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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:BV 2010/15
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2010/15 vom 16.06.2011 (SG)
Datum:16.06.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 5 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 FZG: Ein vom Gericht veranlasstes Unterschriftengutachten ergab, dass der Ehemann die Unterschrift der Ehefrau auf dem Barauszahlungsgesuch gefälscht hatte. Damit fehlte es an der erforderlichen Zustimmung der Ehefrau, weshalb die Freizügigkeitsstiftung für den dieser entstandenen Schaden aufzukommen und ihr den gemäss Scheidungsurteil zugesprochenen Anteil der Austrittsleistung ihres Ehemanns zu ersetzen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2011, BV 2010/15). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_257/2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 16. Juni 2011 in Sachen A. , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, 4051 Basel, betreffend Vorsorgeausgleich Sachverhalt:
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 122 ZGB ; Art. 22a ZG ; Art. 281 ZPO ; Art. 73 BV ;
Referenz BGE:115 V 239; 117 V 237; 128 V 4; 129 V 257; 129 V 258; 130 V 103; 135 V 236;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
A.

    1. Auf Gesuch um Barauszahlung von B. löste die Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank (nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung) am

      28. Februar 2006 sein seit kurzem bei ihr bestehendes Freizügigkeitskonto auf und zahlte die Austrittsleistung von Fr. 106'329.30 gemäss seinen Anweisungen aus (BV 2007/6: act. G 9/1.8, 9/B/12ff.). Im nachfolgend angehobenen Scheidungsverfahren bestritt die Freizügigkeitsstiftung die Existenz einer Austrittsleistung (BV 2007/6: act. G 9/1), wogegen die Ehefrau, A. , geltend machte, einer Auflösung des Freizügigkeitskontos nie zugestimmt zu haben (BV 2007/6: act. G 9/1.12). Mit

      Entscheid des Kreisgerichts G. vom 7. Dezember 2006 (rechtskräftig geworden am

      3. Februar 2007) wurde die Ehe der A. und des B. geschieden und der jeweilige Anspruch der beiden Parteien auf je die Hälfte der nach Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten festgestellt. Das Kreisgericht überwies die Sache am 27. Februar 2007 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (BV 2007/6: act. G 9/1), welches der Ehefrau Gelegenheit

      einräumte, gegen die Freizügigkeitsstiftung beim "zuständigen Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft" Klage zu erheben, während es das anhängige Vorsorgeausgleichsverfahren sistierte. Am 27. Juni 2008 liess die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Walenstadt, demgemäss gegen die Freizügigkeitsstiftung Klage auf Feststellung einreichen, dass die Freizügigkeitsstiftung die Freizügigkeitsleistung des B. im Betrag von Fr. 106'214.95 am 20. Februar 2006 an diesen ausbezahlt habe, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Ehefrau vorgelegen habe. Zudem sei die Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, der Ehefrau auf deren Vorsorgeeinrichtung mit Fr. 53'107.45 zuzüglich gesetzliche Zinsen vom 21. Februar 2006 bis zur effektiven Überweisung (abzüglich ½ der eigenen Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB) den ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden hälftigen Anspruch auszubezahlen (BV 2007/6: act. G 9/11.1). Mit Entscheid vom 21. November 2008 trat das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (BV 2007/6: act. G 2 ff., 16). Die von der Freizügigkeitsstiftung dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 (9C_1060/2008) ab. Unterdessen war B. verstorben (BV 2007/6: act. G 9/23.1).

    2. Mit Urteil vom 8. Februar 2010 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage der Ehefrau ab und verweigerte die Teilung ihrer Austrittsleistung im Sinn der Anordnung des Scheidungsurteils. Die dagegen durch die Ehefrau erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2010 (9C_153/2010)

- soweit es darauf eintrat - in dem Sinn gut, als es den Entscheid des Versicherungsgerichts aufhob und die Sache ans kantonale Gericht zurückwies. Dieses habe die Echtheit der Unterschrift der Ehefrau etwa durch Anordnung eines Schriftgutachtens und hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen den Sachverhalt abzuklären sowie anschliessend die Forderung der Ehefrau neu zu beurteilen (vgl. Urteil vom 1. September, a.a.O., Erwägung 4.3).

B.

    1. Am 5. Oktober 2010 beauftragte das Versicherungsgericht die Dienststelle Forensische Chemie und -Technologie der Kantonspolizei St. Gallen abzuklären, ob die Unterschrift der A. (Klägerin) auf dem Auszahlungsgesuch vom 20. Februar 2006 mit technischen Mitteln oder von Hand angebracht worden war, und für den Fall, dass sie von Hand angebracht worden wäre, ob es sich um die echte Unterschrift der Klägerin oder eine gefälschte handle (act. G 2). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 orientierte der Vizepräsident der zuständigen Abteilung des Versicherungsgerichts die Parteien darüber, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift auf dem Antragsformular mit Sicherheit um eine Unterschrift handle, welche von Hand angebracht worden sei (act. G 3). Am 18. Oktober 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Klägerin zusätzlich die Prüfung der Frage, ob allenfalls festgestellt werden könne, dass der Ehemann sel. von der Ehefrau eine Blankounterschrift auf einem leeren Blatt Papier beschafft habe, worauf nachträglich der Barauszahlungsantrag geschrieben wurde (act. G 4). Die Experten der kantonspolizeilichen Dienststelle kamen im Forensischen Untersuchungsbericht vom 4. November 2010 zum Schluss, dass die geprüfte Unterschrift von Hand geleistet worden sei. Sie sei nicht mit einem technischen Mittel eingefügt worden. Beide Unterschriften (auf dem Dokument) seien gemäss der Strich- Kreuzungs-Charakteristik nach dem Druck des Dokuments geleistet worden (act. G 9). Am 9. November 2010 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Möglichkeit einer Blankounterschrift durch die Ehefrau auf Grund des bisherigen Untersuchungsbefunds ausgeschlossen werden könne. Gleichzeitig wurden sie eingeladen, allfällige Bedenken gegen eine Handschriftenbegutachtung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Basel-Landschaft mitzuteilen (act.

      G 11). Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Schmiedlin, Basel, erklärte sich am 23. November 2010 mit der Beauftragung der Gutachtensstelle einverstanden (act. G 14). Die Klägerin liess ebenfalls keine Einwände vorbringen.

    2. Im Handschriftengutachten vom 4. Januar 2011 kam Wachmeister lic. sc. forens. C. , Kriminaltechnik der Kantonspolizei Basel-Landschaft, zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift um eine relative Pausfälschung handle, bei welcher die Vergrösserung einer Passkopie der Klägerin als Vorlage gedient habe. Dabei lasse sich aber nicht beantworten, ob die fragliche Unterschrift von der Klägerin stamme oder

      nicht, da zur Schrifturheberschaft bei der erwähnten Fälschungsart generell keine

      Aussage möglich sei (act. G 18.3).

    3. Die Klägerin nahm am 1. Februar 2011 durch ihren Rechtsvertreter zum Gutachtensergebnis Stellung (act. G 20). Die Beklagte verzichtete am 7. Februar 2011 auf die Einreichung einer Vernehmlassung (act. G 21). Am 14. Februar 2011 korrigierte der Rechtsvertreter der Klägerin das Klagebegehren insoweit, als der Verzugszins nicht ab 21. Februar 2006, sondern erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab 3. Februar 2007 geschuldet sei (act. G 24).

    4. Am 29. März 2011 ersuchte das Versicherungsgericht die D. BVG Sammelstiftung (nachfolgend: D. ) um Auskunft bezüglich der Höhe der Austrittsleistung des B. im Zeitpunkt der Heirat bzw. um weitere Angaben anhand eines Fragebogens zu deren Eruierung (act. G 25). Gestützt auf die Angaben des Gerichts nahm die D. mit Schreiben vom 19. April 2011 eine ungefähre Berechnung der zu teilenden Freizügigkeitsleistung von B. vor (act. G 26). Am 28. April 2011 teilte sie mit, dass ihr lediglich die Höhe seiner Freizügigkeitsleistung von Fr. 26'978.25 bei Eintritt am 1. Januar 1994 bekannt sei. Angaben zur früheren Vorsorgeeinrichtung konnte sie keine machen (act. G 28). Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte das Gericht den Parteien seine approximative Berechnung der Austrittsleistung des B. auf den Zeitpunkt der Heirat mit (act. G 29). Die Parteien verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. G 30, 31).

Erwägungen:

1.

Bezüglich dem fehlenden schutzwürdigen Interesse betreffend die Feststellungsanträge, der rechtsdogmatischen Einordnung des zwischen dem verstorbenen Ehemann und der Beklagten zustande gekommenen Vorsorgevertrags und der rechtlichen Voraussetzungen zum Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Barauszahlung wird auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2010 (9C_153/2010) E. 1.2, 4.1 und 4.2 sowie den Entscheid des Versicherungsgerichts vom

8. Februar 2010 (BV 2007/6) E. 2 verwiesen. Für den weiteren Sachverhalt kann ebenfalls auf die beiden Entscheide abgestellt werden.

2.

    1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die während der Ehe erfolgte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an B. rechtmässig war, und falls nicht, wie hoch der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist.

    2. Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht (lit. b). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch (Art. 122 f. des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210], Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO;

SR 272]; SZS 2004 S. 375, B 90/01 E. 3.2) sowie die Witwe oder der Witwer (Art. 15 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsverordnung [FZV; SR 831.425] in Verbindung mit Art. 19 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]; vgl. BGE 130 V 103 ) Schadenersatz geltend machen. Der (noch) verheiratete Ehepartner hingegen kann die Unzulässigkeit der Barauszahlung feststellen lassen ( BGE 128 V 48 f. E. 3). Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil der nach Art. 22 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) zu ermittelnden Austrittsleistung beschränkt (SZS 2007 S. 164, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 20. März 2006 i/S S. [B 126/04] E. 3.2). Bei der Schadensermittlung sind jedoch auch die - auf Grund des familienrechtlichen Teilungsanspruchs - gegenüber weiteren involvierten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen (vgl. Art. 281 Abs. 3 lit. c ZPO und Art. 25a Abs. 2 FZG) bestehenden Anwartschaften von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Das Berufsvorsorgegericht hat in der Folge die Höhe der zu berücksichtigenden

Austrittsleistungen festzusetzen und die Teilung vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 236 E. 2.4).

3.

Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September 2010 festhielt, hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht insofern verletzt, als sie auf die im Auszahlungsbegehren ersichtliche Zustimmung der Ehefrau abgestellt hat, ohne weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Erwägung 4.2). Nachdem die Prüfung der Echtheit der Unterschrift der Klägerin auf dem Barauszahlungsgesuch vom 20. Februar 2006 (BV 2007/6: act. G 9/1.8) gemäss dem Bericht zum Dokumentenuntersuch vom 4. November 2010 (act.

G 9) und dem Handschriftengutachten vom 4. Januar 2011 (act. G 18.3) eine Fälschung ergeben hat, steht vorliegend fest, dass die Barauszahlung vom 28. Februar 2006 (BV 2007/6: act. G 9/A/4) ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin und somit zu Unrecht erfolgte (vgl. Art. 5 Abs. 2 FZG). Damit bleibt der Anspruch der Klägerin auf hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB bestehen und die unzulässige Barauszahlung ist im Verhältnis unter den Ehegatten als ungültig zu betrachten. Die Beklagte, welche gemäss bundesgerichtlichem Entscheid ihre Sorgfaltspflicht hinsichtlich einer genügenden Abklärung zur Verifizierung der Zustimmungserklärung verletzte, hat in der Folge für den der Klägerin entstandenen Schaden aufzukommen.

4.

    1. Somit ist die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzes zu prüfen. Auszugehen ist dabei vom Entscheid des Kreisgerichts G. vom 7. Dezember 2006 über das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen, wonach die Eheleute je Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen haben (BV 2007/6: act. G 9/C/2). Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und die Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehe

      werden nicht berücksichtigt. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG massgebend.

    2. Bezüglich der Austrittsleistung des verstorbenen Ehemanns ist bekannt, dass sie im Zeitpunkt der Barauszahlung am 28. Februar 2006 Fr. 106'329.30 betrug (BV 2007/6: act. G 9/A/4). Weder die H. Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, die Freizügigkeitsstiftung des Ehemanns vor seinem Wechsel zur Beklagten, noch die vorangehende und letztbekannte Vorsorgeeinrichtung von B. , die D. , konnten Angaben zur Höhe seiner Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat am 29. Juni 1991 machen (BV 2007/6: act. G 9/1.2 und vgl. act. G 28). Laut Mitteilung der D. vom 28. April 2011 trat B. am 1. Januar 1994 bei ihr mit einer Freizügigkeitsleistung von

      Fr. 26'978.25 ein (act. G 28). Gestützt auf diese erste bekannte Austrittsleistung nach Heirat lässt sich nach Art. 22a FZG sowie der Verordnung über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 22a FZG (SR 831.425.4; senkrecht:

      9 Jahre / waagrecht: 3 Jahre) durch Multiplikation mit 56% approximativ eine Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat (vgl. BV 2007/6: act. G 9.1) von Fr. 15'107.82 ermitteln. Nach Aufzinsung der Austrittsleistung bei Heirat (4% Zins bis 31. Dezember 2002, 3.25% Zins vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003, 2.25% Zins vom 1. Januar bis

      31. Dezember 2004 und 2.5% Zins vom 1. Januar 2005 bis 1. März 2006; vgl. Art. 8a Abs. 1 FZV i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) ergibt sich eine Austrittsleistung bei Heirat von Fr. 25'778.60. Nach Abzug der Austrittsleistung bei Heirat von der Austrittleistung anlässlich der Barauszahlung resultiert ein Betrag von Fr. 80'550.70 (= Fr. 106'329.30 - Fr. 25'778.60). Dieser wiederum aufgezinst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung am 3. Februar 2007 (vgl. Urteile des EVG vom 28. März 2006 i/S X. und Y. [B 16/05 und B 17/05], wonach auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen ist) ergibt für B. eine zu teilende Austrittsleistung bei Scheidung von Fr. 82'421.-- (= Fr. 80'550.70 + Fr. 1'870.30 Zins).

    3. Gestützt auf die Angaben der Pensionskasse der E. (seit 30. Oktober 2009: Pensionskasse der F. ), vom 28. Juli 2009 steht fest, dass die Klägerin bei Scheidung (am 3. Februar 2007) ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 21'581.55 (aufgezinst) besass (BV 2007/6: act. G 30.1). Gemäss Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts I. vom 4. Dezember 2000 betreffend Eheschutzmassnahmen

      (BV 2007/6: act. G 9/C/6) sowie dem Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2006

      (BV 2007/6: act. G 9/C/2) war die Klägerin bis wenige Jahre vor der Ehetrennung Ende 2000 nicht erwerbstätig. Somit ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Heirat am 29. Juni 1991 (vgl. BV 2007/6: act. G 9/1) noch nicht über ein Freizügigkeitsguthaben verfügte (vgl. BV 2007/6: act. G 9/C/2 S. 10 Ziff. 14). Zudem ist auf Grund dieser Vorgaben auch in Bezug auf die per 13. April und 27. Juli 2007, also nach Rechtskraft der Scheidung, in die Pensionskasse der Klägerin eingebrachten Freizügigkeitsleistungen von Fr. 632.15 und Fr. 293.80 (BV 2007/6: act. G 30.1) davon auszugehen, dass es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um frühere, während der Ehe geäufnete Austrittsleistungen im Zusammenhang mit anderen Arbeitsverhältnissen handelt. Folglich sind sie zum Betrag von Fr. 21'581.55 (aufgezinst) hinzuzurechnen, wodurch bei der Klägerin eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 22'507.50 resultiert. Die hälftige Teilung des Differenzbetrags der zu teilenden Austrittsleistungen der Ehegatten von Fr. 59'913.50 (Fr. 82'421.-- minus Fr. 22'507.50) ergibt schliesslich einen Betrag von Fr. 29'956.75. Damit hat die Beklagte auf das Vorsorgekonto der Klägerin insgesamt Fr. 29'956.75 nebst Zins zu 2.5% ab 3. Februar bis 31. Dezember

      2007, 2.75% ab 1. Januar bis 31. Dezember 2008 sowie 2% ab 1. Januar 2009 bis zum

      Zeitpunkt der Überweisung zu übertragen.

    4. Zusammenfassend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin dem Barauszahlungsbegehren ihres mittlerweile verstorbenen Ex-Ehemanns B. nie zugestimmt hat. Nachdem die Beklagte ihm die gesamte Freizügigkeitsleistung unter Verletzung der Sorgfaltspflicht ausbezahlt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2010, a.a.O.), ist sie verpflichtet, der Klägerin den ihr auf Grund des Scheidungsurteils zustehenden Anteil an der Austrittsleistung des Ehemanns zu ersetzen.

5.

Hinsichtlich der vom Rechtsvertreter der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (3. Februar 2007) geltend gemachten Verzugszinsen, ist auf Art. 2 Abs. 4 FZG zu verweisen. Dieser statuiert lediglich für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen überweist, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. Gestützt auf BGE 129 V 257 f. E. 4.2.1 und 4.2.2 ist als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Frist in jenen Fällen, in denen - wie hier - nicht das Scheidungsgericht, sondern das Vorsorgegericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht ermittelt hat, erst auf den Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheids, bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des Bundesgerichts abzustellen (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). In betraglicher Hinsicht wäre ein Verzugszins von 3% auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 FZV

i.V.m. Art. 12 lit. f BVV 2; BGE 129 V 258 E. 4.2.3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom

29. Mai 2007 i/S H. [B 108/06] E. 5.1).

6.

Im nichtstreitigen Entscheidverfahren der beruflichen Vorsorge gilt, wie im gesamten Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (vgl. R. Schnyder, Das nicht streitige Entscheidverfahren in der beruflichen Vorsorge, in: Verfahrensfragen in der Sozialversicherung [hrsg. von R. Schaffhauser und F. Schlauri], St. Gallen 1996,

  1. 131). Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge tragen die Verantwortung zur Abklärung des leistungsbegründenden Sachverhalts. Vorliegend wäre die beklagte Freizügigkeitsstiftung gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 1. September 2010 verpflichtet gewesen, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht zusätzliche Abklärungen zur Überprüfung der auf dem Auszahlungsbegehren ersichtlichen Unterschrift der Ehefrau vorzunehmen. Die Abklärung des Barauszahlungsgesuchs war damit nicht ausreichend. Bei einer derartigen Verletzung der Sorgfalts- und damit auch der Untersuchungspflicht wird die Sache im Verwaltungsgerichtsverfahren üblicherweise vom Gericht an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, damit diese ihre Versäumnisse nachholen kann und dem Betroffenen durch den Wegfall einer mit uneingeschränkter Kognition ausgestatteten Instanz kein Nachteil entsteht. Im Bereich

    der beruflichen Vorsorge und insbesondere auch in Freizügigkeitsfällen ist das Gericht nun aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht befugt, die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen (SZS 2000, 172; BGE 117 V 237; BGE 115 V 239). Deshalb mussten die notwendigen Handschriftengutachten vom Versicherungsgericht eingeholt und die unzureichende Abklärung durch die Beklagte auf diese Weise nachgeholt werden. Damit rechtfertigt es sich aber auch, die daraus entstehenden Kosten der Beklagten zu auferlegen, deren Obliegenheit es auf Grund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes gewesen wäre, diese Abklärungen zu treffen (vgl. dazu U. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz 534). Hieran vermag auch die in Art. 73 Abs. 2 BVG angeführte grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens nichts zu ändern, denn es kann nicht angehen, dass der Staat die Kosten für Gutachten zu übernehmen hat, welche die Freizügigkeitseinrichtung in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht eingeholt hat. Entsprechend sind daher die Kosten von insgesamt Fr. 1'600.-- (Fr. 800.-- für Dokumentenuntersuch + Fr. 800.-- für Handschriftenuntersuch; act. G 10, 12, 18.2) für die vom Gericht angeordneten beiden Gutachten von der Beklagten zu tragen.

    7.

    Auf Grund obiger Ausführungen ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten des Vorsorgekontos der Klägerin bei der Pensionskasse der F. den Betrag von Fr. 29'956.75 zu überweisen, nebst Zins zu 2.5% ab 3. Februar

    bis 31. Dezember 2007, zu 2.75% ab 1. Januar bis 31. Dezember 2008 sowie zu 2% ab

    1. Januar 2009 bis zum Überweisungszeitpunkt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Hingegen hat die Klägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten (Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 98 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]) durch die Beklagte. Vorliegend erscheint eine wegen der durch das Bundesgericht angeordneten prozessualen Erweiterung mit entsprechendem Mehraufwand gegenüber dem Normalsatz angemessen erhöhte Entschädigung von Fr. 6'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) für die Verfahren BV 2007/6 und BV 2010/15 als angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Klage vom 27. Juni 2008 wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Betrag von Fr. 29'956.75 an die Pensionskasse der F. zu Gunsten des Vorsorgekontos von A. (AHV-Nr. 702.59.577.258) zu überweisen, nebst Zins zu 2.5% ab 3. Februar bis 31. Dezember 2007, 2.75% ab 1. Januar bis 31. Dezember

    2008 sowie 2% ab 1. Januar 2009 bis zum Überweisungszeitpunkt.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  1. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

  2. Die Kosten der Dokumenten- und Handschriftenbegutachtung von Fr. 1'600.--

werden der Beklagten auferlegt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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