Zusammenfassung des Urteils B 2017/61: Verwaltungsgericht
Es ging darum, zu klären, ob der Wohnsitz eines Kindes in der Schweiz beim Elternteil mit Obhut oder am Aufenthaltsort des Kindes als eigenständiger Wohnsitz liegt. Der Vater der Jugendlichen hatte die Obhut übernommen, nachdem die allein sorgeberechtigte Mutter zugestimmt hatte. Die KESB hatte dem nachträglich zugestimmt. Der Wohnsitz der Jugendlichen wurde als vom Vater abgeleiteter Wohnsitz festgelegt. Die Platzierung in einer Jugendwohngruppe änderte den Wohnsitz nicht. Die politische Gemeinde X. war für die Kosten des Aufenthalts in der Jugendwohngruppe zuständig. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigte diese Zuständigkeit.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2017/61 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 27.09.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Sozialhilfe. Zuständigkeit für die Kostentragung (ausserkantonaler Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe). Art. 4 lit. d und 19 IVSE (sGS 381.31). Art. 42 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 20 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 381). Art. 23 ff. |
Schlagwörter: | Wohnsitz; Aufenthalt; Obhut; Aufenthalts; Vater; Schweiz; Jugendwohngruppe; Entscheid; Aufenthaltsort; Eltern; Gemeinde; Kindes; Mutter; Unterbringung; Sorge; Recht; Wohnsitze; Verfügung; Wohnsitzes; Vorinstanz; Jugendliche; Kanton; Kostenübernahme; Einverständnis; Einverständniserklärung; Tochter |
Rechtsnorm: | Art. 162 ZGB ;Art. 20 IPRG ;Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 298 ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 315b ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Reusser, Hausheer, Geiser, Berner 2. Aufl, Art. 162 ZGB ZG, 1999 |
aufgrund von Art. 23 Abs. 1 ZGB hatte die Unterbringung in der Einrichtung nicht zur Folge, an ihrem neuen Aufenthaltsort einen neuen Wohnsitz zu begründen. Eine Absicht der Jugendlichen, an dem - durch die KESB zugewiesenen - Ort dauernd zu verbleiben, konnte nicht unterstellt werden. Die Unterbringung in einer Einrichtung begründet keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnort abgebrochen werden. Im Resultat war der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Beschwerdeführerin für die Kostentragung Aufenthalts in der Jugendwohngruppe als zuständig erklärte, zu bestätigen (Verwaltungsgericht, B 2017/61).
Entscheid vom 27. September 2018
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Bietenharder und Zindel; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde X. , Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zuständigkeit für die Kostentragung Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
A. , geb. 1997, von Deutschland, ist die Tochter von B. und C. . Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge über A. steht der Mutter zu. C. lebt seit dem 1. Oktober 2011 in der Schweiz. Ein von ihm gestelltes Gesuch um Familiennachzug, dem unter anderem die Einverständniserklärung der Mutter vom
2. August 2012 (act. G 8/5/14e) beilag, bewilligte das Migrationsamt St. Gallen mit Verfügung vom 14. Januar 2013 für A. und lehnte es für B. ab. Letztere wohnte in der Folge in K. (D). A. lebte bereits seit dem 30. Juli 2012 in X. bei ihrem Vater und besuchte dort bis Juli 2013 die Schule. Vom 14. September bis 14. Dezember 2013 war sie in der Klinik L. in M. untergebracht. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Q. A. per
6. Januar 2014 in die sozialpädagogische Jugendwohngruppe O. in P. zur sozialpädagogischen, psychotherapeutischen und ärztlichen Betreuung ein. Gleichzeitig wurde den Eltern die elterliche Obhut im Sinn von Art. 310 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) für die Dauer des Aufenthalts in der Jugendwohngruppe entzogen. Ferner wurde für die Jugendliche eine kombinierte Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) errichtet (act. G 8/5/14c). Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 ersuchte das Amt für Soziales - in seiner Funktion als Verbindungsstelle gemäss Art. 10 f. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 381.31; IVSE) - die politische Gemeinde X. um Erteilung der Kostenübernahmegarantie (act. G 8/5/17). Am 25. März 2014 erteilten die Sozialen Dienste Y. der Jugendwohngruppe O. eine subsidiäre Kostengutsprache mit dem
Hinweis, dass die Wohnsitz- und Zuständigkeitsfrage noch zu klären sei (act. G 8/5/13). Mit E-Mail vom 24. April 2014 sowie im Schreiben vom 30. September 2014 bestätigte die KESB Q. ihre Auffassung, dass das alleinige Sorgerecht für A. bei B. liege (act. G 8/1/9, G 8/5/6). Am 23. Mai 2014 und 24. März 2015 lehnten die Sozialen Dienste Y. die Unterzeichnung der Kostenübernahmegarantie ab (act. G 8/5/4 und 9).
Am 6. März 2015 trat A. aufgrund ihrer Volljährigkeit aus der Jugendwohngruppe O. aus. Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Sozialen Diensten Y. stellte die IVSE-Verbindungstelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 fest, dass die Gemeinde X. zuständig sei für die Kostentragung des vom 6. Januar 2014 bis
März 2015 dauernden Aufenthalts von A. in der Jugendwohngruppe O. (Ziff. 1).
Die Sozialen Dienste Y. wurden aufgefordert, für den erwähnten Aufenthalt die Kostenübernahmegarantie zu unterzeichnen (Ziff. 2). Vorbehalten bleibe die Kostentragung für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen (Kost und Logis) durch die für die Unterstützung zuständige Gemeinde nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1, ZUG; Ziff. 3). Die Anmeldung von A. und ihr faktischer Aufenthalt bei ihren Eltern (Vater) in X. zum Zeitpunkt der Platzierung durch die KESB Q. sei geeignet gewesen, einen eigenständigen Wohnsitz am Aufenthaltsort in X. zu begründen. Eine Wohnsitzbegründung am neuen Aufenthaltsort in P. sei nicht möglich (gewesen), weil sie sich dort zu einem Sonderzweck aufgehalten habe und keine Absicht des dauernden Verbleibs erkennbar (gewesen) sei (act. G 8/1/1). Den gegen diese Verfügung von der politische Gemeinde X. , vertreten durch die Sozialen Dienste Y. am 8. Juni 2015 erhobenen Rekurs (act. G 8/1) wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 13. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte der Gemeinde amtliche Kosten von CHF 1‘000 (act. G 2/1).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die politische Gemeinde X. mit Eingabe vom
27. März 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A. während ihres Aufenthalts in der Jugendwohngruppe O. vom 6. Januar 2014 bis 6. März 2015 (vgl. Berichtigung in act. G 5) in P. befunden habe und die Beschwerdeführerin für die IVSE-Leistungsabgeltung in diesem Zeitraum örtlich und sachlich nicht zuständig sei (Ziff. 2). Es seien der Wohnkanton Appenzell Ausserrhoden sowie die Wohngemeinde P. dazu zu verpflichten, die Kostenübernahmegarantie zu unterzeichnen und die von der Gemeinde Y. aufgrund der subsidiären Finanzierung ohne Anerkennung der Zuständigkeits- und Wohnsitzfrage übernommenen Kosten an diese zurückzuerstatten (Ziff. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 4; act. G 1). Mit Eingabe vom 20. April 2017 berichtigte die Beschwerdeführerin einzelne Datenangaben der Beschwerde (act. G 5).
b. In der Vernehmlassung vom 27. April 2017 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. G 7).
Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Sodann ist die politische Gemeinde X. zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter entspricht die Beschwerdeeingabe vom 27. März/20. April 2017 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nicht geprüft wurde im vorinstanzlichen Verfahren, ob A. im Zeitpunkt der Unterbringung in der Jugendwohngruppe O. einen eigenen (dauernden) Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG in P. begründet hatte; auf entsprechende Vorbringen trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein (vgl. act. G 2/2 E. 1.3.2). Diese Thematik hat somit, da nicht materieller Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids, auch im vorliegenden Verfahren ausser Betracht zu bleiben.
2.
2.1. Nach Art. 19 IVSE sichert der Wohnkanton der Einrichtung des Standortkantons mit der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Abs. 1). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Abs. 2). Wohnkanton ist gemäss Art. 4 lit. d IVSE derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Nach Art. 41 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG; sGS 381.1) erhalten Heime und Einrichtungen ausserhalb des Kantons St. Gallen für st. gallische Betreuungsbedürftige Beiträge nach der IVSE. Nach Art. 42 Abs. 1 SHG leistet die zuständige Stelle des Staates Kostenübernahmegarantie bei zivilrechtlicher Unterbringung und bei einer Unterbringung durch die Eltern in einem Kinder- Jugendheim bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
2.2. Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, IPRG) in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG) bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (lit. b). Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz IPRG bildet der gewöhnliche Aufenthalt Ersatzanknüpfung, sofern eine natürliche Person weder in der Schweiz noch im Ausland einen Wohnsitz aufweist. Gemäss Art. 20 Abs. 2 letzter Satz IPRG sind (im internationalen Verhältnis) die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht anwendbar; unbeachtlich sind im Geltungsbereich des IPRG somit namentlich die Art. 24 ff. ZGB, die verschiedene Fälle fiktiven Wohnsitzes vorsehen. Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGer 4A_36/2016 vom 14. April 2016, E. 3.4 mit vielen Hinweisen). Für den innerstaatlichen Bereich kommt demgegenüber das ZGB zur Anwendung (vgl. dazu nachstehende E. 4.2).
3.
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass A. mit ihrem Zuzug in die Schweiz am 30. Juli 2012 einen selbständigen Wohnsitz am gewöhnlichen Aufenthaltsort in X. bei ihrem (nicht sorge- und obhutsberechtigten) Vater begründet habe. Dieser Wohnsitz sei nach Art. 24 Abs. 1 ZGB auch während der Dauer der Platzierung in der Jugendwohngruppe O. in P. (wie auch während des vorangegangenen dreimonatigen Aufenthalts in der Klinik L. in M. ) weiterhin in X. bestehen geblieben. Er dürfe nicht als aufgegeben betrachtet werden, da ansonsten die IVSE ihr Ziel und ihren Zweck verlieren würde. Im Übrigen decke sich dies auch mit der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, und auch das Kindeswohl von A. stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Eine Überbindung der Leistungsabgeltung an den Kanton AR bzw. die Gemeinde P. würde den fairen Regeln der gegenseitigen Kostenübernahme widersprechen. Demgemäss sei die Gemeinde X. bis zum Austritt von A. aus der Jugendwohngruppe als Wohnsitzgemeinde im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE für die Kostentragung des Aufenthalts vom 6. Januar 2014 bis 6. März 2015 zuständig gewesen (act. G 2/2).
Die Beschwerdeführerin bestätigt im vorliegenden Verfahren ihren Standpunkt, dass A. seit ihrem Zuzug am 30. Juli 2012 in die Schweiz einen selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 20 IPRG an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort habe. Dies habe zur Folge, dass sich der selbständige zivilrechtliche Wohnsitz während der Unterbringung in der Jugendwohngruppe O. in der politischen Gemeinde P. befunden habe. Es sei auf den klaren Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE abzustellen und an der Massgeblichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB solange festzuhalten, wie kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1 IVSE für den Bereich A (Kinder- und Jugendheime) geschaffen werde. Der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Standort einer Einrichtung bleibe für die Zuständigkeit zur Finanzierung der IVSE-Leistungsabgeltung solange von Bedeutung, wie keine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Regelung getroffen werde. Der angefochtene Entscheid stelle eine der herrschenden Lehre und Rechtsprechung widersprechende Anwendung der Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes dar. Damit gelte der Kanton Appenzell Aussenrhoden seit der Unterbringung von A. in der Jugendwohngruppe O. in P. als ihr zivilrechtlicher Wohnkanton. Dementsprechend sei auch dieser Kanton für die Finanzierung der IVSE-Leistungsabgeltung örtlich und sachlich zuständig, zumal dieser Kanton in allen Bereichen (A-D) der IVSE beigetreten sei (act. G 1).
4.
4.1. Unbestritten ist vorliegend, dass dem in X. wohnenden Vater von A. weder vor
noch während dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis
6. März 2015 (Aufenthalt in der Jugendwohngruppe O. ) das Sorgerecht für seine Tochter zustand (vgl. auch schriftliche Einverständniserklärung von B. in act. G 8/11.4). Nicht umstritten ist sodann, dass die allein sorgeberechtigte Mutter von A. - jedenfalls bis zu deren Volljährigkeit, welche das Sorgerecht der Mutter beendete (Art. 14 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) - in jenem Zeitraum keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Das öffentliche Recht knüpft zur Bestimmung des Wohnsitzes meist - wie vorliegend Art. 4 lit. d IVSE ausdrücklich - am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz in einer „funktionalisierenden Auslegung“ zur angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit teilweise
modifiziert wird. Nach einem Teil der Lehre ist einer funktionalisierenden Auslegung des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs, welche die daran anknüpfenden Rechtsfolgen berücksichtigt, zwar grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch sei im Interesse der Rechtssicherheit an der Einheitlichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs festzuhalten; unterschiedliche Auslegungen seien nur in geringem Umfang zuzulassen (D. Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Rz. 3 zu Art. 23 ZGB). Eine weitere Lehrmeinung erachtet die Wohnsitzbestimmung als einer funktionalen Auslegung insofern zugänglich, als der zivilrechtliche Wohnsitz einer räumlichen Zuordnung eines Rechtsobjekts diene und nie Selbstzweck sei. Bei der Wohnsitzbestimmung sei in erster Linie das Kindeswohl zu berücksichtigten. Dieses verlange in der Regel eine stabile Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen und die Vermögensverwaltung, die an einem schnell wechselnden Aufenthaltsort meist nicht sichergestellt werden könne, sondern vielmehr am Wohnsitz des Sorgeberechtigten (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. Aufl 1999, Rz. 34/5a zu Art. 162 ZGB).
Aus der letztgenannten Feststellung lässt sich im vorliegenden Zusammenhang insofern nichts ableiten, als es im streitigen Zeitraum wie erwähnt an einem (schweizerischen) Wohnsitz der Sorgeberechtigten (Mutter) fehlte. Auch das Kindeswohl bildet konkret keinen Gesichtspunkt, welcher für einen der beiden Orte (X. , P. ) sprechen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen der im angefochtenen Entscheid (act. G 2/1 S. 14 f.) geäusserten Auffassung sich der Begriff des (selbstredend vom Zivilrecht definierten) zivilrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Art. 4 lit. d IVSE nicht ohne Weiteres in der Weise „umdeuten“ lässt, dass dem Gesamtzweck der IVSE am besten nachgekommen wird. Andernfalls ergäben sich unter Umständen, je nach Fragestellung und Rechtsgebiet, unterschiedliche zivilrechtliche Wohnsitze, was sich mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 IPRG („Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben“) nicht vereinbaren liesse.
Die Verfahrensbeteiligten (Vorinstanz, Beschwerdeführerin) vertreten die
Auffassung, dass A. durch ihren Zuzug von Deutschland zu ihrem Vater in X. per
30. Juli 2012 in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG einen selbständigen Wohnsitz am Aufenthaltsort (Ersatzanknüpfung; vgl. dazu Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 20-28 zu Art. 20 IPRG; Staehelin, a.a.O., Rz. 8 f. zu Art. 24 ZGB) begründet habe. Nachstehend ist zu prüfen, ob dieser Standpunkt zutrifft. Unbestritten blieb in diesem Zusammenhang, dass ab dem 30. Juli 2012 in Deutschland kein (fiktiver von der Mutter abgeleiteter) Wohnsitz von A. mehr bestanden hatte. Sodann ist davon auszugehen, dass das IPRG aufgrund des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG nur den Staat bestimmt, in welchem eine Person ihren Wohnsitz hat. Bei Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz - wie er vorliegend zur Diskussion steht - kommt demgegenüber im innerstaatlichen Verhältnis,
d.h. für die Bestimmung des Wohnsitzortes innerhalb der Schweiz, weiterhin das ZGB und damit namentlich Art. 25 ZGB zur Anwendung (vgl. Staehelin, a.a.O., Rz. 4 zu
Art. 23 ZGB mit Hinweisen in Verbindung mit Rz. 2 zu Art. 25 ZGB). Nach der letztgenannten Bestimmung gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
Zu klären ist, welcher Fall von Art. 25 Abs. 1 ZGB (Wohnsitz des in der Schweiz lebenden Elternteils mit Obhutsberechtigung Aufenthaltsort des Kindes als selbständiger Wohnsitz) vorliegend zum Tragen kommt. Dem Vater der Jugendlichen wurde von Seiten des Migrationsamtes am 14. Januar 2013 - basierend auf der Einverständniserklärung der allein sorgeberechtigten Mutter - der Familiennachzug seiner Tochter in die Schweiz (mit Wohnort bei ihm) bewilligt (act. G 8/5/4b). Die Einreise der Tochter in die Schweiz mit Aufenthalt beim Vater hatte zwangsläufig dessen (faktische) Obhut zur Folge, zumal er nach Lage der Akten im Einreisezeitpunkt die einzige Bezugsperson war. Hierbei ist von Bedeutung, dass sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Obhut verständigen bzw. einigen können (Staehelin, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 301a Abs. 5 ZGB). Die Mutter von A. hatte bereits am 2. August 2012 ihr Einverständnis gegeben, dass diese bei ihrem Vater in der Schweiz leben dürfe (act. G 8/5/14e). Damit stimmte sie faktisch der Übertragung der Obhut an den Vater zu. Die örtlich zuständige KESB hatte dieser Obhutsübertragung insofern im Nachhinein konkludent zugestimmt (vgl. Art. 315b Abs. 2 ZGB), als sie in der Verfügung vom 19. Dezember 2013 den Obhutsentzug gegenüber beiden Elternteilen angeordnet und die Verfügung an die Adresse des Vaters zugestellt hatte (act. G 8/5/14c; vgl. auch Art. 298 Abs. 3 ZGB in der seit 1. Januar 2013
anwendbaren Fassung). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob mit der erwähnten Einverständniserklärung der Mutter nur eine faktische bereits eine formelle Obhutsübertragung an den Vater einherging; dies umso mehr, als die KESB nach Art. 315b Abs. 2 ZGB zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut zuständig war. Unter diesen Gegebenheiten ist an die im Zeitpunkt der Einreise von A. in die Schweiz bestehende tatsächliche (und nachträglich von der KESB konkludent bewilligte formelle) Obhut des Vaters für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von A. anzuknüpfen. Die Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin, wonach A. einen selbständigen Wohnsitz am Aufenthaltsort in X. begründet habe, lässt sich nicht aufrechterhalten. Vielmehr hatte sie einen vom Wohnsitz des Vaters (unter dessen Obhut sie aufgrund des Dargelegten stand) abgeleiteten Wohnsitz in X. (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
4.4. A. behielt den Wohnsitz in X. durch die - gestützt auf den erwähnten KESB- Beschluss erfolgte - Platzierung in der Jugendwohngruppe O. bei, denn aufgrund von Art. 23 Abs. 1 ZGB hatte die Unterbringung in der Einrichtung nicht zur Folge, an ihrem neuen Aufenthaltsort in P. in der Zeit vom 6. Januar 2014 bis 6. März 2015 einen neuen Wohnsitz zu begründen. Eine Absicht von A. , an dem - durch die KESB Q. zugewiesenen - Ort dauernd zu verbleiben, kann nicht unterstellt werden und ist auch nicht ersichtlich. Die Unterbringung in einer Einrichtung begründet keinen Wohnsitz, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnort abgebrochen werden (vgl. Staehelin, a.a.O., Rz. 19g und 19h zu Art. 23 ZGB). Im Resultat ist somit der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Beschwerdeführerin für die Kostentragung des vom 6. Januar 2014 bis 6. März 2015 dauernden Aufenthalts von A. in der Jugendwohngruppe O. in P. als zuständig erklärte, zu bestätigen.
5.
5.1. (…).
5.2. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten von CHF 1‘500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet; der Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird verrechnet.
Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Zürn Schmid
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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