Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2016/25 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 10.07.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). |
Zusammenfassung: | Die Klägerin forderte eine höhere Invalidenrente von der Pensionskasse B., da diese ihre Leistungen aufgrund veränderter Drittleistungen neu berechnet hatte. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin kein weiteres Erwerbseinkommen erzielen konnte und die Pensionskasse die Rente entsprechend anpassen musste. Der Richter entschied jedoch, dass die ursprüngliche Rente angemessen war und wies die Klage ab. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. |
Schlagwörter: | Invaliden; Recht; Überentschädigung; Einkommen; Vorsorge; Verdienst; Überentschädigungsberechnung; Arbeitsmarkt; Erwerbseinkommen; Invalideneinkommen; Rente; Rechtsvertreter; Invalidenrente; Nebenerwerb; Reinigungsfachkraft; Höhe; Person; Invalidität; Urteil; Bundesgericht; Klage; Leistungen; Einkünfte; Mitarbeiterin; Pensionskasse; Invalidenversicherung |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ; Art. 2 ATSG ; Art. 24 BV ; Art. 26 BV ; Art. 34a BV ; Art. 66 ATSG ; Art. 69 ATSG ; Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 110 V 273; 112 V 356; 126 V 100; 126 V 96; 129 V 150; 130 V 78; 132 V 1; 133 V 67; 134 V 64; |
Kommentar: | -, Hand,, Art. 34 BV BVG ZG, 2010 |
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und
Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr.
BV 2016/25
Parteien
,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen
Pensionskasse B. , Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber,
Seestrasse 6, 8027 Zürich, Gegenstand
Rente (Überentschädigung) Sachverhalt
A.
Am 8. Mai 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A. (nachfolgend: Versicherte bzw. Klägerin) basierend auf der IV-Anmeldung vom 14. Oktober 2002 (vgl. act. G 1.10) mit Wirkung ab 1. September 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu (act. G 1.2). Mit Mitteilung vom 29. Mai 2015 bestätigte die IV-Stelle der Versicherten, dass sie aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen habe (act. G 1.4).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Pensionskasse B. (nachfolgend Pensionskasse, bzw. Beklagte) der Versicherten mit, dass aufgrund der Veränderung anrechenbarer Drittleistungen eine Neuberechnung der Pensionskassenleistungen vorgenommen worden sei. Da sie kein effektives Einkommen erziele, sei das von der Eidgenössischen Invalidenversicherung berechnete Invalideneinkommen als zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen in der Überentschädigungsberechnung herangezogen worden. Ab dem 1. April 2013 habe sie einen reglementarischen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente von der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 623.- pro Monat. Vorgesehen sei, die Anpassung auf den 1. Februar 2016 vorzunehmen (act. G 1.9).
B.
Am 24. Dezember 2016 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, St. Gallen, für die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine 50%ige Invalidenrente von monatlich Fr. 922.- fortan zu bezahlen und für die bereits überwiesenen (gekürzten) Rentenleistungen seit 1. Februar 2016 die Differenz von Fr. 299.- pro Monat inklusive Verzugszinsen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum nachzuzahlen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Im Weiteren sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. G 1). Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Kürzung der Invalidenrente der Pensionskasse sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin kein Erwerbseinkommen erziele und wegen des schlechten Gesundheitszustandes, des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Berufsausbildung und der schlechten Arbeitsmarktlage in C. auch nicht erzielen könnte. Falls überhaupt eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre, so sei gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik von einem Invalideneinkommen von Fr. 1'644.- (40% von Fr. 4'111.-) auszugehen. Bezüglich des Valideneinkommens wurde ausgeführt, dass dieses um Fr. 3'250.- auf Fr. 60'466.- (bzw. auf Fr. 5'038.- pro Monat) zu erhöhen sei, denn wäre die Klägerin nicht invalid geworden, würde sie im Nebenerwerb als Reinigungsfachkraft arbeiten (vgl. act. G 1.11). Die Überentschädigungsgrenze betrage daher Fr. 4'535.- pro Monat (Fr. 5'038.- x 0.9). Diese Grenze werde durch die anzurechnenden Einkünfte nicht erreicht (erzielbares Einkommen Fr. 1'644.-,
Invalidenrente Fr. 623.-, Unfallversicherungsrente Fr. 661.-, insgesamt Fr. 2'928.- pro Monat). Infolgedessen habe die Pensionskasse weiterhin die ungekürzte Rente von Fr. 922.- zu entrichten. Den Gesundheitszustand der Klägerin betreffend
wurden eingereicht die Arztberichte vom 23. Januar 2015 von Dr. med. D. , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Rheumatologie E. (act. G 1.6), vom 5. Juni 2016 von Dr. med. F. , Subspezialist Rheumatologie/G. , Arzt, H. in C. (act. G 1.7) und vom 23. Juni 2016 von Dr. med. I. , Allgemeinkrankenhaus, J. in C. (act. G 1.8).
Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte mit Schreiben vom 3. Februar 2017 die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. G 4, G 4.1). Am 7. Februar 2017 legte er eine Kopie eines Arbeitsvertrages, abgeschlossen zwischen ihm und der aktuellen Reinigungsfachkraft, ins Recht (act. G 5, G 5.1).
In der Klageantwort vom 2. Mai 2017 (act. G 10) beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Zürich, die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Wegfalls des noch erzielten Einkommens der Klägerin eine neue Überentschädigungsberechnung erforderlich geworden sei. Hinsichtlich der dabei anrechenbaren Einkünfte wurde ausgeführt, dass die Klägerin sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen müsse, welches dem invalidenversicherungsrechtlich festgelegten Invalideneinkommen entspreche. Zum Antrag der Klägerin, dass kein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen sei, da gesundheitsbedingt keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe, wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin diesbezüglich an die IV-Stelle wenden und eine Rentenrevision beantragen müsste, denn sie als Beklagte sei an die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit durch die IV-Organe gebunden. Zur Aussage der Klägerin, sie habe keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, weshalb kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe, wurde eingewendet, dass sie dies weder substantiiert noch diesbezüglich Beweise - wie der Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen - angeboten habe. Da davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt hätte, sondern weiterhin in der Schweiz erwerbstätig wäre, bemesse sich das mutmasslich entgangene
Einkommen nach schweizerischen Verhältnissen (vgl. dazu act. G 10.3). Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin weiterhin eine Wohnung in K. habe. Zur geltend gemachten Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungsfachkraft wurde erklärt, dass dies nicht erwiesen sei, denn es seien keine Beweise wie Lohnabrechnungen, Lohndeklarationen gegenüber der AHV für einen Nebenerwerb Steuerunterlagen vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte der verfahrensleitende Gerichtspräsident der Klägerin mit, dass aufgrund des monatlichen Einkommens von Fr. 3'500.- und den tiefen Lebenshaltungskosten in C. (das durchschnittliche Monatseinkommen betrage dort € 416.-) kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe (act. G 11). Die angesetzte Frist bis 18. Mai 2017, um gegen die formlose Erledigung des Gesuches zu opponieren, liess die Klägerin ungenutzt verstreichen.
In der Replik vom 18. August 2017 wurde unverändert an den Anträgen gemäss Klage vom 24. Dezember 2016 festgehalten (act. G 19). Ausgeführt wurde insbesondere, dass das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nicht mit dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden dürfe, da eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht werde. Hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Berücksichtigung der Anwaltskosten als durch den Versicherungsfall verursachte Mehrkosten wurde erklärt, dass nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch Nachteile in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen seien. Zum Nebenerwerbseinkommen als Reinigungsfachkraft wurde ausgeführt, dass die Suva dieses im Jahr 2004 anerkannt und in der Höhe von Fr. 1'625.- bei der Berechnung des Jahresverdienstes berücksichtigt habe (vgl. Beilagen act. G 19.4 ff.). Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte zudem eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 5'633.80 (inkl. MwSt) ein (act. G 19.15).
In der Duplik vom 15. November 2017 hielt die Beklagte unverändert an der Abweisung der Klage fest (act. G 25). Bezüglich des zumutbaren Erwerbseinkommens wurde ausgeführt, dass vom Verdienst eines 50%-Pensums in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Verpackung auszugehen sei. Zur geforderten Berücksichtigung der Anwaltskosten wurde erklärt, dass anders als im ATSG in der beruflichen Vorsorge eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Mehrkosten fehle.
Zum Nebeneinkommen als Reinigungsfachkraft wurde angemerkt, dass die Klägerin keine Belege für eine regelmässige, auf Dauer angelegte Nebenerwerbstätigkeit eingereicht habe, weshalb das geltend gemachte Nebeneinkommen bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Einkommens nicht berücksichtigt werden dürfe. Dass der Unfallversicherer ein Nebeneinkommen berücksichtigt habe, sei irrelevant, da diese Festlegung nicht bindend für die Vorsorgeeinrichtung sei. Hinzu komme, dass bei der Unfallversicherungsrente das innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Einkommen berücksichtigt werde, während vorliegend das ohne Invalidität hypothetisch erzielbare Einkommen relevant sei. Der Duplik beigelegt wurden zwei Schreiben vom 8. August und 26. September 2007 vom Rechtsvertreter der Klägerin an die Beklagte betreffend die Überentschädigungsberechnung (act. G 25.1 und G 25.2).
Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin eine ergänzende Eingabe ein (act. G 27). Diese wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (act. G 28).
Erwägungen
1.
Strittig ist die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge und dabei insbesondere, ob eine Rentenkürzung wegen Überschreitens der Überentschädigungsgrenze statthaft ist. Uneinigkeit besteht sowohl hinsichtlich der Höhe des mutmasslich entgangenen Einkommens als auch hinsichtlich des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens (hypothetisches Erwerbseinkommen).
2.
Da sowohl die Überentschädigungsberechnung per 1. April 2013 als auch die Mitteilung der Invalidenrentenanpassung mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wie auch die Klage vom 24. Dezember 2016 vor Ende 2016 erfolgten, richtet sich das anwendbare Recht, da Übergangsbestimmungen fehlen, nach den bis Ende 2016 gültigen Fassungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und der Verordnung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Anzumerken ist, dass die Überentschädigungsregelung in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 BVV 2) inhaltlich der bisherigen Regelung entspricht.
Gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 34a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiensts übersteigen. Im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2012 (act. G 10.5, nachfolgend: Vorsorgereglement) findet sich in Art. 20 Abs. 1 eine der gesetzlichen Regelung entsprechende Formulierung: Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslichen entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen.
3.
Die Beklagte nahm eine Neuberechnung der Leistungen aufgrund der Veränderung anrechenbarer Drittleistungen per 1. April 2013 vor. Auf diesen Zeitpunkt hin beendete die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis und verlangte von der Beklagten die Barauszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens wegen Wegzugs nach C. (act. G 10-3). Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie gestützt auf das Ergebnis der Überentschädigungsberechnung mit Überprüfungszeitpunkt 1. April 2013 die Invalidenrente per 1. Februar 2016 anpassen werde (act. G 1.9). Gegen die Überprüfung der Leistungen per 1. April 2013 wurden von der Klägerin in der Klage vom 24. Dezember 2016 (act. G 1) keine Einwände vorgebracht. Die Klage bezieht sich ausschliesslich auf die Bemessung bzw. die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente.
Nachfolgend ist daher zuerst zu prüfen, von welchem mutmasslichen entgangenen
Verdienst in der Überentschädigungsberechnung auszugehen ist.
Gemäss der Klägerin beträgt der entgangene Verdienst Fr. 60'466.- pro Jahr und setzt sich zusammen aus der mutmasslichen Besoldung als Mitarbeiterin Verpackung von Fr. 57'216.- (vgl. act. G 1.9) und aus dem Nebenerwerbseinkommen als Reinigungsfachkraft beim klägerischen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 3'250.- pro Jahr (vgl. act. G 1-9). Die Beklagte dagegen geht ausschliesslich vom zuletzt erzielten und der Lohnentwicklung angepassten Einkommen als Mitarbeiterin in der Verpackung von Fr. 57'216.- aus (G 1.9-2).
Festzuhalten ist soweit, dass in der Überentschädigungsberechnung per 1. April 2013 beim mutmasslich entgangenen Verdienst - da unbestritten - das Einkommen als Mitarbeiterin Verpackung von Fr. 57'216.- pro Jahr zu berücksichtigen ist (vgl. act. G 1-9, G 1.9-2). Uneinigkeit besteht dagegen bei Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Nebenerwerbseinkünften von Fr. 3'250.- pro Jahr (vgl. act. G 1-9 f., G 10-10 f.).
Die Überentschädigungsgrenze des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" ist in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 verankert (BGE 126 V 100 E. 4 f.). In konstanter Rechtsprechung ist unter diesem Begriff das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität verdienen könnte (HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. Bern 2006, S. 26 Rz 80, und HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 320 Rz 861, je mit Hinweisen). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 E. 3, 123 V 197 E. 5a). Des Weiteren besteht zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung eine weitgehende Parallele, hingegen keine Kongruenz. Denn während beim invalidenversicherungsrechtlichen Validen- wie auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zugrunde liegende Konzept des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) von der konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung des
mutmasslich entgangenen Verdienstes den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 2. September 2004, B 17/03, vom 6. Februar 2006, B 54/05 und vom 29. November 2004, B 21/04; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, B 83/06, E. 6). Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst (vgl. Urteil des EVG vom 22. März 2004, B 98/03 E. 4.2) sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte, etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG, Handkommentar, 2010, N. 17 ff. zu Art. 34a BVG; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 126 Rz. 80; STAUFFER, a.a.O., S. 321 Rz. 862; BGE 129 V 150 E. 2.3; Urteile des EVG
vom 29. November 2004, B 21/04, E. 3.2, und 9. April 2003, B 55/02).
Die Klägerin macht geltend, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst die Nebenerwerbseinkünfte als Reinigungsfachkraft in der Höhe von Fr. 3'250.- pro Jahr zu berücksichtigen seien. Dabei beruft sie sich einerseits auf den in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Verdienst als Reinigungsfachkraft (vgl. act. G 19.4 f., G 19.7 f.) und andererseits auf die Möglichkeiten, welche sie als Gesunde gehabt hätte, für den klägerischen Rechtsvertreter als Reinigungsfachkraft tätig zu sein (vgl. act. G 1.11, G 19-9, G 19.10 ff.). Hinsichtlich der Nebenerwerbstätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 ist festzustellen, dass die vorgelegten Dokumente zwar nahelegen, dass die Klägerin vom klägerischen Rechtsvertreter für Reinigungsarbeiten (wenn auch nur im geringeren Umfang als dies geltend gemacht wurde [2000: Fr. 550.-; 2001: Fr. 1'225.-; vgl. act. G 19-8, G 19.4]) entschädigt worden war, diese jedoch nicht zu belegen vermögen, dass es sich bei der Reinigungstätigkeit um eine regelmässige und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit im Sinne eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses gehandelt hat, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass die Klägerin die Reinigungstätigkeit auch im vorliegend relevanten Überprüfungszeitpunkt (1. April 2013) (noch) ausgeführt hätte. Der vom Rechtsvertreter der Klägerin am 7. Februar 2017 eingereichte Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der heutigen Reinigungsfachkraft und dem klägerischen Rechtsvertreter (act. G 5.1), ist unbehelflich, da der Vertrag nicht die Klägerin, sondern eine andere Person betrifft, der
Reinigungsbedarf seit dem Jahr 2000 zugenommen haben soll (vgl. act. G 19-9) und der Vertrag auch sonst keine Angaben über die Situation zum Überprüfungszeitpunkt (1. April 2013) enthält. Folglich vermögen der Vertrag wie auch die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass die Klägerin im geltend gemachten Umfange bzw. überhaupt am 1. April 2013 für den Rechtsvertreter als Reinigungsfachkraft tätig gewesen wäre. Im Weiteren ist festzustellen, dass im Arbeitsvertrag in § 9 "Verschwiegenheitspflicht" festgehalten ist, dass die Reinigungsfachkraft eine separate Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen habe. Infolgedessen müsste - selbst wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem klägerischen Anwalt im Jahr 2000/2001 mündlich abgeschlossen worden wäre - zumindest eine von der Klägerin unterzeichnete Verschwiegenheitserklärung vorhanden sein. Da eine solche im Verfahren jedoch nicht als Beweismittel eingereicht wurde, erscheint es naheliegender, dass die Klägerin die Reinigungsarbeiten in den Jahren 2000 und 2001 nur befristet (bspw. im Rahmen des "Frühjahrsputzes" zur Entlastung während einer begrenzten Zeit nach der Geburt der Tochter des Rechtsvertreters im 2000, vgl. act. G 19.9) ausgeführt hat. Aus dem ins Recht gelegten Schreiben der damaligen Lebenspartnerin bzw. heutigen Ehefrau des klägerischen Rechtsvertreters vom 18. Juni 2007 ergeben sich keine relevanten Erkenntnisse zur Situation zum Überprüfungszeitpunkt (1. April 2013), zumal die Aussagen zum Arbeitsverhältnis nur sehr vage sind bzw. auf Vermutungen beruhen (vgl. act. G 19.9). Hinsichtlich der eingereichten Belege, dass die Klägerin heute auch an einem weiteren Standort reinigen würde (vgl. act. G 19-9, G 19.10 ff.), ist festzustellen, dass dies zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Folglich kann nicht im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Nebenerwerbstätigkeit der Klägerin als Reinigungsfachkraft im Überprüfungszeitpunkt (1. April 2013) ausgegangen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder mit den vorgelegten Beweismitteln eine in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende Nebenerwerbstätigkeit im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, noch ersichtlich ist, wie ein solcher Nachweis unter den gegebenen Umständen erbracht werden könnte. Folglich kann die geltend gemachte Nebenerwerbstätigkeit bzw. das geltend gemachte Nebenerwerbseinkommen nicht als
mutmasslich entgangener Verdienst in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden.
3.2 Folglich ist in der Überentschädigungsberechnung per 1. April 2013 von einem
mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 57'216.- pro Jahr auszugehen.
4.
Nachfolgend sind die bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden anrechenbaren Einkünfte zu bestimmen.
Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Nach der Rechtsprechung besteht der Zweck der in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 vorgeschriebenen Anrechenbarkeit des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.1.1). Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten gelten als anrechenbare Einkünfte bei Bezug von Invalidenleistungen unter anderem das weiterhin erzielte sowie zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (und/oder Erwerbsersatzleistungen) bei teilinvalidenrentenberechtigten Personen (Art. 20 Abs. 2 lit. g), die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Art. 20 Abs. 1 lit. a) und die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 20 Abs. 2 lit. b).
Unbestritten ist, dass bei den Einkünften die Rente der Invalidenversicherung von Fr. 623.- und die Rente des Unfallversicherers von Fr. 661.- pro Monat anzurechnen sind (vgl. G 1.9, G 1-11).
Uneinigkeit besteht dagegen hinsichtlich der Höhe des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass nicht vom im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegten Invalideneinkommen ausgegangen werden dürfe, denn sie könne wegen des schlechten Gesundheitszustandes, des fortgeschrittenen Alters, der fehlenden Berufsausbildung und der schlechten Arbeitsmarktlage kein Erwerbseinkommen mehr erzielen (act. G 1-7 f.). Die Beklagte wendet diesbezüglich ein, dass sie an den Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich des Invaliditätsgrades gebunden sei. Beim zu berücksichtigenden Arbeitsmarkt sei auf den schweizerischen und nicht wie von der Klägerin gefordert auf den serbischen Arbeitsmarkt abzustellen, denn die Klägerin habe die Schweiz nur aus gesundheitlichen Gründen verlassen, was sich auch darin zeige, dass sie weiterhin eine Wohnung in der Schweiz habe (vgl. act. G 10-9 f.).
4.4
4.4.1 Zwischen der ersten (Invalidenversicherung) und der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) besteht ein funktioneller Zusammenhang, welcher in den Art. 23 lit. a, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankert ist. Zweck dieser gesetzlichen Konzeption ist, einerseits eine weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu erreichen, und anderseits sollen damit die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen bezüglich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Beginns des Invalidenrentenanspruchs in der zweiten Säule möglichst freigestellt werden (BGE 134 V 64 E.
4.1.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 67 E. 4.3.2; BGE 132 V 1 E. 3.2).
Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, weshalb das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden muss. Auszugehen ist daher vom Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch
erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinn des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2; vgl. Urteil des EVG vom 2. September 2004, B 17/03, zusammengefasst in: SZS 2005 S. 321). Im Sinn einer Vermutung ist daher davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht (vgl. BGE 134 V 64 E.
4.1.3).
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 110 V 273 E. 4b).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 basiert nach der Rechtsprechung demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt (BGE 134 V 64 E.
4.2.1 mit Hinweis auf UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 2005 S. 228, Ziff. 5.4.1; STEFAN HOFER, Überlegungen zum revidierten Art. 24 Abs. 2 BVV 2, in: HAVE 2005, 167 ff.). Bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer versicherten Person ist ein objektiver Massstab anzulegen. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen
Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Soweit die versicherte Person jedoch neue medizinische Tatsachen geltend machen will, hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008, 9C_673/2007, E. 4.3).
Die Forderung der Klägerin, dass der verschlechterte gesundheitliche Zustand bei der Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens zu berücksichtigen sei, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.4.4) abzuweisen. Wie vom Bundesgericht ausgeführt, sind neue medizinische Tatsachen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Rentenrevision gelten zu machen (vgl. act. G 1.4, Mitteilung der IV-Stelle vom 29. Mai 2015: Die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben). Infolgedessen erübrigt es sich, auf die von der Klägerin eingereichten Arztzeugnisse (vgl. act. G 1.6 ff.) einzugehen bzw. ein gerichtliches Gutachten - wie von der Klägerin eventualiter beantragt (vgl. act. G 1-2) - einzuholen. Der klägerische Antrag ist folglich abzuweisen.
In Bezug auf die geltend gemachte Erschwernis des fortgeschrittenen Alters ist
festzustellen, dass die im Jahr 19 geborene Klägerin zum Überprüfungszeitpunkt am
1. April 2013 zwar gut Jahre alt war, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt jedoch trotz Teilzeitpensums durchaus intakt waren, war doch die damalige Arbeitgeberin bereit, die Klägerin weiterhin als Mitarbeiterin in der Verpackung in einem 50%-Pensum zu beschäftigen. Damit ist zugleich das von der Klägerin vorgetragene Argument der fehlenden Berufsausbildung unbehelflich. Zudem werden gemäss Bundesgericht Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2017, 9C_200/2017, E. 4.5 mit Hinweisen). Ebenfalls nicht relevant wären allfällige sprachliche Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten
Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Mai 2016, 9C_777/2015, E. 5.3, und 18. August 2014, 9C_426/2014, E. 4.2).
4.7
Hinsichtlich des beim zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen zu berücksichtigenden Arbeitsmarktes führt der Wegzug ins Ausland resp. die Rückkehr ins Heimatland gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2010, 9C_538/2010, E. 5) nur dann allenfalls zur Anpassung des mutmasslich entgangenen Verdienstes - und zwar bezogen auf den dortigen Arbeitsmarkt -, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte und demzufolge die rentenbeziehende Person nicht mehr hier arbeiten würde. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass es der verfassungsmässigen Zielsetzung der zweiten Säule und auch dem Normzweck der Gleichbehandlung invalider Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zuwiderlaufen würde, bei Wohnsitz im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach den dortigen Verhältnissen zu ermitteln, wenn für die Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen sei. Dies habe solange Gültigkeit als die ins Ausland gehenden, nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen, insbesondere die Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, nicht an die Kaufkraft am Wohnsitz des Bezügers der Bezügerin angepasst würden. Für den Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit bei Wohnsitznahme im Ausland sei das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie auch der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2).
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute noch in der Schweiz erwerbstätig und nicht bereits 2013, erst -jährig, wieder in ihr Heimatland C. zurückgekehrt wäre. Die Klägerin hat denn auch den von der Beklagten in der Überentschädigungsberechnung als mutmasslich entgangenen Verdienst eingesetzten Betrag von Fr. 57'216.- pro Jahr nicht bestritten (vgl. Erwägungen 3.2 und 4.4.3). Somit ist in der
Überentschädigungsberechnung per 1. April 2013 das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 gleichfalls auf den schweizerischen Arbeitsmarkt bezogen zu ermitteln.
4.8
Die Klägerin macht im Weiteren geltend, dass, wenn eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sein sollte, die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen seien. Gestützt darauf sei von einem maximalen monatlichen Einkommen von Fr. 2'055.50 auszugehen (50% von Fr. 4'111.-; LSE 2012, Kategorie
10-11 Herstellung von Nahrungsmitteln/Getränkeherstellung, Kompetenzniveau 1, Frauen) bzw. von Fr. 1'644.-, wenn wie der Situation geschuldet von einem Invaliditätsgrad von 59% ausgegangen werde (act. G 1-10). Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, dass vom invalidenversicherungsrechtlich festgelegten Invalideneinkommen auszugehen sei. So hätte die Klägerin die bisherige Tätigkeit als ungelernte Fachkraft (Mitarbeiterin Abpackerei) in einem 50% Pensum auch über den
31. März 2013 hinaus weiterführen können. Dies werde durch den Schlussbericht des RAD Rhone vom 21. Mai 2015 belegt (act. G 10.6; vgl. auch act. G 10.7). Deshalb sei auf den mutmasslichen Verdienst als ungelernte Fachkraft bei der früheren Arbeitgeberin (unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bei der Arbeitgeberin) und nicht - wie von der Klägerin gefordert - auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. act. G 10-5).
Berufliche Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2012, 9C_876/2011, E. 3; vgl. Erwägungen 4.4.1 und 4.4.2). Die Invalidenversicherung ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einem Invalideneinkommen entsprechend dem erzielbaren Verdienst als Mitarbeiterin Abpackerei (50%-Pensum) ausgegangen. Gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 16 ATSG bemisst sich das Invalideneinkommen danach, was die versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Da die Klägerin bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem 50%-Pensum hätte weiterarbeiten können, gibt es keine Veranlassung nicht auf den in der bisherigen Anstellung als Mitarbeiterin Abpackerei in einem 50%-Pensum erzielbaren Lohn von Fr. 28'608.-., sondern auf
einen geringeren Tabellenlohn abzustellen, verlangt doch auch Art. 24 Abs. 2 BVV 2, auf das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (im Sinne einer optimalen wirtschaftlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit) abzustellen. Dem Begehren der Klägerin, beim zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen von Tabellenlöhnen auszugehen, kann daher nicht gefolgt werden.
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der anzurechnenden Einkünfte nebst der Rente der Invalidenversicherung von Fr. 623.- und der Rente des Unfallversicherers von Fr. 661.- pro Monat auch ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommens (basierend auf der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Abpackerei in einem 50%-Pensum) von Fr. 28'608.- pro Jahr bzw. Fr. 2'384.- pro Monat zu berücksichtigen ist. Somit beträgt das zu berücksichtigende anrechenbare Einkommen insgesamt Fr. 3'668.- pro Monat.
5.
Im Weiteren verlangt die Klägerin, dass die Kosten der Rechtsvertretung, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen nötig sind, in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden (act. G 1-8 f./11). Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte denn auch eine Honorarnote über Fr. 5'633.80 (inkl. MwSt) ein (act. G 19.15). Die Beklagte macht dagegen geltend, dass die Anwaltskosten in der Überentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen seien, da die von der Klägerin erwähnte Bestimmung des ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar sei.
In der Beruflichen Vorsorge richtet sich die Koordination von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen gemäss Art. 34a Abs. 2 BVG nach Art. 66 Abs. 2 ATSG. Nur in diesem engen Rahmen findet eine unmittelbare Anwendbarkeit des ATSG auf die berufliche Vorsorge statt. Demgegenüber beinhaltet der Verweis auf Art. 66 Abs. 2 ATSG nicht auch einen solchen auf die Überentschädigungsregelung von Art. 69 ATSG. Letztere gelangt im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zur Anwendung (vgl. Art. 2 ATSG; HANS-
ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. Zürich 2013, S. 107; BGE 130 V 78, E. 1.2).
Aus dem Gesagten folgt, dass in der beruflichen Vorsorge, wo eine entsprechende gesetzliche Regelung wie in Art. 69 Abs. 2 ATSG, dass die verursachten Mehrkosten (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2013, 8C_730/2012, E. 6 sind unter den Mehrkosten grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren) zu berücksichtigen sind, fehlt und auch keine reglementarische Regelung die Berücksichtigung von "Mehraufwendungen" vorsieht, die Anwaltskosten in der Überentschädigungsberechnung nicht berücksichtigt werden können. Dem Begehren der Klägerin zur Berücksichtigung der Anwaltskosten in der Überentschädigungsberechnung kann daher nicht gefolgt werden.
6.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Umfang der Invalidenrentenkürzung bzw. die Höhe der Invalidenrente korrekt ermittelt wurden.
6.1 Ausgehend von einem mutmasslichen entgangenen Verdienst von Fr. 57'216.- pro Jahr bzw. Fr. 4'768.- pro Monat (vgl. Erwägung 3.2) liegt die Überentschädigungsgrenze (90%) bei Fr. 4'291.- pro Monat. Das anzurechnende Einkommen beträgt Fr. 3'668.- (vgl. Erwägung 4.9). Die Beklagte hat daher maximal eine Einkommenseinbusse von Fr. 623.- (Fr. 4'291.- - Fr. 3'668.-) zu ersetzen. Die bisher von der Beklagten an die Klägerin ausbezahlte Invalidenrente betrug Fr. 922.- pro Monat (vgl. act. G 1-6). Folglich hat die Beklagte gestützt auf die gesetzliche und reglementarische Überentschädigungsregelung zu Recht ihre monatlichen Leistungen per 1. Februar 2016 um Fr. 299.- auf Fr. 623.- reduziert.
7.
Gestützt auf die voranstehenden Ausführungen ist die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Als Vorsorgeeinrichtung hat die Beklagte praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, 126 V 143 und 128 V 323).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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