Zusammenfassung des Urteils EL 2015/13: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ergänzungsleistungen zur IV Beschwerde eingelegt. Es geht um die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Versicherten und seine Ehefrau, die eine Tochter hat. Die Ehefrau hat sich um Arbeit bemüht, aber viele Bewerbungen waren aussichtslos. Es wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau berechnet. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Unterhaltsbeiträge der Ehefrau an ihre Tochter als Ausgaben berücksichtigt werden sollen. Es wird festgestellt, dass die in natura geleisteten Unterhaltsbeiträge der Ehefrau an ihre Tochter in der EL-Berechnung als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden sollten. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 300.-- zahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2015/13 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 26.09.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Ehefrau des Beschwerdeführers.Der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und somit die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens kann erst dann ermittelt werden, wenn feststeht, ob und inwieweit der vollinvalide Beschwerdeführer den Haushalt alleine führen und die minderjährige Tochter betreuen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2016, EL 2015/13).Entscheid vom 26. September 2016 |
Schlagwörter: | Ehefrau; EL-act; Bewerbung; Arbeit; Bewerbungen; Erwerb; Ergänzungsleistung; Erwerbseinkommen; Tochter; Ergänzungsleistungen; Arbeitsbemühungen; Unterhalt; Einkommen; Deutsch; Bewerbungs; EL-Durchführungsstelle; Erwerbseinkommens; Unterhalts; Blindbewerbung; Anspruch; Verfügung; Bewerbungsschreiben; Rente; Berechnung; Infirmis |
Rechtsnorm: | Art. 276 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 132 V 215; |
Kommentar: | - |
Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie
Löhrer; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr.
EL 2015/13
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Poststrasse 23, Postfach 1544, 9001 St. Gallen,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt
A.
A. bezog seit dem 1. November 2001 Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) zu seiner ganzen Invalidenrente (EL-act. 272 f., 283, 284). Am 10. September 2012 heiratete der Versicherte die in B. lebende C. (EL-act. 138). Da diese weiterhin in B. lebte, wurde nach wie vor nur der Versicherte bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt (EL-act. 139). Ab dem 1. Januar 2013 hatte er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 3‘135.-- (EL-act. 128 f.).
Da die Ehefrau seit dem 24. Februar 2013 mit ihrer Tochter D. , geboren am . Oktober 2006, bei dem Versicherten lebte und deshalb in die EL- Anspruchsberechnung einzubeziehen war, beliefen sich die Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2013 auf monatlich Fr. 2‘647.-- (EL-act. 111, 125, 136). Ab dem 1. Mai 2013 wurden die Ergänzungsleistungen aufgrund des Einkommens der Ehefrau aus einer unselbstständigen Tätigkeit als Reinigungskraft auf Fr. 2‘164.-- reduziert und ab dem 1. Juli 2013 aufgrund des Verlustes eben dieser Arbeitsstelle wieder auf Fr. 2‘647.-- erhöht. Die EL-Durchführungsstelle merkte an, dass sie vorläufig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau verzichte, dass sich diese jedoch weiterhin aktiv und gezielt, unter Mithilfe des RAV auch schriftlich, um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe (EL-act. 111f., 113f., 117 S. 2, 124 S. 10).
Am 13. September 2013 liess der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, die Verfügung vom 28. August 2013 anfechten, da in den EL-Berechnungen für die Tochter der Ehefrau ein „Anteil Mitbewohner“ von jährlich Fr. 5‘800.-- angerechnet werde,
obwohl grundsätzlich keine Mietzinsaufteilungen vorzunehmen seien, wenn die EL- beziehenden Personen mit unterhaltspflichtigen Kindern, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründeten, zusammenlebten. Die Tochter der Ehefrau beziehe keine IV-Kinderrente und erhalte keine Alimente von ihrem leiblichen Vater in B. (EL-act. 108). Daraufhin berechnete die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne die Vornahme einer Mietzinsaufteilung rückwirkend ab dem
März 2013 unter Berücksichtigung des gesamten Mietzinses neu (EL-act. 103, 104,
105, 106). Am 17. September 2013 ging ein befristeter Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 28. September bis 12. Oktober 2013 zwischen der Ehefrau und der E. AG (nachfolgend E. AG) bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 109). Nachdem für den Zeitraum vom 25. November 2013 bis 28. Februar 2014 zwei weitere Arbeitsverträge mit der
E. AG vorlagen, wurden die Ergänzungsleistungen von Oktober bis Dezember 2013 auf monatlich Fr. 2‘965.-- und ab dem 1. Januar 2014 auf monatlich Fr. 1'891.-- reduziert (EL-act. 57 f., 61, 87).
A.d Auf die Anfrage der EL-Durchführungsstelle vom 12. Dezember 2013 hin, in der diese darauf hingewiesen hatte, dass sich die Ehefrau trotz ihrer befristeten Erwerbstätigkeit mit einem geringen Pensum weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe, reichte der Versicherte am 5. Februar 2014 eine Auflistung der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau ein. Dieser Auflistung war zu entnehmen, dass sich die Ehefrau im Monat August 2013 drei Mal persönlich und einmal schriftlich und erst im Dezember 2013 wieder vier Mal schriftlich und einmal persönlich beworben hatte. Von den insgesamt fünf eingereichten Bewerbungsschreiben enthielten vier den Vermerk „Spontanbewerbung“ (EL-act. 71, 84). Ab dem 1. März 2014 erhielt der Versicherte Ergänzungsleistungen von Fr. 1'653.-- (EL-act. 45 f.). Nachdem die EL- Durchführungsstelle den Versicherten im Rahmen einer Überprüfung der Arbeitsbemühungen der Ehefrau erneut aufgefordert hatte, zweckdienliche Unterlagen einzureichen, legte die Pro Infirmis am 19. März 2014 für den Versicherten verschiedene Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen vor, aus denen sich ergab, dass die Ehefrau bis 28. Februar 2014 bei der E. AG mit einem wöchentlichen Stundenpensum von ca. 9 Stunden angestellt gewesen und seit dem 1. März 2014 bei der F. GmbH im Stundenlohn tätig war (EL-act. 65, 67).
A.e Am 3. April 2014 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie trotz der ungenügenden Arbeitsbemühungen der Ehefrau zu seinen Gunsten aktuell auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichte, da der grundsätzliche Arbeitswille der Ehefrau bestätigt werden könne. Die Ehefrau habe jedoch wieder aktiv und gezielt Arbeitsbemühungen zu tätigen, bis sie einen Jahreslohn von mindestens Fr. 30‘000.-- bis Fr. 35‘000.-- erreiche. Arbeitsbemühungen würden dann als genügend gelten, wenn monatlich mindestens fünf ordentliche Bewerbungen auf tatsächlich freie Stellen erfolgten. Unter einer ordentlichen Bewerbung werde eine fehlerfreie schriftliche Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle mit Lebenslauf und ohne Negativformulierungen verstanden. Monatlich mindestens acht Bewerbungen seien zumutbar, wenn sie als Blindbewerbung per Telefon, persönlicher Vorsprache, E- Mail als Kurzbrief erfolgten. Sollte sich bei einer künftigen Überprüfung herausstellen, dass diese Vorgaben nicht erfüllt seien, werde ab dem Folgemonat der Prüfung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (EL-act. 63). Am 17. April 2014 ging u.a. ein neuer befristeter Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau und der E. AG für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2014 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 55).
A.f Am 12. Mai 2014 nahm die Pro Infirmis für den Versicherten zum Schreiben der EL- Durchführungsstelle vom 3. April 2014 Stellung, indem sie ausführte, dass die Ehefrau in B. während 25 Jahren bei G. als Hostess gearbeitet habe und nun aufgrund ihrer geleisteten Arbeitsjahre eine Alterspension beziehe. Für ihre Tochter erhalte sie gemäss dem Scheidungsurteil keine Alimente, da dem Vater die nötigen Mittel fehlten. Während die B. - Rente vollumfänglich bei den Einnahmen angerechnet werde, werde die Tochter der Ehefrau in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt, weswegen ihre Auslagen aus dem Lebensbedarf des Ehepaares und dem privilegierten Teil des Einkommens der Ehefrau gedeckt werden müssten. Den für die verbesserte Integration und eine besser bezahlte Arbeitsstelle nötigen Deutschkurs, für welchen die Familie gemäss Integrationsvertrag selber aufkommen müsse, könne die Ehefrau aufgrund der fehlenden zeitlichen und finanziellen Ressourcen lediglich an drei Wochenstunden besuchen. Die Anforderungen an die Ehefrau seien hoch, arbeite sie doch morgens ca. eine und abends ca. zweieinhalb Stunden. Zwischendurch kümmere sie sich um ihre Tochter, mache den Haushalt, lerne Deutsch und bemühe sich um eine Arbeitsstelle. Um der Familie eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen, werde daher beantragt,
die verlangten Bewerbungen zu reduzieren, das zu erzielende Einkommen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Kinderbetreuung und den Erwerb von Deutschkenntnissen anzupassen sowie einen Anteil des Einkommens zur Finanzierung der Bedürfnisse des Kindes freizustellen (EL-act. 52). Am 30. Mai 2014 bestätigte die EL-Durchführungsstelle den Erhalt des Schreibens, teilte dem Versicherten jedoch kommentarlos mit, dass an den Vorgaben vom 3. April 2014 festgehalten werde (EL-act. 50).
Im Rahmen der Überprüfung der Arbeitsbemühungen liess der Versicherte Arbeitszeugnisse der Ehefrau, deren Lebenslauf sowie eine Auflistung der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Februar bis April 2014 einreichen. Die Ehefrau hatte sich in dieser Zeitspanne sechs Mal beworben, wobei fünf Bewerbungen persönlich erfolgt waren (EL-act. 37, 38). Auf Anfrage der EL-Durchführungsstelle ergänzte der Versicherte die Unterlagen, indem er die Auflistungen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau von Mai bis August 2014 sowie die dazu gehörenden Bewerbungs- und Antwortschreiben einreichen liess. Die Ehefrau hatte sich demnach monatlich um je acht Stellen, jeweils fünf Mal schriftlich und drei Mal persönlich, beworben. Insgesamt lagen drei Antwortschreiben bei, die sich auf ordentliche Bewerbungen der Ehefrau bezogen (EL-act. 34).
Ab dem 1. Oktober 2014 erhielt der Versicherte Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘690.-- (EL-act. 29, 30). Mit einer Verfügung vom 1. November 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau die Ergänzungsleistung herab (EL-act. 25). Sie begründete dies damit, dass die Arbeitsbemühungen der Ehefrau ungenügend gewesen seien, da das Arbeitspensum nicht wie gefordert erhöht, der Lebenslauf nicht aktualisiert und vorwiegend Blindbewerbungen getätigt worden seien. Da sich das hypothetische Einkommen auf Fr. 37‘572.-- belaufe, ergebe sich ab dem 1. November 2014 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 500.-- (EL-act. 26).
Am 10. Dezember 2014 liess der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis die Streichung des hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau beantragen und ihre Arbeitsbemühungen von Mai bis Oktober 2014 sowie ihren aktualisierten Lebenslauf einreichen. Er liess anmerken, dass seine Ehefrau monatlich je fünf ordentliche sowie
drei Blindbewerbungen verfasst habe, wobei die meisten Stelleninserate aus dem Computer des Bewerbungsbüros des RAV stammten (EL-act. 21). Ab dem 1. Januar 2015 hatte der Versicherte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 509.-- (EL-act. 18, 20). Am 14. Januar 2015 konkretisierte die Pro Infirmis das Schreiben des Versicherten vom 10. Dezember 2014, indem sie beantragte, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten; stattdessen sei das effektive Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Zudem sei das Einkommen aus der türkischen Altersrente als zusätzlicher Teil des Erwerbseinkommens anzurechnen, weswegen die Höhe des zu erzielenden Jahreseinkommens um den Betrag der türkischen Altersrente, d.h. um Fr. 14‘095.-- zu reduzieren und zwischen Fr. 15‘000.-- und Fr. 20‘000.-- festzulegen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau habe im Jahr 2014 parallel zwei Anstellungen im Stundenlohn gehabt und sich zusätzlich regelmässig um mehr Arbeit bemüht. Da ihre Deutschkenntnisse für das Schreiben der Bewerbungen nicht ausgereicht hätten, habe sie sich kostenpflichtig Hilfe bei der I. GmbH geholt. Infolge des Schreibens der EL-Durchführungsstelle vom 1. November 2014 seien die nach dem Muster des RAV Bewerbungsbüros verfassten und offenbar den Eindruck von Blindbewerbungen erweckenden Bewerbungsschreiben der Ehefrau entsprechend angepasst, der Lebenslauf aktualisiert und die geforderten Stelleninserate am 5. Dezember 2014 nachgereicht worden. Die Ehefrau gebe sich bei den Bewerbungen wirklich Mühe und die Pro Infirmis habe für die administrative Unterstützung denn auch zusätzlich eine Wohnbegleitung eingerichtet, weswegen das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens als unverhältnismässig erachtet werde. Weiter sei die B. - Rente in gewissem Sinn ein Erwerbsersatz, werde jedoch trotzdem in der EL-Berechnung vollumfänglich als Einnahme angerechnet und bei der Festlegung des erzielbaren Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt. Letzteres werde
auf Fr. 30‘000.-- bis Fr. 35‘000.-- festgelegt und entspreche somit einem Nettolohn von Fr. 2‘917.--, für den die Ehefrau bei einem Stundenlohn von durchschnittlich Fr. 21.-- während 140 Stunden monatlich arbeiten müsste. Damit stelle man zu hohe Anforderungen an sie, da sie auch Mutter und Hausfrau sei und zudem möglichst bald Deutsch lernen sollte. Zudem werde die Tochter der Ehefrau in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt, sodass ihre Auslagen aus dem Lebensbedarf des Ehepaares gedeckt werden müssten. Durch das Einrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens werde das EL-Budget um ca. Fr. 1‘200.-- gekürzt, womit der
Lebensbedarf der Familie bei Weitem nicht mehr gedeckt werden könne und diese somit in eine finanzielle Notlage gerate (EL-act. 14). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 15. Januar 2015 mit, dass das Schreiben vom 10. Dezember 2014 zur Fristenwahrung als vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November 2014 entgegengenommen worden sei (EL-act. 13).
In einer internen Stellungnahme vom 23. Januar 2015 hielt die EL- Durchführungsstelle fest, die Tatsache, dass die Ehefrau eine Altersrente beziehe, ändere nichts an ihrer Möglichkeit, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Erwerbspflicht in der Schweiz mit Eintritt ins AHV-Rentenalter ende, sei es nicht möglich, die Ehefrau des Versicherten EL-rechtlich wegen einer ausländischen Rente 20 Jahre früher teilpensionieren zu lassen diese Rente als Teil des Erwerbseinkommens zu privilegieren. Damit sei gegen die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens nichts einzuwenden. Zwar seien die beanstandeten Mängel behoben worden, die Anzahl der Bewerbungen genüge und die Ehefrau sei, seit sie in der Schweiz lebe, stets teilerwerbstätig gewesen, doch sei zu beachten, dass sie sich entgegen der Vorgabe der EL-Durchführungsstelle nur für Stellen mit zu tiefen Pensen beworben habe. Dies habe sie nicht in der Absicht getan, mehrere Stellen parallel auszuüben, sondern in der Überzeugung, kein höheres Pensum ausüben zu müssen, weswegen die getätigten Arbeitsbemühungen als ungenügend zu qualifizieren seien. Betreffend die Unterhaltsbeiträge der Tochter sei es korrekt, dass die Ehefrau ihr gegenüber unterhaltspflichtig sei. Aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei sie denn auch in der Lage, diese Pflicht zu erfüllen (EL-act. 7). Am 24. Februar 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte aus, dass bei den zur Diskussion stehenden Hilfsarbeiten weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- andere Ausbildung erforderlich seien, weswegen die Chancen der Ehefrau, die Arbeitserfahrungen als Raumpflegerin aufweise, auf dem Arbeitsmarkt intakt seien. Dass sie eine Altersrente beziehe, ändere nichts daran, dass sie sich aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht als Ehefrau eines EL-Bezügers um eine Arbeit zu bemühen habe. Der Versicherte sei darauf hingewiesen worden, dass die in der Zeit von Dezember bis Februar 2014 dokumentierten fünf Blindbewerbungen ungenügend gewesen seien und es seien ihm erneut die quantitativen und qualitativen Anforderungen aufgezeigt worden. Im April 2014 habe die Ehefrau fünf
Blindbewerbungen getätigt, in den Monaten Mai, Juni und Juli 2014 je fünf schriftliche und drei telefonische Arbeitsbemühungen dokumentiert, wobei lediglich zwei Bewerbungen ausgeschriebene Stellen betroffen hätten. Für August 2014 seien fünf schriftliche und vier telefonische Arbeitsbemühungen dokumentiert worden, womit die Arbeitsbemühungen der Ehefrau sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen seien. Bei einer guten Einteilung ihrer häuslichen Aufgaben und durch die Inanspruchnahme einer zumutbaren Mithilfe des Versicherten bei der Verrichtung der Haushaltsarbeit und bei der Betreuung der Tochter hätte der Ehefrau genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die geforderte Anzahl an Bewerbungen zu erfüllen. Aufgrund der mangelhaften Arbeitsbemühungen und unter Berücksichtigung des jährlichen Einkommens von Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2013 von Fr. 51‘793.-- sei das angerechnete hypothetische Einkommen demnach nicht zu be¬anstanden (EL-act. 2).
B.
B.a In der dagegen am 27. März 2015 erhobenen Beschwerde liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch die Pro Infirmis, beantragen, die Verfügung vom 1. November 2014 sei aufzuheben und es seien ihm höhere Ergänzungsleistungen auszurichten. Er liess dazu sinngemäss seine Ausführungen aus dem Einspracheverfahren wiederholen und ergänzen, dass seine Ehefrau, seit sie in der Schweiz lebe, praktisch durchgehend einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich stets bemüht habe, die von der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) geforderten Bewerbungen einzureichen. Die Ehefrau habe sich im überprüften Zeitrahmen von April 2014 bis Oktober 2014 quantitativ genügend um eine Arbeitsstelle bemüht. Da die Anforderungen der Beschwerdegegnerin betreffend Anzahl und vor allem Qualität der Bewerbungen hoch gewesen seien und vom Ehepaar aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse ohne Unterstützung nicht hätten erfüllt werden können, hätten sie sich im Juli 2014 an das RAV gewandt. Nach einem ersten Gespräch habe die RAV-Beraterin mangels möglicher Angebote die Beratung/ Stellenvermittlung mit der Begründung abgeschlossen, die Ehefrau sei ohne Deutschkenntnisse nicht vermittelbar und ein Deutschkurs könne aufgrund des Migrationsvertrags nicht angeboten werden. Sie seien vom Bewerbungsbüro des RAV jedoch immerhin bei der Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen und der
Erstellung eines Musterbriefes unterstützt worden. In der internen Stellungnahme der EL-Durchführungsstelle werde bemängelt, dass die Ehefrau sich nur um Stellen mit einem tiefen Pensum beworben habe und dabei nicht die Absicht gehabt habe, mehrere Stellen parallel auszuüben. Dabei werde ihr eine mangelnde Motivation für ein volles Arbeitspensum unterstellt. Dieser Interpretation sei zu widersprechen. Die Ehefrau sei wohl bereit, mehrere Stellen parallel auszuüben ein hohes Stellenpensum anzunehmen. Schliesslich habe sie sich im Juni 2014 auf fünf Inserate mit den Pensen 50%, 50%, 80%, 20%, 70% und im September und Oktober 2014 auf je fünf Vollzeitstellen beworben. Die Beschwerdegegnerin lege Wert auf die Antwortschreiben der Firmen und schliesse daraus auf die Qualität und Art der Bewerbung. Leider erhielten Stellensuchende, vor allem bei Hilfsarbeiten, auch auf korrekte schriftliche Bewerbungen oft keine nur eine mangelhafte Antwort. Ausserdem sei es gemäss Rücksprache mit dem RAV nicht einfach, jeden Monat fünf Stelleninserate zu finden, die betreffend Pensum, Deutschkenntnisse und Fähigkeiten/ Erfahrungen in Frage kämen. Stellensuchende Migranten, die vom RAV unterstützt würden, erhielten zu Beginn die Möglichkeit, einen zwei Deutschkurse zu besuchen; sie müssten während dieser ersten Zeit monatlich lediglich ca. zwei Bewerbungen vorweisen. Die meisten Inserate würden gute Deutschkenntnisse voraussetzen, doch die Erfahrungen der Sprachschulen zeigten, dass es durchschnittlich zwei Jahre dauere, bis eine Verständigung einigermassen möglich sei (act. G1).
B.b Am 10. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G5).
Erwägungen
1.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Einsprachefrist betrug 30 Tage ab Erhalt der Verfügung. Die strittige Verfügung ist am 1. November 2014, einem Samstag und einem Feiertag, erlassen worden. Aus den Akten ist weder ersichtlich, wann die Beschwerdegegnerin die Verfügung verschickt hat, noch wann sie beim
Beschwerdeführer eingegangen ist. Es kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfügung, welche offenbar auf dem normalen Postweg versandt worden ist, bereits am darauffolgenden Tag beim Beschwerdeführer eingegangen ist. Mit einer Zustellung beim Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin somit frühestens am 4. 5. November 2014 rechnen können, wobei sich auch diesbezüglich keine Hinweise in den Akten finden lassen. Da die Beschwerdegegnerin demnach nicht hat beweisen können, dass die Verfügung vom 1. November 2014 bereits 30 Tage vor dem 10. Dezember 2014 beim Beschwerdeführer eingegangen ist, ist sie zu Recht auf dessen Einsprache eingetreten.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Laut der EL-spezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL- Ansprecher eine in die Anspruchsberechtigung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren, weswegen Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet sind, ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie den Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl.
RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125f.).
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellte Begehren des Beschwerdeführers, die Rente sei als Einkommen zu privilegieren, zu Recht abgelehnt hat. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet. Darunter fällt auch die Altersrente der Ehefrau. Zwar sieht Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG eine Privilegierung des Erwerbseinkommens vor, indem lediglich zwei Drittel als Einnahmen angerechnet werden, doch findet sich in Bezug auf Rentenleistungen keine entsprechende Bestimmung im Gesetz in der Verordnung. Eine Privilegierung der Rente ist demnach aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Die Rente kann aber auch nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert und damit unter Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG subsummiert werden, denn es handelt sich trotz des Erwerbsersatzcharakters der Rente um eine Leistung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG.
Bei der am 6. August 2014 eingeleiteten Überprüfung der Arbeitsbemühungen der Ehefrau ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der durch den Beschwerdeführer zugesandten Akten zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen der auferlegten Anforderungen unverschuldete Arbeitslosigkeit der Ehefrau nicht mehr bewiesen habe. Diese habe ihr Arbeitspensum nämlich nicht wie gefordert erhöht, vorwiegend Blindbewerbungen getätigt sowie ihren Lebenslauf nicht aktualisiert. Ihre Arbeitsbemühungen seien somit weder qualitativ noch quantitativ genügend gewesen (EL-act. 25, 28, 38). Auch die im Einspracheverfahren zugesandten Unterlagen haben die Beschwerdegegnerin nicht von der unverschuldeten Arbeitslosigkeit der Ehefrau überzeugen können. Sie habe sich zwar schriftlich beworben, doch hätten davon nur insgesamt zwei Bewerbungen ausgeschriebene Stellen betroffen. Damit habe sie sich nicht wie gefordert monatlich mindestens fünf Mal ordentlich acht Mal blind auf Stellen beworben, obwohl ihr dies unter Inanspruchnahme einer zumutbaren Mithilfe des Ehemannes bei der Verrichtung der Haushaltsarbeit und bei der Betreuung ihrer Tochter möglich gewesen wäre (EL-act. 2). Unbestritten ist, dass die Ehefrau im April 2014 ausschliesslich fünf Blindbewerbungen vorzuweisen hat (EL-act. 37). Hingegen lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die
Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass sich nur zwei der Bewerbungen der Monate Mai, Juni und Juli 2014 auf ausgeschriebene Stellen bezogen hätten. Zwar ist es in der Tat ungeschickt, die Bewerbungsschreiben mit „Durch die Bekannten bin ich auf Ihre offene Arbeitsstelle aufmerksam geworden“ zu beginnen und nicht konkreter auf die jeweilige Stelle einzugehen, doch kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine Blindbewerbung geschlossen werden, können doch Bekannte einer versicherten Person diese durchaus auf ausgeschriebene Stellen hingewiesen haben. Zudem folgte auf ein mit dem besagten Satz beginnendes Bewerbungsschreiben der Ehefrau eines der Antwortschreiben, die die Beschwerdegegnerin für den Nachweis des Vorliegens einer ordentlichen Bewerbung als unabdinglich betrachtete (EL-act. 21 S. 9 und S. 14). Frühere Blindbewerbungen haben den Vermerk „Spontanbewerbung“ aufgewiesen (vgl. EL-act. 71 S.7f.), was seit April 2014 nicht mehr der Fall gewesen ist. Daher kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass es sich bei allen Schreiben, die mit dem erwähnten Satz begonnen haben, lediglich um Blindbewerbungen gehandelt hat. Aufgrund des Gesagten kann für den Monat Mai 2014, für den weitere vier Bewerbungsschreiben sowie die Auflistung der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht worden sind, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die vorhandenen schriftlichen Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen bezogen haben. Für den Monat Juni 2014 liegen neben den Bewerbungsschreiben auch die entsprechenden Stelleninserate vor, was bestätigt, dass es sich um ordentliche Bewerbungen gehandelt hat (EL-act. 21 S. 15 f. und S. 78 f.). Bezüglich des Monats Juli 2014 kann auf das zum Monat Mai 2014 Gesagte verwiesen werden, da auch hier eine Auflistung der persönlichen Arbeitsbemühungen, diverse Bewerbungsschreiben sowie ein Antwortschreiben vorgelegen haben (EL-act. 21 S. 24 f.). Für den Monat August 2014 liegen drei den Bewerbungsschreiben entsprechende Inserate für Stellen von 5 - 100% sowie zwei Antwortschreiben vor (EL- act. 21 S. 31 und 75). Für die Monate September und Oktober 2014 sind je fünf Bewerbungsschreiben, die dazugehörigen Stelleninserate und zum Teil
Antwortschreiben eingereicht worden (EL-act. 21 S. 40 f., 21 S. 63 f.). In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau die geforderte Anzahl an ordentlichen Bewerbungen in den Monaten Mai bis Oktober 2014 erfüllt und diese zusätzlich mit je drei Blindbewerbungen ergänzt hat. Zudem hat sie sich sowohl auf Vollzeit- als auch auf
Teilzeitstellen beworben, wobei anzumerken ist, dass ein Vollzeitpensum auch durch die Kombination mehrerer Teilzeitstellen erreicht werden kann, weswegen die Bewerbungen in jedem Fall sowohl quantitativ als auch qualitativ genügend gewesen sind. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nur für Teilzeitstellen beworben, weil sie nicht zu 100% habe erwerbstätig sein wollen, lässt sich durch nichts belegen.
Fraglich ist hingegen, ob die getätigten Bewerbungen überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hatten. Im Mai 2014 sind sieben von acht Bewerbungen auf Stellen als Reinigungskraft gerichtet gewesen und eine Blindbewerbung auf eine Stelle als Mitarbeiterin in einem Uhren- und Schmuckgeschäft. Da es sich dabei um Hilfsarbeiterstellen gehandelt hat, bestand durchaus eine Aussicht auf Erfolg (EL-act. 21 S. 6-14). Im Juni 2014 lässt sich anhand der eingereichten Bewerbungsschreiben sowie der dazugehörenden Inserate feststellen, dass sich von den fünf ordentlichen Bewerbungen drei auf Stellen als ausgebildete zumindest in speziellen Bereichen erfahrene Köchin bezogen haben. Zwar ist anzunehmen, dass die Ehefrau im Rahmen der allgemeinen Hausfrauentätigkeit auch gekocht hat, doch ist anhand der Akten nicht ersichtlich, dass sie eine Ausbildung als Köchin absolviert hätte. Zusätzlich sind für die entsprechenden Stellen gute bis sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift vorausgesetzt worden. Daher ist davon auszugehen, dass mindestens drei der ordentlichen Bewerbungen im Monat Juni von vornherein aussichtslos und somit untauglich gewesen sind (EL-act. 21 S. 15-22 und S. 78-82). Im Juli 2014 hat die Ehefrau sich ausschliesslich als Reinigungskraft beworben (EL-act. 21 S. 25-29), wohingegen für den August 2014 wieder drei von insgesamt fünf ordentlichen Bewerbungen als Köchin bzw. Bäckerin-Konditorin eingereicht worden sind. Ebenso wenig wie eine Kochausbildung hat die Ehefrau bislang eine abgeschlossene Ausbildung als Bäckerin-Konditorin vorweisen können, weswegen auch für diesen Monat mindestens drei ordentliche Bewerbungen als untauglich zu bewerten sind (EL- act. 21 S. 31-41 und S. 77). Von den fünf ordentlichen Bewerbungen im September 2014 richten sich vier an Stellenausschreibungen für Köchinnen Bäckerin- Konditorinnen, von denen alle ausdrücklich eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung verlangt haben. Abgesehen davon sind in allen fünf Inseraten gute bis sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verlangt worden. Die aus
B. stammende, kaum Deutsch sprechende Ehefrau ist damit für keine der
ausgeschriebenen Stellen tatsächlich in Frage gekommen (EL-act. 21 S. 42-48 und S. 68-72). Die Ehefrau hat sich im Oktober 2014 einmal ordentlich als gelernte Köchin zumindest erfahrene Pizzabäckerin und vier Mal ordentlich als Servicemitarbeiterin beworben, wobei gute bis sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse sowie Berufserfahrung in der Gastronomie/im Service vorausgesetzt worden sind. Auch hier ist fraglich, ob die Ehefrau überhaupt eine reelle Chance auf eine der Anstellungen gehabt hat (EL-act. 21 S. 49-55 und S. 63-67). Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Ehefrau die Anforderungen der meisten Stellen, auf die sie sich ordentlich beworben hat, nicht erfüllt hat, weshalb die entsprechenden Bewerbungen als aussichtslos zu betrachten sind. Von den ordentlichen Bewerbungen (30 Stück) waren somit mindestens zehn Bewerbungen bereits aufgrund des Fehlens der erforderlichen Berufsausbildung und mindestens 17 Bewerbungen aufgrund der vorausgesetzten Sprachkenntnisse aussichtslos. Obwohl am Arbeitswillen der Ehefrau nicht gezweifelt wird (sofortige Beseitigung der Mängel am Lebenslauf und den Bewerbungsschreiben, beinahe durchgehende Erwerbstätigkeit der Ehefrau seit Zuzug sowie parallele Tätigkeit bei zwei Arbeitgebern zu je ca. 20%, vgl. EL-act. 14, 25, 55, 65 S. 12, 87, 89, 109, 117 S. 2, 124 S. 9), können
Bewerbungen auf Inserate, die keine Aussicht auf eine Anstellung beinhalten, nicht als ernsthafte Arbeitsbemühungen anerkannt werden. Aufgrund des hohen Anteils an untauglichen Bewerbungen erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als gerechtfertigt.
2.4.1 Bezüglich der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau ein Erwerbseinkommen von Fr. 30‘000.-- bis Fr. 35‘000.-- im Jahr gefordert und nun ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 37‘572.-- angerechnet hat (EL-act. 2, 26, 63). Für die Festlegung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens hat sie sich an der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend LSE 2012) orientiert und ist nach eigenen Angaben unter Berücksichtigung der Tabelle A1, der Wirtschaftszweige 55-56 und 96 sowie der Tatsache, dass es sich im konkreten Fall um eine Frau ohne Kaderfunktion gehandelt hat, auf einen Jahreslohn von Fr. 47‘149.20.-- gekommen. Abzüglich der Sozialversicherungsleistungen (- 6,25% = Fr. 44‘202.37) sowie eines Abzugs für ihr Alter (- 15%) hat sich das hypothetische Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 37‘572.01 ergeben (EL-act. 28). Anhand der
errechneten Beträge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sich - entgegen ihrer eigenen Angaben - effektiv an der Tabelle TA1_b orientiert hat. Da es sich bei der Ehefrau jedoch um eine Hilfsarbeiterin handelt, ist die Tabelle TA1 (Kompetenzniveau 1, Frauen) massgebend (vgl. T1, S. 12 und TA1, S. 35 in der LSE 2012). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Tabelle die gesamtschweizerischen Durchschnittslöhne der betreffenden Wirtschaftszweige aufzeigt, regionale Begebenheiten hingegen nicht widerspiegelt. Der allgemeine, gesamtschweizerische monatliche Durchschnittsbruttolohn (Zentralwert) übersteigt jenen der Grossregion Ostschweiz (Wert Schweiz: Fr. 6'439.--; Wert Ostschweiz: Fr. 5'600.-- bis Fr. 6'099.--, vgl. Grafik K1 in der LSE 2012, S. 7). Wenn bereits diese unabhängig von den einzelnen Faktoren wie Wirtschaftszweig Funktion ermittelten Zentralwerte derart voneinander abweichen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Abweichung auch in Bezug auf die Wirtschaftszweige 55-56 und 96 im privaten Sektor bei Frauen mit Kompetenzniveau 1 vorhanden ist. Da für die Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens abgeklärt werden muss, welcher Verdienst tatsächlich hätte erzielt werden können, muss demnach auf den entsprechenden Zentralwert in der Grossregion Ostschweiz abgestellt werden (vgl. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ERWIN CARIGIET/ UWE KOCH, 2. Auflage 2009, S. 159). Von dem für die Berechnung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigenden Zentralwert sind anschliessend die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich mit hypothetischen Sozialversicherungsbeiträgen von 6,25% gerechnet, die jedoch nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung beinhalten. Somit hat sie es unterlassen, auch hypothetische Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (nachfolgend NBUV) und für die berufliche Vorsorge zu berücksichtigen. Die Prozentsätze der NBUV-Beiträge und jener für die berufliche Vorsorge sind einzelfallabhängig, weswegen praxisgemäss auf hypothetische Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 9% abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 26. April 2016, EL 2014/46, E 4.8). Das hypothetische Erwerbseinkommen ist somit unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittslöhne von Hilfsarbeiterinnen in der Grossregion Ostschweiz gemäss der LSE 2012, eines Abzugs in Höhe von 9% für
Sozialversicherungsbeiträge sowie eines altersbedingten Abzugs durch die
Beschwerdegegnerin neu zu ermitteln.
2.4.2 Wie der Beschwerdeführer richtig bemerken lässt und die Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestreitet, bzw. es sogar verlangt, müsste die Ehefrau, um ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- bis Fr. 35‘000.-- zu erreichen, mit einem hohen Pensum erwerbstätig sein (EL-act. 2, 7, 14). Die Ehefrau hat sich denn auch aktiv um Vollzeitstellen beworben und anhand ihrer parallelen Anstellungen bei der E. AG und der F. GmbH gezeigt, dass sie bereit ist, mehrere Teilzeitstellen miteinander zu kombinieren (EL-act. 55 S. 2, 65 S. 12, 85). Es ist jedoch fraglich, ob sich ein hohes Pensum tatsächlich mit ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau sowie den notwendigen Deutschkursen vereinbaren liesse. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Ehefrau bei einer guten Einteilung ihrer häuslichen Aufgaben und durch die Inanspruchnahme einer zumutbaren Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Verrichtung der Haushaltsarbeit und bei der Betreuung ihrer Tochter genügend Zeit zu Verfügung gestanden hätte, um die geforderte Anzahl an gezielten Bewerbungen zu erfüllen, bzw. um zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (EL-act. 2, 7). Der Beschwerdeführer leidet jedoch unter starken Depressionen und bezieht daher eine ganze Invalidenrente, weswegen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er die Besorgung des Haushalts und insbesondere die Betreuung der Tochter soweit übernehmen könnte, dass seine Ehefrau vollzeitlich erwerbstätig sein könnte. Um das der Ehefrau zumutbare Arbeitspensum bestimmen zu können, ist daher durch die Beschwerdegegnerin unter Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers zu prüfen, in welchem Umfang dieser tatsächlich fähig ist, den Haushalt zu führen und die Tochter zu betreuen.
2.5 Für die Zukunft ist anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
gemäss ihrem Lebenslauf über einen B. Gymnasialabschluss verfügt, fliessend
B. , ein wenig Englisch und Deutsch auf Niveau A1 spricht und in B. bei G. als Hostess am Flughafen gearbeitet hat (EL-act. 14, 21), langfristig nicht als blosse Hilfsarbeiterin betrachtet werden kann. Es erscheint zwar durchaus nachvollziehbar und sinnvoll, dass sie sich, frisch in der Schweiz angekommen, nach Hilfsarbeiterstellen umgeschaut hat, um möglichst schnell eine Arbeitsstelle zu finden. Da die Ehefrau jedoch über eine gute schulische Ausbildung und qualifizierte
Berufserfahrung verfügt, ist anzunehmen, dass ihre Fähigkeiten über die für eine Hilfsarbeit erforderlichen hinausgehen, weswegen künftig gemeinsam mit dem RAV nach einer Arbeitsstelle für die Ehefrau gesucht werden sollte, die ihren Fähigkeiten besser entspricht. Denkbar wären beispielsweise qualifizierte Stellen in Hotels, an Flughäfen in einem der zahlreich in der Schweiz angesiedelten B. Unternehmen. Auf die Dauer gesehen würde sich damit auch ein allfälliges hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau erhöhen.
3.
Bevor der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hat beantragen lassen, dass die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge der Ehefrau an ihre Tochter in der EL- Berechnung als Ausgaben zu berücksichtigen seien, hat er bereits am 12. Mai 2014 gefordert, dass ein Teil des Einkommens der Ehefrau zur Finanzierung der Bedürfnisse der Tochter der Ehefrau freizustellen sei (act. G1, EL-act. 52). In Übereinstimmung mit der internen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 ist dies als Wiedererwägungsgesuch gegen die Revisionsverfügung nach dem Zuzug der Ehefrau und ihrer Tochter vom 7. Juni 2013 bzw. 26. August 2013 bzw. 21. September 2013 zu interpretieren (EL-act. 7). Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin über das Eintreten auf dieses Wiedererwägungsgesuch entschieden hätte (vgl. EL-act. 50). Sie wird dies noch nachzuholen haben.
Im Sinne eines obiter dictum sei zu der entsprechenden Unterhaltsthematik folgendes angemerkt: Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Die Tochter der Ehefrau, die im Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lebt, fällt gemäss Art. 8 Abs. 1 ELV bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (EL-act. 103, 108). Anhand der vorliegenden Akten muss wohl angenommen werden, dass die die Obhut innehabende Ehefrau (die aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB vom Beschwerdeführer unterstützt wird) als einziger Elternteil für den Unterhalt der Tochter aufkommt, obwohl sie und der Beschwerdeführer ohne Ergänzungsleistungen ihr eigenes Existenzminimum eigentlich nicht selber bestreiten können (vgl. EL-act. 14, 108, siehe auch Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie erfüllt ihre Unterhaltspflicht, die neben den Grundbedürfnissen wie Wohnung,
Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege auch den gesamten Lebensbedarf der Tochter umfasst, in natura (vgl. HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Unterhalt der Eltern für ihre Kinder, in Handbuch des Unterhaltsrechts [Hrsg. Hausheer/Spycher],
Aufl. 2010, Rz 06.01). Zwar sind die Ergänzungsleistungen nicht dazu da, den Lebensunterhalt von Personen mitzufinanzieren, die nicht in die Anspruchsberechnung einbezogen sind (vgl. hierzu JÖHL, a.a.O., Rz 110), doch besteht eine konkrete Unterhaltspflicht der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau gegenüber ihrer Tochter in natura, deren Wert unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zu bestimmen ist und sowohl geschuldet ist, als auch effektiv geleistet wird. Auf das erste Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 hin hat die Beschwerdegegnerin am 21. September 2013 auf eine Mietzinsaufteilung verzichtet und die Ergänzungsleistungen rückwirkend entsprechend angepasst (EL-act. 103, 108). Seither wird in Einklang mit Art. 16c Satz 2 ELV und Rz 3231.04 WEL indirekt ein Teil des familienrechtlichen Unterhalts, nämlich der des Wohnens, durch die Ergänzungsleistungen mitfinanziert. Es wäre nicht einzusehen, weshalb das nicht auch für die übrigen in natura erbrachten Unterhaltsleistungen gelten sollte. Die Unterhaltsleistungen der Ehefrau gegenüber der Tochter müssten hier unabhängig davon, ob sie in Geld in natura geleistet worden sind, als anerkannte Ausgaben entsprechend angerechnet werden (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 112 mit Hinweisen). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen erhalten, wäre für die Berechnung des Unterhalts von einer Unterhaltspflichtigen in einer Mangellage auszugehen, sodass der Tochter lediglich, aber immerhin, der SchKG-Notbedarf garantiert werden müsste (HAUSHEER/ SPYCHER, Rz 06.176, vgl. auch die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Der familienrechtliche, in natura geleistete Unterhalt müsste somit im konkreten Fall in der EL-Berechnung als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden, denn andernfalls käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gewisser Personen, die ihrer Unterhaltspflicht in natura nachgekommen sind (keine Anrechnung) und denjenigen, die den Unterhalt in Geld leisten (Anrechnung)
4
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demnach ist der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung einer (anhand der IV-Akten des Beschwerdeführers ermittelten) allfälligen verbliebenen Fähigkeit des Beschwerdeführers, im Haushalt mitzuhelfen, abklären, welches Erwerbspensum der Ehefrau zugemutet werden kann, und anschliessend das hypothetische Erwerbseinkommen im Sinne der Erwägungen neu berechnen, wobei sie insbesondere die entsprechenden Bruttolöhne der Grossregion Ostschweiz (LSE 2012) sowie die hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge von 9% berücksichtigen wird.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Festlegung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, denn gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer wird durch die Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, handelnd durch eine Sozialarbeiterin, vertreten. Nach Art. 10 Abs. 1 des St. Gallischen Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) ist die berufsmässige Vertretung vor Gericht vom Grundsatz her zwar dem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten. Als Ausnahme lässt Art. 12 lit. b AnwG vor Versicherungsgericht als Vertreter aber auch Selbsthilfe- und gemeinnützige Organisationen zu. Diese Voraussetzung erfüllt die Pro Infirmis. Da es sich aber nicht um eine anwaltliche Vertretung handelt, findet die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) keine Anwendung. Ausgehend vom geschätzten Vertretungsaufwand erscheint die Zusprache einer pauschalen Aufwandentschädigung von Fr. 300.-- als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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