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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/207)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/207: Verwaltungsgericht

Die Schützengesellschaft A. fordert von der Politischen Gemeinde Q. finanzielle Unterstützung für die Erneuerung ihrer Schiessanlage X. Die Politische Gemeinde lehnt die Anträge ab, woraufhin die Schützengesellschaft A. Rekurs einlegt. Nach mehreren Instanzen wird die Beschwerde letztendlich vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Schützengesellschaft A. scheitert mit dem Versuch, die Gemeinde zu angemessenen Beiträgen zu verpflichten. Der Richter in diesem Fall ist Abteilungspräsident Eugster, die Gerichtskosten betragen CHF 2'000.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/207

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/207
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/207 vom 15.04.2020 (SG)
Datum:15.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020).
Schlagwörter: Schiessanlage; Gemeinde; Schiessanlagen; -m-Schiessanlage; Schiessverein; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Vorinstanz; Baurecht; Hinweis; Beiträge; Entscheid; Schützengesellschaft; Erneuerung; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Stadt; Verfügung; Verfahren; Unterhalt; Schiessübungen; Schiesswesen; Verfahrens; Hinweisen; Scheiben; Verein
Rechtsnorm: Art. 27 BV ;Art. 675 ZGB ;Art. 779 ZGB ;Art. 781 ZGB ;Art. 8 BV ;Art. 9 BV ;Art. 94 BV ;
Referenz BGE:130 I 26; 131 I 105; 133 II 35; 134 II 142; 142 I 162; 144 II 427;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/207

Entscheid vom 15. April 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte Schützengesellschaft A. , Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde Q. , Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Schiessanlage X. / Leistungen der Gemeinde

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

Die Schützengesellschaft A. , (nachfolgend: Schützengesellschaft A. ), ein im Handelsregister eingetragener Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB), ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 0000 , Grundbuchkreis P. . Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Q. liegt dieses Grundstück am westlichen Rand des Quartiers Z. und ist hauptsächlich der Landwirtschaftszone und ansonsten den Wohnzonen W2 sowie W3, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und der Grünzone Erholung resp. Freihaltung zugewiesen, soweit es nicht Wald ist. Die Schützengesellschaft A. betreibt darauf seit 1904 die Schiessanlage X. (auch: X. ). Offenbar am 16. März 1937 gewährte der damalige Grosse Gemeinderat der Stadt Q. der Schützengesellschaft A. einen Beitrag von CHF 55'000 an die Erneuerung resp. den Umbau der Schiessanlage X. . Am 19. September 2000 beschloss der Grosse Gemeinderat bzw. am 21. Januar 2003 der Stadtrat Q. , dem Verein B. resp. dem Verein R. an den im Eigentum der Politischen Gemeinde Q. stehenden Parzellen Nrn. 0001 und 0002 , Grundbuchkreis P. , bzw. 0003 , Grundbuchkreis T. , ein selbständiges und dauerndes Baurecht (0004 und 0005 resp. 0006 ) einzuräumen. Gemäss Angaben der Vorinstanz leistete die Politische Gemeinde Q. der

Schützengesellschaft A. jährlich Vergütungen für die Durchführung der

Bundesübungen für Schiesspflichtige aus ihrer Gemeinde (act. 5, S. 3 Ziff. III 1,

act. 8/1/7/7, act. 8/1/16/9 f., act. 8/14.1-14.5, VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014, Sachverhalt lit. A/a, www.geoportal.ch, www.zefix.ch, www. … .ch).

B.

Am 2. Februar 2017 fragte das damalige Amt für Umwelt und Energie (neu: Amt für Umwelt) den Stadtrat Q. an, ob die 300-m-Schiessanlagen Y. und X. sowie die 25- resp. 50-m-Schiessanlage X. in Hinblick auf die Auszahlung von Abgeltungen des Bundes im Sinne von Art. 32e Abs. 3 lit. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG, in der damals geltenden Fassung vom 20. März 2009, AS 2009 4739) bis 31. Dezember 2020 mit künstlichen Kugelfangsystemen ausgestattet stillgelegt würden (vgl. dazu VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen, Mitteilung des Bundesamtes für Umwelt [BAFU], Bern 2018,

  1. 22 ff.). Am 15. Februar 2017 leitete die Direktion Bau und Planung (heute: Direktion Planung und Bau) der Stadt Q. dieses Schreiben an die Schützengesellschaft A. zur mündlichen schriftlichen Stellungnahme weiter (act. 8/1/7/3 und 8/1/10/7 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2017 hielt die Schützengesellschaft A. fest, dass sie bei den je acht Kugelfängen der 300- und 50-m-Scheibenstände sowie den zwei Kugelfängen des 25-m-Scheibenstands der Schiessanlage X. künstliche Kugelfangsysteme (vgl. dazu Reglement 51.065d der Schweizer Armee, Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst, Fassung vom

    1. September 2019, S. 42 ff., 65 ff.) einbauen wolle. Gleichzeitig verlangte sie unter anderem, die Stadt Q. habe einen Betrag von CHF 77'760 an die Kosten von insgesamt rund CHF 100'000 für die Beschaffung dieser Kugelfangsysteme (Antrag 1) und einen solchen von CHF 113'356 an die Kosten von insgesamt rund CHF 140'000 für den Ersatz der elektronischen Trefferanzeige G300m der Schiessanlage X. (Antrag 2) zu entrichten (act. 8/1/10/6, siehe auch act. 8/11 Ziff. 3). Mit Beschluss vom

7. November 2017 wies der Stadtrat Q. die Anträge 1 und 2 der Schützengesellschaft A. vom 24. März 2017 kostenfällig ab (act. 8/1/2 und 8/1/10/1).

C.

Dagegen rekurrierte die Schützengesellschaft A. am 20. November 2017 (act. 8/1/1) an die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend: VRK). Am 29. Januar 2018 ergänzte sie ihren Rekurs mit einer Begründung und einem Rechtsbegehren, insbesondere mit folgenden zusätzlichen Eventualanträgen: Es sei eine angemessene

Kostenbeteiligung der Stadt Q. an die Schiessanlage X. festzulegen; die Stadt Q. sei zu verpflichten, sich in die Schiessanlage X. anteilsmässig einzukaufen

(act. 8/1/6). Mit Entscheid vom 5. April 2018 trat die VRK auf den Rekurs nicht ein und

übermittelte ihn zur Bestimmung der zuständigen Rekursbehörde an die Regierung (act. 8/1/20). Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 wies die Regierung den Rekurs dem Sicherheits- und Justizdepartement zu (act. 8/2). Am 15. Juli 2019 reichte die Direktion Planung und Bau der Stadt Q. Unterlagen zu den Schiessanlagen Y. und R. nach (act. 8/14-14.5). Mit Entscheid vom 16. September 2019 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab (act. 2).

D.

Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom

16. September 2019 erhob die Schützengesellschaft A. (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 2. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(act. 1). Am 5. November 2019 (act. 5) ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen und die Verfügung des Rates der Politischen Gemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) vom 7. November 2017 aufzuheben (Ziff. I/1 und 6). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 77'760 für

die Installation von Kugelfangkästen (Ziff. I/2) und einen solchen von CHF 113'356 an den Ersatz der elektronischen Trefferanzeige G300m (Ziff. I/3) zu leisten. Eventualiter sei eine angemessene Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin an die Schiessanlage X. festzulegen, insbesondere hinsichtlich Kugelfangkästen und elektronischer Trefferanzeigen, aber auch hinsichtlich anderer notwendiger Infrastruktur, wie z.B. Toiletten, etc. (Ziff. I/4). Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich in die Schiessanlage X. anteilsmässig einzukaufen (Ziff. I/5). Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 (act. 7) schloss die Vorinstanz und mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (act. 10) die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Januar 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. 12).

Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP, siehe demgegenüber Art. 125 Abs. 4 Satz 1 des Militärgesetzes; SR 510.10, MG, in Bezug auf kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst). Die Beschwerde vom

2. Oktober 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 5. November 2019 (act. 5) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45

Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung des Beschlusses des Rates der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 (act. 8/1/10/1) beantragt wird (Devolutiveffekt, vgl. dazu BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 und BGE 133 II 35 E. 2 je mit Hinweis). Im vorinstanzlichen Verfahren war die Beantwortung der Fragen Verfahrensgegenstand, ob die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin beantragten Beiträge an die Kosten für die Installation von Kugelfangkästen (je acht Kugelfänge der 300- und

50-m-Scheibenstände sowie zwei Kugelfänge des 25-m-Scheibenstandes) und für den Ersatz der elektronischen Trefferanzeigeanlage G300m der Schiessanlagen X. zu Recht verweigert hatte; eventualiter ob die Vorinstanz dafür sowie für andere notwendige Infrastruktur der Schiessanlage X. hätte angemessene Beiträge der Beschwerdegegnerin festsetzen müssen; subeventualiter ob die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zu verpflichten gewesen wäre, sich anteilsmässig in die Schiessanlage X. einzukaufen, und subsubeventualiter wer im Falle der Verzögerung bedingt durch das vorliegenden Rechtsmittelverfahren allfällige Folgekosten wegen Verlusts von Bundessubventionen bei einer späteren Sanierung des Kugelfanges zu tragen habe (vgl. act. 8/1/6, S. 2 Ziff. I/1-5). Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführer über den dargelegten Rahmen hinausgehen und sich auf angemessen Beiträge für die Durchführung der Bundesübungen in der Schiessanlage X. sowie die Kostentragung für notwendige Massnahmen zur Sanierung der belasteten Standorte auf Parzelle Nr. 0000 (Register-Nrn. 0007 und 0008 , www.geoportal.ch) beziehen (act. 5, S. 15 f., 18 Ziff. IV/B/3.1, 3.3), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin stellt die Beweisanträge (act. 5, S. 3, 14-18 Ziff. III/1, IV/B/2, 3.1-3.3, act. 12 Ziff. III/A/4), es sei eine Amtsauskunft des Amtes für Militär und Zivilschutz einzuholen; es seien die jährlichen Beiträge der Beschwerdegegnerin an die Betreiber der Schiessanlagen Y. (2000-2014) und R. (2002-2014), aufsummiert mit den jeweiligen Beiträgen von 2014 bis 2018, bekannt zu geben; es seien die jeweils nicht eingeforderten Baurechtszinsen für diese Schiessanlagen resp. deren Gegenwert (2000 resp. 2002 bis 2019) sowie allfällige Beitragsgesuche der Betreiber dieser

Schiessanlagen für den Unterhalt resp. die Erneuerung der jeweiligen Schiessanlage und deren Beantwortung durch die Beschwerdegegnerin (2000 bzw. 2002 bis 2019) zu edieren; es seien ein allfälliger Beitrag an die Betreiberin für den Ausbau/ Modernisierung der Schiessanlage R. sowie die Pflege- und Bewirtschaftungsaufwendungen dieser Anlage (2002-2019) zu beziffern. Zudem sei der Kostenaufwand für die Altlastensanierungen der Schiessanlagen R. und Y. offen zu legen. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden, da sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse aus den Verfahrensakten ergeben und von den beantragten Beweisvorkehren mit Blick auf die im Streit stehenden

(Rechts-)Fragen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 144 II 427

E. 3.1 f.). Aus denselben Gründen kann nicht gesagt werden (vgl. act. 5, S. 14, 16 Ziff. IV/B/2, 3.1), die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. hierzu Art. 12 VRP, VerwGE B 2017/68 vom 21. Mai 2019 E. 3.2.1, VerwGE

B 2014/197; B 2015/307 vom 24. August 2017 E. 7.1.1 je mit Hinweisen und B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N. 4 ff. zu Art. 12-13, sowie E. 3.2 hiernach) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, und BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vor (act. 5, S. 8-13, 17 f. Ziff. IV/A/1-3, B/1 und 3.2 f., act. 12 Ziff. III/A/1 und 3), die Beschwerdegegnerin könne ohne die Schiessanlage X. kein ausreichendes Angebot an Möglichkeiten zur Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht gewährleisten, weil sie nicht Eigentümerin einer Schiessanlage sei. Die Vorinstanz habe selbst eingestanden, dass nur "nahezu" alle Pflichtigen auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin ihre Schiesspflicht auf den Schiessanlagen

R. und Y. erfüllen könnten. Das Nutzungsrecht, welches die Beschwerdegegnerin an der Schiessanlage X. geniesse, müsse sie ihr abgelten, zumal darauf unbestrittenermassen ausserdienstliches Schiessen stattfinde. Die Schiessanlage X. sei eine mitbenutzte Schiessanlage im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung;

SR 510.512, SchAV). Die Beschwerdegegnerin müsse sich in die Anlage einkaufen sowie angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung entrichten. Alle in Art. 7 Abs. 1 lit. b SchAV genannten Einrichtungen sowie deren Unterhalt gingen nach Art. 9 Abs. 1 SchAV e contrario zu Lasten der Gemeinde. Die Höhe dieser Beiträge habe sich mindestens an dem zu orientieren, was den Betreibern der Schiessanlagen R. und Y. direkt und indirekt an finanziellen Leistungen in den letzten Jahren von

der Beschwerdegegnerin zugekommen sei. Alle anerkannten Schiessvereine, welche vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit der Durchführung der Schiessübungen ausser Dienst betraut worden seien, hätten jeweils einen eigenen und unter sich einen proportional gleichen Entschädigungsanspruch. Soweit die Beschwerdegegnerin den Betreibern der Schiessanlagen R. und Y. finanzielle Leistungen zukommen lasse, ihr diese aber verweigere, greife sie verzerrend in den Wettbewerb zwischen den drei Schiessvereinen ein und verletze damit den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität sowie das Rechtsgleichheitsgebot (act. 5, S. 19 f. Ziff. IV/B/4.1). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten (jährliche Entschädigung für Bundesübungen, finanzielle Beteiligung an der Erneuerung im Jahr 1937) sowie im Beschluss ihres Rates vom 21. Januar 2003 zum Ausdruck gebracht, dass die Schiessanlage X. bewusst zur Erfüllung des ausserdienstlichen Schiessens mitbenutzt werde. Deswegen müsse sie sich auch aus Vertrauensschutzgründen an den Kosten für die Erneuerungen der Schiessanlagen X. beteiligen (act. 5, S. 10 f., 20 f. Ziff. IV/A/2, Ziff. IV/B/4.2, act. 12 Ziff. III/A/2).

3.1.

Art. 12 lit. e in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 1 MG sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung; SR 512.31, SchV) bestimmt, dass höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, sowie Subalternoffiziere, die einer Truppengattung einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, während der Dauer der Militärdienstpflicht bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährliche

ausserdienstliche Schiessübungen, d.h. Obligatorische Programme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SchV sowie Art. 32 der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS; SR 512.311, SchV VBS) zu bestehen haben. Schiesspflichtige Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit der Pistole auf der Distanz von 25 m statt mit dem Sturmgewehr auf der Distanz von 300 m erfüllen (Art. 63 Abs. 3 MG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SchV). Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein auf einer anerkannten Schiessanlage auf einem bewilligten Schiessgelände erfüllt werden (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 SchV). Danach können die Pflichtigen wählen, bei welchem anerkannten Schiessverein sie ihrer Schiesspflicht nachkommen wollen. Die Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos (Art. 63 Abs. 2 MG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 2

Satz 1 SchV). Der Bund unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen (Art. 62 Abs. 2 MG) und entschädigt sie für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen (Art. 63 Abs. 6 MG, siehe dazu auch Art. 38, Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., Art. 41 f. SchV; Art. 2, Art. 65 f. und Anhang 4 Ziff. 44 sowie Anhang 6

Ziff. 2 SchV VBS). Die Kantone anerkennen die Schiessvereine (vgl. Art. 125 Abs. 1 MG, Art. 19 und Art. 34 Abs. 1 lit. b SchV und BVerwGer A-3671/2014 vom 4. März 2015

E. 5), entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen die Schiessvereine den Anlagen zu (Art. 125 Abs. 2 Satz 1 MG,

Art. 29 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 lit. e SchV). Auch entscheiden sie über die Zuweisung zu einer fremden Gemeindeschiessanlage, den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage und die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde (vgl. Art. 29 Abs. 1 SchV, BGer 1A.187/2004 vom

21. April 2005 E. 3.4 mit Hinweisen, Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB. 2003.00421 vom 18. März 2004 E. 9.2, Entscheid des VBS vom 22. Dezember 2003 Ziff. III/1, act. 8/1/7/8, Entscheid des Bundesrates vom 11. August 1971, in: ZBl 73/1972, S. 37 ff.).

Die Gemeinden sorgen nach Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dies setzt nicht voraus, dass jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage besitzt (vgl. BGer 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 6.7.5 mit Hinweisen). Die Gemeinden müssen entweder entsprechende Anlagen selbst erstellen

oder ihren Schiesspflichtigen den Zugang zu einer fremden Schiessanlage ermöglichen (vgl. dazu auch Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom

8. September 1993, BBl 1993 IV 1, 109). Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen (Art. 133 Abs. 3 Satz 1 MG). Die Zuweisung und Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und freiwilligen Übungen der Schiessvereine mit Ordonnanzmunition ist nach Art. 133

Abs. 1 MG Sache der Gemeinden (Art. 2 Abs. 1 SchAV). Im Umkehrschluss fällt damit der Bau, Betrieb und Unterhalt von 25- und 50-m-Schiessanlagen nicht in den den Gemeinden vom VBS übertragenen amtlichen Wirkungskreis. Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb einer 300-m-Schiessanlage fallen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c SchAV insbesondere die Kosten für Unterhalt und Erneuerung

folgender Einrichtungen nach lit. b zu Lasten der Gemeinden: Schützenhaus, inkl. Schiessraum, Waffenreinigungsmöglichkeit, Büro, sanitäre Einrichtungen, Munitionsmagazin (Ziff. 1), Scheibenzüge und –rahmen elektronische Scheiben (Ziff. 5) sowie Kugelfang und Vorkugelfang mit den vorgeschriebenen Prellplatten

(Ziff. 6). Wenn das Grundstück für die Schiessanlage einschliesslich der Gefahrenzonen nicht im Eigentum der Gemeinde des Schiessvereins steht, schliesst die Gemeinde die erforderlichen Dienstbarkeitsverträge (etwa ein überschiessrecht im Sinne von Art. 781 ZGB, vgl. dazu BGer 5C.270/2000 vom 12. April 2001 E. 2 mit Hinweisen) ab und lässt diese im Grundbuch eintragen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 SchAV). Gemeinden, die nicht Eigentümer einer 300-m-Schiessanlage sind und ihren schiessrechtlichen Pflichten nach Art. 133 Abs. 1 MG nicht innerhalb ihres Gemeindegebiets nachkommen, haben sich in die ihren Einwohnern zugewiesenen in die von diesen mitbenutzten Schiessanlagen anteilsmässig einzukaufen. Sie entrichten an den Unterhalt sowie die Erneuerung angemessene Beiträge (Art. 8 Satz 1 und 2 SchAV). Die Erstellung von nicht in Art. 7 Abs. 1 lit. b SchAV genannten Einrichtungen sowie deren Unterhalt gehen zu Lasten der Schiessvereine (Art. 9

Abs. 1 SchAV).

3.2.

Vorweg tut nichts zur Sache, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Juli 2019 (act. 8/14-14.5) keine Angaben zu 25- und 50-m-Scheibenständen auf ihrem Gemeindegebiet gemacht hat. Wie bereits ausgeführt, wurde sie vom VBS lediglich verpflichtet, 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und freiwilligen Übungen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b SchV) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl.

Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 SchAV). Jedenfalls lässt sich der Begriff "Einrichtung" in Art. 2 Abs. 1 SchAV nicht anders verstehen. Damit steht der Beschwerdeführerin von vornherein kein Anspruch (vgl. act. 5 Anträge Ziff. I/2, 4 f.) auf (angemessene) Beiträge auf einen Einkauf der Beschwerdegegnerin an bzw. in die 25- und 50-m-Scheibenstände der Schiessanlage X. zu. Im Übrigen lässt sich der Landeskarte 1:10'000 des Bundesamtes für Landestopografie, Datenstand

1. April 2019 (https://map.geo.admin.ch), und dem Geoportal (www.geoportal.ch) entnehmen, dass die Schiessanlage R. auf dem Stammgrundstück Nr. 0003 im Eigentum der Beschwerdegegnerin auch 25- und 50-m-Scheibenstände umfasst, für welche die Beschwerdegegnerin mutmasslich dem Verein Schützen K. das Baurecht Nr. 0009 eingeräumt hat (www. … .ch).

3.3.

Wie sich den von der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2019 nachgereichten

Unterlagen (act. 14.1-14.4) sodann entnehmen lässt, hat die Beschwerdegegnerin dem Verein B. an den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nrn. 0001 und

0002 selbständige und dauernde Baurechte (vgl. dazu Art. 779 ff. ZGB) auf 100 Jahre eingeräumt, welche als eigene Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen wurden (Nrn. 0004 und 0005 , vgl. dazu Art. 655 Abs. 3 und Art. 675 Abs. 1 ZGB). Ebenso hat sie dem Verein R. ein solches Baurecht (Nr. 0006 ) an ihrem Grundstück 0003 auf 100 Jahre eingeräumt. Diese Baurechte beinhalten gemäss dem Vertrag vom

18. August 2000 resp. 16. Dezember 2002 das Recht und die Pflicht der Baurechtsberechtigten, die 300-m-Schiessanlagen Y. bzw. R. zu erneuern, zu unterhalten, beizubehalten und zu betreiben (je Ziff. 2 und 11p resp. 11q). Überdies verzichtete die Beschwerdegegnerin darin jeweils auf die Erhebung eines Baurechtzinses (je Ziff. 6) und überliess den Schiessvereinen die Schützenstände kostenlos (je Ziff. 7). Zudem verpflichtete sie sich, die Entsorgung der bisherigen Altlasten zu übernehmen (Ziff. 17 bzw. 16) und an die Sanierung und Erweiterung der 300-m-Schiessanlage Y. einen Beitrag von CHF 200'000 zu leisten (Ziff. 16). Auch leistete sie eigenen Angaben zufolge zusätzlich jährliche Beiträge an den Unterhalt der Anlagen (act. 14).

3.4.

Wie die Vorinstanz in Erwägung 3c des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11) nachvollziehbar ausgeführt hat, ermöglicht die Beschwerdegegnerin mittels der erwähnten Baurechtsverträge (vgl. E. 3.3 hiervor) ihren Schiesspflichtigen den Zugang zu den zwei 300-m-Schiessanlagen Y. und R. und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten gemäss Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 SchAV innerhalb ihres Gemeindegebiets nach. Daran ändert nichts, dass sie "nur" Eigentümerin der Stammgrundstücke Nrn. 0001 , 0002 und 0003 ist,

welche mit den Baurechten Nrn. 0004 , 0005 und 0006 im Eigentum der jeweiligen Schiessvereine für die Erneuerung, den Unter- und Beibehalt sowie den Betrieb der Schiessanlagen Y. und R. belastet sind. Wie bereits ausgeführt, lässt Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG der Beschwerdegegnerin nach dem Willen des Gesetzgebers – trotz gegenteiliger Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 9 f. Ziff. IV/A/2) – die Wahl, entweder eine Schiessanlage selbst zu erstellen ihren Schiesspflichtigen den Zugang zu einer Schiessanlage zu ermöglichen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 SchAV). Mit dem Abschluss der erwähnten Baurechtsverträge hat sie überdies auch die Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 SchAV, die erforderlichen Dienstbarkeitsverträge abzuschliessen, erfüllt, soweit sie als Eigentümerin der Stammgrundstücke Nrn. 0001 , 0002 und 0003 der Baurechtsgrundstücke

Nrn. 0004 , 0005 und 0006 überhaupt ein solche Pflicht treffen sollte. Ferner ist

die Beschwerdegegnerin nach dem klaren Wortlaut von Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 SchAV nur insoweit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 300-m-Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung stehen, als diese für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden. Die Beschwerdeführerin ist zwar ein vom Kanton anerkannter Schiessverein. Zudem hat deren 300-m-Schiessanlage X. in lärmschutzrechtlicher Hinsicht als öffentlich zu gelten, da diese in der Zone für öffentliche Bauten und Anlage sowie der Landwirtschaftszone gelegene Anlage – trotz deren Lage unmittelbar angrenzend zu den Wohnzonen W2 und W3 auf Parzelle

Nr. 0000 – eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge für die Durchführung der Obligatorischen Programme verwendet wird (vgl. Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41, LSV). Aus diesen Gründen allein kann indessen nicht darauf geschlossen werden, dass die 300-m-Schiessanlage X. von der Beschwerdegegnerin für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt wird (vgl. dazu auch act. 10 Ziff. II/4), selbst wenn diese Anlage auch von Schiesspflichtigen aus dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin für die Bundesübungen 300 m sowie für freiwillige Schiessübungen auf der Distanz von 300 m (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. a und b SchV) benutzt wird. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Pflichtigen mit Sturmgewehr auf der Distanz 300 m auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin (1392 im Jahr 2018, act. 14.5) ihre Schiessübungen auf den nicht vollständig ausgelasteten Schiessanlagen Y. und R. durchführen könnten. Dies umso mehr, als von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, dass die Ansetzung allfälliger – bei einem entsprechenden Bedarf – zusätzlicher Schiesshalbtage an diesen Standorten ausserhalb des Baugebietes (www.geoportal.ch) wegen der dadurch verursachten zusätzlichen Lärmbelastung unzulässig wäre. Folglich kann die 300-m-Schiessanlage X. nicht als eine von der Beschwerdegegnerin mitbenutzte Anlage im Sinne von Art. 8 SchAV qualifiziert werden. Damit besteht weder gestützt auf Art. 8 noch auf Art. 9 Abs. 1 SchAV

e contrario eine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m-Schiessanlage X. einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt sowie an deren Erneuerung zu entrichten. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Argumentation im Übrigen auf dem Beschwerdeentscheid des VBS vom

22. Dezember 2003 (act. 8/1/7/8) sowie dem Vertrag zwischen der Politischen Gemeinde S. und dem Verein B. vom 21. Oktober 2019/1. November 2019 (act. 13) aufbaut, stossen ihre Vorbringen ins Leere. Sowohl dem angerufenen

Entscheid als auch dem Vertrag lag, anders als im vorliegenden Fall, der Sachverhalt zugrunde, dass der jeweiligen Gemeinde (W. resp. S. ) für die Durchführung der

ausserdienstlichen Schiesspflicht keine – eigene fremde – 300-m-Schiessanlage

mehr zur Verfügung stand.

Des Weiteren hat die Vorinstanz in Erwägung 3a (act. 2, S. 12) zutreffend ausgeführt, ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber den Vereinen B. und R. liege darin, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der Stammgrundstücke Nrn. 0001 , 0002 und 0003 der 300-m-Schiessanlagen Y. und R. sei, währenddessen die 300-m-Schiessanlage X. im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 BV und BGE 131 I 105 E. 3.1 mit Hinweis). Aus dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Art. 7 Abs. 2 SchAV ergibt sich nichts Abweichendes. Darüber hinaus steht die Ausübung gesetzlich dem Staat zur Erfüllung zugewiesener Aufgaben durch privatrechtlich organisierte Träger – wie die vom VBS an die anerkannten Schiessvereine übertragene Durchführung der Schiessübungen ausser Dienst – nicht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (vgl. dazu Art. 27 Abs. 1 BV, Art. 94 Abs. 1 und 4 BV sowie BGE 130 I 26 E. 4.1 und BGer 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E. 4.1 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der staatlichen Wettbewerbsneutralität nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu BGE 142 I 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ebensowenig hilft der Beschwerdeführerin die Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. Art. 9 BV und BGer 2C_801/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweisen) weiter.

Aus dem Beschluss des Rates der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2003

(act. 14.4, S. 2, "Die private Anlage X. soll saniert werden."), dem, allerdings nicht aktenkundigen, Beschluss des damaligen Grossen Gemeinderates der Beschwerdegegnerin vom 16. März 1937 (Gewährung eines Beitrags von CHF 55'000 an die Erneuerung resp. den Umbau der Schiessanlage X. , act. 8/1/16/10 und 8/1/7/7) sowie den von der Vorinstanz in Erwägung 3b (act. 2, S. 12 f.) erwähnten, nicht weiter belegten jährlichen Vergütungen an die Beschwerdeführerin (vgl. dazu

act. 8/1/7/7, act. 8/1/16/9) mag zwar eine gewisse Grundhaltung der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck kommen. Damit wird jedoch (noch) nicht verbindlich ein Einkauf in die 300-m-Schiessanlage X. die Entrichtung angemessener Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zugesichert. Aus all dem folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

7. November 2017 (act. 8/1/2) gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP amtliche Kosten in der Höhe von CHF 600 auferlegt. Gegen die Erhebung dieser Gebühr wehrt sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 43 SchV (act. 5, S. 22 Ziff. IV/B/4.3, act. 12

Ziff. III/A/).

Nach Art. 43 SchV dürfen für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, keine Gebühren erhoben werden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht eine Verfügung betreffend das Schiesswesen ausser Dienst Verfahrensgegenstand ist. Damit ist Art. 43 SchV diesbezüglich nicht anwendbar, weshalb die

Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung vom 7. November 2017 gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP amtliche Kosten erheben durfte. Die Bemessung der amtlichen Kosten wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und

Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 2'000 unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3.

Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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