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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2015/20)

Zusammenfassung des Urteils EL 2015/20: Versicherungsgericht

Die verstorbene A. war Empfängerin von Ergänzungsleistungen zur AHV und beantragte Kostenübernahme für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, was abgelehnt wurde. Nach ihrem Tod erhob ihre Tochter B. Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Es wurde festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der versicherten Person liegt. Da die Beschwerde von B. als Erbin der verstorbenen EL-Bezügerin eingereicht wurde, wurde die Sache zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen. Die Gerichtskosten betragen CHF 0.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL 2015/20

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2015/20
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2015/20 vom 09.09.2016 (SG)
Datum:09.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016
Schlagwörter: ändig; Bezügerin; Kanton; Person; Gericht; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Quot; Wohnsitz; Tochter; Kantons; K-A-act; Erben; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Sozialversicherungszentrum; Krankheits; Pflege; Ergänzung; Entscheid; Zuständigkeit
Rechtsnorm: Art. 107 UVG ;Art. 29 UVG ;Art. 58 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 84 AHVG ;Art. 86 KVG ;
Referenz BGE:124 V 310; 135 V 153; 136 V 7; 139 V 170; 139 V 358; 99 V 58;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL 2015/20

Besetzung

Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Ver-

sicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr.

EL 2015/20

Parteien

  1. sel., Beschwerdeführerin 1, und

  2. ,

Beschwerdeführerin 2,

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Bruderer, Advokatur ROSSI von KOENIG HELLSTERN, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,

gegen

Sozialversicherungszentrum Thurgau, Postfach, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/Krankheits- und Behinderungs-kostenvergütung (für A. sel.)

Sachverhalt

A.

    1. A. war seit längerem Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur AHV, auch von

      Krankheits- und Behinderungskosten, namentlich von Spitexleistungen.

    2. Am 11. März 2014 (Krankheitskostendossier A, im Folgenden K-A, act. 184-10) liess sie durch ihre im Kanton St. Gallen wohnhafte Tochter B. beim Sozialversicherungszentrum Thurgau eine Vergütung von Kosten für direkt angestellte Pflegekräfte (nach § 9 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RB 831.31) beantragen. Sie lebe in einer Anliegerwohnung bei einer Tochter im Kanton Thurgau, sei seit Jahren pflegebedürftig und in schwerem Grad hilflos (mit entsprechender Entschädigung) und werde von den drei Töchtern, der Spitex und weiteren Angehörigen gepflegt. Die Töchter seien - zu 80 %, 60 % und 50

      % - teilzeitlich erwerbstätig. Eine vollzeitliche Arbeit sei für sie wegen des hohen Pflegeaufwands für die EL-Bezügerin nicht möglich. Am 12. Mai 2014 liess sie den

      zugestellten Fragebogen ausgefüllt einreichen; es wurde nur noch für eine Tochter eine Entschädigung beantragt.

    3. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (K-A-act. 191) wies das Sozialversicherungszentrum Thurgau das Gesuch um Kostenübernahme für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ab.

    4. Am 14. Juli 2014 (K-A-act. 192) liess die EL-Bezügerin gegen diese Verfügung Einsprache erheben und am 14. August 2014 (K-A-act. 195) liess sie eine Begründung nachreichen und die Zusprache von Leistungen ab 1. August 2010 beantragen. Die Tochter legte dar, bis zum 31. Oktober 2003 sei sie vollzeitlich als D. tätig gewesen. Weil eine Reduktion des Pensums nicht möglich gewesen sei, habe sie die Stelle gekündigt, um die Mutter intensiv betreuen zu können. - In der Folge ersuchte das Sozialversicherungszentrum Thurgau die Rechtsvertreterin der EL-Bezügerin am 15. Januar 2015 (K-A-act. 207) um ergänzende Auskünfte. - Die Tochter gab am 29. Januar 2015 (K-A-act. 212) für die EL-Bezügerin (und Einsprecherin) Antwort.

    5. Am 27. Februar 2015 verstarb die EL-Bezügerin (und Einsprecherin; K-A-act.

      219-25).

    6. Am 23. März 2015 (K-A-act. 219-1 ff.) teilte die Tochter in einer weiteren Ergänzung der Einsprache ihrer Mutter unter anderem mit, dass diese verstorben sei.

    7. Mit Entscheid vom 4. Juni 2015 (K-A-act. 224) wies das Sozialversicherungszentrum Thurgau die Einsprache der verstorbenen EL-Bezügerin ab.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Bruderer für die verstorbene EL-Bezügerin und deren Tochter B. am 6. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobene und von diesem am 9. Juli 2015 formlos (d.h. mit Brief vom 9. Juli 2015, ohne Erlass eines anfechtbaren Entscheids) "zuständigkeitshalber" dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (samt Akten) überwiesene Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen

Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin (wohl: Tochter) die Kostenentschädigung für Pflege und Betreuung ihrer Mutter in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2015 auszurichten.

C.

Auf Ersuchen der Gerichtsleitung vom 14. Juli 2015, das Nichtausschlagen der Erbschaft durch B. zu belegen, hat der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. August 2015 ein E-Mail des Notariats C. eingereicht, wonach dort eine Ausschlagung nicht bekannt sei. Auf die Einholung einer Erbenbescheinigung sei aus Kostengründen verzichtet worden. Sollte dies als Ausweis nicht genügen, werde eine entsprechende Mitteilung erbeten.

D.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die EL-Bezügerin sei zur Einsprache legitimiert gewesen, die Beschwerdeführerin B. zur Vertretung ausreichend bevollmächtigt. Nach Versterben der EL-Bezügerin sei der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin als Erbin zugestellt worden. Eine Erbenbescheinigung einzuholen, sei fälschlicherweise unterlassen worden. Das sei nachzuholen. Nach dem Tod der EL-Bezügerin seien die Erben von Gesetzes wegen an ihrer Stelle in das Einspracheverfahren eingetreten. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, sei die Zustellung des Einspracheentscheids an sie als rechtsgültig zu betrachten. Selbst bei einer Rückforderung genüge es für die Rechtswirksamkeit, dass die Verfügung nur einem Erben zugestellt werde. Sollte der Einspracheentscheid aber als mangelhaft eröffnet betrachtet werden, so dürfte den betroffenen Personen daraus kein Nachteil erwachsen. Nachteile wären vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 59 ATSG gemäss BGE 136 V 7 E. 2.1 und 2.1.2 als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

E.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat am 18. September 2015 darauf verzichtet, von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, Gebrauch zu machen.

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde vom 6. Juli 2015 gegen einen Einspracheentscheid des Sozialversicherungszentrums Thurgau wurde einerseits für die verstorbene EL- Bezügerin (Beschwerdeführerin 1) und anderseits für deren Tochter (Beschwerdeführerin 2) erhoben.

2.

    1. Eine Prozessvoraussetzung stellt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts dar. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist (für Beschwerden) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, "in dem die versicherte Person der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat".

    2. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 135 V 153) dargelegt hat, ergibt sich aus den Materialien zu Art. 58 ATSG, dass dessen Wortlaut im Wesentlichen aArt. 86 Abs. 3 KVG entliehen worden ist, weil es sinnvoll erschien, den in den meisten Sozialversicherungsbereichen geltenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Beschwerdeführers als Grundsatz ins ATSG aufzunehmen (vgl. Bericht vom 26. März 1999 der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit, BBl 1999 4620 ad Art. 64 E-ATSG, Separatdruck S. 98; offenbar auch Protokoll der nationalrätlichen Subkommission ATSG vom 3./4. September 1998, S. 17, vgl. BGE 139 V 170 E. 4.3). In der Folge sei die Bestimmung dann jedoch dahingehend angepasst worden, dass die zuständige kantonale Gerichtsinstanz nicht alternativ durch den Sitz der Versicherung, sondern ausschliesslich durch den Wohnsitz der versicherten Person bestimmt wird (vgl. AB 2000 S 184, AB 2000 N 650 f.). Dieselben Überlegungen hätten bereits aArt. 107 Abs. 2 UVG zugrunde gelegen (vgl. dazu BGE 124 V 310 E. 6c S. 313). Das Bundesgericht folgt weiter der Auffassung von Ueli Kieser (neuerdings in ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 14 zu Art. 58 ATSG), wonach mit Art.

      58 Abs. 1 ATSG am bestehenden Rechtszustand nichts geändert werden sollte. Nach der bisherigen - auf aArt. 107 Abs. 2 UVG bezogenen - Rechtsprechung (BGE 124 V 310; SVR 2001 UV Nr. 10 S. 37) habe der Gesetzgeber eine einheitliche Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person schaffen wollen, um dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten stünden (neuerdings Kieser, a.a.O., N 16). Mit der Bezugnahme auf den "Wohnsitz" habe er die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts festlegen wollen, das einen besonderen Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person habe (a.a.O., N 17). Daraus schliesse der Autor, der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson sei nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistungen der Hinterlassenen strittig sei (a.a.O., N 18 f.). Gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 153 E. 4.11) ergibt sich zusammenfassend aufgrund des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 ATSG der Grundsatz, dass Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen sind, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben. Aufgrund des in allen Sprachregelungen insoweit übereinstimmenden Wortlautes wird dabei an den hauptsächlichen Sachverhalt angeknüpft, dass die versicherte Person selbst Beschwerde erhebt. Sie ist Partei im engeren Sinn und regelmässig auch primärer Verfügungsadressat.

    3. In BGE 139 V 170 entschied das Bundesgericht, bei der Auslegung von Art. 58 Abs. 1 ATSG, der an den Wohnsitz der versicherten Person des Beschwerde führenden Dritten anknüpfe, sei (auch) das systematische Auslegungselement insofern zu berücksichtigen, als die - zur örtlichen Zuständigkeit führenden - Begriffe der versicherten Person der Beschwerde führenden Dritten unter Berücksichtigung der Umstände auszulegen seien, wie sie im jeweils in Frage stehenden Leistungsbereich rechtlich massgeblich seien. Namentlich zog das Bundesgericht dabei die praktischen Unzulänglichkeiten in Betracht, die eine gesplittete örtliche Gerichtszuständigkeit zur Folge hätte, konkret, dass je nach Mass und Umfang in der Bestreitung (in casu führten Beschwerde zwei einen Anspruch auf Kinderrente auslösende Kinder eines EL-anspruchsberechtigten Vaters) zwei noch mehr Gerichte über die gleiche, jedenfalls rechtlich untrennbar miteinander verbundene Anspruchsberechtigung befinden müssten. Um sich widersprechende Urteile zu

vermeiden und aus prozessökonomischen Gründen sei in solchen Fällen grundsätzlich nur ein einheitlicher Gerichtsstand praktikabel.

3.

    1. Als Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde zum einen die Verstorbene genannt, die nicht rechtsfähig ist, weshalb sich für die für sie erhobene Beschwerde die Frage des Gerichtsstands erübrigt.

    2. Die als Zweites genannte Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde keinen Anspruch geltend, wie Hinterlassene ihn haben, die einen selbständigen Leistungsanspruch gegen den Versicherer haben, gemäss BGE 135 V 153 im Prozess [dort: um Leistungen nach Art. 29 f. UVG] als Dritte zu betrachten sind und Beschwerde beim Versicherungsgericht ihres Wohnsitzkantons erheben können (und zwar dies unter anderem deswegen tun können), weil sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stehen.

    3. Die Beschwerdeführerin 2 führt den Prozess vielmehr als Erbin der verstorbenen "versicherten Person", d.h. der EL-Bezügerin (zur Legitimation eines einzelnen Erben vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2, BGE 99 V 58). Nach dem oben dargelegten Aspekt, dass Art. 58 Abs. 1 ATSG keine Änderung des ehemaligen Rechtszustands herbeiführen wollte, hat für die Beschwerdeführerin 2 zu gelten, was bereits nach aArt. 86 Abs. 3 KVG galt, nämlich, dass für sie kein eigener Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz zur Verfügung steht, da ein Erbe der versicherten Person weder selber Versicherter (es besteht kein eigener Anspruch gegen die Versicherung) noch Dritter im Sinn dieser Bestimmung ist. Wie in BGE 139 V 170 für Kinder eines EL-Bezügers festgehalten, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eigenschaft als Erbin und Rechtsnachfolgerin der versicherten Person "innerhalb des Rechtsverhältnisses" steht und somit nicht als Dritte zu betrachten ist (vgl. hierzu LGVE 1998 II Nr. 47, S. 341: Art. 86 Abs. 3 KVG stellt dem Erben der versicherten Person für eine Beschwerde keinen eigenen Gerichtsstand zur Verfügung. Der Gerichtsstand für die Beschwerde des Erben des Versicherten beurteilt sich nur nach dem Versicherungsverhältnis zwischen der Versicherung und der verstorbenen versicherten Person).

    4. Jedenfalls sind vorliegend bei der Auslegung auch die Besonderheiten des strittigen Gegenstands zu beachten, nämlich dass sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG für die Betreuung der verstorbenen EL-Bezügerin bezieht. Solche EL-Krankheits- und Behinderungskosten gehen seit der Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ab 1. Januar 2008 vollständig zu Lasten der Kantone (vgl. BBl 2005 6223 f.; BGE 139 V 358). Entsprechend handelt es sich um einen Bereich kantonaler Hoheit (vgl. BBl 2005 6231) und obliegt es grundsätzlich den Kantonen festzulegen, welche Kosten den Bezügerinnen und Bezügern von EL vergütet werden (vgl. BBl 2005 6224; Art. 14 Abs. 2 ELG). Das ELG legt immerhin, um gewisse Standards für eine gesamtschweizerisch einheitliche Vergütungspraxis zu gewährleisten, (in Art. 14) noch einen Leistungskatalog fest und bestimmt (in Art. 15) die Frist für die Geltendmachung der Kosten (vgl. BBl 2005 6224), ausserdem bezeichnet es eine Untergrenze für die zulässige kantonale Beschränkung auf Höchstbeträge (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELG; vgl. zum Zweck der bundesrechtlichen Rahmenordnung und der Frage dessen Erreichung auch Ralph Jöhl, SBVR, 3. A. 2016, Rz 233, 249 und 251).

    5. Für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen der verstorbenen EL-Bezügerin war und ist der Kanton Thurgau als Kanton deren Wohnsitzes zu Lebzeiten zuständig (vgl. Art. 21 Abs. 1 ELG). Er hat in einer Verordnung des Regierungsrates zum ELG vom 11. Dezember 2007 (RB 831.31) die entsprechenden Bestimmungen erlassen, unter anderem in § 11, dass Kosten für Pflege und Betreuung von zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für mittelschwere schwere Hilflosigkeit durch Familienangehörige im Umfang des Erwerbsausfalls, höchstens jedoch mit Fr.

      40'000.-- pro Jahr (einschliesslich der Sozialversicherungsabgaben) vergütet werden (Abs. 2 i.V.m. Abs. 1), dass eine Vergütung hierfür erst ausgerichtet werden darf, nachdem das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau die Kosten geprüft und genehmigt hat (Abs. 4).

    6. Für die Beschwerde (der Beschwerdeführerin 2) betreffend die Krankheits- und

      Behinderungskosten der EL der Erblasserin erscheint es nach dem Dargelegten

      sachgerecht und erforderlich, den (alleinigen) Gerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person (d.h. der - hier verstorbenen - EL-anspruchsberechtigten Person) zur Zeit des strittigen Anspruchs anzuerkennen, womit sich eine Übereinstimmung der örtlichen Zuständigkeit von für die Festsetzung und Auszahlung zuständiger EL- Behörde und nach Art. 58 ATSG überprüfendem Versicherungsgericht (vgl. den entsprechenden Standpunkt der Beschwerdeführer im Verfahren BGE 139 V 170 E. 4.3) sowie von anwendbarer kantonaler Rechtsordnung und örtlich zuständigem kantonalem Versicherungsgericht ergibt (vgl. hierzu etwa die Regelung in Art. 22 FamZG: "Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.", und die örtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Ausgleichskassen gemäss Art. 84 AHVG, ehemals Art. 200 Abs. 4 AHVV, wie der kantonalen IV-Stellen, vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

    7. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, denn örtlich zuständig ist nach dem Dargelegten das Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons Thurgau. Die Sache ist zuständigkeitshalber jenem Gericht zu überweisen.

    8. Angemerkt werden kann, dass bei diesem Ergebnis der angefochtene Einspracheentscheid (gegen eine verstorbene Person) nicht (auch nicht auf allfällige Nichtigkeit hin) geprüft werden kann.

4.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und ist die Sache zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu überweisen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Auf die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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