Zusammenfassung des Urteils B 2018/4, B 2018/5: Verwaltungsgericht
Im Verfahren vom 16. September 2019 (Verfahren 2C_364/2018) ging es um A.Y., der gegen die Veranlagungen seiner Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2007 Einspruch erhob. Es wurde festgestellt, dass A.Y. eine verdeckte Gewinnausschüttung der Q. GmbH nicht erfolgreich anfechten konnte. Die Verwaltungsrekurskommission wies die Einsprachen teilweise ab, aber die Veranlagung von A.Y. wurde dennoch angepasst. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Verjährung nicht eingetreten sei und wies die Beschwerden hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2007 ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem Staat zu einem Viertel auferlegt. Der Richter in diesem Fall war Abteilungspräsident Zürn.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2018/4, B 2018/5 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 15.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom |
Schlagwörter: | Steuer; Beschwerde; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Verjährung; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Erwägung; Leistung; Grundstück; Verfahren; Kantons; Beteiligungsinhaber; Gemeindesteuern; Gewinnausschüttung; Rechtsmittel; Erwägungen; Person; Beschwerdegegner |
Rechtsnorm: | Art. 120 DBG ;Art. 121 DBG ;Art. 140 DBG ;Art. 144 DBG ; |
Referenz BGE: | 135 II 260; 140 II 88; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 15. März 2018
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
A.Y.,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2007)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.Y. (Beschwerdeführer) war im Jahr 2007 für die S. AG, O., unselbständig erwerbstätig. Daneben übte er weitere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten aus und war unter anderem Teilhaber an der Q. GmbH, O. Im Jahr 2007 war er mit einem Stammanteil von CHF 18‘000 und B.Y. mit einem solchen von CHF 2‘000 an dieser Unternehmung beteiligt ( www.zg.chregister.c h).
Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Steuererklärung 2007 datiert vom
6. Dezember 2008. Darin deklarierte er ein steuerbares Einkommen von CHF 49‘109 und ein steuerbares Vermögen von CHF 345‘742 (act. 8/6-3.14). In den Veranlagungsberechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2007 sowie der direkten Bundessteuer 2007 vom 18. Juni 2014 erfolgten unter anderem aufgrund einer
steueramtlichen Meldung (act. 8/6-1.12) betreffend einer verdeckten Gewinnausschüttung der Q. GmbH eine Aufrechnung beim Einkommen von
CHF 982‘446 (Ziff. 4.2; act. 8/6-1.3 und 1.4; nicht verbuchter Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften CHF 969‘000 und doppelte Abrechnung von Malerarbeiten CHF 13‘446, act. 8/6-1.12). Die gegen beide Veranlagungen 2007 erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 27. April 2017 teilweise gutgeheissen. An der Aufrechnung von CHF 982‘446 wurde jedoch festgehalten. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wurde das steuerbare Einkommen auf CHF 1‘210‘400 und das steuerbare Vermögen mit CHF 2‘023‘000 sowie bei der
direkten Bundessteuer 2007 das steuerbare Einkommen mit CHF 1‘211‘300 festgelegt (act. 8/6-1.1 und 1.2).
Die gegen diese Einspracheentscheide 2007 erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid 12. Dezember 2017 ab.
A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 13. Dezember 2017 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 7. Januar 2018 (Poststempel: -8. -1.18) und Ergänzung vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, von der Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung von der Q. GmbH sei abzusehen (Ziffer 1); zudem sei die 5- jährige Verjährungsfrist eingetreten (Ziffer 2).
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2018 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens hinsichtlich der Einkünfte und der Abzüge vereinheitlicht sind, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 2007 anderseits zu Recht im gleichen Urteil, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2;
VerwGE B 2014/222 und 223 vom 25. Februar 2016 E. 1; www.gerichte.sg.ch). Die Verfahren können dementsprechend vereinigt und in einem einzigen Entscheid erledigt werden.
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde gegen den am 13. Dezember 2017 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 7. Januar 2018 (Poststempel: -8.-1.18) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 22. Januar 2018 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht ist im Steuerrecht nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 196 Abs. 2 StG) und das Novenverbot im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VRP gilt in diesem Rechtsbereich nicht (vgl. VerwGE B 2007/218 vom 13. März 2008 E. 2.1, B 2012/266 vom 12. Februar 2014 E. 2.4.1 und B 2013/8 und 9 vom 12. Februar 2014 E. 4.1, www.gerichte.sg.c h).
Der Beschwerdeführer rügt, dass die fünfjährige Veranlagungsfrist abgelaufen sei.
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 183 Abs. 1 StG und Art. 120 Abs. 1 DBG). Während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- Revisionsverfahrens beginnt die Verjährung nicht steht still (Art. 183 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG). Die Verjährung wird nach Art. 183 Abs. 3 StG und Art. 120 Abs. 3 DBG unterbrochen und beginnt neu mit jeder auf Feststellung Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird (Ziff.1 beziehungsweise lit. a) und mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen den Mithaftenden (Ziff. 2 beziehungsweise lit. b). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Art. 183 Abs. 4 StG und Art. 120 Abs. 4 DBG).
Die Unterbrechung der Verjährung hat zur Folge, dass – zumindest bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Art. 47 des Bundesgesetzes über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 120 Abs. 4 beziehungsweise Art. 121 Abs. 3 DBG; Art. 183 Abs. 2 StG) – eine neue fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Art. 183 Abs. 3 StG, Art. 120 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 137 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220 OR; M. Beusch in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N 36 zu Art. 47 StHG). Eine verjährungsunterbrechende, auf Feststellung Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung besteht insbesondere auch in der Zustellung einer vorläufigen Steuerrechnung (Art. 183 Abs. 2 und 3 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Teil Rz. 52).
Der Beschwerdeführer bringt betreffend die Rüge der Verjährung hauptsächlich vor, dass über fünf Jahre keine verbindliche Amtshandlung der Steuerämter der beiden Gemeinden M. und L. erfolgt seien.
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 12. Dezember 2017. Darin wird in Erwägung 3b ausführlich auf die Rüge der Verjährung eingegangen und festgestellt, dass für die im
Streit liegenden Verfahren keine Veranlagungsverjährung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, worin die Erwägungen der Vorinstanz nicht richtig sein sollten. Mit seiner unsubstanziierten Rüge vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nachzuweisen; eine solche lässt sich auch nicht erkennen.
Bis zum Entscheid der Vorinstanz ist somit weder die relative noch die absolute Verjährung eingetreten. Zu prüfen verbleibt somit, ob zwischen dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2017 und dem vorliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts die Verjährung eingetreten ist. Dies ist zu verneinen, da mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2017 wiederum eine die Veranlagungsverjährung unterbrechende Handlung stattgefunden hat und die Verjährungsfrist neu zu laufen begann. Zudem ist die absolute Verjährung von 15 Jahren (Eintritt am 31. Dezember 2022) nicht eingetreten. Daraus folgt, dass die Verjährung auch für diese Beschwerden zum Zeitpunkt des Entscheids nicht eingetreten ist.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zu Recht geldwerte Leistungen von der
Q. GmbH (verdeckte Gewinnausschüttung) im Betrag von CHF 982‘446 aufgerechnet wurden. Unbestritten ist die Aufrechnung der bei der Gesellschaft doppelt abgerechneten Malerarbeiten für eine Liegenschaft in P. von CHF 13‘446. Umstritten ist hingegen, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer aus dem Verkauf seiner Grundstücke Nrn. 0000 und 0001, Grundbuch M., an die Q. GmbH einen geldwerten Vorteil erlangte.
Nach Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (jeweils in der im Jahre 2007 gültigen Fassung, nGS 44-121, AS 1991 S. 1184 ff.) sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören
insbesondere sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die nicht entkräftete Vermutung, wonach die Gesellschaft eine geldwerte Leistung an den Beteiligungsinhaber an eine diesem nahestehende Person erbracht habe, entfaltet eine gewisse Zweitwirkung. Was auf Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Soweit die geldwerte Leistung der Gesellschaft rechtskräftig festgestellt ist, nehmen die Kantone daher regelmässig eine analoge Aufrechnung beim Beteiligungsinhaber vor. Dessen ungeachtet besteht kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Die von der Gesellschaft erbrachte geldwerte Leistung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Eine qualifikationserstreckende Wirkung scheitert aber daran, dass zwar die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen die Erwägungen zur Rechtslage. Folglich haben nur die Steuerfaktoren (hier: der Gesellschaft) an der Rechtskraft teil. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf Aktionärsebene ist daher unerlässlich, zumal es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber – trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit – um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Beteiligungsinhaber, soweit er gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der Steuerverwaltung behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Denkbar ist, dass er Argumente vorträgt, die erst und nur für die Veranlagung des Beteiligungsinhabers von Belang sind. Unterlässt er eine Bestreitung beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.6-2.5.8 mit Hinweisen).
Beschwerdegegner und Vorinstanz haben aus der steueramtlichen Mitteilung der Abteilung juristische Personen an den für die Veranlagung des Beschwerdeführers als natürliche Person zuständigen Steuerkommissär vom 8. Januar 2013 geschlossen, die
Q. GmbH mit Sitz in O./ZG sei unter Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung von CHF 982‘446 rechtskräftig veranlagt worden (act. 8/6-1.12). Dass dies der Fall ist, ist mit dieser Mitteilung indessen nicht dargetan. Anders als eine ebenfalls das Steuerjahr 2007 betreffende Meldung zur T. AG, O., vom 21. April 2010 (act. 8/6-1.12), enthält sie keine Bemerkung, wonach die „definitive Veranlagung“ erfolgt sei. Hinzu kommt, dass – trotz des Grundsatzes, dass die Steuerbehörden sich gegenseitig Kenntnis von Steuerklärungen und Veranlagungen geben, wenn Personen mit Wohnsitz Sitz im einen Kanton auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind (vgl. Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14, StHG) – keine entsprechenden Informationen der Zuger Steuerbehörden aktenkundig sind.
Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet pauschal, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns von rund CHF 970‘000 lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Während in der steueramtlichen Mitteilung vom 8. Januar 2013 der Verkaufspreis für die Liegenschaften „F. in R.“ mit 5,55 Millionen Franken angegeben wird (act. 8/6-1.12), betrug der Kaufpreis für die beiden Grundstücke Nrn. 0000 und 0001, Grundbuch M., gemäss Handänderungsanzeige des Grundbuchamts M. vom 3. Oktober 2007 4,4 Millionen Franken (act. 8/6-1.13). Unklar ist auch, ob – wovon in der steueramtlichen Mitteilung ausgegangen wird – der Buchwert von 4,4 Millionen Franken als für die Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung massgebender Marktwert angenommen werden kann. Im Jahr 2005 wurden die Grundstücke mit amtlichen Verkehrswerten von 2,53 Millionen Franken (Grundstück Nr. 0000) und von 2,34 Millionen Franken (Grundstück Nr. 0001), zusammen 4,87 Millionen Franken geschätzt. Auf den in den Akten liegenden Kopien der entsprechenden Mitteilungen vom
16. November 2005 an den Grundeigentümer sind handschriftlich mit dem Hinweis
„Einspracheentscheid“ gemäss Telefon vom 6. Juli 2007 Werte von 2,18 Millionen
Franken (Grundstück Nr. 0000) und von 1,95 Millionen Franken (Grundstück Nr. 0001),
zusammen 4,13 Millionen Franken vermerkt.
Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der Veräusserung der Grundstücke Nrn. 0000 und 0001 an die von ihm beherrschte Q. GmbH einen geldwerten Vorteil im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 lit. c StG erlangte. Indessen lässt sich der erzielte Verkaufserlös, auf welchem die Berechnung der Höhe dieser Leistung beruht, anhand der Akten nicht nachvollziehen. Vielmehr ist aus ihnen zurzeit zu schliessen, dass sich der Erlös nicht auf 5,55, sondern auf 4,4 Millionen Franken belief.
5. Die Beschwerden sind dementsprechend abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Veranlagungsverjährung für das Steuerjahr 2007 geltend macht. Soweit er die Aufrechnung eines geldwerten Vorteils von CFH 982‘466 beanstandet, sind sie teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz vom
12. Dezember 2017 sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zu weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner ins Einspracheverfahren zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz und der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem Staat zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 DBG). Die von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühren von zusammen CHF 1‘400 sind unbestritten und liegen innerhalb ihres Ermessensspielraums. Für die Beschwerdeverfahren sind Entscheidgebühren von CHF 1‘500 für das Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und von CHF 1‘000 für das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Die Kostenanteile des Beschwerdeführers sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschüssen in den vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren von CHF 1‘400 und in den Beschwerdeverfahren von CHF 2‘500 zu verrechnen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 350 zurückzuerstatten. Von den für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen werden ihm CHF 625
zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates (Kantonales Steueramt) ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – zufolge mehrheitlichen Unterliegens (Beschwerdeführer) beziehungsweise mangels Anspruchs (und Antrags; Beschwerdegegner und Beschwerdebeteiligte) – weder für die Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz noch für die Beschwerdeverfahren ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98ter VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 829; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 44 zu Art. 144 DBG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerdeverfahren B 2018/4 und B 2018/5 werden vereinigt.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007) wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Einkommen 2007) wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zu weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt drei Viertel der amtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz von CHF 1‘400 und der Beschwerdeverfahren von CHF 2‘500 unter Verrechnung mit den von ihm in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1‘400 und CHF 2‘500; einen Viertel der amtlichen Kosten bezahlt der Staat (Kantonales Steueramt). Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer von den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen von zusammen
CHF 1‘400 CHF 375 zurückzuerstatten. Von den von ihm für die Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2‘500 werden ihm CHF 625 zurückerstattet.
Ausseramtliche Kosten werden weder für die Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz noch für die Beschwerdeverfahren entschädigt.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Zürn Scherrer
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