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Urteil Versicherungsgericht (SG - EL 2006/33)

Zusammenfassung des Urteils EL 2006/33: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, männlich

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL 2006/33

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2006/33
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Versicherungsgericht Entscheid EL 2006/33 vom 13.12.2006 (SG)
Datum:13.12.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33).
Schlagwörter: Arbeit; Leistung; Selbstverschulden; Selbstverschuldens; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Leistung; Quot; Sozialversicherung; Ergänzungsleistungen; Ehefrau; Selbstverschuldenskürzung; Rente; Taggeld; Arbeitslosenversicherung; Kürzung; Kompensation; Taggelder; Kompensationsverbot; Verzicht; Recht; Renten; Leistungen; Anspruch; Einkommen; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 1 AVIG;Art. 17 ATSG ;Art. 18 AHVG ;Art. 2 ATSG ;Art. 21 ATSG ;Art. 24 BV ;Art. 25 BV ;Art. 30 AVIG;Art. 35 BV ;Art. 37 UVG ;Art. 39 UVG ;Art. 65 MVG;Art. 66 MVG;Art. 68 ATSG ;Art. 69 ATSG ;Art. 72 ATSG ;Art. 72 VVG ;
Referenz BGE:107 V 225; 121 V 205; 122 V 311; 127 V 369; 131 V 128; 132 V 27;
Kommentar:
Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 14, 2005

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL 2006/33

Art. 17 Abs. 2 und 25 Abs. 1 ATSG, Art. 21 ATSG; Anpassung der Ergänzungsleistungen aus koordinationsrechtlichen Gründen infolge rückwirkender Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung; In der EL- Berechnung sind auch die ALV-Taggelder anzurechnen, die aufgrund einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zur Auszahlung gelangten. Es gilt der Grundsatz eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialversicherung, und zwar kraft Art. 21 ATSG auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006, EL 2006/33).

Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiberin Fides Hautle

Entscheid vom 13. Dezember 2006 In Sachen

S. ,

Beschwerdeführer, vertreten durch die A.

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

betreffend

Revision und Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

I.

A.- a) Der 1948 geborene S. meldete sich am 29. April 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an und bezog in der Folge gemäss den beiden Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2004 (act. 7 f.) für die Zeit ab 1. Mai 2003 (ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen (mit Stufe ab 1. Januar 2004). Es folgten mehrere Anpassungen

des Anspruchs. So war etwa ab dem 1. September 2004 (Verfügung vom 6. September 2004) ein hypothetisches Einkommen des Versicherten in die Berechnung der Ergänzungsleistung mit einbezogen worden (act. 9). Gemäss der Verfügung vom 29. Dezember 2004 machte der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2005 monatlich Fr. 1'274.-- (ausschliesslich ordentliche EL) aus (act. 10). Am 19. August 2005 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten mit, zurzeit habe sie ihm für seine Ehefrau S. S. kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Wenn sie bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sei, solle er dort das beigelegte Formular einreichen, worauf das RAV die Bestätigung retournieren werde. Andernfalls müsste sich seine Ehefrau zuerst beim RAV melden. Daraufhin meldete das RAV B. am 14. September 2005 unter anderem, die Ehefrau des Versicherten sei seit dem 29. August 2005 als stellensuchend eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 stellte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten in Aussicht, die Ergänzungsleistung ab 1. April 2006 aufgrund einer Anrechnung hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau reduzieren zu wollen, weil ihr eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei.

  1. Am 28. November 2005 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt die zuständige AHV-Zweigstelle, ihr die Lohnabrechnung der Ehefrau des Versicherten einzureichen. Sie habe vom RAV erfahren, dass die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit ausübe. Am 8.

    Dezember 2005 reichte die AHV-Zweigstelle die "Lohnabrechnungen" (es handelte sich wohl um die Taggeldabrechnungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse C. ) für Oktober und November 2005 ein (act. 18). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Januar 2006 auf Fr. 561.-- herab und mit Verfügung vom 23. März 2006 forderte sie von ihm Fr. 3'252.-- in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zuviel bezahlte ordentliche Ergänzungsleistungen zurück. Die Rückforderung (bzw. die Anpassung) erfolge, weil seine Ehefrau in dieser Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe. In den EL- Berechnungen waren zusätzlich Taggelder im Betrag von Fr. 9'761.-- pro Jahr berücksichtigt worden.

  2. Der Versicherte liess gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. März 2006 am 7. April 2006 Einsprache erheben und beantragen, die Rückforderung sei auf Fr. 2'628.10 zu reduzieren. Die Ehefrau des Versicherten habe sich im August 2005 beim RAV

    gemeldet und habe dann ein Arbeitslosenversicherungstaggeld bezogen. Der Versicherte habe dies im November 2005, nachdem er die ersten Abrechnungen erhalten habe, der AHV-Zweigstelle angezeigt. In der Zeit vom September 2005 bis Dezember 2005 habe die Ehefrau des Versicherten tatsächlich nur Fr. 2'628.10 an Arbeitslosenversicherungstaggeldern ausbezahlt erhalten.

  3. Mit Entscheid vom 17. Mai 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Bei einem Taggeld von brutto Fr. 40.80,

21.7 Tagen pro Monat und einem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 7.98 % ergebe sich pro Jahr ein Nettowert an Arbeitslosenversicherungstaggeldern von Fr. 9'761.--. Die Ehefrau des Versicherten sei mit Verfügung des RAV vom 22. November 2005 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil sie für die Zeit vor der Anmeldung beim RAV keine Arbeitsbemühungen habe nachweisen können. Darin liege ein Verzichtstatbestand nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Auch die fünfzehn nicht ausgerichteten Taggelder seien deshalb zu Recht in die EL-Berechnung mit einbezogen worden.

B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der A. für den Betroffenen am 12. Juni 2006 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der A. des Beschwerdeführers beantragt, die EL-Rückforderung auf den Betrag der effektiv bezogenen ALV-Taggelder in der Höhe von Fr. 2'628.10 zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2005 dazu aufgefordert, ihren Anteil an die Existenzsicherung der ehelichen Gemeinschaft beizutragen, während sie ansonsten ab April 2006 mit einer Anrechnung hypothetischen Einkommens werde rechnen müssen. Damals habe sie sich bereits beim RAV angemeldet gehabt und damit gezeigt, dass sie zur Leistung eines Beitrags gewillt sei. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt beim RAV gemeldet, in dem sie sich dazu entschieden habe, eine Arbeitstätigkeit aufnehmen zu wollen. Denn sie habe richtigerweise angenommen, als fremdsprachige, ungelernte Frau, die nie erwerbstätig gewesen sei, mit Unterstützung des RAV bessere Chancen zum Auffinden einer Stelle zu haben. Am 17. November 2005 habe die Kantonale Arbeitslosenkasse C. rückwirkend ab September 2005 Taggelder zugesprochen. Den Versicherten sei eine genügend lange Frist einzuräumen, um eine Stelle zu finden. Das hätte die

Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom Oktober 2005 getan. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hingegen werde nun von der Ehefrau des Beschwerdeführers verlangt, dass sie bereits vor dem 29. August 2005 eine Stelle hätte suchen müssen. Die eingestellten Taggelder seien kein Einkommen, auf das verzichtet worden sei.

C.- Die Beschwerdegegnerin hat am 23. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt, im Übrigen aber auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

II.

1.- a) Im Streit liegt der Entscheid, mit welchem die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. März 2006 (Rückforderung eines Betrags von Fr. 3'252.--) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte gemäss der formell rechtskräftigen Verfügung vom 29. Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 monatlich ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'274.-- bezogen, bei deren Berechnung keine Arbeitslosenversicherungstaggelder berücksichtigt worden waren. Wie sich aus den Akten ergibt, war seiner Ehefrau in der Folge mit Verfügungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse C. vom 17. November 2005 rückwirkend ab (5.) September 2005 eine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen worden.

  1. Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (lit. d). Dazu gehören die Arbeitslosenversicherungstaggelder (vgl. Rz 2088 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die

    Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL). Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).

  2. Die Beschwerdegegnerin hatte den Ergänzungsleistungsanspruch demnach der Veränderung anzupassen. Sie tat dies mit der Anpassungsverfügung vom 23. März 2006, welche der Rückforderungsverfügung zugrunde liegt. Diese setzt am 1. September 2005 ein. Ihren letzten Teil bildet die Verfügung vom 9. Januar 2006, welche den Anspruch ab 1. Januar 2006 betrifft.

  3. Wie der (Einsprache- und) Beschwerde-Antrag zeigt, ist vorliegend im Grundsatz unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer die in der Zeit vom September 2005 bis Dezember 2005 angesichts der für diesen Zeitraum bezogenen, aber bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigten Taggelder der Ehefrau zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf seine Meldepflichterfüllung im November 2005 hinweist. Da die Arbeitslosenversicherung der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend für eine Zeit Taggelder zugesprochen hat, für welche dem Beschwerdeführer bereits (ohne diese berechnete) Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind, hatte die Beschwerdegegnerin denn auch tatsächlich die zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen (ermittelt durch eine rückwirkende Neuberechnung) aus koordinationsrechtlichen Gründen zurückzuverlangen (hierzu der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.M. vom 1. Juni 2006).

2.- a) Strittig ist die Höhe der rückwirkend anzurechnenden Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf die Taggelder (von Fr. 40.80 abzüglich

7.98 % AHV-/IV-/EO-/NBU-Beiträge, netto rund Fr. 37.50) mit dem Durchschnittssatz von 21.7 Arbeitstagen pro Monat auf ein Jahr umgerechnet. Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, die fünfzehn Tage, welche infolge einer Einstellungsverfügung unentschädigt geblieben seien, dürften in die Berechnung nicht eingeschlossen werden. Anrechenbar sei allein der Betrag der tatsächlich ausgerichteten Entschädigung.

b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist von der Arbeitslosenversicherung in der (grundsätzlich bestehenden) Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil sie für die Zeit vor der Anmeldung beim RAV keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Die Einstellung gemäss Art. 30 AVIG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 23. April 2003, C 196/02), sie bedeutet eine Sanktion für eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht, dass Leistungen bei Selbstverschulden gekürzt werden müssen. Die von der Arbeitslosenversicherung ausgesprochene Sanktion ist in diesem Kontext zu sehen. Die Kürzung und Verweigerung von Leistungen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde die versicherte Person eine Behandlung Eingliederung verweigert, ist allgemein im ATSG geregelt, das grundsätzlich auch auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar ist (vgl. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AVIG). Gerade der einschlägige Art. 21 ATSG (als Ganzes) ist dort nach Art. 1 Abs. 2 AVIG zwar von der Anwendbarkeit ausgeschlossen. Nach dem Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (BBl 1999 4731) sollten nämlich die Kürzungsvorschriften des ATSG zu den Geldleistungen nicht anwendbar sein, weil die Sanktionsregelung des AVIG derart anders ausgestaltet sei, dass die (damalige) AVIG-Regelung vom ATSG nicht berührt werden solle (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S T. vom 2. September 2004, C 113/04, und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 5 zu Art. 21 ATSG). Trotzdem handelt es sich bei den Einstellungen in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenversicherung um eine Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens, genauer wegen ungenügender Anstrengungen, das versicherte Risiko der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Es fragt sich, wie die Ergänzungsleistungen mit derartigen Leistungskürzungen der ihr vorgeschalteten Sozialversicherungsträger umzugehen haben.

3.- a) Ob eine wegen Selbstverschuldens der versicherten Person vorgenommene Leistungseinschränkung eines prioritär leistungspflichtigen Sozialversicherungszweigs (hier der ALV) beim Zusammenfallen mit der subsidiären Leistungspflicht eines anderen, anrechnungs- bzw. kürzungsberechtigten Zweigs (hier der EL) durch die

Leistungen des letzteren "aufgefüllt" werden soll, ist eine Frage koordinationsrechtlicher Natur. Diese Frage ist nicht zu vermengen mit jener nach einer zusätzlichen Selbstverschuldenskürzung aus schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles (oder aus verletzter Schadenminderungspflicht wegen Eintritts des Versicherungsfalles bei einer Vergehens- Verbrechensausübung). Illustrativ sind diesbezüglich die Regeln der Berufsvorsorge in Art. 35 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV2, welche die Selbstverschuldenskürzung von der koordinationsrechtlichen Frage klar trennen (vgl. BGE 122 V 311 E. 5b). Die koordinationsrechtlich subsidiär leistungspflichtige Sozialversicherung hat einen Entscheid über ihre eigene Selbstverschuldenskürzung zu fällen und unabhängig davon zu prüfen, ob sie - zusätzlich - die Kompensation eines vom andern Sozialversicherer wegen Selbstverschuldens ungedeckt gebliebenen Teils verweigern soll. Sinnvollerweise wird zuerst die eigene Selbstverschuldenskürzung ermittelt, ehe zur allfälligen koordinationsrechtlichen Überentschädigungsermittlung (unter Einbezug der Frage nach dem "Auffüllen" eben "Nichtauffüllen" wegen Selbstverschuldens gekürzter vorgehender Leistungen anderer Zweige) geschritten wird. Denn kommt es wegen der eigenen Selbstverschuldenskürzung zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, gibt es nichts mehr zu koordinieren (Zum Grundsatz Selbstverschuldenskürzung vor Überentschädigungsberechnung vgl. BGE 132 V 27 E. 3.2).

  1. Beim Zusammenfallen von Leistungen verschiedener Zweige bei zweigspezifisch vorgesehenen Unterdeckungen (z.B. kollidierende Leistungen beschränkt auf 80 %) herrscht Kumulation (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 ATSG). - Würde man bei der Koordination von Schadenausgleichsleistungen, die wegen Selbstverschuldens gekürzt wurden, ebenso verfahren, so geriete dieses Auffüllen der Selbstverschuldenskürzung in einen unlösbaren Konflikt mit dem Rechtsgrundsatz der Selbstverschuldenssanktionierung. Im Haftpflichtrecht kann niemand aus dem Umstand, dass er zwei Deckungspflichtige hat, sein Selbstverschulden überdecken, weder in der echten noch in der unechten Solidarität einer Haftungsgemeinschaft (Franz Schlauri, Beiträge zum Koordinationsrecht der Sozialversicherungen, St. Gallen 1995, S. 58 ff.). Auch im Arbeitsrecht fragt sich, ob der Arbeitgeber mit seiner Lohnfortzahlung die wegen Selbstverschuldens verkürzten Sozialversicherungsleistungen einfach "aufzufüllen" und insoweit eine zwingende

    Ergänzungspflicht habe. Das wird in der Doktrin verneint, wobei differenziert wird, wann der Arbeitnehmer die Kürzungen selber zu tragen habe.

  2. Das Auffüllenmüssen von Leistungslücken aus Selbstverschulden ist danach schon rechtstheoretisch nicht zwingend. Gegenteils drängt sich das Nichtauffüllendürfen bzw. die Nichtkompensation einer Selbstverschuldens-Leistungskürzung durch einen andern Sozialversicherer als Regel auf. Die Geltung des Grundsatzes kann für den Sozialversicherungsbereich aus Art. 69 ATSG abgeleitet werden. Das schlichte Auffüllenkönnen würde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Ein solches müsste daher als Ausnahmeregel im positiven Recht der Schadenausgleichskoordination der Gesamtrechtsordnung jedenfalls ausdrücklich vorgesehen sein. Eine Ausnahme wird z.B. für die Opferhilfepraxis postuliert, wo die wegen Selbstverschuldens gekürzten Leistungen anderer Systeme unbesehen sollen "aufgefüllt" werden können (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz 2005, Rz 36 zu Art. 14 OHG), was mit der Selbstverschuldenskürzungsmöglichkeit in Art. 13 Abs. 2 OHG schwerlich vereinbar und eher zweifelhaft ist. - Eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme findet sich hingegen in der Koordination zwischen Haftpflicht- und Versicherungsansprüchen, wo in einer besonderen Interessenabwägung Quotenvorrecht und Quotenteilung im Privat- und Sozialversicherungsregress die koordinationsrechtliche Selbstverschuldens¬kompensation ganz teilweise zulassen. Diese besondere Ordnung bringt aus privatversicherungsrechtlichen Wertungen nach dem historischen Gesetzgeber für den Geschädigten (mit Rücksicht auf das Dilemma der Bereicherungsmöglichkeiten) eine Priorität bzw. ein Deckungsvorrecht (Art. 72 VVG). Das ist zwar auf den Sozialversicherungsregress mit Modifikationen übertragen worden (Art. 72 ff. ATSG), kann aber als Sonderregime nicht auf die Leistungskoordination unter den Sozialversicherungen übertragen werden.

  3. Im engeren Bereich der Sozialversicherungen sieht der erwähnte Art. 25 Abs. 2 BVV2 vor, die berufliche Vorsorge habe Leistungsverweigerungen -kürzungen der Unfallversicherung der Militärversicherung (nach Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 39 UVG, Art. 65 MVG Art. 66 MVG) nicht auszugleichen. (Gestützt auf Art. 35 BVG muss das trotz der etwas ungeschickten Redaktion auch für Selbstverschuldenskürzungen der AHV und IV gelten.) - Auch die

    Arbeitslosenversicherungspraxis bringt den fiktiven Betrag der ungekürzten Unfall- Krankentaggelder von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug, wenn ein Kranken- Unfallversicherer die Taggelder wegen eines Verschuldens des Versicherten kürzt. Man begründet dies damit, dass andernfalls ein Versicherungsprinzip der andern Sozialversicherungszweige aus den Angeln gehoben würde, wenn mit Arbeitslosenentschädigungen das um das eigene Verschulden reduzierte Kranken- Unfalltaggeld aufgestockt würde (Rz 201 des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassenen Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 1992; vgl. auch C133 des gleichnamigen Kreisschreibens des seco vom Januar 2002, neuerdings ohne Begründung). - Aus gleichen Motiven hatte schliesslich gemäss BGE 107 V 225 (= RSKV 1982 S. 106) auch eine Krankenkasse die Selbstverschuldenskürzung einer Privatversicherung nicht aufzustocken. - Umgekehrt pflegen auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für (subsidiäre) kollektive Taggeldversicherungen nach VVG in der Koordination mit (prioritären) Sozialversicherungen anzuordnen, dass von Sozialversicherungen eventuell vorgenommene Kürzungen die Leistungspflicht der Taggeldversicherung nicht erhöhen würden (z.B. Ziff. 8.5. der AVB der Vaudoise vom 1. Juli 2005).

  4. Man wird insgesamt die Geltung eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungs¬berechnung aller Schadensausgleichs- und Bedarfsdeckungssysteme der Sozialver¬sicherungen (und wohl der Rechtsordnung überhaupt) postulieren und einen entsprechenden allgemeinen koordinationsrechtlichen Grundsatz annehmen müssen (vgl. die Hinweise in dieser Richtung in BGE 131 V 128 E. 5.2.1). Er dürfte, wenn sich nicht gesetzlich gewollte Ausnahmen feststellen lassen, auch in der EL beachtlich sein.

4.- a) Was die Ergänzungsleistungen im Besonderen betrifft, war schon in der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen ELG-Regelung - vor der 3. ELG-Revision und noch vor dem Erlass des ATSG - positivrechtlich vorgesehen gewesen, dass die Ergänzungsleistungen zu verweigern entsprechend zu kürzen seien, wenn die Rente der AHV der IV wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert gekürzt worden ist (aArt. 5 Abs. 2 ELG). Damit sollten bei der Anrechnung dieser Leistungen allfällige Selbstverschuldenssanktionen

der AHV IV EL-rechtlich nicht wieder kompensiert werden können. Entgegen dem Wortlaut wurde hier nur an eine koordinationsrechtliche Kompensation und nicht an eine eigene EL-Kürzung (wegen direkt selbstverschuldeter Armut) gedacht (vgl. die Botschaft zum ELG in BBl 1964 706). Ob diese Regelung auch in den Fällen der Anrechnung sonstiger Sozialversicherungsleistungen gelten müsse, ist im älteren ELG noch nicht beantwortet worden. Ohne Zweifel lag auch hier ein Anwendungsfall des erwähnten allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldens¬kürzungen in der Überentschädigungsberechnung vor. Auch im ELG ist eine Leistungskoordination der EL mit anderen Sozialversicherungen und weiteren Bedarfsdeckungs- und Schadensausgleichssystemen mit einer "Überentschädigungsbe¬rechnung" vorausgesetzt. Das ist unumgänglich und schon in der Natur der EL als subsidiär leistungspflichtigem System grundgelegt. Daran ändert nichts, dass die Leistungskoordinationsaspekte im ELG in den Normen über die Leistungsvoraus¬setzungen (anrechenbare Einnahmen) "versteckt" sind. Die Praxis hat zum koordinationsrechtlichen Kompensationsverbot bald einmal eine zusätzliche EL- eigene Leistungskürzung hinzugefügt. D.h. sie hat nicht nur die ungekürzten AHV- IV-Renten in Rechnung gestellt, sondern die errechnete EL noch zusätzlich um einen Selbstverschuldensfaktor gekürzt (vgl. ZAK 1966 S. 420 f.). Diese doppelte Kürzung (vom EVG in ZAK 1970 S. 351 nicht beanstandet) schlug sich in der WEL nieder (Rz 7008 bis 7010, Fassung vom 1.87). Das BSV hat dies dann mit einer Weisungsänderung korrigiert. Nach der neuen Rz 7010 WEL (Fassung 01.94, gültig ab 01.93) durfte nurmehr das koordinationsrechtliche Kompensationsverbot angewandt werden. Es wurden dabei allerdings auch blosse Kürzungen der AHV IV, nicht bloss Verweigerungen durch Nichtauffüllen sanktioniert. Der Betrag der EL durfte hingegen nicht mehr zusätzlich (wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles Armut) durch eine EL-eigene Selbstverschuldenskürzung reduziert werden (vgl. dazu Gabriela Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung 1999, 232).

  1. Alfred Maurer (Bundessozialversicherungsrecht 1993, 183 Fn 454, und SZS 1988 S. 18 f.) kritisierte die in aArt. 5 Abs. 2 ELG statuierte (damals noch doppelte) Kürzung der Ergänzungsleistungen, weil damit deren verfassungsrechtliches Ziel der Existenzsicherung gefährdet werde. Mit der 3. EL-Revision auf den 1. Januar 1998 hin wurde dann in Art. 2 Abs. 4 ELG festgelegt, die Ergänzungsleistungen seien dauernd

    vorübergehend zu verweigern, wenn eine Rente gestützt auf Art. 18 Abs. 1 AHVG auf Art. 7 IVG verweigert werde. Das Auffüllverbot für den blossen Kürzungsfall wurde preisgegeben und für den blossen Verweigerungsfall beibehalten. Dies hat man damit begründet, dass eine "Kürzung des Existenzminimums" (worauf das Nichtauffüllen gekürzter AHV- und IV-Renten hinausläuft) dem Charakter der Ergänzungsleistungen widerspräche (BBl 1997 1203 f.). Art. 2 Abs. 4 ELG wies nun für den Fall der Verweigerung von AHV- IV-Renten keinen normativen Sinn mehr auf, weil ohne AHV- IV-Rente eine EL von vornherein nicht mehr in Frage kommen konnte. Trotzdem ist seit 1998 von einem massiv eingeschränkten koordinationsrechtlichen Kompensationsverbot gemäss Art. 2 Abs. 4 ELG auszugehen. Bloss gekürzte AHV- und IV-Renten mussten jetzt in der EL-Rechnung neu aufgefüllt werden, und eine EL-eigene Selbstverschuldenskürzung hatte weiterhin zu unterbleiben.

  2. Seit der Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 sieht der Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 ELG weiterhin vor, dass die Ergänzungsleistungen dauernd vorübergehend zu verweigern sind, wenn eine Rente der AHV IV gestützt auf Art. 21 Abs. 1 2 ATSG verweigert wird. Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit intendierte aber, die Bestimmung "ATSG-bezogen zu aktualisieren". In ihrem Bericht hat sie dazu angemerkt, es handle sich im Grunde um einen zusätzlichen Leistungsverweigerungsgrund. Denn zukünftig könnten die Ergänzungsleistungen auch gestützt auf Art. 21 ATSG "direkt gekürzt werden (z.B. weil vorsätzlich Vermögen verschenkt wurde, um einen EL-Fall herbeizuführen)". Weiter wird erläutert, wenn beim Auslösen von AHV- IV-Renten vorsätzliches Handeln vorliege vorsätzliche Verbrechen/Vergehen begangen worden seien, so könnten gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG Kürzungen erfolgen. "Auch weiterhin sollen solche Kürzungen nicht mit Bezug von EL-Leistungen kompensiert werden." Insoweit sei der Grundgehalt von Art. 2 Abs. 4 ELG "beizubehalten" (BBl 1999 4568 und 4789). - Die Feststellung, auch blosse Kürzungen (nicht nur Verweigerungen) der AHV- und IV-Renten sollten auch "weiterhin" nicht mit den Annexleistungen der EL kompensiert werden können, geht zwar davon aus, schon vor dem ATSG seien auch blosse Kürzungsfälle, nicht bloss die Verweigerungsfälle von der Kompensation durch die EL ausgeschlossen gewesen, was wie gesehen seit 1998 nicht mehr zutraf. Trotzdem ist eindeutig erkennbar, dass diese besondere Beschränkung auf Verweigerungsfälle in Art. 2 Abs. 4 ELG nach dem Willen

    des Gesetzgebers nicht mehr gelten sollte. Sie ist - wenn auch mit einer fragwürdigen Begründung - offensichtlich wieder rückgängig gemacht worden. Massgebend ist, dass der Gesetzgeber Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG ausdrücklich als auch für die EL anwendbar erklärt hat. Freilich ist die schuldhafte Herbeiführung des EL-Falles nach dem ATSG-Gesetzgeber nicht Anlass für direkte eigene EL-Kürzungen, sondern bildet den Grund, dass - neu - für die Anrechnung von wegen Selbstverschuldens gekürzten Renten der AHV und IV wieder die Regel gilt, dass Einbussen bei diesen Renten von der EL nicht aufzufüllen sind. Mit dem ATSG hat das seit 1998 eingeschränkte Kompensationsverbot gemäss Art. 2 Abs. 4 ELG daher wieder eine Ausweitung erfahren. Im Ergebnis muss wieder die Geltung eines uneingeschränkten Kompensationsverbots wie vor 1998 (aArt. 5 Abs. 2 ELG) angenommen werden. Dieses Ergebnis ergibt sich nicht aus der Anwendung von Art. 2 Abs. 4 ELG, der nur den Verweigerungsfall betrifft, sondern muss auf Art. 21 ATSG gestützt werden. (Anderer Ansicht offenbar Ueli Kieser - a.a.O., Rz 84 zu Art. 21 ATSG -, nach welchem Art. 2 Abs. 4 ELG als Abweichung [und nicht als Ergänzung] von Art. 21 ATSG zu verstehen ist. Anders auch die Rz 7009 WEL und Urs Müller, Rechtsprechung zu den EL, Rz 85 zu Art. 2 ELG.) - In dieser Gesetzesinterpretation wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Organe der Ergänzungsleistungen selber ihre Leistungen wegen selbstverschuldeter Herbeiführung der Armut bzw. Ergänzungsleistungsbedürftigkeit kürzen verweigern können, mit dem beschriebenen koordinationsrechtlichen Postulat eines allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung ein Stück weit vermengt. Die beiden Normierungen betreffen indessen eben teilweise sich überschneidende Sachverhalte. Das ändert aber nichts daran, dass man die Anwendungsfälle von Art. 21 ATSG und jene der Regelungen wie z.B. aArt. 5 Abs. 2 ELG auseinander halten kann.

  3. Das ELG umschreibt im Übrigen die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles Armut, also die selbstverschuldete Ergänzungsleistungsbe¬dürftigkeit auch mit dem Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Dieser Verzicht, sein Nachweis und seine Sanktionierung sind ein EL-spezifischer Ausdruck der Regeln von Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 ATSG, der dem ATSG vorgeht. Der Verzichtstatbestand ist dabei breit auszulegen (ZAK 1973 S. 624). Er erfasst letztlich alles, was auf eine

    Nichtausnutzung einer Einnahmenquelle hinausläuft, gleichgültig, ob dabei eine Rechtswidrigkeit vorliege nicht. Erst recht gilt als Verzicht der rechtswidrige Einkommensverlust. Auf ein grösseres kleineres Verschulden kommt es dabei nicht an. Im Ergänzungsleistungsbereich gilt zwar der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert effektiv verfügen kann (BGE 127 V 369 E. 5a). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes greift indessen Platz, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 1994 S. 216 E. 3a; Rz 2061 WEL). Auch die eigentlich koordinationsrechtliche Frage eines zumutbaren hypothetischen Erwerbs, die bei Teilinvaliden in andern Zweigen die Überentschädigungsberechnung beeinflusst (Art. 32 Abs. 1 lit. c MVV; Art. 24 Abs. 2 BVV2; vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 65 f.), untersteht im Bereich der EL der Sanktionierung als Einkommensverzicht nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Als Verzichtshandlung betrachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht 1973 auch, die für einen Anspruch auf eine potenzielle Rente nötigen Abklärungsmassnahmen bzw. die Abklärung, ob und inwieweit eine nicht genutzte Erwerbsfähigkeit vorliege, zu verweigern; ZAK 1973 S. 622, hierzu Urs Müller, a.a.O., Rz 503 zu Art. 3c ELG). Und im Entscheid ZAK 1983 S. 168 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, bei der Bemessung der EL der Ehefrau sei das hypothetische Einkommen anzurechnen, das der Familie durch die vorzeitige Pensionierung des Ehemannes entgehe. Sanktioniert wurde auch hier ein Einkommensverzicht. Für den vorzeitigen AHV-Bezug gilt heute die gegenteilige Regel (Art. 15a ELV). Nur dank dieser ausdrücklichen Normierung muss der EL-Bezüger nicht hinnehmen, dass die ungekürzte AHV-Rente als Einnahme angerechnet wird. - Diese für das Funktionieren des EL-Berechnungssystems fundamentale Normierung des Verzichts würde weitgehend unterlaufen, wenn der Verzicht sowie Art. 21 ATSG keine eigenständige Rolle neben Art. 2 Abs. 4 ELG spielten. Käme es einzig auf Art. 2 Abs. 4 ELG (mit der bloss beschränkten Geltung des allgemeinen koordinationsrechtlichen Kompensationsverbots für Selbstverschuldenskürzungen in der

    Überentschädigungsberechnung) an würde Art. 2 Abs. 4 ELG als Ausnahme von Art. 21 ATSG und auch vom Verzichtsregime verstanden, wäre eine sachgerechte, rechtsgleiche Zumessung der Ergänzungsleistungen in Tat und Wahrheit nicht möglich.

  4. Muss nach dem Gesagten im Ergebnis wieder die Geltung eines uneingeschränkten Kompensationsverbots wie vor 1998 (aArt. 5 Abs. 2 ELG) angenommen werden, so gilt dieses nicht nur im Verhältnis zu Rentenkürzungen der AHV IV, sondern auch für die vorliegende Konstellation einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Denn das koordinationsrechtliche Kompensationsverbot für Selbstverschuldenskürzungen in der Überentschädigungsberechnung ist ein allgemeiner Grundsatz des Koordinationsrechts. Seine Anwendung betrifft alle Koordinationsbeziehungen unter den Sozialversicherungen. Die EL ist nicht gehalten, die wegen Selbstverschuldens verlorenen ALV-Taggelder auszugleichen. Auch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG darf sie wegen einer schuldhaften Herbeiführung bzw. Verschlimmerung des EL-Falles und wegen der in der ALV-Sanktion ebenfalls aufscheinenden Verletzung der Schadenminderungspflicht (rechtzeitige zumutbare Vorkehren durch die Ehefrau des Beschwerdeführers) das ungekürzte hypothetische Einkommen aus ALV-Taggeldern anrechnen und nicht nur die tatsächlich bezogene Arbeitslosenentschädigung. - Die Anrechnung des hypothetischen Ersatzeinkommens ist ferner auch aufgrund des Verzichtstatbestands von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu bejahen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ALV-rechtliche Pflichten missachtet. Arbeitslosenversicherungs¬rechtlich war der Ehefrau vorgeworfen worden, dass sie vor der Anmeldung beim RAV noch keine Arbeitsbemühungen unternommen hatte. Das Vorliegen dieses spezifisch ALV-rechtlichen Sanktionsgrundes reicht aus, um einen EL- rechtlichen Verzicht zu bejahen. Dieser letztere wurde realisiert durch den Verzicht auf das Ausschöpfen der vollen Ansprüche auf Arbeitslosenversicherungstaggelder bzw. die Inkaufnahme einer Einstellung nach rein ALV-rechtlichen Kriterien.

  5. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung nicht nur die tatsächlich bezogenen, sondern auch die Arbeitslosenversicherungstaggelder für die fünfzehn Tage mitberücksichtigte, welche infolge einer Einstellungsverfügung unentschädigt geblieben sind.

5.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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