Zusammenfassung des Urteils B 2018/100: Verwaltungsgericht
Die Beschwerde einer Firma gegen den Entzug ihres Kollektiv-Fahrzeugausweises und Händlerschilds wurde abgelehnt, da sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Die Firma konnte nicht nachweisen, dass sie über einen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen verfügte und auch keine ordentliche Buchhaltung führte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Entzug gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2018/100 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 12.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Strassenverkehr, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 SVG, Art. 73 lit. d VZV, Art. 22-26 VVV.Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV.Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen |
Schlagwörter: | Fahrzeug; Fahrzeugausweis; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Händlerschild; Betrieb; Fahrzeuge; Quot; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Fahrzeugen; Verfahren; Strassenverkehr; Verhandlung; Recht; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Händlerschilds; Voraussetzungen; Beschwerdegegner; Entscheid; Verwaltungsrats; Ziffer; Entzug; Verwaltungsgericht; Handel; Händlerschilder; Gallen; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 25 SVG ;Art. 71 SVG ; |
Referenz BGE: | 109 Ib 43; 120 Ib 317; 131 I 467; 142 I 188; |
Kommentar: | - |
B 2018/100). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_567/2018).
Strassenverkehr, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 SVG, Art. 73 lit. d VZV, Art. 22-26
VVV.
Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV.
Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, ist daher nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandete Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds ist daher nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2018/100).
Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_567/2018).
Entscheid vom 12. September 2018
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
A. AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, Advokaturbüro Dähler &
Lippuner, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Die A. AG mit Sitz in M. ist seit 11. Juni 2007 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandter Artikel. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist X. . Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Prüfstelle Winkeln, erteilte der A. AG am 7. Januar 2008 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild für Motorwagen "SG 00000 U".
Mit Schreiben vom 20. November 2015 forderte das Strassenverkehrsamt die A. AG auf, den Umfang ihres Betriebs nachzuweisen, um die Voraussetzungen für die Belassung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds zu prüfen. Daraufhin erklärte X. mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 die Tätigkeit der AG. Mit Schreiben vom 26. April 2017 sowie vom 7. Juni 2017 forderte das Strassenverkehrsamt die A. AG erneut auf, den Umfang ihres Betriebs nachzuweisen, und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, zum beabsichtigten Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds Stellung zu nehmen. Während dem die Gesellschaft mit Schreiben vom 22. Mai 2017 noch auf die Erklärungen in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2015 verwies, reagierte sie auf die zweite Aufforderung vom 7. Juni 2017 nicht mehr. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 entzog das Strassenverkehrsamt der A. AG sowohl den Kollektiv-Fahrzeugausweis als auch das Händlerschild "SG 00000 U" für Motorwagen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 29. März 2018 ab.
Die A. AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 3. April 2018 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2018 und Ergänzung vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts (Beschwerdegegner) vom 27. Juli 2017 aufzuheben. Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz am 28. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die
Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. […]
2. […]
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Befragung diverser Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins.
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Die Öffentlichkeit des Verfahrens trägt dazu bei, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGer 2C_980/2016 vom 7. März 2017 E. 2.1.1).
Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.5; BGer 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.2 und 2C_980/2016
vom 7. März 2017 E. 2.1.1). Kollektiv-Fahrzeugausweise werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausübung und für die Bedürfnisse der gewerblichen Tätigkeit ausgestellt. Der Streit darüber ist deshalb ein zivilrechtlicher im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann.
Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes in zweifacher Hinsicht nicht absolut. Zunächst können die Parteien explizit stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichten (statt vieler: EGMR Urteil Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz Nr. 14518/89 vom 24. Juni 1993), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ergibt sich indes unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. So kann unter anderem in Fällen, in welchen von einer öffentlichen Verhandlung von vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können, die Anordnung im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.
2014.312 vom 16. März 2015 E 4.2.3). Beim vorliegenden Streitgegenstand ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert, welche
neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, anlässlich einer mündliche Verhandlung gewonnen werden könnten. Im Übrigen wäre im Administrativverfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz die mündliche und öffentliche Verhandlung vor der Verwaltungsrekurskommission durchzuführen. Wird der Anspruch in jenem Verfahren nicht geltend gemacht, ist er verwirkt (GVP 2015 Nr. 63). Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt. Unter diesen Umständen hat sie keinen Anspruch mehr darauf, dass die Angelegenheit vor einem Gericht mündlich verhandelt wird. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
Wenn Gründe für eine Ausnahme nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen, muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (BGE 142 I 188 E. 3.2.1). Art. 6 Ziff. 1 EMRK gibt keinen zusätzlichen abstrakten Anspruch, sich persönlich äussern, namentlich mündlich vor dem Spruchkörper plädieren zu dürfen. Solches sowie die Anwesenheit bei der Abnahme von Beweismitteln die Anhörung im Sinn eines Beweismittels könnte sich einzig aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) aus konkreten Verfahrensvorschriften ergeben (BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 2.6). Auf solche Verfahrensvorschriften beruft sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht.
Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VRP wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist zweckmässig erscheint. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, inwiefern eine der genannten Voraussetzungen erfüllt sein soll: Der massgebende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten, und die Beschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, ihre Standpunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht umfassend und ausreichend dem Gericht in ihren schriftlichen Eingaben darzulegen. Dies ist auch in Bezug auf die beantragte Befragung von Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins zu beachten. Aus den dargelegten Gründen kann darauf daher im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGer 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.3).
Strittig ist, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2017 betreffend Entzug des Kollektiv- Fahrzeugausweises und des Händlerschilds zu Recht abgewiesen hat.
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Für die Zulassung vom Motorfahrzeugen Anhänger von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes gibt es Kollektiv- Fahrzeugausweise (Art. 73 lit. d der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, VZV). Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung (SR 741.31, VVV) erlassen, welche in den Art. 22 bis 26 die Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschilder regelt. Am 1. Juli 1992 ist die VVV teilweise geändert worden, wobei es darum ging, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern zu verschärfen. Art. 23 VVV bestimmt, dass der Gesuchsteller über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügt (lit. a), Gewähr für eine
einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bietet (lit. b) und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat (lit. c). Weiter sind die im Anhang 4 aufgeführten (Mindest-)Voraussetzungen an Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers einer anderen im Betrieb verantwortlichen Person, Umfang des Betriebs, Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen zu erfüllen. Art. 22 bis 26 VVV in Verbindung mit Anhang 4 werden ergänzt durch Weisungen und Erläuterungen, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 5. August 1994 aufgrund von Art. 76a VVV erlassen hat (nachfolgend EJPD-Weisungen; vgl. BGer 1C_26/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 2A.437/1999 vom 10. Januar 2000 E. 2a; BGE 120 Ib 317
E. 3a).
Nach dem System des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsversicherungsverordnung beziehen sich der Fahrzeugausweis und das entsprechende Kontrollschild grundsätzlich auf ein bestimmtes, amtlich geprüftes und
zugelassenes Fahrzeug. Durch die Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern wird dieser Grundsatz durchbrochen, indem ausnahmsweise auf die individuelle Immatrikulation des betreffenden Fahrzeugs verzichtet wird. Dies ermöglicht bestimmten Personen und Unternehmungen unter gewissen Voraussetzungen auch ungeprüfte Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu benützen. Um die allgemeine Betriebsgefahr, die mit solchen Fahrzeugen entstehen kann, nicht unnötig ansteigen zu lassen, dürfen Händlerschilder nur für die in Art. 24 VVV abschliessend aufgezählten Zwecke verwendet werden. So insbesondere zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen Umbauten am Fahrzeug (lit. b) etwa für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung (lit. e). Die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und die Aushändigung der entsprechenden Kontrollschilder hat in diesem Sinn zurückhaltend zu erfolgen. Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG beschreibt den Kreis der berechtigten Betriebe allgemein als "Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes" (BGE 120 Ib 317 E. 5d). Dem Wortlaut von Art. 23 VVV zufolge müssen die darin angeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Fallen einzelne davon weg, ist der Kollektiv-Fahrzeugausweis und damit auch das Händlerschild gestützt auf Art. 23a Abs. 1 VVV zu entziehen (BGer 1C_26/2015 vom
23. Juni 2015 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 109 Ib 43 E. 3; BGer 1C_72/2007 vom
29. August 2007 E. 2).
Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV, verfügt sie doch über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen (lit. a), bietet Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises (lit. b) und hat die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen (lit. c). Unbestritten blieb auch, dass die Beschwerdeführerin über die in Ziffer 18 Anhang 4 VVV ("Betriebe mit grossem Motorfahrzeugpark") aufgeführten Räumlichkeiten (Ziffer 18.3) sowie Betriebseinrichtungen (Ziffer 18.4) verfügt. Zu prüfen bleibt somit insbesondere, ob der Umfang des Betriebs (Ziffer 18.2) einen eigenen (oder mit anderen Worten, einen dem
Betrieb zuzurechnenden) Fahrzeugpark von mindestens dreissig Fahrzeugen aufweist
(Ziffer 18.21).
Die diversen angeführten Fahrzeuge befinden sich unbestrittenermassen einerseits im Eigentum des einzigen Verwaltungsratsmitglieds der Beschwerdeführerin anderseits im Eigentum diesem nahestehender Immobilienunternehmen. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt demgegenüber und unter Würdigung des Wortlauts der erwähnten Bestimmung gar nicht über einen eigenen Fahrzeugpark, was sie auch nicht in Abrede stellt. Sie macht denn auch geltend, es sei der durch sie verwaltete Fuhrpark zu berücksichtigen, obwohl formal andere Unternehmen desselben Inhabers der Inhaber dieser Unternehmungen selber und persönlich formaler Halter der Fahrzeuge seien (vgl. act. 7 Rz. 67). Ihr kann nicht gefolgt werden: Der Hinweis auf die EJPD-Weisungen, wonach die Vorschriften für Räumlichkeiten und Einrichtungen nicht unbedingt im Betrieb selbst vorhanden sein müssen, sofern der Betrieb vertraglich darüber verfügen kann, geht fehl. Damit wird lediglich gesagt, dass die Übergabe der erforderlichen Arbeiten an spezialisierte Werkstätten zulässig ist. Daraus kann jedoch im Umkehrschluss nicht hergeleitet werden, der Kollektiv-Fahrzeugausweis könne von der "betreuenden" Werkstatt beantragt werden. Diesfalls stünde dieser die Möglichkeit offen, die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises aufgrund von Ziffer 4 Anhang 4 VVV zu beantragen. Vorliegend ist nun aber zu Recht nicht mehr bestritten, dass die Beschwerdeführerin jene Mindestanforderungen nicht erfüllt, weil sie für ihre Tätigkeiten gar keine Rechnungen ausstellt und dementsprechend auch keine entgeltlichen Reparaturarbeiten ausführt. Es war ihr daher denn auch nicht möglich, eine Buchhaltung mit Einzelbelegen für die konkreten Tätigkeiten und Umsätze für den Garagenbetrieb einzureichen. Arbeiten, die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchgeführt werden, werden wiederum von der vom einzigen Verwaltungsratsmitglied beherrschten Immobiliengesellschaft auf die weiteren Betriebe auf das Verwaltungsratsmitglied verteilt (vgl. act. 7 Rz. 55). Entsprechend kann
der Umfang des Betriebs mangels Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen, etc.) nicht geprüft werden (vgl. Ziffer 1.3 der EJPD- Weisungen). Hinzu kommt, dass die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätigen Personen nicht von ihr, sondern von einer vom einzigen Verwaltungsratsmitglied beherrschten Immobiliengesellschaft angestellt sind. Die Beschwerdeführerin verfügt folglich auch über keine im Betrieb tätige Person. Sie ist
damit auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht und betriebssicher ist (Art. 24 Abs. 2 VVV; BGE 120 Ib 317 E. 5b). Selbst wenn die Beschwerdeführerin über eigene Arbeitnehmer verfügen würde, was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist, so hat sie auch nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang diese an den Fahrzeugen Unterhalts- und Wartungsarbeiten Reparaturen ausführten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht darauf ankomme, ob ein Kollektiv-Fahrzeugausweis betriebsnotwendig sei (vgl. act. 7 Rz. 70), wird durchaus vorausgesetzt, dass Betriebe im Sinn von Anhang 4 VVV auf ein Händlerschild angewiesen sind (vgl. S. 2 der EJPD-Weisungen). Soweit die Reparaturarbeiten in der eigenen Werkstatt durchgeführt wurden, waren keine Überführungsfahrten zu spezialisierten Werkstätten erforderlich. Die Beschwerdeführerin legte auch nicht dar, dass sie tatsächlich Probefahrten unter Verwendung ihres Händlerschilds durchgeführt habe. Soweit Unterhaltsarbeiten bei den im Eigentum des Verwaltungsratsmitglieds stehenden Liegenschaften erforderlich sind, können diese mit den eingelösten Fahrzeugen bewerkstelligt werden. Dass zur Erbringung des Unterhalts der Einsatz von nicht eingelösten Fahrzeugen erforderlich wäre, legte die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar. Vielmehr handelt es sich bei diesen Fahrzeugen – wie sie selbst anerkennt – um Sammlerfahrzeuge, welche direkt indirekt vom einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin gehalten werden. Im Übrigen gehören Unternehmen, die nur gelegentlich Arbeiten an Fahrzeugen vornehmen, deren eigentlicher Tätigkeitsschwerpunkt jedoch auf anderem Bereich liegt, offenkundig auch nicht zum eigentlichen Motorfahrzeuggewerbe (vgl. BGE 120 Ib 317 E. 5d/bb).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen verfügt, keine Angestellten beschäftigt, keine Löhne bezahlt, keine Rechnungen ausstellt und keine ordentliche Buchhaltung führt. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, ist daher nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandete Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds ist daher nicht zu beanstanden.
5. […]
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin
Zürn Blanc Gähwiler
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