Zusammenfassung des Urteils B 2018/168, B 2018/169: Verwaltungsgericht
Die A. AG hatte Zins-Swap-Verträge abgeschlossen, die zu einer Streitigkeit mit den Steuerbehörden führten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Rückstellung für die Zins-Swap-Verträge korrekt war und wies die Beschwerde der A. AG ab. Die Gerichtskosten betrugen CHF 4'000.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2018/168, B 2018/169 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 06.11.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Steuerrecht; Art. 960e OR.Die Beschwerdeführerin schloss zwecks Absicherung des Risikos steigender Hypothekarzinsen mit einer Bank ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zins-Swap) mit einer Laufzeit bis |
Schlagwörter: | Rückstellung; Vertrag; Kanton; Quot; Gallen; Bilanz; Verlust; Verträge; Vertrags; Grund; Zins-Swap; Mittelabfluss; Entscheid; Kantons; Bundessteuer; Verpflichtung; Vorinstanz; Absicherung; Prozent; Recht; Reingewinn; Geschäfte; Finanzinstrument; Zeitpunkt; Verwaltungsgericht; Kantonssteuern; Rechnungsabschlusses; Finanzinstrumente; Rückstellungen; Verbindlichkeit |
Rechtsnorm: | Art. 960e OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
19. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_1107/2018).
Entscheid vom 6. November 2018
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
A. AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch bcs steuerexperten ag, Sonnenstrasse 5, Postfach, 9004 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand
Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.12.2015
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Die A. AG mit Sitz in M. ist seit dem 5. Dezember 1969 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und bezweckt unter anderem die Kapitalanlage in Immobilien. Sie besitzt mehrere Mehrfamilienhäuser in den Kantonen St. Gallen und Thurgau. X. ist Präsident, Y. Mitglied des Verwaltungsrats, beide jeweils mit Einzelunterschrift.
Am 28. März 2011 schloss die A. AG zwecks Absicherung des Risikos steigender Hypothekarzinsen mit der B. AG ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zins-Swap) mit einer Laufzeit bis 18. April 2041 ab. Darin verpflichtete sich die A. AG, der B. AG auf einem Nominalbetrag von CHF 1 Mio. zu einem festen Zinssatz von
2.38 Prozent zu bezahlen; im Gegenzug erhält sie den variablen Zins auf der Basis des 3-Monats CHF-Libor-ICE-Zinssatzes gutgeschrieben. Ebenfalls am 28. März 2011 schloss die C. AG mit der B. AG ein ebensolches Zinsaustauschgeschäft über denselben Betrag, jedoch mit einer Laufzeit bis 31. März 2041 und zu einem festen Zinssatz von 2.45 Prozent ab. Dieser Vertrag ging durch eine Übernahmefusion per
1. Januar 2012 auf die A. AG über. Die von den jeweiligen Vertragspartnern zu bezahlenden Zinsen kommen vierteljährlich zur Auszahlung. Gemäss der nachträglichen Vertragsanpassung vom 11. Mai 2015 kann die A. AG die Zins-Swap- Verträge jederzeit zu Marktkonditionen kündigen; die B. AG hat hingegen das Recht, den Vertrag frühestens ab 23. Januar 2025 jährlich zum Liquidationswert zu terminieren, sofern keine genügende werthaltige Deckung vorhanden ist, per sofort, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Das kantonale Steueramt veranlagte die A. AG für das Jahr 2015 mit Verfügungen
vom 6. Januar 2017 für die Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per
31. Dezember 2015 mit einem im Kanton St. Gallen steuerbaren Reingewinn von CHF 362'400 (Steuerbeträge jeweils gerundet) und einem im Kanton St. Gallen steuerbaren Eigenkapital von CHF 980'000 sowie für die direkte Bundessteuer mit einem im Kanton St. Gallen steuerbaren Reingewinn von CHF 362'400. Die
Veranlagungsbehörde rechnete bei der Ermittlung des Reingewinns und Eigenkapitals jeweils CHF 888'160 auf; diese Aufrechnung betraf die verbuchte Rückstellung für die Zinsaustauschgeschäfte. Sie gewährte überdies von Amtes wegen eine Steuerrückstellung von CHF 100'000. Mit Entscheid vom 16. August 2017 wies das kantonale Steueramt die von der A. AG gegen die beiden Veranlagungsverfügungen erhobene Einsprache ab. Dagegen erhob die A. AG Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 29. Mai 2018 die Rechtsmittel ebenfalls abwies.
Die A. AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 4. Juni 2018 zugestellten
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe ihrer Vertreterin
vom 4. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der anteilig im Kanton St. Gallen steuerbare Reingewinn von CHF 362'434 für die Gewinnsteuer 2015 um CHF 788'160 auf null (gemäss Deklaration in der Steuererklärung 2015) und das anteilig im Kanton St. Gallen steuerbare Eigenkapital per 31. Dezember 2015 von CHF 980'553 um CHF 487'703 auf CHF 492'850 (gemäss Deklaration in der Steuererklärung 2015) zu reduzieren sowie
der steuerbare Reingewinn für die direkte Bundessteuer 2015 von CHF 362'434 um CHF 788'160 auf null zu reduzieren.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 7. August 2018 unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde ausdrücklich und die ESTV (Beschwerdebeteiligte) stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. […]
2. […]
Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner beim Reingewinn in der Steuerperiode 2015 bzw. beim Eigenkapital per 31. Dezember 2015 zu Recht CHF 888'160 aufrechnete. Unbestritten ist dagegen, dass dieser Betrag per 31. Dezember 2015 dem kapitalisierten Wert der künftig erwarteten Zinszahlungen aus den beiden Zins-Swap- Verträgen entspricht. Die Beschwerdeführerin wies die streitgegenständliche Position in der von ihr erstellten Jahresrechnung in der Bilanz unter der Bezeichnung "Rückstellung Negative Barwerte Interest Rate Swap" als Rückstellung unter der Passivposition "Übrige langfristige Verbindlichkeiten" aus.
Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 3d des angefochtenen Entscheids sind korrekt, weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann.
Bei Swap-Geschäften handelt es sich um derivative Finanzinstrumente, welche den Termingeschäften zugeordnet werden. Sämtliche Vertragsbedingungen werden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt, die Erfüllung erfolgt jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. In einem Swap-Vertrag vereinbaren zwei Parteien, während der Vertragsdauer periodisch Zahlungsströme auszutauschen. Zinssatz-Swaps sind Verträge bei denen die Vertragsparteien z.B. fixe und variable Zinszahlungen austauschen, welche basierend auf spezifischen nominellen Beträgen berechnet werden. Die Nominalbeträge werden nicht ausgetauscht; sie dienen lediglich als Berechnungsbasis. Swap-Verträge bilden Dauerschuldverhältnisse. Was die rechtliche Qualifikation betrifft, so liegt beim Swap-Vertrag ein synallagmatischer Vertrag im Sinn eines Innominatkontrakts "sui generis" vor (Zobl/Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 564, 585; vgl. auch Castagna/Müller/ Schwaller, Prüfung von derivativen Finanzinstrumenten, in: ST 11/07 S. 867 f.; Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung, Zürich 2014, S. 135).
Das Gesetz verlangt in Art. 960e Abs. 2 des Obligationenrechts (SR 220, OR) zwingend die Bildung von Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung, wenn aufgrund von vergangenen Ereignissen in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich ein Mittelabfluss erwartet wird. Eine Rückstellung im engeren Sinne ist demnach eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit begründete wahrscheinliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten, deren Höhe Fälligkeit ungewiss, aber schätzbar ist. Das Unternehmen erwartet einen künftigen, das heisst einen nach dem Bilanzstichtag stattfindenden Mittelabfluss ohne Gegenleistung. Dieser Mittelabfluss wird erwartet, das heisst er ist nicht ganz sicher, aber doch wahrscheinlich. Durch diese erhöhte Ungewissheit in Bezug auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, Höhe Fälligkeit unterscheidet sich im Wesentlichen eine Rückstellung von einer Verbindlichkeit
(L. Lipp, in: Roberto/Trüeb, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 772-1186 OR und BEG, 3. Aufl. 2016, Rzn. 12 ff. zu Art. 960e OR).
In Bezug auf die Bilanzierungsgrundsätze von derivativen Finanzinstrumenten enthält das OR keine expliziten Bestimmungen. Trotz fehlender Bilanzierungsfähigkeit der Nominalbeträge verlangt das Prinzip der Ordnungsmässigkeit jedoch, dass alle derivativen Finanzinstrumente erfasst werden und die Bücher alle Verträge vollständig
wiedergeben. Allenfalls kann sich eine Rückstellungspflicht ergeben. Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze können dabei aus den allgemeinen Grundsätzen der ordnungsmässigen Buchführung abgeleitet werden. Hinsichtlich der Bewertung besteht ein Wahlrecht zwischen Marktwert- und Niederstwertprinzip. Handelt es sich beim Grundgeschäft um eine Bilanzposition, die zum Marktpreis bewertet wird, wird das Derivat ebenfalls zum Marktpreis bewertet. Die nach den Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen Gewinne und Verluste aus dem Grund- und Absicherungsgeschäft neutralisieren sich in der Erfolgsrechnung infolge ihrer Gegenläufigkeit. Wird die Bilanzposition nach dem Niederstwertprinzip bewertet und ein Wertzuwachs des Grundgeschäfts demzufolge nicht erfasst, muss der entsprechende Verlust aus dem Absicherungsgeschäft nicht in der Erfolgsrechnung verbucht werden. Sollte das Grundgeschäft an Wert verlieren, ist dieser Wertverlust zu erfassen. Der gegenläufige Gewinn aus dem Absicherungsgeschäft kann ebenfalls in der Erfolgsrechnung erfasst werden, wodurch eine Neutralisierung erfolgt. Die OR- Rechnungslegung enthielt früher eine Bestimmung über die notwendigen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Dabei geht es um beidseits noch nicht erst teilweise erfüllte Geschäfte, wie bspw. Kauf- und Verkaufskontrakte (Termingeschäfte aller Art). Der Verlust besteht dabei entweder in einem Minderzugang an Gegenwert einem Mehrabgang an Mitteln. Eine Wertberichtigung kommt meist nicht in Frage, weil im Schwebezustand des Vertrags zunächst noch nichts bilanziert wird. Es gibt keinen einsichtigen Grund, warum nur der zweite Vorgang, der in die abstrakte Definition des "Mittelabflusses" des Art. 960e OR hineinpasst, zu einer Rückstellung führen dürfte. Kommt es wegen der eingetretenen widrigen Entwicklung zu einem Minderzugang an Gegenwert von Seiten der Marktgegenseite, so folgt daraus das gleiche Ergebnis. Die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist folglich auch unter dem neuen OR nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen unerlässlich. Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind daher Rückstellungen anzusetzen, wenn unvermeidbare Kosten aus belasteten vertraglichen Verpflichtungen höher sind als der erwartete wirtschaftliche Nutzen. Sobald das bilanzierende Unternehmen erkennt, dass aus einer Verpflichtung aus schwebenden Geschäften eine Schuld entstehen kann, muss es für diese erkennbar gewordene Verbindlichkeit Vermögenseinbusse eine Rückstellung bilden. Bei in der neuen Periode entstehenden negativen
Preisentwicklungen sind allenfalls deren finanzielle Auswirkungen im Anhang offenzulegen (vgl. zum Ganzen Zobl/Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 564, 585; Castagna/Müller/Schwaller, Prüfung von derivativen Finanzinstrumenten, in: ST 11/07 S. 867 f.; P. Böckli, Neue OR- Rechnungslegung, Zürich 2014, Rz. 1034 f.; Lipp, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 960e OR; Treuhand-Kammer, a.a.O., S. 136 ff., 218).
Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung per 31. Dezember 2015 gestützt auf die im Jahr 2011 abgeschlossenen Zins-Swap-Verträge eine Schuldverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bestand und die eingegangene Verpflichtung (Ereignis) in der Vergangenheit liegt. Strittig ist dagegen, ob der Mittelabfluss – berechnet über die ganze Laufzeit der Swaps – wahrscheinlich und – bei Bejahung dieser Frage – der drohende Verlust schätzbar ist. Nach der Rechtsprechung können gestützt auf Art. 960e OR Rückstellungen (in der Höhe eines Teilbetrags des schlimmstmöglichen Ausgangs) unter Umständen bereits eine Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent darunter angebracht sein (BGer 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGer 4A_277/2010 vom 2. September 2010
E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Verpflichtung gegenüber der Bank sei nicht unsicher, sondern im Zeitpunkt zu 100 Prozent gegeben (vgl. act. 1
S. 14), ist ihr entgegenzuhalten, dass diesfalls von einer Verbindlichkeit auszugehen wäre und daher gar keine Rückstellung gebildet werden könnte. Die Vorinstanz legte überdies überzeugend dar, weshalb weder die Beschwerdeführerin noch die Bank ein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung der Swap-Verträge haben (vgl. E. 3e/ee des angefochtenen Entscheids). Gemäss den angepassten Vereinbarungen vom 11. Mai 2015 hat die Bank das Recht, die Transaktion zum Liquidationswert vorzeitig zu terminieren, sofern für die Transaktion keine genügend werthaltige Deckung vorhanden ist wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn sich die Vermögens- Ertragslage der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat eine erhebliche Vermögensgefährdung besteht (vgl. act. 2/5, 7). Das Vorliegen solcher Gründe – drohender Konkurs, Verkauf der Liegenschaft – wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet, und es ergeben sich auch keine aus den Akten. Eine Kündigung der Verträge seitens der Bank ist daher nicht zu erwarten, und wäre gemäss den am 11. Mai 2015 nachträglich angepassten Vertragsbestimmungen überdies frühestens ab dem 23. Januar 2025 und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
möglich. Dass eine Kündigung seitens der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei, legte sie ebenfalls nicht dar. Ein Mittelabfluss ist daher wenig wahrscheinlich und ein Verlust nicht absehbar. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner sein Ermessen nicht in unzulässiger Weise ausgeübt habe, indem er die Forderung als bedingt beurteilt und deren Wahrscheinlichkeit auf unter 50 Prozent bzw. 25 Prozent geschätzt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die gleichen Grundsätze wie für das Grundgeschäft anzuwenden sind, wenn ein derivatives Finanzinstrument wie vorliegend vornehmlich Absicherungszwecken dient. Darlehens- Hypothekarzinsen können dabei als Finanzaufwand nicht bis zum Vertragsende passiviert und in nur einer Periode als Aufwand verbucht werden; ein solches Vorgehen widerspricht dem Periodizitätsprinzip. Vielmehr sind die fälligen Zinsforderungen – wie bei Hypothekarzinsen üblich – periodisch als Finanzaufwand zu verbuchen. Dieselben Überlegungen gelten überdies bei der Praxis betreffend Bilanzierung von Festhypotheken (als Absicherung). Diesfalls bestehen bei überhöhten Festhypotheken die gleichen Vorfälligkeitsrisiken, welche nicht per se – das heisst ohne aktuelle Wahrscheinlichkeit – zu Rückstellungen führen. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Offenbleiben kann folglich, ob eine verlässliche Schätzung des Barwerts eines Zins-Swaps überhaupt möglich ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden sowohl hinsichtlich der Kantonssteuern als auch der direkten Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2015 abzuweisen sind.
4. […]
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerdeverfahren B 2018/168 und B 2018/169 werden vereinigt.
Die Beschwerde betreffend Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses
per 31. Dezember 2015 (B 2018/168) wird abgewiesen.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer aufgrund des
Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2015 (B 2018/169) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 2'500 (Kantonssteuern) und von CHF 1‘500 (direkte Bundessteuer) unter Verrechnung mit den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin
Zürn Blanc Gähwiler
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