Zusammenfassung des Urteils B 2017/59: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde von A.Y., vertreten durch die Eltern, gegen das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen und die Politische Gemeinde X. abgewiesen wird. A.Y. besuchte eine private Sonderschule, jedoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage war, ihn angemessen zu unterrichten. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule gibt. Es wurde festgestellt, dass die öffentliche Schule angemessenen Unterricht bieten konnte. Der Beschwerdeführer wechselte eigenmächtig zur Privatschule, wodurch die Möglichkeit einer Anordnung zur Sonderschulung entzogen wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2017/59 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 23.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Schulrecht, Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 f. BV, Art. 35, Art. 35bis Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 lit. a, Art. 51 bis Art. 53 Abs. 1 VSG.Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, ihn angemessen zu beschulen. Ein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der von ihm gewählten Privatschule und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin besteht damit nicht (Verwaltungsgericht, B 2017/59). |
Schlagwörter: | Privatschule; Bericht; Schule; VerwGE; Entscheid; Vorinstanz; Sonderschule; Kinder; Kanton; Hinweis; Recht; Ermessen; Eltern; Beschwerdeführers; Beschulung; Schüler; Gallen; Besuch; Behörde; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Schulgeld; Anspruch; Regel; Übernahme; Schulrat; Berichte; Rekurs; Gutachten |
Rechtsnorm: | Art. 110 BGG ;Art. 19 BV ;Art. 5 BV ;Art. 62 BV ; |
Referenz BGE: | 140 I 153; 140 I 99; 141 I 9; |
Kommentar: | - |
Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, ihn angemessen zu beschulen. Ein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der von ihm gewählten Privatschule und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin besteht damit nicht (Verwaltungsgericht, B 2017/59).
Entscheid vom 23. März 2018
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte
A.Y.,
gesetzlich vertreten durch die Eltern L.Y. und M.Y., Beschwerdeführer,
diese vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler, Glaus Gabathuler AG,
Städtchenstrasse 52, 7320 Sargans,
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde X., Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand
Besuch einer Privatschule / Übernahme des Schulgeldes
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.Y., geboren 2005, besuchte ab August 2009 den Kindergarten der Einheitsgemeinde X., wo er durch teilweise aggressives Verhalten auffiel. Gestützt auf Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen (fortan: SPD) vom 14. und 25. Januar 2010 und dessen Bericht vom 1. Februar 2010 (act. 10/4a/3) wurde seine Unterrichtszeit verkürzt. Dafür wurde er zuhause von einer heilpädagogischen Früherzieherin unterstützt. Auch unterzog er sich einer Ergotherapie (act. 10/4a/4 f.). Im Schuljahr 2010/2011 repetierte A.Y. den ersten Kindergarten (act. 10/8a/3/18). Nach weiteren Abklärungen am 22. März 2011 und 31. März 2011 beantragte der SPD mit Bericht vom 8. April 2011 den Besuch eines Sprachheilkindergartens ab Schuljahr 2011/2012 (act. 10/4a/5). Am 14. Juni 2011 ordnete der Schulrat X. den Besuch des zweiten Sprachheilkindergartens des Vereins Sprachförderzentrum B. (ehemals: Sprachheilschule B.), O., einer vom Kanton anerkannten privaten Sonderschule im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG), ab dem Schuljahr 2011/2012 an. In der Folge besuchte A.Y. diese Schule, welche den Unterricht im Kindergarten und den ersten drei Primarschuljahren, inklusive Einführungsklassen, abdeckt, bis Ende
Schuljahr 2015/2016, in welchem er die dritte Primarklasse absolvierte (act. 10/8a/ 3/4-10 und 12 f., www.sg.ch, www. … .com).
Nach einer Abklärung am 10. Februar 2016 empfahl der SPD mit Bericht vom
29. Februar 2016 eine Weiterbeschulung von A.Y. an einer (staatlich anerkannten) Sonderschule für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, da bei ihm eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert worden sei und er über eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer Lernbehinderung verfüge (act. 10/4a/9). Am 30. März 2016 ersuchten L.Y. und M.Y., die Eltern von A.Y., den Schulrat X. gestützt auf einen Bericht von Psychotherapeut SPV/VOPT, dipl. Analytiker (P.-Institut) lic. theol. F.G. vom 19. März 2016, ihren Sohn an der Privatschule Q., Z., zu beschulen. Dafür sei ihm ein finanzieller Beitrag an das Schulgeld auszurichten (act.10/4a/11, act. 10/8a/3/2, act. 10/8a/4, www. … .ch). Mit Verfügung vom 11. April 2016 wies der Schulrat X. das Gesuch ab (act. 10/1a/1).
Dagegen rekurrierten L.Y. und M.Y. für A.Y. am 28. April 2016 an das Bildungsdepartement (act. 10/1). Mit Rekursergänzung vom 18. Mai 2016 reichten sie Berichte von Dr. med. H.K. vom 6. April 2016 und 12. Mai 2016 ein (act. 10/4a/10 und
12). Im Herbst 2016 trat A.Y. in die Privatschule Q., Z., ein (act. 7/3). Mit Entscheid vom
9. März 2017 wies das Bildungsdepartement den Rekurs ab (act. 2).
Gegen den Entscheid des Bildungsdepartements (Vorinstanz) vom 9. März 2017
erhoben L.Y. und M.Y. durch ihren Rechtsvertreter für A.Y. (Beschwerdeführer) am
23. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 2. Mai 2017 ergänzten sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Besuch der Privatschule Q. durch den Beschwerdeführer sowie die Übernahme des Schulgeldes durch die Politische Gemeinde X. (Beschwerdegegnerin) zu verfügen. Eventualiter sei nur die Übernahme des Schulgeldes zu verfügen. Subeventualiter sei ein angemessener Kostenbeitrag an den Schulbesuch zu verfügen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. 6). Im Übrigen reichten sie Berichte von Psychotherapeut SPV/VOPT, dipl. Analytiker (P.-Institut) lic. theol. F.G. vom 22. März 2017 und von Dr. med. H.K. vom
25. März 2017 ein (act. 7/3 f.). Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 (act. 9) schloss die Vorinstanz und mit Stellungnahme vom 29. Mai 2017 (act. 12) die Beschwerdegegnerin auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…).
2. Hinsichtlich der mit Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2017 (act. 6) neu eingereichten Berichte vom 22. und 25. März 2017 (act. 7/3 f.) ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in Abweichung des in Art. 61 Abs. 3 VRP statuierten Novenverbots echte Noven zu berücksichtigen hat, falls die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, wie hier, keine richterliche Behörde ist (vgl. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
SR 101, BV, und Art. 110 BGG sowie VerwGE B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_980/2016 vom 7. März 2017, www.gerichte.sg.ch). Damit kann offen
bleiben, ob gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 6, S. 3 Ziff. II/D, Rz. 8) in Bezug auf das Novenverbot massgeblich gewesen wäre, dass diese Berichte, welche nach Erlass des angefochtenen Entscheids am 9. März 2017 erstellt wurden, inhaltlich das Verhalten bzw. die Leistungen des Beschwerdeführers vor dem vorinstanzlichen Entscheid betreffen.
3. (…).
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt (act. 6, S. 4 f. Ziff. IV/ A/a, Rz. 15-21), aus den im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden Beweisen sei klar hervorgegangen, dass nur die Privatschule Q. einen für ihn ausreichenden Unterricht bieten könne. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt resp. den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
Sowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren sind vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP), wonach die Bewertung der einzelnen Beweise nicht starren Regeln folgt. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich aus der inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch äussere Eigenart. Mit Bezug auf Gutachten bedeutet dies, dass die Behörde auch an deren Ergebnisse grundsätzlich nicht gebunden ist. Allerdings muss sie praxisgemäss triftige Gründe im Sinne von gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen Indizien anführen, welche die Überzeugungskraft eines Gutachtens ernsthaft erschüttern, um davon abzuweichen. Darunter fallen etwa innere Widersprüche, offensichtliche Lückenhaftigkeit irrtümliche tatsächliche Feststellungen. Widrigenfalls wäre die vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich. Ein Privatgutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein von der Behörde nach vorgegebenem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten; ihm kommt lediglich der Beweiswert von Parteivorbringen zu. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werden, darf der Beweiswert indessen nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen. Von den Parteien eingereichte Berichte von Ärzten oder
Therapeuten dürfen indessen unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache interpretiert werden, dass diese wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten lauten. Für den Beweiswert eines solchen Berichts ist jedenfalls entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind. Kommt ein privater Gutachter zu einem anderen Schluss als ein behördlicher, muss die Behörde prüfen, ob die Auffassungen und Schlussfolgerungen des eigens angeordneten Gutachtens in den rechtserheblichen Fragen derart erschüttert werden, dass davon abzuweichen ist (vgl. VerwGE B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).
Die Vorinstanz kam in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 19-21) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mittels der Berichte seines Psychotherapeuten vom 19. März 2016 (act. 10/4a/11) und seines Kinderarztes vom
6. April 2016 und 12. Mai 2016 (act. 10/4a/10 und 12) nicht rechtsgenüglich dargetan, weshalb seine Beschulung in den vom Kanton St. Gallen anerkannten Sonderschulen gemäss der Empfehlung des SPD mit Bericht vom 29. Februar 2016 (act. 10/4a/9) nicht ausreichend sein sollte, zumal er sich am Sprachförderzentrum B. positiv entwickelt habe. Als weiterführende Schulen fielen etwa die Schule C. in S. die Sonderschule
D. in T. in Betracht. Im Übrigen handle es sich bei der Privatschule Q. nicht um eine staatlich anerkannte Sonderschule.
Im Bericht des Kinderarztes des Beschwerdeführers vom 6. April 2016 (act. 10/4a/12) wird festgehalten, die Beschulung an einer Institution wie zum Beispiel der Schule C. stelle für den Beschwerdeführer und dessen Eltern keine Option dar. Auch komme aus medizinischer Sicht eine Beschulung in einer Regelklasse nicht in Frage, da der Beschwerdeführer in einer grossen Gruppe untergehen würde. Optimal sei eine Beschulung in einer kleinen Klasse, wie etwa in der Privatschule Q. Im Bericht vom
12. Mai 2016 (act. 10/4a/10) hielt der Kinderarzt ergänzend fest, die Beschulung an der Schule C. biete keine für den Beschwerdeführer notwendige ruhige Umgebung. Der Psychotherapeut des Beschwerdeführers führte in seinem Bericht vom 19. März 2016 (act. 10/4a/11) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Sonderschule in
kleinstem Rahmen besuchen können solle und er weiterhin die Zuwendung seiner Eltern brauche. Eine Internatsschule komme nicht in Frage. Die Eltern des Beschwerdeführers wollten ihn in der Privatschule Q. weiter beschulen lassen. Diesen Wunsch könne er uneingeschränkt unterstützen.
Demnach wird die Empfehlung des SPD im Bericht vom 29. Februar 2016, den Beschwerdeführer an einer – nicht bezeichneten – vom Kanton anerkannten Sonderschule für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten weiter zu beschulen, durch die im Rekursverfahren vorliegenden Berichte des Kinderarztes und des Psychotherapeuten des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Aus diesen privaten Gutachten lässt sich nicht ableiten, dass ausschliesslich die Privatschule Q. einen für den Beschwerdeführer ausreichenden Unterricht bieten kann, selbst wenn der SPD einer Beschulung an dieser Privatschule auf Kosten der Eltern des Beschwerdeführers aus schulpsychologischer Sicht zustimmte (vgl. Bericht vom 29. Februar 2016, act. 10/4a/ 9). Den privaten Arztberichten lässt sich lediglich entnehmen, dass aus medizinischer resp. psychologischer Sicht weder eine Regelklasse noch eine Internatsschule für den Beschwerdeführer in Frage kommt. Soweit darin festgehalten wird, der Besuch der Schule C. (45 Plätze in fünf Schulklassen, www. … .ch) biete keine für den Beschwerdeführer notwendige ruhige Umgebung, wird im Bericht vom 12. Mai 2016 nicht weiter erörtert, inwiefern dies – etwa im Unterschied zum Sprachförderzentrum B. (insgesamt 49 Schüler im Schuljahr 2015/2016, vgl. Jahresbericht 2015, S. 12, maximal 12 Schüler pro Klasse, www. …. .com) – konkret der Fall sein sollte. Auch in dieser Hinsicht vermochten die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren resp. im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten privaten Gutachten die Empfehlung des SPD nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre, zumal der SPD keine bestimmte Sonderschule empfahl und die Vorinstanz auch die Sonderschule D. in T. als ausreichend erachtete und diese, wie auch die Schule C. (Externat, www. … .ch), über eine Tagessonderschule (Klassengrösse zwischen 6 bis 10 Schüler) verfügt
(www. … .ch). Unbestritten blieb im Weiteren, dass es sich bei der Privatschule Q. nicht um eine staatlich anerkannte private Sonderschule (Art. 39 Abs. 1 VSG und Art. 17 der Verordnung über die Volksschule des Kantons Glarus, Volksschulverordnung, GS IV B/31/1, VSV) handelt. Der Vorinstanz kann keine willkürliche Beweiswürdigung unrichtige resp. unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. hierzu Art. 12 VRP
und Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 586 ff.) vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer rügt weiter (act. 6, S. 5-8 Ziff. IV/A/b, Rz. 22-27), die Vorinstanz habe seinen Rekurs abgewiesen, ohne diesen vollumfänglich zu prüfen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV, siehe auch Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP) soll gewährleisten, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es genügt dabei, wenn die Begründung implizit erfolgt (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4, BGer 8C_606/2017 vom E. 3.2 und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 2.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).
Die Vorinstanz hielt in Erwägung 5b des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 21) fest, dass kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes bestehe. Eine kantonale kommunale Rechtsgrundlage, welche die Beschwerdegegnerin verpflichten würde, das Schulgeld der Privatschule Q. zu übernehmen, bestehe nicht. Ausserdem handle es sich bei der Privatschule Q. nicht um eine anerkannte Sonderschule, weshalb die Durchführung einer Sonderschulung durch diese Schule nicht zulässig sei. Aus dieser Begründung ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers und damit implizit auch die Anträge Ziff. I/1 (Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2016), 4 (Übernahme eines Kostenbeitrags durch die Beschwerdegegnerin) und 5 (Rückweisung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin) des Rechtsbegehrens in der Rekursergänzung vom 18. Mai 2016 (act. 10/4) abwies. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insoweit hinreichend. Der Beschwerdeführer vermochte den angefochtenen Entscheid denn auch durchaus
sachgerecht anzufechten. Ob die Argumentation der Vorinstanz auch inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden (E. 6.5 hiernach) zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf die Einschätzungen seines Psychotherapeuten vom 22. März 2017 und seines Kinderarztes vom 25. März 2017 vor (act. 6, S. 8-10 Ziff. IV/B, Rz. 28-38, act. 7/3 f.), er könne in der öffentlichen Schule nicht angemessen beschult werden. Dies sei nur an der Privatschule Q., Z., möglich.
Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisten den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Diese Normen begründen den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreiben damit ein soziales Grundrecht. „Schulpflichtige“ in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 3 und Art. 62 Abs. 1 BV). Sie müssen in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 2 BV). Ergänzend zur Regelschule (Art. 62 Abs. 2 BV) obliegt den Kantonen eine vergleichbare Pflicht zum Betrieb der erforderlichen Sonderschulen. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV haben sie für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen (vgl. hierzu auch Art. 197 Ziff. 2
BV und Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3, BehiG, und Art. 3 lit. b KV).
Die Verfassung des Kantons St. Gallen gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und lit. a KV). Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule. Die Eltern wählen den Privatschulbesuch aus freiem Entschluss und angesichts des flächendeckenden und verfassungsrechtlich ausreichenden öffentlichen Schulangebots ohne Not. Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (vgl. VerwGE
B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2). Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung (vgl. B. Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, Wil 1995, S. 161). Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (vgl. BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013
E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen). Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. GVP 2009 Nr. 4 E. 3.1 und 3.2.3 sowie B. Ehrenzeller, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N 32).
Die anerkannten privaten Sonderschulen sind Teil der öffentlichen Volksschule (Art. 1 Abs. 1bis VSG). Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen besonderen Begabungen werden durch sonderpädagogische
Massnahmen unterstützt (Art. 34 Abs. 1 VSG). „Besonderer Bildungsbedarf“ ist ein Oberbegriff, an den einzelfallbezogen sonderpädagogische Massnahmen geknüpft werden (vgl. VerwGE B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft zum
XIV. Nachtrag zum VSG, ABl 2013 308 ff. [fortan: Botschaft], 398, a.a.O.). Gemäss Art. 35 VSG orientieren sich sonderpädagogische Massnahmen am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schule und Kanton (Abs. 1). Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Abs. 2). Massgebend für den Entscheid, welche (Sonder-)Schule in Frage kommt, ist vorab das Wohl des (behinderten) Kindes (vgl. hierzu VerwGE B 2015/296 vom 25. Mai 2016 E. 2.3, www.gerichte.sg.ch). Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule, wenn sie die Voraussetzungen für die Regel- Kleinklasse nicht
erfüllen (Art. 35bis Abs. 1 und 3 VSG). Laut Art. 51 VSG hat das im Kanton St. Gallen
wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann ein auswärtiger Schulbesuch gestattet angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG, vgl. hierzu VerwGE B 2016/121 vom 20. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen, a.a.O.).
Bevor der Schulrat den Besuch einer Kleinklasse einer Sonderschule verfügt, holt er das Gutachten des SPD ein (vgl. Art. 36 und 36bis VSG und Botschaft, a.a.O., S. 400 f.). Das Gutachten des SPD an den Schulrat beinhaltet sämtliche für die Schule relevanten Angaben (Einschätzungen, Handlungsbedarf, Antrag). Der allfällige Bedarf für eine Sonderschulung wird mittels standardisiertem Abklärungsverfahren erhoben. Aufgrund der Einschätzung der Entwicklungs- und Bildungsziele sowie des Förderbedarfs werden ein Hauptförderort und allfällige unterstützende Massnahmen vorgeschlagen. Durch den Beizug des SPD wird sichergestellt, dass die Abklärung aus einer unabhängigen Perspektive und die Antragsstellung nach einheitlichen Standards erfolgen (vgl. Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen vom 18. März/4. Mai 2015, Teil „Für die Regelschule“, Ziff. 5.5.4, www.schule.sg.ch, und VerwGE B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.4, a.a.O.). Der Schulrat muss anordnen, wie eine sonderpädagogische Massnahme konkret auszugestalten ist. Die Wahl der Institution,
die die Sonderschulung durchführen soll, liegt ebenso im Ermessen des Schulrates. Sein (Auswahl-)Ermessen hat er pflichtgemäss, d.h. unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit, auszuüben. Neben diesen Grundsätzen hat der Schulrat auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Leitlinien bilden im konkreten Fall sowohl das Kindeswohl als auch die finanzielle Tragbarkeit (vgl. Art. 35 VSG). Die vorgängige und notwendige schulpsychologische Abklärung soll die Frage erhellen, welche Beschulungsform bzw. Art der Institution und Unterbringung den Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht wird. Da eine Behörde in Fachfragen praxisgemäss nur von der Auffassung des Gutachtens abweicht, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen Indizien dessen Überzeugungskraft ernsthaft erschüttern, sind dessen Schlussfolgerungen und Anträge in der Regel wegweisend (vgl. VerwGE B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweisen, a.a.O.).
Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP e contrario). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit des Verbots der Willkür, verletzt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740 ff.).
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der mittlerweile knapp dreizehn Jahre alte Beschwerdeführer die dritte Primarklasse in der vom Kanton anerkannten privaten Sonderschule Sprachförderzentrum B., O., erfolgreich absolviert hat (Klassengrösse bis 12 Schüler, www. …. .com), d.h. er sich an dieser Schule positiv entwickelte (vgl. E. 5a des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 20). Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern im Jahr 2016 aus freiem Entschluss selbständig auf das Herbstsemester 2016 in der regelpädagogischen Privatschule Q., Z.,
angemeldet wurde, wo er seither beschult wird. Wegen dieser von den Eltern des Beschwerdeführers eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule Q. kann die Angemessenheit der Beschulung an der öffentlichen Schule ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 nicht nachträglich beurteilt werden. Der Beschwerdeführer verzichtete damit auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzog der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung des Besuchs einer Sonderschule im Sinne von Art. 36 lit. a VSG zu prüfen, obschon die Weiterbeschulung des Beschwerdeführers an einer Sonderschule für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten
– etwa an den von der Vorinstanz erwähnten Schulen D., T. (Klassengrösse zwischen 6 bis 10 Schüler, www. … .ch) C. (45 Plätze in fünf Schulklassen, www. … .ch) – gemäss dem Bericht des SPD vom 29. Februar 2016 (act. 10/4a/9) geboten gewesen wäre. Diese Einschätzung des SPD vermag der Beschwerdeführer mittels der neu eingereichten Berichte seines Psychotherapeuten vom 22. März 2017 und seines Kinderarztes vom 25. März 2017 nach wie vor nicht zu widerlegen (vgl. zu den älteren Privatgutachten bereits die Ausführungen unter E. 4.2 hiervor). Aus dem Bericht von Psychotherapeut SPV/VOPT dipl. Analytiker (P.-Institut) lic. theol. F.G. vom
22. März 2017 (act. 7/3) geht hervor, dass die Privatschule Q. für den Beschwerdeführer die Schule mit grösstmöglichem Förderpotential und ganz auf seine Bedürfnisse abgestimmt sei. Auch sei eine Beschulung in einer Regelklasse mit Einzelförderung in einem Internat höchst kontraproduktiv und würde zu einem rezidivierenden Verhalten führen. Die Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers sei noch nicht so weit, dass er gelassen auf das Konfliktpotential einer grösseren Klasse reagieren könne. Seinem charakteristischen Verhalten entsprechend würde er darauf aggressiv reagieren, was er an der Privatschule Q. kaum getan habe. Aus dem Bericht von Dr. med. H.K. vom 25. März 2017 (act. 7/4) ergibt sich, dass es für das emotionale Gleichgewicht des Beschwerdeführers von Vorteil sei, wenn er in einer überschaubaren Gruppe beschult werde. Der Vorteil der Privatschule Q. sei die kleine Schülerzahl (ein bis zwei Schüler pro Jahrgang, vgl. act. 6, S. 4 Ziff. IV/A/a, Rz. 16) und die Beschulung auf individueller Ebene. Der Beschwerdeführer sei dringend auf eine Beschulung in kleinen Gruppen angewiesen. In einer grossen Regelklasse würde er untergehen und die Lehrperson würde seinen Bedürfnissen nicht gerecht werden. Durch diese Berichte wird nicht belegt, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer an einer staatlichen anerkannten privaten Tagessonderschule – eine
grosse Regelklasse ein Internat steht nicht zur Diskussion (vgl. hierzu Bericht des SPD vom 29. Februar 2016, act. 10/4a/9, und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2017, act. 12) – angemessen zu beschulen, auch wenn die von ihm beauftragten Fachleute die Privatschule Q. als „optimalsten Beschulungsort“ erachteten. Wie bereits ausgeführt, gebietet der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes. Damit besteht vorliegend kein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der Privatschule Q. und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin, was die Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 19-24) zu Recht festgestellt hat. Auch kann ihr keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) zur Last gelegt werden, indem sie von der Anordnung der Mitfinanzierung des privaten Grundschulunterrichts durch die Beschwerdegegnerin absah. Darüber hinaus war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRP sowie VerwGE B 2014/107; B 2014/111; B 2014/116-120 vom
25. Mai 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf GVP 1982 Nr. 78 E. 2a, www.gerichte.sg.ch, und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1033, allerdings in Bezug auf die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (act. 10/8) eine ausführliche Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 11. April 2016 (act. 10/4a/2) nachreichte, konnte eine allfällige mangelhafte Begründung dieser Verfügung und eine allfällige damit einhergehende Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu VerwGE B 2013/257 vom 28. April 2015 E. 5.3.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch) im Interesse der Verfahrensökonomie durch die Vorinstanz, welcher volle Kognition zustand (Art. 46 Abs. 1 VRP), im Rekursverfahren ausnahmsweise geheilt werden (vgl. BGer 1C_495/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1, VerwGE B 2013/251 vom
24. März 2015 E. 3.3, VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.3 je mit Hinweisen,
www.gerichte.sg.c h).
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).
Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 bis VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016 unter www.gerichte.sg.ch nicht veröffentlichte E. 4 sowie VerwGE B 2014/165 vom 28. Mai 2015 unter www.gerichte.sg.ch nicht veröffentlichte E. 5 mit Hinweis auf
Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff., siehe auch VerwGE B 2012/271 vom 12. Juni 2013 ebenfalls unveröffentlichte E. 7). Die Beschwerdegegnerin war weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet sie zu entschädigende Auslagen. Soweit ihr Rechtsbegehren – „unter Kostenfolge“ – einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung mitenthalten sollte, kann ihr deshalb weder eine Partei- noch eine
Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95
Abs. 3 des Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, sowie VerwGE K 2014/2 vom 25. Februar 2016 E. 4 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4 f., www.gerichte.sg.ch). Damit erübrigt sich vorliegend auch die Frage, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten zustehen würde (vgl. VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 1‘500 unter
Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Bischofberger
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