Zusammenfassung des Urteils B 2019/38: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand abgelehnte Gesuch zur Eintragung des Kindesverhältnisses zwischen X. und Y. sel. nicht korrekt behandelt wurde. Das Gericht ordnet die erneute Prüfung des Falls an, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, und die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung für die Verfahrenskosten. Der Abteilungspräsident Zürn und die Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler haben den Entscheid am 19. August 2019 unterzeichnet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2019/38 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.08.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses ins schweizerische Personenstandsregister; Art. 196-199 IPRG Anwendbarkeit des seit 1. Januar 1989 in Kraft getretenen IPRG oder des bis am 31. Dezember 1988 gültigen Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG)? Ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2019/38). |
Schlagwörter: | Entscheid; Recht; Anerkennung; Rekurs; Verwaltungsgericht; Zivilstand; Vorinstanz; Beschwerdegegnerinnen; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eintragung; Kindesverhältnis; Rekursverfahren; Vollstreckung; Vater; Mehrwertsteuer; Inkrafttreten; Begehren; Voraussetzungen; Deutschland; Personenstandsregister; Eingabe; Entscheidungen; Schweiz; Bestimmungen; Zivilstandsregister; Barauslagen |
Rechtsnorm: | Art. 196 IPRG ;Art. 199 IPRG ;Art. 25 IPRG ;Art. 32 IPRG ;Art. 73 IPRG ; |
Referenz BGE: | 141 I 124; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
X. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude,
9001 St. Gallen, Vorinstanz, sowie
Erbengemeinschaft Y. sel., bestehend aus:
- A. ,
- B. ,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Advokatur- und
Notariatsbüro, Poststrasse 3, Postfach 156, 7130 Ilanz,
Gegenstand
Eintragung Kindesverhältnis
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. X. , (…), ist (…) 1967 in O. , Deutschland, geboren. Y. (Jg. 1942) anerkannte die Vaterschaft zu X. am 7. August 1967 beim Amtsgericht O. . Die Vaterschaftsanerkennung wurde am 20. November 1967 im deutschen Geburtenregister eingetragen. (…) 2016 verstarb Y. und hinterliess gemäss Erbenbescheinigung (…) seine Ehefrau A. (Jg. 1947) und die gemeinsame Tochter
B. (Jg. 1988) als gesetzliche Erbinnen.
Am 15. März 2017 übermittelte das Zivilstandsamt P. dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (AfBZ) ein Gesuch samt Unterlagen zur Prüfung der Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses zwischen X. und Y. sel. ins schweizerische
Personenstandsregister. Mit Verfügung vom 24. April 2018 anerkannte das AfBZ
sowohl die deutsche Geburtsurkunde als auch die Anerkennungsurkunde vom
7. August 1967 – und damit das gemäss deutschem Recht begründete rechtliche Kindesverhältnis zwischen X. und Y. sel. – für den schweizerischen Rechtsbereich nicht an und wies entsprechend das Gesuch um Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Departement des Innern mit Entscheid vom 1. Februar 2019 ab. Der ablehnende Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gestützt auf Art. 196 IPRG das Prinzip der Nichtrückwirkung zur Anwendung komme. Massgebend sei das schweizerische Heimatrecht von Y. sel. Mit der damaligen Anerkennung der Vaterschaft habe er lediglich eine sogenannte Zahlvaterschaft zu X. begründet, welche nicht in ein Kindesverhältnis mit Standesfolgen aufgewertet worden sei. Eine nachträgliche, die Zahlvaterschaft aufwertende Anerkennung habe nicht stattgefunden. Demgemäss bestehe kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen Y. sel. und X. , welches für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt und in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden könne.
X. (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 4. Februar 2019 zugestellten Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AfBZ sei zu verpflichten und anzuweisen, das in Deutschland begründete rechtliche Kindesverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Tochter und Y. sel. als Vater für den schweizerischen Rechtsbereich anzuerkennen und im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. A. und B. (Beschwerdegegnerinnen) trugen mit Eingabe ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 3. Mai 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen; dazu nahmen Letztere mit Eingabe vom 6. Juni 2019, welche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde, Stellung.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. (…)
Umstritten ist zunächst, ob auf den vorliegenden Sachverhalt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291, IPRG), welches am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, ob darauf noch das bis am 31. Dezember 1988 gültige Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (aSR 142.20, aNAG) anwendbar ist.
Art. 196-199 IPRG enthalten die übergangsrechtlichen Regeln für die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Damit wird versucht, einerseits eine Kontinuität und damit eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten (Zuständigkeit) und anderseits Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht entschieden sind, dem neuen Recht zu unterstellen (anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen). Einer Regelung bedurfte insbesondere auch die Frage, welche Bedeutung dem Inkrafttreten des IPRG in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt hängigen Begehren auf Anerkennung Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zukommt. Art. 199 IPRG ordnet entsprechend an, dass sich die Voraussetzungen hierfür nach dem IPRG richten. Die Bestimmung dient der Prozessökonomie, indem sie unabhängig vom Verfahrensstadium, in dem sich die Anerkennung und Vollstreckung befindet, dem neuen Recht Geltung verschafft. Auf diese Weise verleiht Art. 199 IPRG den indirekten Zuständigkeitsregeln des IPRG quasi rückwirkend Geltung, da ein ausländischer Titel – unabhängig von der Frage, wann er ergangen ist – in der Schweiz mit Inkrafttreten des IPRG anerkannt werden muss, wenn dies nach den neuen Bestimmungen möglich ist. War also vor dem 1. Januar 1989 über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zu entscheiden, so hatte die schweizerische Anerkennungsbehörde nach früherem Recht zu entscheiden. Ist aber der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach
dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (siehe D. Trüten, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018,
N 1 ff. zu Art. 199 IPRG; M. Kähr, Der Kampf um den Gerichtsstand – Forum Shopping im internationalen Verfahrensrecht der Schweiz, in: SSZR – Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band Nr. 4 [2010], S. 53; vgl. auch Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 469).
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. März 2017 um Auskunft, unter welchen Voraussetzungen das im Jahre 1967 in Deutschland anerkannte Kindsverhältnis zwischen ihr und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater nachträglich im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden könne; ebenso, welche formellen Voraussetzungen die deutschen Abstammungsurkunden erfüllen müssten (act. 7/7/1). In zeitlicher Hinsicht erfolgte damit das Begehren um Anerkennung offensichtlich lange nach dem Inkrafttreten des IPRG vom 1. Januar 1989. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid richtet sich daher die Antwort auf die Frage, ob das 1967 in Deutschland urkundlich festgestellte Kindesverhältnis in der Schweiz anzuerkennen sei, nicht nach den Bestimmungen des aNAG, sondern nach jenen des IPRG.
Art. 32 IPRG enthält eine Sonderbestimmung für die Anerkennung und Eintragung ausländischer Akte im Bereich des Zivilstandswesens. Der Vorschrift kommt lediglich Rahmencharakter zu; im Übrigen sind ergänzend die allgemeinen Bestimmungen der Art. 25 ff. IPRG, die Anerkennungsnormen aus dem Besonderen Teil (vorliegend:
Art. 73 IPRG) sowie die einschlägigen Verfahrensvorschriften betreffend Organisation und Führung der Zivilstandsregister (namentlich die Eidgenössische Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2, ZStV) heranzuziehen (vgl. Däppen/Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar – Internationales Privatrecht,
Aufl. 2013, N 1 zu Art. 32 IPRG).
Indem sowohl das AfBZ als auch die Vorinstanz die Anwendbarkeit des IPRG verneint und auf das im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr anwendbare aNAG abgestellt
haben, haben sie bei ihrer Entscheidfindung die Weichen in einem derart frühen Zeitpunkt falsch gestellt, dass die Streitsache von ihnen als materiell ungeprüft erscheint. Die Beschwerde ist entsprechend bereits aus diesem formellen Grunde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zu neuem Entscheid an das AfBZ zurückzuweisen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1032). Das AfBZ wird dabei materiell zu prüfen und entscheiden haben, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Art. 25-27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG), und formell, ob eine Eintragung im Zivilstandsregister nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung erfolgen kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss das Gesuch um Eintragung bewilligt werden (BGer 5A_644/2013 vom 7. November 2013 E. 2.2).
3.
In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt ob das entsprechende Begehren im Haupt- im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Praxis in Abänderung seiner bisherigen Praxis mit Entscheid vom 16. August 2018 angeschlossen (vgl. VerwGE B 2017/76 vom
16. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch).
Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Für den Beschwerdeentscheid ist eine Gebühr von CHF 2'500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Beschwerdeführerin sind die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege ist die Honorarpauschale innerhalb des von Art. 22 Abs. 1 Ingress der Honorarordnung
(sGS 963.75, HonO) festgelegten Rahmens vor Verwaltungsbehörden zwischen
CHF 500 und CHF 6'000 (lit. a) und vor Verwaltungsgericht zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 (lit. b) festzulegen. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG; vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 4 und BGer 1C_53/2015 vom 12. Mai 2015 E. 2.5). Im Rekursverfahren erscheint ein Honorar von CHF 1'500 zuzüglich CHF 60 Barauslagen (4 % von CHF 1'500) und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ein solches von CHF 3'000 zuzüglich CHF 120 pauschale Barauslagen (4 % von CHF 3'000) als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin daher mit CHF 1'560 für das Rekursverfahren und CHF 3'120 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (vgl. MWST-Branchen-Info 18, Rechtsanwälte und Notare, Ziff. 2.1, www.estv.admin.ch / Mehrwertsteuer / Fachinformationen / Publikationen / webbasierte Publikationen MWST).
Nachdem die Beschwerdegegnerinnen mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, haben sie weder im Beschwerde- noch im Rekursverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Rekursentscheid vom
1. Februar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Anerkennung und Eintragung der deutschen Abstammungsurkunden im schweizerischen Zivilstandsregister in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des IPRG und neuem Entscheid an das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand zurückgewiesen.
Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'500 und des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 bezahlen die Beschwerdegegnerinnen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird ihr ebenfalls zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerinnen entschädigen die Beschwerdeführerin ausseramtlich für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'120 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin
Zürn Blanc Gähwiler
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