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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:EL 2015/11
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2015/11 vom 13.09.2016 (SG)
Datum:13.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Behandlung eines mit einer Nacherbschaft belasteten Vermögens bzw. Beantwortung der Frage, ob eine Vorerbschaft zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2016, EL 2015/11).Entscheid vom 13. September 2016
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 204 ZGB ; Art. 458 ZGB ; Art. 490 ZGB ; Art. 491 ZGB ; Art. 52 ATSG ; Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Besetzung

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,

Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.

EL 2015/11

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch ihren Beistand B. , gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich im März 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der AHV an (IV-act. 38). Sie gab an, sie verfüge über ein Vermögen von 23’681 Franken und sei als Vorerbin Eigentümerin eines Grundstücks im Wert von 495’000 Franken. Der Eigenmietwert dieses Grundstücks betrage 8’974 Franken. Die AHV- Rente belaufe sich auf 24’300 Franken pro Jahr. Die Tagestaxe des Heims, in dem sie lebe, betrage 142.60 Franken. Laut der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung vom 7. November 2003 (EL-act. 37–9 ff.) war der Ehemann der EL-Ansprecherin am 28. August 2003 verstorben. Er hatte nebst der EL-Ansprecherin drei Geschwister (bzw. deren Erben) und drei Halbgeschwister als gesetzliche Erben hinterlassen und in einem Testament vom 4. Mai 1964 sowie in einem Ehe- und Erbvertrag vom 11. Juli 1972 letztwillige Verfügungen getroffen, mit denen er unter anderem zwei nicht gesetzliche Erben als Nacherben eingesetzt hatte. Im Testament aus dem Jahr 1964 (EL-act. 37–7 f.) hatte er der EL-Ansprecherin „so viel zu Eigentum und zur Nutzniessung“ zugewandt, „als das Gesetz zu testieren gestattet“. Seine Geschwister hatte er ausdrücklich auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Im (das Testament von 1964 ersetzenden) Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1972 (EL-act. 37–1 ff.) hatten die Ehegatten unter anderem die Gütertrennung (mit einem Sondergut der EL- Ansprecherin von 25’000 Franken [Hausrat]) und für den Fall des vorzeitigen Ablebens des Ehemannes in erbrechtlicher Hinsicht folgendes vereinbart: 25 Prozent des Nachlasses sollten als „pflichtteilsgeschützter“ Anteil „unbeschwert“ in das alleinige

      Eigentum der Ehefrau übergehen; für die restlichen 75 Prozent sei die Ehefrau Vorerbin, wobei sie ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherstellung befreit sei. Als Nacherben setzten die Ehegatten zu vier Neunteln die Geschwister des Ehemannes beziehungsweise deren Nachkommen nach Stämmen zu je gleichen Teilen und zu fünf Neunteln die Enkelkinder der Ehefrau ein. Der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen lag unter anderem ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 13.

      März 2013 bei (EL-act. 34–2 f.). Dieser hatte ausgeführt, bei der Erbteilung sei der EL- Ansprecherin eine Quote von 14,58 Prozent an der (vormals ehelichen) Liegenschaft zu unbelastetem Eigentum zugewiesen worden. Im Umfang von 85,42 Prozent sei sie nur Vorerbin gewesen. Sie sei zwar von der Sicherstellungspflicht befreit gewesen, was aber nichts an ihrer gesetzlichen Auslieferungspflicht geändert habe. Sie sei grundsätzlich verpflichtet, die Liegenschaft in natura auszuliefern. Er habe ihr vor diesem Hintergrund empfohlen, die Liegenschaft nicht zu verkaufen, sondern im Falle eines Auszuges zu vermieten. Diese Empfehlung sei einerseits mit Blick auf die Vorerbenstellung und andererseits aus der Überlegung heraus erfolgt, dass die Mieteinnahmen höher als der Zinsertrag auf einem Kauferlös sein dürften.

    2. Mit einer Verfügung vom 20. Juli 2014 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (EL-act. 22). Laut dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt (EL-act. 23) hatte sie die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, eine Gebäudeunterhaltspauschale, die Heimtaxe sowie eine Pauschale für persönliche Auslagen als Ausgaben berücksichtigt. Als Einnahmen hatte sie die AHV-Rente, einen Vermögensertrag, den Eigenmietwert und einen Vermögensverzehr angerechnet. Für die Berechnung des Vermögensverzehrs hatte sie das Sparguthaben von 20’681 Franken, ein Barvermögen von 3’000 Franken sowie den Wert der Liegenschaft von 495’000 Franken berücksichtigt. Davon hatte sie den gesetzlichen Freibetrag von 37’500 Franken abgezogen, was ein anrechenbares Vermögen von 481’181 Franken ergeben hatte. Von diesem Betrag hatte sie einen Fünftel, nämlich 96’236 Franken, als Vermögensverzehr angerechnet.

    3. Am 12. August 2014 wies die EL-Ansprecherin die EL-Durchführungsstelle darauf hin (EL-act. 21), dass das Nachlassinventar einen Nettonachlass von 606’390 Franken ergeben habe. Da sie drei Viertel des Nachlasses an die Nacherben auszuliefern habe, stehe ihr nur ein Vermögen von 63’888 Franken zur freien Verfügung. Sie bitte um eine Berücksichtigung dieser Tatsache bei der Anspruchsberechnung. Am 18. September 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Ansprecherin auf, das Nachlassinventar einzureichen und zu erklären, wie sie den von ihr angegebenen Betrag von 63’888 Franken errechnet habe (EL-act. 18). Die EL-Ansprecherin reichte am 24. September 2014 das Sicherungsinventar (EL-act. 16–4 ff.) ein und teilte mit (EL- act. 16–3), ihr Anteil am Nachlass habe 151’597.50 Franken (ein Viertel von 606’390

      Franken) betragen. Das Barvermögen sei inzwischen aufgebraucht. Vom Nachlass sei nur noch die Liegenschaft im Wert von 495’000 Franken vorhanden. Da sie den Nacherben einen Betrag von 454’792.50 Franken (drei Viertel von 606’390 Franken) sicherzustellen habe, belaufe sich das frei verfügbare Vermögen lediglich noch auf 40’207.50 Franken. Am 10. Oktober 2014 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung (EL-act. 12). Sie führte aus, bei dieser Verfügung handle es sich um eine Korrektur der Verfügung vom 20. Juli 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2014, mit der der Anteil der Nachkommen am Nachlass des Ehemannes als Schuld bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werde. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes im Jahr 1988 geschlossenen Ehe- und Erbverträge seien auch unter dem neuen Recht gültig, soweit die Pflichtteilsansprüche der Erben nicht verletzt seien. Der Pflichtteil der EL-Ansprecherin habe der Hälfte des Nachlasses entsprochen, weshalb die (andere) Hälfte als Schuld gegenüber den übrigen Erben berücksichtigt werde. Auch bei dieser Berechnung resultiere ein Einnahmenüberschuss.

    4. Am 10. November 2014 erhob die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014 (EL-act. 10). Sie beantragte die Berücksichtigung eines Pflichtteils von drei Achteln. Zur Begründung führte sie aus, dem überlebenden Ehegatten stehe von Gesetzes wegen ein Anteil am Nachlass von drei Vierteln zu, wenn er mit Nachkommen zu teilen habe. Die Hälfte davon sei der Pflichtteil, nicht die Hälfte vom gesamten Nachlass. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 2. Dezember 2014 (EL-act. 7), das Ehepaar sei kinderlos gewesen, weshalb der EL- Ansprecherin nach neuem Erbrecht der gesamte Nachlass zugestanden habe. Bei der neuen Anspruchsberechnung sei folglich zu Unrecht eine Schuld gegenüber den übrigen Erben angerechnet worden. Mit einem Entscheid vom 17. Februar 2015 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 10. November 2014 ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtteil der EL-Ansprecherin habe der Hälfte des Nachlasses entsprochen, da sie diesen mit den Erben der Eltern ihres Ehemannes habe teilen müssen. Bezüglich der anderen Hälfte sei sie als Vorerbin eingesetzt gewesen, was bedeute, dass sie Eigentümerin des entsprechenden Anteils am Nachlass geworden sei. Der Nachlass von 606’390 Franken habe sich aus beweglichem Vermögen im Betrag von 212’390 Franken und aus der Liegenschaft im Wert von 394’000 Franken zusammengesetzt. Das bewegliche Vermögen sei wohl der EL- Ansprecherin zugewiesen worden. Der pflichtteilgeschützte Anteil an der Liegenschaft

habe folglich 100’805 Franken (= 303’195 – 202’390 Franken) betragen. Von einer Schuld gegenüber den übrigen Erben könne also gar keine Rede sein. Da die Liegenschaft im Eigentum der EL-Ansprecherin stehe, sei sie bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Richtigerweise belaufe sich das anrechenbare Vermögen auf 481’181 Franken, nämlich auf die Summe des Bankguthabens von 20’681 Franken, des Barvermögens von 3’000 Franken und des Wertes der Liegenschaft von 495’000 Franken abzüglich des Freibetrages von 37’500 Franken. In der Verfügung vom 10. Oktober 2014 sei folglich ein zu tiefes Vermögen berücksichtigt worden, womit sich die Abweisung des Leistungsbegehrens aber im Ergebnis als rechtmässig erweise.

B.

    1. Am 16. März 2015 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie aus, die Nacherbschaft müsse aufgrund der Auslieferungspflicht der Beschwerdeführerin wie eine Nutzniessung betrachtet werden. Der Pflichtteil betrage drei Achtel und nicht die Hälfte.

    2. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Mai 2015 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).

    3. Am 29. Juni 2016 teilte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit (act. G 7), dass sich die Frage stelle, ob sie mit der Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrages im Jahr 1972 auf Vermögen verzichtet habe, denn gemäss dem Testament aus dem Jahr 1964 sei sie vor dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages noch maximal begünstigt gewesen. Da diese Frage im Verwaltungs- und Einspracheverfahren nicht thematisiert worden sei, werde ihr zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage eines allfälligen Verzichts eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin am 5. August 2016 Gebrauch (act. G 8). Sie führte aus, mit der Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrages habe sie ihre Vermögenssituation verbessert, denn sie sei zwar

bezüglich drei Viertel des Nachlasses nur Vorerbin gewesen, aber es habe keine Pflicht zur Sicherstellung bestanden. Erst mit der Errichtung der Beistandschaft im Oktober 2012 habe sich ihre Situation zu ihrem Nachteil verändert, denn der an die Nacherben auszuliefernde Betrag habe damals sichergestellt werden müssen, um allfälligen späteren Haftpflichtansprüchen der Nacherben gegenüber dem Beistand und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen zu wirken.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom März 2014 bereits mit einer Verfügung vom 20. Juli 2014 abgewiesen. Noch während der laufenden Rechtsmittelfrist, nämlich am 12. August 2014, hat die Beschwerdeführerin ihr Nichteinverständnis mit dieser Verfügung erklärt und sinngemäss um eine Korrektur der Verfügung ersucht. Auch wenn die Eingabe vom 12. August 2014 nicht so bezeichnet gewesen ist, muss es sich dabei um eine Einsprache im Sinne des Art. 52 Abs. 1 ATSG gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge aber nicht – wie ansonsten üblich – ihren Rechtsdienst mit der Behandlung der Einsprache beauftragt, sondern sich am 17. September 2014 entschlossen, das Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen und weitere Abklärungen zu tätigen (vgl. EL-act. 17). Am 18. September 2014 (also wenige Tage nachdem die Verfügung vom

20. Juli 2014 in formelle Rechtskraft erwachsen war) hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (EL-act. 18). Diese Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens wäre gar nicht möglich gewesen, wenn die Verfügung vom 20. Juli 2014 weiter existiert hätte, denn mit ihr war das Verwaltungsverfahren ja abgeschlossen worden. Die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens muss also mit einer formlosen Wiederwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 20. Juli 2014 einhergegangen sein. Diese Wiedererwägung und die anschliessende neue Verfügung vom 10. Oktober 2014 (die das wiedereröffnete Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat) sind von der Beschwerdeführerin in verfahrens¬rechtlicher Hinsicht akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt, dass diese anstelle einer Verfügung einen Einspracheentscheid erlasse. Da die Verfügung

vom 10. Oktober 2014 also an die Stelle der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 20. Juli 2014 getreten ist, handelt es sich bei ihr um den Entscheid über das Leistungsbegehren vom März 2014. Gegenstand des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 abgeschlossenen Einspracheverfahrens und damit auch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also die Prüfung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom März 2014. Das bedeutet, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bilden müssen.

2.

    1. Umstritten ist nur die Höhe des anrechenbaren Vermögens, die massgebend vom güter- und erbrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes im August 2003 abhängt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dürften bis zum Abschluss des Ehe- und Erbvertrages dem altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung unterstanden haben. Mit der Einführung des neuen Eherechtes wäre dieser Güterstand durch die Errungenschaftsbeteiligung abgelöst worden (vgl. Art. 9b ff. SchlT ZGB), was zur Folge gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (die der erbrechtlichen Teilung zwingend vorausgegangen wäre; vgl. Art. 204 ZGB) die Hälfte der gesamten Errungenschaft erhalten hätte. Je tiefer der Eigengutanteil des Ehemannes gewesen wäre, desto mehr hätte die Beschwerdeführerin erhalten. Im für sie besten Fall hätte sie güterrechtlich die Hälfte des ehelichen Vermögens erhalten. Der Rest (mindestens die andere Hälfte des ehelichen Vermögens) wäre erbrechtlich zu teilen gewesen. Da nebst der Beschwerdeführerin nur drei Geschwister und drei Halbgeschwister des Ehemannes gesetzliche Erben des Ehemannes waren, hätte die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen drei Viertel der Erbschaft erhalten (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Der andere Viertel hätte den Geschwistern des Ehemannes (als an die Stelle der vorverstorbenen Eltern tretende gesetzliche Erben; vgl. Art. 458 Abs. 3 ZGB) zugestanden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regeln zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zur erbrechtlichen Teilung hätte die Beschwerdeführerin also im für sie besten Fall (kein Eigengut des Ehemannes) insgesamt sieben Achtel (die Hälfte plus drei Viertel der andern Hälfte) des ehelichen Vermögens erhalten. Im für sie schlechtesten Fall (keine Errungenschaft) hätte die Beschwerdeführerin zwar bei der

      güterrechtlichen Auseinandersetzung nur ihr Eigengut erhalten, das betraglich nur einen kleinen Teil des ehelichen Vermögens ausgemacht haben dürfte, wie sich dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1972 entnehmen lässt. Vom Hauptanteil des ehelichen Vermögens hätte sie aber infolge der Erbteilung drei Viertel erhalten. Zusammenfassend hätte der Anteil der Beschwerdeführerin am ehelichen Vermögen also 75–87,5 Prozent betragen, wenn die gesetzliche Regelung zur Anwendung gelangt wäre.

    2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1964 ein Testament erstellt, mit dem er dieser „so viel zu Eigentum und zur Nutzniessung“ zugewandt hatte, „als das Gesetz zu testieren gestattet“. Seine Geschwister hatte er ausdrücklich auf den gesetzlichen Pflichtteil versetzt. Vom Anteil der Geschwister von drei Vierteln am Nachlass war die Hälfte „pflichtteilsgeschützt“ (Art. 471 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin hätte also gestützt auf das Testament aus dem Jahr 1964 sieben Achtel der Erbschaft erhalten (= 1 – [1 – 0,75] × 0,5). Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hätte ihr Anteil am ehelichen Vermögen also 87,5–93,75 Prozent betragen, denn sie hätte, wenn alles Eigengut des Ehemannes gewesen wäre, sieben Achtel des Vermögens und, wenn alles Errungenschaft gewesen wäre, 15 Sechzehntel (die Hälfte plus sieben Achtel der anderen Hälfte) erhalten.

    3. Im Jahr 1972 schlossen die Ehegatten dann aber einen Ehe- und Erbvertrag ab, in dem sie unter anderem die Gütertrennung (mit einem Sondergut der Beschwerdeführerin von 25’000 Franken [Hausrat]) und für den Fall des Vorversterbens des Ehemannes in erbrechtlicher Hinsicht folgendes vereinbarten: 25 Prozent des Nachlasses sollten als „pflichtteilsgeschützter“ Anteil „unbeschwert“ in das alleinige Eigentum der Ehefrau übergehen; für die restlichen 75 Prozent sei die Ehefrau Vorerbin, wobei sie ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherstellung befreit sei. Laut dem Art. 491 ZGB erwirbt ein Vorerbe die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe, wobei er zwar Eigentümer wird, aber grundsätzlich verpflichtet ist, die Erbschaft an die Nacherben auszuliefern. Die Auslieferung der Erbschaft erfolgt gemäss dem Art. 490 Abs. 2 ZGB nur gegen Sicherstellung, ausser der Erblasser habe den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreit. Die Befreiung von der Sicherstellungspflicht ist von der Nachverfügung auf den Überrest zu unterscheiden. Bei der Nachverfügung auf den Überrest wird dem Vorerben das Recht eingeräumt, nicht nur die Früchte, sondern

      auch die Gegenstände der Erbschaft, wie beispielsweise ein Kapital, zu verbrauchen, ohne hierfür ersatzpflichtig zu werden; die Befreiung von der Sicherstellungspflicht im Sinne des Art. 490 Abs. 2 ZGB räumt dem Vorerben dagegen keine entsprechenden Rechte ein, das heisst dieser bleibt verpflichtet, die gesamte Erbschaft an die Nacherben auszuliefern (vgl. BSK ZGB II-BESSENICH, 5. Aufl. 2015, Art. 491 N 9, mit zahlreichen Hinweisen). Ohne eine Nachverfügung auf den Überrest kann ein Vorerbe – ob mit oder ohne Sicherstellungspflicht – die Erbschaft im Ergebnis also nur wie ein Nutzniesser gebrauchen, obwohl er der Eigentümer der Erbschaft geworden ist. Da die Nacherben im Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1972 nicht auf den Überrest gesetzt worden sind, ist die Beschwerdeführerin bezüglich des entsprechenden Anteils von drei Vierteln zur Auslieferung des Vermögens verpflichtet gewesen, woran die Befreiung von der Sicherstellungspflicht nichts geändert hat.

    4. Laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind Vermögenswerte und Einnahmen, auf die verzichtet worden ist, bei der Anspruchsberechnung als Einnahmepositionen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass beim Vorliegen eines Verzichtes im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vom realen Sachverhalt abgewichen und fingiert wird, die vom Verzicht betroffenen Vermögenswerte und Einnahmen seien noch vorhanden, es sei also nicht darauf verzichtet worden (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit,

      3. Aufl. 2016, Rz. 208). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn sich das Vermögen und damit die Fähigkeit, den eigenen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken, vermindert, ohne dass die sich des Vermögenswertes entäussernde Person eine adäquate Gegenleistung dafür erhält. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Gegenleistung nur dann adäquat sein, wenn sie den ergänzungsleistungsspezifischen Vorsorgezweck (mindestens) ebenso gut wie der entäusserte Vermögenswert erfüllt. Massgebend ist also, ob das Kapital, das ergänzungsleistungsrechtlich zur Deckung des eigenen Bedarfs einzusetzen ist, erhalten bleibt (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 202 f.). Mit der Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrages im Jahr 1972 hat die Beschwerdeführerin ihre güter- und erbrechtliche Stellung erheblich verschlechtert. Allerdings wäre es wohl kaum beim im Testament aus dem Jahr 1964 vorgesehenen Erbanspruch der Beschwerdeführerin geblieben, wenn sie die Unterzeichnung des Ehe- und Erbvertrages verweigert hätte. Zwar kann anhand der vorhandenen Akten nicht nachvollzogen werden, was die Gründe für den

      Sinneswandel des Ehemannes (maximale Begünstigung der Beschwerdeführerin im Testament; erhebliche Schlechterstellung im Ehe- und Erbvertrag) gewesen sind, doch ist sehr unwahrscheinlich, dass es bei der maximalen Begünstigung geblieben wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin dem Willen ihres Ehemannes widersetzt und die Unterschrift unter den Ehe- und Erbvertrag verweigert hätte. In diesem Fall wäre es zwar bei der Errungenschaftsbeteiligung geblieben, womit die Beschwerdeführerin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bis zur Hälfte des ehelichen Vermögens erhalten hätte. Möglicherweise hätte der Ehemann aber ein neues Testament verfasst, in dem er nun die Beschwerdeführerin auf den Pflichtteil gesetzt hätte, womit sich ihr erbrechtlicher Anspruch halbiert hätte (vgl. Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Selbst in diesem (erbrechtlich) für sie denkbar schlechtesten Fall hätte sie aber noch 37,5–68,75 Prozent des ehelichen Vermögens erhalten, nämlich minimal die Hälfte von drei Vierteln des Vermögens, wenn dieses Eigengut des Ehemannes gewesen wäre, und maximal die Hälfte des ehelichen Vermögens, wenn dieses Errungenschaft gewesen wäre, sowie drei Achtel der andern Hälfte. Indem sich die Beschwerdeführerin durch ihre Zustimmung zum Ehe- und Erbvertrag von 1972 mit weniger als dem minimalen gesetzlichen Anspruch begnügt hat, hat sie also rein objektiv betrachtet im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet.

    5. Die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG setzt allerdings zusätzlich zum objektiven Tatbestand des Verzichtes auch ein subjektives Element voraus, denn nur wenn die versicherte Person absichtlich oder in Verletzung einer Sorgfaltspflicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf ein Vermögen verzichtet, ist der Tatbestand des Vermögensverzichtes vollständig erfüllt (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 206). Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens würde vorliegend also voraussetzen, dass sich die Beschwerdeführerin absichtlich oder in Verletzung einer Sorgfaltspflicht mit einem zu tiefen erbrechtlichen Anspruch einverstanden erklärt hätte. Dies dürfte nicht der Fall gewesen sein. Zu Beginn der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts war es im St. Galler Rheintal durchaus gang und gäbe, dass der Ehemann allein über das eheliche Vermögen verfügte, ohne dass die Ehefrau eine Mitsprachemöglichkeit gehabt hätte. Offenbar hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem den Grundstock des ehelichen Vermögens in die Ehe eingebracht, was ihm hinsichtlich der güter- und erbrechtlichen Situation eine zusätzliche Legitimation zum Diktat einer Regelung verliehen hat. Zudem ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom für

sie wesentlich günstigeren Testament aus dem Jahr 1964 gehabt hatte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass damals in erbrechtlicher Hinsicht bloss über Anwartschaften, das heisst über mögliche zukünftige Vermögenswerte und nicht über bereits bestehende vermögensrechtliche Ansprüche, bestimmt worden ist. Der Beschwerdeführerin dürfte nicht bewusst gewesen sein, dass ihre Anwartschaften sich mit dem Ehe- und Erbvertrag (der übrigens nicht vollständig bekannt, sondern teilweise noch unter Verschluss ist) verschlechtert hatten. Zudem dürfte die Beschwerdeführerin faktisch auch gar nicht eine echte Wahl gehabt haben, ob sie den Vertrag unterzeichnen wolle. Auch wenn der objektive Tatbestand eines Vermögensverzichtes also erfüllt ist, darf der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes kein Verzichtsvermögen angerechnet werden.

3.

    1. Auch wenn der Vorerbe verpflichtet ist, das Vermögen für die Nacherben zu erhalten, wird er uneingeschränkter Eigentümer des Vermögens. Das beinhaltet unter anderem das Recht, die Vermögenserträge zu verbrauchen, weshalb sich von selbst versteht, dass bei der EL-Anspruchsberechnung auch die Einkünfte eines mit einer Nacherbschaft belasteten Vermögens in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnen sind. Der Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sieht darüber hinaus auch die Anrechnung eines (fiktiven) Vermögensverzehrs vor, der vorliegend einen Fünftel des „Reinvermögens“ betragen würde (Art. 11 Abs. 2 ELG und Art. 3 Abs. 2 ELG/SG). Rein grammatikalisch kann mit dem im Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG verwendeten Begriff des „Reinvermögens“ nur das gesamte Vermögen (bzw. das Vermögen, von dem die Erträge gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen angerechnet werden müssen) gemeint sein, also auch der Teil, der mit einer Nacherbschaft belastet ist. Stellt man aber nicht auf diesen vermeintlich klaren Wortlaut ab, sondern nimmt man eine umfassende und sorgfältige Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vor, fällt das Auslegungsergebnis nicht so eindeutig aus.

    2. Der Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG besteht darin, die EL-Ansprecher faktisch zu einem Verbrauch ihres Vermögens zur Deckung ihres Lebensbedarfs anzuhalten und dadurch die die Ergänzungsleistungen finanzierende Allgemeinheit zu entlasten. Verfügt nun ein EL-Ansprecher über ein Vermögen, das er nicht verzehren

      darf, weil es mit einer Nacherbschaft belastet ist, würde er sich rechtswidrig verhalten, wenn er dieses Vermögen trotz der Belastung zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbrauchen würde. Wenn also auch ein mit einer Nacherbschaft belastetes Vermögen unter den im Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG verwendeten Begriff des „Reinvermögens“ subsumiert würde, würde der Vorerbe ergänzungsleistungsrechtlich (faktisch) dazu angehalten, sich rechtswidrig zu verhalten, nämlich ein Vermögen zu verbrauchen, das er erbrechtlich erhalten müsste.

    3. Würde man daraus folgern, dass für ein mit einer Nacherbschaft belastetes Vermögen kein (fiktiver) Vermögensverzehr im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt werden dürfe, müsste die die Ergänzungsleistungen finanzierende Allgemeinheit aber indirekt den Erhalt des Vermögens für die Nacherben finanzieren. Mit den Ergänzungsleistungen müsste dann nämlich ein Bedarf gedeckt werden, den der EL-Ansprecher selbst decken könnte, wenn er seine Pflicht zum Erhalt des Vermögens für die Nacherben ignorieren würde. Das Vermögen bliebe also nur dank der Ergänzungsleistungen für die Nacherben erhalten. Gäbe es die Ergänzungsleistungen nicht, wäre der Vorerbe aber bedürftig, bliebe ihm nichts anderes übrig, als – in Verletzung seiner Pflichten als Vorerbe – das mit der Nacherbschaft belastete Vermögen zu verbrauchen, was zivilrechtlich zulässig wäre. Die Nacherben müssten sich dann wohl oder übel mit der Tatsache abfinden, dass sie an sich einen Anspruch auf das Vermögen gehabt hätten, dieses effektiv aber nicht mehr vorhanden wäre. Es ist nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistungen beziehungsweise der Allgemeinheit, dafür zu sorgen, dass einige wenige Privatpersonen ein Vermögen erhalten, das ohne Ergänzungsleistungen verbraucht worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist es also problematisch, dass bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für ein mit einer Nacherbschaft belastetes Vermögen kein Verzehr im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden soll.

    4. Man muss davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich am ehesten vom Grundsatz hätte leiten lassen, dass das Ergänzungsleistungsrecht in aller Regel das Zivilrecht respektiert und die eigenen Regeln auf dessen Regeln „aufpfropft“. So wird beispielsweise bei einer Nutzniessung regelmässig akzeptiert, dass der EL-Ansprecher über einen bestimmten Vermögenswert verfügen kann, diesen selbst aber nicht

      antasten darf. Ergänzungsleistungsrechtlich wird von einem Nutzniesser also nicht verlangt, dass er den ihm zur Nutzung überlassenen Vermögenswert verbrauche (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 163). Wenn der Gesetzgeber also eine spezifische Regelung für die Behandlung einer Vorerbschaft mit Blick auf den Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aufgestellt hätte, hätte er wohl keinen Eingriff in die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten der Vorerben vorgesehen, sondern die Vorerbschaft nicht zum verzehrbaren Vermögen gezählt. Trotz der ergänzungsleistungsrechtlich unerwünschten Konsequenz, dass die Allgemeinheit damit den Erhalt einer Nacherbschaft finanzieren muss, darf eine Vorerbschaft folglich nicht zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden, ausser die Nacherben seien auf den Überrest gesetzt worden.

    5. Vorliegend darf der mit der Nacherbschaft belastete Anteil des Vermögens der Beschwerdeführerin also nur im Zusammenhang mit den Vermögenserträgen berücksichtigt werden. Für die Berechnung des (fiktiven) Vermögensverzehrs muss der mit der Nacherbschaft belastete Teil des Vermögens der Beschwerdeführerin unberücksichtigt bleiben. Gemäss dem Sicherungsinventar vom 19. November 2003 hat sich der Betrag des Nachlasses des Ehemannes auf 606’390 Franken belaufen. Davon ist ein Anteil von 75 Prozent, das sind 454’792,50 Franken, mit einer Nacherbschaft belastet gewesen. Die Beschwerdeführerin hat im ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Zeitraum ab März 2014 über ein Sparguthaben von 20’681 Franken und über ein Barvermögen von 3’000 Franken sowie über eine Liegenschaft mit einem Schätzwert von 495’000 Franken verfügt. Ihr Bruttovermögen hat sich folglich auf 518’681 Franken belaufen. Für die Berechnung des (fiktiven) Vermögensverzehrs ist der mit der Nacherbschaft belastete Anteil von 454’793 Franken abzuziehen, womit ein Nettovermögen von 63’888 Franken resultiert. Da die Beschwerdeführerin die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft nicht selbst bewohnt, ist von diesem Nettovermögen nur der allgemeine Freibetrag von 37’500 Franken abzuziehen, womit ein anrechenbares Vermögen von 26’388 Franken resultiert. Der sich auf einen Fünftel dieses anrechenbaren Vermögens belaufende (fiktive) Vermögensverzehr beträgt also 5’278 Franken.

4.

Der Vergleich zwischen dem von der Beschwerdegegnerin korrekt berechneten Ausgabentotal von 70’593 Franken und dem Total der Einnahmen, die sich aus dem oben ermittelten Vermögensverzehr von 5’278 Franken, der AHV-Rente von 24’300 Franken und Vermögenserträgen von 9’001 Franken (inkl. Eigenmietwert der Liegenschaft; vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_551/2014 vom 13. März 2015 und 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015, mit denen die Entscheide EL 2013/23 vom 1. Juli 2014 und EL 2013/14 vom 28. April 2015 des St. Galler Versicherungsgerichtes ohne eine überzeugende Begründung aufgehoben worden sind) zusammensetzen, ergibt einen Ausgabenüberschuss von 32’014 Franken pro Jahr beziehungsweise 2’667 Franken pro Monat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom März 2014 als rechtswidrig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 ist deshalb aufzuheben und durch die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von 2’667 Franken (inkl. Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) ab März 2014 zu ersetzen. Da der für dieses Beschwerdeverfahren massgebende Zeitraum mit der Eröffnung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 geendet hat (mit der zeitlichen Ausdehnung bis zur Eröffnung des Einspracheentscheides verkäme das Einspracheverfahren vom reinen Rechtsmittelverfahren zu einem kombinierten Rechtsmittel- und Revisionsverfahren; vgl. den Entscheid EL 2012/37 vom 2. März 2015), wird die Beschwerdegegnerin allfälligen Sachverhaltsentwicklungen in der Zeit nach dem 10. Oktober 2014 mittels entsprechender Revisionsverfahren Rechnung zu tragen haben.

5.

Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2’667.-- zugesprochen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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