Zusammenfassung des Urteils B 2018/256, B 2018/257: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Steuerstreitfall entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden muss, da er von einer Gesellschaft einen geldwerten Vorteil erhalten hat. Die Verwaltungsrekurskommission hat die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das kantonale Steueramt zurückverwiesen. Das kantonale Steueramt hat daraufhin Beschwerde erhoben, die vom Verwaltungsgericht angenommen wurde. Der Steuerpflichtige wurde für das Steuerjahr 2010 mit einem bestimmten steuerbaren Einkommen und Vermögen veranlagt. Letztendlich wurde die Beschwerde des Steuerpflichtigen gutgeheissen, die Veranlagung angepasst und die Kosten dem Staat auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2018/256, B 2018/257 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 21.02.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Die Veranlagungsbehörde hat das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen um den Betrag eines geldwerten Vorteils erhöht. Die Verwaltungsrekurskommission hat seine dagegen erhobenen Rechtsmittel gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden zwar gut, auferlegt die Kosten des Verfahrens jedoch dem Staat, da das Kantonale Steueramt die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, in deren Rahmen bei der Gesellschaft des Steuerpflichtigen die verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Verwaltungsgericht, |
Schlagwörter: | Gesellschaft; Veranlagung; Bundes; Beschwerdegegner; Einkommen; Gewinn; Entscheid; Aufrechnung; Beteiligungsinhaber; Recht; Vorteil; Ingress; Rückstellung; Bundessteuer; Gewinnausschüttung; Leistung; Kantons; Vorinstanz; Gemeindesteuern; Aufwand; Geschäfts; Renovation; Verwaltungsgericht; Buchhaltung; Erwägung; Beschwerdeverfahren; Rückstellungen; Veranlagungs |
Rechtsnorm: | Art. 140 DBG ;Art. 141 DBG ;Art. 144 DBG ;Art. 145 DBG ;Art. 29 DBG ; |
Referenz BGE: | 137 II 353; 140 II 88; 142 II 293; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Y. ,
Beschwerdegegner,
sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2010) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2010)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Y. wohnte im Jahr 2010 von seiner Ehefrau getrennt im eigenen Einfamilienhaus in
X. /SG. Für 2010 deklarierte er am 26. Juli 2011 ein steuerbares Einkommen von CHF 80'830 und ein steuerbares Vermögen von CHF 512'500. Aufgrund einer
steueramtlichen Meldung vom 8. Januar 2013 rechnete die Veranlagungsbehörde beim steuerbaren Einkommen einen geldwerten Vorteil von CHF 75'000 auf, der Y. von der A. GmbH zugeflossen war. Beim steuerbaren Vermögen ergänzte sie die Deklaration mit den Bewertungen seiner Beteiligungen an der M. AG (150 von 150 Inhaberaktien zu nominal CHF 1'000; CHF 150'000), an der K. GmbH (Anteil von CHF 19'000 am Stammkapital von CHF 20'000, CHF 194'940) und an der A. GmbH (Anteil von
CHF 18'000 am Stammkapital von CHF 20'000, CHF 605'160). Y. wurde am
8. November 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 175'100 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'499'000 und für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von
CHF 145'600 (Berücksichtigung des geldwerten Vorteils mit 60 Prozent) veranlagt.
Das kantonale Steueramt wies die gegen die Aufrechnung des geldwerten Vorteils erhobenen Einsprachen mit Entscheiden vom 22. März 2018 ab mit der Begründung, gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2010 der A. GmbH, in welcher eine verdeckte Gewinnausschüttung von CHF 75'000 für geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand aufgerechnet worden sei, sei keine Einsprache erhoben worden.
Die Verwaltungsrekurskommission hiess die von Y. erhobenen Rechtsmittel am
20. November 2018 gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das kantonale Steueramt zurück. Zur Begründung führte sie aus, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft rechtskräftig festgestellt worden sei, nähmen die Kantone regelmässig eine analoge Aufrechnung einer geldwerten Leistung beim Beteiligungsinhaber vor. Dennoch bestehe kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Abweichend von den üblichen Regeln über die Beweislast habe ein Beteiligungsinhaber, soweit er gleichzeitig Organ der Gesellschaft sei, Bestand und Höhe der behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Denkbar sei, dass er Argumente vortrage, die erst und nur für die Veranlagung des Beteiligungsinhabers von Belang seien. Unterlasse er eine Bestreitung beschränke er sich auf pauschale Ausführungen, dürfe die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. Lasse sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, habe die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Beteiligungsinhaber beziehungsweise an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Die verdeckte Gewinnausschüttung lasse sich ohne die definitive Veranlagung beziehungsweise ohne Einblick in deren Buchhaltung lediglich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Mit der steueramtlichen Mitteilung liege zwar ein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Steuerpflichtige einen geldwerten Vorteil erlangt
haben könnte, die Veranlagungsbehörde habe es aber unterlassen, einen Nachweis dafür zu erbringen.
Das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. November 2018 versandten Rechtsmittelentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Einspracheentscheide vom
22. März 2018 seien mit Bezug auf das steuerbare Einkommen zu bestätigen und das
steuerbare Vermögen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 sei auf
CHF 893'000 festzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der A. GmbH für das Geschäftsjahr 2010 zu den Akten. Das steuerbare Vermögen sei um den in der Veranlagung berücksichtigten Wert der Beteiligung an der A. GmbH von
CHF 605'160 herabzusetzen.
Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2018 auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Y. (Beschwerdegegner) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens sind hinsichtlich der Steuerbarkeit geldwerter Vorteile aus Beteiligungen im Wesentlichen vereinheitlicht (vgl. Art. 33 Abs. 1 Ingress und lit. c des Steuergesetzes [sGS 811.1, StG] in der vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung,
nGS 43-159, AS 2008 S. 2893 ff., S. 2902; Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14, StHG] in der vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung, AS 2008 S. 2893
ff., S. 2898, AS 2014 S. 1105 ff., S. 1106; Art. 20 Abs. 1 Ingress und lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, DBG] in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung, AS 2008 S. 2893 ff., S. 2895). Die Vorinstanz hat deshalb den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 2010 anderseits zu Recht im gleichen Urteil, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt, und der Beschwerdeführer durfte die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2; VerwGE B 2014/222 und 223 vom
25. Februar 2016 E. 1; www.gerichte.sg.ch). Die Verfahren können dementsprechend
vereinigt und in einem einzigen Entscheid erledigt werden.
2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 StG;
Art. 145 DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 StHG;
Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein Rückweisungsentscheid ist, ändert nichts daran, da – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 111 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG). Die Beschwerde gegen den am 21. November 2018 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom
21. Dezember 2018 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und
Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG).
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob dem Beschwerdegegner bei der Veranlagung seines steuerbaren Einkommens im Steuerjahr 2010 zu Recht ein geldwerter Vorteil aus seiner Beteiligung an der A. GmbH (verdeckte
Gewinnausschüttung) im Betrag von CHF 75'000 (Kantons- und Gemeindesteuern) beziehungsweise CHF 45'000 (direkte Bundessteuer, 60 Prozent) aufgerechnet wurde.
Nach Art. 33 Abs. 1 Ingress und lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 Ingress und lit. c DBG (jeweils in der im Jahr 2010 gültigen Fassung; vgl. dazu Erwägung 1) sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung auf andere Weise bewirkten in
Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen, das heisst Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen).
Was auf der Stufe der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress und Ziffer 5 StG beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 Ingress lit. b Ingress und al. 5 DBG behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil gemäss Art. 33 Abs. 1 Ingress und lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 Ingress und lit. c DBG. Soweit die geldwerte Leistung der Gesellschaft rechtskräftig festgestellt ist, nehmen die Kantone daher regelmässig eine analoge Aufrechnung beim Beteiligungsinhaber vor. Dessen ungeachtet besteht kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Die von der Gesellschaft erbrachte geldwerte Leistung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Eine qualifikationserstreckende Wirkung scheitert aber daran, dass zwar die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen die Erwägungen zur Rechtslage. Folglich haben nur die Steuerfaktoren der Gesellschaft an der Rechtskraft teil. Eine erneute rechtliche
Beurteilung auf der Ebene der Gesellschafter ist daher unerlässlich, zumal es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber – trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit – um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat ein Beteiligungsinhaber, soweit er gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe des von der Steuerverwaltung behaupteten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Denkbar ist, dass er Argumente vorträgt, die erst und nur für die Veranlagung des Beteiligungsinhabers von Belang sind. Unterlässt er eine Bestreitung beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.
2.5.6-2.5.8).
Aufgrund der durch den Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Einreichung der entsprechenden Unterlagen – was indes bei der Verlegung der Kosten sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen sein wird – steht unzweifelhaft fest, dass die A. GmbH für die Gewinnsteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2010 am 16. November 2012 rechtskräftig veranlagt wurde (act. 3.2; anders der Sachverhalt in VerwGE B 2018/4 und 5 vom 15. März 2018 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch). Bei der Festsetzung des
steuerbaren Reingewinns wurde dabei eine Aufrechnung von CHF 75'000 als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt mit der Begründung, bei einem verbuchten Aufwand für Rückstellungen für Renovationen von Liegenschaften im Eigentum der Gesellschaft in der Erfolgsrechnung im Soll in dieser Höhe seien die Haben-Buchungen unbekannt (nicht in passiven Rechnungsabgrenzungen langfristigen Rückstellungen enthalten). Der Beschwerdegegner ist an der Gesellschaft mit einem Anteil von CHF 18'000 am Stammkapital von CHF 20'000 beteiligt und vertritt die Gesellschaft als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Trotz seiner beherrschenden Stellung hat er gegen die Veranlagung der A. GmbH keine Rechtsmittel ergriffen. Damit obliegt es ihm, im vorliegenden Verfahren den geldwerten Vorteil detailliert zu bestreiten.
3.3.
Vor Vorinstanz machte der Beschwerdegegner geltend, der Substanzwert der A. GmbH sei aufgrund des aufgestauten Renovationsbedarfs unter 0. Die Feststellung, dass die Rückstellungen und Renovationen in der Erfolgsrechnung nur auf der Soll-Seite erfolgt seien und die passiven Rechnungsabgrenzungen langfristigen Rückstellungen aber auf der Haben-Seite gefehlt hätten, sei eine Buchhaltungsauslegung, die einer Steuerkommissärin nicht passieren dürfte – die
transitorischen Passiven seien doch konform verbucht worden. Er habe zudem von der Gesellschaft noch nie einen Franken Lohn eine Dividende bezogen, sondern jeden Franken in Amortisationen und Reparaturen und Renovationen investiert. – Der Beschwerdeführer führt dazu aus, der Beschwerdegegner lasse es bei einer bloss pauschalen Bestreitung der geldwerten Leistung bewenden, wovon selbst die Vorinstanz ausgehe. Das genüge nicht, um den Hauptbeweis zu erschüttern.
Auf der Ebene der Gesellschaft wurde die Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung damit begründet, der im Soll als Aufwand verbuchten Rückstellung für die Renovation der von der Gesellschaft gehaltenen Liegenschaften stehe kein Haben-Eintrag gegenüber. Insbesondere gebe es keine entsprechenden passiven Rechnungsabgrenzungen langfristigen Rückstellungen. Der Aufwand wurde zudem auch als geschäftsmässig nicht begründet bezeichnet.
Der Grundsatz der Besteuerung des Reingewinns in der betreffenden Steuerperiode verbietet es, das Ergebnis nach Gutdünken auf verschiedene Berechnungsjahre aufzuteilen (vgl. BGE 137 II 353). Rückstellungen sind deshalb steuerlich lediglich im Rahmen von Art. 41 StG beziehungsweise Art. 29 DBG zulässig. Soweit zeitliche Rechnungsabgrenzungen mittels Transitorischer Aktiven und Passiven handelsrechtlich geboten und damit steuerrechtlich zulässig sind, sind sie zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgswirksam wieder aufzulösen (vgl. BGer 4A_338/2011 vom
14. Dezember 2011 E. 3.4, 2A.384/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.3 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat in der Veranlagung der A. GmbH festgestellt, bei der Verbuchung der Rückstellung stehe dem Eintrag im Soll des Aufwandskontos kein Eintrag im Haben gegenüber. Aus diesen Angaben und den vorliegenden Akten lässt sich nicht ermitteln, in welcher Form und auf welchem Weg die Mittel bei der Gesellschaft abgeflossen sind. Dafür, dass der Gesellschaft Mittel entzogen wurden,
stellt deren rechtskräftige Veranlagung indessen ein erhebliches Indiz dar, zumal dem Beschwerdegegner als Mehrheitsbeteiligtem und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der A. GmbH eine beherrschende Stellung zukam, die es ihm ohne weiteres erlaubt hätte, die Veranlagung mit der umstrittenen Aufrechnung, die sich auch auf den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft auswirkte, anzufechten.
Im vorliegenden Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren unterlässt es der Beschwerdegegner zudem, mittels Einreichung der Buchhaltungsunterlagen der A. GmbH seine Behauptung zu belegen, der Verbuchung der Rückstellung für
Renovationen als Aufwand in der Erfolgsrechnung stehe ein entsprechender Eintrag im Haben der Transitorischen Passiven gegenüber. Ebenso wenig weist er anhand der Buchhaltung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 nach, dass die von ihm behauptete transitorische Position mit der Eröffnung der Buchhaltung per 1. Januar 2011 zumindest im Lauf des Geschäftsjahres erfolgswirksam wieder aufgelöst worden wäre. Diesen Nachweis – und damit den Nachweis, dass bei der A. GmbH keine Mittel abgeflossen sind und ihm deshalb auch nicht entsprechende Mittel zufliessen konnten – zu erbringen, läge umso näher, als der Beschwerdeführer bei der Begründung der Aufrechnung ausdrücklich festgehalten hat, der entsprechende Eintrag im Haben sei auch nicht in den passiven Rechnungsabgrenzungen enthalten.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass von der rechtskräftigen Veranlagung der
A. GmbH aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2010 auszugehen ist, in welcher der steuerbare Gewinn um eine geschäftsmässig nicht begründete und als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleinaktionär beurteilte Rückstellung von CHF 75'000 aufgerechnet wurde. Der Beschwerdegegner, dem es unter diesen Umständen in Abweichung von den üblichen Regeln der Beweislast obläge, Bestand und Höhe der geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten, unterlässt es, insbesondere anhand der Buchhaltung der A. GmbH nachzuweisen, dass die Rückstellung im Jahr 2011 wieder aufgelöst wurde, mithin weder bei der Gesellschaft Mittel abgeflossen noch bei ihm zugeflossen sind. Ebenso wenig bringt er vor und weist nach, dass die entsprechenden Mittel nicht ihm, sondern jemand anderem zuflossen, dass er aus privaten Mitteln im entsprechenden Umfang für die Renovation von Liegenschaften der A. GmbH aufgekommen wäre.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
– mit Ausnahme des Kostenspruchs – aufzuheben und der Beschwerdegegner für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 175'100 und – entsprechend dem unbestritten gebliebenen Antrag des Beschwerdeführers – einem steuerbaren Vermögen von CHF 893'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 145'600 zu veranlagen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rechtskräftige Veranlagung der A. GmbH erst im Beschwerdeverfahren zweifelsfrei belegt wurde, ist es gerechtfertigt, die amtlichen Kosten von je CHF 1'200 dem Staat (Beschwerdeführer) aufzuerlegen (Art. 161 StG und Art. 95 Abs. 2 VRP; Art. 7 Ziff. 222 der
Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 1 DBG). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausseramtliche Kosten beziehungsweise Parteikosten sind nicht zu entschädigen (Art. 161 StG und Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP, Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerdeverfahren B 2018/256 und B 2018/257 werden vereinigt.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird gutgeheissen und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird für 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 175'100 und mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 893'000 veranlagt.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird für 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 145'600 veranlagt.
Der Staat (Beschwerdeführer) bezahlt die amtlichen Kosten der
Beschwerdeverfahren von je CHF 1'200, zusammen CHF 2'400.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Zürn Scherrer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.