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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2016/61 und 62)

Zusammenfassung des Urteils B 2016/61 und 62: Verwaltungsgericht

Zwei Arbeitskollegen wurden von der Baukaderschule wegen grober Verletzung der Prüfungsdisziplin von der Diplomprüfung ausgeschlossen, da ihre Diplomarbeiten inhaltlich teilweise identisch waren. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Ausschluss geklagt, da das Prüfungsreglement den Austausch von Informationen nicht explizit ausschloss. Das Verwaltungsgericht entschied, dass kein grober Verstoss gegen die Prüfungsdisziplin vorlag und wies die Beschwerden gut. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2016/61 und 62

Kanton:SG
Fallnummer:B 2016/61 und 62
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2016/61 und 62 vom 14.12.2017 (SG)
Datum:14.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Bildungsrecht, Schulisches Disziplinarrecht.Die beiden Beschwerdeführer und Arbeitskollegen bildeten sich an der Baukaderschule St. Gallen (Höhere Fachschule) zeitgleich zum dipl. Techniker HF weiter. Für die Diplomarbeit wurde sämtlichen Studierenden die identische schriftliche Aufgabe zur Lösung im Büro/Betrieb gestellt. Die Arbeiten der beiden Beschwerdeführer sind inhaltlich teilweise identisch; der Beschwerdeführer 2 hat gewisse (eher untergeordnete) Teile vom Beschwerdeführer 1 übernommen. Die Baukaderschule schloss die beiden Prüfungskandidaten daraufhin wegen „grober Verletzung der Prüfungsdisziplin“ von der Prüfung aus.Das Prüfungsreglement sieht vor, dass die Diplomarbeit im Betrieb bzw. Büro erledigt werden kann. Zwar ist nachvollziehbar (jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt oder verlangt), dass die Arbeit eigenständig zu erstellen ist. Der Prüfungsmodus schliesst aber nicht aus, dass die Kandidaten vom Arbeitsumfeld in der einen oder andern Form Unterstützung erhalten oder sich untereinander austauschen. Letzterem ist insbesondere förderlich, dass sämtlichen Kandidaten die identische Aufgabe gestellt wurde. Die Erwartungen an die Eigenständigkeit der Arbeiten dürfen vor diesem Hintergrund nicht überspannt werden. Der erwähnte Ausschlussgrund liegt im konkreten Fall gegenüber keinem der Beschwerdeführer vor. Insbesondere darf den Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieselben Vorlagen benützt haben (Verwaltungsgericht, B 2016/61 und 62).
Schlagwörter: Prüfung; Quot; Arbeit; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Diplomarbeit; Berufs; Bildung; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gallen; Rekurs; Büro; Prüfungsdisziplin; Stellung; Kandidat; Verfahren; Über; Stellungnahme; Entscheide; Verhalten; Verfahrens; Fachschule; Verletzung; Kandidaten
Rechtsnorm: Art. 29 BBG;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:123 I 296; 123 II 210; 127 II 238; 129 I 12; 130 II 449; 131 I 467; 131 II 680; 133 II 35; 135 I 79; 136 I 229; 137 II 266; 140 I 99;
Kommentar:
Donatsch, Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/61 und 62

Bildungsrecht, Schulisches Disziplinarrecht.

Die beiden Beschwerdeführer und Arbeitskollegen bildeten sich an der Baukaderschule St. Gallen (Höhere Fachschule) zeitgleich zum dipl. Techniker HF weiter. Für die Diplomarbeit wurde sämtlichen Studierenden die identische schriftliche Aufgabe zur Lösung im Büro/Betrieb gestellt. Die Arbeiten der beiden

Beschwerdeführer sind inhaltlich teilweise identisch; der Beschwerdeführer 2 hat gewisse (eher untergeordnete) Teile vom Beschwerdeführer 1 übernommen. Die Baukaderschule schloss die beiden Prüfungskandidaten daraufhin wegen „grober Verletzung der Prüfungsdisziplin“ von der Prüfung aus.

Das Prüfungsreglement sieht vor, dass die Diplomarbeit im Betrieb bzw. Büro erledigt werden kann. Zwar ist nachvollziehbar (jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt verlangt), dass die Arbeit eigenständig zu erstellen ist. Der Prüfungsmodus schliesst aber nicht aus, dass die Kandidaten vom Arbeitsumfeld in der einen andern Form Unterstützung erhalten sich untereinander austauschen. Letzterem ist insbesondere förderlich, dass sämtlichen Kandidaten die identische Aufgabe gestellt wurde. Die Erwartungen an die Eigenständigkeit der Arbeiten dürfen vor diesem Hintergrund nicht überspannt werden. Der erwähnte Ausschlussgrund liegt im konkreten Fall gegenüber keinem der Beschwerdeführer vor. Insbesondere darf den Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie dieselben Vorlagen benützt haben (Verwaltungsgericht,

B 2016/61 und 62).

Entscheid vom 14. Dezember 2017

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Wehrle

Verfahrensbeteiligte

A.X.,

Beschwerdeführer I (B 2016/61),

und

B.Y.,

Beschwerdeführer II (B 2016/62),

beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Vincenz-Stauffacher,

Schützengasse 6, 9000 St. Gallen,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Baukaderschule St. Gallen, Schreinerstrasse 5, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen,

Gegenstand

Ausschluss aus dem Prüfungsverfahren / Ungültigerklärung der Diplomarbeit

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.X. und B.Y. arbeiten im gleichen Architekturbüro (Q. AG, St. Gallen). Sie nahmen gemeinsam am Lehrgang "Höhere Fachschule für Technik HF Hochbau" 2012 - 2015 der Baukaderschule St. Gallen teil. Nach erfolgreichem Abschluss der Vorprüfungen wurde der Lehrgangsklasse am 14. Dezember 2014 die (für alle Teilnehmer identische) Aufgabe für die schriftliche Diplomarbeit abgegeben; diese war im Betrieb/Büro zu erledigen und bis 23. Januar 2015, 07:00 Uhr einzureichen. Am 13. Januar 2015 besuchte der Prüfungsexperte W.S. die Beiden an ihrem Arbeitsplatz. Anlässlich der Korrektur der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Arbeit von A.X. Gemeinsamkeiten mit der von B.Y. eingereichten aufwies. Am 9. bzw. 11. Februar 2015 wurden A.X. und

B.Y. vom Verfasser der Aufgabenstellung und vom Lehrgangsleiter diesbezüglich angehört. Am 12. Februar 2015 nahmen sie zum Vorhalt des Prüfungsbetrugs schriftlich Stellung. Schliesslich verfügte der Prüfungsobmann der Baukaderschule am

26. Februar 2015, die beiden Arbeiten vom laufenden Prüfungsverfahren auszuschliessen und für ungültig zu erklären, weil die Vorgaben der Eigenständigkeit bzw. der selbständigen Bearbeitung nicht erfüllt seien. Die Diplomprüfungen seien mithin nicht bestanden.

  1. Die von A.X. und B.Y. gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurse wies die Berufsfachschulkommission des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St. Gallen mit Entscheiden vom 7. Juli 2015 ab. Der Vergleich der Arbeiten durch mehrere Experten habe Übereinstimmungen u.a. im Baubeschrieb (Abschrankungen, Pfähle, Montagebau in Holz, Gerüstungen, Aussentüren in Metall, plastische und elastische Dichtungsbeläge, Schreinerarbeiten, Bodenbeläge aus Holz), in den Planunterlagen (Massketten, Zeichnungsbild im Schnitt A-A 1:20, Beschriftung "Brettschichtträger", gleicher Orthographiefehler im Schnittplan A-A 1:20 beim Wort "Hafenpavillon") und im statischen Konzept (Orthographiefehler an den Stellen "Schwimmnachweise", "Dimensionierung" sowie "und Dimensionierungen") ergeben.

    Insgesamt seien die beiden Arbeiten in wesentlichen Teilen identisch, was auch von den übrigen Lehrgangsteilnehmern anlässlich deren Präsentation bemerkt worden sei.

    B.Y. habe in seinem Schreiben vom 12. Februar 2015 eingeräumt, Grundlage seiner Arbeit sei eine CAD-Datei von A.X. mit Vorlagen für verschiedene Wandaufbauten, Fenster- und Storendetails sowie Textvorlagen gewesen, in die ihn dieser instruiert habe. In dieser Vorlage habe er sein Projekt aufgezeichnet und beim Layout der Pläne die Beschriftungs- und Vermassungstypen aus dem Diplomplan von A.X. kopiert und in seine Arbeit eingesetzt. Auch beim Baubeschrieb habe er "ein paar Sätze" von seinem Kollegen abgeschrieben und ferner bei den Devisierungen die Informationen zum Bauvorhaben von ihm übernommen. Aufgrund der Übereinstimmungen und der eingestandenen Zusammenarbeit mit A.X. könne im Fall von B.Y. nicht von einer selbständig erstellten Arbeit ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich bei der Arbeit von B.Y. um ein Plagiat.

    Im Rekursentscheid betreffend A.X. erwog die Berufsfachschulkommission, die festgestellten Übereinstimmungen seien einerseits Folge der bewussten Überlassung seiner am 14. Januar 2015 bereits weitgehend fertiggestellten Arbeit an B.Y. Andererseits habe er nachträglich aber auch noch aufgrund von Tipps und Anregungen aus dem Büro – offenkundig auch von B.Y. – Anpassungen vorgenommen. Angesichts der Übereinstimmungen und der erwiesenen Zusammenarbeit mit B.Y. könne auch bei

      1. nicht von einer selbständig verfassten Arbeit ausgegangen werden. Nicht nur das Profitieren von fremder Leistung, sondern auch die aktive Unterstützung eines Kandidaten sei geeignet, das Prüfungsergebnis unredlich zu verfälschen.

        In beiden Entscheiden erwog die Berufsfachschulkommission, wenn nicht festgestellt werden könne, welcher Kandidat für die in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Prüfungsarbeiten verantwortlich sei, sei es gerechtfertigt, beide vom Prüfungsverfahren auszuschliessen und diese auf die Möglichkeit einer Wiederholung zu verweisen.

  2. Gegen die Entscheide der Berufsfachschulkommission erhoben B.Y. und A.X. Rekurs beim Bildungsdepartement. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom

    26. Februar 2016 ab. Durch ihr Verhalten hätten die beiden Prüfungskandidaten gegen

    die Prüfungsdisziplin verstossen. Ihre Arbeiten seien nicht geeignet, das Erreichen der

    Ausbildungsziele nachzuweisen. Durch ihr Zusammenwirken hätten sie demnach den Zweck der Abschlussprüfung vereitelt. Deren Bewertung sei nicht möglich, weil wesentliche Teile der beiden Arbeiten identisch seien. Aus diesem Grund verbiete sich auch, den disziplinarischen Verstoss – wie beantragt – lediglich mit einem Punkteabzug bzw. einer Reduktion der Note zu ahnden. Für den Prüfungsausschluss würden zudem generalpräventive Überlegungen sprechen.

  3. Mit Eingaben vom 15. März 2016 und Ergänzungen vom 18. April 2016 erhob Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Vincenz-Stauffacher für A.X. (Beschwerdeführer I) und

    1. (Beschwerdeführer II) gegen die Rekursentscheide des Bildungsdepartementes (Vorinstanz) Beschwerden beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Baukaderschule St. Gallen sei anzuweisen, die Diplomarbeit der Beschwerdeführer zuzulassen und zu bewerten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Diese beantragte mit Vernehmlassungen vom 29. April 2016 Abweisung der Beschwerden. Die Baukaderschule (Beschwerdegegnerin) und die Berufsfachschulkommission des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St. Gallen – beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann – liessen sich am 14. Juni 2016 vernehmen und beantragten ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen. Die Beschwerdeführer hielten in einer weiteren Stellungnahme vom 25. August 2016 an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und den angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.

    1. Beschwerden, die sich auf denselben Streitgegenstand beziehen und die nämlichen Tatbestands- und Rechtsfragen aufwerfen, können verfahrensrechtlich vereinigt und in einem einzigen Entscheid erledigt werden (GVP 1972 Nr. 30). Den Beschwerdeführern werden Disziplinarfehler vorgeworfen, die sich auf denselben

      Lebenssachverhalt – die gemeinsame Ausarbeitung ihrer Diplomarbeiten – beziehen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in weiten Teilen identische Rekursentscheide, die aus gleichen Gründen mit Beschwerden angefochten wurden. Aus Sicht der Verfahrensökonomie drängt es sich auf, die Beschwerdeverfahren

      B 2016/61 und 62 zu vereinigen und das Verhalten der Beschwerdeführer in einem

      einzigen Entscheid zu würdigen.

    2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und entsprechen (unter Berücksichtigung der Beschwerdeergänzungen vom 18. April 2016) den Anforderungen in inhaltlicher und formeller Hinsicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

  1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer können sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Als Rechtsverletzungen gelten u.a. qualifizierte Fehler in der Ermessensausübung. Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu prüfen. Eine zusätzliche Einschränkung der Prüfungsdichte kann sich daraus ergeben, dass das Verwaltungsgericht nicht über besonderes pädagogisches Fachwissen verfügt, weshalb es die Bewertung von Prüfungsleistungen nur mit Zurückhaltung überprüft. Das Verwaltungsgericht kontrolliert regelmässig nur, ob die Bewertung einer Examensleistung nachvollziehbar ist, keine Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VerwGE B 2016/172 vom 26. Oktober 2016 E. 2; B 2014/151 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2; B 2014/108 vom 16. September 2014

    E. 4.1, alle www.gerichte.sg.ch). Rügen, die organisatorische verfahrensrechtliche Gesichtspunkte einer Prüfung betreffen, prüft es indessen ohne diese Zurückhaltung (VerwGE B 2014/108, a.a.O., E. 4.1).

  2. Die Vorinstanz hat in E. 2 der angefochtenen Entscheide unter zutreffendem Verweis

    auf Art. 46 Abs. 1 VRP ausgeführt, dass sie (im Gegensatz zum Verwaltungsgericht) die

    bei ihr angefochtenen Entscheide nicht nur auf Rechtsfehler, sondern auch auf deren Angemessenheit überprüfe. Sie greife aber nicht ohne Not in die Ermessensausübung der Vorinstanz ein, wenn diese wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen das Ermessen besser ausüben könne. Im konkreten Fall beschränkte sich die Vorinstanz sogar auf eine Willkürprüfung, indem sie sich in E. 6.6 des angefochtenen Entscheids mit dem Begriff der "Willkür" befasste und anschliessend darlegte, dass der verfügte Prüfungsausschluss "nicht

    willkürlich" (E. 6.d) und verhältnismässig sei (E. 6.e).

    1. Es steht ausser Frage, dass die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen (Benotung) zurückhaltend überprüft werden darf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. BGer 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; VerwGE B 2013/250 vom 8. Juli 2014 E. 2; Cavelti/

      Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 632). Rügen, die organisatorische verfahrensrechtliche Gesichtspunkte betreffen, sind ohne diese Zurückhaltung zu prüfen (vgl. auch BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht das Ergebnis der Abschlussarbeit an sich, sondern die Frage, ob das Verhalten der Beschwerdeführer den Tatbestand der groben Verletzung der Prüfungsdisziplin erfüllt. Die Auslegung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes ist eine Rechtsfrage, die – anders als etwa die Bewertung von Examensleistungen – keine Zurückhaltung in der Prüfung durch höhere Instanzen zulässt. Ihre Beantwortung bedarf zudem nicht des besonderen Fachwissens einer Prüfungskommission, und mit Blick auf die einschneidende Sanktion (Ausschluss von der Prüfung) verbietet sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine weitgehend einzelfallorientierte Betrachtungsweise anhand individueller Verhältnisse (vgl. BVGer, Entscheid

      B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.5, www.bvger.ch). Beschränkt sich eine mit voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz auf eine reine Rechtskontrolle gar auf blosse Willkürprüfung, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 133 II 35 E. 3; M. Donatsch, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2014, N 54 zu § 20 VRG). Freilich darf auch eine Rechtsmittelbehörde, welcher volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl

      unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3.b/aa; BGE 123 II 210 E. 2.c). Eine Fach-Rekursinstanz (wie beispielsweise das Bildungsdepartement) darf den Entscheid der Vorinstanz indessen nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere, angemessenere Lösung anbietet (BGE 130 II 449 E. 4.1; vgl. auch BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Darauf hat die Vorinstanz – obwohl vom Verwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden darauf hingewiesen (vgl. z.B. VerwGE B 2014/108 vom 16. September 2014 E. 4 mit Hinweisen) – zu Unrecht verzichtet.

    2. Der dargelegte Verfahrensmangel ist grundsätzlich nicht heilbar, da die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber jener der Vorinstanz beschränkt ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP). Von einer Aufhebung des Entscheids und der Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP ist aber ausnahmsweise abzusehen. Die Rückweisung würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, weil im Wesentlichen die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes und damit eine Rechtsfrage streitig ist, die das Verwaltungsgericht selbst frei überprüfen kann und muss.

  3. In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer diverse Verletzungen des rechtlichen Gehörs.

    1. Das rechtliche Gehör (Art. 15 VRP; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) ist das zentrale Mitwirkungsrecht der Parteien im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien (BGE 140 I 99 E. 3.4). Diese haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, tauglichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 137 II 266 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).

    2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, ihre zu Handen des Lehrgangsleiters eingereichten Stellungnahmen vom 12. Februar 2015 habe dieser sowohl den Prüfungsexperten als auch den nachfolgend mit der Angelegenheit befassten Mitgliedern der Kommission HF Hoch- und Tiefbau vorenthalten. Ferner habe sich der Lehrgangsleiter gegenüber den Kommissionsmitgliedern tendenziös ausgedrückt, indem er behauptet habe, der Beschwerdeführer 1 habe "fast zugegeben", dass er "geschummelt" habe, während der Beschwerdeführer 2 dies "abgestritten" habe. Niemand habe jedoch Veranlassung gehabt, "Schummeleien" zuzugeben abzustreiten. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer mündlich und schriftlich transparent dargelegt, wie die Arbeiten individuell zu Stande gekommen seien. Gleiches gelte für den Umstand, dass die beiden Arbeiten auf demselben Server gespeichert worden seien. Auch diesbezüglich habe der Lehrgangsleiter in tendenziöser Weise von "Zugeben" gesprochen und damit gegenüber den Kommissionsmitgliedern suggeriert, die Beschwerdeführer seien sich fehlbaren Verhaltens bewusst. Aus den erwähnten Stellungnahmen ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 zwar Bürovorlagen und Arbeitsteile des Beschwerdeführers 1 verwendet, seine Diplomarbeit in den massgebenden Teilen jedoch selbst erstellt habe. Aufgrund der übereinstimmenden Darlegungen der beiden Kandidaten sei es möglich gewesen, zu bestimmen, welche Teile der Beschwerdeführer 2 selbst erstellt und welche er vom Beschwerdeführer 1 übernommen habe. Dass die Experten in ihren Stellungnahmen festgehalten hätten, es lasse sich nicht feststellen, welche Arbeitsteile original und welche kopiert und bearbeitet worden seien, lasse nur den Schluss zu, dass ihnen die beiden schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien. Diese offensichtliche Gehörsverletzung sei weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Rekursverfahren geheilt worden. Denn die Vorinstanz habe die Rügen inhaltlich nicht geprüft, sondern die Beurteilung ihrer Vorinstanz unbesehen übernommen. Damit habe sie selbst eine Gehörsverletzung begangen.

    3. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2015 (vi-act. 7a/12) ergibt sich, dass sich fünf Prüfungsexperten mit den Diplomarbeiten und der Fragestellung des Prüfungsbetruges auseinandergesetzt haben. In der Verfügung sind die Deckungsgleichheiten der beiden Arbeiten in nicht abschliessender Form aufgelistet. Nach Auffassung der Experten seien deckungsgleiche Kernbereiche der Arbeiten offensichtlich von einem der beiden Kandidaten erledigt und vom anderen

      kopiert und bearbeitet worden. Welche Teile original und welche kopiert und bearbeitet seien, lasse sich nicht feststellen. Daraus schliessen die Beschwerdeführer, ihre Stellungnahmen seien den Experten nicht bekannt gewesen. Dies mag zutreffen, wurden die Beschwerdeführer doch erst nach Entdeckung dieser Gemeinsamkeiten durch die Experten zu einem Einzelgespräch mit der Lehrgangsleitung und mit einem Vertreter der Experten eingeladen und mit dem Vorwurf des Prüfungsbetruges konfrontiert (vgl. act. 2/3 ff.). Aufgrund dieser (logischen) zeitlichen Abfolge ist jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

      Dass der Kommission HF, welche die beiden Diplomarbeiten vor der Sitzung vom

      19. Februar 2015 zunächst sichtete und dann konsultativ als Plagiate bezeichnete (vgl. act. 9/7a/6), nicht auch die eigens vorher eingeholten schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführer vorgelegen hätten, lässt sich aus den Akten nicht ableiten. Die Kommission hat sich vielmehr eingehend mit den deckungsgleichen Teilen in den beiden Diplomarbeiten befasst. Ob die angeblich nicht berücksichtigten Argumente der Beschwerdeführer zu einem anderen Konsultativentscheid hätten führen müssen, ist demnach keine Frage des rechtlichen Gehörs.

      Im Übrigen gehen auch die Beschwerdeführer nicht davon aus, dem schliesslich verfügenden Prüfungsobmann hätten diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden, zumal diese in der Verfügung explizit erwähnt sind. Es ist demnach erstellt, dass von der entscheidenden Instanz auch die Sichtweisen der Beschwerdeführer (und nicht nur der angeblich tendenziöse Bericht des Lehrgangsleiters) tatsächlich gehört worden sind. Ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin sachlich richtig und widerspruchsfrei war, ist mithin keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der richtigen materiellen Rechtsanwendung. Ein formeller Mangel ist nicht ersichtlich. Zu diesem Schluss ist auch die Vorinstanz gelangt, die sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

      – einlässlich mit diesen Vorwürfen befasst hat (vgl. E. 5.c ff. des angefochtenen

      Entscheids).

    4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, eine zu Handen der Berufsfachschulkommission am 11. März 2015 eingereichte Stellungnahme ihrer Arbeitgeberin (Q. AG; Doss. B 2016/61 act. 6/14 = Doss. B 2016/62 act. 6/11) sei von

      den Vorinstanzen zu Unrecht nicht gewürdigt worden. Auch dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

      Die Vorinstanz führte zu dieser Rüge aus, der Arbeitgeberin komme keine Rechtsmittellegitimation zu, weshalb deren Eingabe von der Berufsfachschulkommission nicht habe gewürdigt werden müssen. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass dieser Umstand nicht über die Zulassung dieser Stellungnahme als Beweismittel entscheiden kann, und sie frei sind, auf wessen Standpunkte sie sich zur Begründung ihrer Anträge berufen wollen. Inhaltlich gab die Stellungnahme indessen nichts wieder, was sich nicht auch schon aus den mündlichen und schriftlichen Vorbringen der beiden Prüfungskandidaten ergab. So führte die Arbeitgeberin unter anderem aus, dass die Arbeiten im Büro und mit Hilfe von Bürovorlagen entstanden seien, was zu den offensichtlichen Ähnlichkeiten geführt habe. Die Vorgänge, die zu diesen Ähnlichkeiten geführt haben, sind unbestritten. Streitig ist nur deren Würdigung. Vor diesem Hintergrund verletzte es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht, wenn die Vorinstanzen – aus welchen Gründen auch immer – auf die Abnahme eines (zusätzlichen) Beweises über unbestrittene Tatsachen verzichtet haben. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich die Befragung der beiden Vertreter der Arbeitgeberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Zeugen (vgl. den Antrag in act. 5, S. 5).

    5. Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführer weder gestützt auf die gerügten Verfahrensfehler noch auf die vorinstanzliche Beurteilung in der Sache eine Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Vielmehr wollen sie die Beschwerdegegnerin anweisen lassen, ihre Diplomarbeiten zuzulassen und zu bewerten. Ob die gerügten Verfahrensmängel erheblich sind, noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden können zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müssen, kann daher an sich offenbleiben.

5.

    1. Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 des

      Bundesgesetzes über die Berufsbildung, SR 412.10, BBG). Die höhere Berufsbildung wird unter anderem durch eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben (Art. 27 lit. b BBG). Die höheren Fachschulen sind Gegenstand von Art. 29 BBG. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Diese betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 3). Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten (Abs. 4) und üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Abs. 5).

    2. Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, SR 412.101.61, MiVo-HF). Die konkreten Bildungsziele und -inhalte werden in Rahmenlehrplänen festgelegt; diese werden von den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt entwickelt und erlassen und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen genehmigt (vgl. Art. 6 und 7 MiVo-HF). Der Bildungsanbieter erlässt eine Promotionsordnung (Art. 8 MiVo-HF). Die abschliessenden Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien bestehen mindestens aus einer praxisorientierten Diplom- Projektarbeit und aus mündlichen schriftlichen Prüfungen (vgl. Art. 9 Abs. 1 MiVo-HF).

    3. Die Baukaderschule ist eine Höhere Fachschule für Technik und Teil des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungszentrums St. Gallen (GBS). Dessen Berufsschulkommission erliess am 2. Februar 2004 das Prüfungsreglement für die Technikerschule TS Hochbau (Prüfungsreglement). Gemäss Art. 6 des Prüfungsreglements setzt sich die Diplomprüfung aus schriftlichen und / oder

mündlichen Vordiplomprüfungen und einer schriftlichen Diplomarbeit zusammen. Die Diplomarbeit umfasst die Themen Baukonstruktionslehre, Bauleitung und Baukosten, ist schriftlich und dauert mindestens 40 Stunden. Sie findet am Ende des Ausbildungsganges statt und kann im Betrieb bzw. Büro erledigt werden (vgl. Art. 8). Eine genügende Bewertung der Diplomarbeit ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Diplomprüfung. Nach Art. 13 des Prüfungsreglements können der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie die grobe Verletzung der Prüfungsdisziplin den Ausschluss von der Prüfung zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheiden der Leiter / die Leiterin der Baukaderschule der Prüfungsobmann bzw. die Prüfungsobfrau. Art. 14 des Prüfungsreglements ist zu entnehmen, dass die Diplomarbeit einmal und frühestens nach Ablauf eines Semesters wiederholt werden kann.

6.

    1. Beim Ausschluss von der Prüfung wegen "grober Verletzung der Prüfungsdisziplin" handelt es sich um eine administrative Massnahme disziplinarischen Charakters, mit der spezial- und generalpräventiv ein geordneter Prüfungsablauf sichergestellt werden soll; sekundär soll die angedrohte Massnahme repressiv wirken (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1505 ff; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 3155, je mit Hinweisen). Die Ergreifung einer disziplinarischen Massnahme setzt voraus, dass die betroffene Person in einem besonderen Rechtsverhältnis (sog. "Sonderstatus") zum unter besonderer Aufsichtsbefugnis des Staates steht, die Massnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die Person ein Verschulden trifft, die Massnahme verhältnismässig ist und gegenüber der Person das rechtliche Gehör gewährt worden ist (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 3153 mit Hinweisen). Bei disziplinarischen Massnahmen, die – wie hier – in einem Sonderstatusverhältnis ausgesprochen werden, gelten geringere Anforderungen an die Normdichte und -stufe (vgl. BGE 135 I 79 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 123 I 296 E. 3; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 3154). Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Prüfungsdisziplin sanktioniert, und zwar gestützt auf ein im Rahmen der Anstaltsautonomie des GBS erlassenes Prüfungsreglement. Gemäss Art. 8 MiVo-HF hat der Bildungsanbieter eine Promotionsordnung zu erlassen; die konkreten

      Verhaltenspflichten sind aber weder in der einschlägigen Bundesgesetzgebung noch in den kantonalen Ausführungserlassen erwähnt. Dennoch ist aufgrund der Gesamtumstände von einer genügenden Gesetzesgrundlage für die disziplinarische Sanktion auszugehen, zumal es sich konkret um Verhaltenspflichten handelt, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Rechtsverhältnisses ergeben und die angesichts der Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen, nicht geradezu sehr schwer wiegen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,

      § 43 N 31). Denn gerade im schulischen Disziplinarrecht muss die gesetzliche Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht bis ins letzte Detail gehen, sondern darf der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein (BGE 129 I 12 E. 8.5).

    2. Gemäss Art. 13 des Prüfungsreglements kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, "wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet die Prüfungsdisziplin grob verletzt". Welche Verhaltensweisen unter diesen Tatbestand fallen, ist nirgends näher ausgeführt, weshalb es sich bei der "groben Verletzung der Prüfungsdisziplin" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. vorne, E. 3.1). Eine konstante Praxis der Erstinstanz ist weder bekannt noch aktenkundig. Anhaltspunkte dafür, was unter "Prüfungsdisziplin" zu verstehen ist, in welchen Fällen sie als verletzt gilt und wann eine solche Verletzung noch als "leicht", wann aber als "grob" gewertet wird, wurden von keiner mit der Streitsache befassten Instanz referiert. Konturen verleiht das Prüfungsreglement (vgl. Art. 8), wonach die Diplomarbeit im Betrieb bzw. Büro erledigt werden kann. Zwar ist nachvollziehbar (jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt verlangt), dass die Arbeit eigenständig zu erstellen ist, doch schliesst der Prüfungsmodus nicht aus, dass die Kandidaten vom Arbeitsumfeld in der einen andern Form Unterstützung erhalten sich untereinander austauschen. Letzterem ist insbesondere förderlich, dass sämtlichen Kandidaten die identische Aufgabe gestellt wurde. Die Erwartungen an die Eigenständigkeit der Arbeiten dürfen vor diesem Hintergrund nicht überspannt werden. Auf die Abgabe einer Eigenständigkeitserklärung wurde zudem verzichtet. Ebenso wenig wurden disziplinarische Sanktionen explizit angedroht für den Fall, dass die Prüfungsaufgabe mit Drittpersonen anderen Prüfungskandidaten besprochen bzw. Lösungsansätze ausgetauscht würden (vgl. Aufgabenstellung in act. 2/2).

      1. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich dahingehend, dass er seine Arbeit bis

        zum 10. Januar 2015 im Wesentlichen erledigt und bis zum 19. Januar 2015 daran

        noch "Feinjustierungen" vorgenommen habe. Beim Besuch des Prüfungsexperten W.S. am 14. Januar 2015 sei die Arbeit fast fertig und ausgedruckt gewesen, und zwar in der Form, in der er sie später abgegeben habe. In den letzten Tagen vor der Abgabe habe er nach nochmaligem Durchlesen sowie Tipps und Hinweisen aus dem Büro einige wenige Anpassungen vorgenommen. Die Arbeit habe er auf dem Firmenserver abgespeichert, auf den ca. zehn Personen – darunter der Beschwerdeführer 2 – Zugriff hätten. Seine Arbeit habe dem Beschwerdeführer 2 "als Kollege zur Verfügung gestanden". Er streite nicht ab, dass er Fachgespräche mit diesem und den anderen Mitarbeitern der Q. AG geführt habe. Das Nutzen von Bürovorlagen habe im Baubeschrieb zu gewissen Parallelen beigetragen.

      2. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer 2 zunächst auf ein Fachgespräch mit der Zimmerei K. AG, das er zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 geführt habe und woraus der Lösungsansatz entstanden sei. Den grössten Teil der zeichnerischen Arbeit habe er am 10./11. Januar 2015 im Büro erledigt. Grundlage sei eine CAD-Datei von der Lehrabschlussprüfung des Beschwerdeführers 1 gewesen, worin dieser diverse Vorlagen von verschiedenen Wandaufbauten, Fenster- und Storendetails sowie Textvorlagen abgespeichert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe ihm während der Arbeitszeit teilweise bei Einstellungen im CAD geholfen. Aus dessen Diplomplan habe er Beschriftungs- und Vermassungstypen kopiert und in seinen eigenen eingesetzt. Für den Bauleitungsteil habe er bürointerne Vorlagen verwendet. Auch diesen Teil habe er, teils nach Rücksprache mit den Arbeitskollegen, selbständig erarbeitet. Beim Baubeschrieb habe er ein paar Sätze vom Beschwerdeführer 1 abgeschrieben ihn auf Verbesserungspotenzial hingewiesen. Bei den Devisierungen habe er die "Information zum Bauvorhaben" vom Beschwerdeführer 1 übernommen. Am 21. Januar 2015 sei er schliesslich mit der Arbeit fertig gewesen. Den Zeitaufwand bezifferte er mit "sicher über 100 Stunden". Er gab zudem an, im Büro mit den Arbeitskollegen und untereinander selbstverständlich über die Diplomarbeiten gesprochen zu haben; die Arbeiten seien jedoch selbständig erstellt worden.

      3. Die Mitglieder der Kommission HF Hoch- und Tiefbau stellten an der Sitzung vom 19. Februar 2015 fest, die zu vielen gleichen Details sprächen gegen eigenständig entwickelte Arbeiten. Nicht nur ein Detail sei gleich, sondern bei allen Dokumenten sei zusammengearbeitet worden. Ein Mitglied äusserte Bedenken, weil der Nachweis, wo zusammengearbeitet worden sei, problematisch sei (act. 9/7a/10 S. 5). In der konsultativen Abstimmung sprachen sich hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 zwei Kommissionsmitglieder für bestanden und vier für nicht bestanden aus (bei einer Enthaltung). Beim Beschwerdeführer 2 betrug das Stimmenverhältnis sechs zu eins zu seinen Ungunsten. Zuvor hatten die Experten zuhanden der Kommission festgestellt, dass "zeichnerische Elemente der Konstruktionspläne und der Schriftstücke aus dem Teil Bauleitung deckungsgleiche Darstellungen und Formulierungen aufweisen" und die teils wortwörtlich gleichen Formulierungen, deckungsgleichen Zeichnungselemente in den Plänen und die an gleichen Stellen vorhandenen orthographischen Fehler aufgelistet (act. 9/7a/11). Der Prüfungsobmann verwies in seiner Verfügung auf diese Aufzählung und hielt fest, damit sei der Tatbestand des Prüfungsbetrugs erfüllt

        (act. 9/7a/12)

      4. Die Berufsschulkommission hielt mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1 fest, er habe dem Beschwerdeführer 2 seine Arbeit bewusst zur Bearbeitung des gleichen Themas überlassen; vor allem habe er aber aktiv mit diesem zusammengearbeitet. Wegen der Übereinstimmungen und der erwiesenen Zusammenarbeit könne nicht von einer selbständig erarbeiteten Arbeit ausgegangen werden. Damit entspreche die Diplomarbeit nicht dem Ausbildungsziel des Lehrganges. Weil nicht festgestellt werden könne, welcher Kandidat für die Übereinstimmungen verantwortlich sei, müssten beide Arbeiten ausgeschlossen werden. Gegenüber dem Beschwerdeführer 2 hielt die Berufsschulkommission ergänzend fest, es genüge den Anforderungen an eine selbständige Arbeit keinesfalls, wenn sich der Kandidat für die Ausarbeitung eines kleineren Projekts von einem Kollegen über die Bedienung des CAD an seinem eigenen Arbeitsort instruieren lassen müsse. Er habe den Eindruck erweckt, die Inhalte seiner Projektarbeit selbst entwickelt zu haben, tatsächlich basiere diese jedoch auf fremden Vorlagen. Solches Verhalten sei unredlich; bei der Arbeit handle es sich um ein Plagiat.

      5. Die Vorinstanz hielt in den angefochtenen Entscheiden fest, es sei "offensichtlich und bedürfe keiner Begründung", dass die Prüfungsdisziplin verletzt sei, wenn Prüfungskandidaten Inhalt ihrer Diplomarbeiten austauschen und in die eigene Arbeit einfügen würden. Das Erreichen der Ausbildungsziele sei nur nachweisbar, wenn die persönliche Leistung jedes einzelnen Prüflings erkenn- und beurteilbar sei. Im Fall der Beschwerdeführer könne nicht mehr eindeutig bestimmt werden, welcher Teil der Arbeit auf deren persönlichen Leistung beruhe. Die Übereinstimmungen (gleiche Schreibfehler und Satzstellungen, viele übereinstimmende Details, Masslinien auf den Plänen an derselben Stelle, Schraffurlängen millimetergenau identisch) beträfen "wesentliche Teile" der Diplomarbeit und seien nicht lediglich auf Instruktionen zur Bedienung des CAD zurückzuführen. Mit ihrem Verhalten hätten sie gegen die Prüfungsdisziplin verstossen und den Zweck der Abschlussprüfung vereitelt.

6.3.

      1. Die Beschwerdegegnerin und die beiden Vorinstanzen haben die Beschwerdeführer mit der Begründung, es handle sich um eine "Teamarbeit", disziplinarisch gleich behandelt. Eine derartige Pauschalierung ist unzulässig, zumal die konkreten Beiträge den Beschwerdeführern durchaus zugeordnet werden können. Wie es zu den genannten formalen und inhaltlichen Übereinstimmungen der beiden Arbeiten kam, schilderten sie von Anfang an detailliert, übereinstimmend und plausibel. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann anhand der Aussagen bestimmt werden, wer die Arbeit zuerst erstellt hat – nämlich der Beschwerdeführer 1 – und wer Teile davon übernommen hat (der Beschwerdeführer 2). Dies deckt sich mit der Feststellung des Prüfungsexperten W.S., wonach der Beschwerdeführer 1 am 14. Januar 2015 mit der Diplomarbeit fast fertig gewesen sei, während sich der Beschwerdeführer 2 erst konzeptionelle Gedanken gemacht habe. Aus den aktenmässig dokumentierten erstinstanzlichen Abklärungen ergibt sich weiter, dass es sich bei den Übereinstimmungen um zeichnerische Elemente der Konstruktionspläne sowie um deckungsgleiche Darstellungen und Formulierungen aus dem Teil Bauleitung handelt. Bei näherer Betrachtung der Prüfungsarbeiten wird offensichtlich, dass das statische Konzept und die Konstruktionspläne auf unterschiedlichen Ansätzen beruhen, d.h. einer gewissen Originalität nicht entbehren. Soweit im Übrigen gemeinsame (Büro-) Vorlagen verwendet wurden, ist dies nicht zu beanstanden; solche dürften auch von

        den anderen Prüfungskandidaten verwendet worden sein. Anders verhält es sich mit den Prüfungsteilen, die der Beschwerdeführer 2 vom Beschwerdeführer 1 übernommen bzw. abgeschrieben hat. Dabei handelt es sich nach dessen zutreffender Auffassung jedoch um inhaltlich und fachlich eher untergeordnete Passagen. Dass die zu erbringende Qualifikationsleistung deswegen nicht mehr messbar wäre, trifft nicht zu.

      2. Das Vorliegen einer "groben Verletzung der Prüfungsdisziplin" lässt sich gegenüber dem Beschwerdeführer 1 nicht bestätigen. Dass zwischen den Prüfungskandidaten ein gewisser Austausch stattfindet und sowohl untereinander als auch mit Kollegen und Vorgesetzten am Arbeitsplatz Anregungen ausgetauscht werden, ist bei der genannten Prüfungskonzeption nicht zu vermeiden. Dass der Beschwerdeführer 2 mit Wissen des Beschwerdeführers 1 Zugriff auf seine auf dem Firmenserver gespeicherte Arbeit hatte, entspricht zwar wohl nicht gerade dem erwünschten Verhalten, stellt aber noch keinen groben Verstoss gegen die Prüfungsordnung dar. Der Prüfungsmodus ist nicht geeignet, einen solchen Austausch zu verhindern. Wenn sie dies verhindern möchte, müsste die Beschwerdegegnerin die Diplomarbeit anders organisieren (z.B. individuelle Aufgabenstellungen, Prüfung im geschlossenen Raum, explizites Verbot der Kontaktaufnahme, Abgabe von Eigenständigkeitserklärungen).

      3. Auch mit Blick auf den Beschwerdeführer 2 fehlt es an der notwendigen Intensität des Fehlverhaltens. Die Übereinstimmungen sind nur teilweise auf direktes Abschreiben der Arbeit des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen. Im Wesentlichen entstanden sie, weil den Arbeiten identische Vorlagen zugrunde lagen, wie sie am Arbeitsplatz der beiden Kandidaten zur Verfügung standen. Auch hierbei zeigt sich, dass angesichts des Prüfungsmodus ein gewisses Mass an Unterstützung von Dritten erlaubt sein muss bzw. geradezu damit zu rechnen ist, z.B. beim Konfigurieren dieser Vorlagen. Dass die Unterstützung durch Kandidaten derselben Prüfung disziplinarisch schwerer wiegt als durch Arbeitskollegen Vorgesetzte, ist nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführer 2 aufgrund der konkret erhaltenen Unterstützung zu sanktionieren, erscheint rechtsfehlerhaft, zumal unbestritten ist, dass er keine Kopie der Arbeit des Beschwerdeführers 1 einreichte, sondern für seine Konstruktionsansätze lediglich denselben Darstellungstypus verwendet hat. Unlauter handelte der Beschwerdeführer 2 jedoch insofern, als er beim Baubeschrieb die Formulierungen teilweise wortgleich

übernommen hat. Weil es sich dabei (gemessen am Arbeitsaufwand von 100 Stunden) um untergeordnete Punkte handelte und ohnehin fraglich ist, inwiefern hierbei Originalität überhaupt möglich war, scheidet die Annahme eines groben Verstosses gegen die Prüfungsdisziplin jedoch aus.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keiner der Beschwerdeführer grob gegen die Prüfungsdisziplin verstossen hat. Weil es dem Fehlverhalten an der nötigen Intensität fehlte, ist es nicht tatbestandsmässig. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der verfügte Prüfungsausschluss verhältnismässig war. Dem von den Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang diskutierten Notenabzug scheint es im Übrigen bereits an einer gesetzlichen Grundlage zu fehlen. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, die Entscheide der Vorinstanz sind aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die Diplomarbeiten zuzulassen und mit den bereits vorgenommenen Bewertungen (Note 4.8; vgl. Doss. B 2016/61 act. 9/7a/12) zu eröffnen.

8.

    1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin, deren Anträge abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.-- sind den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

    2. Neu zu verlegen sind auch die amtlichen Kosten der Rekursverfahren, wobei diese Kostenverlegung in der Regel in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vorgenommen wird (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004,

      S. 103). Durch die Aufhebung der Rekursentscheide fallen auch die entsprechenden Kostensprüche dahin. Die amtlichen Kosten dieser Rekursverfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf deren Erhebung ist ebenfalls zu verzichten. Die der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.-- sind den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

      Gleiches gilt für die Verfahren vor der Berufsfachschulkommission: Die amtlichen Kosten von je Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung ist zu verzichten. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.--, den der Beschwerdeführer 1 der Berufsfachschulkommission geleistet hat, ist ihm zurückzuerstatten.

    3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die mit ihren Anträgen unterlegene Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer für die ausseramtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Gleiches gilt für die Rekursverfahren, erschien doch auch hierfür der Beizug der Rechtsvertreterin angesichts der Bedeutung des Falles und der Komplexität der Rechtslage notwendig (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- für jeden Beschwerdeführer, d.h. insgesamt Fr. 4'000.-- (zuzüglich 4% Barauslagen und Mehrwertsteuer), für sämtliche in diesem Zusammenhang geführten Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 6, 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. a bzw. b sowie Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Beschwerdeverfahren B 2016/61 und B 2016/62 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Entscheide der Vorinstanz vom

26. Februar 2016 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Diplomarbeiten der Beschwerdeführer zuzulassen und mit den bereits vorgenommenen Bewertungen zu eröffnen.

3.

    1. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse (je Fr. 1'500.--) werden diesen zurückerstattet.

    2. Die amtlichen Kosten der vorinstanzlichen Rekursverfahren von je Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse (je Fr. 1'500.--) sind diesen zurückzuerstatten.

    3. Die amtlichen Kosten der Rekursverfahren vor der Berufsfachschulkommission von je Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der vom Beschwerdeführer 1 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist diesem zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit insgesamt je Fr. 2'000.-- (zuzügl. 4% Barauslagen, zuzügl. Mehrwertsteuer).

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Wehrle

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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