Zusammenfassung des Urteils BV 2019/1: Versicherungsgericht
Die Klägerin, vertreten durch lic. iur. Beat Conrad, forderte eine Hinterlassenenrente von der Pensionskasse B., die von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer vertreten wurde. Der Fall drehte sich um die Auszahlung einer Rente an die Lebenspartnerin eines Verstorbenen, die zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien führte. Trotz mehrerer Schreiben und rechtlicher Schritte seitens der Klägerin entschied das Gericht, dass sie keinen Anspruch auf die Hinterlassenenrente hat. Die Klage wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2019/1 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 24.01.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 19 ff. BVG. Art. 9 BV. Die Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherten hat keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Schutzwürdiges Vertrauen in eine behauptete falsche Auskunft der Vorsorgeeinrichtung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2020, BV 2019/1). |
Schlagwörter: | Vertrauen; Beklagten; Anspruch; Hinterlassenen; Vorsorge; Recht; Hinterlassenenrente; Vertrauensschutz; Auskunft; Person; Vorsorgereglement; Klage; Glaube; Ehegatte; Todesfall; Altersrente; Todesfallkapital; Glauben; Ehegatten; Leistung; Ehegattenrente; Lebenspartner; Akten; Voraussetzungen; Gericht; Disposition |
Rechtsnorm: | Art. 18 BV ;Art. 19 BV ;Art. 19a BV ;Art. 20a BV ;Art. 73 BV ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 117 V 285; 121 V 65; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr. BV 2019/1
Parteien
,
Klägerin,
vertreten durch lic. iur. Beat Conrad, Rainstrasse 9, 8955 Oetwil an der Limmat,
gegen
Pensionskasse B. ,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer, LL.M., Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,
Gegenstand
Hinterlassenenrente (in Sachen C. , sel.) Sachverhalt
A.
C. war bei der Pensionskasse Evangelisch-Reformierter Kirchen der Ostschweiz (PERKOS) berufsvorsorgeversichert und bezog ab dem 1. August 2003 eine monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 5'638.00 (act. G 8.11 f.). Am 10. Mai 2010 erklärte der Versicherte gegenüber der B. , dass das bei seinem Ableben fällige Todesfallkapital zu 100% seiner Lebenspartnerin A. ausgerichtet und als 60%- Rente ausgezahlt werden solle (act. G 1.4).
Am 25. Juni 2017 verstarb der Versicherte (act. G 1.5). Mit Schreiben vom 15. August 2017 teilte die B. A. mit, dass sie ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe von 60% der Altersrente des Versicherten, monatlich Fr. 3'383.00, habe (act. G 8.19). Am 6. Oktober 2017 informierte die B. A. , dass der Inhalt des Schreibens vom 15. August 2017 nicht korrekt gewesen sei und sie aufgrund des aktuell gültigen Reglements weder einen Anspruch auf eine Ehegattenrente noch auf ein Todesfallkapital habe (act. G 8.20). Mit einem Schreiben gleichen Datums an den Willensvollstrecker des Versicherten forderte die B. zu viel ausbezahlte Altersrenten der Monate Juli und August 2017 im Betrag von total Fr. 11'276.00 zurück (act. G 8.21).
Mit Schreiben vom 16. November 2017 teilte A. der B. mit, dass sie mit dem Versicherten seit eine Beziehung geführt und seit zusammengelebt habe. Sie ersuchte die B. um Prüfung, ob diese in Anbetracht dieser speziellen Konstellation allenfalls eine Rente eine Einmalzahlung leisten könne (act. G 8.26). Am 16. April
2018 teilte die B. dem Willensvollstrecker des Versicherten mit, dass es leider nicht möglich sei, eine Kulanzleistung zugunsten von A. auszuzahlen, und forderte nochmals die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 11'276.00 zurück (act. G 8.28). Am 6. Juni 2018 ersuchte A. unter Hinweis auf ihren guten Glauben und die Härtefallregelung die B. darum, auf die Rückforderung der bereits erbrachten Rentenleistungen zu verzichten (act. G 8.30 f.), was die B. mit Schreiben vom 9. Juli 2018 ablehnte (act. G 8.33).
Im Rahmen einer E-Mail-Konversation teilte der Bruder von A. der B. mit, dass gemäss einer Telefonnotiz vom 14. Juli 2011 des Versicherten eine Mitarbeiterin bestätigt habe, dass nach dem Gesetz Lebenspartner gleichberechtigt seien wie Ehepartner (act. G 8.35 ff.).
Am 10. Dezember 2018 gelangte der neu beauftragte Rechtsvertreter von A. an die B. und forderte diese u.a. unter Hinweis auf die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft sowie den Vertrauensgrundsatz dazu auf, ihren ablehnenden Entscheid zu überdenken (act. G 1.9). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 teilte die B. dem Rechtsvertreter mit Verweis auf das Vorsorgereglement mit, dass A. weder Anspruch auf ein Todesfallkapital noch auf eine Hinterlassenenrente habe (act. G 1.10).
B.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2019 erhob A. durch ihren Rechtsvertreter Klage gegen die B. mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem
1. Juli 2017 eine Hinterlassenenrente in Höhe von 60% der ausbezahlten Altersrente, ausmachend Fr. 3'383.00, auszurichten. Im Weiteren beantragte sie die Herausgabe des Belegs, in dem der Stiftungsrat die Leistungszusage bestätigt habe, sowie, wenn notwendig, die Herausgabe des PK-Reglements, das im Jahr 2010 zum Zeitpunkt der entsprechenden Individualerklärung gültig gewesen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (act. G 1).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 beantragte die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Klägerin gemäss den Bestimmungen des aktuell geltenden Vorsorgereglements (gültig seit 1. Januar
2014) als Lebenspartnerin des Verstorbenen keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente habe. Ein guter Glaube der Klägerin sei zu verneinen und es bestehe auch keine auf dem Vertrauensschutz basierende Bindung der Beklagten an den Inhalt des fehlerhaften Schreibens vom 15. August 2017 (act. G 8). Die Beklagte reichte zudem die Vorsorgereglemente mit Gültigkeit ab Januar 2010 und Januar 2014 zu den Akten (act. G 8.45 und G 8.46).
Mit Replik vom 6. Juni 2019 hielt die Klägerin an dem in der Klage gestellten Antrag um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente in der Höhe von 60% der ausbezahlten Altersrente von Fr. 5'638.00, ausmachend Fr. 3'383.00, ab 1. Juli 2017, fest (act. G 10).
Mit Duplik vom 5. September 2019 bestätigte die Beklagte im Wesentlichen ihre Standpunkte und machte geltend, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllt seien (act. G 16).
Erwägungen 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz Wohnsitz des Beklagten der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts blieb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. act. G 8.8, 8.13; Art. 1 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2014, act. G 8.45, bzw. §1 des Vorsorgereglements 2010, act G 8.46). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente gegenüber der Beklagten. Die Ausrichtung eines Todesfallkapitals wurde nicht eingeklagt und ist entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens (vgl. act. G 1, G 10 S. 6). Die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Altersrenten der
Monate Juli und August 2017 (act. G 8.21) wurde nicht widerklageweise geltend gemacht und gehört folglich ebenfalls nicht zum Streitgegenstand.
Die Hinterlassenenleistungen sind in den Art. 18 ff. BVG geregelt. Gestützt auf rt. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner sind dabei den Witwern gleichgestellt (Art. 19a BVG). Darüber hinaus können die Vorsorgeeinrichtungen den Kreis der Begünstigten ausweiten und in ihren Reglementen für weitere Personen Hinterlassenenleistungen vorsehen. Begünstigt werden kann u.a. die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Da es sich um eine überobligatorische Leistung handelt, besteht indes kein Anspruch darauf, dass eine Vorsorgeeinrichtung eine solche Erweiterung des Begünstigtenkreises vorsieht (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 837 ff.).
Unbestritten ist, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die obligatorischen Leistungen gemäss Art. 19 f. BVG nicht erfüllt, da sie mit dem Versicherten weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebte und da das Paar keine Kinder hat. Weitere begünstigte Personen gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG sieht das Vorsorgereglement der Beklagten nicht vor (vgl. Art. 16 ff. des Reglements). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, dass sie gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe. Vielmehr leitet sie einen solchen Anspruch aus dem Vertrauensgrundsatz ab. Sie bringt insbesondere vor, dass sie aufgrund von Dokumenten und mündlichen Auskünften der Beklagten nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, dass ihr nach dem Tod des Versicherten eine Hinterlassenenrente ausgerichtet werde (vgl. act. G 1 S. 4 ff.; act. G 10 S. 2 ff.).
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), der den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten (sog. Vertrauensschutz). Vorausgesetzt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen unterlassen hat, die sie nicht oder
jedenfalls nicht ohne Nachteile rückgängig machen nachholen kann. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie den Fehler erkannt haben bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Mai 2019, 2C_706/2018 E 3.1).
Auf berechtigtes Vertrauen kann sich nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann. Keinen Vertrauensschutz kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebieterisch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz berufen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011, 8C_804/2010 E. 6.1).
3.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass dem Versicherten gemäss seiner handschriftlichen Telefonnotiz am 14. Juli 2011 von einer Sachbearbeiterin der Beklagten zugesichert worden sei, dass nach dem Gesetz Lebenspartner gleichberechtigt seien wie Ehepartner. Ausserdem habe die Beklagte ihr mit Schreiben vom 15. August 2017 verbindlich und vorbehaltlos zugesichert, dass sie ab Juli 2017 eine Ehegattenrente erhalten werde. Schliesslich sei der Versicherte auf dem Schreiben betreffend Austrittsleistung als verheiratete Person registriert gewesen und habe – weil der Beklagten bekannt gewesen sei, dass er geschieden sei – somit in guten Treuen davon ausgehen können, dass seine Lebenspartnerin bei seinem Ableben wie eine Witwe behandelt werden würde. Die Klägerin bringt vor, dass sie, hätte sie gewusst, dass keine Leistung ausgerichtet würde, gemeinsam mit dem Versicherten rechtzeitig entsprechende Massnahmen ergriffen und z.B. geheiratet eine private Lebensversicherung abgeschlossen hätte (vgl. act. G 10 S. 3 ff.).
Weder geht aus den Akten hervor noch wird von der Klägerin geltend gemacht, dass sie aufgrund einer (falschen) Auskunft der Beklagten Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Als Dispositionen in
diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung jedoch auch Unterlassungen (vgl. vorstehende E. 2.4). Erforderlich ist dabei, dass die Auskunft für die darauffolgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist dann zu bejahen, wenn angenommen werden kann, dass sich die betroffene Person ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b).
Ob die Klägerin und der Versicherte eine mögliche Heirat von den berufsvorsorgerischen (Nicht-)Leistungen der Beklagten abhängig gemacht hätten, mithin zwischen der Nicht-Heirat und den Auskünften der Beklagten ein kausaler Zusammenhang besteht, ist fraglich. Ebenso ist die Kausalität hinsichtlich des Abschlusses bzw. Nicht-Abschlusses einer privaten Lebensversicherung in Frage zu stellen, da eine solche in der Regel als ergänzende (und nicht ersetzende) Vorsorgeversicherung abgeschlossen wird. Doch selbst wenn man einen Kausalzusammenhang bejahen und (unterlassene) Dispositionen annehmen würde, würde die Berufung auf den Vertrauensschutz an der fehlenden Vertrauensgrundlage scheitern, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Betreffend die Telefonnotiz vom 14. Juli 2011 ist darauf hinzuweisen, dass formlos eingeholte lediglich in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte zu wesentlichen Umständen des rechtserheblichen Sachverhalts rechtsprechungsgemäss entgegen der Ansicht der Klägerin keine zulässigen und tauglichen Beweismittel darstellen. Dies wird damit begründet, dass nicht überprüfbar ist, welche Fragen und Sachverhaltsangaben einer Auskunftsperson unterbreitet worden sind (BGE 117 V 285 E. 4c). Vorliegend ist denn auch unklar, ob sich die vom Versicherten notierte Telefonauskunft überhaupt auf die streitige Hinterlassenenrente bezogen hat ob sie im Zusammenhang mit der Ausrichtung eines Todesfallkapitals erfolgt ist. Letzteres wäre insofern naheliegender, da die behauptete Auskunft auf der als Standard-Formular ausgestalteten Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals notiert worden ist (act. G 1.4, act. G 8.13). Folglich genügt die vom Versicherten handschriftlich festgehaltene Notiz vom Juli 2011 nicht, um eine (falsche) Telefonauskunft der Beklagten zu belegen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass keine weiteren Akten eingeholt werden können, anhand derer diese Frage zuverlässig beantwortet werden könnte. Insbesondere sind auch von einer Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen, objektiven Erkenntnisse bezüglich des Telefonates zu erwarten. Damit lässt sich bei der vorliegenden Sach- bzw. Aktenlage nicht rechtsgenüglich erhärten, dass der Versicherte von der Beklagten zu Lebzeiten eine falsche Auskunft bezüglich der Anspruchsberechtigung auf eine Hinterlassenenrente
erhalten hatte. Es liegt diesbezüglich Beweislosigkeit vor, deren Nachteile nach der
analog anzuwendenden Regel von Art. 8 ZGB die Klägerin zu tragen hat.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte auch mit dem Schreiben vom 15. August 2017, mit dem sie der Klägerin fälschlicherweise mitgeteilt hatte, dass sie ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Ehegattenrente habe (act. G 8.19), keine taugliche Vertrauensgrundlage geschaffen, da der Versicherte im Zeitpunkt der Mitteilung bereits verstorben war und die von der Klägerin aufgeführten Massnahmen folglich gar nicht mehr hätte ergreifen können.
Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht plausibel begründet, inwiefern die Klägerin aus dem Umstand, dass auf der Austrittsabrechnung der Beklagten vom
15. Juli 2003 betreffend den Zivilstand des Versicherten ein "V" (wohl für "verheiratet") vermerkt war, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Ein eingetragener Zivilstand stellt für sich alleine keine genügende Vertrauensgrundlage dar, zumal der falsche Vermerk für den Versicherten ohne Weiteres erkennbar gewesen war. Nicht zuletzt wäre es sowohl dem Versicherten als auch der Klägerin zumutbar gewesen, einen Blick in das Vorsorgereglement zu werfen. Indem sie dies unterlassen haben, haben sie nicht in guten Treuen davon ausgehen können, im Todesfall des Versicherten wie verheiratete Personen behandelt zu werden.
Zusammenfassend scheitert eine Berufung der Klägerin auf den Vertrauensschutz an einer (kausalen) Disposition sowie an einer genügenden Vertrauensgrundlage, weshalb auf eine Prüfung der übrigen (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen verzichtet werden kann. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass keine überzeugenden Gründe ersichtlich sind, weshalb vorliegend dem Prinzip des Vertrauensschutzes gegenüber dem Legalitätsprinzip der Vorrang zu geben wäre (vgl. act. G 10). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Leistungszusage des Stiftungsrates und es kann auf die von der Klägerin beantragte Einholung des entsprechenden "Belegs" (vgl. act. G 1 S. 3) verzichtet werden.
4.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Die Klage ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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