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Urteil Versicherungsgericht (SG - BV 2012/6)

Zusammenfassung des Urteils BV 2012/6: Versicherungsgericht

Die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge klagte gegen die Arbeitgeberin wegen ausstehender Vorsorgebeiträge. Die Beklagte zahlte nicht, ignorierte Mahnungen und erhob keinen Rechtsvorschlag. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Beklagte, die ausstehenden Beiträge von Fr. 3'848.30 plus Zinsen zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Die Beklagte handelte mutwillig, weshalb sie zusätzlich eine Aufwandentschädigung von Fr. 500.-- zahlen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV 2012/6

Kanton:SG
Fallnummer:BV 2012/6
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2012/6 vom 30.07.2012 (SG)
Datum:30.07.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 66 BVG, Art. 73 Abs. 2 BVG: Beseitigung des Rechtsvorschlags für nicht geleistete Versicherungsprämien. Mutwillige Prozessführung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2012, BV 2012/6).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 30. Juli 2012in SachenHelvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26,
Schlagwörter: Betreibung; Vorsorge; Arbeitgeber; Verzug; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Verzugszins; Beiträge; Anschlussvertrag; Forderung; Arbeitgeberin; Alter; Betreibungskosten; Regel; Kapital; Helvetia; Rechtsvorschlag; Klage; Kapitalforderung; Anschlussvertrags; Betrag; Verzugszinse; Zahlungsbefehl; Umtriebsentschädigung; Zahlungen; Beklagten; Prozessführung; üglich
Rechtsnorm: Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 105 OR ;Art. 11 BV ;Art. 117 OR ;Art. 48 BV ;Art. 66 BV ;Art. 7 BV ;Art. 73 BV ;
Referenz BGE:112 V 334; 118 V 318; 124 V 288; 126 V 143;
Kommentar:
Koller, Tanner, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 117 OR, 2000

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV 2012/6

4002 Basel,Klägerin,gegenA. ,Beklagte,betreffendForderung (BVG-

Beiträge)Sachverhalt:

A.

    1. Die A. (nachfolgend: Arbeitgeberin) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 5. Mai 2008 (act. G 1.2) rückwirkend per 1. März 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, Basel, (nachfolgend: Helvetia) an. Die Helvetia kündigte das Anschlussverhältnis per 31. Dezember 2011 (act. G 1.3), da ihre Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin seit längerem durch beträchtliche Schwierigkeiten belastet werde.

    2. Da die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung, die gesamten Vorsorgebeiträge zu bezahlen, nicht nachgekommen war, hatte sie die Helvetia mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und sie in der Folge betrieben (act. G 1, 1.7.1, 1.7.2 und 1.8). Gegen den in diesem Zusammenhang zugestellten Zahlungsbefehl hatte die Arbeitgeberin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhoben (act. G 1.8).

B.

    1. Mit Eingabe vom 10. April 2012 (act. G 1) erhob die Helvetia Klage gegen die Arbeitgeberin mit den Anträgen, die Beklagte habe ihr eine Kapitalforderung von Fr. 4'648.30, den Zins vom 1. Januar 2011 bis 26. August 2011 von Fr. 132.15 plus

      Zins zu 5 % seit 27. August 2011 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren des Betreibungsamts B. sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

    2. Die Beklagte leistete weder der Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort vom 12. April 2012 (act. G 2) noch jener vom 31. Mai 2012 (eingeschrieben versandte Nachfristansetzung; act. G 3) Folge.

Erwägungen:

1.

    1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'880.-- (seit

      1. Januar 2011) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1

      und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten sich einer solchen anschliessen. Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und

      der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die gesamten Beiträge.

    2. Bei der als Klägerin auftretenden Sammelstiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 5. Mai 2008 rückwirkend auf den 1. März 2008 an. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch Reglement festgelegten Beitragsforderungen zu erheben. Das Unternehmen verpflichtet sich gemäss Ziff. 5.1 des Anschlussvertrags, die vom Gehalt der Arbeitnehmer in Abzug gebrachen Beiträge der Stiftung laufend zu überweisen (mindestens quartalweise).

    3. Von den in Rechnung gestellten Beitragsausständen in Höhe von Fr. 3'848.30 (act. G 1.6 und 1.7.2) waren gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrags die Beiträge für die Risikoleistungen, jene für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds trat per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entsprechend der gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG in Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrags erlassenen Regelung erfolgte auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin eine Zinsgutschrift, auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung war berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen, die jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden konnten. Die Beklagte erhob keine Einwände gegen den geforderten Restbetrag. Gemäss Ziff. 2 des Kostenreglements (act. G 1.2), welches Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, erhob die Klägerin Umtriebsentschädigungen für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen von pauschal Fr. 300.-- und für Betreibungsbegehren von pauschal Fr. 500.--. Nachdem die eingeklagte Forderung auch nicht im Widerspruch zu den Akten steht, kann der geforderte Betrag von

      Fr. 4'648.30 ohne Weiteres als ausgewiesen gelten.

    4. Die Klägerin verlangt zudem einen Zins von Fr. 132.15 für die Zeit vom

      1. Januar 2011 bis 26. August 2011, wohl gestützt auf den durch sie für Beitragsausstände ab 1. Mai 2009 festgesetzten vertraglichen Zinssatz von 5 % (vgl. act. G 1.6) sowie einen Zinsbetrag von 5 % auf der Kapitalforderung (Fr. 4'648.30) seit

      27. August 2011. Nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 800.-- müssen demnach bei der Verzugszinsberechnung ausser Betracht bleiben, womit für die Verzinsung ab 27. August 2011 eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'848.30 verbleibt. Fraglich ist, auf welchem Betrag der Verzugszins zu berechnen ist, ist in der von der Klägerin berechneten Forderung doch auch der Zins bis zum 31. Dezember 2010 wegen verspäteter Zahlungen enthalten (vgl. E. 1.3). Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) dürfen für Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden. Allerdings ist diese Regelung dispositiver Natur und kann von den Parteien abgeändert werden. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3) wird der Zahlungsverkehr gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags über ein verzinsliches Prämienkonto geführt (Abs. 1). Ein am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo wird zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen (Abs. 3). Folglich stellt der Saldo des Prämienkontos bei Zahlungsverzug die geschuldete Summe dar. Beim

      angerechneten Zins handelt es sich daher um einen vertraglichen Kontokorrentzins, der gestützt auf Art. 117 Abs. 2 OR nach der Saldierung der laufenden Rechnung und der Anerkennung des Saldos kraft Novation zur Kapitalforderung geschlagen wird (Rainer Gonzenbach/Debora Gabriel-Tanner, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 117 N 14; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. Zürich 2000,

      § 38 N 12). Die Beklagte hat die Kontokorrent-Saldi nicht bestritten. Die auf Verzugszinsen zugeschnittene dispositive Regel von Art. 105 Abs. 3 OR kommt nach dem Gesagten nicht zur Anwendung und der Vertragszins kann für die Berechnung des Verzugszinses zum Kapital geschlagen werden. Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR wird der Gläubiger durch Mahnung des Schuldners in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist. Die Klägerin mahnte den Beitragsausstand per 11. April 2011 von Fr. 3'848.30 inkl. der Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- mittels Einschreiben vom 11. April 2011

      (act. G 1.7.2). Mangels anderer Abrede zwischen den Parteien entspricht der Verzugszins dem in Art. 104 Abs. 1 OR festgelegten Zinssatz.

    5. Die im von der Klägerin geforderten Betrag von Fr. 4'648.30 enthaltenen Mahn- und Betreibungskosten von total Fr. 800.-- sind gemäss Ziff. 2 des Kostenreglements vertraglich geschuldet und daher zuzusprechen.

    6. Die Klägerin macht sodann Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- geltend. Die Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren können jedoch nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da diese von den Gläubigern vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und die endgültige Belastung des Schuldners mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226).

    7. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Zins von Fr. 132.15 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 26. August 2011 und den Betrag von Fr. 3'848.30 zuzüglich 5 % Zins ab 27. August 2011 sowie die Mahn- und Betreibungskosten von total Fr. 800.-- zu entrichten. In diesem Umfang ist demzufolge der von der Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts

B. erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben.

2.

    1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Von der Regel der Kostenlosigkeit kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts auch im Bereich der beruflichen Vorsorge abgewichen werden, wenn mutwillige leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 118 V 318 E. 3c). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs- Unterlassungspflicht) verletzt, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 112 V 334 E. 5a). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte

      die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie ohne Begründung die Forderung der Klägerin nicht beglich, Rechtsvorschlag erhob und im Klageverfahren auch nach Ansetzen einer Nachfrist keine Klageantwort einreichte, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (SZS 1992 S. 297 E. 3; BGE 124 V 288 ff. E. 4b mit Hinweisen). Damit sind der Beklagten aufgrund ihres Verhaltens Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, auf

      Fr. 1'500.-- festgesetzt.

    2. Als Vorsorgeeinrichtung hat die nicht durch einen externen Anwalt vertretene Klägerin praxisgemäss einen Anspruch auf eine Aufwandentschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei – wie vorliegend – als mutwillig zu bezeichnen ist (vgl. BGE 126 V 143; 128 V 323). Es rechtfertigt sich, die Aufwandentschädigung – in betraglicher Anlehnung an die von der Klägerin beantragte Umtriebsentschädigung – auf Fr. 500.-- festzulegen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Klage wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin den Zins von Fr. 132.15 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 26. August 2011 und den Betrag von Fr. 3'848.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. August 2011 sowie die Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts B. wird

    in diesem Umfang aufgehoben.

  3. Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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