Zusammenfassung des Urteils BV 2013/17: Versicherungsgericht
Der österreichische Staatsangehörige C. bezog von der Personalvorsorgestiftung der B. eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente für seinen Sohn A. Nach dem Tod von C. wurde das Todesfallkapital von 92'375.25 Franken dem Sohn zugesprochen, jedoch von der Mutter zweckentfremdet ausgegeben. Der Kläger forderte die Beklagte auf, den Betrag zurückzuerstatten, da die Auszahlung nicht schuldbefreiend erfolgt sei. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung des gesamten Kapitals plus Verzugszinsen. Der Kläger erhielt eine Parteientschädigung von 3'500 Franken.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2013/17 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 31.07.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
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Schlagwörter: | Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; Zahlung; Mutter; Schweizer; Person; Todesfallkapitals; Anspruch; Personalvorsorgestiftung; Betrag; Leistung; Kindes; Beklagten; Klage; Franken; Kapital; Schuld; ährigen |
Rechtsnorm: | Art. 104 OR ;Art. 112 IPRG ;Art. 115 IPRG ;Art. 117 IPRG ;Art. 121 IPRG ;Art. 73 BV ;Art. 79 IPRG ;Art. 82 IPRG ;Art. 85 IPRG ;Art. 89d BV ; |
Referenz BGE: | 119 V 135; 137 V 181; |
Kommentar: | Kurt Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 82 IPRG, 2004 |
Der österreichische Staatsangehörige C. bezog von der Personalvorsorgestiftung der B. eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente für seinen Sohn A. (act. G 1.6). Am 31. August 2009 verstarb C. . In der Folge wurde der Notar Dr. D. als Gerichtskommissär mit der Verlassenschaftsabhandlung betraut (act. G 1.17). Das Institut für Sozialdienste Vorarlberg informierte die Personalvorsorgestiftung über den Todesfall, woraufhin diese dem Gerichtskommissär
am 14. September 2009 mitteilte (act. G 1.6), dass sie die bisherige Invalidenkinderrente als Waisenrente weiter ausrichten werde. Aufgrund der Akten, die sie vom Institut für Sozialdienste Vorarlberg erhalten habe, gehe sie davon aus, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt nicht verheiratet gewesen sei. Sofern kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, eine Rente für den geschiedenen Ehegatten eine Lebenspartnerrente bestehe, stehe das Todesfallkapital von 92’375.25 Franken dem Sohn des Verstorbenen zu. Sie ersuche um die Angabe einer Bankverbindung für die Überweisung der Waisenrente. Am 19. November 2009 schrieb das Institut für Sozialdienste Vorarlberg der Personalvorsorgestiftung (act. G 1.16), dass sie für die zwischenzeitliche Kontaktaufnahme mit der Sachwalterin (Beiständin) Dr. E. danke. Bezüglich eines allfälligen Todesfallkapitals sei sicherlich „noch einiges“ mit dem Notar zu klären. Die Rente sei auf ein Konto der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen und Mutter dessen Sohnes zu überweisen. Gleichentags antwortete die Personalvorsorgestiftung, dass sie die Nachzahlungen bzw. künftigen Zahlungen der Kinderrenten auf dieses Konto veranlassen werde. Am 7. Dezember 2009 informierte die Personalvorsorgestiftung den Gerichtskommissär darüber (act. G 1.7), dass sie das Todesfallkapital per 10. Dezember 2009 ausrichten werde. Das Kapital belaufe sich auf 92’375.25 Franken, die Quellensteuer betrage 5’932 Franken. Den Betrag von 86’443.25 Franken werde sie auf das angegebene Konto der Kindesmutter zugunsten des Sohnes des Verstorbenen überweisen. Der Gerichtskommissär übermittelte den Verlassenschaftsakt am 11. Dezember 2009 an das Bezirksgericht F. (act. G 1.17).
Am 15. Februar 2011 erlangte das zuständige Pflegschaftsgericht Kenntnis von der Auszahlung des Todesfallkapitals (act. G 1.2). Am Folgetag forderte es die
Kindsmutter auf, die mündelsichere Veranlagung des Betrages nachzuweisen. Da diese
dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie am 13. April 2011 gerichtlich vorgeladen. Bei der Einvernahme räumte sie ein, den gesamten Betrag bereits ausgegeben zu haben. Sie habe sich mit dem Geld eine Waschmaschine, eine Couch, einen Tisch, einen Schrank für das Wohnzimmer, eine Tiefkühltruhe, neues Geschirr und weiteres gekauft (act. G 1.15). Regelmässig habe sie auch Geld für Kleidung und Spielsachen für ihren Sohn benötigt. Zusätzlich habe sie das Geld für einen Besuch ihrer Schwester, für einen Tagesausflug nach G. , für den Besuch des H. und für sonstige Ausflüge ausgegeben. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie das Geld nicht hätte ausgeben dürfen. Seit der Geburt ihres Sohnes sei sie nicht mehr erwerbstätig
gewesen. Sie beziehe eine Notstandshilfe und sei auf Arbeitssuche. Auf den Vorhalt, sie hätte das Geld mündelsicher anlegen müssen und nicht ausgeben dürfen, weshalb sie nun verpflichtet sei, den gesamten Betrag wieder zurück zu erstatten, gab sie an, dass sie dies mit monatlichen Raten von 300 Euro tun werde, sobald sie wieder eine Arbeit habe.
Am 15. April 2011 ernannte das Bezirksgericht F. Mag. I. zum Kollisionskurator (act. G 1.2). Dieser forderte die Personalvorsorgestiftung am 7. Juli 2011 auf (act. G 1.4), das Todesfallkapital nochmals auszurichten. Er wies darauf hin, dass die Auszahlung des Kapitals dem Pflegschaftsgericht hätte angezeigt und von diesem hätte genehmigt werden müssen. Da die Personalvorsorgestiftung diese Anzeige und die Einholung der Genehmigung der Auszahlung durch das Gericht unterlassen habe, habe sie das Todesfallkapital nicht schuldbefreiend ausgerichtet. Die Personalvorsorgestiftung antwortete am 12. Juli 2011 (act. G 1.8), sie sei vom Institut für Sozialdienste Vorarlberg angewiesen worden, sämtliche Korrespondenz an den Gerichtskommissär zu richten. Diesem habe sie in der Folge mitgeteilt, dass und auf welches Konto sie das Todesfallkapital überweisen werde. Da es sich dabei um eine Leistung aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge gehandelt habe, komme Schweizer Recht zur Anwendung. Der Kollisionskurator hielt am 23. August 2011 fest (act. G 1.5), dass die Zahlung an einen österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich geleistet worden sei, weshalb österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Die Auszahlung an die Kindsmutter ohne entsprechende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung sei aber unabhängig vom anzuwendenden Recht als eine Zahlung an eine beliebige Person gleichzuhalten. Der Auszahlungsanspruch bestehe daher nach wie vor. Am 18. Januar 2012 teilte der Kollisionskurator mit (act. G 1.11), dass die Bankverbindung nur für die Überweisung der Waisenrente und nicht auch für die Ausrichtung des Todesfallkapitals angegeben worden sei. Zwischenzeitlich habe er gegenüber der Finanzprokuratur der Republik Österreich Schadenersatz geltend gemacht. Diese sei zum selben Ergebnis wie er gelangt, dass nämlich österreichisches Recht zur Anwendung gelange und daher das Todesfallkapital nicht schuldbefreiend ausgerichtet worden sei (vgl. act. G 1.17 f.). Die Personalvorsorgestiftung hielt weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass Schweizer Recht zur Anwendung gelange und die Auszahlung schuldbefreiend erfolgt sei (act. G 1.10).
B.
Am 19. Juli 2013 liess A. (nachfolgend: der Kläger) eine Klage erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter, der Kollisionskurator, beantragte, dass die Personalvorsorgestiftung der B. (nachfolgend: die Beklagte) unter Kosten- und
Entschädigungsfolge verpflichtet werde, dem Kläger innert 14 Tagen den Betrag von 86’443.25 Franken samt fünf Prozent Zins ab dem 10. Dezember 2009 zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass das Todesfallkapital nicht ohne eine vorgängige Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht hätte auf das Konto der Kindsmutter überwiesen werden dürfen. Indem die Beklagte diese vorgängige Genehmigung nicht eingeholt habe, habe sie gegen den § 234 ABGB verstossen, was zur Konsequenz habe, dass die Auszahlung nicht schuldbefreiend erfolgt sei. Die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ergebe sich aus dem Art. 3 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommen), das von Österreich und der Schweiz ratifiziert worden sei. Auch der Art. 82 Abs. 1 IPRG sehe die Anwendung des österreichischen Rechts vor. Der Wortlaut des § 234 ABGB laute: „Der gesetzliche Vertreter kann 10’000 Euro übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist für seine Zwecke verwendet wurde.“
Die Beklagte liess am 2. Oktober 2013 die Abweisung der Klage beantragen (act. G 7). Zur Begründung liess sie ausführen, dass der Rechtsvertreter des Klägers
erst am 15. April 2011 zum Kollisionskurator ernannt worden sei. Davor sei die Mutter des Klägers in allen Belangen dessen gesetzliche Vertreterin gewesen. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals hätten keine Hinweise auf einen Entzug der gesetzlichen Vertretung durch die Mutter vorgelegen. Die Beklagte habe über die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgängig informiert. Keiner der Beteiligten habe dagegen interveniert. Es habe folglich keine Pflicht bestanden, eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht einzuholen. Das Bezirksgericht F. habe am Tag nach der Zahlung Kenntnis davon erhalten und nichts unternommen. Insbesondere habe es keine Sperrung des Mündelgeldes veranlasst. Die Auszahlung des Todesfallkapitals richte sich nach dem BVG und dem Vorsorgereglement der Beklagten. Das
Minderjährigenschutz-Übereinkommen finde keine Anwendung auf die Auszahlung eines Todesfallkapitals aus beruflicher Vorsorge. Es sei ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (Art. 89d BVG). Die Anspruchsberechtigten seien verpflichtet, sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen; aus Verletzungen dieser Auskunftspflichten könnten sie keinen Vorteil für sich ableiten. Zudem habe der Kläger ebenfalls von der Verwendung des Kapitals profitiert. Überdies habe seine Mutter sich verpflichtet, ihm den Betrag mittels monatlicher Raten zurückzuzahlen. Wenn der Kläger schliesslich hinsichtlich der Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen auf Art. 73 BVG verweise, räume er selbst ein, dass Schweizer und nicht österreichisches Recht zur Anwendung komme.
Am 15. November 2013 liess der Kläger einwenden (act. G 9), dass das Minderjährigenschutz-Übereinkommen bzw. das dieses ersetzende Haager Kindesschutzübereinkommen das anwendbare Recht betreffend die elterliche Verantwortung bestimme und sich insbesondere auch auf die Vermögensverwaltung des Kindes einschliesslich Fragen der gerichtlichen Genehmigung beziehe. Dieses Übereinkommen sehe klar die Anwendung des österreichischen Rechts vor. Die Ausführungen der Beklagten zu einem Schaden des Klägers seien irrelevant, denn rechtlich gesehen sei dem Kläger kein Schaden entstanden, sondern habe er vielmehr sein Geld noch nicht erhalten. Die Auszahlung sei an eine beliebige Person und damit nicht schuldbefreiend erfolgt.
Die Beklagte entgegnete am 19. Februar 2014 (act. G 15), dass das Schweizer Recht massgebend sei. Selbst wenn das österreichische Recht zur Anwendung gelangen würde, änderte dies aber nichts am Ergebnis, denn der § 234 ABGB sei nicht auf die Eltern ehelicher Kinder anwendbar. Dies habe der österreichische oberste Gerichtshof (OGH) in einem Entscheid vom 28. Juni 2012 festgehalten.
In einer Sitzung vom 28. April 2015 entschied das Versicherungsgericht, dass vor dem Entscheid abgeklärt werden müsse, ob und allenfalls welcher Teil des Todesfallkapitals noch vorhanden sei und ob die Mutter des Klägers bereits begonnen habe, das Kapital zurückzubezahlen. Das Gericht forderte den Vertreter des Klägers am
2. Juni 2015 auf, diese Fragen zu beantworten (act. G 16). Dieser antwortete am
19. Juni 2015 (act. G 17), das Kapital sei vollständig verbraucht. Die Mutter habe noch
nicht mit der Rückzahlung begonnen. Als Beweis reichte er eine eidesstattliche Erklärung der Mutter vom 15. Juni 2015 sowie eine Auskunft des Bezirksgerichtes F. vom 11. Juni 2015 ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet eine Leistung aus beruflicher Vorsorge an ein minderjähriges Kind. Der Streitgegenstand weist damit sozialversicherungsrechtliche und kindesrechtliche Bezüge auf. Weil die Leistung ihren Grund in einem Schweizer Berufsvorsorgeverhältnis hat und weil der Kläger als Empfänger dieser Leistung ein österreichischer Staatsangehöriger ist, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, tangiert der Streitgegenstand sowohl Schweizer als auch österreichisches Recht, womit er sich als eine internationalrechtliche Streitigkeit erweist. Das bedeutet, dass zuerst die Frage nach dem anwendbaren Recht und der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit zu beantworten ist.
1.2
Das streitige Todesfallkapital gründet nicht auf den Bestimmungen des Leistungsrechts der obligatorischen beruflichen Vorsorge des BVG, sondern stellt eine rein überobligatorische Leistung dar. Der Leistungsanspruch als solcher wurde ausgelöst durch den Todesfall des Vaters des Klägers am . August 2009. Folglich gelangt die am 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.831.109.268.1) nicht zur Anwendung. Auch deren Vorgängerin, die Verordnung Nr. 1408/71, die bis März 2012 in Kraft gestanden hatte, erlangt vorliegend keine Relevanz, da diese nach der Rechtsprechung nur die obligatorische berufliche Vorsorge erfasste und die weiter gehende berufliche Vorsorge unter die – nur punktuelle, vorliegend keine einschlägigen Regelungen enthaltende – Richtlinie 98/49/EG vom 29. Juni 1998 subsumiert wurde (vgl. dazu BGE 137 V 181 E.
2 und 4.2; siehe auch Ziff. 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 52 vom 31. August 2000).
Folglich gelangen die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung. Das Vorsorgereglement der beklagten Vorsorgeeinrichtung enthält weder eine Gerichtsstandsklausel noch eine Rechtswahl. In der Lehre wird für Fragen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Anknüpfung an das Recht des Arbeitsvertrages befürwortet, dies unter Hinweis auf den Gleichlauf zwischen dem für den obligatorischen und weitergehenden Teil der beruflichen Vorsorge geltenden Recht (Basil Cardinaux, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Diss., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 1110). Diesfalls sind gestützt auf Art. 115 Abs. 1 IPRG die Gerichte am Wohnsitz des Beklagen am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wenn man die vorliegende Streitigkeit als Klage aus Vertrag qualifizieren wollte, wären nach Art. 112 Abs. 1 IPRG ebenfalls die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Daraus ergibt sich jedenfalls die Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter die Schweizer bzw. st. gallische Gerichtsbarkeit, hat doch die Beklagte ihren Sitz in K. im Kanton St. Gallen (Art. 1 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Mit Blick auf Art. 121 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 117 IPRG ist Schweizer Recht anwendbar.
Nach Art. 73 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchs berechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. die Mindestvorschriften in Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der Schweizer Sitz der Beklagten der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt gewesen ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich zuständig. Da auch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit gegeben sind (Art. 73 Abs. 1 BVG und Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; sGS 951.1]) und da die Klage vom
19. Juli 2013 die formellen Voraussetzungen an eine rechtsgültige Klageschrift erfüllt,
ist auf diese Klage einzutreten.
1.3 Aus der Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass (ausschliesslich) Schweizer Recht anzuwenden wäre. Für die Beantwortung der Fragen, ob der Kläger überhaupt
einen Anspruch auf ein Todesfallkapital gegenüber der Beklagten hat und wie hoch dieses gegebenenfalls ist, ist zwar das Schweizer Recht massgebend. Die vorliegende Streitigkeit bezieht sich aber nicht auf den Anspruch als solchen, denn dieser ist zwischen den Parteien unumstritten. Streitig ist vielmehr, ob die Beklagte ihre Schuld gegenüber dem Kläger erfüllt, das heisst die Forderung durch die Zahlung an dessen Mutter getilgt hat. Der Forderungsgrund ist zwar ein sozialversicherungsrechtlicher, doch stellte sich genau dieselbe Frage, wenn es sich dabei um eine Obligation mit einem anderen Rechtsgrund handeln würde. Anders ausgedrückt steht die zivilrechtliche Frage der Tilgung einer Schuld und nicht die sozialversicherungsrechtliche Grundfrage des Anspruchs als solchem im Mittelpunkt der vorliegenden Streitigkeit. Aus dem Umstand, dass betreffend die Grundlagen des Anspruchs das Schweizer Recht massgebend ist, folgt nicht a priori auch die Massgeblichkeit des Schweizer Rechts auf die Frage der schuldbefreienden Tilgung. Vielmehr ist dafür gesondert nach dem massgebenden Recht zu fragen. Die Besonderheit liegt dabei im Umstand begründet, dass der Kläger minderjährig ist und die Zahlung deshalb nicht direkt an ihn, sondern an einen Vertreter hat geleistet werden müssen. Die Antwort auf die Frage, wer an der Stelle des Klägers die Zahlung hat entgegen nehmen dürfen, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die Vertretung der Interessen minderjähriger Personen. Diese gesetzliche Regelung ist im Kindesrecht zu suchen. Das Schweizer IPRG sieht die grundsätzliche Anwendbarkeit des Rechtes im Staat vor, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (Art. 79 Abs. 1 IPRG). Auch die Beziehungen zwischen den Eltern und deren Kindern unterliegt gemäss dem IPRG dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (Art. 82 Abs. 1 IPRG). Die gesetzliche Vermögenssorge fällt praxisgemäss unter Art. 82 Abs. 1 (und den vorliegend nicht einschlägigen Abs. 2) IPRG (vgl. mit weiteren Ausführungen dazu Kurt Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 82 N 9). Für das Kindesschutzrecht verweist das IPRG auf das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.211.231.011; Art. 85 Abs. 1 IPRG). Das genannte Übereinkommen, das für die Schweiz am 1. Juli 2009 und damit vor der hier streitigen Zahlung in Kraft getreten ist, bezeichnet die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als zuständig,
Massnahmen zum Schutz der Person des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 Abs. 1). Für den vorliegenden Fall ergibt sich insgesamt, dass betreffend die Frage, ob die Beklagte das Todesfallkapital schuldbefreiend an die Mutter des Klägers hat überweisen können, das österreichische Recht massgebend ist, weil der Kläger damals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat und immer noch hat.
2.
Die Beklagte ist passivlegitimiert, weil der Vater des Klägers bei ihr beruflich vorsorgeversichert gewesen ist. Zwar ist die Beklagte mittlerweile teilliquidiert worden, doch sind die Aktiven und Passiven bloss auf dem Wege der Singularsukzession an die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung übertragen worden und ist das Todesfallkapital zugunsten des Klägers von dieser Sukzession nicht erfasst gewesen (vgl. act. G 1.14).
3.
Laut § 234 des österreichischen ABGB darf der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes Zahlungen an dieses, die den Betrag von 10’000 Euro übersteigen, nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall allgemein ermächtigt worden ist. Wenn eine solche Ermächtigung fehlt, wird der Schuldner durch die Zahlung an den Vertreter nur dann von seiner Schuld befreit, wenn sich das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes befindet für dessen Zwecke verwendet worden ist. Gemäss dem Wortlaut des
§ 234 ABGB müsste die Zahlung als nicht schuldbefreiend qualifiziert werden. Der
7. Senat des österreichischen Obersten Gerichtshofes hat im Entscheid 7 Ob 24/08t vom 9. April 2008 die Einholung einer gerichtlichen Ermächtigung auch für Zahlungen an die Eltern minderjähriger Gläubiger als unabdingbar erachtet. Diese Praxis hat er in späteren Entscheiden bestätigt (7 Ob 29/10f, 7 Ob 156/11h, 7 Ob 67/12x; vgl. Gerhard Schmaranzer, Schuldbefreiende Leistung an minderjährige Gläubiger auch ohne pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung?, in: Zak 2012/623).
Hätte die Beklagte vor der Auszahlung des Todesfallkapitals an die Mutter des Klägers (Dezember 2009) Abklärungen zur österreichischen Rechtslage zur schuldbefreienden Leistung an minderjährige Gläubiger getätigt, wäre sie ohne
nennenswerten Aufwand auf § 234 ABGB und die (damals) dazu bereits ergangene Praxis des Obersten Gerichtshofs gestossen. Im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten hätte sie fraglos eine pflegschaftsgerichtliche Ermächtigung zur Bezahlung an die Mutter des Klägers einholen müssen. Den Akten lassen sich keine Bemühungen der Beklagten entnehmen, die Rechtslage in Österreich abzuklären. Die Beklagte hat lediglich dem Verlassenschaftsverwalter des Verstorbenen und den Sozialdiensten mitgeteilt, dass sie das Todesfallkapital auszahlen werde. Anschliessend hat sie die Überweisung getätigt. Weder der Verlassenschaftsverwalter noch die Sozialdienste sind aber mit der Vertretung der Interessen des Klägers beauftragt gewesen. Folglich hat für sie auch kein Anlass bestanden, die Beklagte auf
§ 234 ABGB aufmerksam zu machen, zumal diese ja auch nicht nach zu beachtenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Auszahlung gefragt, sondern bloss die Auszahlung angekündigt und dabei den Eindruck erweckt hat, die Voraussetzungen für eine schuldbefreiende Zahlung zu kennen. Sie muss sich den Vorwurf gefallen lassen, hinsichtlich der Zulässigkeit der Auszahlung des Todesfallkapitals für den Kläger an dessen Mutter keine Abklärungen getätigt und infolgedessen eine Verletzung des § 234 ABGB und damit eine nicht schuldbefreiende Wirkung ihrer Zahlung in Kauf genommen zu haben. Ihre Sorgfaltspflichtverletzung ist schliesslich adäquat-kausal dafür verantwortlich, dass das Todesfallkapital zweckentfremdet wurde und nicht dem Vor sorgezweck entsprechend dem Kläger zugutekam.
Zwar ist in der österreichischen Lehre unter Hinweis auf die systematische Stellung des § 234 ABGB und dessen Sinn und Zweck die Auffassung vertreten worden, der
§ 234 ABGB sei nicht auf das Vertretungsverhältnis zwischen Eltern und deren Kindern anwendbar (m.w.H. Schmaranzer, a.a.O.). Dieser Rechtsauffassung ist der 2. Senat des Obersten Gerichtshofes in einem Entscheid aus dem Jahr 2012 gefolgt (2 Ob 3/12y). Im Entscheid 1 Ob 117/13g aus dem Jahr 2013 hat der 1. Senat die voneinander abweichenden Rechtsauffassungen des 7. und 2. Senats als "Judikaturkontroverse" bezeichnet. Von der Lehre wird eine höchstrichterliche Auflösung dieser Kontroverse gefordert (Schmaranzer, a.a.O.). Selbst wenn diese "Judikaturkontroverse" im Zeitpunkt der Auszahlung des Todesfallkapitals bereits bestanden hätte, wäre die Beklagte in Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt gehalten gewesen, eine Genehmigung des zuständigen Gerichts zur Auszahlung an die Mutter des Klägers einzuholen. Ohne eine solche hat sie sich auf jeden Fall dem Risiko einer nicht
schuldbefreienden Zahlung ausgesetzt. Aus dem Umstand, dass die Anwendbarkeit des § 234 ABGB auf Konstellationen wie die vorliegende in der Rechtsprechung seit 2012 umstritten ist, kann die Beklagte also nichts zu ihren Gunsten ableiten. Am Rand bemerkt sieht auch das internationale Vertragsrecht einen Schutz für den Schuldner eines minderjährigen Gläubigers vor nicht schuldbefreiender Tilgung vor: Er hat die Möglichkeit, eine amtliche Bescheinigung über die Berechtigung des Trägers der elterlichen Verantwortung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse im Sinn von Art. 40 HKsÜ einzuholen (vgl. dazu Siehr, a.a.O., Art. 82 N 10).
Die Mutter hat das Todesfallkapital zwischenzeitlich vollständig verbraucht. Da sie bislang keine Arbeit gefunden hat, hat sie mit der von ihr in Aussicht gestellten Rückzahlung noch nicht beginnen können. Vom Kapital ist folglich nichts mehr vorhanden (vgl. act. G 18.1 und 18.2). Die Mutter des Klägers hat zwar angegeben, dass ein Teil der Ausgaben, die sie mit dem Todesfallkapital finanziert hatte, im Interesse des Klägers erfolgt sei. Dabei hat es sich aber nicht um Ausgaben gehandelt, die mit dem Vorsorgezweck des Todesfallkapitals im Einklang gestanden hätten. Das Kapital wäre für den notwendigen Bedarf des Kindes (etwa in Bezug auf seine Berufsbildung) zu verwenden gewesen. Seinen Zweck hat das Todesfallkapital nicht erfüllt, wenn damit Möbel (die der Beschwerdeführer ebenfalls „mitbenutzen“ kann) angeschafft Reisen und Ausflüge unternommen worden sind. Auch die Spielsachen und die Kleider dürften nicht höchstens in einem untergeordneten und daher zu vernachlässigenden Betrag vom Vorsorgezweck des Todesfallkapitals erfasst sein. Das bedeutet, dass die Beklagte insgesamt nicht schuldbefreiend geleistet hat, dass sie also dem Kläger noch das gesamte Todesfallkapital schuldet.
Das Todesfallkapital beläuft sich nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten auf Fr. 92'375.25 brutto (vgl. act. G 1.7). Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger nach Abzug der allfällig zu entrichtenden Quellensteuer – die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – auszurichten. Nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis i.V.m. Art. 66 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 VRP ist das Versicherungsgericht im vorliegenden Klageverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Folglich ist dem Kläger ungeachtet der Tatsache, dass er nur Fr. 86'443.25 eingeklagt hat, der Betrag von
Fr. 92'375.25 brutto zuzusprechen.
Das bereits ausbezahlte Kapital wird die Beklagte von der Mutter des Klägers
zurückfordern können, was allerdings nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gehört. 4.
Auf den Rentennachzahlungen macht der Kläger ab 10. Dezember 2009 Verzugszinsen von 5% geltend. Das Recht der beruflichen Vorsorge regelt die Folgen eines Verzugs lediglich für eine verspätete Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Vorbehältlich abweichender reglementarischer Bestimmungen richtet sich die Verzugszinspflicht nach Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220; vgl. BGE 119 V 135 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011,
E. 4.1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (act. G 7.1.2) werden reglementarische Leistungen erst ausbezahlt, wenn die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, die die Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötigt. Gemäss Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2009 an den mit der Verlassenschaftsabhandlung betrauten Gerichtskommissär (act. G 1.7) lagen ihr zu diesem Zeitpunkt die zur Prüfung und Berechnung des Anspruchs des Klägers auf das Todesfallkapital benötigten Unterlagen vor. Es erscheint daher sachgerecht, gemäss dem Antrag des Klägers ab 10. Dezember 2009 Verzugszinsen zuzusprechen. Diese betragen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro Jahr.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Klage gutzuheissen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Der obsiegende Kläger hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung pauschal festzusetzen ist. Angesichts des durchschnittlichen Aufwandes ist das Honorar praxisgemäss auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entscheid:
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 92'375.25 Franken
zuzüglich fünf Prozent Zins ab dem 10. Dezember 2009 zu bezahlen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von 3’500 Franken
auszurichten.
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