Kanton: | SG |
Fallnummer: | BV 2006/16 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | BV - berufliche Vorsorge |
Datum: | 19.10.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 52 BVG, Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Verantwortlichkeitsklage kann auch am Sitz/Wohnsitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung erhoben werden (vgl. Art. 25 und 29 GestG) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2007, BV 2006/16). |
Zusammenfassung: | Die Firma O. aus St. Gallen hat eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 52 BVG gegen die Firma L. aus Basel eingereicht. Es gab Uneinigkeit über die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Nach verschiedenen Anträgen und Entscheiden wurde festgestellt, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Klage zuständig ist. Das Bundesgericht hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte bei Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 52 BVG zu prüfen ist. Es wurde festgehalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Klage zuständig ist. |
Schlagwörter: | Verantwortlichkeit; Klage; Versicherungsgericht; Zuständigkeit; Gericht; Verantwortlichkeitsklage; Vorsorgeeinrichtung; Anknüpfung; Gerichtsstand; Bundesgericht; Verantwortlichkeitsklagen; Kanton; Wohnsitz; Klagen; Beklagten; Gallen; Verantwortlichkeitsansprüche; Anknüpfungsmöglichkeit; Kantons; Gerichtsstandgesetz; GestG; Klagenhäufung; Person; Urteil; Bundesgerichts; Wortlaut; Lücke |
Rechtsnorm: | Art. 52 BV ; Art. 73 BV ; Art. 92 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 19. Oktober 2007 In Sachen
O.
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Kellenberger, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen L.
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
betreffend
Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG: örtliche Zuständigkeit hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
I.
A.- Die O. mit Sitz in St. Gallen erhob am 5. Juli 2006 gestützt auf Art. 52 BVG eine Verantwortlichkeitsklage gegen die L. , die ihren Sitz in Basel hat. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts St. Gallen führte die Klägerin sinngemäss aus, die in Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehene Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts am Ort des Betriebes komme für alle beteiligten Parteien in Frage, unabhängig davon, ob die klagende Partei eine Versicherungseinrichtung, ein Arbeitgeber eine versicherte Person sei. Das müsse auch für Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 BVG gelten, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung ihrer Klage örtlich zuständig sei.
B.- Die L. beantragte am 13. Dezember 2006 die Abweisung der Verantwortlich¬keitsklage. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen machte sie sinngemäss geltend, sie bestreite zwar die Zuständigkeit nicht. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen werde aber von Amtes wegen zu prüfen haben, ob Art. 73 Abs. 3 BVG auf Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 52 BVG anwendbar sei, denn diese Gerichtsstandbestimmung gelte nur für Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrich¬tungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Die L. gehöre zu keiner dieser drei Gruppen.
C.- Die Gerichtsleitung ordnete in einem verfahrensleitenden Entscheid vom 5. Januar 2007 an, das Klageverfahren werde aus verfahrensökonomischen Gründen zunächst auf prozessuale Fragen und dabei insbesondere auf die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit beschränkt und darüber sei in einem Teil- bzw. allenfalls einem Endentscheid zu befinden. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit wies die Gerichtsleitung darauf hin, dass der Ort des Betriebes, bei dem eine versicherte Person
angestellt sei, als Wahlgerichtsstand für eine Verantwortlichkeitsklage keinen Sinn mache. Somit bleibe an sich nur der Sitz der L. , so dass die Klage an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Hauptsitz) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (beauftragte Zweigniederlassung) zu überweisen wäre.
D.- Die Klägerin wandte am 26. Februar 2007 ein, zu den Streitigkeiten, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Versicherungsgerichte fielen, gehörten auch die Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG. Art. 73 Abs. 3 BVG gelte für alle Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG, also auch für Verantwortlichkeitsklagen. Demnach könne auch der Ort des Betriebs die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Verantwortlichkeitsklage begründen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes anordnen wollen, so hätte er dies in Art. 73 Abs. 3 BVG ausdrücklich festgehalten. Der Ort des Betriebs sei zudem geeignet, für alle möglichen Passivlegitimierten einen einheitlichen örtlichen Gerichtsstand zu schaffen. Wäre Art. 73 Abs. 3 BVG nicht anwendbar, müsste auf Art. 29 des eidgenössischen Gerichtsstandsgesetzes (Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz/Sitz des Beklagten bei einer Klage aus gesellschaftlicher Verantwortlichkeit) abgestellt werden.
E.- Die L. verzichtete am 19. März 2007 unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Klageantwort auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen der O. .
F.- Die Klägerin beantragte am 19. Juli 2007 die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen und die Fortsetzung des Klageverfahrens. Sie verwies auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 betreffend die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte bei Verantwortlichkeitsklagen gegen mehrere Personen, die in verschiedenen Kantonen wohnen bzw. ihren Sitz haben (B 8/07).
II.
1.- Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 28. Juni 2007 (B 8/07) u.a. die Frage zu beantworten, welches kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig sei zur Beurteilung der von einer Personalvorsorgeeinrichtung gegen frühere Stiftungsräte und
gegen die frühere Revisionsstelle erhobenen Verantwortlichkeitsklagen. Es führte aus, gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG seien die kantonalen Versicherungsgerichte zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 52 BVG. Für die beklagten Stiftungsräte, die im entsprechenden Kanton Wohnsitz hätten, sei das konkret angerufene Versicherungsgericht auf jeden Fall örtlich zuständig. Für die übrigen Beklagten, die in anderen Kantonen wohnten bzw. ihren Sitz hätten, ergebe sich die Zuständigkeit des konkret angerufenen Versicherungsgerichts nicht ausdrücklich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (SR 272; Gerichtsstandgesetz, GestG) sei das für eine Klage gegen eine bestimmte Person zuständige Gericht für alle Klagen zuständig, wenn sich diese gegen mehrere Streitgenossen richteten. Diese Klagenhäufung gelte nach dem Willen des Gerichtsstandgesetzes auch für eine einfache passive Streitgenossenschaft. Grundsätzlich würde dies auch für die gegen mehrere Personen gerichteten Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 52 BVG gelten, falls das Gerichtsstandgesetz auf derartige Verantwortlichkeitsklagen anwendbar sei. Das Gerichtsstandgesetz regle gemäss seinem Art. 1 Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen. Das Klageverfahren der Personalvorsorge sei zwar grundsätzlich ein sozialversicherungsrechtliches, aber die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 52 BVG nähmen eine Sonderstellung ein. Die Stiftungsräte hafteten nämlich nach wie vor privatrechtlich, da mit Art. 52 BVG nur eine gestützt auf das Obligationenrecht entwickelte Rechtslage habe kodifiziert werden sollen. Bis 1996 seien Verantwortlichkeitsansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht worden. Erst am 1. Januar 1997 sei die Zuständigkeit der BVG-Gerichte auf die Verantwortlichkeitsansprüche ausgedehnt worden. Diese neue Zuständigkeit ändere aber nichts daran, dass die Verantwortlichkeitsansprüche nach wie vor als zivilrechtlich zu qualifizieren seien, so dass das Gerichtsstandgesetz anwendbar sei. Art. 73 BVG habe zum Zweck, eine Aufteilung des Rechtswegs möglichst zu vermeiden, insbesondere die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen prozessual zu vereinfachen. Damit habe die Rechtsnatur dieser Ansprüche aber nicht geändert werden sollen. Der aktuelle Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG beziehe sich auf die frühere Fassung von Art. 73 Abs. 1 BVG, welche die Verantwortlichkeitsansprüche noch nicht enthalten habe. Die Nichtanpassung des Wortlauts von Art. 73 Abs. 3 BVG an die neue, auch die Verantwortlichkeitsansprüche beinhaltende Fassung von Art. 73
Abs. 1 BVG sei ein offensichtliches gesetzgeberisches Versehen, das lückenfüllend zu beheben sei. Die Lücke sei zu füllen, indem die Klagenhäufung gemäss Art. 7 des Gerichtsstandgesetzes zuzulassen sei. Die in der Lehre vertretene Meinung, eine Anwendung des Art. 7 des Gerichtsstandgesetzes sei nicht zulässig, weil Art. 73 Abs. 3 BVG vorgehe, sei nicht korrekt, weil bereits die Auslegung von Art. 73 BVG die Zulässigkeit der Klagenhäufung ergebe. Deshalb könne offen bleiben, ob die Bestimmungen des Gerichtsstandgesetzes integral anwendbar seien.
2.- a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Art. 73 Abs. 3 BVG neben dem Sitz Wohnsitz eines Beklagten und dem Ort des Betriebs, an dem ein Versicherter angestellt wurde, auch noch eine dritte Anknüpfungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, nämlich den Sitz der gestützt auf Art. 52 BVG klagenden Vorsorgeeinrichtung. Im oben zusammengefassten Bundesgerichtsurteil stellte sich diese Frage nicht, denn es lag bereits eine Klage am Wohnort eines Beklagten vor, weil das Versicherungsgericht am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung die Klage dem Versicherungsgericht am Wohnsitz eines Beklagten überwiesen hatte. Die allfällige dritte Anknüpfungsmöglichkeit, nämlich diejenige am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung, stand aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretens- und Überweisungsentscheides nicht mehr zur Verfügung. Das Bundesgericht konnte also nur noch prüfen, ob nicht zur Vermeidung sich widersprechender Urteile verschiedener Versicherungsgerichte eine Klagenhäufung beim Versicherungsgericht am Wohnsitz eines Beklagten nötig war. Dass das Bundesgericht die Möglichkeit einer solchen Klagenhäufung bejaht hat, scheint auf den ersten Blick für die vorliegend zu beantwortende Frage nach einer allfälligen dritten Anknüpfungsmöglichkeit am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung nicht relevant zu sein, da es sich ja auf eine der beiden in Art. 73 Abs. 3 BVG ausdrücklich genannten Anknüpfungsmöglichkeiten, nämlich den Wohnsitz eines Beklagten, bezogen hat. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass sich die vom Bundesgericht beantwortete Frage nach der Möglichkeit einer Klagenhäufung am Wohnsitz eines Beklagten gar nicht gestellt hätte, wenn das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die klagende Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hatte, auf die Klagen eingetreten wäre, wenn es also - lückenfüllend - angenommen hätte, dass Art. 73 Abs. 3 BVG eine dritte Anknüpfungsmöglichkeit, eben diejenige am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung, biete. Durch die Zulassung einer vom Wortlaut des Art. 73 Abs. 3 BVG nicht gedeckten Klagenhäufung am Wohnsitz eines Beklagten
hat das Bundesgericht - genauso wie mit der dritten Anknüpfungsmöglichkeit am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung - erreicht, dass die Gefahr sich widersprechender Urteile verschiedener Versicherungsgerichte gebannt war. Ginge es nur um die Verhinderung dieser Gefahr, wäre angesichts dieser Lösung eine allfällige dritte Anknüpfungsmöglichkeit am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung überflüssig. Tatsächlich geht es aber um weit mehr als um die Verhinderung sich widersprechender Urteile. Die Möglichkeit eines Geschädigten, am eigenen Wohnsitz zu klagen, entspricht nämlich einem allgemeinen Grundsatz des Zivilprozessrechts (vgl. Art. 25; GestG: alternative Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung am Sitz/ Wohnsitz der geschädigten Partei, Art. 29 GestG: alternative Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft für Klagen aus gesellschaftlicher Verantwortlichkeit). Begründet wird diese zusätzliche Anknüpfungsmöglichkeit u.a. damit, dass das Gericht am Sitz der geschädigten Gesellschaft aufgrund seiner räumlichen Nähe am besten geeignet sei, den Verantwortlichkeitsfall zu beurteilen (vgl. den Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG], herausgegeben von K. SPÜHLER, L. TENCHIO und D. INFANGER, N. 5 zu Art. 29 GestG). Unter diesen Umständen kann dem oben zusammengefassten Bundesgerichtsurteil keine allgemeingültige Regel entnommen werden. Es handelte sich dabei vielmehr um eine Lösung für einen Fall, in dem die besonderen Verfahrensumstände die Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregel, zu der möglicherweise auch die dritte Anknüpfungsmöglichkeit am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung gehört, zum vornherein nicht mehr zuliessen. Derartige besondere Verfahrensumstände fehlen im vorliegenden Fall, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 73 Abs. 3 BVG ohne Berücksichtigung des im genannten Bundesgerichtsurteil erarbeiteten Auslegungsergebnisses zu prüfen ist.
b) Den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 28. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass der Wortlaut des Art. 73 Abs. 3 BVG auf die ursprüngliche Fassung von Art. 73 BVG, also auf eine Bestimmung, die nur die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten betraf, zugeschnitten war. Als neu auch die Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG in Art. 73 BVG aufgenommen wurden, unterblieb eine Anpassung des Wortlauts von Art. 73 Abs. 3 BVG. Das ist als offensichtliches gesetzgeberisches Versehen zu qualifizieren, denn die alternative Anknüpfung an den Ort des Betriebs, bei dem ein Versicherter angestellt
wurde, ist für Verantwortlichkeitsklagen offensichtlich nicht sinnvoll (vgl. die Erw. 4.4.6. des Bundesgerichtsurteils vom 28. Juni 2007) und die Beschränkung auf die Anknüpfung an den Sitz/Wohnsitz des Beklagten trägt den Bedürfnissen bei Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 52 BVG nicht ausreichend Rechnung. Die Regelung in den Art. 25 und 29 GestG zeigt, dass der Wortlaut des Art. 73 Abs. 3 BVG nicht nur für den Spezialfall des Bedarfs nach einer subjektiven Klagenhäufung am Sitz/ Wohnsitz eines von mehreren Beklagten, sondern auch für den "Normalfall" des Bedarfs nach einer alternativen Anknüpfung am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung eine Lücke aufweist. Da ein ausgewiesener Bedarf nach einer Anknüpfung am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung besteht (insbesondere weil dadurch die Gefahr widersprüchlicher Urteile zum vornherein vermieden werden kann und weil das Versicherungsgericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung am besten geeignet ist, Verantwortlichkeitsfälle zu klären), muss auch diese Lücke in Art. 73 Abs. 3 BVG als ausfüllungsbedürftig betrachtet werden. Da es sich bei den Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 52 BVG um zivilrechtliche Ansprüche handelt (vgl. die Erw. 4.4.4. des Bundesgerichtsurteils vom 28. Juni 2007), stellt sich die Frage, ob die Lücke in Art. 73 Abs. 3 BVG durch die direkte Anwendung von Art. 29 GestG zu füllen ist, d.h. ob der - richterlich ergänzte - Art. 73 Abs. 3 BVG für Verantwortlichkeitsklagen auf Art. 29 GestG verweist, ob eine eigenständige,
BVG-spezifische Ausfüllung der Lücke in Art. 73 Abs. 3 BVG notwendig ist. Diese Frage kann offen bleiben, denn nach beiden Varianten der Lückenfüllung besteht in Fällen wie dem vorliegenden eine alternative Anknüpfung am Sitz der klagenden Vorsorgeeinrichtung. Da die O. im Kanton St. Gallen ihren Sitz hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen örtlich zuständig zur Behandlung der gegen die L. erhobenen Verantwortlichkeitsklage. Auf die Klage vom 5. Juli 2006 ist deshalb einzutreten.
3.- Gegen diesen Eintretensentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Er kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 BGG). Die Entscheidung über die mit dem vorliegenden Entscheid verbundenen Kosten wird im Rahmen der materiellen Beurteilung gefällt werden.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
entschieden:
Auf die am 5. Juli 2006 erhobene Klage der O. wird eingetreten.
Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
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