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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2018/49)

Zusammenfassung des Urteils B 2018/49: Verwaltungsgericht

Eine serbische Staatsbürgerin A. heiratete einen Landsmann, der bereits in der Schweiz lebte. Nach verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen wurden sie und ihre Tochter K. aus der Schweiz ausgewiesen. Trotz eines Härtefallgesuchs wurde die Bewilligung zur Rückkehr in die Schweiz verweigert. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerinnen A. und K. legten Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2018/49

Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/49
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/49 vom 08.08.2018 (SG)
Datum:08.08.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.A. und ihre Tochter K. (geb. 2001) reisten am 26. November 2016 zurück nach Serbien, nachdem ihnen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden war sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren. Alleine deshalb, dass in der Schweiz Verwandte leben, begründet noch keine Annahme eines Härtefalls. Weiter ist K. finanziell noch von ihrer Mutter abhängig, deren finanziellen Verhältnisse nicht gesichert sind. Schliesslich handelt es sich bei den Schwierigkeiten, sich im Heimatland einzugliedern, um allgemeine Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländern und deren Kinder gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Es ist zwar verständlich, dass Personen wie K. , welche in der Schweiz geboren sind, hier die Schule besucht haben und aufgrund ihrer Minderjährigkeit bei Rückkehr der Eltern ins Heimatland diesen folgen müssen, zunächst mit ihrem Schicksal hadern. Es wäre jedoch am Gesetzgeber gelegen gewesen, für solche Fälle eine generelle Ausnahmeregelung zu treffen. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann hierfür jedoch nicht angerufen werden; die Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls sind vielmehr restriktiv handzuhaben (Verwaltungsgericht, B 2018/49). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
Schlagwörter: Recht; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Härtefall; Aufenthaltsbewilligung; Gesuch; Ausländer; Dossier; Beschwerdeführerinnen; Familie; Entscheid; Verwaltungsgericht; Heimatland; Erteilung; Hinweis; Migration; Verfahren; Härtefalls; Familien; Migrationsamt; Tochter; Schwierigkeiten; Vorinstanz; Kinder; Zustimmung; Vorliegen; Person; VerwGE
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ;Art. 19a ZGB ;Art. 19c ZGB ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:128 I 225; 128 II 200; 130 I 180; 130 II 39; 138 III 217; 139 I 315; 140 V 521; 141 III 369;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/49

13. Februar 2020 nicht ein (Verfahren 2C_819/2018).

Entscheid vom 8. August 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler

Verfahrensbeteiligte

  1. A. ,

  2. K. ,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. A. (geb. 1976), serbische Staatsangehörige, heiratete am 12. Januar 1995 in X. , Südserbien, ihren Landsmann M. , welcher bereits am 11. Oktober 1992 in die Schweiz eingereist war, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Am 4. September 1996 stellte er ein Einreise- und Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 verweigerte das Migrationsamt (ehemals: Fremdenpolizei) A. die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am

    1. Januar 1998 wurde ihr im Familiennachzug zu ihrem Ehemann der Aufenthalt

      bewilligt. Aus ihrer Ehe ging eine Tochter, K. (geb. 2001), ebenfalls serbische

      Staatsangehörige, hervor, welcher eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erteilt wurde.

      Das Migrationsamt (ehemals: Ausländeramt) verlängerte die Aufenthaltsbewilligungen von M. und A. mehrmals, letztmals am 10. Januar 2012, jedoch jeweils nur unter der Bedingung, die bestehenden Schulden zu tilgen, keine neuen Schulden zu verursachen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, sämtlichen Melde- und Mitwirkungspflichten nachzukommen und sich wohl zu verhalten. Mit Verfügungen vom

      27. März 2014 verweigerte das Migrationsamt M. , A. und K. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Juni 2014 an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom

      10. April 2015 und vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 28. Juni 2016 abgewiesen. Auf ein am 25. Oktober 2016 gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. November 2016 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos. Unter Hinweis auf den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Verwaltungsgerichts setzte das Migrationsamt M. , A. und K. eine Ausreisefrist bis 2. November 2016, welche aufgrund besonderer Umstände bis zum 25. November 2016 erstreckt wurde. Am 26. November 2016

      reisten A. und K. zurück nach Serbien. Im Dezember 2016 wurde die Ehe zwischen M. und A. geschieden und die elterliche Sorge für K. der Mutter übertragen. Der Vater wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, und ihm wurde ein Besuchsrecht eingeräumt.

  2. Am 7. März 2017 liessen A. und K. durch ihre Rechtsvertreterin ein Gesuch um Gewährung einer Härtefallbewilligung einreichen. Mit Verfügung vom 27. April 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verweigerte die Unterbreitung des Falls an das Staatssekretariat für Migration (SEM). Dagegen rekurrierten A. und K. durch ihre Rechtsvertreterin beim Sicherheits- und Justizdepartement. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, A. habe offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 44‘705.60, sodass sie es während ihres langen Aufenthalts in der Schweiz von Januar 1998 bis November 2016 offensichtlich nicht geschafft habe, schuldenfrei zu leben. Unbestritten sei, dass die Eingliederung von K. im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein

    könnte. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien jedoch im Heimatland behandelbar. Bei den geschilderten Schwierigkeiten handle es sich um allgemeine Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländern und deren Kinder gälten, die in ein Land zurückkehren müssten, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten könne wie die Schweiz. Es bestehe kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in demjenigen Land, in welchem der höchste Standard der finanziellen bzw. sozialen Unterstützung medizinischen Behandlung gewährleistet sei. Es sei K. ausserdem zuzumuten, die geltend gemachten sprachlichen Defizite im Heimatland mit entsprechenden Bildungsangeboten zu beseitigen. Gesamthaft überwiege das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen von A. und K. an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt.

  3. A. und K. (Beschwerdeführerinnen) erhoben gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2018 und Ergänzung vom 30. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gutzuheissen bzw. das Gesuch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten; ausserdem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die

      Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2018 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. April 2018 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin 2 ist knapp 17 Jahre alt und damit unmündig (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Unabhängig davon, ob das Einreichen eines Härtefallgesuchs nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, SR 142.20, AuG) ein höchstpersönliches Recht im Sinn von Art. 19c Abs. 1 ZGB darstellt und es dafür überhaupt einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf, kann im konkreten Fall von der stillschweigenden Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werden (vgl. Art. 19a Abs. 1 ZGB), nachdem das Härtefallgesuch vom 7. März 2017 gemeinsam von Mutter – der Beschwerdeführerin 1

      – und der Tochter gestellt worden ist. Die Beschwerdeführerinnen sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    2. Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen von bestimmten Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. Art. 18 ff. AuG). Ausnahmsweise kann eine Aufenthaltsbewilligung ohne deren Vorliegen erteilt werden, insbesondere wenn schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG). Das Bundesgericht hat bis zum Inkrafttreten des AuG eine umfangreiche Praxis zum Vorliegen eines Härtefalls entwickelt, die gemäss dem Willen des Gesetzgebers weiterentwickelt werden soll (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3786). Danach liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (siehe BGE 130 II 39 E. 3; BGE 128 II 200 E. 4). Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist dabei restriktiv auszulegen. Bei der Prüfung der nicht abschliessenden Kriterien in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE; vgl. BVGE C 930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.1), das heisst der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der Familienverhältnisse, des Zeitpunkts der Einschulung und der

Dauer des Schulbesuchs der Kinder, der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, des Gesundheitszustands, der Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland sowie der Offenlegung der Identität, ist deshalb ebenfalls ein strenger Massstab anzulegen (VerwGE B 2016/47 vom 26. Oktober 2017

E. 2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Die Tatsache, dass der Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung des Ausländers zur Schweiz muss derart eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in einem anderen Land, insbesondere seinem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche sowie nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BVGE C 188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; VerwGE B 2016/101 vom 23. August 2016 E. 3.2, www.gerichte.sg.ch). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BVGE C 3770/2011 vom 3. Januar 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation einzelner Familienmitglieder nicht isoliert betrachtet werden, da das Schicksal der Familie eine Einheit darstellt (BVGE C 3770/2011 vom 3. Januar 2013 E. 4.3). Die familiäre Situation ist also gesamthaft zu beurteilen und die Lebenslage der Gesuchsteller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der ganzen Familie rechtfertigen. Den Kindern ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen, das heisst deren fortgeschrittener sozialer und schulischer Integration wird besonderes Gewicht beigemessen (BVGE C 930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.4). Ein Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht nicht. Nach der kantonalen Praxis ist eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz anzustreben; berücksichtigt werden dabei die Prognose hinsichtlich Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitswillen. Im Weiteren bedarf die Erteilung einer Härtefallbewilligung der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über

die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen

und Vorentscheide, SR 142.201.1).

    1. Die Beschwerdeführerin 1 reiste im Januar 1998 im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 1). Bis zu ihrer Ausreise im November 2016 hielt sie sich somit knapp 19 Jahre in der Schweiz auf. Ihre Tochter – die Beschwerdeführerin 2 – kam am 20. August 2001 in der Schweiz zur Welt und verbrachte ihr gesamtes Leben in der Schweiz und hat hier die Schulen besucht (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 2 S. 158 ff.). Sie ist daher im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen

      angenommen werden. Die relativ lange Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz erscheint aber als ein gewichtiger Umstand, welcher für die Erteilung der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung sprechen kann. Diese ist bei der Beurteilung des konkreten Falls hinsichtlich der Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa einer überdurchschnittlichen Integration anderer Faktoren zu berücksichtigen, welche die Rückkehr bzw. eine Wiedereingliederung ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erschienen lassen (vgl. VerwGE B 2016/47 vom

      26. Oktober 2017 E. 2.2, www.gerichte.sg.c h).

    2. Vor der Geburt der Tochter arbeitete die Beschwerdeführerin 1 knapp zwei Jahre als Raumpflegerin (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 40); ab August 2000 war sie arbeitslos (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 49). Am 7. Februar 2005 trat sie sodann eine Teilzeit-Arbeitsstelle als Reinigerin an (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 68). Ab Dezember 2013 bezog sie Arbeitslosentaggelder, wobei der versicherte Verdienst lediglich CHF 841 betrug (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 183). Nachdem die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern am 1. Dezember 2015 abgelaufen war, trat die Beschwerdeführerin 1 im. Januar 2016 eine Teilzeitarbeitsstelle an (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 335, 390). Bereits im November 2010 beliefen sich die Verlustscheine zulasten der Beschwerdeführerin 1 auf einen offenen Betrag von

      insgesamt CHF 42‘293.90 (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 103 f.). Am

      10. Januar 2012 wurde die Aufenthaltsbewilligung letztmals erneuert, wegen ihrer Verschuldung jedoch lediglich unter der Bedingung, dass sie sich klaglos verhalte, die bestehenden Schulden nach ihrer Möglichkeit tilge, keine neuen Schulden verursache und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 128). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom

      31. Mai 2013 wurde sie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 260 verurteilt, nachdem sie auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten hatte (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 148 f.). Bereits mit Entscheid vom 28. Juni 2016 stellte das Verwaltungsgericht fest, trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

      seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie sich in der Schweiz beruflich sozial gut integriert hätte (vgl. VerwGE B 2015/62 vom 28. Juni 2016 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch). Dass sich daran mit der Zusicherung des ehemaligen Arbeitgebers, der Beschwerdeführerin 1 Hand zu bieten für eine neuerliche Beschäftigung, etwas ändern sollte, erscheint zweifelhaft. Hinzu kommt, dass die Zusicherung äusserst vage formuliert ist und zurzeit offensichtlich keine offenen Stellen zu besetzen sind (vgl. act. 10). Die Beschwerdeführerin 1 verbrachte sodann die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatland. Sie anerkennt denn auch, vom Wegweisungsentscheid weniger hart betroffen zu sein wie ihre Tochter, da sie effektiv in ihr Herkunftsland zurückkehre und nicht einen vollständigen Neuanfang in einem ihr fremden Land leisten müsse. Weshalb sich ihre Situation aufgrund der Scheidung von ihrem Ehemann massgeblich verändert haben soll, legt sie nicht näher dar. Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt folglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht. Es ist jedoch notwendig, ihre Situation in Bezug auf diejenige ihrer Tochter zu untersuchen (vgl. BGer 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007

      E. 4.2).

    3. Die Beschwerdeführerin 2 ist im August 2001 in der Schweiz geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise im November 2016 in der Schweiz. Bereits bei der Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war unbestritten und ist nach wie vor nachvollziehbar, dass ihr die Ausreise nach Serbien wesentlich schwerer fallen werde bzw. schwergefallen ist. Das Verwaltungsgericht hielt jedoch weiter fest, dass es ihr nicht unzumutbar sei, mit ihrer Familie nach Serbien zurückzukehren. Nach eigenen

      Angaben habe sie die Beziehung zu den dort lebenden Verwandten und Bekannten gepflegt. Auch sei sie der albanischen serbischen Sprache mächtig und durch ihre Eltern mit der Kultur in deren Herkunftsland vertraut (vgl. VerwGE B 2015/62 vom

      28. Juni 2016 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch). Daran hat sich nichts geändert. Insbesondere lebt ihr Vater in Serbien, welchem bei der Scheidung das Recht eingeräumt wurde, jedes zweite Wochenende mit seiner Tochter zu verbringen (vgl. vi- act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 1 S. 425). Dass in der Schweiz ebenfalls Verwandte leben, begründet noch keine Annahme eines Härtefalls. Weiter wäre die

      Beschwerdeführerin 2 – auch wenn sie gewillt ist, in der Schweiz eine Ausbildungsstelle zu suchen und später am Wirtschaftsleben teilzuhaben – finanziell von ihrer Mutter abhängig, deren finanziellen Verhältnisse – wie dargelegt – nicht gesichert sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, handelt es sich bei den geschilderten Schwierigkeiten, sich im Heimatland einzugliedern, um allgemeine Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländern und deren Kinder gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Und es handelt sich dabei letztlich um eine ähnliche Art von Schwierigkeiten, die gleichaltrige Kinder bei einem Familiennachzug sonstiger Einreise in die Schweiz zu überwinden haben, ohne dass dies als unüberwindbares Hindernis wahrgenommen würde (vgl. BGer 2F_21/2017 vom 11 Juni 2018 E. 5. 3). Es ist verständlich, dass Personen wie die Beschwerdeführerin 2, welche in der Schweiz geboren sind, hier die Schule besucht haben und aufgrund ihrer Minderjährigkeit bei Rückkehr der Eltern ins Heimatland diesen folgen müssen, zunächst mit ihrem Schicksal hadern. Es wäre jedoch am Gesetzgeber gelegen gewesen, für solche Fälle eine generelle Ausnahmeregelung zu treffen. Die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann

      hierfür jedoch nicht angerufen werden; wie dargelegt, sind die Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls restriktiv handzuhaben. Zwar ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Die verfassungs- und staatsvertragsrechtliche Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in demjenigen Land, in welchem der höchste Standard der finanziellen bzw. sozialen Unterstützung medizinischen Behandlung gewährleistet ist. Schliesslich ist das Kindeswohl im Herkunftsland gewährleistet und nicht gefährdet (VerwGE B 2016/101 vom 23. August

      2016 E. 3.1 und 3.3, a.a.O.; T. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/ Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., S. 128; BGE 139 I 315 E. 2.4). Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist deren Behandlung gemäss dem eingereichten ärztlichen Fachbericht und nach ständiger Rechtsprechung auch in Serbien gewährleistet (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 2 S. 313; BVGer

      D-503/2014 vom 12. März 2015 E. 7.3.2, E-3868/2014 vom 19. August 2014 E. 7.3.2,

      E-1723/2008 vom 20. März 2012 E. 8.4.5). Weiter stehen die aufgezeigten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 vor allem im Zusammenhang mit dem Verlust von Lebensperspektiven in der Schweiz und der vollzogenen Wegweisung (vgl. vi-act. 13 Dossier Beschwerdeführerin 2 S. 312). Die dargelegten Probleme der Beschwerdeführerin 2 erscheinen damit nicht als Ausdruck einer vorbestehenden schweren Krankheit, welche die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar erscheinen liessen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich die Situation nach Wegfall der Ungewissheit nach der ersten Eingewöhnung allmählich wieder normalisieren wird (vgl. BVGE C-3743/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.5).

    4. Gesamthaft betrachtet erscheint der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG seien bei den Beschwerdeführerinnen nicht erfüllt, nicht als rechtsfehlerhaft. Der Vorinstanz kann weder ein Ermessensmissbrauch noch eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Damit fehlt es auch an einem Anlass, dem SEM ein Gesuch um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung für die Beschwerdeführerinnen zu unterbreiten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

    1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung,

      sGS 941.12). Auf die Erhebung ist angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 97 VRP zu verzichten. Damit ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf

      amtliche Kosten gegenstandslos. Kostenvorschüsse sind keine zurückzuerstatten. Eine ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdeführerinnen fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 bis VRP).

    2. Die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid ist insbesondere in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und, wie vorliegend (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. April 2018, act. 9), keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin erforderlich sind (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO, und Art. 29 Abs. 3 erster Satz BV). Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen und Richtlinie zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011, www.sg.ch). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217

E. 2.2.4 mit Hinweis). Weiter muss die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig sein (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ist ausgewiesen. Hingegen waren die Gewinnaussichten des von ihnen angestrebten Verfahrens – zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen) – beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Entscheid vom

28. Juni 2016, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, eingehend mit den Schwierigkeiten, welchen die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konfrontiert sind, auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung, dass der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen ist, vermögen die neu vorgebrachten Gründe offensichtlich nichts daran zu ändern. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. hierzu BGer 2C_336/2015 vom

21. April 2016 E. 4).

Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt;

    auf die Erhebung wird verzichtet.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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