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Urteil Versicherungsgericht (SG - BV 2014/13)

Zusammenfassung des Urteils BV 2014/13: Versicherungsgericht

Die Klägerin und der Kläger haben keine Ansprüche auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge. Die Klage wird abgewiesen, es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV 2014/13

Kanton:SG
Fallnummer:BV 2014/13
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2014/13 vom 26.09.2017 (SG)
Datum:26.09.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Die Ausübung des reglementarischen Wahlrechts, anstelle einer lebenslangen Altersrente das vollständige Alterskapital zu beziehen, ist verbindlich und kann nach Auszahlung des Alterskapitals grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2017,BV 2014/13).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2017.
Schlagwörter: Alter; Vorsorge; Rente; Renten; Altersrente; Klägers; Quot; Vorsorgeeinrichtung; Klägerschaft; Altersguthaben; Altersrenten; Kapital; Alterskapital; Anspruch; Recht; Vorsorgereglement; Beklagten; Person; Auszahlung; Klage; Anträge; Leistung; Ansprüche; Rechtsanwalt; Sicherheitsfonds; Altersleistungen
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 14 BV ;Art. 1i BV ;Art. 37 BV ;Art. 73 BV ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:112 V 356;
Kommentar:
Thomas Geiser, Thomas Gächter, Schneider, Hand zum BVG und FZG, Art. 13 BV BVG ZG, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV 2014/13

Entscheid vom 26. September 2017

Besetzung

Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers

und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr.

BV 2014/13

Parteien

  1. A. ,

  2. B. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner,

schadenanwälte.ch, Adlerstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,

Kläger,

gegen

Vorsorgestiftung C. in Liq.,

c/o Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7,

Postfach, 9008 St. Gallen, am Verfahren beteiligt

Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14,

Beigeladene, Gegenstand Altersleistungen Sachverhalt

A.

    1. A. und B. , geb. 21. April 1950 (nachfolgend: Versicherte bzw. Klägerin), arbeiteten gemäss ihren Angaben bis Ende April 2010 als leitende Angestellte im D. in E. (nachfolgend: Arbeitgeberin; act. G 1, G 1.4, G 1.5, G 1.7, G 22).

    2. Bis 31. Dezember 2007 war die Arbeitgeberin zur Erfüllung der beruflichen

      Vorsorge der Sammelstiftung F. angeschlossen (act. G 1.5, G 1.6, G 1.7 und G 7.3).

      Gemäss den Versicherungsausweisen vom 24. April 2007 betrug am 31. Dezember 2006 das Alterskapital des Versicherten Fr. 699‘715.- und das der Versicherten Fr. 181‘478.- (act. G 1.5).

    3. Per 1. Januar 2008 wechselte die Arbeitgeberin die berufliche Vorsorgeeinrichtung und schloss sich der Stiftung G. mit Sitz in H. an (act. G 1.6, G 1.7 und G 1.8). Der Anschluss an die neue Vorsorgeeinrichtung wurde geregelt im „Anschlussvertrag“ und in der Zusatzvereinbarung für Vorsorgeplan I. , beide vom 28./30. November 2007 (act. G 1.8). Integrierter Bestandteil der Vereinbarung bildete das Vorsorgereglement 2007 (act. G 1.9 und G 41.1 [nachfolgend: Vorsorgereglement]). Die berufliche Vorsorge der beiden Versicherten umfasste den Vorsorgeplan I. und den Vorsorgeplan J. (vgl. act. G 1.7, G 15-5).

    4. In den Versicherungsausweisen vom 10. September 2009 wurden folgende

      Altersguthaben per 1. Januar 2009 ausgewiesen (act. G 1.7):

      Versicherte Person Vorsorgeplan Altersguthaben per 01.01.2009 [Fr.] davon eingebracht als FZL [Fr.]

      Versicherter I. 763‘925.40

      795‘121.70

      J.

      41‘463.50 0.00

      Versicherte I. 201‘327.25

      217‘020.00

      J.

      5‘432.70 0.00

    5. Im E-Mail vom 13. Oktober 2009 berechnete K. von der Vorsorgestiftung (act. G 1.10) aufgrund der Leistungsausweise die Renten für die Versicherten für das nächste Jahr. Er brachte jedoch einen Vorbehalt bezüglich des eingebrachten Vorsorgekapitals an, da die vorherige Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung aufwies und deswegen eine Teilliquidation anstand.

    6. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2010 erinnerte der Versicherte K. an die Pendenzen u.a. „Pensionskasse Erklärungen und Berechnung der monatlichen Rente“ und „Gegenseitiges Unterzeichnen der Verträge“ (act. G 7.4).

    7. Am 5. April 2011 beantragten die Versicherten je die Auszahlung ihres vollen Altersguthabens in Form eines einmaligen Kapitalbetrages (act. G 1.12, G 15.26 bis G 15.29):

      Versicherte Person Kapitalbetrag aus Plan I. [Fr.] Kapitalbetrag aus Plan J. [Fr.] Total Kapitalbetrag [Fr.]

      Versicherter 845‘568.40 104‘559.05

      950‘127.45

      Versicherte 241‘218.10 14‘422.10

      255‘640.20

      Gleichentags beantragten die Versicherten je eine Altersrente rückwirkend ab 1. Mai 2010 (act. G 1.13):

      Versicherte Person Alterskapital

      [Fr.] Altersrente pro Jahr [Fr.]

      Versicherter 662‘883.85 52‘226.40

      Versicherte 662‘883.85 52‘226.40

      Am 7. April 2011 wurden die Altersguthaben den Versicherten auf ihren Konten bei der Bank L. gutgeschrieben (act. G 7.1, G 7.2).

    8. Der Versicherte überwies am 12. April 2011 den von der Vorsorgeeinrichtung insgesamt erhaltenen Betrag von Fr. 1‘205‘767.65 mit dem Vermerk „Renten / A. “ auf das Konto XXXXYXX lautend auf die Vorsorgeeinrichtung bei der Bank M. in N. (act. G 15.33).

    9. Die frühere Vorsorgeeinrichtung F. geriet durch den Anschlusswechsel der

      D. zur neuen Vorsorgeeinrichtung in eine Unterdeckung. Dies führte zu einer Teilliquidation in Unterdeckung. Die Kürzungsmodalitäten waren offenbar umstritten. Am 15. Juli 2011/30. August 2011 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der früheren Vorsorgeeinrichtung und den anwaltlich vertretenen Versicherten. Vereinbart wurde, dass die Austrittsleistungen per 31. Dezember 2007 wie folgt gekürzt werden (act. G 5.1, G 7.3, G 15-5 f., G 15.12):

      Versicherte Person Austrittsleistung

      ungekürzt [Fr.] Kürzungsbetrag

      [Fr.] Austrittsleistung effektiv [Fr.]

      Versicherter 763‘925.40 108‘946.65

      654‘978.75

      Versicherte 201‘327.25 3‘268.15

      198‘059.10

    10. Am 24. Juli 2012 wurde die Vorsorgestiftung G. umbenannt in O. und der Sitz nach P. verlegt (act. G 1.6). Mit Verfügung vom 4. September 2014 ordnete die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung an: C. (nachfolgend: Beklagte). Eingesetzt als Liquidator mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, St. Gallen (act. G 1.18).

B.

    1. Die Klägerin und der Kläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kaspar Saner, Zürich, reichten am 26. November 2014 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein und liessen beantragen (act. G 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2013 Fr. 4‘352.20 pro Monat bzw. Fr. 52‘266.40 p.a. nebst Zins von 5% p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen; 2. Es sei die

      Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2013 Fr. 4‘352.20 pro Monat bzw. Fr. 52‘226.40 p.a. nebst Zins von 5% p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen;

      3. Die Beklagte sei im Sinne einer provisorischen Massnahme zu verpflichten, den Klägern unverzüglich die nach den BVG-Minimalbestimmungen geschuldeten Leistungen auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Im Weiteren wurde beantragt, da von einer erheblichen Unterdeckung der in Liquidation befindlichen Beklagten auszugehen sei, den Sicherheitsfonds BVG im vorliegenden Verfahren beizuladen. Begründet wurde der Anspruch auf Renten insbesondere mit der E-Mail-Nachricht vom 13. Oktober 2009 betreffend Altersrentenberechnung sowie den Anträgen auf eine Altersrente vom 5. April 2011 (act. G 1-9).

    2. Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 wies der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch der Kläger ab, dass die Beklagte im Sinne einer provisorischen Massnahme zu verpflichten sei, unverzüglich die nach BVG-Minimalleistungen geschuldeten Leistungen auszuzahlen (act. G 11).

    3. In der Klageantwort vom 27. März 2015 beantragte Rechtsanwalt Peter Rösler als Vertreter der Beklagten die Klage abzuweisen. Gefordert wurde zudem die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung (act. G 15). Zur Begründung der Anträge wurde insbesondere angeführt, dass die Kläger in der versicherungstechnischen Buchhaltung der Vorsorgestiftung nie als Rentner geführt worden seien (vgl. act. G 15.30: „Beneficiari di rendite“: „Nessuno“; act. G 15.31-4). Den Klägern seien ihre gesamten Alterskapitalien aufgrund der schriftlichen Anträge vom 5. April 2011 ausbezahlt worden. Die Renten, auf welche die Kläger in der Klage Bezug nehmen, seien nicht von der Vorsorgeeinrichtung, sondern von der Q. AG (vgl. tabellarische Zusammenstellung in Erwägung B.g.) und anschliessend bis März 2013 von R. AG ausbezahlt worden (act. G 15-10, G 1-6, G 1.14, G 1.15-30). Im Weiteren wird zu den von der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesenen Alterskapitalien angeführt, dass diese zu hoch seien, da die vorherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung wegen Unterdeckung gekürzt habe.

    4. In der Replik vom 13. Juli 2015 hielten die Kläger an ihrer Klage fest (act. G 22).

      Beantragt wurde die Abweisung des Begehrens der Beklagten auf Durchführung einer

      mündlichen Hauptverhandlung. Die Kläger führten insbesondere aus, dass das E-Mail vom 13. Oktober 2009 eine vertragliche Grundlage darstelle und einmal laufende Altersrenten nur bei Vorliegen der gesetzlich abschliessend normierten Ausnahmetatbestände gekürzt werden könnten, was vorliegend nicht gegeben sei (act. G 22-7). Im Weiteren wird ausgeführt, dass auch wenn sich in den beklagtischen Unterlagen „Austrittsabrechnungen“ per 31. März 2011 befänden, die Kläger bereits seit 1. Mai 2010 Altersrentner seien (act. G 22-8).

    5. Der beigeladene Sicherheitsfonds BVG beantragte in der Stellungnahme vom 25. September 2015 die Abweisung der Klage. Eventualiter sei festzustellen, dass den Klägern gegenüber der Beklagten keine reglementarischen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zustehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (act. G 28). In der Stellungnahme wurde insbesondere angeführt, dass wegen der Teilliquidation der früheren Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Höhe der Altersguthaben ein Vorbehalt bestanden habe. Im Weiteren sei nicht erwiesen, dass die Beklagte an die Kläger ab Mitte 2010 Vorsorgeleistungen andere Zahlungen geleistet habe. Von den Klägern seien für das Jahr 2010 denn auch keine Belege für erfolgte Zahlungen für deren steuerliche Abwicklung vorgelegt worden. Dagegen sei erwiesen, dass die Kläger am 5. April 2011 die Auszahlung der vollen Altersguthaben in Form eines einmaligen Kapitalbetrages beantragt und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen hätten, dass damit die reglementarischen Ansprüche auf Altersrenten abgegolten seien. Am 7. April 2011 seien die Altersguthaben - trotz der absehbaren Kürzung wegen der Teilliquidation der in Unterdeckung geratenen früheren Vorsorgeeinrichtung - ungekürzt den Klägern auf ihr Bankkonto überwiesen worden. Als Folge der Kapitalzahlungen seien sämtliche reglementarischen Ansprüche der Kläger aus beruflicher Vorsorge abgegolten. Zu den aufgrund der Anträge vom 5. April 2011 entrichteten „Renten“ wird u.a. angeführt, dass diese zu hoch gewesen seien, da weder die Kürzung der eingebrachten Altersguthaben noch die vorzeitige Pensionierung im Umwandlungssatz berücksichtigt worden seien.

    6. In der Duplik vom 15. Januar 2016 beantragte die Beklagte unverändert die Abweisung der Klage und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. G 37). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass die Kläger in Kenntnis des Untergangs des Rentenanspruchs die Kapitaloption gewählt hätten. Die am gleichen

      Tag beantragte Entrichtung von gleich grossen Renten für die Klägerin und den Kläger sei in der beruflichen Vorsorge nicht zulässig, da eine derartige Verschiebung von individuell ausfinanzierten Renten weder im BVG noch im Vorsorgereglement vorgesehen sei. Die Aus- und Wiedereinzahlung der Kapitalien und die beantragten Renten zeigten, dass die Kläger sich ausserhalb der beruflichen Vorsorge Rentenleistungen eingekauft hätten, weshalb die Beklagte jedenfalls aus beruflicher Vorsorge keine Leistungspflicht gegenüber den Klägern treffe.

    7. Am 15. Januar 2016 nahm die Klägerschaft Stellung zur Eingabe des beigeladenen Sicherheitsfonds BVG (act. G 38). Sie bringt insbesondere Zweifel an der Zulässigkeit des eventualiter gestellten Feststellungsantrages des Sicherheitsfonds BVG an. Im Weiteren wird angeführt, dass die gerügte lückenhafte Dokumentation des Sachverhalts nicht der Klägerschaft angelastet werden dürfe, sondern auf die

      „Aktenführung“ auf Seiten der Beklagten zurückzuführen sei. Zum Nachweis der Frühpensionierungen per April 2010 werden folgende Zahlungen angeführt (act. G 38.1):

      Überweisender Empfänger,

      Konto Datum Betrag [Fr.] Q. AG A. und B. ;

      Bank S. in T. 11‘191.45

      Q. AG A. ;

      26.08.2010

      Bank L.

      26.08.2010 11‘191.45

      Q. AG A. und B. ;

      Bank S. in T. 13‘056.65

      Q. AG A. ;

      01.12.2010

      Bank L.

      01.12.2010 13‘056.65

      Q. AG A. ;

      Bank L.

      07.12.2010 3‘730.50

      Q. AG A. und B. ;

      Bank S. in T. 13‘056.65

      Q. AG A. ;

      27.12.2010

      Bank L.

      27.12.2010 13‘056.65

    8. Am 26. Oktober 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Auf klägerischer Seite nahmen teil der Kläger, die Klägerin und der Rechtsvertreter der Klägerschaft Rechtsanwalt Saner. Die Beklagte wurde vertreten von Rechtsanwalt Rösler. Der beigeladene Sicherheitsfonds BVG wurde vertreten von Fürsprecher Beat Christen und Rechtsanwalt Tristan Imhof. Der Rechtsvertreter der beklagten Partei hielt in seinem Plädoyer am bisherigen Rechtsbegehren der Klageabweisung fest (act. G 47: Niederschrift des Plädoyers). Zur Begründung führte er insbesondere an, dass der Kläger und die Klägerin am 5. April 2011 die Barauszahlung des gesamten Alterskapitals verlangt und gleichzeitig je einen Antrag auf eine Altersrente gestellt hatten, obwohl sie sich mit der Unterzeichnung der Anträge zum Kapitalbezug einverstanden erklärt hätten, dass damit die reglementarischen Ansprüche u.a. auf eine Altersrente abgegolten seien. Mit der Barauszahlung sei der Vorsorgefall Alter per Saldo aller gegenseitigen Forderungen abgeschlossen gewesen. Ein Einkauf in Leistungen der beruflichen Vorsorge sei nach dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter nicht mehr möglich, denn Pensionierte seien mangels AHV-Lohns nicht mehr BVG-pflichtig, was Einkäufe verunmögliche. Mit dem Bezug des Alterskapitals hätten sich der Kläger und die Klägerin gleich hohe Alters-/ Leibrenten ermöglichen wollen, was im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht möglich gewesen wäre. Die angeblich vereinbarte Leibrente sei damit keine Leistung, welche

      der Klägerschaft aus beruflicher Vorsorge zugesprochen worden wäre (vgl. act. G 47-5 ff.).

      Der Rechtsanwalt der Klägerschaft erhob die Verjährungseinrede und beantragte schriftlich zum Plädoyer der beklagten Partei Stellung zu nehmen, was gewährt wurde. Zur Begründung des Rentenanspruchs wurde ausgeführt, dass per Anfang Mai 2010 der Altersrücktritt der Klägerschaft erfolgt sei und sie danach Rentenleistungen erhalten hätten. Deshalb sei ein Kapitalbezug im Jahr 2011 rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen.

      Die Vertreter des Sicherheitsfonds BVG hielten an den gestellten Anträgen fest.

      Der Kläger erklärte u.a., dass er nach der vorzeitigen Pensionierung als Direktor im Mai 2010 noch als Verwalter/Berater für die D. tätig gewesen sei. Die Vergütung dieser Tätigkeiten sei über die von ihm und seiner Frau im Jahr 2010 gegründete U. GmbH abgewickelt worden. Der Lohn, den er von der U. GmbH erhalte, liege unter der BVG-Eintrittsschwelle.

    9. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter der Klägerschaft zur Niederschrift des Plädoyers der beklagten Partei vom 26. Oktober 2016 Stellung und hielt an den bisherigen Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 26. November 2014 fest (act. G 51). Als Belege wurden eingereicht, die "Steuerbescheinigung 2010 BVG Rente B. und A. " vom 11. Februar 2011 (act. G 51.1), die Rentenbescheinigung 2011 für A. vom 6. Februar 2012 (act. G 51.2) und die

      Rentenbescheinigung 2011 für B. vom 6. Februar 2012 (act. G 51.3). Erklärt wurde insbesondere: "Dass der Sparkapitaltransfer von einem Konto der Beklagten auf ein anderes beklagtisches Konto für die Kläger als Laien in der Berufsvorsorge als nicht ungewöhnlich erscheinen musste, findet weiter einen Beleg darin, dass das Vorgehen mit dem Bankberater der Kläger bei der Bank L. abgesprochen und unter dessen Mitwirkung vollzogen wurde." "Somit kann keine Rede davon sein, dass allen Beteiligten (d.h. auch den Klägern) klar gewesen sei, dass das Vorgehen im Widerspruch zu gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestanden hätte, noch weniger war es im Entferntesten Absicht der Kläger, die Leistungen in einen Bereich ausserhalb der Berufsvorsorge zu bringen."

    10. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 wurden die Parteien über die getätigten Abklärungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), bei den Kantonalen Steuerverwaltungen V. und W. sowie bei den Gemeindesteuerämtern X. und Y. hinsichtlich der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung O. Kapitalauszahlungen Rentenzahlungen gegenüber der Klägerin und dem Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 erbracht hat, informiert und ihnen wurde die Möglichkeit geboten, zu den Abklärungsresultaten Stellung zu nehmen (act. G 61). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 nahm der beigeladene Sicherheitsfonds BVG Stellung. Er wies darauf hin, dass der in der Bescheinigung vom 11. Februar 2011 für das Jahr 2010 genannte BVG- Rentenbetrag deutlich von den dargelegten Rentenbezügen in der klägerischen Eingabe vom 15. Januar 2016 abweiche (act. G 64). In der Stellungnahme vom 24. Mai 2017 wies der Rechtsvertreter der Klägerschaft darauf hin, dass sich die Organe der Beklagten um steuerrechtliche Vorschriften foutiert hätten, weshalb dieses Verhalten uneingeschränkt der Beklagten zuzuordnen sei. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerschaft ihre erhaltenen Renten vollumfänglich gegenüber den Steuerbehörden deklariert hätten (act. G 65). Im Schreiben vom 7. Juni 2017 weist die Beklagte darauf hin, dass ungerechtfertigt keine Mitteilung an die Steuerbehörden erfolgt sei, obwohl das Kapital der Klägerschaft den Kreislauf der zweiten Säule verlassen habe. Es sei aber auch keine Meldung über die Aufnahme einer Rente erfolgt. Die Vorsorgestiftung O. habe weder Rentenzahlungen an die Klägerschaft erbracht, noch seien der Kläger die Klägerin als Rentner bzw. Rentnerin in der technischen Buchhaltung zu finden. Der Umstand, dass der Klägerschaft in den Jahren 2010 bis 2012 trotzdem Rentenzahlungen bestätigt worden seien, zeige, dass sich beide Parteien mit der Kapitalauszahlung vom Korsett der BVG-Vorgaben hätten befreien wollen (act. G 66). Mit Schreiben vom 3. August 2017 nahm der Rechtsvertreter der Klägerschaft kurz Stellung zum Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2017 (act. G 68).

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts geht aus Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 65 Abs.

1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRP; sGS 951.1) hervor, die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

2.

Der Kläger und die Klägerin fordern von der Beklagten mit Wirkung ab 1. März 2013 je Fr. 4‘352.20 pro Monat bzw. Fr. 52‘266.40 p.a. nebst Zins von 5% p.a. seit Klageerhebung. Begründet wird die Forderung damit, dass sie per Ende April 2010 ihre Arbeitsverhältnisse bei D. AG altershalber beendet und seither von der Beklagten Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge erhalten hätten. Zum Nachweis legte die Klägerschaft Rentenbescheinigungen der Jahre 2010 bis 2013 ins Recht (act. G 1.11, G

51.1 - G 51.3). Die Beklagte bestreitet den klägerischen Anspruch auf Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Bei den bisherigen Zahlungen handle es sich nicht um Altersrenten der beruflichen Vorsorge, denn die Klägerschaft habe im Jahr 2011 ihre Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge vollumfänglich als Kapital bezogen. Nachfolgend ist deshalb der Anspruch der Klägerschaft gegenüber der Beklagten auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge zu prüfen.

3.

Vorerst ist zu klären, ob es sich bei der von der Klägerschaft geltend gemachten Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei der D. AG per Ende April 2010 um ordentliche Altersrücktritte gehandelt hatte.

    1. Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG endet die obligatorische Versicherungspflicht unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13 BVG). Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 62a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], SR 831.441.1 und Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10).

    2. Der Kläger erreichte im Februar 2015 das 65. Altersjahr und die Klägerin im 2014

das 64. Altersjahr. Folglich hatten weder die Klägerin noch der Kläger im Jahr 2010

(und auch nicht im Jahr 2011) das ordentliche Rentenalter bereits erreicht. Vorliegend kann es sich daher nicht um einen Leistungsbezug (Altersrente bzw. Kapitalbezug) bei Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters handeln.

4.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob es sich um zulässige vorzeitige Altersrücktritte mit Anspruch auf Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge handelt.

    1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend vom ordentlichen Rentenalter vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Der Bezug von Altersleistungen der zweiten Säule vor Erreichen des Rücktrittsalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG setzt eine reglementarische Grundlage voraus. Diese muss ihrerseits an die Beendigung der Erwerbstätigkeit anknüpfen. Gemäss Art. 1i Abs. 1 BVV 2 dürfen Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen einen Altersrücktritt grundsätzlich frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Jacques André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 13 N 15 und 17).

    2. Gemäss Art. 13 Abs. 7 Vorsorgereglement besteht ein Anspruch auf eine sofort beginnende lebenslängliche Altersrente, wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter in den Ruhestand tritt.

    3. Die Klägerin und der Kläger machen geltend, dass sie ihre Arbeitsverhältnisse bei der bisherigen Arbeitgeberin, der D. AG, Ende April 2010 beendet haben. Die Klägerin wie auch der Kläger waren damals 60 Jahre alt und hatten folglich bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen des Vorsorgereglements Anspruch auf eine Altersrente (vgl. Art. 13 Abs. 7 Vorsorgereglement).

      1. Bezüglich den Voraussetzungen ist unbestritten, dass im Mai 2010 bzw. 2011 das gesetzliche wie auch das reglementarische Mindestalter zum vorzeitigen Bezug von Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Frauen ab dem 59. und Männer ab dem 60. Altersjahr) erfüllt war.

      2. Als weitere Voraussetzung für den vorzeitigen Bezug von Altersleistungen verlangt das Vorsorgereglement explizit, dass die versicherte Person in den "Ruhestand" tritt (vgl. dazu auch Art. 24 Abs. 1 Vorsorgereglement, welches einen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen statuiert, wenn weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird). Dabei ist "Ruhestand" der Status, den man (gewöhnlich als älterer Mensch) durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlangt. Eine Regelung, welche nicht nur die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern auch den Eintritt in den Ruhestand (Aufgabe sämtlicher Erwerbstätigkeiten) verlangt, ist rechtens, da es sich gegenüber den gesetzlichen Vorgaben (Altersleistungen ab Erreichung des ordentlichen Rentenalters) um weitergehende freiwillige Leistungen der betreffenden Vorsorgeeinrichtung handelt. Zu prüfen ist folglich, ob der Kläger und die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit (gänzlich) aufgegebenen (bzw. dies bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Arbeitgeberin zumindest beabsichtigt) hatten.

      3. Festzustellen ist, dass die Klägerschaft weder Dokumente zum Nachweis der Auflösung der bisherigen Arbeitsverhältnisse (wie Kündigungsschreiben/-bestätigungen Lohnausweise mit Angabe des Beschäftigungszeitraumes) noch Dokumente, welche die Anspruchserhebung auf vorzeitige Altersrenten wegen Eintritts in den Ruhestand belegen würden, im Verfahren einreichte. Anzufügen ist, dass die Kläger am

        9. Juni 2010 die U. GmbH gründeten und diese im Handelsregister eintragen liessen. Gemäss Handelsregisterauszug sind der Kläger und die Klägerin zu gleichen Teilen Gesellschafter der U. GmbH. Der Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Beratung aller Art für Hotellerie, Gastronomie- und Tourismusbetriebe sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verwaltung, Management und Marketing. Die Domiziladresse lautet: c/o D. , Z. , in E. . Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht am 26. Oktober 2016 erklärte der Kläger u.a., dass er nach der vorzeitigen Pensionierung Ende April 2010 noch als Verwalter/Berater für die D. AG tätig gewesen sei. Die Vergütung dieser Tätigkeiten sei über die von ihm und seiner Frau im Jahr 2010 gegründete U. GmbH abgewickelt worden. Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 8 vom

        13. Januar 2016 besass der Kläger noch Jahre nach dem geltend gemachten Altersrücktritt die Unterschriftsberechtigung für die D. AG.

    4. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger und die Klägerin auch nach Ende April 2010 für die D. AG tätig waren. Folglich traten die Kläger nicht bereits per Ende April 2010 in den Ruhestand gemäss Art. 13 Abs. 7 Vorsorgereglement.

    5. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Vorsorgereglement besteht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer erwerbstätigen Person mit Altersguthaben ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die austretende Person eine Altersrente gemäss Art. 13 beanspruchen könnte, jedoch das ordentliche Rücktrittsalter noch nicht erreicht hat und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Abs. 2 wird die Freizügigkeitsleistung der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers der neuen Arbeitgeberin überwiesen. Vorbehalten bleibt die Barauszahlung gemäss Abs. 3. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung kann verlangt werden, wenn die Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (vgl. Abs. 4). Tritt eine versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein und macht sie keine Barauszahlung geltend, so hat sie auf den Zeitpunkt ihres Austritts aus der Personalvorsorge Anspruch auf eine Freizügigkeitspolice eine Einlage auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Abs. 3).

    6. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Kläger zwar ihre Arbeitsverhältnisse per Ende April 2010 auflösten, danach jedoch weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgingen, hatten sie folglich keinen Anspruch auf vorzeitige Altersrenten von der bisherigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Allenfalls bestanden Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen, wobei diese Ansprüche mit der Auszahlung der vollständigen Altersguthaben an die Klägerin und den Kläger am 7. April 2011 abgegolten wurden.

5.

Die Klägerschaft begründet ihre (fortdauernden) Ansprüche auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge damit, dass sie bereits seit Mai 2010 Altersrenten von der Beklagten erhalten hätten.

5.1 Die Abklärungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung und bei den

Kantonalen Steuerämtern V. und W. und bei den Steuerämtern der

Wohnsitzgemeinden der Kläger X. und Y. ergaben, dass trotz gesetzlicher Vorgaben die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2012 weder eine Meldung über die Auszahlung von Kapitalleistungen der 2. Säule noch eine Meldung über die Ausrichtung einer Altersrente vornahm (vgl. act. G 54, G 59, G 60, G 61 Beilage: Merkblätter der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV). Die Vorsorgeeinrichtung stellte der Klägerschaft (trotzdem) Rentenbescheinigungen für die Jahre 2010 bis 2013 aus. Auf diese Dokumente und deren Beweiswert ist nachfolgend einzugehen.

5.2

      1. Gemäss der "Steuerbescheinigung 2010 BVG Rente B. und A. des

        G. vom 11. Februar 2011 (act. G 59.1) sind Fr. 67'148.50 an BVG Renten vom "Mai 2010 bis 12.2010" überwiesen worden. Die Steuerbescheinigung enthält jedoch keine Informationen hinsichtlich der Aufteilung des Betrages auf den Kläger und die Klägerin. Da Altersrenten der beruflichen Vorsorge auf individuell erworbenen Ansprüchen beruhen und eine diesbezügliche Aufteilung des Betrages fehlt, bestehen bereits aus diesem Grunde berechtigte Zweifel, ob es sich bei den bescheinigten Renten um Leistungen aus der beruflichen Vorsorge handelt.

      2. Zur Argumentation der Klägerschaft, dass sie seit Mai 2010 Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge erhalten würden, wendet die Beklagte ein, dass die Zahlungen nicht von der C. Vorsorgestiftung geleistet worden seien. Hinzu komme, dass weder die Klägerin noch der Kläger als Rentnerin bzw. Rentner in der versicherungstechnischen Buchhaltung der Vorsorgeeinrichtung geführt worden seien. Dagegen seien von der Vorsorgeeinrichtung am 5. April 2011 die Austrittsabrechnungen per 31. März 2011 für die Klägerin und den Kläger erstellt worden (vgl. act. G 15-8, G 15.26 bis G 15.29). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die "Rentenzahlungen" an die Klägerschaft im Jahr 2010 gemäss den Zahlungs-/ Überweisungsbelegen nicht von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (C. Vorsorgestiftung) sondern von der Q. AG geleistet wurden (vgl. Sachverhalt B.g.). Das Erstellungsdatum der Austrittsabrechnungen per 31. März 2011 stimmt zudem mit dem Datum der Anträge zur Auszahlung Altersguthaben überein (vgl. act. G 1.12).

      3. Hinsichtlich der "Rentenzahlungen" im Jahr 2010 ist festzustellen, dass diese auf zwei Konten, lautend auf "A. und B. " und "A. ", erfolgten. Überwiesen wurde auf die beiden Konten am 26. August 2010 je Fr. 11'191.45, am 1. Dezember 2010 je Fr. 13'056.65 und am 27. Dezember 2010 je Fr. 13'056.65. Zudem erfolgte am

        7. Dezember 2010 eine Überweisung von Fr. 3'730.50 auf das Konto "A. ". Der Gesamtbetrag im Jahr 2010 betrug somit Fr. 78'340.10, bzw. Fr. 52'226.80, wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei den Zahlungen vom 27. Dezember 2010 um Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2011 handelte. Festzustellen ist, dass der überwiesene Gesamtbetrag nicht mit dem in der Rentenbescheinigung für das Jahr 2010 genannten Betrag von Fr. 67'148.50 übereinstimmt. Ausserdem erfolgten die "Rentenzahlungen" nicht an den Fälligkeitsterminen gemäss Art. 8 Abs. 2 Vorsorgereglement (vorschüssige quartalsweise Zahlungen per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) sondern ausschliesslich im August und Dezember 2010 (vgl. Sachverhalt B.g.).

      4. Die Rentensteuerbescheinigung des Jahres 2010 vermag aus dem Gesagten

nicht als Nachweis für erhaltene Renten aus der beruflichen Vorsorge zu genügen.

5.3

      1. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden zwar für die Klägerin und den Kläger jeweils separate Rentenbescheinigungen ausgestellt, jedoch stets über den identischen Rentenbetrag von Fr. 52'226.- (act. G 1.11). Da die beruflichen Vorsorgekonten des Klägers und der Klägerin unterschiedliche Alterssparguthaben aufwiesen (vgl. Sachverhalt A.d., A.g., A.i.) hätte dies systembedingt zu unterschiedlich hohen Altersrenten führen müssen, denn gemäss Art. 13 Abs. 2 Vorsorgereglement wird die jährliche Altersrente durch Umwandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens ermittelt. Zudem müssen im Falle eines vorzeitigen Altersrücktritts reduzierte Umwandlungssätze auf das beim Rücktritt vorhandene Altersguthaben angewandt werden (Art. 13 Abs. 7 Vorsorgereglement; vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 BVG).

      2. Da trotz unterschiedlicher Altersguthaben gleich hohe Renten an den Kläger

und die Klägerin ausgerichtet wurden und zudem keine Umwandlungssatzkürzung

wegen vorzeitigem Altersrücktritt vorgenommen wurde, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den in den Rentenbescheinigungen der Jahre 2011 bis 2013 ausgewiesenen Renten nicht um Rentenzahlungen einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung handelt.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Rentenbescheinigungen bzw. Rentenzahlungsbelegen der Jahre 2010 bis 2013 nicht geschlossen werden kann, dass es sich dabei - wie von der Klägerschaft geltend gemacht - um Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge handelt. Folglich kann aus den Rentenbescheinigungen bzw. Rentenzahlungsbelegen auch kein Anspruch auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge abge¬leitet werden.

6.

Aus den Rechtsbegehren und Rechtsschriften der Klägerin und des Klägers (vgl. act. G 1, G 22, G 38) ist ersichtlich, dass ihr angestrebtes Ziel stets war, gleich hohe "Altersrenten" erzielen zu können und dies trotz des Faktums, dass das in der beruflichen Vorsorge angesparte Alterskapital des Klägers mehr als das Dreifache des Alterskapitals der Klägerin betrug. Nachfolgend ist deshalb die im Jahr 2011 erfolgte Auszahlung der Alterskapitalien der beruflichen Vorsorge an die Klägerin und den Kläger sowie die "Wiedereinzahlung" des Gesamtbetrages auf ein anderes Konto zu würdigen.

    1. Am 5. April 2011 beantragten sowohl die Klägerin als auch der Kläger die vollständige Auszahlung ihrer Alterskapitalien (act. G 1.12). Am 7. April 2011 überwies die berufliche Vorsorgeeinrichtung jeweils mit dem Vermerk "Kapitalbezug BVG Vertrag 1505.2007" der Klägerin Fr. 255'640.20 und dem Kläger Fr. 950'127.45 (act. G 7.1, G 7.2). Den Gesamtbetrag von Fr. 1'205'767.65 überwies die Klägerschaft am 12. April 2011 mit dem Vermerk "Renten / A. " auf ein Konto bei der Bank M. AG in N. , lautend auf den G. in H. .

    2. Von der Klägerschaft wird geltend gemacht, dass der Zweck der Begehren um Auszahlung der Altersguthaben gewesen sei, ihre Alterskapitalien zusammenzulegen und dann hälftig zu teilen, so dass ihnen künftig gleich hohe Altersrenten hätten

ausbezahlt werden können. Dabei sei es nie ihre Absicht gewesen, anstelle von Altersrenten ihre Altersguthaben zu beziehen. Deshalb hätten sie zeitgleich auch Anträge zur Ausrichtung von vorzeitigen Altersrenten gestellt. Die Beklagte wendet diesbezüglich ein, dass die Klägerschaft am 5. April 2011 die Auszahlung ihrer Alterskapitalien verlangt habe. Mit der daraufhin erfolgten Auszahlung der vollständigen Altersguthaben am 7. April 2011 an die Klägerin und den Kläger seien deren Ansprüche auf Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge erloschen (act. G 1.12, G 15.26 bis G 15.29, G 15.32).

6.3

      1. Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass Versicherte anstelle einer Altersrente eine Kapitalabfindung verlangen können (vgl. Art. 37 Abs. 4 BVG). Gemäss Art. 13 Abs. 11 ff. Vorsorgereglement kann die versicherte Person anstelle der ganzen Altersrente einer Teilrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens eines Teils davon in einem Betrag verlangen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bzw. spätestens ein Jahr vor dem allfälligen vorzeitigen Rücktritt abzugeben. Ab diesem Zeitpunkt ist sie unwiderruflich. Bei verheirateten Personen ist die Erklärung als Zeichen der Zustimmung durch den Ehegatten mit zu unterzeichnen.

      2. Die Klägerin und Kläger unterzeichneten am 5. April 2011 ihre Anträge zum vollständigen Bezug ihrer Altersguthaben der beruflichen Vorsorge (act. G 1.12). Auf dem Antragsformular unmittelbar unterhalb des aktuellen Altersguthabens steht folgender Wortlaut: "Ich nehme zur Kenntnis, dass mit dem Kapitalbezug die reglementarischen Ansprüche auf Altersrente, die Pensionierten-Kinderrenten, Witwen/ Witwerrenten und Partnerrenten sowie Waisenrenten entsprechend abgegolten sein werden." Die Klägerin und der Kläger haben jeweils unterhalb dieses Textes auf dem einseitigen Antragsformular unterschrieben.

      3. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus dem zuvor genannten Wortlaut ergibt sich klar, dass mit dem Bezug des vollständigen Altersguthabens der Anspruch auf eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge erlischt. Diese Regelung müssen sich die Klägerin und der Kläger daher vorhalten und anrechnen lassen. Hinzu kommt, dass sich insbesondere der Kläger in vorsorgerechtlichen Angelegenheiten nicht darauf berufen kann, keine diesbezüglichen Kenntnisse zu haben, unterzeichnete er doch am

28. November 2007 im Namen der D. AG den Anschlussvertrag an den G. sowie die Zusatzvereinbarungen für den Vorsorgeplan I. (vgl. act. G 1.8). Ergänzend dazu, wurde damals der Vorsorgeplan J. geschaffen, welchem die Klägerin und der Kläger angehörten (vgl. G 1.7, G 1.10).

    1. Wie zuvor bereits erwähnt, stellten die Klägerin und der Kläger am 5. April 2011

      auch Anträge für den Bezug von vorzeitigen Altersrenten (act. G 1.13).

      1. Im Rentenantrag der Klägerin sowie des Klägers wird jeweils ein Alterskapital von Fr. 662'883.85 ausgewiesen. Danach beträgt das Alterskapital der Klägerschaft insgesamt Fr. 1'325'767.70. Dieser Gesamtbetrag liegt damit rund Fr. 120'000.- sowohl über der Summe der in den Anträgen zum Kapitalbezug genannten Altersguthaben von Fr. 1'205'767.65 (Fr. 950'127.45 und Fr. 255'640.20) als auch über den am 7. bzw. 12. April 2011 überwiesenen Beträgen zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Klägerschaft (vgl. Erwägung 6.1).

      2. Dass es sich bei den in den Rentenanträgen vom 5. April 2011 genannten Altersrenten nicht um solche aus der beruflichen Vorsorge handeln kann, ergibt sich bereits aus dem angewandten Umwandlungssatz von 8.7% (2 x Fr. 52'226.40 / Fr. 1'205'767.65). Gemäss den persönlichen Vorsorgeausweisen der Klägerin und des Klägers betrug der Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung nach BVG / Reglement lediglich 6.8% bzw. 6.5% (act. G 1.7, G 15.13 ff.). Hinzu kommt, dass der gesetzliche bzw. reglementarische Umwandlungssatz wegen den vorzeitigen Altersrücktritten im Alter von 60 Jahren auch noch hätte reduziert werden müssen (vgl. Art. 13 Abs. 7 Vorsorgereglement; Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 BVG).

      3. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin und der Kläger am 5.

April 2011 Rentenanträge mit Rentenbeginn 1. Mai 2010 stellten, wenn von ihnen

zugleich geltend gemacht wird, sie hätten bereits seit Mai 2010 Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge erhalten. Hinsichtlich der Rentenzahlungen im Jahr 2010 ist festzustellen, dass in der Regel jeweils am gleichen Tag identische Überweisungsbeträge auf zwei Konten der Klägerschaft eingingen (vgl. Erwägung 5.2.3). Die Aussage des Vertreters der Klägerschaft, dass der Rentenbetrag immer gesamthaft auf das gemeinsame Bankkonto der Klägerschaft ausbezahlt worden sei, stimmt daher zumindest für das Jahr 2010 nicht (act. G 1-8).

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die praktizierte Vorgehensweise zur Schaffung gleichhoher Renten für den Kläger und die Klägerin trotz unterschiedlicher Altersguthaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist. So kann keine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge mehr ausgerichtet werden, wenn ein Versicherter für den vollständigen Alterskapitalbezug votiert hat und das Alterskapital ausbezahlt wurde. Mit der Auszahlung des Alterskapitals geht einher, dass eine erneute Einbringung des Kapitals in die bisherige berufliche Vorsorgeeinrichtung nach Erwerbsaufgabe grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Folglich führte die am 7. April 2011 unbestrittenermassen erfolgte Auszahlung der vollständigen Altersguthaben der Klägerin und des Klägers aufgrund ihrer diesbezüglichen Begehren vom 5. April 2011 unwiderruflich zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge. Dass es sich bei den gewährten Renten nicht Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge sondern um Rentenzahlungen ausserhalb des geschützten Rahmens der beruflichen Vorsorge handeln muss, ist daran erkennbar, dass sich Altersrenten der beruflichen Vorsorge nach dem individuell angesparten Alterskapital und den gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen wie Umwandlungssätze und Rücktrittsalter bemessen, die der Klägerin und dem Kläger gewährten Renten jedoch nicht unter Beachtung der zuvor genannten Kriterien festgelegt worden sind.

7.

    1. Wiederholt machen die Klägerin und der Kläger geltend, dass sie den Mitarbeitern der beruflichen Vorsorgeeinrichtung vertraut und sich lediglich an deren Anweisungen gehalten hätten, weshalb ihnen daraus kein Nachteil erwachsen dürfe. Darauf ist, soweit nicht bereits in den vorangehenden Erwägungen behandelt, nachfolgend einzugehen.

    2. Die Kläger können aus dem Umstand, dass sie den Mitarbeitern der beruflichen Vorsorgeeinrichtung vertrauten und nur deswegen die Anträge zur Auszahlung ihrer gesamten Altersguthaben unterzeichneten sowie die ausbezahlten Altersguthaben wieder auf ein anderes Konto der Vorsorgeeinrichtung einbezahlten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es muss den Klägern bekannt gewesen sein, dass beim Bezug des Alterskapitals diese den geschützten Bereich der beruflichen Vorsorge verlassen. So ist in den unterzeichneten Anträgen ersichtlich, dass mit dem vollständigen Alterskapitalbezug der Anspruch auf eine Altersrente erlischt. Auch muss den Klägern bekannt gewesen sein, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge nur im Rahmen der Gesetze und reglementarischen Bestimmungen erbracht werden können, was folglich ausschliesst, dass individuell angesparte Altersguthaben - ausser in gesetzlich geregelten Fällen - auf andere Personen übertragen werden können. Dass das verfolgte Ziel, durch Ausgleich der Alterskapitalien gleich hohe Altersrenten zu schaffen, nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge realisiert werden kann, hätte von der Klägerschaft spätestens dann bemerkt werden müssen, als sie aufgefordert wurde, sich ihre gesamten Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge auf ihre Privatkonten auszahlen zu lassen und anschliessend die Gelder auf ein anderes Konto der Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen. Aufgrund des Verhaltens der Klägerschaft in den Jahren 2010 und 2011 muss denn auch davon ausgegangen werden, dass es ihnen unwichtig war, wie die gleich hohen Renten bewerkstelligt werden. Wie insbesondere in den Erwägungen 5 und 6 dargelegt, gab es ausreichend Anhaltspunkte, dass die der Klägerschaft ausbezahlten "Renten" sich nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge realisieren lassen. So hätten von der Klägerschaft der Verzicht auf die Kürzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung im Alter von 60 Jahren trotz entsprechender Bestimmung im Vorsorgereglement und der gewährte Rentenumwandlungssatz, der deutlich über dem gesetzlichen bzw. reglementarischen Niveau liegt, hinterfragt werden müssen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger die Anschlussvereinbarung zwischen der D. AG und der Vorsorgeeinrichtung unterzeichnet hat und ihm deshalb der Inhalt des Vorsorgereglement nicht unbekannt gewesen sein dürfte, - zumindest aber hatten die Kläger jederzeit Zugriff auf die relevanten Dokumente. Eine fehlende kritische Auseinandersetzung mit den von den Mitarbeitern der Vorsorgeeinrichtung unterbreiteten Vorschlägen zur "Rentenoptimierung" muss als Versäumnis zulasten der Klägerschaft eingestuft

werden. Folglich lassen sich auch unter dem Aspekt des berechtigten Vertrauens keine Ansprüche auf Renten aus der beruflichen Vorsorge begründen.

8.

    1. Die Klägerin und der Kläger haben dementsprechend keinen Anspruch auf eine

      BVG-Altersrente von der Beklagten. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ausgangsgemäss haben die Klägerin und der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der beigeladene Sicherheitsfonds beantragte die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 28). Als Vorsorgeeinrichtung bzw. als Sicherheitsfonds hat sie praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenparteien nicht als mutwillig leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, 126 V 143 und 128 V 323). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.

Entscheid

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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