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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2009/1)

Zusammenfassung des Urteils EL 2009/1: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer hatte Probleme mit der Berechnung seiner Ergänzungsleistungen aufgrund einer Erbschaft. Die EL-Durchführungsstelle forderte Rückzahlungen, da sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers geändert hatte. Es kam zu wiederholten Neuberechnungen und Rückforderungen, die der Beschwerdeführer anfocht. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da eine Verrechnung von Nachzahlungen mit Rückforderungen stattgefunden hatte, was einen Erlass der Rückforderung ausschloss. Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass der Rückforderung, was jedoch abgelehnt wurde. Der Versicherungsgerichtsentscheid fiel zugunsten der EL-Durchführungsstelle aus, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL 2009/1

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2009/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2009/1 vom 18.06.2009 (SG)
Datum:18.06.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen. Bei einer EL-Rückforderung, die durch Verrechnung mit einer EL-Nachzahlung getilgt werden kann, besteht in Analogie zur Bundesgerichtspraxis betreffend die Verrechnung einer Leistungsnachzahlung eines anderen Sozialversicherungsträgers mit einer EL-Rückforderung keine Erlassmöglichkeit. Bei Vorliegen einer solchen EL- internen Verrechnungslage kann deshalb nicht auf ein Erlassgesuch eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, EL 2009/1).
Schlagwörter: Erlass; Ergänzungsleistung; Rückforderung; Zahlung; Ergänzungsleistungen; EL-Durchführungsstelle; Verrechnung; Erlassgesuch; Quot; Schuld; EL-Rückforderung; Einsprache; Versicherungsgericht; Recht; Erbteilung; Verfügung; Leistung; ELDurchführungsstelle; Schulden; Liegenschaft; Glaube; Bestätigung; Verkauf; Periode; Anspruch
Rechtsnorm: Art. 124 OR ;Art. 25 ATSG ;
Referenz BGE:122 V 226;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL 2009/1

Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 18. Juni 2009 in Sachen

F. ,

Beschwerdeführer, gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.

Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Erlass der Rückerstattung Sachverhalt:

A.

F. bezog eine Ergänzungsleistung, bei deren Ermittlung ein Vermögen von Fr.

3533.- Berücksichtigung gefunden hatte. Am 21. August 2001 füllte er den Fragebogen zur periodischen Überprüfung seines Leistungsanspruchs aus. Dabei gab er an, er habe ein Sparvermögen und ein Fahrzeug im Wert von Fr. 500.-. Seit dem 11. August 2001 sei er an einer unverteilten Erbschaft beteiligt. Die zuständige AHV-Zweigstelle hielt dazu am 27. August 2001 fest, am 11. August 2001 sei die Mutter des Versicherten gestorben. Der Versicherte sei zur Hälfte an der Erbschaft beteiligt. Die Höhe des Nachlasses sei noch nicht bekannt. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 30. Oktober 2001 mit, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse als Folge der Eröffnung des Erbganges verändert hätten. Diese Veränderung wäre an sich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Da sie jedoch betragsmässig noch nicht feststehe, werde die Ergänzungsleistung "unter Vorbehalt einstweilen weiterhin" ausgerichtet. Die EL-Durchführungsstelle machte den Versicherten abschliessend darauf aufmerksam, dass zu viel bezahlte Beträge zurückgefordert werden müssten. In einem allfälligen Erlassverfahren könnte der gute Glaube nicht anerkannt werden. In der Folge richtete die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten Leistungen aus, bei deren Berechnung sie ein Vermögen von lediglich Fr. 2932.- berücksichtigte.

B.

In der Folge erkundigte sich die EL-Durchführungsstelle in regelmässigen Abständen, ob die Erbteilung erfolgt sei. Am 13. Oktober 2003 forderte sie den Versicherten auf, die Unterlagen betreffend die Erbschaft einzureichen. Die Auszahlung der provisorischen Ergänzungsleistung müsse per Ende November 2003 eingestellt werden. Zudem müsse eine rückwirkende Neuberechnung erfolgen. Es sei deshalb im Interesse des Versicherten, wenn die Erbteilung sobald wie möglich erfolge. Der Versicherte teilte der EL-Durchführungsstelle am 25. Oktober 2003 mit, der andere

Erbe sei am 7. März 2003 gestorben. Das öffentliche Inventar habe einen Wert von Fr. 744'962.75 ergeben. Der realistische Wert des Nachlasses betrage aber nur Fr. 534'000.-. Davon stehe ihm die Hälfte zu. Dem stünden aber seine persönlichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten über Fr. 300'000.- gegenüber. Am 20. Januar 2004 erklärte sich die EL-Durchführungsstelle damit einverstanden, die Ergänzungsleistung weiterhin, allerdings längstens bis Ende April 2004 "provisorisch" auszurichten, falls der Versicherte eine Bestätigung unterschreibe, laut der er zur Kenntnis nehme, dass die Ergänzungsleistungen seit dem Todestag der Erblasserin provisorisch ausgerichtet würden und dass er zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungen werde zurückzahlen müssen, wobei ihm der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne. Am 29. Januar 2004 unterzeichnete der Versicherte die vorgedruckte Bestätigung. Er führte aber ergänzend aus, mit seiner Unterschrift bestätige er, dass er eventuell zuviel ausbezahlte Ergänzungsleistungen so, wie es Gesetz und Verordnung vorsähen, zurückerstatten werde. Er anerkenne aber nicht, dass seine Ergänzungsleistung auf Ende April 2004 vollständig gekürzt werde. Es sei nämlich wenig wahrscheinlich, dass nach der Erbteilung und nach dem Abzug seiner Schulden noch etwas übrig bleiben werde. Die EL-Durchführungsstelle rechnete ab Mai 2004 ein Nettovermögen von Fr. 210'519.-, einen Mietertrag aus der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft und einen Zinsertrag an. Da ein Einnahmenüberschuss resultierte, stellte sie die Ausrichtung der Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 6. Mai 2004 per 30. April 2004 ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde als Beschwerde gegen eine vorsorgliche Massnahme an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Dieses wies die Beschwerde am 16. Mai 2004 ab.

C.

Am 8. März 2006 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie erst jetzt von dem bereits im Jahr 2005 erfolgten Verkauf der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft erfahren habe. Sie forderte den Versicherten auf, den Kaufvertrag sowie die Unterlagen zur Erbteilung einzureichen. Der Versicherte machte am 26. März 2006 geltend, der Erbteilungsprozess sei endlich abgeschlossen. Nun könne definitiv festgestellt werden, dass sich seine im Jahr 2004 abgegebene Prognose bewahrheitet habe: Die Erbschaft habe nur seine Schulden reduziert. Er erwarte deshalb eine Nachzahlung der Ergänzungsleistungen. Nachdem die EL-Durchführungsstelle die

notwendigen Unterlagen beschafft hatte, nahm sie rückwirkend ab September 2001 eine Neuberechnung vor. Daraus resultierte für die Zeit bis April 2004 eine Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 54'625.- und ausserordentlicher Ergänzungsleistungen von Fr. 4576.-. Am 17. August 2006 verfügte die EL-Durchführungsstelle entsprechend. Der Versicherte erhob am 13. September 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 16. März 2007 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht teilweise gutgeheissen. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die EL-Durchführungsstelle zurückgewiesen.

D.

Der Versicherte hatte sich bereits am 20. Februar 2007 erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Anspruchsberechnung ab Mai 2004 vor und ermittelte für die Zeit bis November 2007 eine Nachzahlung von Fr. 72'703.- (inklusive Fr. 1160.- an ausserordentlichen Ergänzungsleistungen). Gestützt auf das Ergebnis der vom Versicherungsgericht angeordneten Abklärungen nahm sie auch eine korrigierte Neuberechnung für die Zeit von September 2001 bis April 2004 vor. Dabei stellte sich heraus, dass der Versicherte die in dieser Periode ausbezahlten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen zu Recht bezogen hatte. Auch auf einen Teil der ausbezahlten ordentlichen Ergänzungsleistungen hatte der Versicherte einen Anspruch gehabt. Allerdings lag der effektive Anspruch erheblich tiefer als der ausbezahlte Betrag, so dass der Versicherte ordentliche Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'716.- zu Unrecht bezogen hatte. Mit einer Verfügung vom 19. November 2007 forderte die EL- Durchführungsstelle neu diesen Betrag vom Versicherten zurück. Die EL- Durchführungsstelle ordnete in der ebenfalls am 19. November 2007 eröffneten Nachzahlungsverfügung für Mai 2004 bis November 2007 die Verrechnung des entsprechenden Teils der Nachzahlung mit der Rückforderung für die Periode September 2001 bis April 2004 an. Der Versicherte erhob am 12. Dezember 2007 Einsprache gegen beide Verfügungen vom 19. November 2007. Gleichzeitig stellte er für den Fall, dass es bei einer Rückforderung bleiben sollte, ein Erlassgesuch. Zur Begründung dieses Erlassgesuches machte er geltend, er habe in den Jahren 2001 bis 2004 gutgläubig Ergänzungsleistungen bezogen. Es sei nicht seine Schuld gewesen,

dass die Erbteilung blockiert gewesen sei. Er habe die EL-Durchführungsstelle immer über die Erbteilung und über seine Schulden auf dem Laufenden gehalten. Eine Rückzahlung wäre ihm nicht möglich. Die EL-Durchführungsstelle wies beide Einsprachen am 7. April 2008 ab. Sie sistierte sinngemäss das Erlassbegehren bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Rückforderung. Eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht am 3. Juni 2008 abgewiesen.

E.

Am 5. Juli 2008 erneuerte der Versicherte sein Erlassgesuch. Dabei gab er an, er akzeptiere das Urteil vom 3. Juni 2008. Er habe sowohl die Steuerbehörde als auch die EL-Durchführungsstelle umfassend und rechtzeitig bezüglich des Erbverlaufs orientiert. Nach der Erstellung des amtlichen Inventars sei ihm klar gewesen, dass sein zukünftiger Erbanteil nur dazu werde dienen können, seine Schulden zu reduzieren. Aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit seines Miterben sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als abzuwarten. Der Ertrag aus seinem Erbanteil sei vollumfänglich seinen Gläubigern zugute gekommen. Die EL-Durchführungsstelle habe weiterhin Ergänzungsleistungen ausgerichtet, weil sie um die Schulden gewusst habe. Er sei nicht darüber informiert gewesen, dass die Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien. Deshalb habe er es unterlassen, die Erträge aus dem Nachlass seinen Gläubigern gutzuschreiben. Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch am 17. Juli 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe am 29. Januar 2004 bestätigt, dass er eine Rückzahlung vornehmen werde, soweit das Gesetz es verlange und vorschreibe. Zudem habe der Versicherte den Verkauf der Liegenschaft nicht rechtzeitig gemeldet. Damit erübrige sich eine Prüfung der grossen Härte.

F.

Der Versicherte erhob am 10. August 2008 Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, die EL-Durchführungsstelle habe rechtzeitig vom Tod seiner Mutter und später auch von jedem Schritt bezüglich des Erbganges erfahren. Deshalb liege keine Meldepflichtverletzung vor. Das gelte auch für den Verkauf der Liegenschaft, da das Steueramt und die AHV-Zweigstelle von derselben Person geführt worden seien.

Es liege also eine Kommunikationspanne zwischen der AHV-Zweigstelle und der EL- Durchführungsstelle vor. Die Bestätigung vom 29. Januar 2004 habe keine Schuldanerkennung beinhaltet. Die Bereitschaft zur Rückzahlung sei nur im Rahmen dessen, was das Gesetz verlange und vorsehe, erklärt worden. Dabei habe er vor allem an seine Überschuldung gedacht. Er habe ohne weiteres unterschreiben können, denn er sei der festen Überzeugung gewesen, dass es wegen dieser Überschuldung keine Rückforderung geben werde. Ausserdem sei er durch die Bereitschaft der EL- Durchführungsstelle geködert worden, die Ergänzungsleistung nicht sofort, sondern erst nach Ablauf von drei Monaten einzustellen. Am 3. Dezember 2008 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Sie räumte ein, dass der Versicherte keine Meldepflichtverletzung begangen habe. Er sei aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass zu viel ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden müssten. Am 20. Januar 2004 habe sie den Versicherten darüber informiert, dass sie die Ergänzungsleistung provisorisch weiter ausrichten werde, allerdings höchstens bis Ende April 2004 und unter der Voraussetzung, dass er eine Bestätigung unterschreibe, die den guten Glauben ausschliesse. Einzig in bezug auf den Verkauf der Liegenschaft liege eine Meldepflichtverletzung vor.

G.

Der Versicherte erhob am 22. Dezember 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er führte aus, massgebend sei, ob er als Laie habe voraussehen können, dass es zu einer Rückforderung kommen würde. Dies sei nicht der Fall gewesen, denn nach der Erstellung des öffentlichen Inventars sei für ihn klar gewesen, dass er mit seinem Erbe nur einen Teil seiner Schulden würde decken können und dass die Verzugszinsen mit den Erträgen auf dem Nachlassvermögen verrechenbar seien. Deshalb habe er in gutem Glauben angenommen, die provisorisch ausbezahlten Ergänzungsleistungen zu Recht zu erhalten. Aus diesem Grund habe er getrost die vorformulierte Bestätigung unterschreiben können. Erst mit dem Urteil vom 3. Juni 2008 habe er erfahren, dass Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien. Auch in bezug auf den Verkauf der Liegenschaft habe er die Meldepflicht nicht verletzt, denn der Steuersekretär und AHV-Zweigstellenleiter sei immer informiert gewesen. Der Versicherte beantragte den Erlass der Rückforderung.

H.

Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 9. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2007 angeordnete, korrigierte Neuberechnung des EL-Anspruchs ab September 2001 bis April 2004 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die ihm ausgerichteten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen gehabt hat. Die vom Versicherungsgericht am 3. Juni 2008 bestätigte Rückforderung von Fr. 27'716.- beinhaltet also nur unrechtmässig bezogene ordentliche Ergänzungsleistungen. Dementsprechend bezieht sich auch das Erlassverfahren ausschliesslich auf ordentliche Ergänzungsleistungen.

2.

    1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrachtet den Erlass der Rückforderung dann als ausgeschlossen, wenn eine bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung rückwirkend durch eine unter einem anderen Titel geschuldete Leistung eines anderen Sozialversicherers ersetzt wird. Begründet wird dies damit, dass das Vermögen des rückerstattungspflichtigen EL-Bezügers in einem solchen Fall gar keine Veränderung erfahre, so dass es zum vornherein nicht zu einem Härtefall kommen könne (BGE 122 V 226). Gemeint sind jene Verrechnungsfälle, in denen sich eine Leistungsnachzahlung für eine vergangene Periode und eine (durch diese Nachzahlung bewirkte) EL- Rückforderung für dieselbe Periode gegenüberstehen. Diese ausschliesslich auf die Erlassvoraussetzung der grossen Härte bezogene Argumentation wäre dann nicht mehr ausreichend, wenn der Erlass von Rückforderungen, wie es in den Vorarbeiten zum ATSG zunächst vorgesehen war, nur vom guten Glauben beim unrechtmässigen Leistungsbezug abhängen würde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 29 zu Art. 25 ATSG). Die eigentliche Rechtfertigung für das generelle Fehlen der Erlassmöglichkeit bei einer Verrechenbarkeit von Leistungsnachzahlung und korrespondierender EL-Rückforderung besteht darin, dass der Erlass der Rückforderung hier nicht zu der mit diesem Institut eigentlich angestrebten

      Rechtswohltat führen, sondern nur eine koordinationsrechtlich ebenso wie EL-rechtlich unzulässige Überentschädigung bewirken würde. Stünden sich beispielsweise eine Invalidenrentennachzahlung (als Folge einer rückwirkenden Erhöhung von einer halben auf eine ganze Invalidenrente) und eine aus dieser Nachzahlung resultierende EL- Rückforderung gegenüber, würde ein Erlass der EL-Rückforderung zu einem Bezug sowohl der nachbezahlten Invalidenrentenleistungen als auch der (bereits früher ausgerichteten) übersetzten, weil anhand der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer halben Invalidenrente berechneten Ergänzungsleistungen führen. Der EL- Rückerstattungspflichtige, der in einer solchen Situation ein Erlassgesuch stellt, strebt also nicht die Rechtswohltat der Befreiung von einer aktuell drückenden Rückerstattungslast, sondern ausschliesslich einen unzulässigen doppelten Leistungsbezug an. Ein solches Erlassgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb es keinen Rechtsschutz finden, d.h. nicht bewilligt werden darf. Der Erlass der EL-Rückforderung ist in einer solchen Verrechnungslage also ausgeschlossen.

    2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun aber in zweifacher Hinsicht von dem oben als Beispiel angeführten Fall der IV-Rentennachzahlung und deren Verrechnung mit der korrespondierenden EL-Rückforderung. Zum einen liegt keine zweigübergreifende Verrechnungslage vor und zum anderen ist die Verrechnung bereits erfolgt, bevor das Erlassgesuch behandelt worden ist. Es stehen sich eine EL- Rückforderung und eine EL-Nachzahlung gegenüber, die sich – anders als im Beispielfall der IV-Rentennachzahlung – nicht auf dieselbe Periode beziehen. Der Beschwerdeführer hat während der Nachzahlungsperiode ohne die ihm eigentlich zustehenden Ergänzungsleistungen und damit unter seinem Existenzbedarf leben müssen. Das bedeutet, dass bei einer Verrechnung der EL-Nachzahlung mit der EL- Rückforderung nicht einfach die Quelle der (betraglich unveränderten) Einnahmen ausgetauscht wird. Selbst bei einer analogen Anwendung der höchstrichterlichen Praxis würde dies aber nichts daran ändern, dass es auch hier keine Erlassmöglichkeit gäbe, denn die grosse Härte könnte zum vornherein nicht gegeben sein, weil nicht die wirtschaftliche Situation während der Nachzahlungsperiode, sondern diejenige im Zeitpunkt, in dem die Rückforderung rechtskräftig würde, massgebend wäre (Art. 4 Abs. 2 ATSV). In diesem Zeitpunkt würde aber bereits wieder die korrekte Ergänzungsleistung ausgerichtet. Die oben dargestellte, vom Sinn und Zweck des

      Instituts 'Erlass' ausgehende Argumentation ist auf die zur Diskussion stehende zweiginterne Verrechnung ebenfalls anwendbar: Der Erlass der Rückforderung hätte nur zur Folge, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt doppelte Ergänzungsleistungen erhalten würde. Der Erlass der Rückforderung würde nämlich nicht von einer aktuell drückenden Rückerstattungspflicht befreien (was der ausschliessliche Zweck der Rechtswohltat 'Erlass' ist), sondern er würde, sozusagen als "Genugtuung" für die in der Vergangenheit, nämlich in der Nachzahlungsperiode, durchgemachte entbehrungsreiche Zeit ohne die benötigten Ergänzungsleistungen, dem Beschwerdeführer eine Überentschädigung zukommen lassen. Die Zeit des damaligen "Wohnens unter der Brücke" würde also durch die Möglichkeit, jetzt für eine entsprechend lange Zeit luxuriös zu leben, "entschädigt". Da dies offensichtlich ebenso wenig der Zweck des Erlasses einer Rückforderung sein kann wie das Erreichen einer koordinationsrechtlich unzulässigen Kumulation von Ergänzungsleistungen und ganzer (statt halber) Invalidenrente, muss auch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass das Erlassgesuch rechtsmissbräuchlich ist und deshalb nicht bewilligt werden darf.

    3. Die Beschwerdegegnerin hat die EL-Nachzahlung mit der EL-Rückforderung verrechnet und das Versicherungsgericht hat diese Verrechnung in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 3. Juni 2008 als rechtmässig bestätigt. Damit stellt sich die Frage, ob nach erfolgter Verrechnung überhaupt noch ein Erlass der EL-Rückforderung möglich ist. Mit der Verrechnung ist die EL-Rückforderung nämlich getilgt worden (Art. 124 Abs. 2 OR), d.h. sie ist untergegangen und existiert nicht mehr. Eine nicht mehr existente Rückforderung kann aber nicht erlassen werden. Ebenso wie beispielsweise die Verwirkung setzt der Erlass eine offene, d.h. noch nicht getilgte Forderung voraus (vgl. PVG 2008 S. 56 ff.). Dies schliesst es auch aus, durch Zahlung getilgte Rückforderungen zu erlassen (es sei denn, die Zahlung sei bedingt, d.h. nur unter dem Vorbehalt einer Abweisung des noch hängigen Erlassgesuches erfolgt). Demnach hätte die Verrechnung von EL-Nachzahlung und EL-Rückforderung die Gegenstandslosigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten, hängigen Erlassgesuchs bewirkt. Die Frage, ob es zulässig war, die Verrechnung vorzunehmen, bevor über das Erlassgesuch entschieden war, ist aufgrund des Urteils vom 3. Juni 2008 gar nicht mehr zustellen. Sie wäre angesichts des oben dargestellten Fehlens eines Erlassanspruchs zu bejahen. Wenn die Möglichkeit einer Verrechnung von EL-Nachzahlung und EL-Rückforderung

besteht und einen Erlass zum vornherein ausschliesst, dann muss es auch zulässig sein, die Verrechnung vorzunehmen, ohne vorher die Unzulässigkeit eines Erlasses der EL-Rückforderung gegenüber dem Gesuchsteller festgestellt zu haben. Eine formell korrekte Erledigung des Erlassgesuches hätte deshalb im Entscheid der Beschwerdegegnerin bestanden, nicht auf das Erlassgesuch einzutreten. Da kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an einem Ersatz der von der Beschwerdegegnerin effektiv vorgenommenen Abweisung des Erlassgesuches durch einen Nichteintretensentscheid besteht, kann sich das Gericht darauf beschränken, die Beschwerde abzuweisen.

3.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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