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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/30)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/30: Verwaltungsgericht

Das Gesuch um Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens von Dr. med. dent. A. wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Gründe für die Wiederaufnahme nicht ausreichten und wies die Beschwerde ab. Die Vorinstanz muss die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 tragen, während dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückerstattet wird. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Abteilungspräsident Zürn und Gerichtsschreiber Schmid.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/30

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/30
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/30 vom 06.06.2019 (SG)
Datum:06.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Gesuch um Wiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens. Art. 81 VRP (sGS 951.1). Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (Gesundheitsdepartement). Art. 95 Abs. 2 VRP: Tragung der amtlichen Kosten durch die Vorinstanz; Auferlegung nach dem Verursacherprinzip (Verwaltungsgericht, B 2019/30). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_707/2019).
Schlagwörter: Recht; Verfügung; Verfahren; Entscheid; Akten; Verfahren; Berufsausübung; Revision; Gesuch; Berufsausübungsbewilligung; Disziplinar; Vorinstanz; Verfügungen; Verwaltungsgericht; Leiter; Rechtsdienst; Disziplinarverfahren; Verfahrens; Wiederaufnahme; Kanton; VerwGE; Beschwerdeführers; Verfahrens; Kantons; Zeitung; Ausstandsbegehren; Disziplinarverfahrens
Rechtsnorm: Art. 242 ZPO ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:126 I 102; 129 I 232; 129 I 236; 133 I 270; 133 III 439; 98 Ia 568;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/30

Entscheid vom 6. Juni 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte Dr. med. dent. A. , Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte,

Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesuch um Wiederaufnahme des Disziplinar- und Berufsausübungsbewilligungsverfahrens

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

a. Der Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen erteilte Dr. med. dent. A. am

19. September 1996 eine für den ganzen Kanton gültige unbefristete Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt. Nachdem ihm das Gesundheitsdepartement (GD) im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Berufsausübungsbewilligung mit Verfügung vom 27. November 2012 vorsorglich entzogen hatte, wies es am 11. November 2013 sein Gesuch um Erteilung einer (neuen) Berufsausübungsbewilligung mangels Vertrauenswürdigkeit ab und trat auf das Begehren um Wiedererwägung des vorsorglichen Bewilligungsentzugs nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies das

GD ein Ausstandbegehren von A. gegen den Verfahrensleiter B. (Ziff. 1) sowie ein Gesuch um Einsicht in die nicht zu den Akten genommenen Patientenbeschwerden ab (Ziff. 2). Es stellte ferner fest, dass die Vertrauenswürdigkeit von A. nicht gegeben und seine berufliche Eignung nachhaltig in Frage gestellt sei (Ziff. 3). Im Weiteren trat es auf die Gesuche um Wiedererwägung der Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 nicht ein (Ziff. 4 f.) und büsste A. disziplinarisch mit CHF 10‘000 (act. G 9/369). Hiergegen erhob A. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Küsnacht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren B 2015/307). Mit Entscheid vom 24. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307 gut, soweit darauf einzutreten das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.

b. Am 1. Dezember 2015 hatte der Rechtsvertreter von A. bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen C. , ehemaliger Generalsekretär des GD, und D. , ehemaliger Leiter Rechtsdienst des GD, mit jeweils der Begründung erhoben, diese hätten in einem Interview gegenüber der Zeitung E. schützenswerte Personendaten von A. offenbart und damit das Amtsgeheimnis verletzt (act. G 9/378.1). Gestützt auf diese Strafanzeige beantragte der Rechtsvertreter von A. im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs vom 29. April 2016 die Aufhebung der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 (Ziff. 1 und 2) und Gutheissung des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt (Ziff. 3; act. G 9/406). Die Departementsvorsteherin des GD bestätigte am 1. Juli 2016, dass sie die beiden ehemaligen Mitarbeiter im Jahr 2012 mündlich ermächtigt habe, sich gegenüber der Zeitung E. zu der dem GD im Zusammenhang mit A. vorgeworfenen Untätigkeit zu äussern. Auf die dagegen am 25. Juli 2016 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2016/173 vom 18. April 2018 nicht ein.

c. Am 4. August 2016 hatte der Rechtsvertreter von A. ein Ausstandsbegehren gegen den amtierenden Leiter Rechtsdienst gestellt mit der Begründung, dass sich dieser zu den Beweggründen von A. betreffend dessen Verhalten gegenüber dem ehemaligen Kantonszahnarzt in unangebrachter Weise geäussert habe (act. G 9/425). Mit Verfügung vom 4. April 2017 wies das GD das Ausstandsbegehren gegen den amtierenden Leiter Rechtsdienst ab (Ziff. 1) und sistierte das von A. anhängig gemachte Revisionsverfahren betreffend Berufsausübungsbewilligung (act. G 9/406) bis zur Rechtskraft der Verfügung (Ziff. 2; act. G 9/463). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2017/93 vom

28. März 2018 ab; dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Am 2. Juni 2017 hatte A. , unter Berufung auf das Datenschutzgesetz (DSG; sGS 142.1) ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht und Auskunftserteilung mit Bezug auf die Akten des Disziplinarverfahrens D-12 6012 gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte ihm das GD mit, die Zuständigkeit betreffend das erwähnte Verfahren sei aufgrund der Beschwerdeerhebung auf das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verfahren B 2015/307) übergegangen. Für die strafrechtlichen Abklärungen sei die Staatsanwaltschaft zuständig. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 (B 2017/131) stellte

    Rechtsanwalt Reetz für A. das Rechtsbegehren, es sei das GD anzuweisen, das Akteneinsichtsgesuch vom 2. Juni 2017 zu bearbeiten und dem Beschwerdeführer die gewünschte Akteneinsicht zu erteilen. Mit Entscheid vom 6. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2017/131 gut und wies die Sache zur Prüfung und Verfügung der Akteneinsicht an die Vorinstanz zurück.

    In einer weiteren Eingabe an das GD vom 4. September 2017 (act. G 9/512) hatte der Rechtsvertreter von A. (im Wesentlichen) beantragt, es sei unverzüglich zu bestätigen, dass einer Berufsausübungsbewilligung von A. als Zahnarzt im Kanton St. Gallen nichts im Wege stehe und nie etwas im Wege gestanden habe (Ziff. 1). Es sei A. nachträglich Akteneinsicht in die bisher nicht edierten Patientenbeschwerden und insbesondere in die act. 162 und 163 des Disziplinarverfahrens zu gewähren (Ziff. 2). Es sei umgehend ein unabhängiger Untersuchungsbeauftragter einzusetzen, der die Zustände im GD kritisch untersuche (Ziff. 3). Es seien die Mitarbeitenden B. (Verfahrensleiter) und F. (amtierender Leiter Rechtsdienst) anzuweisen, in Verfahren im Zusammenhang mit A. per sofort nicht mehr mitzuwirken (Ziff. 4). Es seien dem Kantonszahnarzt Dr. med. dent. M. (im Amt seit 1. Januar 2017, act. G 9/559.2) seine Kompetenzen per sofort zu entziehen und es sei rückwirkend zu bestätigen, dass auch der ehemalige Kantonszahnarzt nie über die entsprechenden Kompetenzen (Rechte und Pflichten) eines Kantonszahnarztes verfügt habe (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 stellte A. dem GD (im Wesentlichen) die Anträge, es sei festzustellen, dass er mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 24. August 2017 wieder über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge; eventuell sei die Berufsausübungsbewilligung innert einer kurzen Bearbeitungsfrist zu erteilen (act. G 9/522). Mit Verfügung vom 6. November 2017 erteilte das GD A. eine neue Berufsausübungsbewilligung (act. G 9/532).

    Am 7. Dezember 2017 verfügte das GD, auf das Gesuch von A. vom 4. September 2017 um Feststellung des Bewilligungsstatus werde nicht eingetreten (Ziff. 1). Auf den Antrag auf Edition der act. 162 f. des Disziplinarverfahrens werde infolge der Erw.

    15.3.3. des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 24. August 2017 (B 2015/307) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht eingetreten. Jedoch werde festgehalten, dass aufgrund der E. 2.5 im Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. November 2017 (B 2017/131) die Sache der bisher nicht edierten Patientenbeschwerden im

    Zusammenhang mit der Erledigung des Gesuchs vom 2. Juni 2017 erneut zu prüfen sein werde (Ziff. 2). Auf die Ausstandsbegehren gegen den amtierenden Leiter Rechtsdienst und den Verfahrensleiter werde nicht eingetreten (Ziff. 3). Auf die Gesuche um Feststellung betreffend die Rechtsgrundlagen für die Stellung des Kantonszahnarztes sowie um Entbindung des amtierenden Kantonszahnarztes aus seiner Funktion werde nicht eingetreten (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe eine Gebühr von CHF 1‘500 zu bezahlen (Ziff. 5). Die gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2018/8 vom

    27. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

  2. Am 26. November 2018 stellte das GD dem Rechtsvertreter von A. in Aussicht, die in der Eingabe vom 29. Juli 2016 (act. G 9/422) enthaltenen vorsorglichen Anträge (auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung) ohne Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben (act. G 9/592). Hiermit erklärte sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom

  1. Dezember 2018 einverstanden, beantragte jedoch die Zusprechung einer Parteientschädigung, da A. die Gegenstandslosigkeit nicht zu vertreten habe (act. G 9/593). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 trat das GD auf das Gesuch vom 29. April 2016 um Wiederaufnahme der Verfügungen vom 27. November 2012 und vom 11. November 2013 (act. G 9/406) nicht ein (Ziff. 1). Das Gesuch vom 29. Juli 2016 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und einer vorsorglichen Berufsausübungsbewilligung (act. G 9/422) werde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Ziff. 2). Der Antrag auf Parteientschädigung vom 6. Dezember 2018 werde abgewiesen (Ziff. 3). Die Gebühr von CHF 2'000 gehe zulasten von A. (Ziff. 4; act. G 2/2).

    B.

    1. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Reetz für A. mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (act. G 1) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es seien die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiederaufnahmegesuch vom 29. April 2016 einzutreten und dieses materiell zu behandeln (Ziff. 1). Eventualiter seien die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 des Wiederaufnahmegesuchs vom 29. April 2016 gutzuheissen (Ziff. 2). Das GD sei

anzuweisen, die Patientenbeschwerden (act. G 9/146, 9/162, 9/163) sowie die Akten gemäss Dispositivziffer 6 und E. 7.7-7.9 der Verfügung vom 19. Dezember 2018 zu den Akten des Revisionsverfahrens zu nehmen (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners (Vorinstanz; Ziff. 4).

b. In der Vernehmlassung vom 20. März 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei (act. G 8).

  1. In der Eingabe vom 8. April 2019 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt (act. G 11).

  2. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP; sGS 951.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2019 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich - d.h. soweit in den nachstehenden Erwägungen keine Einschränkung erfolgt - einzutreten.

2.

    1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Verfügung der Entscheid sei durch Arglist strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) die Behörde habe wesentliche Tatsachen Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung des Entscheids bestanden

      hätten, nicht gekannt (lit. c). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung wird auf Wiederaufnahmebegehren nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und dies auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1182). Zuständig zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch ist gemäss Art. 82 Abs. 1 VRP diejenige Instanz, welche die Verfügung den Entscheid getroffen hat. Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung der Entscheid sei durch Arglist strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden (Art. 83 Abs. 2 VRP). Art. 83 Abs. 2 VRP hat zur Folge, dass die Person, welche eine Beeinflussung einer Verfügung durch Arglist strafbare Handlung geltend macht, lediglich an die absolute zehnjährige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht gebunden ist. Hingegen hat sie ihr Gesuch auch in diesem Fall

      - wenn nicht innerhalb von drei Monaten - innert nützlicher Frist ab Kenntnis des Revisionsgrundes zu stellen. Unterlässt sie dies, läuft sie Gefahr, dass ihre Rechtsmittelberechtigung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verneint wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1186).

      Im Weiteren statuiert Art. 27 VRP die Zulässigkeit von Wiedererwägungsgesuchen. Solche Gesuche begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren von ihm nicht geltend gemacht werden konnten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen; GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015, E. 2; VerwGE B 2016/17 vom 17. Januar 2018, E. 2.1, www.gerichte.sg.ch). Ausnahmsweise kann unrichtige Rechtsanwendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtfertigen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der

      Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden

      Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b).

    2. Der Beschwerdeführer begründete das Revisionsgesuch vom 29. April 2016 im Wesentlichen damit, dass der vorsorgliche Bewilligungsentzug vom 27. November 2012 (act. G 9/155) und die Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung vom 11. November 2013 (act. G 9/220) durch Arglist und strafbare Handlungen sowie durch den Umstand beeinflusst gewesen seien, dass dem GD damals ein unvollständiges Dossier vorgelegen habe. Der damalige Generalsekretär und der damalige Leiter Rechtsdienst des GD hätten im Interview vom 28. Juni 2012 gegenüber der Zeitung E. eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers vorgenommen, Amtsgeheimnisse verletzt und damit die Entscheide des GD präjudiziert. Der damalige Leiter Rechtsdienst habe zudem diverse Akten unterschlagen und nicht im Dossier abgelegt, um Hinweise auf Amtsgeheimnisverletzungen zu vertuschen. Dadurch seien der Beschwerdeführer, die Departementsvorsteherin des GD sowie die Rechtsmittelinstanzen getäuscht worden; diese hätten weder die falschen Angaben überprüfen noch die Unvollständigkeit der Akten erkennen können. Mit dem von den Mitarbeitern des GD erzeugten medialen Druck sei die Departementsvorsteherin davon überzeugt worden, dass tatsächlich Patientenanzeigen vorlägen. Die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 seien auch wegen Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers (unter anderem Gehörsverletzung) aufzuheben (act. G 9/406).

    3. Das Verwaltungsgericht wies in VerwGE B 2017/93 a.a.O. E. 2.1, darauf hin, dass mit Zwischenverfügung im Verfahren B 2015/307 vom 12. Juli 2016 ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Gesuch um vorsorgliche Erteilung der Berufsausübungsbewilligung abgewiesen worden sei (act. G 9/418). Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 abgewiesen (act. G 9/449). Mit (seinen zeitlich früher eingereichten) Eingaben vom 29. April 2016 (act. G 9/406) und 29. Juli 2016 (act. G 9/422) habe der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Wiederaufnahme der Verfügung vom 27. November 2012 (vorsorglicher Entzug der Berufsausübungsbewilligung; act. G 9/155) sowie der Verfügung vom 11. November 2013 (Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung; act. G 9/220) beantragt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. August 2017 habe das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2015/307

      (Disziplinarverfahren) gutgeheissen, soweit darauf einzutreten das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei. Zur Begründung habe es unter anderem festgehalten, die Frage, ob die Verfügung vom 11. November 2013 betreffend Nichterteilung der Berufsausübungsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen sei, brauche angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, jederzeit beim GD ein neues Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung stellen zu können, nicht geklärt zu werden. Aus demselben Grund fehle es auch an einem Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung seines Wiedererwägungsgesuchs. Auf dieses sei daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 12.3). Wenn es aber dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Revisionsgesuchs fehle, habe er auch kein (aktuelles virtuelles) Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid über die Sistierung hängiger Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Beurteilung des Ausstandes des Leiters Rechtsdienst (VerwGE B 2017/93 a.a.O., E. 2.1).

    4. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den Revisionsgründen erst mit der Zustellung der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch die Anklagekammer vom 30. März 2016 erfahren habe (act. G 9/406 Rz. 24), verkenne, dass sich dieser Entscheid auf seine Strafanzeige vom 1. Dezember 2015 bezogen habe, mit welcher er die am 28. Juni 2012 publizierten Interview-Aussagen von damaligen leitenden Angestellten des GD als Straftaten bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer hätte damals das ordentliche Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 27. November 2012 und 11. November 2013 ergreifen müssen. Dies habe er unterlassen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass er von einigen E-Mails, welche der ehemalige Leiter Rechtsdienst in einer Stellungnahme vom 26. Januar 2016 zur Entlastung seines eigenen Verhaltens eingereicht habe, keine Kenntnis gehabt habe (vgl. act. G 9/24). Soweit er diesbezüglich eine unvollständige Aktenführung rüge, sei auf die Verfügung des GD vom 19. Dezember 2018 zu verweisen (act. G 9/518, E. 5.3 am Schluss und E. 6.3). Die Art der Kommunikation der damaligen leitenden Angestellten des GD gegenüber der Wochenzeitung sowie die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfehlungen seien nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen; diesbezüglich könne daher nicht von unvollständiger Aktenführung die Rede sein. Werde das publizierte Interview gegenüber der Zeitung

E. vom Beschwerdeführer an sich als Vergehen bezeichnet, sei seine Behauptung,

man habe die Beweise des Vergehens aus den Akten entfernt (act. G 9/406 Rz. 33), nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hätte nicht nur das ordentliche Rechtsmittel gegen die Verfügungen erheben können (Art. 81 Abs. 2 VRP), sondern er habe auch die Frist nach Art. 83 Abs. 1 VRP verpasst. Halte der Beschwerdeführer immer wieder fest, die damaligen leitenden Mitarbeiter des GD hätten im Jahr 2012 mit ihren Aussagen gegenüber der Öffentlichkeit seine Persönlichkeitsrechte und das Amtsgeheimnis verletzt, sei nicht nachvollziehbar, wieso er erst am 1. Dezember 2015 Strafanzeige erhoben habe. Mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 10. November 2015) sei der für die Dauer des Verfahrens verfügte Bewilligungsentzug dahingefallen, so dass das Revisionsgesuch vom 29. April 2016 in Bezug auf die Verfügung vom 27. November 2012 von Anfang an gegenstandslos gewesen sei. In VerwGE B 2015/307 sei aus demselben Grund nicht auf das Begehren um Aufhebung der vorsorglichen Massnahme eingetreten worden. Nachdem in VerwGE B 2015/307 die Disziplinarmassnahme aufgehoben worden und dem Beschwerdeführer am 6. November 2017 eine Berufsausübungsbewilligung erteilt worden sei, dürfe von der Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2013 ausgegangen werden (act. G 2/2 S. 2-4).

Der Abschreibung seiner Anträge vom 29. Juli 2016 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. G 9/422) habe der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung der Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 12'000 zugestimmt (act. G 9/593). Dem Vorbringen, die Vorinstanz habe infolge der Ausstandsbegehren vom 4. August 2016 und 6. Januar 2017 (act. 9/425 und 441) das Revisionsverfahren sistiert und damit eine Rechtsverweigerung begangen (act. G 9/563), stünden die Erwägungen in VerwGE B 2017/93 a.a.O. (vorstehende E. 2.1) entgegen. Spätestens mit der Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Leiter Rechtsdienst sollte dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass das Beharren auf der Weiterführung des Revisionsverfahrens nicht zielführend gewesen sei. Hinzu komme, dass die Anträge vom 29. Juli 2016 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das Revisionsgesuch und um vorsorgliche Erteilung der Berufsausübungsbewilligung von vornherein aussichtslos gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 2012 auf seine Berufsausübungsbewilligung verzichtet (act. G 9/159, 159.1 und 164) und eine erneute Bewilligungserteilung sei am 11. November 2013 abgewiesen worden (act. G 9/220). Sei eine Bewilligung verweigert worden (negative Verfügung), sei in der

Regel nicht auf dem Weg der vorsorglichen Massnahme einstweilen die Bewilligung zu erteilen, da dadurch der angestrebte Endzustand präjudiziert würde. Die aufschiebende Wirkung greife im Zusammenhang mit negativen Verfügungen ebenfalls nicht, da nichts aufgeschoben werden könne, wenn sich nichts ändere. Das Revisionsbegehren könne nicht zur Folge haben, dass eine abgelehnte Bewilligung für die Dauer des Verfahrens erteilt werde (Kiener, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz. 11 zu § 6 VRG). Sodann bestehe gemäss Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP ohnehin kein Anspruch auf ausseramtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 155 f.). Die Sistierung des Revisionsbegehrens aufgrund des Ausstandsbegehrens gegen den Leiter Rechtsdienst sei rechtens gewesen. Die Lehre bejahe die Frage, ob bei Anfechtung von Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren das Verfahren in der Sache sistiert werden müsse (Kiener a.a.O., § 25 Rz. 19, § 6 Rz. 32, §19a Abs. 2). Auch habe der Beschwerdeführer sogar geltend gemacht, dass im Fall einer Gutheissung des Ausstandsbegehrens die bisherigen Handlungen des Leiters Rechtsdienst nicht mehr berücksichtigt werden dürften (act. G 9/441 Rz. 31). Das GD habe nicht willkürlich gehandelt. Eine Parteientschädigung komme nur in Betracht, wenn dem Hauptantrag entsprochen werde, was hier nicht der Fall sei (act. G 2/2 S. 5 f.).

Das Disziplinarverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer verfüge wieder über eine Berufsausübungsbewilligung, weshalb sich eine Prüfung des Gesuchs vom 29. April 2016 (act. G 9/406) erübrige. Die Sache könne aber nicht kostenlos abgeschrieben werden, da der Beschwerdeführer auf der Fortsetzung des Revisionsverfahrens bestehe. Aus Gründen der Verfahrensökonomie würden auch das Gesuch vom 29. Juli 2016 (act. G 9/422) und der Antrag auf Parteientschädigung vom

6. Dezember 2018 (act. G 9/593) in der vorliegenden Verfügung erledigt. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer es versäumt habe, die ordentlichen Rechtsmittel gegen die beanstandeten Verfügungen zu erheben und die Frist für das Revisionsgesuch nicht eingehalten sei. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei mit der Erledigung der Hauptsache abzuschreiben, und der Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung sei abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 beantrage, dass die im Disziplinarverfahren nicht verwendeten Patientenanzeigen zu den Akten zu nehmen

seien, verkenne er, dass über diese Akten bereits mit Verfügung vom 4. Mai 2018 entschieden worden sei (act. G 9/577). Der beantragte Aktenbeizug würde zudem dazu führen, dass sie bearbeitet werden dürften und das Disziplinarverfahren wieder zu eröffnen wäre, was nicht im Sinn des Beschwerdeführers sein könne (act. G 2/2 S. 6).

2.5. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Revisionsbegehrens vom 29. April 2016 durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. November 2015 (VerwGE B 2015/307 a.a.O.) und die Wiedererteilung der Berufsausübungsbewilligung vom

6. November 2017 nicht dahingefallen sei (act. G 1 Rz. 18-24). Das Gesuch um Revision der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 sei rechtzeitig eingereicht worden, da er von den Revisionsgründen erst (nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist) im Zeitraum von 1. Februar bis 30. März 2016 erfahren habe. Von der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Leiter Rechtsdienst und den ehemaligen Generalsekretär des GD habe er erst mit Zustellung des Entscheids vom 30. März 2016 erfahren. Als er am 1. Februar 2016 die Stellungnahmen der ehemaligen Mitarbeiter vom 26. Januar 2016 gegenüber der Anklagekammer zugestellt erhalten habe, sei ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine mündliche Anweisung der Departementsvorsteherin an die ehemaligen Mitarbeiter betreffend das Interview gegenüber der Zeitung E. erfolgt sei. Sodann habe der ehemalige Leiter Rechtsdienst mit der Stellungnahme vom 26. Januar 2016 Akten eingereicht, die im Dossier des Disziplinarverfahrens nicht zu finden gewesen seien. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen habe er keine Kenntnis von den E-Mails gehabt, welche die ehemaligen Mitarbeiter im Jahr 2016 der Anklagekammer eingereicht hätten. Mit dem Entscheid der Anklagekammer vom 30. März 2016 habe er eine Begründung für seine Vermutung, dass die Verfügungen durch strafbare Handlungen und Arglist beeinflusst gewesen seien, vorbringen können. Im Weiteren sei das Vorliegen der Patientenbeschwerden das tragende Element für den Erlass der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 gewesen. Die Einsicht in diese Akten sei bis heute nicht gewährt worden (act. G 1 Rz. 26-33). Sodann könne der angefochtenen Verfügung keine Begründung entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nach Art. 83 VRP verpasst haben solle. Vom Wiederaufnahmegrund habe er am 1. Februar 2016 Kenntnis erhalten und das Gesuch am 29. April 2016 gestellt (act. G 1 Rz. 37-41). Der ehemalige Leiter Rechtsdienst und

der ehemalige Generalsekretär hätten mit ihrer Auskunftserteilung an eine Zeitung im Jahr 2012 das Amtsgeheimnis (im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP) verletzt. Mit dem am 28. Juni 2012 publizierten Zeitungs-Interview sei eine Medienkampagne gegen den Beschwerdeführer angeheizt worden. Mit ihren Interviewaussagen hätten die beiden ehemaligen Mitarbeiter den Beschwerdeführer faktisch vorverurteilt. Die Presse habe diese Vorverurteilung aufgenommen. Im Weiteren seien Akten arglistig (im Sinn von

Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP) verheimlicht worden. Die gesamte Medienaktion bis hin zu den angeblichen 50 Patientenbeschwerden (act. G 9/146) sei bewusst organisiert und inszeniert worden, um einen grossen medialen Druck erzeugen zu können. Seit der Stellungnahme des ehemaligen Leiters Rechtsdienst vom 26. Januar 2016 sei bekannt, dass nur selektiv Dokumente in die Akten des Disziplinarverfahrens abgelegt wieder entfernt worden seien. Mit diesem Vorgehen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unterlaufen worden. Es müsse angenommen werden, dass nicht bekannte Dokumente einen Einfluss auf den Entscheid des GD gehabt hätten. Die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 würden auf einer unvollständigen bzw. falschen Aktengrundlage fussen (act. G 1 Rz.

46-74). In die angeblichen Patientenbeschwerden sei dem Beschwerdeführer bis heute keine Einsicht gewährt worden. Diese Akten befänden sich nach wie vor nicht im Dossier des Disziplinarverfahrens. Damit werde der Anspruch auf vollständige Aktenführung verletzt (act. G 1 Rz. 75-81).

3.

    1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid (act. G 2/2 Dispositiv-Ziffer 1) nicht begründet habe (act. G 1 Rz. 15-17). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101, BV) wird in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde abgeleitet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 129 I 236 E. 3.2; BGE 126 I 102 E. 2b; G. Steinmann, in: St. Galler

      Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 49 zu Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinne müssen

      wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). - Die Vorinstanz begründete die angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und den massgebenden Sachverhalt. Sie zeigte die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Verpflichtung, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers zu befassen, besteht wie dargelegt nicht. Ein Begründungsmangel ist somit nicht ersichtlich.

    2. In VerwGE 2015/307 hob das Verwaltungsgericht die gegen den Beschwerdeführer verfügte Disziplinarmassnahme auf und stellte fest, dass für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2013 mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer jederzeit ein neues Gesuch stellen könne, ein Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 12.3). Hierauf erteilte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2017 eine Berufsausübungsbewilligung (act. G 9/532).

      Nachdem die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 (auf welche sich das streitige Revisionsgesuch vom 29. April 2016 bezieht) formell weiterhin bestehen, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren B 2019/30 das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Frage des Eintretens auf sein Revisionsgesuch (Art. 45 Abs. 1 VRP) zu bejahen. Zu klären ist

      somit im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (act. G 2/2 Dispositiv-Ziffer 1) in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die revisionsweise vorgebrachten Gründe nicht bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 hätte geltend machen können (Art. 81 Abs. 2 VRP). Der Beschwerdeführer legt hierzu unter anderem dar, mit dem am 28. Juni 2012 publizierten Zeitungsinterview sei eine Medienkampagne mit faktischer Vorverurteilung ausgelöst worden, durch welche das damals laufende Disziplinarverfahren und das Berufsausübungsbewilligungsverfahren präjudiziert worden seien (act. G 1 Rz. 59-61). Dies bzw. den von ihm als rufschädigend

      bezeichneten Charakter des Interviews (act. G 1 Rz. 46) sowie die von ihm - gestützt auf die im Juni 2012 bestehende Aktenlage - geltend gemachten Tathandlungen der ehemaligen GD-Mitarbeiter (act. G Rz. 49 f.) hätte er jedoch ohne Weiteres im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels gegen die erwähnten Verfügungen geltend machen können. Die Erteilung von Auskünften im Jahr 2012 an die Zeitung E. (als Realakte; vgl. Aufzählung in act. G 1 Rz. 49 f. und act. G 2/7 S. 3-8) war von Seiten des Beschwerdeführers im Nachgang zur Publikation des Zeitungsartikels insofern unbeanstandet geblieben, als er damals (im Sinn des nachträglichen Rechtsschutzes) nicht den Erlass einer entsprechenden Verfügung verlangt hatte. Am 1. Dezember 2015 machte er in diesem Kontext ein Strafverfahren anhängig. Sein Einwand, dass der Umstand, wann und aus welchen Gründen sich jemand für eine Strafanzeige entscheide, nichts an dem den Beschuldigten zur Last gelegten Verhalten ändere (act. G 11 Rz. 7), trifft als solcher zu. Nur vermochte der Beschwerdeführer - und dies ist hier wesentlich - einen plausiblen Grund, auf das im Jahr 2012 publizierte Zeitungs- Interview erst über drei Jahre später mit Strafanzeige wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten und des Amtsgeheimnisses zu reagieren und am 29. April 2016 ein hiermit begründetes Gesuch um Revision der Verfügung von 2012 und 2013 einzureichen, nicht zu nennen. Nicht überzeugend erscheint insbesondere sein Vorbringen, dass ein rechtswidriges Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter der Vorinstanz erst mit deren Stellungnahmen im Ermächtigungsverfahren ersichtlich geworden sei. Der das Ermächtigungsverfahren abschliessende Entscheid der Anklagekammer vom 30. März 2016 brachte keine neuen sachlichen Aspekte für die Begründung eines Gesuchs um Wiederaufnahme der Verfügungen von 2012 und 2013 und überdies auch keinen Beleg für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat, sondern lediglich eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, die Vorwürfe in der Strafanzeige vom 1. Dezember 2015 abzuklären und zu würdigen (vgl. act. G 2/4). Es bedurfte m.a.W. nicht des Ermächtigungsentscheids vom 30. März 2016, um seine Vermutung (Beeinflussung des Erlasses der Verfügungen vom 27. November 2012 und

      11. November 2013 durch strafbares Handeln) vortragen und begründen zu können.

    3. Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, die ehemaligen Mitarbeiter des GD hätten Akten (E-Mails; Patientenbeschwerden) arglistig verheimlicht und dadurch das GD als Behörde in der Weise getäuscht, dass die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 auf einer unvollständigen Aktengrundlage erlassen

      worden seien (act. G 1 Rz. 31, 63-65, 72 und 75-80). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den E-Mails hatte, welche der ehemalige Leiter Rechtsdienst mit seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2016 der Anklagekammer einreichte (act. G 1 Rz. 29; vgl. Beilagen 12-22 zur Stellungnahme, act. G 9/404 Beilagen), lassen sich - im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Publikation des erwähnten Zeitungsartikels - keine veränderten sachlichen Gegebenheiten bzw. kein Wiederaufnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP ableiten. Dem Beschwerdeführer wäre es wie dargelegt (E. 3.2) bereits gestützt auf den im Zeitpunkt der Publikation des erwähnten Zeitungsartikels zu Tage liegenden Sachverhalt möglich gewesen, das ordentliche Rechtsmittel gegen die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 zu erheben. Im Umstand, dass nachträglich weitere, augenscheinlich im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren stehende Akten (act. G 9/404 Beilagen) bekannt und ins Recht gelegt wurden, ist indes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht zu erblicken. Das Vorbringen der Vorinstanz, die Art der Kommunikation der damaligen leitenden Angestellten des GD gegenüber der Wochenzeitung sowie die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfehlungen seien nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen, weshalb nicht von unvollständiger Aktenführung die Rede sein könne (vgl. vorstehende E. 2.4), ist nicht geeignet, den sachlichen Zusammenhang des nachträglich bekannt gewordenen E-Mailverkehrs zum Disziplinarverfahren zu widerlegen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht wird bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein (nachstehende E. 4.1).

      Was im Weiteren die Patientenanzeigen betrifft, nahm die Verfügung vom 27. November 2012 zwar implizit in Aussicht, die Patientenbeschwerden gegebenenfalls zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens werden zu lassen (act. G 9/155). Allerdings wurde dies in der Folge nicht Wirklichkeit. So hielt das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2015/307 fest, im Beschwerdeverfahren (betreffend die Disziplinarverfügung von 2015) stütze sich die Prüfung der streitigen Aspekte nicht auf die Patientenbeschwerden, weshalb es sich rechtfertige, diese nicht der Akteneinsicht des Beschwerdeführers persönlich zu unterstellen. Seinem Rechtsvertreter sei eine entsprechende Einsichtsmöglichkeit eingeräumt worden, von welcher dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht habe (VerwGE B 2015/307 a.a.O., E. 15.3.3). Aus der Tatsache der Nichtbearbeitung der Patientenbeschwerden konnten sich zum vornherein keine zuvor

      nicht bekannten (und zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden) sachlichen Aspekte ergeben, welche geeignet gewesen wären, für sich allein das Gesuch um Wiederaufnahme der Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 zu begründen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP ist auch hier nicht ersichtlich.

    4. Vor dem geschilderten Hintergrund lässt sich der auf Art. 81 Abs. 2 VRP gestützte Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. G 2/2 Dispositiv-Ziffer 1) nicht beanstanden. Die Frage, ob die Frist nach Art. 83 VRP - wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 1 Rz. 37-41) - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung als eingehalten zu erachten und ob von einer strafbaren Handlung (Amtsgeheimnisverletzung) und/oder Arglist im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a VRP auszugehen wäre (act. G 1 Rz. 46-74), braucht nicht weiter geklärt zu werden, da auch bei Vorliegen eines Tatbestands im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP bzw. bei Einhaltung der Frist von Art. 83 VRP die Beschwerde nicht gutgeheissen werden könnte. Der weitere Standpunkt des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 34-36), wonach sich die Verfügungen vom 27. November 2012 und 11. November 2013 auf Beurteilungen des Kantonszahnarztes gestützt hätten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde B 2014/197 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hatte und im vorliegenden Verfahren kein Anlass gegeben ist, diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende Frage materiell zu prüfen. Im Weiteren ging das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2015/307,

      a.a.O. E. 14.2 nach Aufhebung der Disziplinarmassnahme auch von der Gegenstandslosigkeit der darin aufgeworfenen Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für das Amt des Kantonszahnarztes aus. Auch diesbezüglich fehlt es an einem Grund, auf diese Frage bzw. die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren einzutreten (vgl. auch VerwGE B 2018/8 vom 27. April 2018 und BGer 2C_487/2018 vom 29. November 2018).

    5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz die Abschreibung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 29. Juli 2016 (vorsorgliche Erteilung der Berufsausübungsbewilligung) ohne Zusprechung einer Parteientschädigung vorgenommen habe. Die Gegenstandslosigkeit sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten, sondern von der Vorinstanz. Den mit Eingabe vom 29.

Juli 2016 gestellten Begehren wäre stattzugeben gewesen, hätte die Vorinstanz das Revisionsverfahren vorangetrieben und nicht grundlos eine Sistierung verfügt (vgl. act G 9/422). Entsprechend sei für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (act. G 1 Rz. 82-92).

Laut Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. auch Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) gilt die Grundregel, dass derjenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, falls der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben ist. Ansonsten ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP bestimmt, dass in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen werden.

Vorliegend war die mit Verfügung vom 4. April 2017 (act. G 9/463) erfolgte Sistierung des Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 4. April 2017 betreffend Ausstandsbegehren gegen den Leiter Rechtsdienst insofern begründet, als die Art der Erledigung des Ausstandsbegehrens für den weiteren Fortgang des Revisionsverfahrens von erheblicher Bedeutung war, zumal der Beschwerdeführer für den Fall der Gutheissung des Ausstandsbegehrens sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die bisherigen Handlungen des Leiters Rechtsdienst im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürften (act. G 9/441 Rz. 31). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2017/93 betreffend Ausstandsbegehren und Sistierung des Revisionsverfahrens erging am 28. März 2018. Die im Nachgang zur Verfahrenssistierung aufgrund der Wiedererteilung der Berufsausübungsbewilligung vom 6. November 2017 (act. G 9/532) eingetretene Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 29. Juli 2016 um vorsorgliche Erteilung der Berufsausübungsbewilligung hat unter diesen Umständen nicht die Vorinstanz zu vertreten. Sie lehnte dementsprechend die

Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Abschreibungsentscheid - auch mit Blick auf Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP - zu Recht ab (act. G 2/2 Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

4.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand sein Vertreter durch Trölerei anderes ungehöriges Verhalten durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP). Der Umstand, dass im Februar 2016 nachträglich weitere zum Disziplinarverfahren gehörende Akten bekannt wurden, belegt wie dargelegt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz, ohne dass diese Gegebenheiten am materiellen Ausgang dieses Verfahrens etwas zu ändern vermöchten (vgl. vorstehende E. 3.3). Dieser Umstand rechtfertigt es, der Vorinstanz die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach dem Verursacherprinzip zu auferlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 (Art. 7 Ziff.

      222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer geleistete

      Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird ihm zurückerstattet.

    2. Ausseramtliche Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu entschädigen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829); ihr Antrag (act. G 8), soweit er auch ausseramtliche Kosten umfasst, ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Die Vorinstanz bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2‘000. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 zurückerstattet.

  2. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Schmid

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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