Zusammenfassung des Urteils BV 2017/11: Versicherungsgericht
Der Kläger, ein ehemaliger Arbeitnehmer, forderte eine lebenslange Invalidenrente und eine Kinderrente von der Vorsorgestiftung B. aufgrund einer Invalidität. Er argumentierte, dass er aufgrund seines Arbeitsvertrags versichert sein sollte. Die Beklagte argumentierte jedoch, dass der Kläger aufgrund der Kürze seines Einsatzvertrags nicht versichert war. Das Gericht entschied, dass der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann, da keine Versicherungspflicht bestand. Die Klage wurde abgewiesen, es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kläger erhielt keine Parteientschädigung.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2017/11 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 23.04.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 23 ff. BVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern, zumal dieser einen auf weniger als drei Monate befristeten Einsatzvertrag abgeschlossen hatte. Der Geltungsbereich des anwendbaren GAV erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weshalb sie den Kläger auch trotz seiner Unterhaltspflicht nicht versichern musste. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2019, BV 2017/11). |
Schlagwörter: | Einsatz; Vorsorge; Arbeitgeber; Versicherung; Einsatzvertrag; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Beklagten; Quot; Personalverleih; Stadt; Anspruch; Klage; Recht; Invalidenrente; Einsatzbetrieb; Bestimmungen; Verfahren; Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Invalidität; Arbeitsvertrag; Gericht; Klägers; Leistungen; Dokument |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 24 BV ;Art. 25 BV ;Art. 39 BV ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 120 V 26; 120 V 340; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr.
BV 2017/11
Parteien
,
Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Häberli,
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Vorsorgestiftung B. in Liq., Beklagte,
Gegenstand
Invalidenrente nach BVG
Sachverhalt
A.
A. schloss am 13. Juni 2014 einen Einsatzvertrag mit der C. (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Plattenleger bei der D. AG (nachfolgend: Einsatzbetrieb). Ab 16. Juni 2014 war er im Einsatzbetrieb tätig. Betreffend die Einsatzdauer wurde vereinbart, der Einsatzvertrag "ende mit dem Auftragsende beim Einsatzbetrieb spätestens am 7. September 2014" (act. G1, G1.11). Die Arbeitgeberin hatte sich zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihr beschäftigten temporären Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vorsorgestiftung B. (nachfolgend: B. ,
die zuständige Aufsichtsbehörde ordnete am 4. September 2014 die sofortige Liquidation der Stiftung an; act. G1.6) angeschlossen (act. G1.3).
A. erlitt bei einem Aufenthalt in E. am 3. August 2014 einen Herzinfarkt und wurde vom 4. bis mindestens zum 18. August 2014 stationär behandelt (act. G1, G1.12).
Die IV-Stelle sprach A. mit Wirkung ab 1. August 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für dessen Sohn F. zu (Verfügung vom 26. Juli 2016; act. G1.13).
A. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C. Häberli, Zürich, führte in einem Schreiben vom 10. Juni 2016 an die B. aus, er hätte im Rahmen seines damaligen Arbeitsverhältnisses zwingend versichert sein müssen. Es sei jedoch anzunehmen, dass eine Meldung an die B. unterblieben sei. Er sei invalide und beanspruche Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (act. G11.2).
Die B. teilte A. am 28. Juli 2016 mit, es sei für ihn kein Vorsorgevertrag abgeschlossen worden, weshalb er auch keine Leistungen beanspruchen könne (act. G1.15). A. liess am 8. August 2016 vorbringen, er habe Unterstützungspflichten gegenüber einem Kind und sei deshalb gemäss dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih unabhängig von der Dauer des Arbeitsvertrages einer allfälligen Befristung desselben ab dem ersten Tag obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen (act. G11.6).
Am 4. Oktober 2016 liess die Stadt G. der B. ein von A. unterzeichnetes Dokument zukommen, in dem dieser allfällige Nachzahlungen von Leistungen der beruflichen Vorsorge an die Stadt G. abgetreten hatte (act. G11.8). Die B. führte mit Schreiben vom 1. November 2016 an den Vertreter von A. aus, sein Arbeitsvertrag sei auf eine Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen worden. Er habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der B. . Die B. werde vom Geltungsbereich der Bestimmungen des GAV Personalverleih nicht erfasst, da diese ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
regelten. Zudem habe A. allfällige Versicherungsleistungen ab dem 1. September 2016 an die Stadt G. abgetreten (act. G11.7).
B.
In seiner Klage vom 14. Juni 2017 beantragte A. (nachfolgend: Kläger), die
B. (nachfolgend: Beklagte) und/oder die Arbeitgeberin seien zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2015 eine lebenslängliche Invalidenrente von Fr. 7'450.-- pro Jahr sowie für den Sohn F. , geboren am 2004, eine Kinderrente während der gesetzlichen Leistungsdauer in der Höhe von Fr. 1'490.-- pro Jahr auszurichten, nebst Zins zu 5% seit mittlerem Verfall auf den ausstehenden Betreffnissen, spätestens seit Klageeinleitung; unter Entschädigungsfolgen. Er machte geltend, gemäss den Bestimmungen des GAV Personalverleih seien sämtliche Arbeitnehmer mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab dem ersten Tag im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern. Soweit der Vorsorgevertrag die "automatische" Versicherung nicht ausdrücklich vorsehe, wären die Beklagte und die Arbeitgeberin ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des genannten GAV verpflichtet gewesen, die Vorsorgebestimmungen entsprechend anzupassen. Ausserdem sei sein Einsatzvertrag nicht gültig befristet gewesen (act. G1).
Die Verfahrensleitung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, arbeits- schadenersatzrechtliche Ansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin fielen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Für den Fall, dass er nicht damit einverstanden sei, dass das Gericht nur die B. als Beklagte im vorliegenden Verfahren erfasse, wurde er zur Stellungnahme aufgefordert (act. G2). Der Kläger führte am 4. Juli 2017 aus, er verzichte auf den Einbezug der Arbeitgeberin in seine Klage (act. G3).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 15. Dezember 2017, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie brachte vor, der Kläger habe der Beklagten am 4. Oktober 2016 mitgeteilt, er habe seine allfälligen Forderungen der
Stadt G. abgetreten. Mit dieser Abtretung sei die Forderung in das Vermögen des Zessionars übergegangen, der Zedent könne sie nicht mehr im eigenen Namen geltend machen. Der Einsatzvertrag des Klägers sei für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen worden, weshalb er für diesen Arbeitseinsatz nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen sei. Der GAV Personalverleih regle ausschliesslich die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Vorsorgeeinrichtung werde von dessen Geltungsbereich nicht erfasst. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Anschlussvertrag mit den Bestimmungen des GAV abzugleichen (act. G11).
Mit Replik vom 2. März 2018 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Er führte aus, es liege keine eigentliche Abtretungserklärung, sondern nur eine Zahlungsanweisung an die Stadt G. vor. Er sei damit für das vorliegende Verfahren aktivlegitimiert. Die in seinem Arbeitsvertrag vorgesehene Befristung sei ungültig gewesen und habe nur dazu gedient, um vermeintlich die Versicherungspflicht gemäss BVG zu umgehen. Er sei ab dem ersten Tag seines Arbeitseinsatzes versichert gewesen und habe Anspruch auf eine Invalidenrente (act. G15).
In ihrer Duplik vom 9. Mai 2018 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest. Sie brachte vor, mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2016 sei die Stadt G. Gläubigerin der geltend gemachten Forderungen geworden und der Kläger habe sein Klagerecht verloren. Die Einsatzzeiten in der Temporärarbeit seien häufig recht kurz, eine Frist von drei Monaten sei eine geläufige Dauer und ohne weiteres zulässig (act. G19).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen
ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG.
Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz Wohnsitz des Beklagten der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil sich der Sitz der Beklagten in H. befindet (act. G1.6).
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe seine Forderungen an die Stadt
G. abgetreten und sei daher vorliegend nicht aktivlegitimiert (act. G11). Im Recht liegt ein vom Kläger am 4. bzw. 5. Oktober 2016 unterzeichnetes Dokument der Stadt G. . In diesem ist festgehalten, der Kläger trete gestützt auf Art. 39 Abs. 1 BVG in Verbindung mit §19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons I. allfällige Nachzahlungen von BVG-Renten BVG-Kapitalauszahlungen an die Stadtgemeinde G. , Sozialdepartement Soziale Dienste, ab. Die Sozialen Dienste G. hätten den Kläger und dessen Familie seit 1. September 2016 vorschussweise unterstützt (act. G11.8). Wie der Kläger zu Recht geltend macht, ist das Dokument jedoch nicht als eigentliche Abtretung (Zession im Sinne von Art. 164 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]) zu verstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Wille des Klägers und der Stadt G. war, eine Zahlungsanweisung zu vereinbaren (vgl. act. G15). Gemäss dem letzten Absatz des genannten Dokuments weist der Kläger die Beklagte an, die (allfällige) Nachzahlung auf das näher bezeichnete Konto der Sozialen Dienste G. zu überweisen. Zudem ist erwähnt, der Kläger mache zurzeit mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend (act. G11.8). Dies deutet darauf hin, dass die Stadt G. nicht beabsichtigte, die Ansprüche des Klägers selbst durchzusetzen. Schliesslich bezieht sich die Abtretung auch lediglich auf allfällige Nachzahlungen, nicht auf laufende zukünftige Leistungen (ob eine solche Abtretung zulässig wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen). Es ist demnach nicht von einer Zession auszugehen, weshalb der Kläger vorliegend aktivlegitimiert ist.
Der Kläger klagte in seiner ursprünglichen Klage sowohl gegen die Beklagte als
auch gegen die Arbeitgeberin (act. G1). Nach einem entsprechenden Hinweis der
Verfahrensleitung (act. G2) verzichtete der Kläger auf den Einbezug der Arbeitgeberin in das Verfahren (act. G3). Deren Passivlegitimation ist damit nicht weiter zu prüfen.
Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Klage einzutreten.
2.
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente gegenüber der Beklagten. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG haben Personen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 Abs. 1 BVG).
3.
Vorerst ist zu beurteilen, ob der Kläger bei der Beklagten überhaupt versichert war.
Der GAV Personalverleih enthält allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 gilt er auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer
Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter gewissen Voraussetzungen die gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen von im Einsatzbetrieb geltenden GAV. Nicht übernommen werden unter anderem die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge, sofern die im GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten GAV sind (Art. 3 Abs. 2). Auch für den im massgeblichen Zeitpunkt 2014 nicht-allgemeinverbindlichen, im Einsatzvertrag (act. G1.11) erwähnten GAV für das Plattenlegergewerbe gilt dieser Vorrang (Anhang 1 des GAV Personalverleih). Dieser enthält jedoch keine spezifischen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen (abrufbar unter http://www.gav-service.ch Contract.aspx? stellaNumber=365002&versionName=12#DokumenteLinks / zuletzt abgerufen am 20. März 2019).
Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei aufgrund seines auf unter drei Monate
befristeten Einsatzvertrages nicht versichert gewesen (act. G11, G19).
Die obligatorische Versicherung beginnt laut Art. 10 Abs. 1 BVG grundsätzlich mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Gemäss Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten jedoch nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt; vorbehalten ist Artikel 1k BVV 2. Dieser bestimmt, Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen Einsätzen seien nur dann der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird (lit. a, Satz 1); mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt (lit. b, Satz 1). Der Art. 3 der Zusatzvereinbarungen für den Vorsorgeplan 013 "Freelance Eco" der Beklagten hält unter anderem fest, der Versicherungsbeginn sei sofort, wenn der ununterbrochene Einsatz 13 Arbeitswochen überschreite bzw. ab der 14. Arbeitswoche, wenn sich, trotz einer ursprünglich vorgesehenen kürzeren Dauer, der Einsatz über die 13. Woche hinausziehe (act. G1.4). Laut Art. 31 Abs. 2 des GAV Personalverleih sind Arbeitnehmende, sofern der Vertrag nicht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
wurde, ab der 14. Arbeitswoche obligatorisch zu versichern (act. G1.2). Dies stimmt im Wesentlichen mit der Regelung in den Zusatzvereinbarungen der Beklagten überein.
Der Kläger unterzeichnete am 13. Juni 2014 einen Einsatzvertrag mit Arbeitsbeginn am 16. Juni 2014. Bezüglich der Einsatzdauer wurde festgehalten, der Einsatzvertrag "ende mit dem Auftragsende beim Einsatzbetrieb spätestens am 7. September 2014" (act. G1.11). Zwischen dem Kläger und dem Einsatzbetrieb bzw. der Arbeitgeberin war in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren umstritten, wann der Einsatz endete. Das Kantonsgericht des Kantons J. kam in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 mit überzeugenden Erwägungen zum Schluss, der Einsatzvertrag sei per 24. Juli 2014 rechtsgültig gekündigt worden (act. G1.14, E. 6.8). Selbst wenn man diese umstrittene Kündigung für rechtsungültig erachten würde, hätte der Einsatzvertrag aber spätestens am 7. September 2014 geendet. Er war damit von Anfang an auf maximal 12 Wochen bzw. weniger als drei Monate befristet (vgl. act. G1.11). Die Dauer des Einsatzes war im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) genügend klar bestimmbar. Auch die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) zum AVG, auf welche der Kläger verweist (act. G1), hält lediglich fest, befristete Arbeitsverträge endeten grundsätzlich automatisch mit Ablauf der Einsatzdauer. Es sei jedoch zulässig, auch bei befristeten Arbeitsverträgen vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten vorzusehen (S. 96, abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/ seco/de/home/ Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/Arbeit/ Personenfreizuegigkeit_und_Arbeitsbeziehungen/merkblaetter/Weisungen_ Erlaeuterungen_ Arbeitsvermittlungsgesetz.html, zuletzt abgerufen am 20. März 2019). Weshalb die Befristung des vorliegenden Einsatzvertrages, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht zulässig gewesen sein und nur zur Umgehung der Versicherungspflicht nach BVG gedient haben sollte (act. G15), ist nicht ersichtlich. Mit der Beklagten (act. G19) ist darauf hinzuweisen, dass Einsatzzeiten bei Temporärarbeiten häufig kurz sind und eine Dauer auch von weniger als drei Monaten geläufig ist. Bei einer Kündigung per 24. Juli 2014 dauerte der tatsächliche Einsatz gar nur sechs Wochen (vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts J. , act. G1.14, S. 2, Ziff. 3). Der Kläger erklärte sich ausserdem offensichtlich mit den Bedingungen des Einsatzvertrages einverstanden, als er diesen unterzeichnete. Auch das Kantonsgericht J. kam im
Übrigen zum Schluss, die Befristung sei zulässig, es handle sich um einen auf eine Maximaldauer befristeten Arbeitsvertrag (act. G1.11, E. 5.3).
Folglich handelte es sich um einen auf unter drei Monate befristeten Einsatzvertrag, für den weder gemäss GAV noch gemäss Zusatzvereinbarungen der Beklagten eine obligatorische Versicherungspflicht bestand.
Der Kläger ist unbestritten unterhaltspflichtig für seinen 2004 geborenen Sohn (act. G1, G1.7). Gemäss Art. 31 Abs. 2 des GAV Personalverleih unterstehen Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern ab dem ersten Tag der obligatorischen Versicherungspflicht (act. G1.2). Im Anschlussvertrag sowie den Zusatzvereinbarungen der Beklagten finden sich keine entsprechenden Bestimmungen (act. G1.3 f.). Entgegen dem Standpunkt des Klägers verpflichtet die genannte Bestimmung des GAV die Beklagte nicht, obwohl sie für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Da Arbeits- und Vorsorgevertrag unterschiedliche Rechtsverhältnisse zwischen verschiedenen Rechtssubjekten regeln, können durch Arbeitsvertrag grundsätzlich keine verbindlichen Regelungen zu Lasten einer nicht am Vertrag beteiligten Vorsorgeeinrichtung getroffen werden. Dies gilt für Einzel- wie für Gesamtarbeitsverträge. Zwar können gesamtarbeitsvertraglich im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die als solche nicht Vertragspartei sind, unmittelbar mittelbar Rechte und Pflichten begründet werden, wie beispielsweise die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge für bestimmte Minimalleistungen im Invaliditätsfall zu versichern. Diese gesamtarbeitsvertragliche Besonderheit gilt jedoch, trotz der grossen Bedeutung der GAV für die berufliche Vorsorge, nicht auch im Verhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Arbeitgeber Arbeitnehmer. Vielmehr müssen die Rahmen- und Mindestbedingungen eines GAV zur beruflichen Vorsorge in den Statuten dem Reglement der einzelnen Vorsorgeeinrichtung umgesetzt werden, damit sie greifen (BGE 120 V 340, E. 3b mit Hinweisen, vgl. BGE 120 V 26, Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2008, 9C_568/2007, E. 4.2). Es sind entgegen der Ansicht des Klägers keine Gründe ersichtlich, weshalb aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des vorliegenden GAV von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Eine Allgemeinverbindlicherklärung dient lediglich dazu, den Geltungskreis eines Gesamtarbeitsvertrages auf weitere Arbeitgeber und Arbeitnehmer
auszudehnen, macht ihn jedoch nicht für Dritte, insbesondere Vorsorgeeinrichtungen, verbindlich. Demnach war die Regelung des GAV, wonach Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab dem ersten Tag zu versichern sind, für die Beklagte nicht verbindlich. Ob die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, für eine entsprechende Versicherung zu sorgen, und welche Folgen eine allfällige Unterlassung nach sich ziehen könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der vom Kläger angeführte Bundesgerichtsentscheid 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 hält lediglich fest, dass der Vorsorgeschutz auch im überobligatorischen Vorsorgebereich mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, beginnt und an dem Tag endet, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt (E. 5.5.1). Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger unabhängig von einer entsprechenden Meldung der Arbeitgeberin an die Beklagte aufgrund seiner Unterstützungspflicht gegenüber seinem Sohn "automatisch" versichert gewesen wäre (vgl. act. G1).
In den Zusatzvereinbarungen für den Vorsorgeplan 013 "Freelance Eco" ist ausserdem festgehalten, der Versicherungsbeginn sei auf Verlangen des Arbeitnehmers sofort (act. G1.4; Art. 3). Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass der Kläger bei Abschluss des Einsatzvertrages allenfalls während des Arbeitseinsatzes eine Versicherungsunterstellung verlangt hätte. Der Kläger brachte zwar vor, er habe seinem Betreuer bei der Arbeitgeberin bei Vertragsschluss mitgeteilt, dass er Vater eines minderjährigen Sohnes sei und damit Anspruch auf eine Kinderzulage besitze. Der Betreuer habe ihm erklärt, dies werde später noch geregelt (act. G1, G15). Aus dieser umstrittenen Aussage (vgl. act. G11) lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kläger gegenüber der Arbeitgeberin dem Einsatzbetrieb den konkreten Wunsch nach einer berufsvorsorgerechtlichen Versicherung geäussert hätte. Gegen ein solches Verlangen spricht auch die Tatsache, dass mit dem Einsatzvertrag Sozialabzüge nach Art und Höhe explizit genannt wurden, diese jedoch die berufliche Vorsorge nicht umfassten (act. G1.11).
Zusammengefasst bestand damit keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern. Mangels Versicherung hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Beklagten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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