Zusammenfassung des Urteils BV 2014/6: Versicherungsgericht
A. A., geboren 1972, arbeitete als Saisonarbeiter bei der D. AG und erhielt später eine Invalidenrente. Nachdem er bei der Pensionskasse der D. AG eine Rente beantragte und abgelehnt wurde, reichte sein Vertreter B. eine Klage ein, um die Rente zu erhalten. Die Beklagte lehnte ab, da sie die Verjährung der Rentenansprüche geltend machte. Es wurde festgestellt, dass die Rentenansprüche seit 2003 verjährt sind, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2014/6 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 13.05.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 41 Abs. 1 BVG: Die neue Regelung, dass das Rentenstammrecht unverjährbar ist, gilt nicht für die vor Inkrafttreten des neuen Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 bereits verjährten Ansprüche auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2015, BV 2014/6).Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus JakobEntscheid vom 13. Mai 2015in SachenA. , Kläger,vertreten durch B. , gegenPensionskasse C. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hermann Walser, Paulstrasse 5, |
Schlagwörter: | Rente; Pensionskasse; Invalidenrente; Klägers; Verjährung; Rentenstammrecht; Leistung; Klage; Zeitpunkt; Vorsorge; Anspruch; Recht; Forderung; Invalidenversicherung; Quot; Rentenansprüche; Invalidität; Reglement; Beklagten; Ansprüche; Ereignis; Begründung; Leistungspflicht; Arbeitsfähigkeit; Ansicht |
Rechtsnorm: | Art. 130 OR ;Art. 131 OR ;Art. 135 OR ;Art. 26 BV ;Art. 41 BV ;Art. 73 BV ; |
Referenz BGE: | 126 V 263; 129 III 541; 131 V 425; 132 V 162; 132 V 164; 136 V 73; |
Kommentar: | - |
A.
A. , Jahrgang 1972, arbeitete vom 11. März 1991 bis 14. Dezember 1991 und vom 17. Februar 1992 bis 14. August 1992 als Saisonarbeiter bei der D. AG
(act. G 1.4 und 5.2). Anfangs August 1992 trat beim Versicherten eine psychische Erkrankung auf, welche zur Arbeitsunfähigkeit und in der Folge zur Invalidität führte. Mit Verfügung vom 18. November 1993 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten ab 1. August 1993 eine ganze Invalidenrente zu (act. G 5.5). Die Rentenzahlungen wurden per 1. Mai 1996 von Taggeldzahlungen abgelöst, welche im Zusammenhang mit der Gewährung von beruflichen Massnahmen (Berufseignungsabklärung, Arbeitstraining) ausgerichtet wurden (act. G 5.9). Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Januar 1997 ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (act. G 5.10). Die Stellensuche blieb jedoch erfolglos. Der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechterte sich in den folgenden Monaten. Dies hatte zur Folge, dass die IV-Stelle
dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April 1998 ab dem 1. Juli 1997 eine halbe und ab dem 1. September 1997 eine ganze IV-Rente zusprach (act. G 1.2 und 5.9).
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 beantragte der Versicherte bei der Pensionskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin D. AG die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (act. G 1.3). Als Begründung verwies er u.a. auf die seit längerem ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung. Da sich herausstellte, dass die Pensionskasse der D. AG von der Pensionskasse der Firma E. ("Pensionskasse C. ") übernommen worden war, richtete der Versicherte vertreten durch F. sein Begehren für eine Invalidenrente an die Pensionskasse der Firma E. (act. G 1.5, 1.6 und 1.7). Diese wies mit Schreiben vom 21. Januar 2014 und 3. Februar 2014 das Begehren ab (act. G 1.10 und 1.11). Begründet wurde die Ablehnung einer Leistungspflicht u.a. damit, dass die monatlichen Rentenansprüche und das sogenannte Rentenstammrecht verjährt seien.
B.
Mit Klage vom 9. Juni 2014 (act. G 1) stellte B. als Vertreter für den Ansprecher
sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem
1. Juli 1997 bis 31. August 1997 eine halbe und ab dem 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Zur Begründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt des invaliditätsauslösenden Ereignisses bei der Pensionskasse der D. AG versichert gewesen sei und er von der Invalidenversicherung seit dem
1. Juli 1997 erneut eine IV-Rente erhalte. Im Weiteren geht der Kläger vom Bestand
seines Anspruches trotz der späten Geltendmachung aus.
Mit Klageantwort vom 18. August 2014 (act. G 5) beantragte Rechtsanwalt Dr. iur.
Walser für die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Erwähnt wird in der Klageantwort u.a., dass der Kläger in den Jahren 1991 und 1992 bei der D. AG gearbeitet und deren Vorsorgeeinrichtung angehört habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des invaliditätsauslösenden Ereignisses, dessen Beginn von der IV-Stelle auf den
August 1992 festgesetzt worden sei, bei der Versicherungskasse der D. AG zumindest risikoversichert gewesen. Ein Rentenanspruch würde sich folglich nach dem im Jahre 1992 gültig gewesenen Reglement richten. Die Beklagte habe die
Vorsorgeeinrichtung der D. AG am 1. Januar 1993 mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, dass zumindest während der Periode vom Januar 1997 bis Juni 1997 von einer 100 prozentigen Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgegangen wird. Infolge der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit des Klägers und des fehlenden engen zeitlichen Konnexes zwischen der früheren und der erneuten Invalidität bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten zur Erbringung von Invalidenleistungen. Die Beklagte erhebt ausserdem die Verjährungseinrede. Verjährt seien sowohl das Rentenstammrecht als auch die einzelnen Rentenbetreffnisse.
Der Vertreter des Klägers reichte am 8. September 2014 eine Replik ein (act. G 7). Darin wird festgehalten, dass eine Rente der Pensionskasse ab dem 1. Juli 1997 und nicht bereits ab dem 1. August 1993 verlangt werde. Als Begründung und zugleich Entschuldigung für die späte Geltendmachung der Rentenansprüche werden insbesondere Überforderung und andauernder schlechter Gesundheitszustand des Klägers vorgebracht. Im Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass die Pensionskasse verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die Rentenansprüche zu informieren bzw. ihn daran zu erinnern. Ausdrücklich bestritten wird, dass der Kläger im ersten Halbjahr 1997 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei.
In der Duplik vom 9. Oktober 2014 (act. G 9) hält der Rechtsvertreter der Beklagten am Standpunkt fest, dass die Klage abzuweisen sei wegen des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der ursprünglichen und der erneuten Arbeitsunfähigkeit im Sommer 1997 sowie der absoluten Verjährung des Rentenstammrechts. Im Weiteren wird bestritten, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, seine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge abzuklären und geltend zu machen.
Erwägungen:
1.
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 eine halbe
und ab dem 1. September 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten hat.
Der Kläger nennt als Anspruchsgrundlage das invaliditätsauslösende Schadenereignis während des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1992. Er vertritt die Ansicht, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse trotz der späten Geltendmachung noch bestehe. Zur Begründung wird u.a. die krankheitsbedingte Überforderung des Klägers angeführt, in der Vergangenheit Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Nach Ansicht des Klägers hätte ihn die Pensionskasse über seine Ansprüche informieren müssen (act. G 1 und 7). Die Beklagte lehnt eine Leistungspflicht ab, da durch die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit des Klägers in der ersten Hälfte des Jahres 1997 der erforderliche enge zeitliche Konnex zwischen der neuen und der vorangehenden Invalidität fehle. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, dass sowohl das Rentenstammrecht als auch die einzelnen Rentenbetreffnisse verjährt seien (act. G 5 und 9).
2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu Recht für verjährt hält.
2.1 Der Zeitpunkt des invaliditätsauslösenden Ereignisses wurde von der Invalidenversicherung auf den 1. August 1992 festgelegt (act. G 5.4 und 5.5). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse richtet sich daher nach dem im Jahr 1992 gültigen Reglement der Pensionskasse sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers in der ersten Hälfte des Jahres 1997 erübrigt sich vorerst, denn würde man von einem neuen invaliditätsauslösenden Ereignis per 1. Juli 1997 und nicht von einem Rückfall ausgehen, bestünde ohnehin keine Leistungspflicht der Beklagten, da der Kläger am 1. Juli 1997 nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, für welches er bei der Beklagten versichert gewesen wäre. In Bezug auf die Frage der Verjährung wird nachfolgend davon ausgegangen, dass die heute bestehende Invalidität auf das invaliditätsauslösende Ereignis im Jahre 1992 zurückzuführen sei (vgl. G 5.8, Bericht von Dr. med. G. , Kantonale Psychiatrische Dienste, zur gesundheitlichen Situation des Klägers ab Januar 1997).
2.2
Nach aArt. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40, in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren (Satz 1). Die Artikel 129 - 142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Satz 2). Für das Rentenstammrecht gilt demnach eine zehnjährige Frist. Ist das Rentenstammrecht verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen (Art. 131 Abs. 2 OR in Verbindung mit aArt. 41 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Auf das Rentenstammrecht der beruflichen Vorsorge ist gemäss aArt. 41 Abs. 1 Satz 2 BVG die Regelung von Art. 131 Abs. 1 OR anwendbar: "Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war." (vgl. BGE 132 V 162 E. 3). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (vgl. BGE 129 III 541 E. 3.2.1). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Entstehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen (vgl. Robert K. Däppen, BSK OR I, 5. Aufl. 2011, N 6 zu Art. 130 OR). Eine Leistung aus beruflicher Vorsorge ist dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen das Recht entsteht (BGE 132 V 162 E. 3, BGE 126 V 263 E. 3a), was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist der Fall ist (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; vgl. BGE 132 V 164).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des für das Jahr 1992 gültigen Reglements der Pensionskasse der D. AG (act. 5.12) gewährt die Pensionskasse eine Invalidenrente ab demjenigen Monat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Art. 9 des Reglements kumulativ erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind: a) wenn der Versicherte wegen Krankheit, Unfall Gebrechen ganz teilweise, dauernd vorübergehend erwerbsunfähig geworden ist und deshalb seine bisherige eine andere seinem Wissen und Können entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann nur mehr teilweise ausüben kann; b) wenn der Zustand der Invalidität auch von den staatlichen Instanzen anerkannt worden ist; c) wenn der Versicherte aus diesem Grund kein oder
nur mehr ein niedrigeres Erwerbs- Ersatzeinkommen (Kranken- Unfalltaggeld) bezieht. Hinsichtlich der Verjährung von Rentenansprüchen enthält das Reglement der Pensionskasse keine Bestimmungen.
Der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge entstand folglich spätestens parallel zum Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung am 1. August 1993. In Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss aArt. 41 Abs. 1 BVG sind die Rentenansprüche demzufolge spätestens seit dem 1. August 2003 dem Grundsatz nach verjährt. Da die Verjährung damit noch vor Inkrafttreten des neuen Art. 41 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2005 eintrat, ist die neue Regelung, dass das Rentenstammrecht unverjährbar ist, vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.1 und 5.2).
2.3 Vorbehalten bleibt der Unterbruch der Verjährungsfrist. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, so dass die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Art. 41 BVG am
1. Januar 2005 noch nicht verjährt waren.
Eine Unterbrechung der Verjährung bewirken die in Art. 135 OR genannten Handlungen wie die Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners die Schuldbetreibung von Seiten des Gläubigers. Andere Handlungen wie Mahnungen, ärztliche Abklärungen und Begutachtungen reichen dagegen regelmässig nicht aus (vgl. Koller, a.a.O., § 69 Rz. 4; Däppen, a.a.O., N 5 zu Art. 135 OR). Der Kläger hat weder eine verjährungsunterbrechende Handlung i.S.v. Art. 135 OR geltend gemacht, noch ist eine entsprechende Handlung aus den Akten ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass keine Unterbrechung der Verjährung stattfand.
Nach der Rechtsprechung und mehrheitlichen Doktrin tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob der Gläubiger von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat haben kann (BGE 136 V 73 E. 4.1; Koller, a.a.O., § 68 Rz. 1). Der Ansicht des Klägers, weil die Pensionskasse ihn nicht über seine Ansprüche informiert bzw. daran erinnert habe, bestünden die Rentenansprüche noch, kann nicht gefolgt werden, denn es fehlt der Nachweis, dass der Kläger seinerseits der "Auskunfts- und Meldepflicht" gemäss Art. 18 des Pensionskassenreglements (act. G 5.12) nachgekommen wäre.
Nach Art. 18 Abs. 1 des Pensionskassenreglements haben die Mitarbeiter der Kassenverwaltung über alle für ihre Versicherung massgeblichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Der Beklagten ist auch kein Verhalten vorzuwerfen, das dafür gesorgt hätte, dass dem Kläger die fällige Forderung verborgen geblieben wäre (vgl. Däppen, a.a.O., N 9 zu Art. 130 OR).
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rentenstammrecht gemäss aArt. 41 Abs. 1 BVG spätestens seit dem 1. August 2003 verjährt ist. Infolgedessen sind die einzelnen Rentenbetreffnisse gleichfalls verjährt.
3.
Aufgrund des Ergebnisses zur Verjährungsfrage erübrigt sich die Behandlung der weiteren Einreden der beklagten Partei.
4.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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