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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2008/25)

Zusammenfassung des Urteils EL 2008/25: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, hat gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bezüglich einer Ergänzungsleistung zur Altersrente geklagt. Es ging um die Anrechnung von Vermögen, Schenkungen an ihre Söhne und die Ablehnung des Leistungsbegehrens. Der Sohn der Beschwerdeführerin erhob Einspruch und argumentierte, dass das Vermögen nicht existiere. Die EL-Durchführungsstelle wies den Einspruch ab, da das Vermögen der Beschwerdeführerin als Verzichtsvermögen angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da kein ausreichender Beweis für eine Gegenleistung bei den Schenkungen vorlag. Das Gericht entschied zugunsten der Sozialversicherungsanstalt und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL 2008/25

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2008/25
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2008/25 vom 20.04.2009 (SG)
Datum:20.04.2009
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG. Verzicht auf Vermögen durch schenkungsweise Übergabe einer Liegenschaft an die Nachkommen. Art. 17a ELV. Amortisation des Verzichtsvermögens. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer einheitlichen Amortisationsrate von Fr. 10'000.- pro Jahr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009, EL 2008/25).
Schlagwörter: Leistung; Liegenschaft; Vermögens; Söhne; Recht; Darlehen; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Verzicht; EL-Ansprecher; Einnahme; Leistungen; EL-Ansprecherin; Vermögensverzehr; Einnahmen; Neuanmeldung; Schenkung; Verzichts; Darlehens; Wohnrecht; Vertrag; EL-Durchführungsstelle; Verzichtsvermögen; Verkehrswert; Ausgaben; Abweisung; Betrag
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 239 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL 2008/25

Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 20. April 2009

in Sachen F. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.

Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt:

A.

F. wurde von ihrem Sohn am 7. Mai 2006 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente angemeldet. Sie war im April 2006 in ein Heim eingetreten. Im Anmeldeformular wurde u.a. angegeben, sie habe im Juni 2002 Vermögenswerte auf ihre beiden Söhne übertragen. Sie habe Schulden im Betrag von Fr. 100'000.-. Gemäss den Angaben des Heimes vom 5. Mai 2006 belief sich die Tagestaxe auf Fr. 160.-. Laut einem Vertrag vom 28. Juni 2002 hatte einer der beiden Söhne der EL-Ansprecherin ein Darlehen über Fr. 100'000.- gewährt. Der Zins belief sich auf 5% jährlich; er wurde jeweils per 31. Dezember berechnet und zum Kapital geschlagen. Mit einem weiteren Vertrag vom 28. Juni 2006 hatte die EL-Ansprecherin eine Liegenschaft mit einem amtlichen Verkehrswert von Fr. 381'000.- ihren beiden Söhnen geschenkt. Die Liegenschaft war nicht belastet gewesen. Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle neben einem Sparvermögen von Fr. 68'514.- und den Schulden von Fr. 100'000.- ein hypothetisches Vermögen im Betrag des amtlichen Verkehrswertes der verschenkten Liegenschaft, reduziert um einen fiktiven Verzehr von Fr. 10'000.- jährlich also Fr. 351'000.-. Daraus resultierte ein Vermögensverzehr von Fr. 58'902.-. Zu dieser Einnahmenposition kamen die Altersrente, der Ertrag aus dem Sparvermögen, die Leistungen der Krankenkasse und ein hypothetischer Zinsertrag aus dem Verzichtsvermögen hinzu. Die Summe der anrechenbaren Einnahmen war weit höher als die Summe der anerkannten Ausgaben. Mit einer Verfügung vom 5. Juli 2006 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.

B.

Am 6. Januar 2008 meldete sich F. erneut zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente an. Sie bezifferte ihr Sparvermögen per 1. Januar 2008 mit Fr. 1655.15 und den Zinsertrag daraus mit Fr. 100.45. Gemäss den Angaben des Heimes vom 13.

November 2007 betrug die Tagestaxe nach wie vor Fr. 160.-, woran die Krankenkasse einen Beitrag von Fr. 30.- pro Tag leistete. Die EL-Durchführungsstelle trat auf die Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen Abweisung ein. Sie berücksichtigte auf der Ausgabenseite die pauschale Krankenkassenprämie von Fr. 3036.-, die Heimtaxe von Fr. 58'400.- und die Pauschale für die persönlichen Auslagen Alleinstehender von Fr. 6048.-, zusammen Fr. 67'484.-. Auf der Einnahmenseite rechnete die EL- Durchführungsstelle das von der Versicherten angegebene Sparvermögen von

Fr. 1655.-, ein hypothetisches Vermögen aus der Schenkung von Fr. 331'000.- und Schulden von Fr. 100'000.-, insgesamt – nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 25'000.- - Fr 207'655.- an. Daraus resultierte als Einnahmenposition 'Vermögensverzehr' ein Betrag von Fr. 41'531.-. Hinzu kamen die Altersrente von Fr. 23'532.-, die Leistungen der Krankenkasse von Fr. 11'132.- und ein hypothetischer Zinsertrag aus dem Verzichtsvermögen von Fr. 1986.-, zusammen Fr. 78'181.-. Da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 10'697.- überstiegen, wies die EL-Durchführungsstelle am 7. Februar 2008 auch das neue Leistungsbegehren ab.

C.

Der Sohn der EL-Ansprecherin erhob am 14. Februar 2008 Einsprache gegen die Abweisungsverfügung. Er machte geltend, das Sparguthaben resultiere aus seinen Unterstützungsleistungen bei der Begleichung der Heimkosten, der Krankenkasse, der laufenden Ausgaben etc. Effektiv bestehe also kein Vermögen. Die Schenkung sei per

28. Juni 2002 erfolgt. Seither hätten er und sein Bruder sämtliche Kosten für den Unterhalt und den Betrieb der Liegenschaft übernommen. Bis zum Umzug in das Heim im April 2006 habe die EL-Ansprecherin unentgeltlich in der Liegenschaft gewohnt. Gleichzeitig habe sie von ihm Unterstützungsleistungen erhalten. Sämtliche Steuern (Eigenmietwert, Grundsteuer etc.) seien von ihm und von seinem Bruder übernommen worden, wodurch sich die Steuerlast der EL-Ansprecherin stark vermindert habe. Das Darlehen sei zinslos gewährt worden. Bei einem Zinssatz von 5% wären nach fünf Jahren Fr. 27'600.- an Zinsen aufgelaufen. Da der Vermögensverzehr einen Fünftel betrage, müsse das hypothetische Vermögen nach fünf Jahren aufgebraucht sein. Auf eine entsprechende Anfrage der EL-Durchführungsstelle gab der Sohn der EL- Ansprecherin am 11. März 2008 an, aus dem Darlehen von Fr. 100'000.- seien Fr.

50'000.- zur Amortisation der Hypothek verwendet worden. Die restlichen Fr. 50'000.- seien auf dem Konto der EL-Ansprecherin verblieben; sie habe damit laufende Zahlungen geleistet. Er habe die Rechnungen des Altersheims jeweils ab seinem Konto beglichen. Gleichzeitig habe er eine Rückzahlung des Darlehens im gleichen Betrag gebucht. Da diese Darlehensrückführung etwas umständlich gewesen sei, habe er am

16. März 2007 den noch vorhandenen Kontosaldo von Fr. 48'000.- als effektive Darlehensrückführung gebucht. Seither bezahle er die laufenden Rechnungen ab dem Konto der EL-Ansprecherin. Er leiste die entsprechenden Unterstützungsbeiträge.

D.

Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 26. Juni 2008 ab. Sie führte aus, massgebend sei das Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres. Gemäss dem Kontoauszug habe die EL-Ansprecherin am 31. Dezember 2007 über Fr. 1649.90 verfügt. Von Belang sei nur die Zeit ab Januar 2008. Die Aufwendungen der Söhne beträfen einen früheren Zeitraum, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Im Übrigen seien diese Ausgaben nicht belegt. Neben den Kosten der Liegenschaft müsse auch der Nutzen berücksichtigt werden. Seit dem Auszug der EL-Ansprecherin hätten die Söhne die Liegenschaft nämlich vermieten selbst bewohnen können. Die EL- Ansprecherin verwechsle im Übrigen den Vermögensverzehr mit der jährlichen Reduktion des Verzichtsvermögens. Ersterer regle, welcher Teil des Vermögens als Einnahme anzurechnen sei. Das habe mit dem Verzichtsvermögen nichts zu tun. Dieses reduziere sich pauschal um Fr. 10'000.- jährlich. Im Darlehensvertrag sei ein Zins von 5% vereinbart worden. Darlehenszinsen seien allerdings keine anerkannten Ausgaben.

E.

Die EL-Ansprecherin liess am 24. Juli 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben. Sie beantragte sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Ergänzungsleistung ab wann rechtens; eventualiter sei die Sache an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie geltend machen, als Gegenleistung für die Schenkung der Liegenschaft hätten ihr die beiden Söhne nach mündlicher Absprache ein faktisches lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht

eingeräumt, wobei sie zusätzlich von sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen befreit worden sei. Deshalb habe sie absprachegemäss bis zum Heimeintritt unentgeltlich in der Liegenschaft gewohnt. Der amtliche Mietwert habe Fr. 20'815.- betragen. Ausserdem habe ihr der Sohn ein Darlehen von Fr. 100'000.- gewährt. 2006 seien ihr Unterstützungsleistungen von Fr. 21'500.- und 2007 von Fr. 28'000.- erbracht worden. Die von den Söhnen erbrachten Gegenleistungen für die Liegenschaft seien unberücksichtigt geblieben. Der Kapitalwert des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts habe Fr. 306'604.95 betragen. Die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung belaufe sich auf rund Fr. 74'400.-. Die frühere rechtskräftige Abweisung als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens von Fr. 381'000.- sei ohne Belang, da EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalteten. Nach Abzug des fiktiven Vermögensverzehrs von Fr. 10'000.- jährlich verbleibe ein hypothetisches Vermögen von Fr. 24'400.-. Damit liege kein anrechenbares Vermögen vor. Würde man die Gegenleistung nur anhand der tatsächlichen Dauer, während der sie die Liegenschaft bewohnt habe, berechnen, beliefe sich die Gegenleistung auf Fr. 79'800.-. Das hypothetische Vermögen würde also Fr. 301'200.- betragen. Damit verbliebe ein hypothetisches Vermögen von Fr. 251'200.-, nach Abzug der Schulden ein verzehrbares Vermögen von Fr. 126'000.-. Ein Vermögensverzehr von Fr. 25'240.- ergäbe einen Ausgabenüberschuss von Fr. 6594.-. Im übrigen führe Art. 17a ELV zu einer Ungleichbehandlung und sei gesetzwidrig. Bei der Anrechnung des Vermögensverzehrs müsse konsequenterweise zugebilligt werden, dass sich das hypothetische Vermögen in demselben Umfang reduziere. So wäre 2008 noch von einem hypothetischen Vermögen von Fr. 82'207.- auszugehen. Die Einnahmen würden sich somit auf höchstens Fr. 51'000.- belaufen.

F.

Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 5. August 2008 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Der Grund dafür, dass die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens ohne jede Bindung an die formell rechtskräftige Abweisungsverfügung vom

5. Juli 2006 zu prüfen ist, liegt nicht in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechtsprechung, laut der EL-Verfügungen nur Rechtsverbindlichkeit für ein Kalenderjahr entfalten sollen, denn diese Rechtsprechung lässt sich weder mit dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmungen des ELG noch mit dem Wesen der Ergänzungsleistung als einer Dauerleistung auf unbestimmte Zeit (analog etwa einer Invalidenrente) in Übereinstimmung bringen (vgl. Ralph Jöhl und Patricia Usinger- Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg.], Bd. XIV Soziale Sicherheit, N. 24 ff., S. 1655 ff.). Die Ursache besteht vielmehr darin, dass eine Abweisungsverfügung, anders als eine Verfügung, mit der eine Dauerleistung zugesprochen wird, keine Dauerwirkung entfalten kann. Andernfalls wäre nämlich auch eine formell rechtskräftige Abweisung eines Gesuchs um eine Dauerleistung in analoger Anwendung von Art. 17 ATSG zu revidieren, d.h. eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug wäre als Revisionsgesuch zu behandeln. Damit würde ohne jede Rechtfertigung die Zielsetzung des Leistungsrechts, jeder Person, die Leistungen benötigt, diese Leistungen auch zukommen zu lassen, für eine zufällig zusammengewürfelte Gruppe von Personen verfehlt. Grundsätzlich ist deshalb, einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des Sozialversicherungsrechts entsprechend, laut dem jedes Leistungsgesuch behandelt werden muss, auch auf eine Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen formell rechtskräftigen Gesuchsabweisung voraussetzungslos einzutreten. Eine Ausnahme erlauben nur die repetitiven, inhaltlich immer gleichen Neuanmeldungen. Die von diesem Problem besonders betroffene Invalidenversicherung hat deshalb in Art. 87 Abs. 4 IVV eine Eintretenshürde aufgerichtet: Auf eine Neuanmeldung wird nur eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten Gesuchsabweisung leistungserheblich verändert habe. Diese Eintretenshürde erlaubt es den IV-Stellen, repetitive Neuanmeldungen ohne jeden Verwaltungsaufwand durch eine Nichteintretensverfügung zu erledigen. Derselbe verfahrensökonomische Bedarf besteht bei anderen Sozialversicherungszweigen, insbesondere auch bei der Ergänzungsleistung. Es handelt sich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der eigentlich im ATSG in der ATSV geregelt sein müsste (vgl. die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August

2006 i.S. A. Z., EL 2006/6, und vom 2. Mai 2007 i.S. A. B., EL 2007/1). Die

Beschwerdegegnerin hätte also nicht auf die Neuanmeldung vom 7. Januar 2008 eintreten dürfen, denn die Beschwerdeführerin hatte keine leistungserhebliche Veränderung ihrer wirtschaftlichen Situation geltend gemacht. Trotzdem ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht als rechtswidrige materielle Behandlung der Neuanmeldung vom 7. Januar 2008 aufzuheben und durch einen Entscheid, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten, zu ersetzen. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin ausnahmslos auf alle Neuanmeldungen nach einer vorausgegangenen formell rechtskräftigen Gesuchsabweisung eintritt, ohne die Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen seitherigen Sachverhaltsveränderung zu prüfen. Im Sinne einer 'Gleichbehandlung im Unrecht' hatte deshalb auch die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass auf ihre Neuanmeldung vom 7. Januar 2008 eingetreten wurde. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin also im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht erneut einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin geprüft. Die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens ist deshalb auch vom Gericht ohne Bindung an die formell rechtskräftige Verfügung vom 5. Juli 2006 zu beantworten.

2.

    1. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Der Begriff des Verzichts ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung hat folgende Umschreibung entwickelt: Ein Verzicht liegt vor, wenn eine Person ohne rechtliche Verpflichtung ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2.A., bearbeitet von Urs Müller, N. 451, S. 140). Diese auf den ersten Blick tautologisch anmutende Definition wird verständlich, wenn der Blick auf die klassische Verzichtshandlung, nämlich auf die Schenkung gerichtet wird: Gemäss Art. 239 Abs. 1 OR besteht eine Schenkung in einer Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung. Mit dem Verzicht ist also eine ohne Rechtspflicht vorgenommene Vermögensverminderung zugunsten einer anderen Person gemeint. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Vermögen um

      den Wert der Liegenschaft vermindert hat, weil sie diese Liegenschaft den beiden Söhnen zu Eigentum überlassen hat, ohne sich eine gleichwertige Gegenleistung ausrichten zu lassen.

    2. Der zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Söhnen am 28. Juni 2002 vor dem Grundbuchverwalter abgeschlossene Vertrag betreffend die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft ist ein reiner Schenkungsvertrag. Im Vertragstext fehlt jeder Hinweis auf eine Gegenleistung der beschenkten beiden Söhne, etwa in der Form einer Übernahme der bestehenden Grundpfandschuld. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführerin ein Darlehen gewährt worden, damit sie die Hypothek amortisieren konnte. Insbesondere enthält der Vertrag aber keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin ein unentgeltliches und lebenslängliches Wohnrecht an der übertragenen Liegenschaft eingeräumt worden wäre. Trotzdem behauptet die Beschwerdeführerin, es habe sich nicht um eine reine, sondern um eine gemischte Schenkung gehandelt, weil ihr gestützt auf eine mündliche Vereinbarung mit ihren beiden Söhnen ein unentgeltliches und lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden sei und weil sich die Söhne verpflichtet hätten, während der Dauer der Ausübung des Wohnrechts auch die Kosten des Liegenschaftsbetriebs und –unterhalts zu übernehmen. Gemäss den Angaben in der Beschwerde haben die beiden Söhne mit der Beschwerdeführerin nur die Einräumung des Wohnrechts und die Übernahme der mit der Liegenschaft verbundenen Kosten vereinbart. Soweit der eine Sohn für den persönlichen Unterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen ist, kann er demnach keine Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung erbracht haben, denn dies bildete ja nicht Gegenstand der behaupteten mündlichen Vereinbarung. Die der Beschwerdeführerin erbrachten persönlichen Unterhaltsleistungen können deshalb zum vornherein nicht als Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung betrachtet werden; es handelt sich um freiwillige Verwandtenunterstützungsleistungen. Die Behauptung, es liege in Ergänzung zum Grundstückschenkungsvertrag eine mündliche Vereinbarung vor, ist erstmals in der Beschwerde aufgestellt worden. In der Einsprache ist zwar auf das Wohnrecht und die Übernahme der Liegenschaftskosten hingewiesen worden, aber es fehlt dort jeder Hinweis auf eine entsprechende mündliche Vertragsergänzung. Von der beantragten Befragung/Einvernahme der beiden Söhne zum Thema der behaupteten mündlichen Zusatzvereinbarung ist kein überzeugendes Resultat zu erwarten, da die nahe Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin eine

      erhebliches Risiko unzutreffender Angaben zur Folge hat und da die Zusprache einer Ergänzungsleistung für die beiden Söhne einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten würde, denn sie könnten die freiwilligen Verwandtenunterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin einstellen zumindest erheblich reduzieren. In antizipierender Beweiswürdigung wird deshalb auf die beantragte Befragung/Einvernahme der beiden Söhne verzichtet.

    3. Die Behauptung einer mündlichen Ergänzung des Grundstückschenkungsvertrages kann somit nur anhand von Indizien auf ihre Überzeugungskraft geprüft werden. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin bis zum Heimeintritt in der Liegenschaft gewohnt hat, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten und für irgendwelche Liegenschaftskosten aufkommen zu müssen, spricht nicht als Indiz für das Bestehen der behaupteten mündliche Vertragsergänzung ins Feld geführt werden, denn dabei kann es sich ebensogut um Verwandtenunterstützungsleistungen gehandelt haben. Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin spricht, dass es keine Veranlassung gegeben hat, die Vereinbarung einer Gegenleistung nicht in den schriftlichen Vertrag über die Liegenschaftsübertragung aufzunehmen, zumal damit möglicherweise sogar steuerliche Vorteile verbunden gewesen wären. Schliesslich bleibt der Umstand zu würdigen, dass auch in der Beschwerde, in der erstmals von einer faktischen absprachegemässen Einräumung eines Wohnrechts die Rede ist, jede Begründung für die völlig unübliche Vorgehensweise bei der - angeblichen - vertraglichen Regelung der Gegenleistung in der Form eines Wohnrechts fehlt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gegenleistung für die Schenkung der Liegenschaft nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Da die Beschwerdeführerin den Nachteil der Beweislosigkeit für den anspruchsbegründenden, nicht (mittels eines Vermögensverzichts) selbstverschuldeten Bedarf nach Ergänzungsleistung trägt, muss davon ausgegangen werden, dass keine Gegenleistung für die schenkungsweise Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft auf die beiden Söhne erbracht worden ist. Die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin und die Übernahme der Kosten des Liegenschaftsunterhalts durch die Söhne ist deshalb als freiwillige Verwandtenunterstützung zu qualifizieren, die nicht nachträglich in eine Gegenleistung für die Schenkung der Liegenschaft uminterpretiert werden kann.

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf die Liegenschaft und den daraus zu erzielenden Ertrag verzichtet hat.

3.

    1. Bei der Bemessung des Verzichtsvermögens ist die Beschwerdegegnerin von dem im Schenkungsvertrag vom 28. Juni 2002 und in früheren Steuerveranlagungen ausgewiesenen amtlichen Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 381'000.- ausgegangen. Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei der Prüfung eines möglichen Vermögensverzichts aber auf den Verkehrswert abzustellen. Gemeint ist damit nicht der st. gallische amtliche Verkehrswert, sondern der Marktwert. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Marktwert der verschenkten Liegenschaft zu ermitteln. Da die amtliche Verkehrswertschätzung konservativ ist, liegt der Marktwert jedenfalls nicht unter dem amtlichen Verkehrswert, sondern in der Regel darüber. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Marktwert der verschenkten Liegenschaft jedenfalls mindestens Fr. 381'000.- betragen hat. (Sollte die Beschwerdeführerin sich ein drittes Mal zum Bezug einer Ergänzungsleistung anmelden, wird die Beschwerdegegnerin aufgrund des dann weiter amortisierten Verzichtsvermögens nicht darum herum kommen, den Marktwert am 28. Juni 2002 zu ermitteln.) Demnach kann vorliegend von einem Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 381'000.- ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Vermögen in Anwendung von Art. 17a Abs. 2 ELV unverändert auf den 1. Januar 2003 übertragen und es dann per 1. Januar 2004 erstmals um Fr. 10'000.- reduziert. Diese pauschale Reduktion hat das hypothetische Vermögen bis 1. Januar 2008 auf Fr. 331'000.- sinken lassen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen unter Verweis auf die Ausführungen von Ralph Jöhl und Patricia Usinger Egger, a.a.O., N. 245, S. 1814 f. ein, diese Pauschalierung sei gesetzwidrig und verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hypothetische Vermögen sei um den Betrag zu reduzieren, der in den Jahren 2002 bis 2007 als Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen gewesen wäre. Nun hat das Bundesgericht aber die Lösung des Art. 17a ELV als dem Gleichbehandlungsgrundsatz konform bezeichnet (vgl. ZAK 1992 S. 413 ff.). An dieser Rechtsprechung hat es bis anhin trotz der in der Literatur geäusserten Kritik konsequent festgehalten. Tatsächlich ist aber offenkundig,

      dass diese Bestimmung jene EL-Ansprecher ungerechtfertigt benachteiligt, die auf ein grosses Vermögen verzichtet haben. Würde man nun aber dem Art. 17a ELV mit dieser Begründung die Anwendung versagen, müsste wohl zu der früheren Praxis zurückgekehrt werden, die keine Amortisation des hypothetischen Vermögens zugelassen hat (vgl. etwa ZAK 1988 S. 191 ff.). Damit wären alle EL-Ansprecher, denen ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist, schlechter gestellt. Die damit geschaffene Rechtslage wäre aber nicht so stossend, dass von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke ausgegangen und dass diese Lücke durch eine richterrechtlich zu schaffende, dem Gleichbehandlungsgrundsatz vollumfänglich Rechnung tragende Amortisationslösung gefüllt werden müsste. Unter diesen Umständen bleibt nichts anderes übrig, als den Art. 17a ELV weiterhin anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine Amortisation des hypothetischen Vermögens um Fr. 50'000.- vorgenommen.

    2. Zusätzlich zum hypothetischen Vermögen hat die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung angegebene Bar-/Sparvermögen von Fr. 1655.- angerechnet. Dieser Vermögensbestandteil hat am 1. Januar 2008 effektiv Fr. 1650.- betragen. Die Anspruchsberechnung ist entsprechend zu korrigieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es irrelevant, aus welcher Quelle dieser Vermögensbestandteil stammt. Deshalb ist der Betrag von Fr. 1650.- als Vermögen anzurechnen, selbst wenn er aus Verwandtenunterstützungsleistungen resultiert, die als Einnahmen nicht anrechenbar sind (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Von diesen beiden Vermögenspositionen hat die Beschwerdegegnerin eine Darlehensschuld der Beschwerdeführerin von Fr. 100'000.- abgezogen. Dabei hat sie übersehen, dass sich diese Darlehensschuld im Zeitablauf erhöht hat, denn gemäss der Ziffer 2 des Darlehensvertrages ist der Zins nicht zu bezahlen. Er wird stattdessen zum Kapital geschlagen. Am 31. Dezember 2007 belief sich die Darlehensschuld somit auf Fr 130'819.-. Bei einem hypothetischen Vermögen von Fr. 331'000.-, einem Bar-/ Sparvermögen von Fr. 1650.- und Schulden von Fr. 130'819.- beträgt das Nettovermögen Fr. 201'831.-. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 25'000.- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 176'831.-. Der Vermögensverzehr beläuft sich somit auf Fr. 35'366.-. Hinzu kommen die Altersrente von Fr. 23'532.-, die Leistung der Krankenkasse von Fr. 11'132.- und der hypothetische Ertrag aus dem hypothetischen Vermögen von Fr. 331'000.-. Dabei wird

nicht fingiert, dass der Vermögensverzehr gar nie stattgefunden habe (womit im vorliegenden Fall ein hypothetischer Nettoertrag aus der – nicht selbstbewohnten - Liegenschaft anzurechnen wäre), sondern dass der Veräusserungserlös sicher angelegt würde. Deshalb ist praxisgemäss auf den durchschnittlichen Zinssatz der Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres abzustellen. Dieser Zinssatz hat sich im Jahr 2007 auf 0.6% belaufen (vgl. die Rz 2091.1 WEL). Daraus resultiert der von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Vermögensertrag von Fr. 1986.-. Die Summe der anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 72'016.-. Das entspricht einem Einnahmenüberschuss von Fr. 4532.-. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

4.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, ist auch ihr Begehren um eine Parteientschädigung abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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