Zusammenfassung des Urteils BV 2015/13: Versicherungsgericht
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entscheidet über den Vorsorgeausgleich nach einer Scheidung von A. und B. aus Österreich. A. und B. hatten einen Vergleich über die Teilung der Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge in der Schweiz abgeschlossen. Das Gericht bestimmt, dass die BVG-Sammelstiftung der C. AG 118'903.55 Franken an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zugunsten von B. überweisen muss. Der Richter Joachim Huber entscheidet, dass keine Gerichtskosten anfallen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2015/13 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 01.03.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 122 ZGB. Art; 73 BVG i. V.m. Art. 25a FZG; Art. 281 Abs. 3 |
Schlagwörter: | Vorsorge; Scheidung; Teilung; Vorsorgeeinrichtung; Austrittsleistung; Gericht; Scheidungsurteil; Scheidungsgericht; Ehegatte; Vorsorgeausgleich; Recht; Betrag; Versicherungsgericht; BVG-Sammelstiftung; Schweiz; Franken; Kanton; Ehegatten; Austrittsleistungen; Teilungsschlüssel; Entscheid; Kantons; Gallen; Rechtskraft; ändischen |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZGB ;Art. 19 Or;Art. 22 ZG ;Art. 25a ZG ;Art. 280 ZPO ;Art. 281 ZPO ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 130 III 342; 132 V 239; 135 V 427; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Einzelrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della Batliner Geschäftsnr.
BV 2015/13
Parteien
A.
B. ,
Kläger,
gegen
C. AG,
Beklagte,
Gegenstand Vorsorgeausgleich Sachverhalt
A.
A. , österreichischer Staatsangehöriger, und B. , österreichische
Staatsangehörige, heirateten am Mai 1981 in D. . Mit Beschluss 1 C 11/14a vom
21. Mai 2015 wurde die Ehe vom Bezirksgericht D. nach österreichischem Recht einvernehmlich geschieden. Bestandteil der Scheidung bildet ein Vergleich zwischen A. und B. gemäss § 55a des österreichischen Ehegesetzes, worin folgende Übereinkunft festgehalten ist: „A. hat in der Schweiz eine zweite Pensionssäule
‚angespart‘. Das daraus resultierende Altersguthaben bei der C. AG beträgt (…) 229‘745.20 Franken per 1. Jänner 2015. Die Parteien kommen überein, dieses Altersguthaben mit dem am Tag der Rechtskraft der einvernehmlichen Scheidung aushaftenden Betrag im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.“ Der Beschluss wurde am 5. Juni 2015 rechtskräftig (act. G1.1 und G1.2).
B.
Mit Eingabe vom 4. August 2015 wandten sich die ehemaligen Eheleute an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, damit dieses den Vorsorgeausgleich entsprechend dem genannten Vergleich vornehme und die Vorsorgeeinrichtung von A. , die BVG-Sammelstiftung der C. AG, anweise, das B. zufallende Teilungsbetreffnis an deren österreichische Pensionskasse auszuzahlen (act. G1). Auf Aufforderung des Gerichts vom 13. August 2015 (act. G2) reichte A. am 24. August
2015 die im Zusammenhang mit der angestrebten Teilung geführte Korrespondenz mit der Vorsorgeeinrichtung ein (act. G3, G3.1, G3.2 und G3.3).
C.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 gab das angerufene Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bekannt, dass es zuständig zur Regelung der anhängig gemachten
Vorsorgeausgleichssache sei. Es stellte sodann fest, dass A. nach Lage der Akten bei der BVG-Sammelstiftung der C. AG über eine Austrittsleistung von 229‘745.20 Franken (Stand 1. Januar 2015) verfüge. Diese habe er gesamthaft während der Dauer der Ehe geäufnet. B. habe nie einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Ein Vorbezug für Wohneigentum habe während der Dauer der Ehe nicht stattgefunden. Auch seien keine Einmaleinlagen aus Eigengut geleistet worden und Anhaltspunkte für weitere Vorsorgeverhältnisse den Bestand von Freizügigkeitskonten -policen seien nicht vorhanden. Das Gericht lud die Eheleute A. und B. und die betroffene Vorsorgeeinrichtung ein, sich zu diesen Feststellungen vernehmen zu lassen, sie allenfalls zu korrigieren Anträge zu stellen. Die BVG-Sammelstiftung forderte es zudem auf, den auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung (5. Juni 2015) aktualisierten Stand des Vorsorgeguthabens von A. zu melden sowie die Durchführbarkeitserklärung für die vorgesehene hälftige Teilung abzugeben. B. wurde unter Hinweis auf das Territorialitätsprinzip, welches die Auszahlung des Teilungsbetreffnisses an eine ausländische Pensionskasse verbietet, eingeladen, ein Freizügigkeitskonto eine -police bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung zu eröffnen, andernfalls ihr Anspruch zu ihren Gunsten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, überwiesen werde (act. G4).
D.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte die BVG-Sammelstiftung mit, dass die aktualisierte Austrittsleistung per 5. Juni 2015 237‘807.10 Franken betrage und die Übertragung des vom Gericht noch festzusetzenden Betrages grundsätzlich durchführbar sei (act. G5). A. und B. verzichteten auf eine Vernehmlassung.
E.
Das Versicherungsgericht ermittelte in der Folge das Teilungsbetreffnis. Es hielt mit Schreiben vom 6. Januar 2016 fest, die BVG-Sammelstiftung werde zulasten des Freizügigkeitsguthabens von A. 118‘903.55 Franken an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, zugunsten eines für B. einzurichtenden Freizügigkeitskontos zu überweisen haben, nebst Zins zu 1.75% seit
Juni 2015 bis zum Überweisungszeitpunkt (act. G6). Den ehemaligen Eheleuten
und B. sowie der Vorsorgeeinrichtung gab es Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme bis 26. Januar 2016. Diese haben darauf verzichtet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistung durchzuführen. Das rechtskräftige Teilungsverhältnis beruht vorliegend wie dargelegt auf einem österreichischen Scheidungsurteil. Da sich bei ausländischen Scheidungsurteilen die örtliche Zuständigkeit nicht wie in Art. 25a FZG vorgesehen nach dem Ort der Scheidung bestimmen kann, richtet sie sich gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 135 V 427 E. 1.2) lückenfüllend nach Art. 73 Abs. 3 BVG, d.h. nach dem schweizerischen Sitz Wohnsitz des Beklagten dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Dieser liegt laut Auskunft von A. in E. im Kanton St. Gallen. Mithin ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Teilung zuständig (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Art. 65 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] und Art. 13 Abs. 2 der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht [AVS; sGS 355.11]).
2.
In Art. 122 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Grundsätze der Teilung Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall festgelegt. Art. 122 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem der Ehegatten
ein Vorsorgefall eingetreten ist (Abs. 1). Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Abs. 2). Die Ermittlung der Austrittsleistungen ist in den Art. 22 ff. FZG und den dazugehörigen Erlassen geregelt.
In verfahrensmässiger Hinsicht ist nach schweizerischer Rechtsauffassung entscheidend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Scheidungsgericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Scheidungsgericht eröffnet dann der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. FZG
i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 1 FZG).
Fand die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland statt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsgericht vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog zu Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vorsorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stellungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt
ist, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils für die schweizerische Vorsorgeeinrichtung verbindlich ausgesprochen werden.
Fehlt es an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel festlegen. Bezüglich dieses Teilungsschlüssels ist das ausländische Scheidungsurteil der Anerkennung fähig. Die eigentliche Berechnung der Leistungen ist jedoch vom zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen (Bundesamt für Justiz, a.a.O.,
S. 497; BGE 130 III 342 E. 2.5). Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (in- und ausländischem) Scheidungsgericht und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt sich aber, dass die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen Entscheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Austrittsleistungen festgelegt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] B 45/00 vom 2. Februar 2004, E. 2.2).
Die Vorsorgeeinrichtung von A. , die BVG-Sammelstiftung der C. AG, hat im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht D. keine Durchführungsbestätigung im Sinn von Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO abgegeben. Im Bestandteil des Beschlusses in der Scheidungssache bildenden gerichtlichen Vergleich gemäss § 55a des österreichischen Ehegesetzes legte das Gericht indessen den Teilungsschlüssel mit 1 : 1 fest und bestimmte, dass die Hälfte des Vorsorgeguthabens der Ehefrau zu überweisen sei. Der genannte Beschluss des Bezirksgerichts D. 1 C 11/14a vom 21. Mai 2015, rechtskräftig seit 5. Juni 2015, vermag somit aufgrund des gerichtlich festgesetzten Teilungsschlüssels eine Grundlage für die Überweisung der Angelegenheit an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht im Sinn von Art. 281 Abs. 3 ZPO zu bilden.
3.
Massgebender Zeitpunkt für die Teilung der Austrittsleistung ist nach der gesetzlichen Definition die Ehedauer. Damit legt das Gesetz die Eckwerte fest. Die Ehe beginnt mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil.
Dabei ist für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend. Das gilt auch im Rahmen von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention einer Prozessvereinbarung für den Vorsorgeausgleich einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 V 239 f. E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im gerichtlichen Vergleich haben die Parteien vorliegend die Teilung des Altersguthabens mit dem am Tag der Rechtskraft der einvernehmlichen Scheidung aushaftenden Betrag vereinbart. Dies entspricht dem schweizerischen Recht. Der Betrag beläuft sich, nachdem gegen seine Ermittlung weder seitens von A. und B. noch seitens der Vorsorgeeinrichtung Einwände erhoben wurden, wie für diesen Fall im Schreiben vom
Januar 2016 abschliessend mitgeteilt 237‘807.10 Franken. Der Vorsorgeausgleich hat demnach bei hälftiger Teilung bis zum Betrag von 118‘903.55 Franken zu erfolgen. Wie in besagtem Schreiben ebenfalls ausgeführt wurde, ist der Betrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (5. Juni 2015) zu verzinsen und zwar mit 1,75% bis zum Überweisungszeitpunkt (Art. 12 lit. h und i der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Dies blieb unbestritten und die BVG-Sammelstiftung der C. AG hat die Durchführbarkeit der gerichtlich so festgelegten Teilung im Schreiben vom 19. Oktober 2015 (act. G 5) bestätigt.
4.
Nach dem Gesagten liegt diesem Vorsorgeausgleichsprozess ein unbestrittener und eindeutiger Sachverhalt zugrunde, der aufgrund einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden kann, weshalb die Sache als einfacher Fall zu betrachten und einzelrichterlich zu entscheiden ist (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtsgesetzes [sGS 941.1] i.V.m. Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts [OrgV; sGS 941.114]). Das Vorsorgeausgleichsverfahren ist eine Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigten und Vorsorgeeinrichtungen bzw. Arbeitgebern im Sinn von Art. 73 Abs. 1 BVG (vgl. Urteil des EVG B 88/02 vom 8. April 2003 E. 1 mit Hinweisen), für welches die Kantone gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen haben. Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Entscheid
im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1.
Die BVG-Sammelstiftung der C. AG hat zulasten des Vorsorgekontos von A. den Betrag von 118‘903.55 Franken an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Zürich (IBAN CH50 0900 0000 8001 3022 7), zugunsten eines für B. einzurichtenden Freizügigkeitskontos zu überweisen, nebst Zins zu 1,75% ab 5. Juni 2015 bis zum Überweisungszeitpunkt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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