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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:EL 2015/34
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2015/34 vom 24.04.2017 (SG)
Datum:24.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 196 ZGB ; Art. 198 ZGB ; Art. 200 ZGB ; Art. 210 ZGB ; Art. 214 ZGB ; Art. 215 ZGB ; Art. 473 ZGB ;
Referenz BGE:138 V 17;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Entscheid vom 24. April 2017

Besetzung

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen

Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin

Annemarie Haase Geschäftsnr.

EL 2015/34

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob,

    rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt

    A.

    1. A. liess sich am 9. Juli 2014 durch ihren generalbevollmächtigten Sohn B. (EL-act. 56) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente anmelden. Im Anmeldeformular liess sie angeben, dass sie ein Vermögen in Höhe von Fr. 103'352.--, jedoch kein Grundeigentum besitze, Zinsen in Höhe von jährlich Fr. 213.-- erhalte und seit dem 21. März 2013 im Altersheim C. in D. lebe (EL-act. 51 f.). Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2013 war zu entnehmen, dass sie am 1. Juni 2013 zwei Liegenschaften in D. verkauft hatte. Die Liegenschaft E war mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 44'500.-- belastet gewesen, hatte gemäss der Schätzung vom 9. März 2006 einen Steuerwert von Fr. 324'000.-- sowie einen Eigenmietwert von Fr. 14'150.-- gehabt und im Jahr 2013 Erträge in Höhe von Fr. 2'229.-- eingebracht (EL-act. 22, 54

      S. 18, 20). Die Liegenschaft F hatte gemäss der Schätzung vom 21. Februar 2008 einen Steuerwert von Fr. 205'000.-- gehabt (EL-act. 54 S. 19).

    2. Am 4. und 14. November 2014 liess die Versicherte ergänzende Unterlagen,

      darunter Kopien der Schätzungskataster der Liegenschaften und Akten betreffend die

      Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes, einreichen. Aus diesen Akten ergab sich u.a., dass der Ehemann der Versicherten dieser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung die Nutzniessung am gesamten Nachlass inkl. Liegenschaften zugewendet hatte. Der Sohn der Versicherten informierte darüber, dass diese die Liegenschaft E bis zum Übertritt ins Altersheim noch selber bewohnt habe. Die Nutzniessung sei dann mit der Vereinbarung vom 1. Juni 2013 gegen die Bezahlung des Barwertes in Höhe von Fr. 55'568.-- durch die Kinder der Versicherten und des Erblassers abgegolten und aufgelöst worden. Dabei sei für die Liegenschaft F auf eine Barwertberechnung verzichtet worden, da sie unbebaut gewesen sei und keinen Ertrag abgeworfen habe. Für die Liegenschaft E sei der steuerliche Mietwert um 30% gekürzt worden; Mieterträge seien keine eingegangen (EL-act. 41, 45 f., 48). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 bestätigte, dass die Versicherte Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 103'352.-- besessen hatte (EL-act. 43, 51 S. 4). Dabei hatte sich das Vermögen der Versicherten gemäss der Auskunft des Sohnes per Dezember 2013 im Vergleich zum Vorjahr trotz der im Mai 2013 erfolgten Auskaufzahlung aufgrund der hohen Ausgaben, insbesondere der Heimkosten, nicht massgeblich erhöht (EL-act. 36, vgl. für Vermögensstand per Dezember 2012 EL-act. 54). Gemäss der Zins- und Saldoausweise vom 1. Januar 2015 betrug das Vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 auf dem Privatkonto der Bank G. Fr. 8'874.90 bei einem Habenzins in Höhe von Fr. 4.20 und auf dem Sparkonto Fr. 43'549.52 bei einem Habenzins in Höhe von Fr. 159.50 (EL-act. 35).

    3. Mit einer am 2. März 2015 erlassenen Verfügung verneinte die EL- Durchführungsstelle einen EL-Anspruch der Versicherten. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte neben dem erbrechtlichen auch einen güterrechtlichen Anspruch habe und sich nach der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen ein Einnahmenüberschuss von Fr. 51'526.-- ergeben habe. Demnach berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ab dem 1. Juli 2014 eine IPV-Pauschale in Höhe von Fr. 4'128.--, jährliche hypothetische Hypothekarzinsen von Fr. 918.--, einen pauschalen Gebäudeunterhalt von jährlich Fr. 2'123.-- (20% vom Eigenmietwert) sowie Kosten für den Heimaufenthalt in Höhe von insgesamt jährlich Fr. 65'392.-- als Ausgaben. Bei den Einnahmen rechnete sie aufgrund des Sparguthabens von Fr. 103'352.-- sowie des hypothetischen Grundeigentums im Wert von Fr. 396'750.-- (3/4 des jeweiligen Verkehrswertes) abzüglich der Hypotheken von Fr. 33'375.-- (3/4 der Hypothek) ein

      hypothetisches Vermögen in Höhe von Fr. 85'845.-- sowie hypothetische Vermögenserträge von Fr. 215.-- an. Zudem bezog sie den Eigenmietwert der Liegenschaft E von Fr. 10'612.-- (3/4 des steuerlichen Eigenmietwertes) und die AHV- und BVG-Renten in Höhe von jährlich Fr. 26'412.-- bzw. Fr. 1'003.-- ein. Aufgrund des daraus resultierenden Einnahmenüberschusses in Höhe von Fr. 51'526.-- hatte die Versicherte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies galt auch ab dem 1. Januar 2015, ab dem der Versicherten auf der Ausgabenseite eine erhöhte IPV- Pauschale sowie höhere persönliche Auslagen und auf der Einnahmenseite ein geringeres Vermögen, niedrigere Vermögenserträge sowie eine höhere AHV-Rente angerechnet worden waren (EL-act. 28 ff.)

    4. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 30. März 2015 eine Einsprache erheben und beantragen, es seien lediglich die vorhandenen Barmittel als Vermögen anzurechnen, da die Liegenschaften vollständig ins Eigentum der vier Kinder des Ehemannes der Versicherten übergegangen und somit nie in ihrem Eigentum gewesen seien. Zudem sei der Einbezug der ausgekauften Nutzung der Liegenschaft aus der Berechnung zu entfernen (vgl. EL-act. 26). Am 19. Mai 2015 reichte der Sohn der Versicherten Dokumente betreffend den Erbteilakt, die Testamentseröffnung und das Nachlassinventar sowie eine Urkunde zum Grundbucheintrag nach dem Tod des Ehemannes der Versicherten im Jahr 2001 ein (EL-act. 20 ff.).

    5. Mit einem Entscheid vom 24. August 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Versicherte nur der Anspruch aus güterrechtlicher Sicht massgebend sei, da sie zufolge der Nutzniessung keine Erbin geworden sei. Eine güterrechtliche Teilung des Eigentums habe jedoch bisher nicht stattgefunden. Da die Versicherte und ihr Ehemann im ordentlichen Güterstand gelebt hätten, stehe der Versicherten die Hälfte des Gesamtwertes der Errungenschaft ihres Ehemannes zu. In der Annahme, dass die Liegenschaften E und F am 3. September 1964 mit Vermögenswerten aus der Errungenschaft erworben worden seien, habe die Versicherte einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes der beiden Liegenschaften sowie auf die Hälfte des Liegenschaftsertrags der Liegenschaft E. Somit seien ihr als Einnahmen ein Grundeigentum von Fr. 264'500.-- sowie ein Eigenmietwert von Fr. 7'075.-- und als Ausgaben Hypothekarzinsen von Fr. 612.-- und ein Gebäudeunterhalt von Fr. 1'415.--

anzurechnen. In Bezug auf den Nutzniessungsauskauf sei bei der Berechnung des Barwerts keine Mietzinsreduktion von 30% vorzunehmen, sodass sich der Barwert auf Fr. 90'685.-- statt auf Fr. 55'568.-- belaufe. Da der Versicherten aus güterrechtlicher Sicht die Hälfte der Liegenschaft zustehe, hätten die Kinder der Versicherten lediglich die Hälfte des Barwertes bezahlen müssen (Fr. 45'342.50). Die darüber hinausgehend bezahlten Fr. 10'226.-- seien unter der Position "Darlehen an Dritte" anzurechnen. Da trotz der neu berechneten Positionen weiterhin ein Einnahmenüberschuss bestehe, erweise sich die Verfügung vom 2. März 2015 im Ergebnis als korrekt (EL-act. 18).

B.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) richtete sich die Beschwerde der Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 22. September 2015. Darin liess sie die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung der ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2014 sowie die Gewährung einer 30-tägigen Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung ab Zustellung der EL-Akten beantragen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin festhalten, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung beim Ableben ihres Ehemanns in der Tat unterblieben und nun nachzuholen sei, wobei auch das bewegliche Vermögen des Ehemannes zu berücksichtigen sei. Die hälftige Zuweisung des Liegenschaftswertes sei dabei nicht gerechtfertigt, da die Liegenschaften E und F

      nicht in vollem Umfang mit Errungen¬schaftsvermögen erworben worden seien. Soweit ihr nicht Vermögenswerte im Umfang der hälftigen Errungenschaft ausgerichtet worden seien und soweit sie diese nicht gegenüber ihren Kindern eingefordert habe, handle es sich um einen Vermögensverzicht. Werde der Beschwerdeführerin kein Liegenschaftsanteil in der EL-Berechnung zugewiesen, so müsse im Gegenzug der Barwert der Nutzniessung für deren Auskauf in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die daraus resultierende Differenz, die seitens der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern nicht eingefordert worden sei, sei wiederum als Verzichtsvermögen zu qualifizieren (act. G 1).

    2. Am 29. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeergänzung

      einreichen und beantragen, ihr sei mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine

      Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1'925.-- und ab dem 1. Januar 2015 von monatlich Fr. 3'014.-- auszurichten. Dazu liess sie die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung beanstanden und erklären, dass in Anbetracht der vorliegenden Liegenschaftskaufverträge nur die unbebaute Liegenschaft F in vollem Umfang dem Errungenschaftsvermögen des Erblassers zuzuschlagen sei. Die Liegenschaft E hingegen sei in Form einer gemischten Schenkung übertragen worden, wobei von einer Aufteilung von 64,5% Errungenschaft zu 35,5% Eigengut auszugehen sei. Dementsprechend seien auch die Grundpfandschulden aufzuteilen. Unter Berücksichtigung des amtlichen Verkehrswerts der beiden Liegenschaften per Todestag vom 12. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin nach Abzug der Todesfallkosten und Vergabungen vom Nettovermögen gemäss Nachlassinventar per 12. Juni 2001 gegenüber ihrem Ehemann einen obligatorischen güterrechtlichen Anspruch auf Fr. 203'645.25. Da jedoch lediglich das bewegliche Vermögen des Ehemannes abzüglich der Vergabungen und Todesfallkosten, also Fr. 84'083.--, an die Beschwerdeführerin übergegangen sei, müsse ihr in Bezug auf den Restanspruch auf Errungenschaft ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein Verzichtsvermögen angerechnet werden. Aufgrund eines jährlichen Abzugs von Fr. 10'000.-- existiere dieses jedoch ab Januar 2014 nicht mehr. In Bezug auf die erbrechtliche Auseinandersetzung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nutzniesserin des gesamten Nachlasses keine Erbin und somit nie Eigentümerin der Liegenschaften E und F geworden sei. Sie habe ausserdem keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils besessen. Vielmehr seien beide Liegenschaften gemäss dem eigenhändigen Testament des Erblassers an die Nachkommen übertragen worden. Da der Beschwerdeführerin somit kein Liegenschaftsanteil in der EL-Berechnung zugewiesen werden dürfe, müsse im Gegenzug dafür der Barwert der Nutzniessung bei deren Auskauf im vollen Umfang Berücksichtigung finden. In Anlehnung an die Berechnung des Kantonalen Steueramts vom 3. Mai 2013 - jedoch ohne Mietzinsabzug - ergebe sich ein kapitalisierter Barwert von Fr. 83'697.50. Indem die Nachkommen der Beschwerdeführerin dieser zwecks Auskauf lediglich einen Betrag von Fr. 55'568.-- überwiesen hätten, sei die sich daraus zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergebende Differenz ab dem 3. Mai 2013 als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Zusammenfassend seien also im Rahmen der Berechnungen der Ergänzungsleistungen der Jahre 2014 und 2015 sämtliche im

      Zusammenhang mit der Liegenschaft stehenden Positionen zu eliminieren, während die übrigen Parameter der Ergänzungsleistungsberechnung der Beschwerdegegnerin unbestritten seien (act. G 4).

    3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sich der Wert der Liegenschaft E seit dem Kauf am 5. Mai 1965 (Fr. 31'000.--) bis zum Jahr 1996 (Fr. 358'000.--) beträchtlich vermehrt habe und dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass der Mehrwert der Liegenschaft lediglich Investitionen aus dem Eigengut zuzuschreiben sei. Der prozentualen Aufteilung des Liegenschaftswertes in Eigengut und Errungenschaft könne daher nicht gefolgt werden. Die im Einspracheentscheid vorgenommenen Berechnungen in Bezug auf Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhalt, Eigenmietwert, Grundeigentum und übrige Schulden seien daher nach wie vor grundsätzlich nicht zu beanstanden (act. G 6).

    4. Am 21. Dezember 2015 ging die Replik der Beschwerdeführerin ein, in der diese ausführen liess, dass der Erblasser die Liegenschaft E im Frühsommer 1965 in einem sehr guten Zustand erworben habe, nachdem noch gewisse Umbau- und Sanierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Der Ehemann und die Beschwerdeführerin selbst hätten jedoch zwischen dem Kauf der Liegenschaft und dem Todestag des Ehemannes im Jahr 2001 keinerlei wertvermehrende Aufwendungen getätigt und sich einzig auf den Unterhalt der Liegenschaft und auf werterhaltende Ersatzinvestitionen konzentriert. Die Wertvermehrung der Liegenschaft basiere somit ausschliesslich auf konjunkturellen Faktoren bzw. der massgeblichen Wertsteigerung schweizerischer Liegenschaften in der 70er bis anfangs der 90er Jahre, was sich anhand der Liegenschaftsschätzungen vom 9. September 1976 und 26. Juni 1986 sowie dem Index der Schweizerischen Nationalbank für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser nachweisen lasse (act. G 8).

    5. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2016 auf eine Duplik und hielt

an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort vollumfänglich fest (act. G 10).

Erwägungen

1.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Als anrechenbare Einnahmen sind dabei unter anderem gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des St. Galler Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5; ELG/SG) Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, bei im Heim lebenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt sowie gemäss lit. g Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind der anrechenbare Vermögensverzehr, der Vermögensertrag sowie ein allfälliger Vermögensverzicht strittig (act. G 1, 4, EL-act. 16 ff.). Weiter sind die übrigen Positionen der EL-Berechnung zu überprüfen.

2.

    1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2001 verstorben und hat diese gemäss seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen als Nutzniesserin am gesamten Nachlass eingesetzt (EL-act. 24 S. 3). Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen voraus (JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage 2002, §5 Rz 48). Es ist unbestritten, dass nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen worden ist (act. G 1, 4, EL-act. 17). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben gemäss dem Testament im ordentlichen Güterstand nach Art. 181 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) mit Errungenschaftsbeteiligung gelebt (Art. 196 ff. ZGB, EL-act. 24). Der Beschwerdeführerin hätte somit die Hälfte des Gesamtwertes der Errungenschaft (Vorschlag) ihres Ehemannes zugestanden (Art. 215 ZGB). Die andere Hälfte der Errungenschaft sowie das gesamte Eigengut des Ehemannes hätten den Nachlass gebildet und der Beschwerdeführerin - gemäss letztwilliger Verfügung - zur Nutzniessung zur Verfügung gestanden. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf ihren güterrechtlichen Anspruch verzichtet hat, indem sie nicht auf der Vornahme einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bestanden hat. Um ermitteln zu können, wie hoch das für die

      Berechnung der Ergänzungsleistungen relevante Vermögen der Beschwerdeführerin ist bzw. ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein Verzichtsvermögen angerechnet werden muss, ist zunächst eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung für das Jahr 2001 (Todesjahr des Ehemannes) vorzunehmen.

      1. Im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ist es zunächst erforderlich, das Vermögen von Mann und Frau zu trennen, um daraufhin den Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile bestimmen zu können (HEINZ HAUSHEER/ THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht

        des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage 2010, Rz 12.172 f.). Im vorliegenden Fall ist auf die Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2001 abzustellen (vgl. Art. 214 ZGB), da die güterrechtliche Auseinandersetzung fiktiv rückwirkend auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen ist. Im Vermögen des Ehemannes haben sich die zwei Liegenschaften E (Verkehrswert Fr. 358'000.--) und F (Verkehrswert Fr. 121'000.--), Grundpfandschulden in Höhe von Fr. 44'500.-- sowie ein Guthaben in Höhe von Fr. 100'023.-- befunden (act. G 4.1.4, 19.1, EL-act. 22). Laut dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben deren Vermögensverhältnisse zum Todeszeitpunkt des Ehemannes nicht in Erfahrung gebracht werden können (act. G 4). Auch die durch das Gericht eingeholten Steuerunterlagen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 haben keine entsprechenden Erkenntnisse hervorbringen können (vgl. G 18 f.). Da jedoch anhand der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich das gesamte Vermögen des Ehepaares im Jahr 2001 bekannt ist und da die beiden Liegenschaften und das Barvermögen dem Ehemann gehört haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau kein Vermögen besessen hat.

      2. Gemäss Art. 210 ZGB i.V.m Art. 215 Abs. 1 ZGB hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung einen Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft im Sinne einer geldwerten Forderung und nicht auf die Zuweisung des hälftigen Eigentums an den Liegenschaften gehabt. Aus den mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Kaufverträgen für die Liegenschaften E und F geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Liegenschaften E und F im Jahr 1964 bzw. 1965 von seiner Mutter erworben hatte (act. G 4 ff.). Die Liegenschaft E hat im Jahr 1965 einen Verkehrswert von Fr. 31'000.-- gehabt. Der Ehemann der

        Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft jedoch für Fr. 20'000.-- von seiner Mutter erworben. Davon hat er Fr. 10'000.-- auf ein Konto bei der Kantonalbank H. einbezahlt, Fr. 4'500.-- seiner Schwester als Erbanteil ausbezahlt und bei den restlichen Fr. 5'500.-- hat es sich um ein Darlehen bei der Mutter des Ehemannes gehandelt (act. G 4.1.1). Gemäss Art. 198 Abs. 2 ZGB wären dabei der schenkungsweise erlassene Betrag in Höhe von Fr. 11'000.-- und somit 35,5% der Liegenschaft E dem Eigengut des Ehemannes zuzuweisen. Woraus die restlichen Mittel zum Kauf der Liegenschaft E stammten, bleibt anhand der vorhandenen Akten ebenso ungeklärt wie die Frage, ob die Mutter des Ehemannes das Darlehen in Höhe von Fr. 5'500.-- eingefordert hat oder nicht. Die vorliegend offenen Fragen betreffen jedoch einen Sachverhalt, der bereits mehr als fünfzig Jahre zurückliegt. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selber ausgeführt, dass der Nachweis des Darlehensverzichts im Erbgang der Mutter des Ehemannes nicht schlüssig erbracht werden könne. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist also auf entsprechende, in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes durchzuführende Ermittlungen zu verzichten, da diese erfahrungsgemäss aufgrund der lange zurückliegenden Sachverhalte keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Somit ist diesbezüglich von einer Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin auszugehen, indem das Vermögen des Ehemannes, welches nicht als Eigengut ausgewiesen werden kann, als Errungenschaft anzusehen ist (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). Dies gilt auch für die Liegenschaft F, die der Ehemann im Jahr 1964 zum damaligen Verkehrswert von Fr. 3'000.-- erworben hatte (act. G 4.1.2). Hinsichtlich der Wertsteigerung der Liegenschaften hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nachvollziehbar darlegen können, dass diese einzig auf konjunkturelle Faktoren und nicht auf etwaige bauliche wertsteigernde Investitionen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zurückzuführen ist. Somit wären im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung 64,5% der Liegenschaft E sowie der gesamte Wert der Liegenschaft F der Errungenschaft zuzurechnen. Da im Todesjahr des Ehemannes keine Schätzungen vorgenommen worden sind, sind die aus der Schätzung im Jahr 1996 hervorgehenden Verkehrswerte der Liegenschaften, die auch im Nachlassinventar Eingang gefunden haben, zu berücksichtigen (vgl. act. G 4.1.3. f.). Die Beschwerdeführerin hätte demnach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Anspruch auf 32,25% des Wertes der Liegenschaft E (da lediglich 64,5% des

        Liegenschaftswertes Errungenschaft sind [Verkehrswert 1996 Fr. 358'000.-- - Hypothek Fr. 44'500.--] x 0,3225 = Fr. 101'104.--), auf ½ des Wertes der Liegenschaft F (Fr. 121'000.-- x 0,5 = Fr. 60'500.--) sowie auf ½ des liquiden Vermögens ihres Ehemannes (Fr. 100'023.-- x 0,5 = Fr. 50'011.50) gehabt. Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau hätte sich somit auf insgesamt Fr. 211'615.50 belaufen.

    2. Die Beschwerdeführerin hat beim Tod ihres Mannes auf einen Teil ihres Anspruchs aus Güterrecht verzichtet. Sie hat nämlich nur das liquide Vermögen ihres Ehemannes in Höhe von Fr. 100'023.-- erhalten. Da sie von diesem Barvermögen die Todesfallkosten und Vergabungen in Höhe von insgesamt Fr. 15'940.-- bezahlt hat (EL- act. 22), sind ihr effektiv nur Fr. 84'083.-- geblieben. Indem die Beschwerdeführerin also nach dem Tod ihres Ehemannes anstelle ihres gesamten güterrechtlichen Anspruchs in Höhe von Fr. 211'615.50 lediglich Fr. 84'083.-- erhalten hat, hat sie auf Fr. 127'532.50 verzichtet. Gemäss Art. 17a ELV ist der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen ist. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend. Da der Verzicht im Jahr 2001 stattgefunden hat und das Verzichtsvermögen unverändert auf das Jahr 2002 hat übertragen werden müssen, haben bis 2014 Fr. 120'000.-- abgezogen werden müssen. Ab dem 1. Januar bzw. 1. Juli 2014 ist der Beschwerdeführerin daher noch ein hypothetisches Vermögen aus dem Verzicht auf einen güterrechtlichen Anspruch in Höhe von Fr. 7'532.-- anzurechnen. In Bezug auf ihren erbrechtlichen Anspruch hat im Jahr 2001 hingegen kein Verzicht vorgelegen, da die der Beschwerdeführerin testamentarisch eingeräumte Nutzniessung am gesamten Nachlass gestützt auf Art. 473 ZGB an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts hat treten dürfen.

3.

    1. Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen ihres Nutzniessungsauskaufs im Jahr 2013 auf Vermögen verzichtet hat. Gemäss der letztwilligen Verfügung des Ehemannes vom 2. Februar 1975 ist die Beschwerdeführerin als Nutzniesserin am gesamten Nachlass einzusetzen gewesen

      (EL-act. 24 S. 3). Die Nutzniessung ist wesensgemäss ein Hybrid: Der Eigentümer (in diesem Fall die Kinder der Beschwerdeführerin) hat nichts vom Eigentum, während der Nutzniesser fremdes Eigentum geniesst, darüber aber nicht verfügen darf (CHRISTOPH NERTZ, Die Verfügungsfreiheit, Art. 473, in: Praxiskommentar Erbrecht, Daniel Abt/ Thomas Weibel [Hrsg.], 2. Auflage, Rz 5). Die Beschwerdeführerin hat mit der Nutzniessung kein Eigentum am Nachlass ihres Ehemannes (insbesondere an den Anteilen der Liegenschaften E und F) erworben, sondern hat dieses lediglich nutzen dürfen. Da sie jedoch am 22. März 2013 in ein Heim gezogen ist, hat sie sich den Barwert der Nutzniessung am 1. Juni 2013 ausbezahlen lassen (EL-act. 46 S. 8, 51 S. 11). Dabei ist zu Recht lediglich der Barwert der Nutzniessung an der Liegenschaft E berechnet worden, da die Liegenschaft F als unbebautes Grundstück keinen Ertrag abgeworfen hat. Für die Berechnung des Barwertes der Nutzniessung sind die Schätzungen aus dem Jahr des Nutzniessungsauskaufs 2013 massgebend. Damit beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft E Fr. 324'000.-- und der Mietwert Fr. 14'150.--. Von letzterem sind Unterhaltskosten in Höhe von Fr. 2'830.-- (20% des angerechneten Mietwertes) sowie Hypothekarzinsen von Fr. 1'223.80 (2,75% von der Hypothek in Höhe von Fr. 44'500.--) abzuziehen (EL-act. 48, 54 S. 10). Eine Reduktion des Mietwertes infolge einer allfälligen Selbstnutzung ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis aufgrund der Gleichbehandlung von Personen, die ihre Liegenschaft vermietet haben und Personen, die diese selber bewohnen, nicht vorzunehmen (vgl. BGE 138 V 17). Aufgrund des Gesagten ergibt sich ein jährlicher Nutzniessungswert von Fr. 10'096.20. Dieser ist, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 82 Jahre alt gewesen ist, gemäss der Tafel M1x und M1y (sofort beginnende, lebenslängliche Rente) von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (6. Auflage 2013, wiedergegeben im St. Galler Steuerbuch Art 135 Nr. 3, https://www.steuern.sg.ch/) mit dem Barwertfaktor von 9.12 zu multiplizieren, woraus sich ein kapitalisierter Barwert von Fr. 92'077.35 ergibt. Indem die Nachkommen der Beschwerdeführerin dieser jedoch nur Fr. 55'568.-- ausbezahlt haben und aufgrund der Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese die Differenz von Fr. 36'509.35 nie eingefordert hat, besteht diesbezüglich seit dem 3. Mai 2013 ein zusätzlicher Vermögensverzicht (vgl. act. G 4, EL-act. 46 S. 9). Gemäss Art. 17a ELV ist der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern, wobei der Wert des Vermögens im

      Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen ist. Da das Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 36'509.-- ab diesem Zeitpunkt anzurechnen ist und gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV unverändert auf den 1. Januar 2014 zu übertragen ist, ist der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2014 insgesamt ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 44'041.-- (36'509.-- + Fr. 7'532.--, vgl. E.2.2) anzurechnen. Ab dem 1. Januar 2015 ist dieser Betrag gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10'000.-- zu reduzieren, sodass ihr nur noch Fr. 34'041.-- anzurechnen sind.

    2. Indem die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 noch über ein zusätzliches Vermögen von Fr. 44'041.-- bzw. im Jahr 2015 über Fr. 34'041.-- hätte verfügen und dieses auch zinstragend hätte anlegen können, ist ihr neben dem jeweiligen Verzichtsvermögen auch ein entsprechender hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen. Gemäss der aktuellen EL-Wegleitung beträgt der für die Vermögenserträge in den EL- Berechnungen der Jahre 2014 und 2015 relevante Zinssatz 0,4% (vgl. dazu: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 01.04.2011; Stand: 01.01.2016, Rz 3482.10 f.). Damit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 176.-- und für das Jahr 2015 von Fr. 136.-- anzurechnen.

4.

    1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demnach ist der Einspracheentscheid vom 24. August 2015 aufzuheben und die Sache der Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung und Verfügung unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 44'041.-- im Jahr 2014 und von Fr. 34'041.-- im Jahr 2015 sowie eines hypothetischen Vermögensertrags von Fr. 176.-- im Jahr 2014 und Fr. 136.-- im Jahr 2015 zurückzuweisen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter hat um die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.-- zuzüglich

Barauslagen und Mehrwertsteuer ersucht (act. G 8). Da der Vertretungsaufwand angesichts der Komplexität der Rechtsfragen des Verfahrens, des zweiten Schriftenwechsels sowie der Tatsache, dass alte Aktenstücke haben eingeholt werden müssen, als überdurchschnittlich zu qualifizieren ist, kann dem Ersuchen des Rechtsvertreters nachgekommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin demnach mit Fr. 3'931.20 (Fr. 3'500 + 4% Barauslagen + 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. August 2015 aufgehoben; die Sache wird zur Neuberechnung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'931.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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