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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:BV 2006/8
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2006/8 vom 07.08.2007 (SG)
Datum:07.08.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 19 Abs. 1 BVG, Art. 20 Abs. 2 BVV 2, Art. 46 VVK: Keine Kürzung der Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin, die eine ordentliche Altersrente bezieht. Art. 46 der kantonalen Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) verweist nur bezüglich der Anspruchshöhe und nicht in Bezug auf die Berechnungsgrundlage auf das BVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2007, BV 2006/8). Abgeändert durch Urteil des Bundesgerichts 9C_589/2007.
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 124 ZGB ; Art. 151 ZGB ; Art. 19 BV ; Art. 20 BV ; Art. 21 BV ; Art. 73 BV ;
Referenz BGE:121 V 366; 127 V 467;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Isabelle Vetter-Schreiber;
Entscheid
Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versichrerungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler

Entscheid vom 7. August 2007 In Sachen

G.

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9000 St. Gallen,

gegen

Kanton St. Gallen (Versicherungskasse für das Staatspersonal), Beklagte,

vertreten durch Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

betreffend Hinterlassenenleistungen

hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

A.- a) Die am 19. Juni 1941 geborene G. war seit 1966 mit A. , geboren 1940, verheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 13. Dezember 1990 wurde die Ehe geschieden und die Ehescheidungskonvention vom 6./11. Dezember 1990, mit welcher sich A. verpflichtete, G. eine lebenslängliche und indexierte Rente von Fr.

1'200.-- pro Monat zu bezahlen, gerichtlich genehmigt (act. G 14.1.3). Seit 1. Juli 2004 bezieht G. eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 1'739.-- (act. G 8.1.6). Am 9. August 2004 starb der geschiedene Ehemann, welcher seit 1. November 2002 (vorzeitig) pensioniert war, anschliessend zwar noch bei der C. arbeitete, die neue Stelle jedoch wegen Krankheit bereits Mitte Dezember 2002 wieder aufgab, so dass die Vorsorgeversicherung bei der ASGA Pensionskasse rückwirkend per 1. November 2002 wieder aufgelöst wurde (act. G 8.1.15, act. G 8.1.17, act. G 24.1). Am 25. August 2004 ersuchte G. die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Versicherungskasse), welcher der Verstorbene angehört hatte, um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (act. G 8.1.15). Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 sagte die Versicherungskasse rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine Hinterlassenenrente nach BVG im Betrag von monatlich Fr. 787.45 zu (act. G 8.1.12). Demgegenüber verlangte G. eine Rente in Höhe der bis anhin von ihrem Ehegatten gemäss Indexstand 2004 bezahlten Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- (act. G 8.1.10). Die Pensionskasse wies mit Schreiben vom 11. August 2005 darauf hin, dass die Rente an die geschiedene Ehegattin nach den Grundsätzen des BVG berechnet werde, wie es in ihrem Fall gemacht worden sei (act. G 8.1.9).

b) Mit dem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 17. August 2005 wandte sich G. gegen diese Berechnung der Hinterlassenenrente, die auf einer einseitigen

Auslegung zu Ungunsten der Versicherten beruhe (act. G 8.1.8). Die Pensionskasse forderte daraufhin weitere Akten zu den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen, insbesondere der AHV, ein. Mit Schreiben vom 21. März 2006 bestätigte das Finanzdepartement die Berechnung der Rente für die geschiedene Ehegattin und lehnte einen weitergehenden Anspruch ab (act. G 8.1.2).

B.- a) Am 11. April 2006 erhob G. Klage gegen die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen resp. den Kanton St. Gallen mit dem Antrag, ihre Hinterlassenenrente sei entsprechend der Höhe der bisherigen Unterhaltsrente gemäss Scheidungskonvention auf Fr. 1'400.-- festzusetzen; eventuell sei ihr diejenige Freizügigkeitsleistung zuzuweisen, die der Hälfte der Freizügigkeitsleistung der gemeinsamen Ehejahre entspreche. Zur Begründung führte sie aus, die eigentliche Witwenrente gemäss Vorsorgeplan ihres geschiedenen Ehegatten, der während 40 Jahren bei der Versicherungskasse versichert gewesen sei und über ein Altersguthaben von gegen Fr. 500'000.-- aus der vorobligatorischen, obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge verfügt habe, betrage mehr als Fr. 3'000.-- pro Monat. Mit ihrem Begehren wolle sie lediglich den Besitzstand wahren. Gegenüber der Scheidungskonvention von 1990 gelte heute ein anderes Scheidungsrecht. Sie habe nicht die Hälfte des während der gemeinsamen Ehejahre angesparten Altersguthabens zugewiesen erhalten, wie es heute gemacht werde, sondern eine lebenslängliche Rente, die mit ihrem Ableben eingestellt werde. Für die Rentenberechnung sei deshalb das effektiv vorhandene Altersguthaben zu berücksichtigen und nicht eine Schattenrechnung nach BVG vorzunehmen (act. G 1).

  1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 teilte das Finanzdepartement der Klägerin mit, die erneute Überprüfung der Streitsache habe ergeben, dass ihr zwar ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zustehe, diese aber um den Betrag zu kürzen sei, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteige. Da die Klägerin eine AHV-Altersrente von monatlich Fr. 1'739.-- erhalte und diese den Unterhaltsanspruch gemäss Scheidungskonvention bereits übersteige, werde die Auszahlung der umstrittenen Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 787.45 bis zur verbindlichen Klärung der Rechtslage mit sofortiger Wirkung sistiert (act. G 5).

  2. Der Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 26. Juni 2006, die Klage sei abzuweisen und der Rentenanspruch sei nach durchgeführtem Beweisverfahren durch das Gericht unter Berücksichtigung der ausgerichteten AHV-Altersrente festzusetzen, wobei auf eine rückwirkende Herabsetzung der ausgerichteten Rente verzichtet werden solle, weil die Klägerin die fehlende Berücksichtigung der Kürzungsverpflichtung nicht zu vertreten habe. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die unterschiedliche Behandlung der Witwe und der geschiedenen Ehegattin sei zulässig. Die Berechnung der umstrittenen Hinterlassenenrente erfolge nach den Bestimmungen über die BVG- Minimalleistungen. Diese sei zudem um jenen Betrag zu kürzen, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteige. Die Klägerin habe gemäss Scheidungsurteil zwar einen lebenslänglichen Unterhaltsanspruch, doch beziehe sich das "lebenslänglich" auf die anspruchsverpflichtete Person, so dass der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten untergegangen sei. Im Weiteren sei der Anspruch gemäss Scheidungsurteil zwar als Vergleichsgrösse von Bedeutung, nicht aber für die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung allein, sondern zusammen mit den Leistungen der übrigen Sozialversicherungen. Die Witwen- oder Geschiedenenrente stelle Vorsorge dar und sei nicht einfach mit Versorgerschadensdeckung gleichzusetzen. Richtig sei hingegen, dass die scheidungsrechtliche Unterhaltsrente in einem bestimmten Umfang den vor der Scheidung innegehabten Lebensstandard sichern helfe und insofern als Deckung eines Versorgerschadens betrachtet werden könne. Inwieweit aber im Zeitpunkt des Todes des Verpflichteten die rentenberechtigte Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes noch auf die Unterhaltsrente angewiesen sei, werde nicht geprüft. Damit bleibe es bei der Fiktion, dass der vom Scheidungsrichter zugesprochene Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des bisherigen Lebensstandardes genüge. Daraus ergebe sich, dass alle sozialversicherungsrechtlichen Renten zusammen nur das Ziel haben könnten, den Betragswert der scheidungsrechtlich zugesprochenen Unterhaltsrente und damit den innegehabten Lebensstandard bis zum Ableben auch des rentenberechtigten geschiedenen Ehepartners zu erhalten. Damit seien Sinn und Zweck der Vorsorge von erster und zweiter Säule erfüllt. Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei in diesem Bereich nicht nachvollziehbar. Auf die Rückforderung der wegen der unterbliebenen Anrechnung der AHV-Altersrente zuviel ausbezahlten Hinterlassenenrente werde verzichtet, da es sich um ein Versehen

    der Pensionskasse handle, das nicht die Klägerin zu vertreten habe. Dem Eventualantrag auf Zuweisung einer Freizügigkeitsleistung könne ohnehin nicht entsprochen werden, da es sich beim scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich um eine zivilrechtliche Frage handle, die von den berufsvorsorgerechtlichen Ansprüchen unabhängig sei (act. G 8).

  3. Mit Replik des neu hinzugezogenen Rechtsvertreters lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St. Gallen, lässt die Klägerin ihren Antrag dahingehend präzisieren, dass der Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung einer monatlichen Hinterlassenenrente von Fr. 1'530.40 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Oktober 2004 sowie unter Anrechnung der bisher erfolgten Leistungen zu verpflichten sei; sodann sei die Hinterlassenenrente entsprechend der Regelung im Scheidungsurteil vom 13. Dezember 1990 zu indexieren, erstmals per 1. Januar 2005 und dann jährlich. Der Klägerin sei schliesslich die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgebracht, der Beklagte sei zumindest bei der ursprünglichen Anerkennung eines Rentenanspruches von monatlich Fr. 787.45 zu behaften. Die Verweigerung der Rente sei sowohl wirtschaftlich als auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten stossend. Für die Berechnung der Hinterlassenenleistung sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen, da die Klägerin nicht von einem während der Ehe erarbeiteten Vorsorgeguthaben profitieren könne. Im Scheidungsurteil sei der Klägerin eine Unterhaltsrente zugesprochen worden, welche ihren bisherigen Lebensstandard garantieren und nicht nur ihre Bedürftigkeit abdecken sollte. Der BVG-Minimalanspruch der geschiedenen Ehegattin im Falle des Todes eines Altersrentners betrage gemäss höchstrichterlicher Praxis 60

    % der von ihm bezogenen Altersrente, vorliegend also 60 % von Fr. 3'490.10, so dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 2'094.-- habe. Dabei sei der Höchstbetrag reglementskonform auf den Unterhaltsanspruch gemäss Scheidungsurteil zu begrenzen, so dass der Klägerin beim Indexstand August 2004 eine Hinterlassenenrente von Fr. 1'530.40 zustehe (act. G 14).

  4. Mit Schreiben vom 11. September 2006 gewährte der Präsident des Versicherungsgerichtes die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Rechsteiner für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 16).

  5. Mit Duplik vom 2. Oktober 2006 hält der Beklagte an seinem bisherigen Antrag fest. Die Klägerin berufe sich nur auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht auf rechtliche Argumente, welche einen berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch begründen könnten. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen geschiedenen Ehegatten in der Frage des Anspruchs auf eine Hinterlassenenleistung sei nicht ersichtlich. Ausgangspunkt für die Bemessung des Vorsorgebedürfnisses sei der Lebensstandard gemäss Scheidungsurteil. Für die Zeit nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes am 9. August 2004 könne keine Indexierung des Unterhaltsanspruchs mehr erfolgen, da die Pflicht zur Erbringung von Unterhaltsleistungen mit dessen Tod weggefallen sei (act. G 18).

  6. Am 23. und 27. Oktober 2006 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme (samt Honorarnote), in welcher sie sich zu nachträglich eingereichten Akten des Beklagten äusserte, sowie einen Bericht der ASGA Pensionskasse vom 25. Oktober 2006 ein (act. G 22, act. G 24).

  7. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

C.- Am 10. Juli 2007 führt die Klägerin auf Anfrage des Gerichts aus, dass ihr verstorbener Ehemann die Indexierung des Unterhaltsbeitrages missachtet habe. Auf Intervention durch einen Rechtsanwalt hin sei der Unterhaltsbeitrag vor Jahren auf Fr. 1'400.-- erhöht worden. Seither sei es zu keiner Anpassung mehr gekommen, jedoch habe sie auf eine Anpassung an den Index nicht verzichtet (act. G 29).

II.

1.- Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton St. Gallen ist dies das kantonale Versicherungsgericht (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen [sGS 355.1]

in Verbindung mit Art. 65 lit. f bzw. Art. 65 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]), welches derartige Streitigkeiten im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage beurteilt. Da es sich bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal um eine unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Staates ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, richtet sich die Klage gegen den dahinter stehenden Staat. Nachdem das Finanzdepartement als oberste für Streitigkeiten aus der Anwendung der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal zuständige Verwaltungsbehörde des Staates (vgl. Art. 92 Abs. 1 Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal [VVK; sGS 143.7]) über das Gesuch der Klägerin entschieden hat, ist auch die Klagevoraussetzung von Art. 67 VRP erfüllt. Die übrigen prozessualen Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben, so dass auf die Klage einzutreten ist.

2.- Am 1. Januar 2005 trat die 1. BVG-Revision in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467; vorliegend: Tod des geschiedenen Ehegatten am 9. August 2004 und Erhebung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente durch die Klägerin am 25. August 2004). Ferner stellt das Versicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Grundlage des vorliegenden Klageverfahrens bildet nicht ein Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz. Hingegen steht fest, dass der Beklagte den Anspruch der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2005 nur teilweise anerkannte und seinen Standpunkt mit Schreiben vom 21. März 2006 bestätigte. Hierauf leitete die Klägerin am 12. April 2006 das Klageverfahren vor Versicherungsgericht ein, welches den Rentenanspruch ab 1. September 2004 betrifft. Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist in diesem Verfahren das bis 31. Dezember 2004 gültig gewesene Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (aBVG) anzuwenden, soweit ihm neben den reglementarischen bzw. verordnungsrechtlichen Regelungen des Beklagten überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt.

3.- Es ist nicht bestritten, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterlassenenrente des Beklagten hat, nachdem ihre Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungsurteil, das im Lauf des Verfahrens vollständig

eingereicht wurde (act. G 14.1.3), eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (vgl. act. G 8 S. 3). Umstritten ist, auf welcher Grundlage diese Rente zu berechnen ist und wie hoch sie damit grundsätzlich ausfällt (vgl. nachstehend II. 4.) Ebenfalls umstritten ist, ob und inwieweit der noch zu bestimmende Rentenanspruch im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 gekürzt werden kann. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass nach Anwendung der Kürzungsvorschriften für eine Auszahlung nichts mehr übrig bleibe. Dagegen vertritt die Klägerin die Ansicht, dass nur die Hinterlassenenrente auf den Unterhaltsanspruch gemäss Scheidungsurteil zu begrenzen sei und kein Einbezug der AHV-Altersrente erfolgen dürfe (vgl. nachstehend II 5.).

4.- a) Nach Art. 43 Abs. 1 VVK hat der überlebende Ehegatte beim Tod eines Rentenversicherten, eines Alters- oder eines Invalidenrentners Anspruch auf eine Ehegattenrente. Art. 46 Abs. 1 VVK bestimmt, dass sich die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau richten, wobei die Leistungen im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen gekürzt werden.

  1. Der Anspruch der Witwe auf Hinterlassenenleistungen wurde in aArt. 19 Abs. 3 BVG dem Bundesrat zur Regelung überlassen. Diesem Auftrag kam der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1 in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) nach. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die geschiedene Frau nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b).

  2. Die Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 VVK wird von den Parteien unterschiedlich verstanden. Die Klägerin sieht darin im Wesentlichen einen Verweis auf aArt. 21 BVG

    (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BVV 2), wonach die Hinterlassenenrente für einen geschiedenen Ehegatten wie bei der Witwen- und Witwerrente 60% der Alters- oder der vollen Invalidenrente beträgt, wenn der Ehegatte Alters- oder Invalidenrentner war. Der Beklagte sieht in der fraglichen Bestimmung einen Verweis auf die Minimalleistung

    nach BVG, wobei nur das Altersguthaben nach BVG zur Berechnung der Rentenhöhe gemäss aArt. 21 BVG heranzuziehen sei.

  3. Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VVK lässt sich sowohl im Sinn der Klägerin als auch im Sinn des Beklagten auslegen. Nach dem Sinn und Zweck und nach der Verordnungssystematik muss der Verweis in der genanten Bestimmung auf das BVG bezüglich Höhe der Hinterlassenenrente jedoch in dem Sinn ausgelegt werden, dass damit die Anspruchshöhe im Sinn von aArt. 21 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BVV 2 gemeint ist, nach welchen Bestimmungen der geschiedene Ehegatte eine Hinterlassenenrente in der Höhe von 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente erhält. Der Verweis richtet sich damit auf die prozentuale Anspruchshöhe und nicht auf das Quantitativ der BVG-Altersguthaben. Die Versicherungskasse für das Staatspersonal beschränkt ihre Leistungen nämlich nicht auf das BVG-Minimum, sondern deckt auch vor- und überobligatorische Ansprüche ab. Grundlage der Leistungsberechnung bildet die versicherte Besoldung in Verbindung mit einem nach dem Alter abgestuften Rentensatz, wobei Ausgangspunkt für die Berechnung jeweils die Ermittlung der Altersrente ist. Die einzelne Leistung steht dann in Relation zur Altersrente (gleicher Betrag oder Prozentsatz; vgl. etwa Invalidenrente [Art. 51 VVK], Ehegattenrente [Art. 45 VVK], Kinderrenten [Art. 40 VVK]). Würde für die Rente der geschiedenen Ehefrau eine ganz andere Berechnungsbasis als für die übrigen Leistungsarten gelten, so hätte dies der Verordnungsgeber ausdrücklich anordnen müssen. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, geschiedene Ehegatten schlechter zu behandeln als verwitwete Ehegatten, mit Ausnahme der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2. Basis und Bezugsgrösse für die Berechnung der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten bleibt gemäss der Verordnung nämlich die Altersrente. Der in Art. 46 Abs. 1 VVK enthaltene Verweis auf die Vorschriften des BVG betrifft daher nur die Anspruchsvoraussetzungen im Sinn von Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BVV 2 (Gleichstellung mit Witwen, sofern eine mindestens zehnjährige Ehedauer und lebenslängliche Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Ex-Ehegatten bestand) und den Prozentsatz der Anspruchshöhe gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG (60% der Altersrente). Damit besteht eine ähnliche Ausgangslage wie sie das Bundesgericht im Entscheid B 89/05 vom 13. Februar 2006 zu beurteilen hatte. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht betreffend einen reglementarischen Verweis mit der Formulierung

"Witwenrente gemäss BVG" resp. "Leistung gemäss BVG" ausgeführt, dieser sei als Verweis auf die Anspruchshöhe in Prozent der Altersrente zu verstehen und nicht als Verweis auf die Berechnungsgrundlage des BVG-Altersguthabens. Entsprechendes hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Was der Beklagte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nach dem oben Ausgeführten trifft gerade nicht zu, dass nach dem Verständnis der VVK der Verweis auf das BVG im Sinn der BVG- Schattenrente zu verstehen sei. Die praktischen Auswirkungen der kritisierten Rechtsprechung auf insbesondere die grossen Pensionskassen sind sodann nicht geeignet, eine Abkehr von der höchstrichterlichen Rechtssprechung zu begründen.

5.- a) Umstritten ist weiter, ob die gemäss den vorstehenden Erwägungen zu ermittelnde Hinterlassenenrente der Klägerin zu kürzen ist. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVK sieht vor, dass die Leistungen an die geschiedene Ehefrau im Umfang des nach den Vorschriften des BVG Zulässigen gekürzt werden. Diese Bestimmung bezieht sich unzweifelhaft auf die Kürzungsbestimmung von Art. 20 Abs. 2 BVV 2. Gemäss dieser Bestimmung können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Umstritten ist unter den Parteien nun, inwieweit die der Klägerin seit dem 1. Juli 2004 ausgerichtete ordentliche AHV-Rente (vgl. act. G 8.1.6) zu einer Kürzung der Hinterlassenenrente des Beklagten führt.

  1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 11. Juni 2001 die Anrechnung einer AHV-Altersrente im Gegensatz zu einer AHV-Witwenrente in einem grundsätzlich gleich gelagerten Fall ausgeschlossen. Es hat ausgeführt, Art. 20 BVV 2 bezwecke die Deckung des Versorgerschadens, den die geschiedene Frau durch den Tod des früheren Ehegatten und den damit verbundenen Wegfall der Unterhaltsbeiträge erleide. Soweit eine geschiedene Ehefrau eine Witwenrente der AHV beziehe, bestehe ein Versorgerschaden nur im Umfang des nach Abzug der AHV-Witwenrente ungedeckt gebliebenen Ausfalls des Versorgerschadens. Soweit durch den Tod des Ehegatten ein neuer Versicherungsanspruch entstünde, könne dieser den entstehenden Versorgerschaden ganz oder teilweise ausgleichen. Im beurteilten Fall seien keine neuen Ansprüche entstanden, da weder ein Anspruch auf eine Witwenrente der AHV begründet worden sei, noch die bisherige AHV-Rente eine Neuberechnung erfahren

    habe. Auch andere Versicherungsleistungen seien nicht ersichtlich. Der Einwand, dass somit Frauen, die nach dem 62. Alterjahr Witwen würden, gegenüber Frauen begünstigt würden, die vor diesem Zeitpunkt eine Witwenrente der AHV erhalten hätten, gehe fehl. Die Witwenrente der AHV (in der in jenem Fall anwendbaren, bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) sei nicht im Sinn eines Ersatzes des Versorgerschadens ausgestaltet worden. Hingegen werde beim Anspruch der geschiedenen Ehefrau, die der Witwe im Grundsatz gleichgestellt werde, der Gedanke des Versorgerschadens teilweise wieder aufgenommen. Die gesetzliche Regelung mache deutlich, dass der Versorgerschaden auch einer geschiedenen Frau gedeckt werden solle. Bis zur Erreichung des Alters für den Anspruch auf eine Altersrente falle dies in die Zuständigkeit der AHV, nachher in diejenige der beruflichen Vorsorge, wobei die Leistungen der letzteren gegenüber anderen Versicherungsleistungen subsidiär blieben. Nicht zu entscheiden sei der Fall, wenn eine geschiedene Ehefrau vor Erreichen des AHV-Alters Witwe werde, jedoch sei vorstellbar, dass der Anspruch auf eine Witwenrente gemäss BVG, der während der Ausrichtung einer AHV-Witwenrente sistiert gewesen sei, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf eine AHV-Witwenrente beim Beginn des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente wieder auflebe, da der Versorgerschaden weiterhin bestehe (Entscheid B 6/99 vom 11. Juni 2001).

  2. aa) Die Kritik des Beklagten an der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag keine Abkehr davon zu begründen. Unzutreffend ist die Behauptung, es bestehe eine Fiktion dass die vom Scheidungsrichter bestimmte Höhe der Unterhaltsrente auf Lebenszeit des Unterhaltsverpflichteten zur Lebensstandardsicherung genüge. Bei der Entschädigung nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB für die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Ehescheidung wird die Beeinträchtigung der Vermögensrechte oder der Anwartschaften ausgeglichen. Zu den Anwartschaften zählen insbesondere auch sozial- und pensionsversicherungsrechtliche Ansprüche, die durch die Scheidung wegfallen oder sich vermindern (CYRIL HEGNAUER/PETER BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 3. Auflage, Bern 1993,

    S. 98). Die Rente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB erfüllte im Hinblick auf die Berufsvorsorge den gleichen Zweck wie die angemessene Entschädigung des geltenden Rechts (Art. 124 ZGB), wenn der Vorsorgefall bei einem oder beiden Ehegatten bereits eingetreten ist. Damit lässt sich aus der der Klägerin mit Scheidungsurteil vom 13. Dezember 1990 zugesprochenen Entschädigungsrente kein Schluss auf den damaligen oder heutigen

    Bedarf der Klägerin für die Lebensstandardsicherung ziehen. Insofern trifft zu, dass die Geschiedenenrente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB nicht mit der Deckung des Versorgerschadens gleichzusetzen ist. Jedoch kommt der Gedanke des Ersatzes des Versorgerschadens in Art. 20 Abs. 2 BVV 2 zur Geltung, indem diese Bestimmung die Geschiedenenrente auf den Betrag begrenzt, den der geschiedene Ehegatte durch den Tod des früheren Ehegatten und den damit verbundenen Wegfall der Unterstützungsbeiträge verliert (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, S. 343 f. mit Hinweisen). Es stimmt deshalb nicht, dass alle Leistungen der ersten und zweiten Säule zusammen (nur) den Betragswert der scheidungsrechtlich zugesprochenen Unterhaltsrente zu decken haben.

    aa) Die Kritik, das Bundesgericht vergleiche "Äpfel mit Birnen", indem es dem Umstand keine Rechnung trage, dass der Versichertenkreis von AHV und BVG nicht deckungsgleich sei, ist insofern berechtigt, als eine nur AHV-versicherte Person vor dem AHV-Rentenalter einen Ersatz des Versorgerschadens hat, nach Eintritt ins AHV- Alter jedoch nicht mehr. Dieser Unterschied ist aber eben gerade in den durch den Gesetzgeber unterschiedlichen Versicherungsvoraussetzungen und dem entsprechend nicht deckungsgleichen Versichertenkreis angelegt. Nicht zuletzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen gleicht diese unterschiedliche Behandlung zumindest teilweise aus.

    bb) Dass der Verordnungsgeber bei Art. 20 BVV 2 die Anwendung des Kongruenzprinzips ausschliessen wollte, kann weder dem Wortlaut noch der Systematik der Verordnung entnommen werden. Auch trifft nicht zu, dass mit der Berücksichtigung des Kongruenzprinzips gegen den klaren Wortlaut der Bestimmung verstossen würde. Art. 20 Abs. 2 BVV 2 gebietet nämlich die Berücksichtigung der "Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und IV". Dabei ist weder nach dem Wortlaut noch insbesondere nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung ausgeschlossen, dass es sich dabei nur um Versicherungsleistungen handelt, die mit dem versicherten Ereignis, nämlich dem Tod des Ehegatten, zusammenhängen. Es müsste sonst ja auch die eigene BVG-Rente der Klägerin zur Kürzung der Hinterlassenenrente führen, was der Beklagte jedoch zu Recht nicht geltend macht.

    cc) Die scheidungsrechtlichen Ausführungen des Beklagten vermögen die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Es ist nämlich - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das alte Scheidungsrecht den Vorsorgeausgleich nur in der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigte. Dabei ist jedoch anzunehmen, das Scheidungsgericht sei sich sehr wohl des Umstandes bewusst gewesen, dass die unterhaltsberechtigte Person dereinst eigene Ansprüche der ersten (oder zweiten Säule) erwerben könnte. Trotzdem stufte es im Fall der Klägerin die Unterhaltsverpflichtung nicht ab. Es trug damit wohl dem Umstand Rechnung, dass die Entschädigung nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB einen Ausgleich der vorsorgerechtlichen Anwartschaft bewirken wollte. Dass dieser Ausgleich zeitlich bis zum Ableben des Unterhaltsverpflichteten begrenzt war, war letztlich ein Mangel im alten Scheidungsrecht, der den nicht erwerbstätigen Ehegatten benachteiligte (vgl. BBl. 1996 S. 99).

    dd) Wie es sich schliesslich mit der Anrechung der Invalidenrente im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 verhält, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da die Klägerin keine IV-Rente bezieht. Zu beachten ist jedoch immerhin, dass es auch beim Eintritt des IV-Rentners ins AHV-Alter zu einer Neubeurteilung des IV-Anspruchs und unter Umständen zur Ausrichtung einer Rente in Höhe der AHV-Altersrente kommt (vgl. Art. 43 Abs. 1 IVG).

  3. Somit steht fest, dass die AHV-Altersrente der Klägerin im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 nicht zu beachten ist.

  4. Hingegen ist die auszurichtende Hinterlassenenrente aufgrund von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 auf den Anspruch gemäss Scheidungsurteil zu kürzen, was auch die Klägerin anerkennt. Die Hinterlassenenrente beträgt damit von vornherein maximal Fr. 1'530.40 monatlich, was der indexierten Scheidungsrente per 1. Januar 2004 entspricht (vgl. act. G 14 S. 9 sowie act. G 18 S. 5). Da die ehemaligen Ehegatten den Anspruch aus dem Scheidungsurteil nicht einvernehmlich auf Fr. 1'400.-- gekürzt hatten, sondern die Klägerin lediglich darauf verzichtete, rechtliche Schritte gegen die Missachtung des Indexierungsmechanismus durch den Ehegatten einzuleiten (vgl. act. G 29), bildet der indexierte Betrag von Fr. 1'530.40 und nicht der tatsächlich geleistete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'400.-- die Obergrenze der auszurichtenden Hinterlassenenrente.

6.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin ab dem 1. Oktober 2004 eine Hinterlassenenleistung in der Höhe von 60 % der zuletzt bezogenen Altersrente des geschiedenen Ehegatten auszurichten hat, wobei die Rente jedoch auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil zu begrenzen ist. Die dem verstorbenen Ehegatten zuletzt ausgerichtete Rente betrug Fr. 41'881.00 pro Jahr resp. Fr. 3'490.10 pro Monat (vgl. act. G 8.1.17). 60 % dieses Betrages entsprechen Fr. 25'128.60 pro Jahr resp. Fr. 2'094.05 pro Monat. Da dieser Betrag höher liegt als der Anspruch aus dem Scheidungsurteil, ist nur letzterer auszurichten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von Fr. 1'530.40 ab dem 1. Oktober 2004. Der Beklagte hat ihr diese Rente abzüglich der bereits geleisteten Rente auszurichten. Die ausstehenden Leistungen sind ab Klagedatum (11. April 2006; vgl. Postaufgabe) zu 5 % zu verzinsen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage 2006, S. 63 f.).

7.- Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte der Klägerin eine volle Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Klägerin macht in seiner Kostennote (act. G 22.1) einen Aufwand von Fr. 4'028.55 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Der Klägerin ist damit eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. Bei diesem Ergebnis ist die bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung nicht in Anspruch zu nehmen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1'530.40 abzüglich der bereits geleisteten Rentenleistungen auszurichten und die ausstehenden Rentenleistungen ab dem 11. April 2006 mit 5 % zu verzinsen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'028.55 zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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