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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/97 (vorher B 2017/38)
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/97 (vorher B 2017/38) vom 16.03.2019 (SG)
Datum:16.03.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Epidemiengesetz, Schulausschluss, Verfahren, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 36 BV analog, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 24 KRK, Art. 2 lit. m, Art. 4 lit. c KV,
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 102 StGB ; Art. 11 BV ; Art. 13 BV ; Art. 14 EMRK ; Art. 16 BV ; Art. 19 BV ; Art. 20 BV ; Art. 231 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 31 BGG ; Art. 312 StGB ; Art. 35 BV ; Art. 36 BV ; Art. 60 ZGB ; Art. 7 BV ; Art. 8 BV ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:104 Ia 480; 118 Ia 427; 126 II 111; 129 I 12; 129 I 35; 131 I 166; 131 II 670; 132 I 49; 136 II 281; 136 V 131; 137 II 284; 137 III 417; 139 I 169; 139 I 189; 140 III 289; 140 III 555; 141 II 14; 144 I 1; 144 II 233; 50 I 334; 99 Ia 747;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 30, Art. 31 Abs. 4, Art. 31 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 EpG, Art. 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VRP. Zulässigkeit eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bejaht (E. 3). Der vorliegend zu beurteilende, befristete Schulausschluss diente dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Masernvirus. An der Verhinderung der Verbreitung dieser übertragbaren Krankheit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Der allgemeine Schutz der öffentlichen Gesundheit wiegt schwerer als der befristete Schulausschluss der Beschwerdeführerin. Durch den Schulausschluss wird dem Grundsatz im Kanton St. Gallen Rechnung getragen, wonach Impfungen in der Regel freiwillig erfolgen sollen (E. 4), (Verwaltungsgericht, B 2018/97, vorher B 2017/38). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_395/2019).

Entscheid vom 16. März 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

X.

gesetzlich vertreten durch Y. und Z. ,,

image

Beschwerdeführerin,

vertreten durch T. , Verein P. , gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Massnahme zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit (Rückweisung des Bundesgerichts zur materiellen Behandlung)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. X. , geboren am 2007, besuchte im Schuljahr 2016/2017 die vierte Klasse im Schulhaus Q. in F. . Am 3. Februar 2017 erkrankte eine Mitschülerin an Masern (B 2018/97 act. 14/1, 3, 5-7 und 11 f.). Mit unadressiertem Schreiben vom

    7. Februar 2017 forderte die Kantonsärztin eigenen Angaben zufolge die Eltern von

    X. auf, ihre Tochter bis zum 20. Februar 2017 nicht mehr in die Schule zu schicken, da sie nicht gegen Masern geimpft und noch nie an Masern erkrankt sei (B 2018/97 act. 4, Sachverhalt lit. A, act. 14/4, siehe auch undatiertes und unadressiertes Schreiben des Leiters der Schulgemeinde F. mit Beilage, B 2018/97 act. 7/D und G sowie act. 14/3, www. .ch). Vom 7. bis 15. Februar 2017 blieb X. eigenen Angaben gemäss krankheitsbedingt dem Schulunterricht fern (B 2018/97 act. 6, S. 7 und 10

    lit. C). Am 14. Februar 2017 meldete die L. AG, dem Kantonsarztamt (ehemals: kantonsärztlicher Dienst), dass X. als eines von vier resp. fünf ungeimpften Kindern ihrer Klasse nicht an Masern erkrankt sei (B 2018/97 act. 6, S. 7, act. 14/10-12). Am

    15. Februar 2017 forderten die Eltern von X. die Schulgemeinde F. und das

    Gesundheitsdepartement auf, eine anfechtbare Verfügung zum befristeten

    image

    Schulausschluss ihrer Tochter zu erlassen (Beilage zu act. 14/13, act. 7/E f.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 schloss die Kantonsärztin X. im Namen des Gesundheitsdepartements vom 7. bis 20. Februar 2017 (Winterferien vom 19. bis

    26. Februar 2017) vom Besuch des Schulunterrichts aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (B 2018/97 act. 4 und 14/13).

  2. Gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements (Vorinstanz) vom

16. Februar 2017 erhoben die Eltern von X. (Beschwerdeführerin) am

27. Februar 2017 in deren Namen durch ihren Vertreter (B 2018/97 act. 7/B, .ch) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2017/38 act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. März 2017 forderte der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin unter anderem auf, die 57 Seiten umfassende Eingabe vom

27. Februar 2017 bis am 22. März 2017 auf rund einen Fünftel des bisherigen Umfangs zu kürzen und auf das Wesentliche zu beschränken. Bei Säumnis drohte er ihr Nichteintreten an (B 2017/38 act. 4 Ziff. 8). Am 20. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine geänderte Beschwerdeeingabe dem Sinn nach mit dem Rechtsbegehren ein, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, weitere Schulausschlüsse von ihr und anderer nicht geimpfter, aber gesunder Kinder zu unterlassen. Darüber hinaus reichte sie Strafanzeige gegen den Kanton St. Gallen ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (B 2018/97 act. 5-8). Mit Entscheid VerwGE B 2017/38 vom 19. Juni 2017 trat der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht ein (B 2018/97 act. 2).

Mit Urteil BGer 2C_676/2017 vom 20. März 2018 hiess das Bundesgericht eine dagegen von der Beschwerdeführerin am 8. August 2017 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid vom 19. Juni 2017 auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses auf die Beschwerdeeingabe vom

20. März 2017 (B 2018/97 act. 5 f.) eintrete und die Sache entscheide (B 2018/97 act. 1). Mit Verfügung vom 24. April 2018 forderte das Verwaltungsgericht die

Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis 17. Mai 2018

zu ergänzen. Nach unbenützter Frist werde Rückzug des Begehrens angenommen

(B 2018/97 act. 9). Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 schloss die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (B 2018/97 act. 13). Am 9. Juni 2018 liess

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sich die Beschwerdeführerin vernehmen (B 2018/97 act. 16). Am 22. Oktober 2018 reichte das Kantonsarztamt einen Amtsbericht ein (B 2018/97 act. 20).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die

Beschwerdeeingabe vom 27. Februar 2017 (B 2017/38 act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der (Laien-)Beschwerdeeingabe vom 20. März 2017 (B 2018/97 act. 5 f.) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP sowie BGer 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.4 f., act. 1, S. 7 ff.). Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB) sind die Eltern der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels in deren Namen befugt (vgl.

B 2017/247 vom 25. Juni 2018 und VerwGE B 2014/132 vom 19. Juli 2016 je E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Da der P. , ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB

(B 2018/97 act. 7/B, www. .ch), unter anderem die berufsmässige Vertretung vor Gerichten – in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen – bezweckt (vgl. Art. 2 der Statuten), ist er vor Verwaltungsgericht nicht als Vertreter der Eltern der Beschwerdeführerin zuzulassen (vgl. Art. 10 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, BGE 140 III 555 E. 2.3 mit Hinweisen und VerwGE B 2005/144 vom 25. Oktober 2005

E. 1b, www.gerichte.sg.ch), selbst wenn er "keinen Gewinn erstrebt" (vgl. Art. 2 der Statuten). Vorausgesetzt er fungiert nicht als Präsident des P. , ist T. ohne Eintrag im Anwaltsregister hingegen zur Vertretung berechtigt, da er am 20. März 2017

(B 2018/97 act. 5 Ziff. 7) die Unentgeltlichkeit der Vertretung bescheinigte und zusicherte, nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit tätig zu werden.

Der in Frage stehende Schulausschluss war auf den Zeitraum vom 7. bis

20. Februar 2017 befristet (B 2018/97 act. 4) und entfaltete bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Februar 2017 (B 2017/38 act. 1) keine Rechtswirkungen mehr. Die Beschwerdeführerin hat damit an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der streitigen Anordnung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. hierzu Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Marantelli/Huber, in: Waldmann/

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 15, und BGE 141 II 14 E. 4.4, VerwGE B 2016/2 vom 20. Januar 2017

E. 1.2.2 sowie VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe auch Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, und BGE 136 II 281 E. 2.1 mit Hinweis). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte. Die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken; die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2 mit Hinweisen). Die zwischenzeitlich 12-jährige Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde sich auch in Zukunft nicht gegen Masern impfen (B 2018/97 act. 5, S. 1 Ziff. 1 und S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass sie zwischenzeitlich gegen die Masern immun wäre, bestehen nicht. Eine retrospektive Beurteilung vermag damit zur rechtlichen Bewältigung eines künftigen befristeten Schulausschlusses der Beschwerdeführerin beizutragen. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

Wie bereits in der Zwischenverfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom

  1. März 2017 (B 2017/38 act. 4 Ziff. 2 und 5) festgehalten, ist auf die Beschwerde zum einen nicht einzutreten, soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, Schulausschlüsse weiterer nicht geimpfter, aber gesunder Kinder und

    Jugendlicher zu unterlassen (B 2018/97 act. 6, S. 30 lit. F/4). Die angefochtene Verfügung betrifft lediglich die Beschwerdeführerin. Weitere Schulausschlüsse bilden nicht Verfahrensgegenstand. Zum anderen ist mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin "Strafanzeige" gegen den Kanton St. Gallen wegen mehrfacher Verletzung verfassungsmässig garantierter Grundrechte (namentlich Art. 7-11, 13, 16, 19 f. und 26 der Bundesverfassung der

    Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, sowie Art. 5 Ziff. 1, Art. 8 und Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK), Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder

    pathogene Organismen (Art. 230bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches;

    SR 311.0, StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB) erhebt (B 2018/97 act. 6, S. 13 und 29 f. lit. E und F/1-3). Soweit überhaupt Straftatbestände geltend gemacht werden, ist von einer Überweisung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 11 Abs. 3 VRP von vornherein abzusehen, da der Kanton St. Gallen nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB gilt (vgl. Art. 102 Abs. 4 lit. b StGB und Niggli/Gfeller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 102 Rz. 395, sowie zur Zulässigkeit der Beantwortung einer strafrechtlichen Vorfrage K. Plüss, in:

    1. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. Aufl. 2014, § 1 Rz. 55 ff., Art. 31 BGG, und M. Boog, in: Niggli/Uebersax/

Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 31 Rz. 4 ff.).

Im Übrigen verstrich die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist zur Ergänzung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ungenutzt. Wie in der Zwischenverfügung vom 24. April 2018 (B 2018/97 act. 9) angekündigt, wäre demgemäss Rückzug des Begehrens anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist den Kostenvorschuss von CHF 2'000 bezahlt hat, ist das Gesuch ohnehin gegenstandslos.

  1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweisanträge (B 2018/97 act. 6, S. 20, act. 7 lit. A/Anhang 2 Ziff. 4 in fine, act. 16 Ziff. 1 und 8), es sei ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) zur Rückmelderate von

    Nebenwirkungen der Masernimpfung einzuholen; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sei aufzufordern, Zahlen bezüglich der durch Geimpfte und Ungeimpfte verursachten Gesundheitskosten vorzulegen; es sei die Vorinstanz aufzufordern, Studien vorzulegen,

    welche beweisen würden, dass ein Schulausschluss massgebend für die Verhinderung der Ausbreitung von Masern sei und nicht geimpfte Kinder und deren Kontaktpersonen vermehrt an den Masern erkrankt seien; und es sei eine Expertise zur Frage einzuholen, ob Komplikationen infolge einer Masernerkrankung zu einem grösseren Teil auf die schulmedizinische Behandlung derselben als auf die Erkrankung an sich zurückzuführen seien. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. dazu BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). Ein geeigneter Fall für eine gütliche Verständigung resp. einen "sachlich/ fachlich korrekten Austausch zwischen den beiden Parteien" (B 2018/97 act. 6, S. 5) liegt überdies nicht vor (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 54 VRP und VerwGE

    B 2016/217 vom 13. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).

  2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst (B 2018/97 act. 6, S. 1, S. 11 f. lit. D und S. 29), die Vorinstanz habe erst nach schriftlicher Aufforderung und ohne vorgängige Anhörung verfügt.

    1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen das

      unadressierte "Schreiben" der Kantonsärztin vom 7. Februar 2017 (B 2018/97

      act. 14/4) wehrt (vgl. zur Zuständigkeit der Kantonsärztin Art. 53 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemiengesetz; SR 818.101, EpG, Art. 3 Ingress und lit. d des Gesundheitsgesetzes, sGS 311.1, GesG, und Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. a sowie Art. 2 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Gesetzgebung über übertragbare Krankheiten; sGS 313.1, VEpG). Damit kann dahingestellt bleiben, ob ihr dieses überhaupt zuging (act. 6, S. 10) und es sich dabei um eine superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 18 VRP handelte (vgl. hierzu GVP 1998 Nr. 86 E. 3c, Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1107 f., H. Seiler, in: Waldmann/Weissmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 Rz. 92 ff. und Art. 56 Rz. 26 ff., Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 478, N. von Werdt, in: Seiler/derselbe/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz,

      1. Aufl. 2015, Art. 104 Rz. 2 f., R. Kiener, in: A. Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rz. 15 ff., Kölz/

        Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

      2. Aufl. 2013, Rz. 559 ff., S. Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Häner/

      Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 87 ff., und I. Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 116/1997 II S. 253 ff., S. 264 f. und S. 280 ff., sowie VerwGE B 2010/173 vom 16. September 2010 E. 1.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und BGE 136 V 131 E. 1.1 und 1.3.1 mit Hinweisen), wenngleich die Kantonsärztin es formell nicht als solche bezeichnete. Auch ist nicht von Belang, ob die Kantonsärztin verpflichtet gewesen wäre, die Eltern der Beschwerdeführerin darin darauf hinzuweisen, dass sie bereit sei, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine anfechtbare Verfügung über die danach allenfalls bestätigte vorsorgliche Massnahme zu erlassen, sofern dies verlangt würde (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 126 II 111 E. 6b/aa mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf

      Art. 36 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1, FINMAG, siehe zur Anfechtbarkeit von superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen auch BGE 140 III 289 E. 1.1 und E. 2.6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 445 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB, und BGE 137 III 417 E. 1.2 f. mit Hinweisen, in Bezug auf Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO).

    2. Nach Art. 15 Abs. 3 VRP kann ausnahmsweise auf eine vorgängige Anhörung (vgl. dazu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV, sowie Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP, Art. 31

Abs. 3 EpG und BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen) verzichtet werden, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss (vgl. VerwGE B 2015/274 vom 24. März 2016 E. 3 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE

B 2004/15 vom 23. April 2004 E. 2b, www.gerichte.sg.ch, BGE 139 I 189 E. 3.3 mit Hinweisen, in: Pra 12/2013 Nr. 112, und BGer 1C_437/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2, allerdings in Bezug auf Art. 30 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG). Art. 15 Abs. 3 VRP bezieht sich sowohl auf Endverfügungen als auch auf prozessleitende Verfügungen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 Rz. 69). Eine das vorgängige Gehör ausschliessende Dringlichkeit darf nicht leichthin

angenommen werden. Verlangt das öffentliche Interesse einen sofortigen Entscheid, ist die Behörde befugt, diesen ohne Anhörung der betroffenen Person zu treffen, selbst

wenn das Bedürfnis des Betroffenen an einer vorgängigen Anhörung erheblich bzw. die zu treffende Massnahme schwerwiegend dessen Rechtsgüter tangiert (vgl. M. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 309).

Konkret forderten die Eltern der Beschwerdeführerin die Vorinstanz am Mittwoch,

15. Februar 2017, auf, eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich des befristeten Schulausschlusses zu erlassen (Beilage zu act. 14/13, act. 7/F). Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am darauffolgenden Donnerstag, 16. Februar 2017, nach

(B 2018/97 act. 4). Wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist zur vorgängigen Stellungnahme auch nur von einem Tag angesetzt hätte, hätte sie ihre Verfügung nicht mehr vor Ablauf der 21-tägigen Frist nach Letztexposition (vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Bekämpfung von Masern und Masernausbrüchen, Stand April 2013 [fortan: Richtlinien], S. 17 Ziff. 13.2, siehe hierzu Art. 9 Abs. 3 EpG) am Montag, 20. Februar 2017, eröffnen können. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, wenn auch nur implizit (vgl. dazu

BGer 8C_606/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen), Gefahr im Verzug bejaht und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin verfügt hat. Bei diesem Ergebnis braucht nicht abschliessend erörtert zu werden, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorgängige Anhörung bereits mit dem Gesuch vom

15. Februar 2017 selbst gewahrt wurde (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3, a.a.O., und

  1. Kiener, a.a.O., § 6 Rz. 30). Ebenso kann offenbleiben, ob ein allfälliger verfahrensrechtlicher Mangel einer Heilung im Beschwerdeverfahren zugänglich gewesen wäre (vgl. hierzu BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 und VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 E. 2.3 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Im übrigen wehrt sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht gegen den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP, siehe hierzu auch V. und VI. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Botschaft und Entwürfe der Regierung, in: ABl 2006

  2. 819 ff., S. 837; VerwGE B 2010/3 vom 24. Februar 2010 E. 2, www.gerichte.sg.ch, und M. Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, N 28 zu § 44 VRPG).

4. Ausser Frage steht im Weiteren, dass der strittige vorübergehende Schulausschluss das soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht der mittlerweile 12-jährigen Beschwerdeführerin (Art. 19 BV, siehe auch Art. 62

Abs. 2 BV, Art. 2 lit. m KV und BGE 129 I 35 E. 7.4 mit Hinweisen sowie L. Hug, Einwilligung in die Impfung, Zürich 2015, Rz 84 ff.) tangierte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin während des Schulausschlusses, soweit sie dem Unterricht nicht krankheitsbedingt vom 7. bis

15. Februar 2017 ohnehin ferngeblieben ist, "ausreichend" unterrichtet wurde. Eine solche seuchenpolizeiliche Individualmassnahme, welche auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 EpG beruht (vgl. dazu Richtlinien, S. 19, allerdings in Bezug auf Art. 19 des alten EpG vom

18. Dezember 1970, AS 1974 1071, M. Müller, Zwangsmassnahmen als Instrument der Krankheitsbekämpfung, Basel 1992, S. 304 f. und 318, und Botschaft zur Revision

des EpG vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., 390 f.), ist nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 36 BV analog, Art. 30 und Art. 31 Abs. 4 EpG sowie BGE 144 I 1 E. 2.3 mit

Hinweisen auf BGE 131 I 166 E. 5.2, BGE 129 I 12 E. 6.4 und BGer 2C_446/2010 vom

16. September 2010 E. 5.3, in: ZBl 2011, S. 471 ff., sowie VerwGE B 2014/41-45 vom

25. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Grundrechte, insbesondere die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK, vgl. dazu EGMR-Urteile Boffa ./. San Marino vom 15. Januar 1998 [26536/95], S. 34, allerdings in Bezug auf ein Impfobligatorium, und Enhorn ./. Schweden vom 25. Januar 2005 [56529/00], S. 15 ff., bezüglich einer zwangsweisen Unterbringung eines HIV-infizierten Mannes), den Schutz von Kindern und Jugendlichen (Art. 11 Abs. 1 BV, vgl. BGE 144 II 233 E. 8.2.1 mit Hinweisen), den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK) sowie die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) tangiert sieht (B 2018/97 act. 5 Ziff. 1, act. 6, S. 2-6

lit. B, S. 13-29 lit. E, act. 16), gelten für deren Einschränkungen dieselben

Anforderungen.

    1. Der strittige Schulausschluss diente dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Masernvirus (act. 4, S. 2 f. E. 2 und act. 13, S. 3). An der Verhinderung der Verbreitung dieser übertragbaren Krankheit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. Richtlinien, S. 5 f. Ziff. 3, siehe

      hierzu auch Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. b BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtekonvention; SR 0.107, KRK, BGE 99 Ia 747 E. 3, in: Pra 63 [1974]

      Nr. 237, BGE 104 Ia 480 E. 5b, in: Pra 69 [1980] Nr. 5, und BGE 118 Ia 427 E. 6b mit

      Hinweisen, besprochen von Y. Hangartner, in: AJP 7/93, S. 850 ff., sowie L. Langer, Impfung und Impfzwang zwischen persönlicher Freiheit und Schutz der öffentlichen Gesundheit, in: ZSR 136 [2017], S. 87 ff., S. 103 ff., M. Müller, a.a.O., S. 168 ff., Schüpach/Forster/Zeltner, Krankheitsbekämpfung, in: Poledna/Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, SBVR VIII, Basel 2005, S. 209 f., und H. Landolt, öffentliches Gesundheitsrecht, Zürich/St. Gallen 2009, S. 153 ff.). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu einer an Masern erkrankten Mitschülerin hatte und sie weder (vollständig) gegen Masern geimpft (vgl. die entsprechende Empfehlung des BAG im Schweizerischen Impfplan 2018, S. 5 ff., www.bag.admin.ch, Art. 20

      Abs. 1 EpG und Art. 32 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Epidemienverordnung; SR 818.101.1, EpV) noch in der Vergangenheit an Masern erkrankt war. Sie war deshalb als potenzielle Übertragerin des Masernvirus anzusehen (vgl. zur Ansteckungsfähigkeit Gächter/Rütsche, Gesundheitsrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 813), zumal sie auch Symptome einer Masernerkrankung zeigte (act. 6, S. 8, act. 14/11 f., act. 20). Bei dieser Sachlage war ihr vorübergehender Schulausschluss im Zusammenspiel mit der Absonderung der an Masern erkrankten Mitschülerin (Art. 35 Abs. 1 Ingress und lit. b EpG) und dem Ausschluss der weiteren krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Mitschüler geeignet, das übertragungsrisiko zu senken und eine weitere Ausbreitung des Masernvirus im Schulhaus Ebnet zu bekämpfen (vgl. Richtlinien, S. 15 f. Ziff. 12.5.3). Kindergärten, Schulen und nachobligatorische Bildungseinrichtungen sind Orte, an denen sich die Masern bei einer, wie hier, ungenügenden Durchimpfung sehr schnell ausbreiten können. Durch die zahlreichen und engen Kontakte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Klassen, in ihren Familien und im persönlichen Umfeld stehen diese Institutionen oft im Zentrum von Ausbrüchen (vgl. Richtlinien, S. 16 Ziff. 13).

    2. Wie sich den Richtlinien (S. 11 Ziff. 10.1.1) sowie dem Amtsbericht der Kantonsärztin vom 22. Oktober 2018 (B 2018/97 act. 20) sodann entnehmen lässt, kommen falsch-negative Befunde bei der Polymerase Kettenreaktion (PCR) vor. Ausser

      ihrem allgemeinen Hinterfragen der Impfdogmen hält die Beschwerdeführerin den Richtlinien des BAG und dem Amtsbericht der Kantonsärztin, welche den gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft widerspiegeln, nichts entgegen, was auf wissenschaftlichen Prinzipien und nicht auf Vermutungen beruhen würde und die Einschätzungen der eidgenössischen und kantonalen Fachstellen erschüttern könnte (vgl. hierzu A. M. Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Zürich 2016,

      S. 87 f., Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 777, K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 7 Rz. 60 ff., und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 974 ff.). Allein gestützt auf den negativen Befund vom 14. Februar 2017 (act. 14/10) konnte somit während der Inkubationszeit (noch) nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an Masern erkrankt war. Folglich erwies sich ihr Schulausschluss bis zum Ablauf der Inkubationszeit von 21 Tagen (vgl. Richtlinien, S. 12 Ziff. 11.1.1) weiterhin als erforderlich. Inwiefern eine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan. Unabhängig von der Frage, ob ein Schulausschluss auch eine (Teil-)Quarantäne ist, stellt er, wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkannt (B 2018/97, act. 16 Anm. 7), eine mildere Massnahme dar als die im Rahmen der beschwerdeführerischen Kritik (B 2018/97, act. 6, S. 22) ins Feld geführte Quarantäne (Art. 35 Abs. 1 Ingress und lit. a EpG). Ferner räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ein vorübergehender Ausschluss meist kein Problem darstelle (B 2018/97 act. 6, S. 24). Darüber hinaus behauptet sie nicht und weist auch nicht nach (etwa mittels schulpsychologischer Abklärung), inwiefern sie in der Schule durch Lernschwierigkeiten aufgefallen wäre. Damit kann eigener Darstellung der Beschwerdeführerin gemäss ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie den während ihres kurzen Schulausschlusses verpassten Schulstoff im laufenden Schuljahr nachholen konnte. Damit stellt ihr Schulausschluss einen verhältnismässig leichten Eingriff dar (siehe hierzu auch

      GVP 2006 Nr. 1 E. 2d in Bezug auf eine Hepatitis B-Impfung), zumal keine Rede davon sein kann, dass die Beschwerdeführerin mittels des befristeten Schulausschlusses sozusagen zu einer Masernimpfung hätte "genötigt" werden sollen. Vielmehr wird dadurch gerade dem Grundsatz im Kanton St. Gallen Rechnung getragen, wonach Impfungen in der Regel freiwillig erfolgen sollen (vgl. hierzu Art. 52 Abs. 3 GesG und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über den Schulärztlichen Dienst, sGS 211.21, VSäD, sowie Art. 2 Abs. 1 lit. g VEpG). Daran ändert nichts, dass sich die Kantonsärztin

      gemäss einer von der Beschwerdeführerin zitierten anonymen "betroffenen

      Mutter" (B 2018/97 act. 6, S. 9) mündlich angeblich dahingehend geäussert habe soll, dass die ungeimpften Kinder mit dem Schulausschluss "bestraft" werden sollten. Unter diesen Umständen wiegt der allgemeine Schutz der öffentlichen Gesundheit schwerer als der befristete Schulausschluss der Beschwerdeführerin. Gesamthaft betrachtet kann der Vorinstanz demnach keine Ermessensverletzung (vgl. Gächter/Rütsche, a.a.O., Rz. 817, und BGE 50 I 334 E. 4) vorgeworfen werden, wenn sie den Eingriff in das Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erachtete. Dasselbe gilt, soweit die von der Beschwerdeführerin angerufenen weiteren Grundrechte (persönliche Freiheit, Schutz von Kindern und Jugendlichen, Schutz der Privatsphäre, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie Wissenschaftsfreiheit) vom vorübergehenden Schulausschluss berührt wären. Dies gilt umso mehr, als der mit dem befristeten Schulausschluss bezweckte Schutz der Gesundheit Voraussetzung für das Kindswohl der übrigen krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Schüler am Schulhaus Ebnet war (Art. 35 Abs. 3 BV, vgl. zur mittelbaren Drittwirkung R. J. Schweizer, in: Ehrenzeller/ Schindler/derselbe/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014,

      Art. 35 Rz. 55 ff.).

    3. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den vorübergehenden Schulausschluss in ihrer Menschenwürde (Art. 7 BV) betroffen sein sollte (vgl. hierzu BGE 132 I 49 E. 5.1 mit Hinweisen). Weiter stellt allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen Masern impfen will und deshalb vorübergehend von der Schule ausgeschlossen wurde, keinen hinreichenden Grund dar, um einen Diskriminierungstatbestand zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK, BGE 139 I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Sodann stützt sich der Schulausschluss klarerweise auf sachliche Gründe (vgl. E. 2 der angefochtenen Verfügung, act. 4, S. 2 f., sowie Richtlinien, S. 17 Ziff. 13.2), weshalb dadurch weder der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV, vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz,

4. Aufl. 2008, S. 659 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV, vgl. A. Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 9 Rz. 7 und 13) verletzt werden konnten.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Beschwerdeführerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin ist unterlegen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP) und der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000 unter

    Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Bischofberger

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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