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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2013/70)

Zusammenfassung des Urteils EL 2013/70: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, die ihnen zunächst verweigert wurden. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte die Darlehenszahlungen ihres Sohnes als Einnahme und wies die Einsprache ab. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde, argumentierten, dass die Darlehenszahlungen keinen Einkommenscharakter hätten und erhielten schliesslich recht. Das Gericht entschied, dass die Darlehenszahlungen als Vermögensverzehr anzusehen seien und sprach den Beschwerdeführern eine jährliche Ergänzungsleistung von 9'048 Franken zu.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL 2013/70

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2013/70
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2013/70 vom 05.05.2015 (SG)
Datum:05.05.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.Vermögensverzehr.Würdigung eines tatsächlichen und nicht bloss fiktiven Vermögensverzehrs. Indirekter Vermögensverzehr mittels eines Darlehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, EL 2013/70).Entscheid vom 5. Mai 2015Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer- Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias
Schlagwörter: Vermögens; Darlehen; Franken; Darlehens; Einnahme; Vermögensverzehr; Ergänzungsleistung; Anspruch; Einnahmen; Wertschriften; Vertrag; Rückzahlung; EL-Anspruch; Darlehensschuld; Lebensbedarf; EL-Bezüger; Reinvermögen; Bezug; EL-act; Einsprache; Vereinbarung; EL-Anspruchs; ächlich
Rechtsnorm: Art. 312 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL 2013/70

BoltA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob,rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b,9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Ergänzungsleistung zur AHVSachverhalt:

A.

    1. A. meldeten sich am 11. Februar 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente an (EL-act. 14). Sie gaben an, dass der Ehemann im Mai 2000 eine Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge von 641’854 Franken erhalten habe. Das Vermögen belaufe sich zurzeit auf 288’270,90 Franken. Diesem stehe eine Darlehensschuld von 144’000 Franken gegenüber. Monatlich erhielten sie ein Darlehen von 1’500 Franken. Der Anmeldung lag ein Darlehensvertrag vom Januar 2006 bei (EL-

      act. 15–2). In diesem hatten die Ehegatten mit ihrem Sohn vereinbart, dass dieser ihnen ab Januar 2005 und bis auf weiteres monatlich jeweils 1’500 Franken als Darlehen überweise. Dieses Darlehen sei zinslos und werde zur Rückzahlung fällig, sobald der zweite Ehegatte verstorben sei. Es könne aber bis dahin jederzeit ganz teilweise zurückbezahlt vom Darlehensgeber fristlos gekündigt werden. Der Anmeldung lag eine Auflistung über die Entwicklung des Darlehens seit dem 31. Dezember 2005 bei; jede Position war von sämtlichen Vertragsparteien unterschriftlich bestätigt worden

      (EL-act. 15–3 f.). Mit einer Verfügung vom 21. März 2013 wies die EL- Durchführungsstelle das Gesuch ab (EL-act. 11). Sie führte aus, dass sie den Stand des Vermögens und den Vermögensertrag gemäss den Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2012 berücksichtigt habe. Die Darlehensschuld habe sie ebenfalls berücksichtigt. Die regelmässigen Zahlungen des Sohnes habe sie als

      Einnahme angerechnet. Die Unterlagen belegten einen hohen Vermögensverbrauch. Da die Anspruchsberechnung aber bereits ohne Berücksichtigung dieses Verbrauchs einen Einnahmenüberschuss ergeben habe, sei dieser Verbrauch nicht im Detail geprüft worden. Das Berechnungsblatt für die Anspruchsberechnung ab Februar 2013 (EL-act. 10) wies die Prämienpauschalen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von total 9’048 Franken, einen Mietzins von 24’780

      Franken respektive das Mietzinsmaximum von 15’000 Franken und eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf von 28’815 Franken als Ausgaben aus (Ausgabentotal: 52’863 Franken). Als Vermögen hatte die EL-Durchführungsstelle das Sparguthaben von 288’270 Franken abzüglich der Darlehensschuld von 144’000 Franken und des Freibetrages von 60’000 Franken, total also 84’270 Franken angerechnet. Das Einnahmentotal von 70’029 Franken setzte sich aus einem (fiktiven) Vermögensverzehr von einem Zehntel des anrechenbaren Vermögens (8’427 Franken), den Rentenleistungen der AHV von insgesamt 40’668 Franken, einem Vermögensertrag von 2’934 Franken und den als „diverse Einnahmen“ bezeichneten Darlehensleistungen von 18’000 Franken pro Jahr zusammen.

    2. Am 1. April 2013 erhoben die Versicherten eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2013 (EL-act. 8). Sie beantragten eine Neuberechnung des EL- Anspruchs ohne Berücksichtigung der Darlehenszahlungen des Sohnes von 1’500 Franken pro Monat. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um ein Einkommen, sondern um eine „Beanspruchung“ des Darlehens handle. Wirtschaftlich und steuerlich betrachtet handle es sich dabei nicht um eine Einnahme, sondern um einen Schuldenanstieg beziehungsweise um einen Vermögensverzehr. Mit diesem Vorgehen hätten sie einen wirtschaftlichen Vorteil in der Form von Erträgen aus dem eigenen Vermögen bezweckt. Sie hätten das Vermögen angelegt belassen und müssten dem Sohn auf dessen Darlehen keine Zinsen entrichten, wodurch sich ihre Einkommenssituation verbessere. Mit einem Entscheid vom 29. Oktober 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3).

Sie führte aus, beim im Januar 2006 geschlossenen Vertrag handle es sich nicht um einen rechtsgültigen Darlehensvertrag, da das Obligationenrecht keine Rückzahlung erst post mortem vorsehe und da eine jederzeitige, fristlose Kündigung eines Darlehensvertrages unzulässig sei. Zudem erscheine die Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich, da sie einzig zum Zweck getroffen worden sei, einen Schuldenanstieg zu bewirken und damit die Steuerlast zu senken. Im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen habe sie dem Zweck der Minimierung des anrechenbaren Vermögensverzehrs gedient. Die Darlehensschuld dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Die monatlichen Leistungen müssten am ehesten als private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter qualifiziert werden. Folglich handle es sich dabei nicht um anrechenbare Einnahmen. Die Nichtberücksichtigung der Darlehensschuld führe zu einer Erhöhung des anrechenbaren Vermögens und damit auch zu einem höheren Vermögensverzehr, weshalb es bei einem Einnahmenüberschuss bleibe. Eine im Einspracheverfahren durchgeführte Abklärung hatte offenbar für den massgebenden Zeitraum keinen übermässigen Vermögensverbrauch ergeben, weshalb die EL-Durchführungsstelle der im Einspracheverfahren aufgeworfenen Frage einer allfälligen Anrechnung eines Vermögensverzichtes nicht mehr weiter nach gegangen war (vgl. EL-act. 4).

B.

    1. Am 27. November 2013 liessen die nun anwaltlich vertretenen Versicherten (nach­

      folgend: die Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

      29. Oktober 2013 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 754 Franken pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei den Darlehenszahlungen nicht um Leistungen mit Fürsorgecharakter handle. Die Leistungen stellten keine Schenkung dar, sie würden nicht an den Bedarf der Beschwerdeführer angepasst und sie erfolgten nicht freiwillig, sondern in Vollstreckung des Darlehensvertrages. Dieser Vertrag sei entgegen der Annahme der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: der Beschwerdegegnerin) rechtsgültig. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Rückzahlung von Darlehen seien dispositiver Natur. Innerhalb der Schranken der Vertragsfreiheit könnten die Vertragsparteien abweichende Regelungen treffen. Die Vereinbarung der jederzeitigen, fristlosen Kündigung sei ebenso rechtmässig wie die

      Gewährung des Darlehens auf Lebzeiten. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gehe fehl. Der Sohn entrichte Steuern auf seinem Darlehensguthaben. Die Gewährung des Darlehens sei auch nicht zum Zwecke der Erwirkung von Sozialversicherungsleistungen erfolgt, sondern aus drei anderen, nachvollziehbaren Gründen: Erstens seien die Beschwerdeführer so nicht gezwungen gewesen, ihre Wertschriften mit Verlust zu verkaufen. Sie könnten so bis zu einer Erholung der Wertschriften zuwarten. Ausserdem erzielten sie in der Zwischenzeit Vermögenserträge. Zweitens diene das Darlehen der Finanzierung der Wohnung, die eher teuer sei. Drittens könne der Sohn sein Darlehensguthaben bei einer Erbteilung vollumfänglich liquidieren. Würde er Fürsorgeleistungen erbringen, müsste er sich mit einer anteilsmässigen Rückerstattung bei der Erbteilung zufrieden geben. Das Darlehen sei im Übrigen sieben Jahre vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin übersehe schliesslich, dass sich ohne das Darlehen das Vermögen der Beschwerdeführer im selben Betrag vermindert hätte, weshalb sie ihren Vermögensverzehr durch das Darlehen nicht hätten minimieren können.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

Erwägungen:

1.

    1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss dem Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Art. 10 ELG enthält eine abschliessende Liste der anerkannten Ausgaben, die für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der Art. 11 ELG regelt, welche Einnahmen anzurechnen sind, das heisst einer allfälligen Ergänzungsleistung vorgehen sollen, und welche Einnahmen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen, das heisst einer allfälligen Ergänzungsleistung nachgehen sollen. Verfügt eine um eine Ergänzungsleistung ersuchende Person über ein Vermögen, kann dieses an sich für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs nicht berücksichtigt werden, da ein Vermögen weder eine Ausgabe noch eine

      Einnahme darstellt. Buchhalterisch handelt es sich bei einem Vermögen um einen Aktivposten, der in der Bilanz aufgeführt wird, während es sich bei einer Einnahme um einen Ertrag handelt, der in der Erfolgsrechnung aufgeführt werden muss. Eine Einnahme ist ein Zufluss von Mitteln „von aussen“, durch den sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöht. Ein Vermögen ist dagegen nur die Summe angesparter, früher zugeflossener Mittel. Weil es sich beim Vermögen nicht um eine anrechenbare Einnahme handelt, dürfte es an sich bei der Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs keine Berücksichtigung finden. Das würde allerdings bedeuten, dass die Ergänzungsleistung – zusammen mit den anrechenbaren Einnahmen – den anerkannten Lebensbedarf unabhängig von der Höhe des Vermögens eines EL- Bezügers decken und es dem EL-Bezüger so erlauben würde, sein Vermögen zu erhalten. Diese Konsequenz ist politisch unerwünscht gewesen, weshalb der Gesetzgeber einen Weg hat finden müssen, den Stand des Reinvermögens bei der Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs berücksichtigen zu können: Er hat eine Einnahmenposition „konstruieren“ müssen, die in einem direkten Verhältnis zum Stand des Reinvermögens steht. Bei dieser Einnahmenposition handelt es sich um den so genannten Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dieser Vermögensverzehr ist wirtschaftlich betrachtet keine Einnahme, denn es handelt sich nicht um von aussen zufliessende Mittel, sondern um ein „Aufbrauchen von Vorräten“. Durch den Verzehr des Vermögens erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des EL-Bezügers nicht, vielmehr verschlechtert sie sich. Die Anrechnung eines Vermögensverzehrs als Einnahme erlaubt es aber, den EL-Bezüger dazu anzuhalten, vorrangig sein Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs zu verbrauchen und nur subsidiär Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen. Die Konstruktion einer Einnahmenposition in Abhängigkeit vom Stand des Reinvermögens führt also zum rechtspolitisch angestrebten Ziel. Buchhalterisch respektive wirtschaftlich gesehen handelt es sich beim Vermögensverzehr dennoch nicht um eine Einnahme.

    2. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Anrechnung eines tatsächlichen Vermögensverzehrs entschieden, denn er hat die Lebensführung der EL-Bezüger nicht kontrollieren wollen. Die Anrechnung des tatsächlichen Vermögensverzehrs würde nämlich erfordern, dass im Einzelfall abgeklärt werden müsste, wie hoch der effektive Vermögensverzehr gewesen ist und ob es dem EL-Bezüger nicht hätte zugemutet werden können, mehr von seinem Vermögen für die Bestreitung des Lebensbedarfs zu

verbrauchen (womit allenfalls ein Verzicht auf einen Vermögensverzehr vorgelegen haben könnte). Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Fiktion (das heisst eine unwiderlegbare Vermutung) aufgestellt, indem er einen abstrakten, fixen Bruchteil als anrechenbaren Vermögensverzehr vorgesehen hat. Der Anteil des Vermögens, der als Verzehr angerechnet wird, hängt von der mutmasslichen Dauer der noch zu erwartenden Bedürftigkeit ab: Bei Invalidenrentnern, die voraussichtlich noch lange bedürftig sein werden, wird nur ein Fünfzehntel des Vermögens als Verzehr angerechnet. Bei Altersrentnern wird dagegen ein Zehntel des Vermögens angerechnet. Bei Heimbewohnern, die voraussichtlich bloss noch für eine vergleichsweise kurze Zeit auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden, können die Kantone die Anrechnung eines Fünftel des Vermögens als jährlichen Verzehr vorsehen. Der Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthält also einerseits eine Sachverhaltsfiktion, indem er unterstellt, dass ein bestimmter Anteil des Vermögens zur Deckung des Lebensbedarfs verzehrt werde. Andererseits geht die Fiktion aber darüber hinaus, da die Höhe des Anteils davon abhängig gemacht wird, wie lange das Vermögen noch den Zweck der teilweisen Deckung des Lebensbedarfs ermöglichen soll. Der Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthält damit eine Normierung dessen, was der Gesetzgeber als in einer bestimmten Situation angemessenen Vermögensverzehr erachtet. Aus diesem Grund wird auch nicht „mindestens“ der vorgesehene Anteil des Vermögens als Einnahme angerechnet. Dies würde es nämlich den EL-Bezügern erlauben, effektiv mehr Vermögen zu verbrauchen, als der Gesetzgeber als angemessen erachtet, womit sie früher als vom Gesetzgeber erwünscht auf entsprechend höhere Ergänzungsleistungen angewiesen wären. Unabhängig davon, wie viel Vermögen ein EL-Bezüger also tatsächlich verzehrt (oder ob er überhaupt Vermögen verzehrt), wird ihm ein fiktiver Vermögensverzehr angerechnet. Das tatsächliche Verhalten der EL-Bezüger ist unerheblich. Weil es sich beim Vermögensverzehr nicht um eine eigentliche Einnahme handelt und er nur aufgrund der gesetzlichen Konstruktion im Rahmen des Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden kann, ist die Berücksichtigung eines tatsächlichen Vermögensverzehrs als anrechenbare Einnahme ausserhalb des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, das heisst zusätzlich zum fiktiven Vermögensverzehr, ausgeschlossen.

2.

    1. Die Beschwerdeführer verfügen über ein Wertschriftenvermögen, das sie für die Bestreitung ihres Lebensbedarfs verzehren könnten. Der Wert ihrer Wertschriften hat sich in den Jahren seit der Vermögensanlage im Jahr 2000 erheblich vermindert. Wertmässig ist nicht einmal mehr die Hälfte des im Mai 2000 ausbezahlten Kapitals aus der beruflichen Vorsorge vorhanden. Die Wertschriftenverluste realisieren sich allerdings erst dann, wenn die Wertschriften verkauft werden. Solange die Beschwerdeführer die Wertschriften behalten, besteht die Möglichkeit einer Erholung des Portfolios und eines damit verbundenen Anstiegs des Buchwertes des Wertschriftenvermögens. Folglich wäre es wirtschaftlich betrachtet unklug, die Wertschriften zu verkaufen und damit die erlittenen Verluste des Buchwertes zu realisieren. Ausserdem entfielen mit einem Verkauf auch die nach wie vor erzielten Wertschriftenerträge. Diese Überlegungen dürften die Beschwerdeführer veranlasst haben, sich woanders liquide Mittel zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs zu beschaffen. Ihr Sohn gewährt ihnen ein Darlehen, das in monatlichen Raten auf Zusehen hin erhöht und bar ausbezahlt wird. Diese Vereinbarung entspricht wirtschaftlich betrachtet einem effektiven Verzehr des Vermögens der Beschwerdeführer, denn mit jeder Darlehenszahlung steigt die Darlehensschuld und sinkt das Reinvermögen, das der Differenz zwischen dem Bruttovermögen und den Schulden entspricht, während es für den Sohn wirtschaftlich betrachtet keine Rolle spielt, ob er sein Vermögen auf einem Bankkonto in Form eines Darlehensguthabens gegenüber den Eltern aufbewahrt. Die Vereinbarung bietet aber den Vorteil, dass die Wertschriftenverluste nicht realisiert werden müssen und dass die Beschwerdeführer ihre Wertschriften weiterhin für sich

      „arbeiten“ lassen können. Da sie ihrem Sohn keine Darlehenszinsen entrichten müssen, erhöht sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit effektiv um die Wertschriftenerträge. In Bezug auf einen allfälligen EL-Anspruch ist es unerheblich, ob sich die Schulden der Beschwerdeführer erhöhen ob sich ihr Bruttovermögen vermindert, denn für die EL-Anspruchsberechnung ist das Reinvermögen massgebend. Ebenso unerheblich muss sein, auf welche Weise die Beschwerdeführer ihr Vermögen verzehren. Ob sie ihr Bruttovermögen verzehren ob sie Schulden aufnehmen und so bloss indirekt ihr Reinvermögen vermindern, kann nicht entscheidend dafür sein, ob ein effektiver Vermögensverzehr vorliegt nicht. Auch steuerrechtlich ist es sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführer als auch in Bezug auf ihren Sohn unerheblich, ob sie ihr Vermögen direkt aufbrauchen (und der Sohn sein Geld auf der Bank anlegt) ob sie

      ihr Vermögen indirekt aufbrauchen (und der Sohn einen Teil seines Vermögens als Darlehensguthaben versteuert). Ein steuerrechtlicher ergänzungsleistungsrechtlicher Rechtsmissbrauch ist folglich nicht ersichtlich, zumal in Bezug auf das EL-Gesuch auch zu berücksichtigen ist, dass dieses erst sieben Jahre nach dem Abschluss der Darlehensvereinbarung gestellt worden ist. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Simulation. Die Vereinbarung wird offenbar umgesetzt und „gelebt“; es handelt sich also nicht um einen vorgetäuschten Vertrag. Da der Sohn der Beschwerdeführer auf einer Rückzahlung des Darlehens besteht, kann auch nicht die Rede davon sein, dass er den Beschwerdeführern monatlich 1’500 Franken schenke. Die Beschwerdeführer trifft zwar wirtschaftlich gesehen keine Rückzahlungspflicht, da das Darlehen erst beim Tod des zweiten Ehegatten zur Rückzahlung fällig wird. Die Rückzahlungspflicht ist also eine rein juristische und keine wirtschaftliche Verpflichtung. Da die Parteien aber auch die Möglichkeit einer jederzeitigen, fristlosen Rückzahlung des Darlehens vorgesehen haben, steht eben doch auch eine wirtschaftliche Rückzahlungspflicht im Raum, die sich jederzeit verwirklichen kann. Bei den Zahlungen des Sohnes kann es sich auch nicht um Zuwendungen mit Fürsorgecharakter handeln, die grundsätzlich nicht, sondern bloss dann zurückbezahlt werden müssten, wenn die Beschwerdeführer unerwartet zu erheblichem Vermögen gelangen würden. Bei den Darlehenszahlungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht erhöhen, sondern stets eine entsprechende Verminderung des Reinvermögens in der Form eines Schuldenanstiegs zur Folge haben, handelt es sich zusammenfassend also um einen (tatsächlichen) Vermögensverzehr.

    2. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen der Art. 312 ff. OR sprechen nicht gegen die Zulässigkeit der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung. Die Art. 312 ff. OR enthalten wie fast sämtliche Bestimmungen des Obligationenrechtes dispositives Recht, das heisst Standardregeln, die zum Zuge kommen, wenn die Vertragsparteien zu den entsprechenden Fragen keine vertragliche Regeln vereinbart haben. Folglich können die Vertragsparteien dieses Recht wegbedingen, indem sie abweichende vertragliche Vereinbarungen treffen, die dem dispositiven Gesetzesrecht vorgehen. Zwingend zu beachten sind einzig die Schranken der Vertragsfreiheit. Diese Schranken sprechen weder gegen die Zulässigkeit einer Rückzahlung der Darlehensschuld post mortem noch gegen die Zulässigkeit eines jederzeitigen

      Kündigungsrechtes. Im Basler Kommentar wird ein Darlehen auf Lebenszeit des Darleihers explizit als zulässig bezeichnet (Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, Art. 318 N 11, mit Hinweisen). Ebenso wird dort festgehalten, dass die Vertragsparteien die ordentliche und die ausserordentliche Kündigung eines Darlehens innerhalb der Schranken des Vertragsrechtes frei vereinbaren können (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 318 N 13). Die Beschwerdegegnerin dürfte versehentlich die Ausführungen der Lehre zur nicht vertraglich vereinbarten Beendigung eines Darlehens konsultiert haben. Ihre Ausführungen ändern folglich nichts an der Qualifikation der Zahlungen des Sohnes als indirekter Vermögensverzehr.

    3. Da der Art. 11 ELG keine Anrechnung eines tatsächlichen Vermögensverzehrs als Einnahme vorsieht, kann der effektive Vermögensverzehr von 18’000 Franken pro Jahr nicht als Einnahme angerechnet werden. Als Einnahme anzurechnen ist nebst den Rentenleistungen der AHV, den Vermögenserträgen ausschliesslich der fiktive Vermögensverzehr von einem Zehntel des anrechenbaren Vermögens. Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens ist die bewiesene Darlehensschuld von 144’000 Franken (Stand am 31. Dezember 2011) selbstverständlich zu berücksichtigen und vom Bruttovermögen in Abzug zu bringen. Folglich ist von einem den massgebenden Freibetrag übersteigenden Reinvermögen von 84’270 Franken und einem Vermögensverzehr von 8’427 Franken auszugehen. Zusammen mit den Rentenleistungen der AHV von 40’668 Franken und dem Vermögensertrag von 2’934 Franken ergibt sich ein Einnahmentotal von 52’029 Franken. Diesem stehen Ausgaben von total 52’863 Franken gegenüber, womit sich ein EL-Anspruch in der Höhe der so genannten Minimalgarantie des Art. 26 ELV ergibt, die dem Total der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entspricht. Die Beschwerdeführer haben also ab dem 1. Februar 2013 einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von 9’048 Franken.

3. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und den Beschwerdeführern eine jährliche Ergänzungsleistung von 9’048 Franken mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 zuzusprechen. Mit dieser erstmaligen Zusprache einer Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2013 ist in Bezug auf allfällige Veränderungen des EL-Anspruchs für die

Zeit ab 1. März 2013 bis heute noch nichts entschieden. Die Beschwerdegegnerin wird also zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich anspruchsrelevante Veränderungen eingetreten sind, und allenfalls die entsprechenden Anpassungen vornehmen müssen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe des von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachten Vertretungsaufwandes von 1’850 Franken zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer (vgl. act. G 7), also auf eine Parteientschädigung von 1’998 Franken.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird den Beschwerdeführern mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 9’048.-- zugesprochen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1’998.-- auszurichten.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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