Zusammenfassung des Urteils B 2019/159: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht entschied am 19. Dezember 2019 in einem Versicherungsstreit zwischen A. und der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen. A. meldete einen Wasserschaden in ihrem Einfamilienhaus, den die Versicherung nicht decken wollte. Trotz mehrerer Einsprüche und Rekurse wurde die Ablehnung der Versicherungsleistung bestätigt. A. erhob Beschwerde und forderte die Leistungen für den Schaden. Das Gericht entschied jedoch, dass der Wasserschaden nicht eindeutig durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2'500 gehen zu Lasten von A.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2019/159 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 31 Abs. 1 und 2 GVG (sGS 873.1). Art. 45 sowie Art. 47 Abs. 1 und 3 GVV (sGS 873.11). Gebäudeversicherungsleistungen. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach es sich beim Wasserschaden im Kellergeschoss des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht um einen durch die GVA versicherten Gebäudeschaden handelt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, aufgrund des Wasserrückstaus könne der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG qualifiziert werden. Befragungen von weiteren Personen oder die Einholung eines externen Gutachtens wären angesichts der geschilderten - aktenkundigen und im Wesentlichen unbestrittenen - örtlichen und baulichen Verhältnisse nicht geeignet, zusätzliche Fakten bzw. ein anderes Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen (Verwaltungsgericht, B 2019/159). |
Schlagwörter: | Wasser; Keller; Schaden; Gebäude; Lichtschacht; Quot; Versicherung; Überschwemmung; Schäden; Wassereintritt; Entscheid; Niederschläge; Vorinstanz; Recht; Beweis; -Versicherung; Oberfläche; Ereignis; Gebäudes; Hinweis; Erdgeschoss; Hochwasser; VerwGE; Wasserschaden; Grundwasser; Schwindrisse; Terrain |
Rechtsnorm: | Art. 19 VwVG ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 128 III 271; 130 III 321; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, Graf Niedermann
Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Verwaltungsrat, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, Gegenstand Versicherungsleistung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.
A.a.
Am 4. September 2017 (act. G 1 III./Ziff. 8) bzw. 6. September 2017 wurde der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (GVA) ein Wasserschaden am Einfamilienhaus (EFH) von A. gemeldet. Das Schadenermittlungsprotokoll vom 15. September 2017 vermerkte als Schadendatum den 31. August 2017, als Schadenbild "Wassereintritt unklar, Wasser in den Böden" und als Detailursache "Hochwasser, Überschwemmung" (act. G 7/3). Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte die GVA A. mit, dass gemäss ihren Abklärungen das Wasser durch die bauliche Konstruktion in das Gebäude habe eindringen können. Schäden, die durch Eindringen von Wasser durch undichte Bauteile entstanden seien, decke die GVA nicht (act. G 7/4).
A.b.
In der Verfügung vom 27. September 2017 lehnte die GVA die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Schadenursache sei vorliegend nicht eine Überschwemmung infolge Oberflächenwasser, das zu ebener Erde eingedrungen sei. Vielmehr habe das Wasser konstruktionsbedingt in das Gebäude eindringen können (act. G 7/7). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 7/8, 7/10) wies die GVA mit Entscheid vom 8. Februar 2018 ab (act. G 7/13). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs vom 23. Februar 2018 (act. G 8/1) wies der Verwaltungsrat der GVA mit Entscheid vom 26. Juni 2019 ab (act. G 2/2).
B.
B.a.
Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, St. Gallen, für A. mit Eingabe vom 12. Juli 2019 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin (GVA, Vorinstanz) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen für den Wasserschaden im Keller vom
31. August 2017 in Höhe von CHF 10'404.55 auszurichten (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens zur Schadensursache, an die Vorinstanz (GVA) zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (bzw. GVA; act. G 1 Antrag Ziff. 3).
B.b.
Die Vorinstanz teilte am 26. August 2019 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen in dieser Angelegenheit den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (act. G 6).
B.c.
Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 56 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, GVG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Sodann ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Im Weiteren erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 12. Juli 2019 zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG erbringt die GVA Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Schneerutsch, Lawine, Steinschlag, Erdrutsch Felssturz entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im Wesentlichen auf andere Ursachen
zurückgehen. Von Hochwasser im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG ist dann die Rede, wenn Wasser als Folge von übermässigen Niederschlägen die ihm von der Natur Menschenhand künstlich gezogenen Grenzen übersteigt. Hochwasser bedeutet Ansteigen des Wasserspiegels und Überborden von Flüssen und Seen. Dadurch kann auch Hochwasser zu Überschwemmungen führen. Überschwemmungen bestehen in der Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nach ihrem Zweck ihrer Bewirtschaftung nicht zur Aufnahme von Wasser bestimmt sind. Sie spielen sich auf ebener Erde ab und setzen Gebietsteile unter Wasser. Von diesen aus dringt das Oberflächenwasser in Räume und Keller ein (VerwGE B 2004/13 vom 23. April 2004 E. 2b mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Hochwasser- Überschwemmungsschaden vorliegt, ist es von entscheidender Bedeutung, wie das Wasser seinen Weg ins Gebäude gefunden hat. Wasser, das sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesst, verursacht einen Elementarschaden. Gelangt hingegen das Wasser auf andere Weise in ein Gebäude, liegt in der Regel kein versicherter Elementarschaden im Sinne Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG vor. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann gegeben, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelangen und wenn beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht wurden. Daher sind Schäden, die infolge von Rückstau in der Kanalisation entstehen, nicht von der Versicherung gedeckt (VerwGE B 2004/13 a.a.O. E. 2b mit Hinweisen).
2.2.
Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, GVV), wenn ein versichertes Ereignis vorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss (im Sinn von Art. 48 GVV) war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach Art. 48 GVV bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes Gebäudeteils eintritt. Ein Gebäudeschaden wird dem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist (Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 GVG). Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen die nicht auf eine plötzliche, ausserordentlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie unter anderem Schäden zufolge fehlerhafter Konstruktion, verwahrlostem Zustand eingedrungenem Schnee- Regenwasser (Art. 47 Abs. 2 GVV). Ebenfalls nicht entschädigt werden Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- Regenwasser, durch Grundwasser
Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der Rechtsprechung hat das Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (GVP 2005 Nr. 41 mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 42).
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB). Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer demgegenüber eine die Leistungspflicht ausschliessende herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG (VerwGE B 2008/135 vom 21. April 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf GVP 2005 Nr. 41. GVP 2003 Nr. 42; VerwGE B 2010/222
vom 26. Januar 2011 E. 3.2).
Im Versicherungsrecht gilt generell die Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 III 271 E. 2b/ aa). Entgegen dem Regelbeweismass, das erst erreicht ist, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen, sind die Anforderungen an das Beweismass herabgesetzt. "Überwiegend wahrscheinlich" ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 26-28 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch
vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.3 f.; zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 3.5, a.a.O.).
3.
3.1.
Streitig ist, ob es sich beim Wasserschaden im Kellergeschoss des Gebäudes der Beschwerdeführerin um einen durch die GVA versicherten Gebäudeschaden handelt, der auf die starken Regenfälle vom 31. August 2017 zurückzuführen ist. Dem - kurz vor dem geltend gemachten Elementarereignis erstellten - Bericht der B. AG vom
24. August 2017 ist zu entnehmen, dass Feuchtigkeitsprobleme beim EFH der Beschwerdeführerin im "ganzen Wohnzimmer bis zum Korridor in den Treppen-Abgang in den Keller" schon seit längerer Zeit bestanden hatten (act. G 7/2 S. 7). Die Wasserschäden im Wohnbereich (Erdgeschoss) waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von der E. -Versicherung übernommen worden (act. G 8/11 S. 2). Im Schadenermittlungsprotokoll der GVA vom 15. September 2017 wurde festgehalten, dass ein Wassereintritt über Treppenabgang und Lichtschacht nicht möglich sei, da keine Spuren ersichtlich seien und der Lichtschacht überhöht und abgedeckt sei. Das Wasser suche sich "auch den Weg via Schwindrisse in der EG" und trete "im UG bei Deckenaussparungen wieder aus. Wasser tritt erst nach langen/intensiven Niederschlägen verzögert ein. Das Problem ist schon lange bekannt. …" (act. G 7/3).
Im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 führte die GVA ergänzend aus, der Lichtschacht sei oben mit einer Kunststoffwellplatte abgedeckt worden, um das Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Des Weiteren sei der Lichtschacht rund 10 cm über Terrain mit einem Lichtschutzaufsatz erhöht und seitlich von innen abgedichtet worden. Jedoch seien bei den Abdichtungen Haarrisse erkennbar, welche darauf schliessen liessen, dass seitlich im Erdreich aufgestautes Wasser durchdringen könne (act. G 7/13 S. 2 Ziff. 4). Die C. GmbH berichtete am 24. Mai 2018, sie habe am 15. September 2017 festgestellt, dass "das Unwetter vom 31. August 2017 anhaltend bis zum 2. September 2017 im Objekt durch ergiebige Niederschläge grossen Schaden" angerichtet habe. Es seien im ganzen Keller und im Erdgeschoss Trocknungsapparate aufgestellt gewesen. Sie habe versucht herauszufinden, wie und wo das Wasser ins Gebäude habe eindringen können. Hierbei habe sie feststellen müssen, dass die verputzte Aussenwärmedämmung im Sockelbereich nur ca. 30 cm ins Terrain gezogen worden sei und dass beim Übergang Kellergeschoss/ Backsteinmauerwerk keine Abdichtung vorhanden gewesen sei, obwohl der
Materialwechsel "unmittelbar OK Terrain" liege. Im Weiteren habe sie festgestellt, dass das Terrain westlich der Liegenschaft im Gefälle zum Objekt verlaufe, wo sich die Stützmauer zum Kellereingang und ein ebenerdiger Lichtschacht befinde. Das Terrain sei durchnässt und morastig gewesen. Es gebe auch keine Sickerleitung. Beim Unwetter habe sich das Wasser zwischen Stützmauer und Fassade gestaut und hinter der Aussendämmung durch die Backsteinwand in den Unterlagsboden, sprich Wohnbereich, gedrückt. Fakt sei, dass sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen Niederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den ebenerdigen Lichtschacht ins Kellergeschoss fliesse. Die Wasserläufe seien noch gut sichtbar gewesen. Schwindrisse in den Mauern hätten nicht festgestellt werden können. Sie sei der Ansicht, dass der Schaden durch ein plötzliches Überschwemmungsereignis eingetreten sei (act. G 8/11/10).
3.2.
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, aus der Fotodokumentation (act. G 7/1 S. 1 [Bild 1] und S. 6) sei zu erkennen, dass der Lichtschacht in der Nähe des Treppenabgangs mit einer Wellblechplatte abgedeckt sei. Somit habe das Wasser nicht "wasserfallartig" - wie die Beschwerdeführerin geltend mache - in den Lichtschacht fliessen können. Sodann stehe das Untergeschoss des fraglichen Gebäudes im Grundwasser (Grundwasserkarte, act. G 7/21). Aufgrund der Akten sei beim Gebäude von einem vorbestehenden Problem mit Feuchtigkeit auszugehen. Ein Foto der nicht überdachten Aussentreppe mit Feuchtigkeitsspuren (act. G 7/14/7) und ein solches mit Wassereimern und Schläuchen im Lichtschacht (act. G 7/14/8) zeige keine Überschwemmung des Kellers. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Vollsaugen der Betonwände mit Wasser infolge der Überschwemmung (Niederschläge vom 31. August 2017) und daraus sich ergebende Schäden im Erdgeschoss seien nicht erstellt. Die Schäden im Erdgeschoss seien bereits vorbestehend gewesen und von der E. versicherung bereits beglichen worden. Im Weiteren seien dem E-Mail von D. ,
E. -Versicherung, vom 19. Februar 2018 keine Angaben zu entnehmen, welche die Aussage betreffend die Wassermenge im Gebäudeinnern stützen bzw. konkretisieren würden. Des Weiteren habe gemäss Feststellung des Mitarbeiters der B. AG (anlässlich der Besichtigung vor Ort am 12. September 2017; act. G 8/7 S. 2) das Wasser auch über die Elektrozuleitungen eindringen können. Im Übrigen bestehe eine Interessenkollision zwischen der E. -Versicherung und der GVA. Dass gemäss Bericht der Sapisol GmbH (act. G 8/11/10) im ganzen Keller und Erdgeschoss Trocknungsapparate aufgestellt gewesen seien, bestätige ein Feuchtigkeitsproblem, belege aber noch keine von den Niederschlägen vom 31. August 2017 stammende Schäden. An den umliegenden Gebäuden seien im besagten Zeitraum keine
Überschwemmungsschadenfälle gemeldet worden (act. G 8/7, G 7/22). Es sei nicht substantiiert dargetan, ob und wenn ja welche Schäden im Keller durch die Niederschläge vom 31. August 2017 entstanden seien. Es müsse daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das bereits vor den Niederschlägen bestehende Feuchtigkeitsproblem auf eine undichte Elektrozuleitung, auf Konstruktionsmängel beim Lichtschacht auf aufgestautes Grundwasser bzw. durch die Gebäudehülle eindringendes Wasser zurückzuführen sei, da keine dieser Ursachen eine Leistungspflicht der GVA auslösen würden. Auch die Offerte der F. -AG vom
21. September 2017 schlüssle nicht auf, welche Schäden durch die Niederschläge am
31. August 2017 verursacht worden seien (act. G 2/2 mit Hinweis auf act. G 7/10 Beilagen).
Im Nachhinein lasse sich nicht eruieren, was sich genau ereignet habe. In den Akten finde sich jedoch ein Fotodossier (act. G 7/1), welches die Gegebenheiten an verschiedenen Stellen und aus verschiedenen Blickwinkeln festhalte. Es könne keine Rede davon sein, dass der Schadenexperte der GVA nur einen kurzen Blick in den Lichtschacht geworfen habe. Er sowie der Leiter Schadendienst der GVA verfügten über das erforderliche Fachwissen. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden. Auf Parteibefragungen auf die Einholung eines Gutachtens könne verzichtet werden. Der Beschwerdeführerin sei der Nachweis, dass die Niederschläge vom 31. August 2017 zu Schäden im Keller des EHF geführt hätten, nicht gelungen (act. G 2/2).
3.3.
Die Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Verfahren dar, der Keller sei beim Wasserschaden vom 24. August 2017 nicht betroffen gewesen. Vom 31. August bis 3. September 2017 habe es in weiten Teilen der Ostschweiz fast ohne Unterbruch geregnet. Der Lichtschacht ihres EFH habe sich mit Wasser gefüllt, bis dieses über den Glaswandrand in den Keller geflossen sei. Auch über die Treppe und die Treppenwand sei das Wasser in den Keller gelangt. Während das Wasser schwallartig eingedrungen sei, sei an Foto- oder
Videoaufnahmen nicht zu denken gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebenspartner hätten sich auf die Schadenminimierung konzentriert. Da die Abdeckung über dem Schacht nur aus Wellblech bestehe, habe das gestaute Wasser gut eindringen können. Aufgrund der Überschwemmung im Keller hätten sich die Betonwände mit Wasser vollgesogen, so dass auch das Erdgeschoss beschädigt worden sei. Der Leiter Schadendienst der E. -Versicherung habe bestätigt, dass die Wassermengen im Gebäudeinnern keinesfalls nur von Haarrissen im Schachtbereich stammen könnten. Nachdem die GVA den Schadenfall erst am 6. September 2017
eröffnet und ein gemeinsames Gespräch mit der Hausratversicherung abgelehnt habe, sei der GVA-Schadenexperte am Augenschein vom 12. September 2017 nicht interessiert gewesen, die Schadenursache festzustellen, sondern sei nach wenigen Minuten zum Schluss gekommen, dass keine Überschwemmung vorliege und das Wasser über Schwindrisse eingetreten sei. Bezüglich des Verhaltens des GVA- Schadenexperten anlässlich der Schadenaufnahme sei der Mitarbeiter der B. AG zu befragen. Die C. GmbH habe keine Schwindrisse in den Mauern und Schächten feststellen können; sie sei klar der Ansicht, dass der Schaden durch ein plötzliches Überschwemmungsereignis eingetreten sei. Mit der E. -Versicherung habe die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung (per Saldo aller Ansprüche) über eine Entschädigung von CHF 20'000 betreffend das Ereignis vom 24. August 2017 sowie einen Anteil des Schadens vom 31. August 2017 (Erdgeschoss sowie Kellertreppe im Innenbereich) abgeschlossen (act. G 2/9). Es gehe nur um den Wasserschaden im Keller. Die Wellblechabdeckung auf dem Lichtschacht verhindere nur das Eindringen von Regen. Ein Wassereintritt in den Lichtschacht von oben sei möglich gewesen. Nebst Spuren des Wasserlaufs sei auch von oben herabtropfendes Wasser erkennbar (act. G 2/6). Der Schaden im Keller sei verursacht durch den schwallartigen Wassereintritt durch den Lichtschacht sowie über die Aussentreppenwand. Die Beschwerdeführerin könne keine Fotos eines überschwemmten Kellers einreichen, da in der akuten Situation keine Zeit für Fotos geblieben sei. Jedoch sei aktenkundig, dass die Trocknungsapparate über zwei Wochen nach dem Wasserschaden immer noch in Gebrauch gewesen seien. Es sei bei der Ursachenkonkurrenz eines Schadens mit gemischten Schadenursachen nicht so, dass entweder die GVA die Privatversicherung leistungspflichtig sei. Vielmehr sei die Frage der Leistungspflicht für jede einzelne Schadenursache gesondert zu beurteilen. Da die E. -Versicherung für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schäden bereits geleistet habe, bestehe keine Interessenkollision. Da der Schadenexperte der E. -Versicherung als erster vor Ort gewesen sei, sei ein Abstellen auf seinen Bericht sachlich klar gerechtfertigt. Sollten daran Zweifel bestehen, so sei ein unabhängiges Gutachten zur Schadensursache bzw. Schadenabgrenzung einzuholen. Aus der Behauptung, dass in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin für das streitige Datum keine Wasserschäden gemeldet worden seien, könne die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vor dem 31. August 2017 habe es im Keller kein Feuchtigkeitsproblem gegeben. Die Vorinstanz habe Fotos des Erdgeschosses und den Bericht der B. AG dazu verwendet, die Schadenfälle zu vermischen und vom eigenen Zuständigkeitsbereich für den Schacht abzulenken. Da an der verwaltungsinternen Beurteilung des Schadenexperten erhebliche Zweifel bestünden, sei die Sache durch einen verwaltungsexternen, unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu
beurteilen. Der Rekursentscheid sei auch wegen Verstosses gegen Art. 62 Abs. 1 GVV, Art. 12 Abs. 1 VRP und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) aufzuheben. Es sei vorliegend durch Fotos, Partei- und Zeugenaussagen sowie insbesondere aufgrund der raschen Schadenaufnahme durch die E. -Versicherung bereits am 1. September 2017 klar erstellt, dass Oberflächenwasser wasserfallartig durch den Lichtschacht sowie über die Aussentreppenwand in den Keller der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingedrungen sei. Es handle sich somit um eine Überschwemmung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG (act. G 1).
4.
4.1.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Überschwemmung bzw. ein (von ihr zu beweisendes; vgl. vorangehende E. 2.2 zweiter Absatz) direktes Eindringen von Wassermassen von aussen im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung (vgl. Art. 47 Abs. 2 GVV) in den Keller ist - als solche - unbestrittenermassen nicht durch Fotos dokumentiert. Die im Rekursverfahren eingereichten Bilder act. G 7/14/7 (stellenweise nasse Wand des nicht überdachten Treppenaufgangs im Aussenbereich des EFH; vgl. dazu auch Bild in act. G 7/1 S. 6) und act. G 7/14/8 bzw. act. G 2/6 (zwei Eimer und Pumpenschläuche in einem Lichtschacht mit von oben in den Lichtschacht tropfendem Wasser) sowie die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bilder der Nachbarliegenschaft (Doppelhaushälfte; vgl. act. G 1 S. 4 Ziff. 3, act. G 2/5) und die im Bericht der C. GmbH erwähnte Tatsache, dass Trocknungsapparate im Keller aufgestellt waren, sind nicht geeignet, das Eindringen von erheblichen und schadenverursachenden Wassermassen von aussen über den Lichtschacht in den Keller zu belegen. Der Lichtschacht ist beim Übergang zum Keller mit einer (durch eine Holzleiste begrenzte) Glaswand versehen (vgl. Bilder in act. G 7/1 S. 1 f. und G 2/7), welche zur Verhinderung eines Wassereintritts in den Keller angebracht worden war. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines Wassereintritts von oben durch die Öffnung der Wellblechabdeckung (act. G 1 Rz. 26) in den Lichtschacht reicht für den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Nachweis des von ihr geltend gemachten wasserfallartigen Wassereintritts vom Lichtschacht über den Rand der Glaswand hinaus in den Keller nicht aus. Ebenfalls nicht dokumentiert ist der behauptete Wassereintritt über die Aussentreppenwand in den Keller. Feuchtigkeitsspuren an der - nicht gedeckten - Treppe (vgl. act. G 7/1 S. 5 f.) vermögen für sich allein keinen Wassereintritt von aussen in den Keller zu belegen. Was die Bestätigung des Leiters Schadendienst der E. -Versicherung betrifft, wonach die (grosse) Wassermenge im
Gebäudeinnern nicht nur von Haarrissen im Schachtbereich habe stammen können, der damalige Partner der Beschwerdeführerin den Wassereintritt - via Fenster - festgestellt habe und anlässlich der Schadenbesichtigung die Wasserläufe noch erkennbar gewesen seien (act. G 8/1/9), ist festzuhalten, dass auch diese Aussage nicht weiter - durch Bilder und konkrete Angaben zur damals gegebenen Wassermenge im Keller - dokumentiert und veranschaulicht ist. Einen erheblichen und schadenverursachenden Wassereintritt von aussen in den Keller im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung vermag diese Bestätigung ebenfalls nicht zu belegen.
4.2.
Angesichts der geschilderten Gegebenheiten erscheint die Folgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass das Wasser von der Oberfläche her - durch den mit einer Wellblechplatte abgedeckten, leicht erhöhten Lichtschacht - nicht "wasserfallartig" habe eindringen können, nachvollziehbar. Hieran vermag die Feststellung der C. GmbH, wonach sich auf dem Rasen bei aussergewöhnlichen Niederschlägen ein See bilde und das Wasser durch den Lichtschacht ins Kellergeschoss fliesse (act. G 8/11/10), nichts zu ändern, zumal ein solcher Wassereintritt von aussen wie erwähnt nicht belegt ist und die C. GmbH zudem gleichzeitig auch bestätigte, dass sich beim Unwetter das Wasser zwischen Stützmauer und Fassade gestaut und hinter der Aussendämmung durch die Backsteinwand in den Unterlagsboden, sprich Wohnbereich, gedrückt habe (act. G 8/11/10). Ausgehend von den Feststellungen der C. GmbH ist von folgenden baubedingten Gegebenheiten auszugehen: fehlende Abdichtung beim Übergang Kellergeschoss/Backsteinmauerwerk; Terrainverlauf westlich der Liegenschaft im Gefälle zum Objekt, wo sich die Stützmauer zum Kellereingang und der Lichtschacht befinden; fehlende Sickerleitung mit entsprechend durchnässtem/morastigem Terrain (act. G 8/11/10). Unbestritten blieb sodann die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach das Untergeschoss des Gebäudes im Grundwasser steht (Grundwasserkarte, act. G 7/21).
Von Oberflächenwasser (vgl. vorstehende E. 2.1) könnte nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund einer plötzlichen, aussergewöhnlich heftigen Einwirkung (vgl. Art. 47 Abs. 2 GVG) das Wasser von der Erdoberfläche direkt in den Lichtschacht geflossen wäre, diesen aufgefüllt hätte und über die Glaswand in das Kellergeschoss eingedrungen wäre. Dass es sich so verhalten hätte, kann wie dargelegt aufgrund der Akten nicht als belegt gelten. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Schaden - wie im Schadenprotokoll festgehalten (act. G 7/3) - im Wesentlichen dem durch
Schwindrisse im Erdgeschoss (EG) eindringenden und durch Deckenaussparungen im Untergeschoss (UG) wieder austretenden Wasser zuzuordnen ist. Dies steht auch im Einklang mit der vorerwähnten Feststellung der C. GmbH, wonach das Wasser sich beim Unwetter zwischen Stützmauer und Fassade gestaut und hinter der Aussendämmung durch die Backsteinwand in den Unterlagsboden gedrückt habe. Ob nun das Wasser durch Schwindrisse in den Mauern und Schächten (welche die Sapisol GmbH gemäss ihren Angaben nicht hatte feststellen können) durch Haarrisse bei den Abdichtungen des Lichtschachtaufsatzes (act. G 7/13 S. 2 Ziff. 4) eindringen konnte ob es hinter der Aussendämmung (unterirdisch) durch die Backsteinwand zu drücken vermochte, macht im Ergebnis für die Frage der Versicherungsdeckung keinen Unterschied. Kein Überschwemmungsschaden liegt insbesondere vor, wenn Wasser infolge der Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch die Wände eines Gebäudes dringt (vgl. D. Gerspach, in: Glaus/Honsell [Hrsg.],
Gebäudeversicherung, St. Gallen/Zürich 2009, S. 91 f. Rz. 110). Das Regenwasser
floss vorerst von der Oberfläche ins Erdreich und liess dort den Wasserstand allmählich ansteigen, was gemäss Bestätigung der C. GmbH sogar zur Bildung eines Sees im Garten führte. Da die Abfluss- und Versickerungsmöglichkeiten - unter anderem infolge fehlender Sickerleitung - nicht ausreichend waren, um den hohen Wasseranfall abzuleiten, erhöhte sich der Wasserstand weiter, bis das Wasser durch Schwindrisse im Mauerwerk/Lichtschachtaufsatz in das Hausinnere eindringen bzw. durch die Backsteinwand drücken konnte. Ein solcher Vorgang ist gleichzusetzen mit einem (von der Versicherungsdeckung ausgenommenen; Art. 47 Abs. 3 GVV) Rückstau aus einer Kanalisation. Als Kanalisation ist nicht nur eine Ableitung von Wasser mittels Leitungen bzw. Röhren zu verstehen, sondern auch eine natürliche Ableitung Versickerung (vgl. VerwGE B 2004/13 a.a.O. E. 2c; Gerspach, a.a.O., S. 91 f. Rz. 110). Ob der Rückstau auf einen Baumangel zurückzuführen ist, ist nicht ausschlaggebend. Ist die Ableitung ungenügend, kann Wasser durch den allgemeinen Anstieg des unterirdischen Wasserspiegels in das Gebäude eindringen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem fortgesetzten Einwirken als wesentlicher (vgl. Art. 31 Abs. 2 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV) bzw. hauptsächlicher Ursache des Wassereintritts und höchstens als Nebenursache - im Sinn eines Auslösers - von den Auswirkungen/ Folgen eines Elementareignisses (Regenfälle vom 31. August 2017) auszugehen. Letzteres allein ist mit Blick auf die klaren Regelungen von Art. 31 Abs. 2 GVG und
Art. 47 Abs. 1 GVV nicht geeignet, eine Leistungspflicht der Vorinstanz auszulösen.
4.3.
Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch
Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich
Behauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Benjamin Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelty [Hrsg], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Rz. 5 und 26. zu Art. 12-13 VRP). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Behörde alle Beweismittel - ungeachtet ihrer Herkunft - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob diese eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist. Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Person (VerwGE B 2019/15 vom 11. April 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). In der Praxis wird amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 19 VwVG mit Hinweisen). Weitere externe Abklärungen sind (lediglich) bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE
B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1).
Vorliegend lässt sich - im Einklang mit den verwaltungsinternen Beurteilungen der Vorinstanz - aufgrund des Wasserrückstaus der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG qualifizieren. Hieran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass zwischen der (späten) Schadenmeldung am 4. bzw. 6. September 2017 (act. G 1 III./Ziff. 8) und der Besichtigung durch die GVA am 12. September 2017 (act. G 7/3 f.) sechs Tage
verstrichen, was für die Aufnahme von Schäden der vorliegenden Art zu lang erscheint. Sodann wären Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebenspartners, der Mitarbeiter der B. AG und der C. GmbH sowie des Schadenleiters der E. -Versicherung die Einholung eines externen Gutachtens angesichts der geschilderten - aktenkundigen und im Wesentlichen unbestrittenen - örtlichen und baulichen Verhältnisse nicht geeignet, zusätzliche Fakten bzw. ein anderes Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dies umso
weniger, als der Beweiswert von Aussagen zumindest bei einem Teil der erwähnten Personen (ehemaliger Lebenspartner der Beschwerdeführerin) durch Interessenkollisionen vermindert wäre.
5.
5.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein versichertes Ereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt ist. Somit verneinte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der GVA zu Recht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2.
Ausseramtliche Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz 829); sie stellte auch keinen diesbezüglichen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
3.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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