Zusammenfassung des Urteils EL 2006/6: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin, eine ältere Frau, hat mehrere Gesuche für Ergänzungsleistungen zur AHV eingereicht, die zunächst abgelehnt wurden. Es wurde überprüft, ob bei einer erneuten Anmeldung nach einer abweisenden Verfügung ein umfassender Prüfungsumfang erforderlich ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass eine erneute Prüfung notwendig ist, wenn eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat eine Nutzniessung am Nachlass ihres verstorbenen Mannes geltend gemacht, was zu weiteren Abklärungen führte. Das Gericht hat die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückverwiesen, um weitere Abklärungen vorzunehmen und über den EL-Anspruch neu zu entscheiden. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2006/6 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 22.08.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 87 Abs. 4 IVV; Art. 20 ELV: Neuanmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen nach vorausgegangener rechtskräftiger Gesuchsabweisung: Auch hier besteht – analog zu Art. 87 Abs. 4 IVV – die Eintretensschranke der Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung. Art. 87 Abs. 4 IVV als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung. Art. 20 ELV weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke aus, die durch diesen Grundsatz zu füllen ist [Erw. 2c].Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6). |
Schlagwörter: | Nutzniessung; Verfügung; Liegenschaft; Vermögens; Recht; Kinder; Anspruch; Erbteil; Gesuch; Sachverhalt; EL-act; Neuanmeldung; Sachverhalts; Anmeldung; Vermögensverzicht; Verwaltung; Prüfung; Berechnung; Schenkung; Abklärung; Erbteilakt; Lassvermögen; Erbschaft; Kindern; Einsprache; Mutter |
Rechtsnorm: | Art. 462 ZGB ;Art. 473 ZGB ;Art. 746 ZGB ; |
Referenz BGE: | 130 V 64; |
Kommentar: | - |
Ungleicher Prüfungsumfang bei Neuanmeldung nach leistungsabweisender Verfügung und bei Revision einer leistungszusprechenden Verfügung: Bei Neuanmeldung nach rechtskräftiger Gesuchsabweisung ist nach Überwindung
der Eintretensschranke umfassende Prüfung geboten [im Gegensatz zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung] [Erw. 2e] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2006 (EL 2006/6).
Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers
Entscheid vom 22. August 2006 In Sachen
Z. ,
Beschwerdeführerin, vertreten durch X. , gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ergänzungsleistung zur AHV
hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
I.
A.- a) Z. , Jahrgang 1909, meldete sich im Januar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an (EL-act. 1). Aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 36'865.- verneinte die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 13. Juni 2002 einen EL-Anspruch (EL-act. 12). In der Berechnung war bei den Vermögenswerten unter anderem eine Liegenschaft in A. mit einem Wert von Fr. 160'000.- berücksichtigt worden. Eine zweite Anmeldung zum EL-Bezug erfolgte im März 2003. Z. gab an, die Liegenschaft im Februar 2002 gemäss grundbuchamtlichem Schenkungsvertrag ihren vier Kindern überlassen zu haben. Dies sei ein "nachträglicher Erbanteil" ihres verstorbenen Mannes an die Kinder (EL-act. 13, Ziff. 14). Die EL-Durchführungs¬stelle brachte vom Verkehrswert von Fr. 160'000.- eine Hypothekarschuld von Fr. 40'000.- in Abzug und betrachtete die verbleibenden Fr. 120'000.- als Schenkung. In der EL-Berechnung resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 15'801.-, weshalb ein EL-Anspruch mit Verfügung vom 27. März 2003 erneut abgelehnt wurde (EL-act. 24). Das dritte EL-Gesuch vom März 2004 wurde am 6. Mai 2004 unter Anrechnung von Fr. 110'000.- als Schenkung mit einem Einnahmenüberschuss von Fr. 1'857.- abgewiesen (EL-act. 32). Ein viertes EL-Gesuch wurde am 31. Januar 2005 unterzeichnet (Eingang AHV-Zweigstelle: 15. Februar 2005; EL-act. 33). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die EL-Durchführungsstelle
Z. unter Anrechnung von Fr. 100'000.- als Schenkung monatliche EL von Fr. 279.- zu (EL-act. 60). Gegen diese Verfügung liess die Gesuchstellerin, vertreten durch B. von der B. Treuhand, am 23. September 2005 Einsprache erheben. Die angerechnete Schenkung von Fr. 100'000.- sei um Fr. 74'783.- zu reduzieren, da dieser Betrag den Kindern beim Tod des Vaters im Jahre 1976 zu Eigentum übertragen und
Z. zur Nutzniessung überlassen worden sei (EL-act. 61).
b) Mit Entscheid vom 3. Januar 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache ab (act. G 1.1). In der Verfügung vom 27. März 2003 sei ein Einnahmenüberschuss von Fr. 15'801.- ermittelt worden. Wäre zum damaligen Zeitpunkt die von der Einsprecherin jetzt geltend gemachte Summe von Fr. 74'783.- nicht zum Vermögen gerechnet worden, so hätte sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 53.- ergeben. Damit sei die Anrechnung des umstrittenen Vermögensverzichts in der damaligen EL-Berechnung entscheidend für den EL-Anspruch gewesen. Die Einsprecherin hätte schon damals ein Interesse
gehabt, die Zuverlässigkeit der Vermögensaufrechnung überprüfen zu lassen. Die Verfügung vom 27. März 2003 sei aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit sei auch die Frage des Vermögensverzichts rechtskräftig entschieden. Eine Überprüfung dieser Frage sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich.
B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Januar 2006 von lic. iur. C. von der B. Treuhand in Vertretung der Beschwerdeführerin. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Festsetzung der EL ohne ein hypothetisches Vermögen, eventualiter unter Anrechnung eines angemessen reduzierten hypothetischen Vermögens. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Beschwerdeergänzung sei eine Nachfrist einzuräumen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1).
Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen weist lic. iur. C. mit Schreiben vom 27. Januar 2006 darauf hin, dass die berufsmässige Vertretung vor Gericht den Rechtsanwälten mit Berufsausübungsbewilligung vorbehalten sei und fordert ihn daher auf, von der weiteren Vertretung der Beschwerdeführerin im laufenden Prozess abzusehen den Nachweis zu erbringen, dass die Vertretung nicht berufsmässig erfolge (act. G 2).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 erklärt X. , die Vertretung für seine Mutter zu übernehmen (act. G 3). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Berücksichtigung der effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der EL- Berechnung. Die EL seien ohne Aufrechnung eines hypothetischen Vermögens zu berechnen. Die neue Berechnung sei mit Wirkung ab 1. Januar 2005 festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erläuternd führt er aus, dass gemäss Erbteilakt bzw. Erbschaftssteuerrechnung der Beschwerdeführerin das vorhandene Nachlassvermögen zur Nutzniessung überlassen worden sei. In der Zwischenzeit sei das Barvermögen von der Beschwerdeführerin vollumfänglich verbraucht worden, obwohl es Eigentum der Kinder gewesen sei. Die Liegenschaft habe bei der Erbteilung einen Verkehrswert von Fr. 68'000.- gehabt und sei mit einer Hypothek von Fr. 5'200.- belastet gewesen. Unter Berücksichtigung des Erbanteils der Kinder von Fr. 74'783.- sei die Liegenschaft vollumfänglich dem Eigentum der Kinder zuzusprechen. Die
Wertsteigerung der Liegenschaft falle den Kindern zu. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin hätten die Kinder nicht auf ihre Pflichtteile verzichtet. Die genauen Verhältnisse seien den Kindern bisher nicht bekannt gewesen, da die Eltern die Erbangelegenheit selbst geregelt hätten. Der Erbteilakt bzw. die Erbschaftssteuerrechnung seien erst im Einspracheverfahren vom Steueramt einverlangt worden. Dass gegen die Verfügung vom 27. März 2003 keine Einsprache erhoben worden sei und deshalb eine Überprüfung in dieser Frage nicht mehr möglich sein solle, entspreche (gemeint wohl: entbehre) jeglicher Vernunft. Die Berechnung der EL sei in einem üblichen Verfahren revidiert worden. Der Ausschluss einzelner Punkte sei absurd. Gegen den Entscheid vom 27. März 2003 sei keine Einsprache erhoben worden, weil die Erbteilungsunterlagen damals nicht vorgelegen hätten und zu diesem Zeitpunkt noch Bargeld vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei die EL-Verfügung per
1. Februar 2005 und nicht per 1. Januar 2005 erlassen worden, obwohl die EL- Anmeldung per 31. Januar 2005 eingereicht worden sei.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Sie hält daran fest, dass die Frage der Vermögensaufrechnung rechtskräftig geprüft worden sei und sich daher hier einer erneuten Kontrolle entziehe. Sollte das Gericht wider Erwarten eine andere Auffassung vertreten, wäre den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass nicht belegt sei, dass ihr im Jahr 1976 im Rahmen einer Erbteilung das Nachlassvermögen zur Nutzniessung überlassen worden sei. Die mit "Erbteilakt" betitelte Beschwerdebeilage habe jedenfalls keinerlei Beweis- und Aussagekraft, zumal das Schriftstück nicht einmal unterzeichnet sei. Vielmehr könne es als Indiz dafür gewertet werden, dass die genannte Lösung einer Nutzniessung möglicherweise erwogen, dann aber verworfen worden sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in einer Eingabe vom 25. Fe¬bruar 2002 denn auch dargelegt, die Kinder hätten beim Ableben des Vaters zu Gunsten der Mutter auf den gesetzlichen Erbteil verzichtet. Die Kinder hätten zudem den Vermögensverzehr der Mutter ohne weiteres geduldet, was als klares Zeichen dafür zu werten sei, dass sie davon ausgegangen seien, das Vermögen stehe der Mutter zur freien Verfügung und sei daher nicht bloss zur Nutzniessung überlassen worden. Für diese Sicht spreche im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerin allein und nicht die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen worden sei. In betraglicher Hinsicht sei
festzuhalten, dass im genannten "Erbteilakt" ein Nachlassvermögen von Fr. 74'783.- ausgewiesen worden sei. Da die Beschwerdeführerin selbst auch Erbin gewesen sei, habe sie ohnehin Anspruch auf einen Teil des Nachlasses gehabt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Wertsteigerung des Hauses in der Zeit zwischen Erbgang und Veräusserung falle den Kindern zu, entbehre jeder Grundlage. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin alleinige Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Daher habe sie alleine über die Liegenschaft verfügen und von einer allfälligen Wertsteigerung profitieren können.
Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 11. März 2006 ausführen, dass sich die Nutzniessung klar auf die Besteuerung durch die Kantonale Steuerverwaltung stütze, die mit Kopie der Erbschaftssteuerrechnung vom 6. Juli 1976 nachgewiesen worden sei. Die Besteuerung sei wohl aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen worden und nicht etwa mangels fehlender Unterschrift auf dem Erbteilakt. Dass die Kinder den Verzehr des Nutzniessungsvermögens durch die Mutter geduldet hätten, habe mit der Grosszügigkeit der Kinder gegenüber der Mutter zu tun. Auch durch den Umstand, dass die Liegenschaft auf den Namen der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, könne nicht auf eine fehlende Nutzniessung geschlossen werden, sondern dies sei vielmehr auf fehlende rechtliche Kenntnisse der Erben zurückzuführen. Die Diskussion um die Wertsteigerung der Liegenschaft erübrige sich, da diese mit der Erbteilung ins Eigentum der Nachkommen übergegangen sei. Die grundbuchamtliche Übertragung auf die Nachkommen habe lediglich dem Nachvollzug der tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse gedient. Der Nachweis der Nutzniessung sei somit erbracht. Sollte das Gericht wider Erwarten die Nutzniessung verneinen, werde beantragt, den jährlichen Vermögensverzehr bzw. die Reduktion der angenommenen Schenkung von Fr.
10'000.- pro Jahr auf mindestens Fr. 20'000.- pro Jahr festzusetzen. Aufgrund des Heimaufenthalts der Beschwerdeführerin würden dieser jährlich Fr. 20'000.- bis Fr. 22'000.- fehlen. Da kein Bargeld mehr vorhanden sei, müssten zurzeit die Nachkommen für diese Differenz aufkommen (act. G 7).
Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 20. März 2006 an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort und an ihrem Antrag vollumfänglich fest. Mit Blick auf die neu geltend gemachte Erhöhung der Heimkosten sei zu sagen, dass diese
Position im Rahmen eines Anpassungsverfahrens geprüft werde und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sei (act. G 9).
II.
1.- Streitig ist vorliegend, ob auf die Anrechnung eines Vermögensverzichts, resultierend aus einer Schenkung der Liegenschaft in A. , in diesem Verfahren zurückgekommen und überprüft werden kann, ob in der Berechnung des EL- Anspruchs vom März 2003 zu Recht ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 120'000.- berücksichtigt wurde. Sollte die entsprechende Position erneut materiell überprüft werden können, müsste in einem zweiten Schritt der Charakter der Liegenschaftsübertragung im Jahr 2002 analysiert werden.
2.- a) Bei der Prüfung eines allfälligen EL-Anspruchs im Rahmen der zweiten EL- Anmeldung der Beschwerdeführerin im März 2003 rechnete die Beschwerdegegnerin zum anrechenbaren Vermögen den Betrag von Fr. 120'000.- als Vermögensverzicht hinzu, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft in A. zum Verkehrswert von Fr. 160'000.- ihren Kindern überlassen hatte und diese auch die Hypothek von Fr. 40'000.- übernommen hatten. Mit Verfügung vom 27. März 2003 wies die Beschwerdegegnerin daraufhin einen EL-Anspruch ab (EL-act. 24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auch die am 6. Mai 2004 verfügte Abweisung eines EL-Anspruchs unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 110'000.- wurde unangefochten rechtskräftig (EL-act. 32). Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun auf den Standpunkt, aufgrund der Rechtskraft der Verfügung vom 27. März 2003 sei eine Überprüfung der Frage des Vermögensverzichts nicht mehr möglich.
Gerade bei den Ergänzungsleistungen werden bei einer erstmaligen Verneinung eines Anspruchs häufig später weitere EL-Anmeldungen eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auf ein neues Gesuch einzutreten ist und in welchem Ausmass die erneute Überprüfung zu erfolgen hat. Im unveröffentlichten Urteil EL 2002/76 vom 10. September 2003 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen festgehalten, dass im Rahmen der materiellen Prüfung einer Neuanmeldung
eine Bindung an die Anrechung eines hypothetischen Vermögens in einem früheren Verfahren besteht, wenn dieses hypothetische Vermögen damals zu einem Einnahmenüberschuss und damit zu einer Gesuchsabweisung geführt hat und wenn es dem Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, die Gesuchsabweisung mit dem Argument anzufechten, er habe nicht nur in einem tieferen Betrag auf Vermögen verzichtet. Diese Lösung kann für den Versicherten im Einzelfall zu einer nicht gerechtfertigten Härte führen, während den Interessen der Verfahrensökonomie auf der Seite der Verwaltung zu viel Gewicht beigemessen wird. Daher ist abzuklären, ob ein geeigneteres Korrektiv besteht für den Grundsatz, dass jede Neuanmeldung umfassend und in allen Punkten geprüft werden muss.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Es fehlt eine Bestimmung, die – analog der Regelung des Art. 87 Abs. 4 IVV – für eine Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Gesuchsabweisung das Eintreten auf die Neuanmeldung davon abhängen lässt, dass eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht wird. Würde man aus dem Fehlen einer derartigen Bestimmung in der ELV ableiten, dass auf jede Neuanmeldung einzutreten sei, so hätte dies zur Folge, dass die Verwaltung trotz unveränderter Sach- und Rechtslage jedesmal ein grundsätzlich umfassendes Verwaltungsverfahren durchführen und dann erneut eine Abweisungsverfügung erlassen müsste. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es notwendig, derartige repetitive Neuanmeldungen durch einen Nichteintretensentscheid, d.h. ohne ein vorgängiges umfassendes Verwaltungsverfahren, erledigen zu können. Durch die Aufrichtung einer Eintretensschranke in der Form, dass eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht werden muss, wird die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung nicht über Gebühr erschwert. Die Glaubhaftmachung einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung stellt nur minimale Anforderungen an den Gesuchsteller. Gegen die Errichtung dieser Eintretensschranke kann von Seiten der Versicherten nichts ins Feld geführt werden, denn sie haben kein schutzwürdiges Interesse daran, ein und denselben Sachverhalt bei unveränderter Rechtslage immer wieder zum Gegenstand eines umfassenden Abklärungs- und Beurteilungsverfahren machen zu können, um dann wieder eine Abweisungsverfügung und gegebenenfalls ein abweisendes Urteil zu erhalten. Die
Eintretensschranke verhindert also nicht nur unnötigen Verwaltungsaufwand, sondern auch unnötigen Aufwand der Rechtsmittelinstanzen, ohne damit ein schutzwürdiges Interesse der Versicherten zu beschneiden. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass Art. 87 Abs. 4 IVV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens im Leistungsrecht der Sozialversicherung ist. Art. 20 ELV weist somit eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch die Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes zu füllen ist. Auch auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung nach einer vorausgegangenen rechtskräftigen Abweisung eines ersten Gesuches ist somit nur dann einzutreten, wenn der Gesuchsteller eine leistungserhebliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft macht.
Gemäss BGE 130 V 64 beruhe Art. 87 Abs. 3 IVV auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegenstehe, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht erheblich geändert habe. Damit solle verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen müsse (E. 5.2.3). Die Äusserung, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich nicht erheblich geändert hat, kann nicht generell gelten, sondern bedarf einer differenzierten Betrachtung. Insbesondere kann eine rechtskräftige abweisende Verfügung nicht dieselben Wirkungen entfalten wie eine rechtskräftige leistungszusprechende Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Mit der Hürde der Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung kann den Interessen der Parteien optimal Rechnung getragen werden. An der Rechtsprechung gemäss dem erwähnten Urteil EL 2002/76 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist in dieser Form nicht festzuhalten. Insbesondere wurde dort wie auch in BGE 130 V 64 zu wenig beachtet, dass eine abweisende Verfügung aufgrund ihres Charakters im Gegensatz zur leistungszusprechenden Verfügung nicht geeignet ist, Dauerwirkung zu entfalten. Wird die Eintretensfrage bei einer Neuanmeldung nach einer vorgängigen bereits rechtskräftigen Abweisung bejaht, weil eine Veränderung des leistungserheblichen Sachverhalts glaubhaft gemacht wurde, so ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Gesuch umfassend zu prüfen. Die früheren
leistungsverneinenden Verfügungen können aufgrund fehlender Dauerwirkung materiell keine Bindungswirkung entfalten. Dadurch muss die Verwaltung unter Umständen auch Vorbringen des Gesuchstellers prüfen, die dieser bereits während der Rechtsmittelfrist einer der Abweisungsverfügungen hätte geltend machen können. Darin besteht der Unterschied zur Revision einer leistungszusprechenden Verfügung. Diese entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens können somit nur jene Sachverhaltselemente überprüft und angepasst werden, auf die sich eine tatsächliche Änderung in den Verhältnissen auszuwirken geeignet ist. Wurde beispielsweise über die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen bereits rechtskräftig entschieden, so wird im Revisionsverfahren nur noch die geltend gemachte Erhöhung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge überprüft und die EL-Berechnung allenfalls angepasst; über die Anrechnung der Ausgabenposition an sich kann aufgrund der Bindungswirkung nicht neu entschieden werden. Diese Bindungswirkung rechtfertigt sich auf der Seite des Versicherten durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Versicherte ist in seinem berechtigten Vertrauen in die Leistungsausrichtung in einer bestimmten Höhe zu schützen. Deswegen kann bei leistungszusprechenden Verfügungen auf rechtskräftige Sachverhaltsfeststellungen nur insoweit zurückgekommen werden, als eine tatsächliche Änderung in den einzeln zu betrachtenden Sachverhaltselementen eingetreten ist. Diese im Vertrauensschutz begründete Dauerwirkung kann eine abweisende Verfügung nicht entfalten. Im Gegenteil liegt es vielmehr im Interesse des Versicherten, dass im Falle einer Abweisung im späteren Verfahren bei einer Veränderung des massgebenden Sachverhalts erneut eine umfassende Prüfung stattfindet. Dem steht auch das Rechtssicherheitsinteresse nicht entgegen. Damit fällt der Grund für die Dauerwirkung dahin, weshalb es sich nicht länger rechtfertigt, die Dauerwirkung bestehen zu lassen. Der Grundsatz, dass jederzeit eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgen kann, muss vor diesem Hintergrund – nach Bejahung der Eintretensfrage – eine umfassende Prüfung nach sich ziehen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte sich bei einer abweisenden Verfügung allenfalls nicht die Mühe macht, einzelne Punkte anzufechten, wenn diese alleine doch nicht geeignet sind, einen (namhaften) Anspruch zu begründen. Die Verwaltung kann dem Erfordernis der umfassenden Prüfung nicht etwa Interessen der Verfahrensökonomie entgegenhalten. Diese werden – wie bereits erläutert – durch die Hürde der Glaubhaftmachung einer
Veränderung im Sachverhalt ausreichend gewahrt. Somit ist ein ungleicher Prüfungsumfang bei der Revision einer leistungszusprechenden Verfügung und bei der Neuanmeldung nach einer leistungsabweisenden Verfügung nicht nur zulässig, sondern vielmehr zwingend geboten.
Aufgrund dieser Erwägungen wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 31. Januar 2005, eingegangen bei der AHV-Zweigstelle A. am 15. Februar 2005, eingetreten ist. Darin wird namentlich eine Vermögensverminderung seit der vorangegangenen Gesuchsabweisung im Jahr 2004 glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin wäre nun verpflichtet gewesen, eine umfassende Neuprüfung vorzunehmen. Statt dessen hat sie sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die Frage des Vermögensverzichts sei bereits rechtskräftig
entschieden. Vielmehr hätte sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin prüfen müssen.
3.- a) Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Vermögensverzicht im Einspracheentscheid nicht materiell auseinandergesetzt und auch in der Beschwerdeantwort dazu nur summarisch Stellung genommen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Nachfolgend ist dies nachzuholen,
d.h. es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Wert der von der Beschwerdeführerin ihren Kindern überlassenen Liegenschaft bei der EL-Berechnung als hypothetisches Vermögen anrechnete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei der gesamte Nachlass ihres im September 1975 verstorbenen Ehemannes zur Nutzniessung überlassen worden. Zu diesem Nachlass habe auch die Liegenschaft gehört, die sie bis zu ihrem Eintritt ins Altersheim selber bewohnt habe. Die formelle Übertragung der Liegenschaft auf die Nachkommen im Rahmen einer Schenkung habe die Nutzniessung faktisch beendet. Dabei handle es sich aber nicht um einen Vermögensverzicht im EL-rechtlichen Sinne. Der Wert der Nutzniessung, die ihr von den Kindern als Miterben eingeräumt worden sei, müsse jedenfalls vom hypothetischen Vermögensverzicht abgezogen werden. Die Einräumung der Nutzniessung werde durch die eingereichten Unterlagen zur Veranlagung der Erbschaftssteuer im Jahre 1976 belegt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin starb am 17. September 1975. Zu jener Zeit galt noch das alte Ehe- und Erbrecht in der Fassung des Zivilgesetzbuches von 1907.
Gemäss der damaligen Regelung in altArt. 462 Abs. 1 ZGB erhielt der überlebende Ehegatte nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung den Viertel zu Eigentum, wenn der Erblasser Nachkommen hinterliess. Der Pflichtteil der Nachkommen belief sich auf Dreiviertel des gesetzlichen Erbanspruchs, derjenige des überlebenden Ehegatten auf den ganzen Anspruch, wenn neben ihm gesetzliche Erben vorhanden waren (altArt. 471 Ziff. 1 und 4 ZGB). Auf dem aktenkundigen undatierten Erbteilakt wurde handschriftlich festgehalten, gemäss Besprechung vom
17. Juni 1976 und letztwilliger Verfügung habe die Beschwerdeführerin das volle Nutzniessungsrecht. Der Kantonalen Steuerverwaltung ging der nicht unterschriebene Erbteilakt gemäss Stempel auf dessen erster Seite am 23. Juni 1976 zu (act. G 3.3). Die Mutmassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, die fehlende Unterschrift auf dem Erbteilakt könne als Indiz dafür gewertet werden, dass die genannte Lösung einer Nutzniessung zwar erwogen, dann aber verworfen worden sei, ist vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. In der Erbschaftssteuerrechnung vom 6. Juli 1976 ist die Nutzniessung am Nachlassvermögen im Betrag von Fr. 74'783.- zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Der Kapitalwert davon beträgt gemäss jener Aufstellung Fr. 41'329.- (act. G 3.4). Bei der Besteuerung wurde also tatsächlich eine Nutzniessung der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
Art. 473 Abs. 1 ZGB erlaubte bereits in der damals gültigen Fassung des ZGB dem Erblasser, dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuzuwenden (vgl. Berner Kommentar zum ZGB, PAUL LEMP, Band II, 1. Abteilung, 2. Teilband, Bern 1968, Rz. 46 zu Art. 226). Nach Art. 473 Abs. 2 altZGB trat diese Nutzniessung an die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Im Erbteilakt wird auf die letztwillige Verfügung verwiesen. Aufgrund von Erbteilakt und Erbschaftssteuerrechnung ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich die Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen inklusive Liegenschaft eingeräumt werden sollte. Vom Nachlassvermögen im Betrag von Fr. 74'783.-, an dem die Nachkommen (nur) das nackte Eigentum hatten, wurde der kapitalisierte Wert der Nutzniessung im Betrag von Fr. 41'329.- in Abzug gebracht. Hiefür wurde von der überlebenden Ehefrau die Erbschaftssteuer erhoben. Für die Nachkommen wurde die Erbschaftssteuer nur für den Differenzbetrag errechnet. Soweit es die Liegenschaft
betrifft, ist grundsätzlich die Nutzniessung im Grundbuch einzutragen (Art. 746 Abs. 1 ZGB). Nach altem Recht konnte die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten jedoch kraft Gesetzes entstehen (TUOR/SCHNYDER/ SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, S. 956; altArt. 462 Abs. 1 ZGB). Im Moment der Eröffnung des Erbgangs hätte die Nutzniessung somit unmittelbar dingliche Wirkung entfaltet. Konstitutiv-Erfordernis war nach altem Recht weder Besitzesübertragung noch Eintragung im Grundbuch für Grundstücke. Die Eintragung war nur notwendig, um die Nutzniessung auch gegenüber Dritten wirksam zu gestalten (RÜSCH ARTHUR, Die Begünstigung des überlebenden Ehegatten unter besonderer Berücksichtigung des Art. 473 ZGB, Zürich 1938). Die Beschwerdegegnerin wird zur Klärung der Verhältnisse die letztwillige Verfügung einzuverlangen haben. Sollte diese bei der Beschwerdeführerin deren Kindern nicht aufzufinden sein, so bietet allenfalls das Amtsnotariat Hilfe. Denkbar wäre auch, dass sich die letztwillige Verfügung beim Grundbuch- beim Steueramt finden lässt.
Gemäss der öffentlichen Urkunde über die Schenkung mit Gegenleistung vom 27. März 2002 und Handänderungsanzeige erwarb die Beschwerdeführerin das Grundstück am 17. Juni 1977 durch Erbteilung (act. G 3.2; EL-act. 15, S. 3). Unklar ist, weshalb die Beschwerdeführerin ein Jahr nach der behaupteten Einräumung des Nutzniessungsrechts als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Bis zu jener grundbuchamtlichen Änderung war offenbar der verstorbene Ehemann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (EL-act. 15, S. 3). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die rechtsunkundigen Parteien seien sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass die Nachkommen als Eigentümer des Grundstücks hätten eingetragen werden müssen, ist vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Abwicklung der Erbteilung wohl glaubhaft. Dennoch sind auch in diesem Punkt weitere Abklärungen notwendig. So sind etwa Urkunden zur Grundstückübertragung an die Beschwerdeführerin im Juni 1977 beim Grundbuchamt und/oder bei der Beschwerdeführerin einzuholen. Jedenfalls kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, die Nachkommen hätten auf ihre Erbansprüche verzichtet und ihrer Mutter nicht nur die Nutzniessung am gesamten Nachlass, sondern das Eigentum daran zugestanden. Der Hinweis im Schreiben von einem der Söhne der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2002, dass beim Ableben des Vaters auf den gesetzlichen Erbteil zugunsten der Mutter verzichtet worden sei (EL-act. 8), belegt
nicht, dass tatsächlich das ganze Nachlassvermögen der Mutter zu Eigentum überlassen werden sollte. Mit jener Passage in seinem Schreiben könnte der Sohn in Unkenntnis der korrekten juristischen Terminologie auch die Nutzniessung gemeint haben.
Aufgrund der Aktenlage erscheint es durchaus als glaubhaft, dass trotz der grundbuchamtlichen Übertragung der Liegenschaft auf die Beschwerdeführerin dieser lediglich die Nutzniessung am (ganzen) Nachlassvermögen eingeräumt werden sollte. Sollten die von der Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden Abklärungen dies bestätigen, so ist festzuhalten, dass trotz förmlicher Übertragung der Liegenschaft von der Beschwerdeführerin an ihre Kinder am 27. März 2002 nicht von einer Schenkung auszugehen ist. Vielmehr hätte die Liegenschaft direkt nach dem Tod des Erblassers (belastet mit der Nutzniessung zugunsten der Beschwerdeführerin) auf die Nachkommen überschrieben werden müssen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin selber auch Erbin gewesen sei. Deshalb habe sie ohnehin einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses gehabt. Dabei übersieht sie, dass eine allfällige Nutzniessung der Beschwerdeführerin weitere erbrechtliche Ansprüche ausschliesst (altArt. 473 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 462 Abs. 1 ZGB). Selbst wenn ihr noch ein Anteil aus Erbrecht zugestanden wäre, wäre dieser durch die Nutzniessung am gesamten Nachlass (mit Kapitalwert von Fr. 41'329.-) mehr als abgegolten. Sollten die Nachkommen der Beschwerdeführerin die Nutzniessung freiwillig (d.h. nicht gestützt auf eine letztwillige Verfügung) eingeräumt und ihr daneben ihren gesetzlichen Erbanteil von einem Viertel des Nachlassvermögens zugestanden haben (vgl. altArt. 462 Abs. 1 ZGB), so müsste dieser Anspruch von Fr. 18'696.- mit dem Kapitalwert der Nutzniessung von Fr. 41'329.- verrechnet werden. Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin damit keine erbrechtlichen Ansprüche mehr.
Sollte die Beschwerdegegnerin nach den vorzunehmenden weiteren Abklärungen zum Schluss kommen, der Beschwerdeführerin habe tatsächlich ein Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass zugestanden, so wird sie zu prüfen haben, ob der Übertritt ins Altersheim und damit verbunden die Aufgabe des Nutzniessungsrechtes einen für die EL-Berechnung relevanten Einkommensverzicht darstellt. Diesfalls würde die Nutzniessung am beim Verkauf der Liegenschaft durch die
Kinder der Beschwerdeführerin erzielten Gewinn weiterbestehen (vgl. EL-act. 15). Allerdings müsste auch in diesem Fall berücksichtigt werden, dass Nachlassvermögen, soweit es nicht in der Liegenschaft gebunden war, durch die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahrzehnten verzehrt worden ist. Ein Verzicht auf Erhaltung des Nutzniessungssubstrats seitens der Nachkommen wäre jedenfalls nicht leichthin anzunehmen. In diesem Sinne sind weitere Abklärungen unumgänglich.
4.- a) Nach Art. 21 Abs. 1 ELV besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wurde und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Fall, dass die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV IV eingereicht wird, gilt eine spezielle Regelung (Art. 22 Abs. 1 ELV).
Die Beschwerdeführerin rügt, die EL seien ihr erst ab Februar 2005 und nicht ab Januar 2005 zugesprochen worden, obwohl die Anmeldung am 31. Januar 2005 eingereicht worden sei. Die EL-Anmeldung wurde von der Beschwerdeführerin und deren Vertreter zwar mit 31. Januar 2005 datiert. Der ersten Seite der Anmeldung ist jedoch zu entnehmen, dass diese erst am 15. Februar 2005 bei der AHV-Zweigstelle einging (EL-act. 33). Massgeblich für den Zeitpunkt der Anmeldung ist mangels Beweiswerts nicht das Datum der Unterzeichnung durch die gesuchstellende Person deren Vertreter, sondern die Einreichung bei der AHV-Zweigstelle (Art. 21 Abs. 1 ELV). Diese erfolgte erst am 15. Februar 2005, weshalb die EL zu Recht erst ab Februar 2005 zugesprochen wurden.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Der Sohn der Beschwerdeführerin beantragt Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren (act. G 3). Der obsiegenden Partei werden nach Art. 61 lit. g ATSG die Parteikosten ersetzt. Die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen. Unter Parteikosten werden insbesondere die Vertretungskosten verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, die die vertretende Person für ihren Aufwand geltend macht sowie die Bar¬auslagen dieser Vertretung. Anspruch auf Entschädigung besteht nur beim Beizug eines berufsmässigen Vertreters (Rechtsanwalt Rechtsagent) gemäss Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70).
Die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erfolgt nicht durch einen berufsmässigen Vertreter gemäss Anwaltsgesetz, sondern durch den Sohn der Beschwerdeführerin. Dieser ist nicht als berufsmässiger Vertreter zugelassen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Januar 2006 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den EL-Anspruch neu verfüge.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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