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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2014/13)

Zusammenfassung des Urteils EL 2014/13: Versicherungsgericht

A. A. meldete sich im September 2011 für Ergänzungsleistungen zur AHV an und gab an, monatlich CHF 990 für eine möblierte Wohnung zu zahlen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gewährte ihr eine Ergänzungsleistung, reduzierte jedoch den Betrag aufgrund der Wohnsituation bei ihrem Vater. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied teilweise zugunsten von A. A., aber das Bundesgericht hob den Entscheid auf. Die Sozialversicherungsanstalt passte den EL-Anspruch von A. A. an und berücksichtigte die AHV-Beiträge. A. A. erhob Einspruch gegen die Entscheidung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL 2014/13

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2014/13
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2014/13 vom 18.11.2015 (SG)
Datum:18.11.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Beurteilung eines Einspracheentscheids, der hinsichtlich des anrechenbaren Mietzinses und des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einen Entscheid des Bundesgerichts vollzieht und fortführt und im Übrigen den Einspracheanträgen Rechnung getragen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2015, EL 2014/13).Entscheid vom 18. November 2015BesetzungPräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides HautleGeschäftsnr.EL 2014/13ParteienA. ,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27,
Schlagwörter: Lebens; Lebensbedarf; Einsprache; Mietzins; Verfügung; Bundes; Bundesgericht; Entscheid; Beiträge; Vater; Anspruch; Person; Sozialversicherungsanstalt; Ergänzungsleistung; Einspracheentscheid; AHV-Beiträge; Bezügerin; Bundesgerichts; Personen; Gallen; Urteil; Anrechnung; Kantons; EL-Bezügerin; EL-Durchführungsstelle; Verfahren; Ergänzungsleistungen
Rechtsnorm: Art. 121 BGG ;Art. 13 BV ;Art. 328 ZGB ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:108 V 235; 131 V 407;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL 2014/13

9400 Rorschach,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur AHV (Waisenrente)Sachverhalt

A.

    1. A. meldete sich am 19./22. September 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an. Die Bezügerin einer ordentlichen Waisenrente (Mutterwaise; vgl. act. I-31-1) gab unter anderem an, einen Mietzins von Fr. 11'880.-- pro Jahr (monatlich Fr. 990.--) zu bezahlen (act. I-34). Einem beigelegten Untermietvertrag vom 9. Juni 2011 (act. I-35) ist zu entnehmen, dass es sich um den Mietzins für eine möblierte Wohnung (samt Internetkosten) handelte. Die EL- Ansprecherin liess zur Auskunft geben, sie befinde sich seit September 2011 (und noch bis Mai 2014) im Studium (act. I-16, vgl. auch act. 36). Im September 2011 gingen der AHV-Zweigstelle weitere Unterlagen zu, unter anderem ein Auszug aus einer Verfügung des Sozialamtes B. vom 5. Mai 2011, mit welcher dem in einer selbstbewohnten Liegenschaft wohnenden Vater der EL-Ansprecherin offenbar Fürsorgeleistungen

      zugesprochen worden waren (act. I-24-6 f.). - Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (act. I-7 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL- Durchführungsstelle der Ansprecherin ab 1. Oktober 2011 eine (ordentliche) Ergänzungsleistung zu (2011 monatlich Fr. 1'470.--, 2012 Fr. 1'492.--). Bei der Berechnung des EL-Anspruchs hatte sie als jährliche Ausgaben unter anderem einen Mietzins von Fr. 9'840.-- (ohne Möbel- und Internetkosten von zusammen Fr. 2'040.-- pro Jahr Fr. 170.-- pro Monat) und einen Lebensbedarf von Fr. 9'945.-- berücksichtigt, aber keine AHV-Beiträge. Die Einsprache der EL-Bezügerin mit dem Antrag, den Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 19'050.-- einzusetzen, weil sie nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft (mit ihrem Vater) lebe, wies die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle am 11. April 2012 (act. II-121) ab und änderte die Verfügung insofern zu Ungunsten der EL-Bezügerin, als sie den Anspruch ab Oktober 2011 auf Fr. 1'120.-- und ab 2012 auf Fr. 1'142.-- pro Monat festsetzte. Sie rechnete nur noch einen jährlichen Mietzins von Fr. 5'640.--, nämlich den halben Eigenmietwert der Liegenschaft des Vaters, an, da es der EL-Bezügerin zumutbar sei, während der Dauer des Studiums bei ihm zu wohnen. Die AHV-Beiträge könnten keinen Eingang in die EL-Berechnung finden, weil die EL-Bezügerin gehalten

      sei, eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen und die Beiträge so gedeckt würden. Die

      gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2012

      (act. II-114-2 ff.) mit den die Mietkosten, den Lebensbedarf und die AHV-Beiträge betreffenden Anträgen hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2013 (act. II-82) teilweise gut. Es seien der Lebensbedarf für Alleinstehende, die tatsächlichen Mietkosten von Fr. 9'480.-- pro Jahr (Fr. 790.-- pro Monat) und die tatsächlich geleisteten Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV als Ausgaben anzurechnen. Weder hypothetische Unterhaltsleistungen noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen seien zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle hin mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (9C_429/13; act. II-56) auf, soweit es darauf eintrat. Es pflichtete der Auffassung der EL-Durchführungsstelle bei, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, im Haus des Vaters zu wohnen. Es sei nicht der Mietzins für die eigene Wohnung zu berücksichtigen. Daher sei auch der allgemeine Lebensbedarf für rentenberechtigte Waisen anzurechnen. Über die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könne mangels Anfechtungs-

      und Streitgegenstands nicht entschieden werden. Auf den diesbezüglichen Feststellungsantrag könne nicht eingetreten werden.

    2. Inzwischen hatte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch der Bezügerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 (act. II-102 f.) ab

      1. Januar 2013 auf monatlich Fr. 1'507.-- (Mietzins wie ursprünglich Fr. 9'840.-- pro Jahr) heraufgesetzt und mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (act. II-83 f.) wegen einer Mietzinsänderung auf monatlich Fr. 779.-- zufolge eines neuen Mietvertrags ab Februar 2013 (vgl. act. II-91-3 f.) rückwirkend ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 1'466.-- (Mietzins

      Fr. 9'348.-- pro Jahr) herabgesetzt.

    3. Mit Verfügung vom 9. November 2013 (act. II-53 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin ab 1. Oktober 2011 eine Ergänzungsleistung von Fr. 1'120.-- und im Jahr 2012 eine solche von

      Fr. 1'142.-- pro Monat zu (Mietzins Fr. 5'640.--, Lebensbedarf Fr. 9'945.--, keine AHV- Beiträge). - Am 13. November 2013 (act. II-48 ff.) verfügte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2013 und setzte den EL-Anspruch sowohl für Januar wie ab Februar 2013 auf monatlich Fr. 1'157.-- fest. - In beiden Verfügungen wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Zudem wurde eine Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen angekündigt.

    4. Am 6. Dezember 2013 (act. II-46) beantragte die EL-Bezügerin mit zwei Einsprachen gegen die Verfügung vom 9. November 2013 und gegen die Verfügung vom 13. November 2013 (act. II-42) die Anrechnung der bezahlten AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. - Sie beanstandete am selben Tag (act. II-34) auch die Ankündigung (vom 7. November 2013, act. II-52), ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, worauf die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (act. II-32) an ihrem Vorhaben festhielt.

    5. Am 27. Dezember 2013 (act. II-30 f.) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 auf monatlich Fr. 1'171.-- herab. Die "Prämienpauschale Krankenversicherung" werde künftig direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Die Ergänzungsleistung ohne diesen Teil betrage pro

      Monat Fr. 810.--. Tags darauf (act. II-25 und act. II-27) ersetzte sie diese Verfügung durch eine Herabsetzung auf Fr. 397.-- (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 8'437.-- (wovon anrechenbar Fr. 4'958.--).

    6. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. II-14 bis 17 und 19 f.) berechnete die

      Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle den Anspruch ab Beginn vom

      1. Oktober 2011 neu. Dabei setzte sie den AHV-Beitrag als Nichterwerbstätige ein und berücksichtigte als Mietzins Fr. 5'640.-- und als Lebensbedarf Fr. 9'945.--. Das ab

      1. Januar 2014 angerechnete hypothetische Einkommen entfernte sie wieder. - Die Nachzahlung von Fr. 1'586.-- verrechnete sie mit einer Rückforderung von Fr. 5'250.--, so dass eine Restforderung von Fr. 3'664.-- verbleibe (act. II-18).

    7. Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 erklärte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle, ohne Gegenbericht bis 21. Februar 2014 gehe sie davon aus, dass die Einsprachen vom 6. Dezember 2013 damit gegenstandslos geworden seien.

    8. Die EL-Bezügerin erhob am 31. Januar 2014 (act. II-6) Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 (und jene vom 27. Dezember 2013). Es seien der Lebensbedarf für Alleinstehende sowie die Mietausgaben zunächst gemäss dem Untermietvertrag und ab Februar 2013 gemäss dem Mietvertrag vom 24. Januar 2013 anzurechnen. Mit Schreiben vom gleichen Tag (act. II-3) beantragte sie separat die Anrechnung des Lebensbedarfs von Erwachsenen. Am 31. Januar 2014 (act. II-4) erhob sie auch Einsprache gegen die Verrechnungsverfügung vom 15. Januar 2014 (das Verfahren wurde von der Verwaltung sistiert, vgl. act. II-1).

    9. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 wies die Sozialversicherungs­ anstalt/EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 ab, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht habe in den mit der Einsprache beanstandeten Punkten rechtsverbindlich entschieden. Weder sei der Lebensbedarf zu erhöhen noch seien höhere Mietkosten zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Stipendienkommission zur Wohnsituation der EL-Bezügerin seien nicht relevant. Die Verfügung sei rechtens. Sollten die gleichen Punkte bei künftigen

Verfügungen wieder angefochten werden, behalte sie (die Sozialversicherungsanstalt) sich vor, Verfahrensgebühren zu erheben.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin Hannelore Fuchs für die Betroffene am 21. März 2014 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ein Lebensbedarf von Fr. 19'210.--, ein Mietzins von Fr. 6'600.-- und AHV-Beiträge von Fr. 499.-- anzuerkennen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von den Verfahrenskosten zu befreien und sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Mietkosten für das Studio beanstandet gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin ein Zimmer für Fr. 619.-- pro Monat gemietet. Indem Wohnkosten von Fr. 470.-- pro Monat anerkannt worden seien, seien die für die Fahrt vom und zum Wohnort des Vaters aufzuwendenden Kosten von monatlich Fr. 81.-- ausser Acht gelassen worden. Sie seien dazuzuschlagen. Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden, dass ihr dieser Betrag (monatlich Fr. 550.--) angerechnet werde. Ein weiterer Umzug wäre unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin nächstens ein Auslandsemester einschalten werde. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. April 2012 die Untermiete (Einzelzimmer bei einer "Schlummermutter") als für Studenten durchaus angemessene Wohnform bezeichnet gehabt. Die Beschwerdegegnerin mute der Beschwerdeführerin ferner zu, mit ihrem Vater den Lebensbedarf so zu teilen, dass sich dieser annähernd halbieren lasse. Eine so enge Bindung einer erwachsenen Person an einen Elternteil aus rein finanziellen Gründen widerspreche dem Selbstbestimmungsrecht und sei diskriminierend. Es sei nicht einzusehen, weshalb Studenten im Unterschied zu anderen EL-Ansprechern die Führung eines selbständigen Lebens verwehrt sein sollte. Die rigorose Einschränkung wäre auch dem Studium abträglich und würde die Beschwerdeführerin in ihren sozialen und kulturellen Ansprüchen übermässig beschneiden. Die AHV-Beiträge seien gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2013 "selbstverständlich" dazuzurechnen. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlaubten ihr offensichtlich nicht, aus eigenen Mitteln eine Rechtsvertretung zu bestellen. Ihr Vater sei auf Leistungen der Fürsorge angewiesen.

Dass die Angelegenheit nicht einfach und nicht aussichtslos sei, zeige die Tatsache, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht diametral entgegengesetzter Meinung seien. Das Bundesgericht habe in seinem Kurzurteil den finanziellen Aspekt der Angelegenheit allzu sehr in den Vordergrund gestellt.

C.

Mit Schreiben vom 9. April 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Mietzins und Lebensbedarf höchstrichterlich festgelegt und AHV-Beiträge berücksichtigt seien. Für die Ausrichtung von Fahrtkosten vom Wohn- zum Studienort gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vorgesehen seien nur Gewinnungskosten für Erwerbstätige.

D.

Mit Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2014 beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien ab 1. Oktober 2011 die tatsächlichen Wohnkosten, der Lebensbedarf von Alleinstehenden und die AHV-Beiträge anzurechnen. Für die Miete anerkenne die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 einen Betrag von Fr. 550.-- pro Monat. Ein rechtsgestaltendes Urteil habe das Bundesgericht nicht gefällt, sondern es habe den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aufgehoben. Es frage sich, wie verbindlich seine Tatsachenfeststellung und Entscheidbegründung dennoch seien. Materielle Rechtskraft könnten sie jedenfalls nicht erlangen. Als Ausdruck des Rechtsstandpunkts des obersten Gerichts komme ihnen gleichwohl eine massgebliche Bedeutung zu, allerdings nur, wenn sie nicht auf einer gravierenden Rechtsverletzung beruhten. Die Rechtsauffassung führe jedoch zu einem Verstoss gegen ein Grundrecht. Selbst wenn ein solches Urteil in Rechtskraft erwachsen würde, wäre ein nachfolgender Richter nicht daran gebunden. Als Richtlinie für einen unter EL- Aspekt angemessenen Mietzins werde die Auflage des Bundesgerichts akzeptiert. Die Beschwerdeführerin habe denn auch bereits eine Wohnung bezogen, die den Preisvorstellungen des Bundesgerichts und der Beschwerdegegnerin mit Ausnahme einer kleinen Differenz entspreche. Eine tatsächliche Umsetzung komme für sie jedoch nicht in Frage und könne von ihr unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit auch

nicht verlangt werden. Es sei widersprüchlich, eine Hypothese aufzustellen und den Mietzins daran zu bemessen, ohne auch die Folgekosten in Betracht zu ziehen. Würde die Beschwerdeführerin beim Vater wohnen, hätte sie Fahrtkosten zu tragen. Es ergebe sich somit eine Erhöhung der Mietkosten auf Fr. 550.-- pro Monat. Das Bundesgericht habe zwischen dem Zusammenleben mit dem Vater und dem anrechenbaren Lebensbedarf einen zwangsläufigen Zusammenhang hergestellt. Es sei jedoch durchaus vorstellbar, dass eine erwachsene Person zwar mit den Eltern zusammenwohne, aber nicht mit ihnen zusammenlebe, sondern am Arbeits- Studienplatz ein selbständiges Leben führe. Der reduzierte Lebensbedarf komme nur zum Zug, wenn eine häusliche Gemeinschaft bestehe, wenn das Kind also in das Gemeinschaftsleben eingebettet sei. Unter den verlangten Bedingungen wäre ein selbständiges Leben weitgehend ausgeschlossen. Stattdessen müssten die Ferien und die Freizeit zuhause verbracht und die Mahlzeiten ebenfalls dort eingenommen werden. In einer Familie mit vier studierenden Kindern könnte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG das vierte Kind noch einen Lebensbedarf von Fr. 278.-- pro Monat beanspruchen. Dadurch würde eine Notlage entstehen, was dem Geist des ELG widerspreche. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sollte in aller Regel auf minderjährige Kinder beschränkt bleiben. Eine Reduktion auf Fr. 836.-- pro Monat bei erwachsenen Anspruchsberechtigten, die seit mehreren Jahren ein selbständiges Leben führten, beeinträchtige das durch Art. 13 BV verfassungsrechtliche geschützte Privatleben, weil die Gestaltungsfreiheit übermässig eingeschränkt sei. Die Voraussetzungen einer Einschränkung - gesetzliche Grundlage, Rechtsgrundlage für den Eingriff im Gesetz selber, rechtsgenügliches öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, keine Berührung des Kernbereichs - seien nicht gegeben. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gewährleiste erwachsenen Personen im Gegenteil ein Privatleben in Würde. Blosse fiskalische Interessen (Sparmassnahmen) könnten einen solchen Eingriff nicht rechtfertigen, ebenso wenig könne es die Schadenminderungspflicht. Personen, welche die von der Beschwerdegegnerin im früheren Einspracheentscheid als angemessen bezeichnete studentische Wohnform (Wohnen bei einer "Schlummermutter" zusammen mit Kommilitoninnen und Kommilitonen) verwirklichten, hätten Anspruch auf den Lebensbedarf von Alleinstehenden. Eine solche Ungleichbehandlung wäre nur zu rechtfertigen, falls der Vater im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB für die Differenz aufkommen könnte, was hier anerkanntermassen nicht der Fall sei. Die Beschneidung

des Lebensbedarfs verstosse somit auch gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV. Die AHV-Beiträge seien gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anzurechnen.

E.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 23./26. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Verfahren sei aussichtslos und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dürfe nicht genehmigt werden. Andernfalls wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Schuld werde zurückzahlen können.

F.

Mit Replik vom 25. Juni 2014 bringt die Rechtsvertreterin vor, für den Vertreter der Beschwerdegegnerin habe das Bundesgericht offenbar absolute Autorität. Anders als für den ehemaligen Bundesrichter Hans Wiprächtiger, welcher die Unfehlbarkeit des Bundesgerichts (im Tagesanzeiger vom 13. Dezember 2012) als blossen Mythos bezeichnet habe. Konkret sei die Anordnung von Sparmassnahmen, die den Kostenrahmen des ELG weit beschnitten und Eingriffe ins Privatleben zuliessen, Grund für eine relativierende Betrachtungsweise. Im Weiteren gehe es nicht um tatsächliche Fahrspesen, sondern um einen hypothetischen Mietzinsvergleich und die angemessenen Wohnkosten. Es gehe nicht an, dabei nur die Vor- und nicht auch die Nachteile gelten zu lassen. In BGE 108 V 235 habe das Bundesgericht festgestellt, Fahrtkosten - im Zusammenhang mit Arztbesuchen - dürften, obwohl gesetzlich nicht erwähnt, zu den abzugsfähigen Krankheitskosten gerechnet werden. Sie könnten ebenso wie sie dazu führen, dass das Einkommen unter den angemessenen Existenzbedarf absinke.

G.

Die Beschwerdegegnerin hält am 7. Juli 2014 an ihren Ausführungen und ihrem Antrag

fest. Erwägungen 1.

Im Streit liegt der Entscheid vom 17. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 15. Januar 2014 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Mit jener Verfügung hatte sie den (gesamten) EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Anspruchsbeginn im Oktober 2011 neu geregelt. Einerseits hatte sie die Entscheidung des Bundesgerichts umgesetzt und anderseits hatte sie - aufgrund der Einsprachen gegen die Verfügungen vom 9. und vom 13. November 2013 - den Einspracheanträgen (Berücksichtigen der AHV-Beiträge, Ausserachtlassen eines hypothetischen Einkommens) stattgegeben. Sie hatte die spätere Feststellung beabsichtigt, dass das Einspracheverfahren dadurch gegenstandslos (vgl. zur entsprechenden Möglichkeit der Beschwerdegegnerin BGE 131 V 407 E. 2.2.1) geworden sei, worauf die Beschwerdeführerin allerdings gegen die während des hängigen Einspracheverfahrens erlassene Verfügung wiederum Einsprache erhoben hat.

2.

    1. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 4 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen von lit. a bis d erfüllen, also beispielsweise (wie die Beschwerdeführerin) eine Waisenrente der AHV beziehen (bis 31. Dezember 2011 lit. a, seither lit. abis). Die Ergänzungsleistungen bestehen nach Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    2. Bei Personen, die nicht dauernd längere Zeit in einem Heim Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben nach Art. 10 Abs. 1 ELG anerkannt: als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (lit. a) bei alleinstehenden Personen Fr. 19'050.-- (Ziff. 1), bei (unter anderem) rentenberechtigten Waisen Fr. 9'945.--; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags (Ziff. 3; Beträge in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010). In den Jahren 2013 und 2014 machen die entsprechenden Beträge Fr. 19'210.-- und

      Fr. 10'035.-- aus (Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012).

    3. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben ferner der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten angerechnet; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- (Ziff. 1), bei Ehepaaren und Personen mit (unter anderem) rentenberechtigten Waisen Fr. 15'000. - (Ziff. 2) anerkannt.

    4. Als Ausgaben werden zudem bei allen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG).

    5. Als Einnahmen werden demgegenüber nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. - Entgegen der zu engen Formulierung dieser Bestimmung sind nicht nur Einkünfte anzurechnen, auf die ohne Rechtspflicht zwingenden Grund verzichtet wird, sondern es ist auch der Abzug von Ausgaben ausgeschlossen, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht zwingenden Rechtsgrund vornimmt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 12. Februar 2004, EL 2003/36, und den diesbezüglich bestätigenden Bundesgerichtsentscheid vom

14. September 2005, P 12/04 E. 4.1; noch zu aArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG). 3.

    1. Mit der (erstmalig) EL-zusprechenden Verfügung vom 15. Januar 2014 bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den anrechenbaren Mietzins und den anrechenbaren Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf der Beschwerdeführerin für die Zeit bis April 2012 in Nachachtung der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 festgesetzt, also (lediglich) diesen Entscheid vollzogen. Was den Mietzins und den Lebensbedarf betrifft, hat das Bundesgericht nämlich die im Prozess, der dem vorliegenden vorausging (EL 2012/23), strittig gewesene Frage entschieden, ob es der Beschwerdeführerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar sei, im Haus

      ihres Vaters zu wohnen und dadurch dazu beizutragen, dass tiefere Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden müssen, nicht. Das Bundesgericht hat die Frage bejaht und den gegenteiligen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Anrechnung des tatsächlichen Mietzinses bis zum für Allein­ stehende vorgesehenen Maximalbetrag, konkret von Fr. 790.-- pro Monat bzw.

      Fr. 9'480.-- pro Jahr, und des Lebensbedarfs für Alleinstehende) aufgehoben. Gemäss dem Urteil vom 23. Oktober 2013 hat es demnach, was den Sachverhalt bis zum April 2012 betrifft, bei der Mietzinsanrechnung (hälftiger Eigenmietwert der Liegenschaft des Vaters) und der Anrechnung des Lebensbedarfs für Waisen - wie sie schon im Einspracheentscheid vom 11. April 2012 angeordnet gewesen war - zu bleiben.

    2. Mit ihrer vorliegenden Beschwerde, es werde der Beschwerdeführerin zu viel zugemutet und es würden in gravierender Weise ihre Grundrechte, ihr Selbstbestimmungsrecht, ihr verfassungsrechtlich geschütztes Privatleben und das Diskriminierungsverbot verletzt, lässt die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesgerichts beanstanden. Wollte aber dieser Entscheid gerügt werden, hätten Gründe für eine Urteilsrevision (vgl. Art. 121 ff. BGG) bestanden haben und - beim Bundesgericht - vorgebracht werden müssen hätte der Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen werden müssen.

    3. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, selbst wenn ein solches rechtsverletzendes Urteil rechtskräftig würde, wäre ein daraufhin mit der Sache befasster Richter daran nicht gebunden. Insofern die Beschwerdegegnerin wie erwähnt lediglich den bundesgerichtlichen Entscheid zu Mietzins und Lebensbedarf in Verfügungsform gekleidet hat, ist darin jedoch kein materiell erneut richterlich überprüfbarer Anfechtungsgegenstand zu sehen. Geprüft werden kann einzig noch, ob die Umsetzung dem Urteil entspreche, was zutrifft.

    4. Für den Sachverhalt im Zeitraum bis zum April 2012 kommt auch die Anrechnung von Fahrtkosten unter dem Titel von Mietkosten im vorliegenden Verfahren angesichts des rechtskräftig festgesetzten Mietzinsbetrags aus den gleichen Gründen nicht in Frage.

    5. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

    1. Für den Sachverhalt nach April 2012 hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Entscheidung des Bundesgerichts zu Mietzins und Lebensbedarf unverändert weitergeführt, was rechtmässig ist, sofern sich keine relevante Änderung ergeben hat. In tatsächlicher Hinsicht hat sich seither zwar insofern eine Änderung ergeben, als die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2013 mit Wirkung ab Februar 2013 einen neuen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer abgeschlossen hat. Dieser tatsächlichen Änderung kommt aber vorliegend keine massgebliche Bedeutung zu, da nach bundesgerichtlichem Entscheid für die EL-Berechnung nicht vom tatsächlichen Mietzins einer gemieteten Wohnung, sondern von der hypothetischen Sachlage auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater wohnen würde. Die Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

    2. Mit der Verfügung bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin ferner auf ihre ersten, in den Punkten des Mietzinses und des Lebensbedarfs dem Bundesgerichtsurteil Nachachtung verschaffenden Verfügungen und auf ihre Verfügung vom 28. Dezember 2013 zurückgekommen und hat den Einspracheanträgen vom 6. Dezember 2013 Rechnung getragen:

      1. Insofern die Beschwerdeführerin eine Anrechnung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige beantragen lässt, ist die Beschwerde abzuweisen, da diese Beiträge - von in den Jahren 2011 und 2012 je Fr. 499.-- (AHV Fr. 387.--, IV Fr. 65, EO Fr. 23.--, Verwaltungskosten Fr. 24.--) und in den Jahren 2013 und 2014 je Fr. 504.-- (AHV Fr. 392.--, übrige wie oben) pro Jahr - gemäss den Verfügungen bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid bereits

        angerechnet worden sind und dem Antrag bereits Rechnung getragen ist. - Da sich das Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil 9C_429/13 mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt (und die Frage des Erwerbseinkommens ausdrücklich nicht an die Hand genommen) hat (was so zu verstehen ist, dass es in der erstmaligen Leistungszusprache von der Verwaltung noch zu entscheidende Elemente gab), war es der Beschwerdegegnerin im Übrigen unbenommen, diese Anrechnung (auch für die

        ansonsten vom Bundesgerichtsentscheid betroffene Zeit ab Oktober 2011)

        vorzunehmen.

      2. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin nicht angerechnet. Das lässt sich ebenfalls nicht beanstanden.

5.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gesuch um

      Befreiung von den Verfahrenskosten ist als gegenstandslos abzuschreiben.

    3. Bei dem genannten Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat jedoch am 21. März 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen lassen. Eine Bewilligung setzt nach Art. 61 lit. f ATSG voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig doch geboten ist. Prozessbegehren sind als aussichtslos zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 20. April 2012, 9C_196/12, mit Hinweisen). Vorliegend konnte nicht mit erheblichen Aussichten auf einen Prozessgewinn gerechnet werden. Die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Hypothese, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater wohne und lebe, und ihrer ergänzungsleistungsrechtlichen Folgen waren konkret höchstrichterlich entschieden (Mietzins und Lebensbedarf). Die AHV-Beiträge waren gemäss dem angefochtenen Entscheid bereits angerechnet. Bei dieser Sachlage kann die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden. Das Gesuch ist abzuweisen.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 21. März 2014 wird abgewiesen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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