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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:BV 2009/11
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2009/11 vom 20.04.2010 (SG)
Datum:20.04.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 66 Abs. 2 BVG. Art. 73 Abs. 2 BVG: Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung (Beiträge, Mahngebühren, Betreibungskosten, Zinsen) einer Sammelstiftung gegenüber einer Arbeitgeberin. Mutwillige Prozessführung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2010, BV 2009/11).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 105 OR ; Art. 11 BV ; Art. 117 OR ; Art. 48 BV ; Art. 66 BV ; Art. 7 BV ; Art. 73 BV ;
Referenz BGE:112 V 334; 112 V 356; 118 V 318; 124 V 285; 126 V 143;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid

Entscheid vom 20. April 2010 in Sachen

B. Sammelstiftung für Personalvorsorge, Klägerin,

gegen H. ,

Beklagte, betreffend

Forderung (BVG-Beiträge) Sachverhalt:

A.

    1. Die H. (nachfolgend: Arbeitgeberin) schloss sich der B. Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) mit Anschlussvertrag vom 15. Februar 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 an (act. G 1.2/2). Am 30. Januar 2006 unterschrieb die Arbeitgeberin eine Vereinbarung, in welcher sie sich verpflichtete, für das Jahr 2006 eine Zahlung von Fr. 60'000.-- bis spätestens 15. Februar 2006 sowie bis zur vollständigen Tilgung der Beitragsforderungen monatliche Zahlungen von Fr. 6'400.-- ab dem 15. März 2006 sowie Fr. 6'100.-- ab 31. Januar 2007 und eine Zahlung von Fr. 30'000.-- bis 31. Januar 2007 zu leisten (act. G 1.2/7). Diese Vereinbarung erfüllte die Arbeitgeberin nach Zahlung von Fr. 60'000.-- und von zwei Monatsraten nicht mehr. Eine weitere Zahlung von Fr. 40'000.-- ging erst im Nachgang zu einer Betreibung vom 12. Oktober 2007 ein (vgl. act. G 1.1/6).

    2. Am 28. Februar 2008 unterzeichnete die Arbeitgeberin eine weitere Abzahlungsvereinbarung, worin sie sich verpflichtete, ab dem 1. März 2008 monatlich Fr. 10'000.-- zu zahlen (act. G 1.2/8). Dieser Verpflichtung kam sie nicht nach, weshalb die Sammelstiftung am 9. April 2008 das Fortsetzungsbegehren und am 21. Mai 2008 das Konkursbegehren stellte. Die Arbeitgeberin erbrachte hierauf am 27. Mai 2008 eine Zahlung von Fr. 10'000.-- und am 12. Juni 2008 eine solche von Fr. 8'000.--, worauf die Sammelstiftung am 13. Juni 2008 ihr Konkursbegehren zurückzog. Am 17. Oktober 2008 leitete sie erneut Betreibung ein, da zwischenzeitlich keine Zahlungen registriert werden konnten. Am 4. Dezember 2008 ging hierauf bei der Sammelstiftung eine Zahlung von Fr. 20'000.-- ein (vgl. Verbuchungen in act. G 1.2/6). Mit Schreiben vom 7. August 2009 kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag mit der Arbeitgeberin auf den 31. August 2009 (act. G 1.2/3). Gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 23. Oktober 2009, worin die Sammelstiftung eine Forderung von Fr. 143'010.20 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2009 und Zins vom

1. Januar bis 21. Oktober 2009 von Fr. 5'008.55 sowie Fr. 500.-- Umtriebsentschädigung geltend machte, erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. G 1.2/9).

B.

B.a Am 11. November 2009 erhob die Sammelstiftung Klage gegen die Arbeitgeberin mit den Begehren, die Beklagte habe ihr eine Kapitalforderung von Fr. 143'010.20, Zins vom 1. Januar bis 21. Oktober 2009 von Fr. 5'008.55 und Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--, zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren

Nr. 905'558 des Betreibungsamtes A. sei im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen; unter Kostenfolge zulasten der Beklagten. Zur Begründung ihres Begehrens schilderte die Klägerin den Hergang und legte die Zusammensetzung der von ihr geltend gemachten Kapitalforderung im Einzelnen dar.

B.b Von der ihr mit Schreiben der Gerichtsleitung vom 17. November 2009 eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort (act. G 2) sowie von der entsprechenden, eingeschrieben versandten Nachfristansetzung vom 4. Januar 2010 (act. G 3) machte die Beklagte keinen Gebrauch.

Erwägungen:

1.

    1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1; in der jeweils gültig gewesenen Fassung) unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- (2006) bzw.

      Fr. 19'890.-- (2007 und 2008) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Schliesst er sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die

      Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG).

    2. Bei der Klägerin als Sammelstiftung handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 48 BVG. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 15. Februar 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 an. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch Reglement festgelegten Beitragsforderungen zu erheben. Gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages (act. G 1.1/2) sind die in Rechnung gestellten Risikoprämien jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und diejenigen für die Altersgutschriften und die Beiträge für den Sicherheitsfonds per Jahresende fällig. Die Zahlungen werden über ein verzinsliches Vertragskonto abgewickelt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die vom Gehalt der Arbeitnehmer in Abzug gebrachten Beiträge der Stiftung laufend (mindestens quartalsweise) zu überweisen (Ziffer 5.1 des Anschlussvertrages). Auf verspäteten Zahlungen erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zugunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen wird als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Die Stiftung erstellt auf das Ende eines Kalenderjahres einen Kontoauszug über das Beitragskonto. Dessen Saldo gilt als anerkannt, sofern der Arbeitgeber nicht innert 4 Wochen nach Erhalt des Kontoauszuges schriftlich Widerspruch erhebt (Ziffer

5.4 des Anschlussvertrages). Bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten hat die Stiftung das Recht, den Anschlussvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Ziffer. 7.3 des Anschlussvertrages). Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen erhebt die Stiftung Umtriebsentschädigungen gemäss Kostenreglement, welches Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (act. G 1.1/2).

1.3 Auf Kündigung der Klägerin vom 7. August 2009 hin wurde der Anschlussvertrag mit der Beklagten auf den 31. August 2009 aufgehoben (act. G 1.2/3). Aus den von der Klägerin ins Recht gelegten Sammelausweisen (act. G 1.2/5) sind die Personaldaten,

die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge ersichtlich. Im Weiteren legte die Klägerin die Beitragsrechnungen 2009 ins Recht (act. G 1.2/4). Die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 143'010.20 ergibt sich einerseits aus den in der Zeit von Januar 2006 bis Oktober 2009 verrechneten Prämien im Betrag von Fr. 284'688.40.--, wobei in diesem Betrag die durch die Vertragsauflösung auf Ende August 2009 resultierenden Beitrags- Rückbuchungen (zu Gunsten der Beklagten) bereits berücksichtigt sind (vgl. act. G 1.2/6 S. 4). Von diesem Betrag abzuziehen sind die von der Beklagten im erwähnten Zeitraum geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 150'800.-- (Fr. 60'000.-- + 2 x Fr. 6'400.-- + Fr. 40'000.-- + Fr. 10'000.-- + Fr. 8'000.-- + Fr. 20'000.--; vgl. act. G 1.2/6).

Zu addieren sind die jeweils auf Ende der Jahre 2006, 2007 und 2008 verbuchten Kontokorrentzinsen von insgesamt Fr. 6'321.80. Hierbei kamen für die jeweiligen Sollsaldi Zinssätze von 4.5 % (ab 1. Juli 2004) und 5 % (ab 1. September 2007) zur Anwendung. Hinzu kommen im Weiteren Kosten für Mahnungen (Fr. 500.--) sowie Betreibungs-, Fortsetzungs- und Konkursbegehren (Fr. 2'300.-- [darin enthalten sind Vorschüsse von amtlichen Kosten von Fr. 700.--]) im Betrag von insgesamt Fr. 2'800.--. Darin nicht enthalten sind die am 22. Oktober 2009 verbuchten Kosten für die letzte Betreibung vor Klageeinleitung im Betrag von Fr. 700.-- (einschliesslich Vorschuss für amtliche Kosten von Fr. 200.--; vgl. act. G 1.2/6).

2.

    1. Die Beklagte liess sich gegenüber der Klägerin nach Lage der Akten nie schriftlich vernehmen und beanstandete auch die zugestellten Kontoauszüge nicht. Auch in diesem Verfahren äusserte sich die Beklagte nicht zu den geltend gemachten Forderungen der Klägerin. Nachdem die eingeklagten Prämien nicht im Widerspruch zu den Akten stehen, können sie ohne weiteres als ausgewiesen gelten. Die Belastung der Mahnspesen basiert auf Ziff. 2.1 des Kostenreglements und lässt sich demnach ebenfalls nicht beanstanden. Sodann ist der Aufwand, den die Einreichung der Betreibungsbegehren vom Oktober 2007 sowie Juli 2009, des Fortsetzungsbegehrens vom April 2008 und des Konkursbegehrens vom Mai 2008 verursachte, durch das Kostenreglement, welches auf vertraglicher Grundlagedie Kostenpflicht des im Zusammenhang mit Betreibungshandlungen entstehenden Aufwands vorsieht, abgedeckt. Was hingegen die am 22. Oktober 2009 verbuchten Betreibungskosten von

      Fr. 500.-- betrifft, lassen sich diese nicht mehr vertraglich begründen, da der Anschlussvertrag auf Ende August 2009 aufgelöst worden war. Letztere haben daher bei der vorliegenden Rechtsöffnung ausser Betracht zu bleiben. Vom eingeklagten Betrag von Fr. 143'010.20 sind sie aber nicht in Abzug zu bringen, weil sie ohnehin nicht Teil dieser Kapitalforderung bilden (vgl. act. G 1.2/6 S. 4).

      Das Kostenreglement enthält eine abschliessende Aufzählung der vertraglichen Kosten und sieht im Zusammenhang mit Betreibungshandlungen deren pauschale Abgeltung mit je Fr. 500.-- vor. Bei den darüberhinaus im Rahmen der erwähnten Betreibungshandlungen entstandenen zusätzlichen Kosten von total Fr. 500.-- - d.h. je Fr. 100.-- am 25. Oktober 2007, 22. April 2008, 31. Oktober 2008 und Fr. 200.-- am 10. August 2009 (vgl. act. G 1.2/6) - handelt es sich soweit ersichtlich um Vorschüsse für amtliche Kosten, welche die Klägerin von den Zahlungen der Beklagten vorab erheben konnte (vgl. dazu Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., § 13 Rz 8). Folglich schuldet die Beklagte der Klägerin Fr. 143'010.20.

      Die Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren (worunter die durch das Betreibungsamt belasteten Kosten zu verstehen sind, nicht jedoch die vertraglich abgemachten Umtriebsentschädigungen, vgl. Amonn/Walter, a.a.O., §13 Rz 1 ff.; vorliegend Fr. 200.--, verbucht am 4. November 2009) können nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da diese von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und die endgültige Belastung des Schuldners mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Pr 73, Nr. 195).

    2. Nicht Bestandteil des erwähnten (vertraglichen) Zinsausstands von Fr. 6'321.80

sind die Zinsen ab 1. Januar 2009. Die Klägerin macht daher zusätzlich Zinsen vom

1. Januar bis 21. Oktober 2009 im Betrag von Fr. 5'008.55 geltend. Für die Zeit bis zum Vertragsende (Ende August 2009) handelt es sich dabei um (vertragliche) Kontokorrentzinsen (Zinssatz 5 %; vgl. act. G 1.2/6 S. 4). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung überdies für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. In Anwendung eines Zinssatzes von 5 % erscheint der erwähnte Zinsbetrag von Fr. 5'008.55 für die Zeit vom 1. Januar bis 21. Oktober 2009

mit Blick auf die in diesem Zeitraum jeweils ausstehenden Kapitalforderungen (vgl. act. G 1.2/6) ausgewiesen.

Im Weiteren verlangt die Klägerin Zins zu 5 % auf der ausstehenden Kapitalforderung seit 22. Oktober 2009, d.h. auf Fr. 143'010.20. Mit Blick auf Art. 66 Abs. 2 BVG müssen die Mahn- und Betreibungskosten (soweit sie nicht durch Saldoziehung per Ende 2008 noviert wurden) von insgesamt Fr. 800.-- bei der Zinsberechnung ausser Betracht bleiben, womit für die Verzinsung eine Forderung in der Höhe von Fr. 142'210.20 verbleibt. Dieser Betrag beinhaltet wie erwähnt unter anderem den Zins per Ende 2008. Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Diese Regelung ist aber dispositiver Natur, und es steht den Parteien frei, eine davon abweichende Vereinbarung - zum Beispiel im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses - zu treffen (Wolfgang-Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 105 N 6, 2. Auflage, Basel 1996). Konkret wurden die Geschäftsfälle wie erwähnt über ein verzinsliches Vertragskonto abgewickelt, wobei mangels einer anderslautenden Regelung die Ziehung und Anerkennung des Saldos jeweils eine Neuerung der bisherigen Schuld bewirkte (vgl. auch Anschlussvertrag Ziffer 5.4). Es liegt damit eine Regelung im Sinn von Art. 117 Abs. 2 OR vor. Die Zinsen behalten somit nach Saldoziehung ihren Charakter als Vertragszinsen nicht, so dass die auf Vertragszinsen zugeschnittene Regel von Art. 105 Abs. 3 OR nicht zur Anwendung kommt. Die Beklagte hat die ihr zugestellten Kontoauszüge wie erwähnt offenbar nicht angefochten und damit die jeweiligen Saldi anerkannt. Da die Saldoziehung novierende Wirkung hatte, sind der Klägerin auf der gesamten Kapitalforderung von Fr. 142'210.20 Verzugszinsen von 5% seit 22. Oktober 2009 zuzusprechen.

3.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 143'010.20 zuzüglich Zins von Fr. 5'008.55 für die Zeit vom 1. Januar bis

      21. Oktober 2009 und Zins zu 5% auf dem Betrag von Fr. 142'210.20 ab 22. Oktober 2009 zu bezahlen. In diesem Umfang ist demzufolge der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 905'558 des Betreibungsamtes A. erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben.

    2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Von der Regel der Kostenlosigkeit kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts auch im Bereich der beruflichen Vorsorge abgewichen werden, wenn mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 118 V 318 Erw. 3c). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 112 V 334 Erw. 5a). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie ohne Begründung die Forderung der Klägerin nicht beglich, Rechtsvorschlag erhob und im Klageverfahren auch nach Ansetzen einer Nachfrist keine Klageantwort einreichte, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (SZS 1992, 297 Erw. 3; BGE 124 V 285 Erw. 4b mit Hinweisen). Damit sind der Beklagten aufgrund ihres Verhaltens Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 13 Ziffer 522 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

    3. Als Vorsorgeeinrichtung hat die nicht durch einen externen Anwalt vertretene Klägerin praxisgemäss einen Anspruch auf eine Aufwandentschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei - wie vorliegend - als mutwillig zu bezeichnen ist (vgl. BGE 112 V 356, SZS 1995, 114; BGE 126 V 143, 128 V 323). Es rechtfertigt sich, die Aufwandentschädigung - in betraglicher Anlehnung an die von der Klägerin beantragte Umtriebsentschädigung - auf Fr. 500.-- festzulegen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 143'010.20 zuzüglich Zins von

    Fr. 5'008.55 für die Zeit vom 1. Januar bis 21. Oktober 2009 und Zins zu 5% auf dem

    Betrag von Fr. 142'210.20 ab 22. Oktober 2009 zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 905'558 des Betreibungsamtes A. wird in diesem Umfang aufgehoben.

  3. Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

  4. Die Beklagte hat die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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