Zusammenfassung des Urteils B 2019/33: Verwaltungsgericht
A. und B. wurden von der Feuerwehr C. aufgeboten, um zwei Bäume von ihrem Waldgrundstück D. zu entfernen, die die Strasse blockierten. Die Sicherheitsverwaltung stellte den Eigentümern den Feuerwehreinsatz in Rechnung. Der Stadtrat wies den Rekurs ab, woraufhin A. und B. Beschwerde einreichten. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Kostenauflage, da die Bäume eine Gefahr darstellten. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Gemeinde die Kosten übernehmen sollte, da es sich um eine Gemeindestrasse handelte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der Bäume die Kosten tragen müssen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2019/33 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 07.05.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Feuerwehr-Einsatzkosten. Art. 40, 40bis, 41 und 46bis Abs. 2 FSG (sGS 871.1 [Stand 1. Januar 2017]). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auferlegung der Feuerwehreinsatzkosten für einen Einsatz (zwei Bäume waren vom Grundstück der Beschwerdeführer auf eine Gemeinde-Strasse gefallen und mussten entfernt werden) als rechtmässig, da es sich um eine Sicherungs- und Behebungsmassnahme aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Art. 100 Abs. 1 StrG, sGS 731.1) gehandelt habe (Art. 46bis Abs. 2 FSG). Nachdem die Beschwerdeführer für die Kosten des Einsatzes gestützt auf Art. 46bis Abs. 2 und Art. 46ter Abs. 1 FSG aufzukommen hätten, könnten die Wegräumarbeiten nicht als gewöhnlicher Strassenunterhalt im Sinn des Strassengesetzes gelten. Der Umstand allein, dass die Gemeinde für den Unterhalt der Strasse zu sorgen habe, mache sie für den streitigen Einsatz nicht leistungspflichtig (Verwaltungsgericht, B 2019/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_560/2019). |
Schlagwörter: | Strasse; Feuerwehr; Bäume; Einsatz; Quot; Strassen; Entscheid; Gallen; Gemeinde; Feuerwehreinsatz; Beschwerdeführern; Verursacher; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verhalten; Sicherheit; Zustand; Rekurs; Vorbringen; Verschulden; Entschädigung; Recht; Hilfeleistung; Umstand; Ereignis; Dienstleistung; Grundstück |
Rechtsnorm: | Art. 41 OR ;Art. 58 OR ; |
Referenz BGE: | 114 Ib 44; 132 II 371; |
Kommentar: | - |
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte A. und B. , Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde C. , Stadtrat,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Feuerwehreinsatzkosten
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.
Am 28. Mai 2018 wurde die Feuerwehr C. von der Kantonalen Notrufzentrale aufgeboten, da zwei Bäume vom Waldgrundstück D. auf die Strasse gefallen waren und diese blockierten. Die Feuerwehr zerkleinerte die Bäume und schaffte das Holz zur Seite. Am 30. Mai 2018 stellte die Sicherheitsverwaltung der Stadt C. den Eigentümern A. und B. des Grundstücks D. den Feuerwehreinsatz vom 28. Mai 2018 mit CHF 680 in Rechnung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Stadtrat
C. mit Entscheid vom 9. Juli 2018 ab.
Hiergegen erhoben A. und B. am 2. August 2018 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, welches ihn zuständigkeitshalber der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) überwies. Die VRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2019 ab (act. G 2).
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. am 10. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben, und die Gerichtskosten sowie die Kosten des Feuerwehreinsatzes seien der Gemeinde C. zu verrechnen (act. G 1).
In der Vernehmlassung vom 7. März 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 13. März 2019 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie äusserte sich zu Vorbringen der Beschwerdeführer und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. G 10).
Mit Eingabe vom 6. März 2019 bestätigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt (act. G 14).
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Die Beschwerdeführer sind in ihren eigenen finanziellen Interessen berührt und daher gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeeingabe vom 10. Februar 2019 (act. G 1) wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG [Stand 1. Januar 2017])
unterscheidet im Bereich der Feuerwehraufgaben zwischen "Hilfeleistung" (Art. 40
FSG), "Dienstleistungen" (Art. 40 bis FSG), "Feuerwachen" (Art. 41 FSG) sowie "Schadenverhütung und Schadenbegrenzung" (Art. 41bis FSG). In Art. 46 ff. FSG werden die Kosten für die verschiedenen Leistungen der Feuerwehr geregelt. Nach Art. 46bis FSG sind Hilfeleistungen für versicherte Ereignisse nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1; GVG) unentgeltlich (Abs. 1). Einsätze infolge eines vorsätzlich grobfahrlässig verursachten Fehlalarms sowie Sicherungs- und Behebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind kostenpflichtig (Abs. 2). Dabei gilt das Verursacherprinzip (Art. 46ter Abs. 1 FSG). Bei mehreren Verursachern werden die Kosten in erster Linie demjenigen belastet, der die kostenpflichtigen Leistungen durch eigenes Verhalten schuldhaft bewirkte (lit. a), in zweiter Linie demjenigen, der für eigenes fremdes Verhalten einzustehen hat (lit. b) und in letzter Linie demjenigen, der ohne eigenes Verschulden die Verantwortung für eine gefährliche Sache trägt (lit. c). Die Kosten werden nach dem Anteil an der Verursachung belastet (Art. 46ter Abs. 2 FSG). Nicht gedeckte Kosten werden der politischen Gemeinde belastet, auf deren Gebiet der Einsatz erfolgte (Art. 46ter Abs. 3 FSG).
Wer Dienstleistungen nach Art. 40bis FSG Feuerwachen nach Art. 41 FSG beansprucht, hat eine Entschädigung nach Aufwand zu leisten. Die Ansätze sind vom Gemeinderat zu regeln (Art. 46quater FSG). Die Ansätze für die Verrechnung der Kosten nach Art. 46, 46bis und 46quinquies FSG richten sich nach dem Tarif für die Schadenbekämpfung (sGS 871.16).
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Auferlegung der Feuerwehreinsatzkosten von CHF 680 gegenüber den Beschwerdeführern im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. Gemäss Einsatzrapport lagen zwei morsche Bäume über der Strasse. Als Einsatzart wurde "6.1 Sturm/Hagel" vermerkt (act. G 8/7/1). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, dass es sich bei den Wegräumarbeiten nicht um eine unentgeltliche Hilfeleistung für versicherte Ereignisse nach dem GVG (Art. 46bis Abs. 1 FSG), sondern um eine Sicherungs- und Behebungsmassnahme aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Art. 46bis Abs. 2 FSG) gehandelt habe. Die Pflicht zur Beseitigung der Bäume gehe aus Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 731.1; StrG) hervor, wonach der Bestand von Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden dürften. Bei zwei auf die Strasse gefallenen Bäumen sei die
Sicherheit der Strassenbenützer ohne Weiteres in Gefahr. Auf der Strasse sei mit Verkehr zu rechnen gewesen. Die Feuerwehr sei deshalb verpflichtet gewesen, unverzüglich geeignete Massnahmen zu treffen. Als Eigentümer des Waldes, aus welchem die beiden umgefallenen Bäume gestammt hätten, würden die Beschwerdeführer als Verursacher der Kosten gelten. Daran würden ihre Vorbringen, wonach sie den Wald gut gepflegt hätten und die umgefallenen Bäume vom Forstamt nicht zum Fällen bezeichnet worden seien, nichts ändern, denn die Beschwerdeführer hätten die Kosten zu tragen, auch wenn ihnen kein eigenes Verschulden vorgeworfen werden könne. Ebenso unerheblich für die Frage der Kostentragung sei die Einzonung des Grundstücks sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten hätten, die Bäume selber wegzuräumen, und sie die Feuerwehr nicht benachrichtigt hätten. Aufgrund der angetroffenen Situation habe für die Strassenbenützer eine Gefahr bestanden, weshalb die Feuerwehr verpflichtet gewesen sei, umgehend Massnahmen zu treffen. Die Kostenauflage sei daher gerechtfertigt (act. G 2).
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Räumung übernehmen müsse, da die Bäume auf eine Gemeindestrasse 1. Klasse gefallen seien, für welche die Beschwerdegegnerin unterhaltspflichtig sei. Der Strassenunterhalt werde von der Beschwerdegegnerin vernachlässigt. Die Baumpflege gehöre zur Unterhaltspflicht. Auf der gleichen Strasse seien innerhalb von einem Kilometer mehrere Bäume schwer beschädigt, was einen Werkmangel der Strasse bestätige. Der Waldeigentümer sei nicht verpflichtet, den Wald zu unterhalten. Das blosse Belassen eines Naturzustands führe zu keiner Grundeigentümerhaftpflicht. Für Schäden, die auf Pflanzen und Tiere zurückzuführen seien, hafte der Waldeigentümer nicht (Art. 58 des Obligationenrechts; 220 OR SR). Die Beschwerdegegnerin übernehme einen Teil der Einsätze, andere bezahle sie jedoch nicht. Ohne Berücksichtigung der Rechtslage werde mehr weniger willkürlich entschieden (act. G 1). Es sei im Weiteren geradezu unverantwortlich, dass Gemeindestrassen anscheinend nicht als Werk im Sinn von Art. 58 OR betrachtet würden. Die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) setze ein Nichthandeln bzw. eine Unterlassung voraus. Waldbesitzer seien indessen nicht zu einer Handlung verpflichtet, da keine Bewirtschaftungspflicht bestehe (act. G 14 f.).
3.
Als Verursacher im Sinn von Art. 46 ter Abs. 1 FSG gilt derjenige, dem das Ereignis - die Ursache für die Dienstleistung - zuzurechnen ist (vgl. M. Gehrer, Kostentragung für Leistungen der Feuerwehr am Beispiel der st. gallischen Gesetzgebung, in: ZBl
96/1995 S. 158). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt (vgl. BGE 132 II 371 E. 3.5, 131 II 743 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Verhaltensstörer ist zu betrachten, wer durch sein eigenes das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr Störung herbeiführt (BGE 114 Ib 44 E. 2c/bb; M. Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 58). Als Zustandsstörer gilt derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGer 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei einem Einsatz der
Feuerwehr für Dienstleistungen allgemeiner Art handelt es sich um einen kostenpflichtigen Einsatz, nicht um eine Hilfeleistung. Die Einsatzkosten können unabhängig von einem Verschulden demjenigen in Rechnung gestellt werden, der die Störung unmittelbar verursacht hat (vgl. Gehrer, a.a.O., S. 160).
Der von den Beschwerdeführern angeführte Art. 58 OR (Haftung des Werkeigentümers) kommt konkret insofern nicht zur Anwendung, als es sich bei Bäumen als Gegenständen der Natur in aller Regel (und auch vorliegend) nicht um ein Werk im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl. Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Rz. 12b zu Art. 58 OR). Demgegenüber erklärt Art. 100 Abs. 2 lit. b StrG - als gesetzliche Vorschrift im Sinn von Art. 46bis Abs. 2 FSG - insbesondere Beeinträchtigungen des Bestandes von Strassen und der Sicherheit ihrer Benützer durch Pflanzen als unzulässig. Art. 100 StrG umschreibt eine allgemeine Pflicht zur Unterlassung von Beeinträchtigungen vornehmlich ab anstossenden Grundstücken. Diese Verpflichtung trifft somit grundsätzlich den Anstösser (D. Gmür, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, S. 171). Auslöser des streitigen Einsatzes bildete der Umstand, dass morsche Bäume vom Grundstück der Beschwerdeführer auf die Strasse stürzten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Bäume durch nicht sichtbare Stammfäulnis geschwächt gewesen seien (act. G 1 S. 1), unter anderem mit Hinweis
auf ein Foto eines - hier nicht streitigen - späteren Vorfalls vom 20. September 2018 (act. G 10). Die Frage, ob der schlechte Zustand der am 28. Mai 2018 weggeräumten Bäume von aussen sichtbar war nicht, kann insofern offenbleiben, als die Beschwerdeführer als Eigentümer der Bäume und Anstösser an das betroffene Strassengrundstück das Ereignis bzw. den nachfolgenden Feuerwehreinsatz als Zustandsstörer gestützt auf die erwähnten Gesetzesbestimmungen in jedem Fall zu vertreten haben. Beim Einsatz vom 28. Mai 2018 handelte es sich mithin um eine
Sicherungs- und Behebungsmassnahme im Sinn von Art. 46bis Abs. 2 FSG. Die
Ersatzpflicht besteht unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführer
(Art. 46ter Abs. 1 lit. c FSG). Die von den Beschwerdeführern diskutierte Frage, ob auch eine Haftung aus Art. 41 OR zu bejahen wäre (act. G 14 f.), braucht dementsprechend nicht geklärt zu werden.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer für die Kosten des Einsatzes vom
28. Mai 2018 gestützt auf Art. 46bis Abs. 2 und Art. 46ter Abs. 1 FSG aufzukommen haben, ergibt sich im Weiteren, dass die Wegräumarbeiten zum vornherein nicht als gewöhnlicher Strassenunterhalt im Sinn des Strassengesetzes (vgl. dazu M. Möhr, in: Kurzkommentar a.a.O., S. 99 ff.) gelten können. Der von den Beschwerdeführern angeführte Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin für den Unterhalt der Strasse zu sorgen hat, macht sie für den vorliegend streitigen Einsatz nicht leistungspflichtig. Im Ergebnis lässt sich somit nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Übernahme der Kosten des Feuerwehreinsatzes bestätigte. Auch in betraglicher Hinsicht ist kein Anlass für eine Korrektur des den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Betrages von CHF 680 (5 Arbeitsstunden à CHF 60 zuzüglich Grundgebühr und Einsatzstunde für schwere Fahrzeuge von insgesamt CHF 380; act. G 8/7/3) ersichtlich; einen solchen Anlass machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend.
4.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des
Rekursentscheids vom 31. Januar 2019 abzuweisen.
In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Eine Gebühr von CHF 1'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Diese ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Die Beschwerdeführer sind unterlegen und haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176) und zudem ebenfalls keinen Entschädigungsantrag gestellt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Schmid
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