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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2018/19, B 2018/20)

Zusammenfassung des Urteils B 2018/19, B 2018/20: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde von A. und B. gegen die Entscheidung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgewiesen. Es ging um Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer. Die Beschwerdeführer hatten diverse Korrekturen an Bilanz und Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft Q. & Co. vorgenommen. Das Gericht stellte fest, dass die Aufrechnungen der Privataufwendungen durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt waren, da die Beschwerdeführer keine ausreichenden Belege für die geschäftsmässige Begründung vorlegen konnten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von je CHF 1'500 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2018/19, B 2018/20

Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/19, B 2018/20
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/19, B 2018/20 vom 03.02.2019 (SG)
Datum:03.02.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das
Schlagwörter: Darlehen; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Person; Aufrechnung; Quot; Buchung; Bundes; Unkosten; Schuldzinsen; Einkünfte; Warenlager; Aufwendungen; Aufwand; Aufrechnungen; Verwaltungsgericht; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Personen
Rechtsnorm: Art. 10 DBG ;Art. 123 DBG ;Art. 124 DBG ;Art. 126 DBG ;Art. 130 DBG ;Art. 140 DBG ;Art. 142 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 29 DBG ;Art. 72 MWSTG ;
Referenz BGE:135 II 260;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/19, B 2018/20

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2018/19 und B 2018/20).

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte A. und B. , Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, SwissLegal asg.advocati,

Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

sowie

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2012-2014) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2012-2014)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A. und B. (geboren 1931 und 1943) sind verheiratet und wohnen in X. . Sie sind die Eltern von S. (geboren 1972), die ebenfalls in X. wohnt. B. und S. sind einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterinnen der seit 16. März 1993 im Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft M. , Q. & Co. (nachfolgend als Q. & Co. bezeichnet) mit Sitz in X. und Geschäftslokal in G. , die den Betrieb eines Sportgeschäfts bezweckt. A. verfügt über eine Einzelprokura.

B. Die Q. & Co. ist Schuldnerin eines Darlehens der Y. TRADING, einer Limited Partnership nach englischem Recht mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich). In den Geschäftsjahren 2012 bis 2014 wies sie dieses Darlehen in der Bilanz als Passivum aus und verbuchte aufwandwirksame Zinszahlungen darauf. Zudem nahm sie jeweils Wertberichtigungen auf dem Warenlager und im Geschäftsjahr 2012 eine Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor. So erzielte sie in den Geschäftsjahren 2012 bis 2014 je einen Reinverlust, der zusammen mit den das Gesellschaftsvermögen übersteigenden GeseIIschaftsschuIden (negatives Eigenkapital) zu zwei Dritteln von den Eheleuten A. und B. und zu einem Drittel von S. getragen wurde.

C. Im Rahmen der Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2014 nahmen die zuständigen VeranIagungsbehörden verschiedene Korrekturen vor, indem sie insbesondere die Schuldzinsen auf dem Darlehen der Y. TRADING nicht zum Abzug zuliessen und einen Teil der Wertberichtigungen auf dem Warenlager sowie die gesamte Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben nicht gewährten. Zudem betrachteten sie gewisse Aufwendungen der Q. & Co. als private Lebenshaltungskosten der Eheleute A. und B. , die sie bei deren Einkünften zusammen mit dem übrigen nicht anerkannten Geschäftsaufwand proportional zu deren Gesellschaftsanteilen aufrechneten. In Bezug auf das Darlehen nahmen sie schliesslich einen Forderungsverzicht seitens Y. TRADING an, weshalb sie das Darlehen in der Steuerperiode 2014 anteilmässig zu den Einkünften der Eheleute A. und B. hinzuzählten. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 23. November 2016 wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 1. Dezember 2016 vollumfänglich ab.

  1. Gegen die Einspracheentscheide vom 1. Dezember 2016 erhoben die Eheleute A. und B. am 29. Dezember 2016 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 1. Dezember 2016. Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 die vollumfängliche Abweisung der beiden Rechtmittel, eventualiter die Gewährung eines Schuldzinsenabzugs im Umfang der im Darlehensvertrag mit der Y. TRADING festgelegten Darlehenszinsen, sollte dieser als Schuldnachweis anerkannt werden. Mit

    Entscheid vom 12. Dezember 2017 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs

    und die Beschwerde ab.

  2. Die Eheleute A. und B. (Beschwerdeführer) erhoben gegen diesen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 12. Dezember 2017 durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2018 sowie Ergänzung vom 15. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen aufzuheben und für das Jahr 2012 ein steuerbares Einkommen und Vermögen von je CHF 0 bei den Kantons- und Gemeindesteuern wie auch der direkten Bundessteuer, für das Jahr 2013 ein steuerbares Einkommen von höchstens CHF 13'842 und ein steuerbares Vermögen

von CHF 0 bei der Kantons- und Gemeindesteuern sowie ein steuerbares Einkommen von CHF 0 bei der direkten Bundessteuer und für das Jahr 2014 ein steuerbares Einkommen von höchstens CHF 44'156 und ein steuerbares Vermögen von CHF 0 bei den Kantons- und Gemeindessteuern sowie ein steuerbares Einkommen von höchstens CHF 28'656 bei der direkten Bundessteuer festzusetzen, eventualiter sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom

12. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vernehmlassung vom 20. März 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragte am 24. April 2018die Abweisung der Beschwerde. Die Kopie des Kreditvertrages vom 1. Februar 2001 sowie das Schreiben der Y. TRADING vom 10. Dezember 2016 über die Bestätigung des Schuldsaldos seien von den Beschwerdeführern erst im Rekursverfahren eingereicht worden, vorgängig sei stets angegeben worden, das Darlehen beruhe auf einem Gentlemen's Agreement und es bestehe kein schriftlicher Darlehensvertrag. Im Rekursverfahren habe sich der Beschwerdegegner zu den Belegen geäussert und diese als nicht glaubwürdig erachtet. Im Weiteren würden die Beschwerdeführer behaupten, der Beschwerdegegner habe während Jahren in der Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft die geschuldeten Schuldzinsen für das Darlehen als geschäftsmässigen Aufwand zugelassen. Das sei falsch. Es seien in den Jahren 2006 bis 2011 weder Schuldzinsen für das Darlehen als Aufwand ausgewiesen worden, noch

sei eine Schuldzinspflicht seitens der Beschwerdebeteiligten anerkannt worden. Der Versuch, aus einer angeblich langjährigen Anerkennung eine nachwirkende Vertrauensgrundlage ableiten zu wollen, gehe fehl. Die eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Reingewinns juristischer Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern; unter diesen Umständen durften auch die Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom

10. Oktober 2014 E. 1.2).

2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG, in Verbindung mit Art. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Als Steuerpflichtige, deren Begehren mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden gegen den am 13. Dezember 2017 versandten vorinstanzlichen Entscheid wurde mit Eingabe vom 12. Januar 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung beziehungsweise Verbesserung vom 15. März 2018 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1 VRP; Art. 142 DBG

in Verbindung mit den genannten Bestimmungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 142 DBG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

  1. Streitig ist die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens der Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2012 bis 2014.

    1. Steuerbar sind unter anderem alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DBG) sowie das gesamte Reinvermögen (Art. 53 Abs. 1 StG). Das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet (Art. 21 Abs. 1 StG und Art. 10 Abs. 1 DBG). In einem ersten Schritt ist das steuerbare Einkommen der Personengemeinschaft – unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewinnungskosten – zu ermitteln (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 10 DBG).

Vorliegend ist unbestritten, dass das Einkommen und Vermögen der Kollektivgesellschaft Q. & Co. steuerlich zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Uneinigkeit besteht aber in Bezug auf die vom Beschwerdegegner ermittelte Höhe des Einkommens wie des Vermögens der Q. & Co. in den Steuerperioden 2012 bis 2014.

3.2. Wird eine ordentliche Buchhaltung geführt, entspricht das Einkommen einer Kollektivgesellschaft dem Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 lit. a StG und Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). Das Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft bestimmt sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (vgl. Art. 68 Abs. 2 StG). Auch im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit gilt der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz. In seinem Aspekt als "Bemessungsprinzip" bestimmt das Massgeblichkeitsprinzip, dass der handelskonforme Einzelabschluss an sich auch steuerrechtlich verbindlich ist. Freilich ändert dies nichts daran, dass lediglich die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen steuerlich abziehbar sind. Nach den handelsrechtlichen

Buchführungsregeln dürfen nur die Ausgaben als Aufwand belastet werden, die im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (BGer 2C_162/2016 vom

29. September 2016 E. 4.5).

Aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht obliegt es der Steuerbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (Art. 176 Abs. 1 StG, Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei untersteht die steuerpflichtige Person allerdings einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 168 ff. StG, Art. 124 ff. DBG). In Bezug auf die Beweislast gilt folgendes: Der Nachweis der steuerbegründenden steuererhöhenden Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis der steueraufhebenden steuermindernden Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGer 2C_162/2016 vom 29. September 2016 E. 2.3).

3.3. Die Beschwerdeführer reichten mit den Steuererklärungen 2012 bis 2014 auch die Geschäftsabschlüsse 2012 bis 2014 der Q. & Co. ein, auf deren Ergebnisse bei der Einkommensermittlung – unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften – abzustellen ist.

Umstritten ist unter anderem die steuerliche Behandlung des Darlehens der Y. TRADING (2014) sowie diverse steuerliche Aufrechnungen. Der Beschwerdegegner hat folgende Aufrechnungen vorgenommen:

Aufrechnungen 2012:

CHF 283'155.00 Schuldzinsen Y. TRADING CHF 88'012.00 Ausgleich MWST

CHF 7'500.00 PA Unkosten Telefon, private Aufwendungen CHF 6'155.00 PA Versicherungen

CHF 97'442.00 Korrektur Wertberichtigungen Inventar S. -Systemartikel CHF 79'896.00 ./. Verlust

CHF 402'368.00 Total 100 % Einkünfte aus Personengesellschaft CHF 268'245.00 2/3 Einkünfte aus Personengesellschaft

CHF 4'093.00 PA Leasing 9,6 % von CHF 42'639

CHF 272'338.00 Steuerbare Einkünfte aus Personengesellschaft 2012

Aufrechnungen 2013:

CHF 108'818.00 Schuldzinsen Y. TRADING

CHF 4'800.00 PA Unkosten Telefon, private Aufwendungen CHF 3'526.00 PA Versicherungen

CHF 1'176.00 Privater Aufwand Wasser/Strom EFH, Busse etc. CHF 3'000.00 Privat Aufwand Garagentorsanierung

CHF 1'467.00 Konto 4701 ohne Beleg

CHF 127'042.00 Korrektur Wertberichtigung Inventar S. -Systemartikel CHF 9'878.00 Ausgleichszuschlag Überabschreibungen

CHF 6'335.00 ./. Verlust

CHF 253'372.00 Total 100 % Einkünfte aus Personengesellschaft CHF 168'915.00 2/3 Einkünfte aus Personengesellschaft

CHF 4'093.00 PA Leasing 9,6 % von CHF 42'639

CHF 173'008.00 Steuerbare Einkünfte aus Personengesellschaft 2013

Aufrechnungen 2014:

CHF 80'738.00 Schuldzinsen Y. TRADING

CHF 999'777.00 Kreditor / Darlehen Y. TRADING

CHF 7'600.00 PA Unkosten Telefon, private Aufwendungen

CHF 13'299.00 PA Aufwand 4501 Reiseversicherung, Privathaftpflicht, private Vorsorge, Haushaltversicherung

CHF 3'706.00 Privater Aufwand Wasser/Strom EHF, Abonnemente etc. CHF 158'750.00 Korrektur Wertberichtigung Inventar S. -Systemartikel CHF 1'769.00 Ausgleichszuschlag Überabschreibungen

CHF 4'975.00 ./. Verlust

CHF 1'260'664.00 Total 100 % Einkünfte aus Personengesellschaft CHF 840'443.00 2/3 Einkünfte aus Personengesellschaft

CHF 4'093.00 PA Leasing 9,6 % von 42'639

CHF 844'536.00 Steuerbare Einkünfte aus Personengesellschaft 2014

Dabei sind in allen drei Jahren die Aufrechnungen für den Ausgleichszuschlag infolge Überabschreibungen sowie PA Leasing von CHF 4'093 unbestritten.

  1. Darlehen / Darlehenszinsen der Y. TRADING

    1. Zu prüfen ist, ob die in den Steuerperioden 2012 bis 2014 als Aufwand verbuchten Zinsen auf dem Darlehen der Y. TRADING zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurden und ob die Aufrechnung der Darlehensschuld in der Steuerperiode 2014 rechtmässig ist.

Der Beschwerdegegner (act. 1-16 / 14) begründet die Aufrechnungen im Wesentlichen wie folgt: Anlässlich der Buchprüfung am 21. Juni 2016 habe der Steuerpflichtige erklärt, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege; es bestehe kein Kontakt mehr zum Darlehensgeber. Auf keiner der in der Folge dann doch noch vorgelegten Unterlagen des Darlehensgebers sei eine Telefonnummer, Mail-Adresse Kontaktperson aufgeführt. Eine Abgleichung der Unterschriften sei nicht möglich. Der eingereichte Darlehensvertrag habe die Adresse von heute, nicht etwa vom Jahr 2001, in dem er abgeschlossen wurde. Die Gläubigerin Y. TRADING bestätige am

10. Dezember 2016 einen Schuldbestand von CHF 1'189'322.51, d.h. per Abschluss

31. März 2014. Es fehle ein Nachweis des Fortbestandes sowie der Schuldentwicklung mit Saldi, Kontaktdaten zu den Gläubigern etc. Es liege ein simuliertes Darlehen vor. Nicht erklärbar sei auch, weshalb als Darlehensnehmer und Pfandgläubiger A. – der seit dem 8. April 2005 gar nicht mehr Gesellschafter sei – aufgeführt sei und nicht die Kollektivgesellschaft Q. & Co.

Die Beschwerdeführer (act. 1-16 / 1 + 7)vertreten die Meinung, dass der Beschwerdegegner den Bestand des Darlehens bis jetzt nie in Frage gestellt und die Schuldzinspflicht langjährig anerkannt habe, woraus eine nachwirkende Vertrauensgrundlage abgleitet werden dürfe; auch liege kein simuliertes Darlehen vor. Die vorliegenden Unterlagen seien genügend. Die abweichende Beurteilung hätte der Beschwerdegegner vorgängig mitteilen müssen, damit die Beschwerdeführer diesen drohenden Aufrechnungen hätten frühzeitig entgegenwirken können. Die plötzliche Änderung der Veranlagungspraxis und die Beweisanforderungen des Beschwerdegegners würden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.

4.2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die geschäfts- berufsmässig begründeten Kosten, insbesondere Zinsen auf Geschäftsschulden, zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens abziehbar (Art. 40 Abs. 1 und 2 lit. e StG und Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. d DBG). Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens können die von der steuerpflichtigen Person zu tragenden Solidarschulden vom Reinvermögen abgezogen werden (Art. 62 StG). Als steuermindernde Tatsachen obliegt die Beweislast sowohl zum Nachweis des tatsächlichen Anfallens und der geschäftsmässigen Begründetheit eines Zinsaufwandes, als auch zum Nachweis des Bestehens einer Darlehensschuld der steuerpflichtigen Person. Bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen kommt

dieser zudem eine "besonders qualifizierte" Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu. Leitet die steuerpflichtige Person aus einem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländische Steuerbehörde entziehen. Bei Zahlungen ins Ausland ist somit nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern (BGer 2C_473/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3 f.). Demgegenüber spricht die Tatsache, dass Darlehenszinse nicht bezahlt resp. zum Kapital geschlagen werden, für das Vorliegen eines simulierten Darlehens. Dasselbe gilt unter anderem für ein Missverhältnis zwischen der Darlehenssumme und den eigenen Mitteln des Darlehensnehmers, das Fehlen von Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens sowie das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages (BGer 2C_461/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1).

4.3. Der Beschwerdeführer A. teilte dem Beschwerdegegner anlässlich der Buchprüfung am 21. Juni 2016 noch mit, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag bestehe und er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zum Gläubiger Y. TRADING habe. In der Einsprache vom 23. November 2016 (act. zusätzliche Akten 1/69 Seite 3) halten die Beschwerdeführer fest, dass erst nach der Erstellung des

Jahresabschlusses 2016 die Firma die notwendigen Beweisunterlagen für das Darlehen erhalte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (act. Vorinstanz 4) legt die Tochter der Beschwerdeführer, S. , dann doch Unterlagen betreffend Darlehen aus dem Jahr 2001 sowie die Drohung der sofortigen Kündigung des Darlehens vor.

Wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz (act. Vorinstanz 15 und 23 sowie act. 1-16/2) zu Recht feststellen, bestehen im Zusammenhang mit diesem Vertrag diverse Ungereimtheiten (vgl. auch Erwägung 4.1 hiervor).

Wie unter buchführenden Firmen üblich, liegt bei einem Darlehen mindestens per Datum eines jeden Jahresabschlusses eine gegenseitige unterschriftliche Bestätigung (mindestens auf dem entsprechenden Kontoblatt) des Schuldsaldos wie auch der

jährlichen Zinsen vor. Die Beschwerdeführer können eine solche Bestätigung (oder allenfalls ein dieser Bestätigung gleichkommendes Dokument) für kein Jahr, schon gar nicht für die im Streit liegenden Steuerjahre 2012 bis 2014, vorweisen. Bis heute sind auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht worden, obwohl sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (act. 7 S. 4 Ziff. 11) ausdrücklich vorbehalten haben, weitere Unterlagen einzureichen. Gemäss Darlehensvertrag ist ein Zins von 5,5

% plus 1 % Kommission geschuldet (act. Vorinstanz 5.4). Aus keinen der eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass bis und mit dem Jahr 2011 Zinsen/Kommissionen bezahlt/belastet wurden. Dafür wurden im Jahr 2012, 2013 und 2014, ebenfalls abweichend vom Vertrag, 21 %, 11 % und 7 % Schuldzinsen dem Darlehen belastet. Und dies in Geschäftsjahren, in denen keineswegs erfolgreich gearbeitet wurde. Im Weiteren fehlen auch nur ansatzweise Rückforderungsbemühungen der Gläubigerin über all diese Jahre hinweg – und dies bis zum 10. Januar 2017. Auffallend ist, dass, nachdem der Limited Partner (Y. Consulting Limited) der Y. TRADING am

17. August 2010 aufgelöst wurde, die Beschwerdeführer im Jahr 2011 und 2012 einen

Teil des Darlehens erfolgswirksam abgeschrieben haben, im Jahr 2012 z.B. mit

CHF 351'000. Anscheinend hat die Gläubigerin auf diese einseitige Darlehensreduktion nicht reagiert, was doch sehr erstaunt. Das kann wohl, zusammen mit der Vorinstanz, nur dahingehend begründet werden, dass infolge Auflösung der Y. Consulting Limited die Y. TRADING per 19. Dezember 2011 als schlafend und aufzulösend zu bezeichnen ist, was wiederum bedeutet, dass der Y. TRADING weder Rechtspersönlichkeit noch Handlungsfähigkeit zukommt.

Die Beschwerdeführer führen die Darlehensverpflichtung in ihrer Bilanz unter den Passiven unter dem Titel Kreditor auf. Kreditoren wiederum sind kurzfristige Verbindlichkeiten, währenddem ein Darlehen (gemäss dem vorliegenden Vertrag) eine langfristige Verbindlichkeit darstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich vorliegend nicht um einen Kreditor handelt resp. gehandelt hat. Ein solcher ist denn auch nicht zu verzinsen. Jedenfalls dürfen die Beschwerdeführer auf ihren Aussagen in der Bilanz behaftet werden, womit durchaus auch von einem Kreditor anstelle eines Darlehens ausgegangen werden darf.

Ob es sich um ein Darlehen Kreditor handelt, muss hier nicht entschieden werden. Denn selbst wenn von einem Darlehen ausgegangen wird, sind die Beschwerdeführer

den im internationalen Verhältnis geltenden, höheren Beweisanforderungen keineswegs nachgekommen. Sie bleiben vielmehr den rechtsgenügenden Nachweis der Verpflichtung zur Bezahlung der Schuldzinsen schuldig. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht die Schuldzinsen in der Höhe von CHF 283'155 (Geschäftsjahr 2012), CHF 108'818 (Geschäftsjahr 2013) und CHF 80'738 (Geschäftsjahr 2014) aufgerechnet.

4.4. Der Beschwerdegegner hat im Geschäftsjahr 2014 zusätzlich zu den Schuldzinsen das Darlehen als solches in der Höhe von CHF 999'777 infolge Simulation aufgerechnet. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass aus der langjährigen Anerkennung der Schuldzinspflicht und des Darlehens durch den Beschwerdegegner eine Vertrauensgrundlage abgeleitet werden dürfe. Betreffend die Schuldzinsen und dem fehlenden Nachweis einer Schuldzinspflicht wird auf die oben angeführten Ausführungen in Erwägung 4 verwiesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegner die Schuldzinspflicht nicht langjährig anerkannt, sondern im Gegenteil schon die erstmalige Belastung von Schuldzinsen (im Geschäftsjahr 2012) nicht anerkannt. Im Weiteren ist festzustellen, dass das verpfändete Warenlager keine genügende Sicherheit für dieses Darlehen ist und die Beschwerdeführer als Darlehensnehmer über zu wenig Mittel verfügen, um dieses Darlehen überhaupt je zurückzahlen zu können. Entsprechend ist eine Rückzahlung, sei es auch nur teilweise, bis jetzt denn auch nicht erfolgt (dafür aber eine einseitige Abschreibung des Darlehens) und die Darlehenszinsen wurden dem Darlehen zugeschlagen. Die von den Beschwerdeführern geschaffene Konstruktion erfüllt somit alle Voraussetzungen für die Annahme eines simulierten Darlehens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auch hier sind die Beschwerdeführer den im internationalen Verhältnis erhöhten Beweisanforderungen für den Bestand des Darlehens resp. allenfalls Kreditor nicht nachgekommen.

Ob betreffend die Anerkennung des Bestandes des Darlehens durch den Beschwerdegegner eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden konnte, muss hier nicht entschieden werden. Dadurch, dass die Beschwerdeführer selbst im Geschäftsjahr 2011 und 2012 das geschuldete Darlehen in beachtlicher Höhe einseitig reduziert haben, kann spätestens seit dem Geschäftsjahr 2011 keine steuerliche Vertrauensgrundlage mehr bestehen, sofern eine solche überhaupt je bestanden haben sollte.

Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht das Darlehen infolge Simulation aufgerechnet.

  1. Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben

    Zu prüfen ist, ob die durch die Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2012 als Aufwand verbuchte Wertberichtigung von CHF 88'011.82 auf dem Guthaben Mehrwertsteuer gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung zu Recht nicht zum Abzug zugelassen wurde.

    In ihrer Einsprache vom 23. November 2016 (act. zusätzliche Akten 1/69) machten die Beschwerdeführer geltend, dass der falsche Guthabensaldo von CHF 106'200.29 über verschiedene Buchungen von mehreren Jahren entstanden sei und unmöglich noch im Detail eruiert werden könne. In ihrer Beschwerde (act. 1-16/1+7) halten die Beschwerdeführer fest, dass im Geschäftsjahr 2011/2012 beim Bilanzposten Mehrwertsteuerguthaben ein Fehler begangen worden sei. Es sei offensichtlich ein zu hohes Mehrwertsteuerguthaben verbucht worden. Dieses müsse sowohl aus handels- wie steuerrechtlicher Sicht korrigiert werden.

    Der Beschwerdegegner (act. 1-16/15) stellt nicht in Abrede, dass die Position Mehrwertsteuer auf den korrekten Betrag in der Bilanz per 31. März 2012 korrigiert werden müsse. Es stelle sich einzig die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Die Herkunft resp. die Zusammensetzung dieses Betrages könne – da er sich über Jahre aufgebaut habe – durch die Beschwerdeführer nicht belegt werden, somit sei es fraglich, ob es sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle. Der Differenzbetrag könne auf einen Abstimmungsfehler in der MWSt-Abrechnung zurückzuführen sein auf eine andere Fehlbuchung, wie z.B. Konto Privat, die nicht zwingend in einem geschäftlichen Zusammenhang stehen müsse.

    Wertberichtigungen sind geschäftsmässig begründet, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StG, Art. 29 Abs. 1 DBG sinngemäss) und können beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden (Art. 40 Abs. 2 lit. a StG, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b und c DBG).

    Gestützt auf Art. 170 Abs. 2 StG sowie Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 2 DBG muss die steuerpflichtige Person auf Verlangen der Veranlagungsbehörde Auskunft über die geschäftsmässige Begründetheit von Wertberichtigungen geben können. Nennt sie keine genügenden Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit, so kann die Wertberichtigung steuerlich nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden (BGer 2C_1082/2014 vom 29. September 2016 E. 4.1.2).

    Die Beschwerdeführer verlangen eine einkommensmindernde Berücksichtigung von CHF 88'011.82 beim Mehrwertsteuerguthaben gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung. Sie konnten aber weder in den vorinstanzlichen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht den Nachweis für den Grund dieser Wertberichtigung beibringen. Währenddem im Einspracheverfahren die Beschwerdeführer von verschiedenen Buchungen über mehrere Jahre, die nicht mehr eruiert werden könnten, sprechen, machen sie vor Verwaltungsrekurskommission resp. nunmehr vor Verwaltungsgericht geltend, dass es sich dabei um einen im Jahr 2011/12 begangenen Fehler handle. Eine ordnungsgemässe Buchführung vorausgesetzt, ist es möglich, 10 Jahr zurück die Buchungen nachzuvollziehen resp. die Belege dazu verfügbar zu machen. Die Beschwerdeführer machen wie oben erwähnt nun aber geltend, dass es sich um einen Fehler aus dem Geschäftsjahr 2011/12 handle.

    Die MWST wird quartalsweise abgerechnet. Entsteht ein Guthaben gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), so wird diese Forderung mit dem Einreichen der MWST-Abrechnung geltend gemacht. Die ESTV zahlt dieses Guthaben innert 60 Tagen seit Einreichung der MWST-Abrechnung. Hat die ESTV zur eingereichten Abrechnung Fragen, werden diese von der ESTV schriftlich gestellt. Ein Nichtbezahlen, weil die ESTV mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, gibt es nicht. Eine zu hohe Forderung gegenüber der ESTV hätte aber spätestens mit der Jahresabstimmung jeweils gemeldet werden müssen, dies innerhalb von 180 Tagen nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres (Art. 72 Abs. 1 MWSTG), im vorliegende Fall also innerhalb 180 Tagen nach dem Geschäftsjahr 2011/12, d.h. 31. März 2012. Eine einseitige MWST-Korrektur durch den Steuerpflichtigen ist grundsätzlich gar nicht möglich, da ja besagte Forderung gegenüber der ESTV aus deren Sicht immer noch bestehen würde. Eine Korrektur hätte zusammen mit der ESTV erfolgen müssen, und dann wären Belege dazu vorhanden. Es ist daher nicht verständlich und auch nicht

    nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer keinen Nachweis, nicht einmal aus dem Geschäftsjahr 2011/12, für diese behauptete Falschbuchung erbringen können. Da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt, müssen die Beschwerdeführer den Nachweis für die Ordnungsmässigkeit dieser Wertberichtigung erbringen. Das haben sie aber weder bezüglich des richtigen Bestandes des Vorsteuerguthabens noch der geschäftsmässigen Begründetheit der darauf vorgenommenen einseitigen Wertberichtigung erbracht. Es darf – zusammen mit dem Beschwerdegegner – davon ausgegangen werden, dass diese Buchung (oder Buchungen) eine Fehlbuchung ist, die nicht zwingend einen geschäftlichen Zusammenhang hat. Somit hat der Beschwerdegegner zu Recht die Wertberichtigung in der Höhe von CHF 88'011.82

    zum Einkommen hinzugerechnet.

  2. Wertberichtigung auf dem Warenlager

Der Beschwerdegegner hat wie in Erwägung 3.3 hiervor aufgeführt, im Jahr 2012 CHF 97'442, im Jahr 2013 CHF 127'042 und im Jahr 2014 CHF 158'750 Korrekturen auf den Wertberichtigungen Warenlager S. -Systemartikel vorgenommen resp. diese Beträge den Beschwerdeführern aufgerechnet. Zu prüfen ist, ob diese Aufrechnungen zu recht erfolgt sind nicht.

Unbestritten ist, dass das "S. -System" nicht zum Vermögen der Q. & Co. gehört, damit aus dem Warenlagerinventar rechnerisch entfernt werden muss und entsprechend der Warenlagerdrittel tiefer ist als ihn die Beschwerdeführer verbucht haben. Ebenfalls unbestritten ist die daraus folgende Berechnung des Beschwerdegegners (act. Vorinstanz 15 Seite 7) inkl. die ermessensweise Festsetzung des Wertes des Warenlagers Geschäftsjahr 2012/13 infolge des Fehlens eines Inventars. Die Beschwerdeführer (act. 1-16 / 7 Seite 7) sind jedoch betreffend dem Geschäftsjahr 2012 der Meinung, dass bei Aufrechnung des Inventars S. -System von CHF 179'888 davon nur CHF 59'963, also 33 % resp. 1/3, aufgerechnet werden dürfe. Das stimmt so weit. Dabei übersehen die Beschwerdeführer aber, dass der Warenlagerdrittel von einem nicht nur durch das "S. -System", sondern auch noch von der MWST bereinigten Warenlager tiefer ist als sie selber in der Bilanz verbucht haben. Anhand des Kontos 3400 (Geschäftsjahr 2012) kann das wie folgt nachvollzogen werden:

Abschreibung MWST 8 % gem. Buchhaltung CHF 83'849.00

Abschreibung MWST 8 % gem. Berechnung

Beschwerdegegner ohne Inventar S. -System CHF 64'313.00 Differenz CHF 19'536.00

Abschreibung Warenlager 33 % gemäss Buchhaltung CHF 345'878.00

Abschreibung Warenlager 33 % gem. Berechnung

Beschwerdegegner ohne Inventar S. -System CHF 267'971.00 Differenz CHF 77'907.00

Total Differenzen (CHF 19'536 + CHF 77'907) CHF 97'443.00

Diese (Kontroll-)Berechnung kann auch für die beiden folgenden Geschäftsjahre angewendet werden und es ist festzustellen, dass auch hier die Berechnungen des Beschwerdegegners zutreffen.

Die durch den Beschwerdegegner errechneten Beträge erweisen sich daher als korrekt und nicht zu beanstanden. Die Aufrechnungen von CHF 97'442 (Geschäftsjahr 2012), CHF 127'042 (Geschäftsjahr 2013) und CHF 158'750 (Geschäftsjahr 2014) sind daher zu Recht erfolgt.

7. Geschäftsmässig begründete resp. geschäftsmässig nicht begründete private Lebenshaltungskosten

Der Beschwerdegegner hat, wie bereits in Erwägung. 3.3 hiervor detailliert aufgeführt, diverse Privatanteile sowie privaten Aufwand in den Geschäftsjahren 2012 bis 2014 aufgerechnet. Er hält fest, dass unter dem Konto Versicherungen diverse private Versicherungen wie bspw. Vorsorgepolice S. , Rechtsschutz Privatperson etc. der Erfolgsrechnung belastet worden seien. Die Buchungen im Konto "Unkosten" seien nicht detailliert beschrieben, sondern grösstenteils als Unkosten ab Kasse oder

Unkosten ab Postcheck bezeichnet. Rückschlüsse auf die Art des Aufwandes liessen sich erst bei der Sichtung der einzelnen Buchungsbelege ziehen. Dabei handle es sich teilweise auch noch um Sammelbuchungen. Im Rahmen der Buchprüfung würden Aufwände stichprobenweise geprüft; eine Vollprüfung der gesamten Aufwände hätte den Rahmen der steuerlichen Buchprüfung gesprengt. Aufgrund der Stichproben seien ermessensweise Rückschlüsse auf die restlichen Buchungen gezogen worden. Da aufgrund der Prüfungsergebnisse angenommen werden müsse, dass auch in den übrigen, nicht geprüften Buchungen, private Aufwendungen enthalten seien, sei die Aufrechnung aufgrund pauschaler Ansätze vorgenommen worden. Auch bei den Kosten Telefon und Reisekosten seien daher die als privat eingestuften Aufwendungen angemessen.

Die Beschwerdeführer erachten demgegenüber die Aufrechnung von privaten Aufwendungen im Umfang von rund einem Fünftel der gesamten Unkosten als falsch. Insbesondere bei der Telefonie und den Reisekosten seien die Aufrechnungen überhöht. Drei der vier Telefonnummern würden ausschliesslich geschäftlich gebraucht und auch die vierte mehrheitlich. Bei den Reisekosten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrere Messen im nahen Ausland auch zwecks Kundenpflege besucht habe. Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Beispiele der Liegenschaftsunterhalts- und Reparaturkosten würden höchstens 7 bis 10 % der Unkosten ausmachen; die entsprechende Aufrechnung habe sich auf diese 7 bis 10 % zu beschränken.

Von den steuerbaren Einkünften sind die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG und Art. 34 lit. a DBG) nicht abziehbar. Die Veranlagungsbehörde nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 176 Abs. 1 StG und Art. 123 Abs. 1 DBG), wobei die Steuerpflichtigen zur Mitwirkung verpflichtet sind und insbesondere auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche und schriftliche Auskünfte erteilen und die geforderten Belege vorlegen müssen (Art. 170 StG und Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden erfüllen die Steuerpflichtigen ihre diesbezüglichen

Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht, so nimmt die Veranlagungsbehörde die entsprechende Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 177 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Die Veranlagungsbehörde darf erst dann eine Ermessensveranlagung vornehmen, wenn sie alle zur Abklärung des Sachverhaltes geeigneten, ihr zumutbaren gesetzlichen Untersuchungsmittel einsetzte und sich diese als nutzlos erweisen (BGer 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.1).

Gemäss Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1-3 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, OR) sind für die Rechnungslegung unter anderem folgende Grundsätze massgebend: Sie muss klar und verständlich, vollständig und verlässlich sein. Dies bedeutet, dass die Buchungstatsachen richtig und frei von Willkür erfasst werden müssen. Gemäss dem Handbuch für Wirtschaftsprüfung (Schweizerisches Handbuch der Wirtschaftsprüfung, HWP, Band "Buchführung und Wirtschaftsprüfung", Treuhand Kammer Zürich, Ausgabe 2014, Kapitel II. 3.2.2.2) muss die Nachprüfbarkeit der richtigen Erfassung und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen jederzeit anhand von Belegen gewährleistet sein. Der Grundsatz der Dokumentation fordert für jeden buchungsrelevanten Vorgang ein "Dokument", das als Beweismittel stellvertretend für den wirtschaftlichen Sachverhalt einzustehen hat.

Unbestritten ist, dass die verbuchten Aufwendungen im Konto 4701 "Unkosten" meistens keinen aussagekräftigen Text haben, sondern nur als Unkosten Postcheck, Unkosten Visa, Unkosten Kassa nur Unkosten etc. bezeichnet werden. Immerhin handelt es sich bei diesem Konto 4701 um Beträge zwischen CHF 47'214.56 (Geschäftsjahr 2013) und 37'820.87 (Geschäftsjahr 2012). Es ist somit nicht nachvollziehbar, um was für Auslagen es sich hier handelt resp. ob diese geschäftsmässig begründet sind nicht. Da die meisten anderen Konten schlüssige Buchungstexte haben, ist es erstaunlich, dass gerade dieses Konto keine nachvollziehbaren Buchungstexte aufweist. Anlässlich der Buchprüfung durch den Beschwerdegegner hat sich herausgestellt, dass in diesem Konto diverse Aufwendungen verbucht wurden, die privater Natur sind, wie z.B. private Versicherungen, Auslagen für das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer Reparaturen von Uhren. Das wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Da es sich vorliegend aber um über hundert Buchungen handelt, davon auch noch Sammelbuchungen, die sowieso noch schwieriger nachvollziehbar sind, kann es nicht

Aufgabe des Beschwerdegegners sein, alle Belege zu den Buchungen herauszusuchen und dann zuhanden der Beschwerdeführer zu bestimmen, ob diese bzw. welche geschäftsmässig begründet sind nicht. Im Gegenteil, wie oben erwähnt müssen die Beschwerdeführer jederzeit gewährleisten, dass sie jede Erfassung von Geschäftsvorfällen auch anhand von Belegen nachweisen können. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Es scheint sogar, dass die Beschwerdeführer mit diesen nichts aussagenden Buchungstexten versucht haben, ihre privaten, nicht geschäftsmässig begründeten Ausgaben, zu verschleiern. Die Beschwerdeführer legen auch dem Verwaltungsgericht keine detaillierte Zusammenstellung der privaten resp. geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Sie beschränken sich auf einen pauschalen Ansatz, dass die Liegenschafstunterhalts- und Reparaturkosten nur 7 bis 10 % der Unkosten ausmachen würden. Betreffend Telefonie erwähnen sie, dass drei der vier Telefone geschäftlich genutzt werden. Dabei vergessen sie, dass unter diesen Kosten auch noch das private Natel von B. (act. Zusätzliche Akten1/72) geführt wird. Wenn nun schon die Beschwerdeführer, die steuermindernde Tatsachen geltend machen, diese nicht belegen können, kann es nicht am Beschwerdegegner sein, die steuermindernden Auslagen zu suchen. Aufgrund der diversen durchgeführten Stichproben des Beschwerdegegners darf vielmehr mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass auch in den übrigen, nicht geprüften Buchungen betr. dem Konto 4701 private Aufwendungen enthalten sind. Somit sind die diversen Aufrechnungen gemäss Aufstellung in Erwägung 3.3 hiervor zu Recht erfolgt.

8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdegegner sowohl die beanstandeten Korrekturen an der Bilanz und Erfolgsrechnung der Q. & Co. der Geschäftsjahre 2012 bis 2014, als auch die sich daraus ergebenden Anpassungen bei den Veranlagungen der Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2012 bis 2014 zu Recht vorgenommen hat. Aus diesen Überlegungen ist die Beschwerde abzuweisen.

9. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerdeverfahren B 2018/19 und B 2018/20 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012, 2013 und 2014 wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuern 2012, 2013 und 2014 wird

    abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von je CHF 1'500 unter Verrechnung mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'000.

  3. Ausseramtliche Kosten beziehungsweise Parteikosten werden für die

Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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