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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2017/202)

Zusammenfassung des Urteils B 2017/202: Verwaltungsgericht

Ein Rechtsanwalt beantragt die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, um seine Honorarforderung gegen einen unbekannten Schuldner durchzusetzen. Die Anwaltskammer lehnt das Gesuch ab, da kein Rechtsschutzinteresse besteht. Der Rechtsanwalt legt Beschwerde ein und beantragt eine öffentliche Verhandlung, die jedoch abgelehnt wird. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da kein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis besteht. Der Rechtsanwalt kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2017/202

Kanton:SG
Fallnummer:B 2017/202
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2017/202 vom 16.08.2018 (SG)
Datum:16.08.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Honorarinkasso. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Antrag auf mündliche Verhandlung.Der Antrag auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu begründen. Gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung müssen bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse muss gegeben sein. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Arrests reicht nicht aus, ein schutzwürdiges Interesse am Entbindungsgesuch dazutun.Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 55 Abs. 1 VRP erscheint eine mündliche Verhandlung notwendig und zweckmässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/202).
Schlagwörter: Anwalt; Anwalts; Entbindung; Recht; Berufs; Berufsgeheimnis; Arrest; Verhandlung; Anwaltskammer; Honorar; Forderung; Entscheid; Schuldner; Antrag; Klienten; Verfahrens; Behörde; Schweiz; Durchsetzung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Honorarforderung; Rechtsschutzinteresse; Gallen; Gläubiger
Rechtsnorm: Art. 271 KG ;Art. 272 KG ;Art. 321 StGB ;
Referenz BGE:131 I 467; 142 I 188; 142 II 307;
Kommentar:
Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, Art. 13, 2011

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2017/202

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für Honorarinkasso. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BGFA. Antrag auf mündliche Verhandlung.

Der Antrag auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu begründen. Gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung müssen bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse muss gegeben sein. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit eines Arrests reicht nicht aus, ein schutzwürdiges Interesse am Entbindungsgesuch dazutun.

Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung. Weder gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch auf Art. 55 Abs. 1 VRP erscheint eine mündliche Verhandlung notwendig und zweckmässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/202).

Entscheid vom 16. August 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck

Verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt Z. , Beschwerdeführer, gegen

Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

  1. , derzeit unbekannten Aufenthaltes,

    Beschwerdegegner,

    Gegenstand

    Entbindung vom Berufsgeheimnis

    Das Verwaltungsgericht stellt fest:

    A.

    1. Rechtsanwalt Z. ersuchte mit Schreiben vom 14. Juli 2017 bei der Anwaltskammer um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner Honorarforderung gegen W. . Er führte aus, aus der Praxisänderung gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Januar 2017 sei nicht ersichtlich, ob bezüglich Honorarforderungen, welche bereits mittels gerichtlichem Entscheid, aussergerichtlichem Vergleich, Schuldanerkennung Verlustschein verurkundet seien, für die weitere Durchsetzung die Befreiung vom Berufsgeheimnis nötig sei. Im vorliegenden Fall würden ein rechtskräftiger Urteilsvorschlag des Vermittleramtes U. vom 30. März 2006 und ein Konkursverlustschein vorliegen. Allerdings sei letzterer vom Schuldner nicht anerkannt worden. Zudem sei der Schuldner unbekannt verzogen.

    2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 forderte die Anwaltskammer Z. auf, innert

      14 Tagen eine aktuelle Adresse seines Klienten beizubringen. Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis sei ihres Erachtens für die Einholung von Auskünften bei Behörden gar nicht erforderlich, weil für den Interessensnachweis weder das Mandatsverhältnis noch Klienteninformationen offengelegt werden müssten. Z. erklärte am 20. Juli

      2017, dass er über keine aktuelle Adresse seines früheren Klienten verfüge. Er vermute, dass er in K. untergetaucht sei. In der Folge unternahm die Anwaltskammer ihrerseits Anstrengungen, um den Wohnort von W. ausfindig zu machen; jedoch ohne Erfolg.

    3. Die Anwaltskammer informierte Z. mit Schreiben vom 13. September 2017, dass sie den heutigen Wohnort von W. ebenfalls nicht ausfindig machen konnte. Für sie sei unklar, wie und auf welchem Weg Z. die Forderung überhaupt geltend machen wolle. Mit dem rechtkräftigen Urteilsvorschlag und dem Konkursverlustschein verfüge er über zwei Dokumente, mit denen er sich gegenüber anzufragenden Behörden ausreichend als Gläubiger seines Klienten legitimieren könne. In beiden Dokumenten werde das Mandatsverhältnis nicht erwähnt, womit eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht notwendig erscheine.

Mit Eingabe vom 14. September 2017 bat Z. nochmals um Befreiung vom Berufsgeheimnis. Zwecks weiterer und vollständiger Durchsetzung der ausstehenden Honoraransprüche sei eine Entbindung nötig.

  1. Mit Entscheid vom 21. September 2017 wies der Präsident der Anwaltskammer das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis ab, soweit darauf einzutreten sei. Es fehle aktuell an einem Rechtsschutzinteresse, da Z. infolge des unbekannten Wohnorts seines Klienten nicht darzutun vermöge, wie und auf welchem Weg er die Forderung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt geltend machen wolle. Soweit er weitere Aufenthaltsnachforschungen anstellen wolle, sei eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht notwendig. Er sei mit dem rechtkräftigen Urteilsvorschlag und dem Konkursverlustschein gegenüber Behörden ausreichend als Gläubiger legitimiert.

  2. Gegen den Entscheid der Anwaltskammer vom 21. September 2017 reichte Z. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides der Anwaltskammer und Gutheissung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

  3. Die Anwaltskammer (Vorinstanz) verwies in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2017 auf ihren Entscheid. Am 27. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Anwaltskammer Stellung.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (...)

2.

    1. Zunächst ist der Antrag des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung zu prüfen. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass über

      Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Die Öffentlichkeit des Verfahrens trägt dazu bei, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGer 2C_980/2016 vom 7. März 2017 E. 2.1.1).

      Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeb-lich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.5; BGer 2C_871/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.5.2 und

      2C_980/2016 vom 7. März 2017 E. 2.1.1). Ziel der Entbindung vom Berufsgeheimnis ist die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann.

    2. Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes in zweifacher Hinsicht nicht absolut. Zunächst können die Parteien explizit stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichten (statt vieler: EGMR Urteil Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz Nr. 14518/89 vom 24. Juni 1993), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ergibt sich zudem unmittelbar aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Unter anderem zählt der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien dazu. Ferner kann von einer beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft gar rechtmissbräuchlich ist. Auch die offensichtliche Unbegründetheit Unzulässigkeit der Beschwerde kann zur Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung führen. Schliesslich kann in Fällen, in welchen von einer öffentlichen Verhandlung von vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können, eine Anordnung im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.

      2014.312 vom 16. März 2015 E 4.2.3). Beim vorliegenden Streitgegenstand wäre der Schutz des Beschwerdegegners nicht mehr gewährleistet, weshalb bereits daher von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist. Überdies ist nicht ersichtlich und wird

      vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Anhörung gewonnen werden könnten.

    3. Wenn Gründe für eine Ausnahme nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen, muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (BGE 142 I 188 E. 3.2.1). Art. 6 Ziff. 1 EMRK gibt keinen zusätzlichen abstrakten Anspruch, sich persönlich äussern, namentlich mündlich vor dem Spruchkörper plädieren zu dürfen. Solches sowie die Anwesenheit bei der Abnahme von Beweismitteln die Anhörung im Sinn eines Beweismittels könnte sich einzig aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) aus konkreten Verfahrensvorschriften ergeben (BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 2.6). Auf solche Verfahrensvorschriften beruft sich der Beschwerdeführer allerdings nicht.

    4. Im kantonalen Recht wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist zweckmässig erscheint (Art. 55 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer legt die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung nicht dar. Grundsätzlich ist im Verwaltungsgerichtsverfahren die Schriftlichkeit des Verfahrens vorherrschend. Das rechtliche Gehör wird demnach im Wesentlichen durch schriftliche Eingaben gewährt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen 2. Aufl. 2003, Rz. 999). Das rechtliche Gehör wurde durch den Schriftenwechsel gewahrt. Wie bereits unter E. 2.2 ausgeführt, erscheint eine mündliche Verhandlung bei diesem Streitgegenstand weder notwendig noch zweckmässig. Daher ist der Antrag abzuweisen.

  1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Entbindung vom Berufsgeheimnis abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat.

    1. Die Vorinstanz erwog, dass der heutige Wohnort des Beschwerdegegners trotz verschiedener Bemühungen nicht habe ausfindig gemacht werden können. Es sei nicht erkennbar, worin das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung des Entbindungsgesuchs liegen könne. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht dargelegt, wie und

      auf welchem Weg er die Forderung aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdegegners überhaupt geltend machen wolle. Damit fehle es an einem Rechtsschutzinteresse.

    2. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass zur Durchsetzung einer Forderung der Wohn- bzw. Aufenthaltsort eines Schuldners nicht immer bekannt sein müsse. Wenn dieser einer Vorladung zu einer schuldbetreibungsrechtlichen Behörde keine Folge leiste, könne dieser zugeführt mangels Zustelladresse ausgeschrieben werden. Sei ein Schuldner unbekannten Aufenthaltes, seien aber Vermögenswerte von diesem in der Schweiz bekannt, könnten diese am zuständigen Betreibungsort verarrestiert werden, sofern ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG). Vorliegend seien diese Voraussetzungen gegeben. Zumindest liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Über den Sachverhalt, ob Vermögenswerte dem Schuldner gehören, entscheide zum gegebenen Zeitpunkt eine andere Behörde. Dafür bedürfe es für das Honorarinkasso wieder der vorgängigen Entbindung vom Berufsgeheimnis. Es sei denn, eine solche sei bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zwecks weiterer, d.h. schuldbetreibungs- und konkursrechtlicher Durchsetzung der Forderung auf dem Rechtsweg, nicht mehr nötig. Schliesslich sei die Forderung betragsmässig

      „verurkundet“ und es müsse sich überhaupt keine Behörde mehr mit irgendwelchen Details zum früheren Mandatsverhältnis auseinandersetzen. Nicht übersehen werden dürfe aber, dass allein schon der Umstand, dass ein Anwalt eine Forderung bei einer Person durchzusetzen versuche, mit grosser Wahrscheinlichkeit ein früheres Mandatsverhältnis impliziere.

    3. Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuch, SR 311.0, StGB). Das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB erfasst alle Informationen, die dem Anwalt im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs von Klienten von Dritten anvertraut werden die er bei der Ausübung seines Berufs wahrnimmt. Dazu gehört auch die Tatsache der Mandatsführung (W. Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, Rz. 542 und 546). Die klageweise Einforderung einer Honorarforderung setzt daher eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner

      Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGer 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1).

    4. Zuständig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte nach Art. 14 BGFA (Nater/Zindel in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, 2. Auflage, N 137f. zu Art. 13). Im Kanton St. Gallen ist die Entbindung vom Berufsgeheimnis Aufgabe des Präsidenten der Anwaltskammer (Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG in Verbindung mit Art. 5 der Weisung der Anwaltskammer vom 27. April 2015 über die Übertragung von Aufgaben an den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den Geschäftsgang, www.gerichte.sg.ch unter Dienstleistungen/Weisungen Anwaltskammer). Das begründete Gesuch muss durch den Anwalt selbst und vor der Preisgabe der vertraulichen Information gestellt werden. Die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde ist jedoch subsidiär, d.h. sie kommt nur zum Zuge, sofern die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann sie vom Klienten verweigert wird (Nater/Zindel, a.a.O., N 133ff. zu Art. 13, K. Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 620). Die Aufsichtsbehörde hat die Erfolgschancen der Honorarforderung zu prüfen (W. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 606).

    5. Mit Entscheid AW.2016.81 vom 11. Januar 2017 änderte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen gestützt auf BGE 142 II 307 seine Praxis, wonach die Anwaltskammer auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eintrat (zu finden unter www.gerichte.sg.ch). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung der bundesrechtlichen Kriterien nach dem BGFA auch für das Honorarinkasso des Anwalts ein Entbindungsgesuch erforderlich ist.

    6. Der Gläubiger kann nach Art. 271 Abs. 1 SchKG für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist auf einer Schuldanerkennung im Sinne

      von Artikel 82 Absatz 1 beruht (sogenannter „Ausländerarrest“, Ziff. 4) wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Ziff. 6). Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 2 SchKG).

    7. Der Beschwerdeführer hat im allfälligen Arrestbegehren zumindest glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen - Arrestforderung, Arrestgegenstand und Arrestgrund - für den Arrest vorliegen. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, substantiiert der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen vorliegend nicht. Er verweist lediglich allgemein auf den massgebenden Gesetzesartikel, führt jedoch keine konkreten Angaben zum Vorliegen eines allfälligen Arrestgegenstands an. Der Antrag auf Entbindung ist indes zu begründen (Fellmann, a.a.O., Rz. 592). Denn um den Beschwerdeführer vom Berufsgeheimnis zu entbinden, hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse gegeben sind (vgl. BGer 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.2, 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit des Arrests im vorliegenden Fall noch kein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis dargetan. Zwar ist es korrekt, dass eine andere Behörde über den Arrest zu befinden hat, der Antrag auf Entbindung ist aber dennoch konkreter zu begründen. Insbesondere da im vorliegenden Fall die anfänglichen Inkassobemühungen bereits im Jahr 2009 getätigt und danach keine weitere Anstrengungen unternommen wurden. Denn ein sogenannter Sucharrest, dem nicht der geringste konkrete Hinweis auf das tatsächliche Vorhandensein bestimmter Gegenstände an einem bestimmten Ort zugrunde liegt, ist nichtig (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 9. Aufl. 2013, S. 478). Nicht erwartet wird, dass der Arrestgegenstand offengelegt wird, da ansonsten der Überraschungseffekt des Arrestes hinfällig würde. Allerdings kann immerhin eine allgemein gehaltene Umschreibung des Arrestgegenstandes vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz schloss daher zu Recht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es allerdings

unbenommen, in einem späteren Zeitpunkt ein neues begründetes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen.

4. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin

Zürn Schambeck

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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