Zusammenfassung des Urteils B 2016/237: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Die Beschwerde betrifft die Anerkennung und Eintragung einer in Serbien geschlossenen Ehe. Nach dem Tod des Ehemannes erhoben die Kinder Beschwerde gegen die Anerkennung der Ehe. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da keine ausreichenden Gründe für die Ungültigkeit der Ehe vorlagen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer bemängelten die Verlegung der Kosten und die Entscheidung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur Neuverlegung der amtlichen Kosten zurück. Die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin wurde für das Verfahren entschädigt, wobei die Höhe der Entschädigung anhand des Zeitaufwands festgelegt wurde.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2016/237 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 25.10.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). |
Schlagwörter: | Recht; Hinweis; Verwaltung; Hinweisen; Schweiz; Entscheid; Serbien; Vorinstanz; Rekurs; Person; Zivilstand; Verfahren; VerwGE; Personen; Zivilstands; Heirat; Verbindung; Personenstand; Verwaltungsgericht; Schweizer; Personenstandsregister; Verfügung; Rekursverfahren; Entschädigung; Gallen; Anerkennung; Kommentar; Heirats |
Rechtsnorm: | Art. 102 ZGB ;Art. 104 ZGB ;Art. 105 ZGB ;Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZGB ;Art. 108 ZGB ;Art. 12 EMRK ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 14 BV ;Art. 159 ZGB ;Art. 25 IPRG ;Art. 27 IPRG ;Art. 32 IPRG ;Art. 39 ZGB ;Art. 42 ZGB ;Art. 43 ZGB ;Art. 45 IPRG ;Art. 45a IPRG ;Art. 92 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 II 264; 122 III 344; 131 III 182; 132 V 200; 137 I 351; 139 III 334; 140 III 167; 141 III 312; 141 III 328; 143 III 284; 143 III 453; 143 IV 453; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte
W. ,
,
,
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach, 9001 St. Gallen,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude,
9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
A. , V. , Serbien
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, rohner thurnherr wiget & partner,
Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
Gegenstand
Anerkennung und Eintragung einer in Serbien geschlossenen Ehe Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 2014 verstarb B. sel., geboren am 1944, zuletzt wohnhaft in C. , Politische Gemeinde D. , Bürger von E. . Am 1968 hatte er F. , geboren am
1949, geheiratet. Aus dieser am 1997 aufgelösten Ehe waren die Kinder W. , geb. am 1978, sowie X. , geb. am 1969, Y. , geb. am 1972, und Z. , geb. am
1970, hervorgegangen. Am 15. Oktober 2010 heiratete B. sel. in M. , Serbien,
N. , geboren am 1991. Mit Urteil des Grundgerichts Q. , Serbien, vom 2011 wurde diese Ehe geschieden. Am 2013 heiratete B. sel. in V. , Serbien, A. , geboren am 1983. Am 12. Juni 2013 übermittelte die Schweizer Botschaft in Belgrad von Amtes wegen die direkt vom serbischen Aussenministerium erhaltene Heiratsurkunde. Am 15. Mai 2014 verfügte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (AFBZ) die Anerkennung und Eintragung dieser Ehe in das Personenstandsregister (act. 16/9, 16/9/11 und 19.1, act. 16/37/1, 16/44, 16/54/2010.415.1641/22 und 23.1,
16/54/2012.415.1306/5.1, 16/104).
Dagegen rekurrierte Z. am 14. Mai 2014 für sich, seine Geschwister und seine Halbschwester R. (geb. am 1974) an das Departement des Innern (act. 16/1, 16/44). Am 6. Januar 2015 gewährte das Sicherheits- und Justizdepartement A. die unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder zu deren
unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 16/28). Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 ordnete das Amtsnotariat St. Gallen auf Antrag von A. vom 26. Dezember 2014 im Nachlass von B. sel. die Erbschaftsverwaltung an. Gegen diese Verfügung rekurrierten Z. und seine Geschwister am 26. Januar 2015 an das Departement des Innern (act. 16/69.1/1-1.1). Am 25. Januar 2015 sistierte die Leiterin des AFBZ das Verfahren für die Aufnahme von A. ins Personenstandsregister (act. 16/88). Mit Eingaben vom 7. und 23. März 2016 verlangten Z. und dessen (Halb-)Geschwister den Ausstand der Rekurssachbearbeiterin L. . Dieses Begehren wies die Leiterin Rechtsdienst des Departements des Innern mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 ab (act. 16/96, 16/102 f.). Mit Entscheid vom 10. November 2016 wies das Departement den Rekurs vom 14. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat (act. 2).
Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom
10. November 2016 (zugestellt am 14. November 2016) erhoben W. sowie X. , Y. und Z. (Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter am 28. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es seien die Verfügung des AFBZ vom 15. Mai 2014 und der angefochtene Entscheid, soweit der Rekurs kostenpflichtig abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) und ihnen Kosten auferlegt worden seien (Dispositiv-Ziffer 3-5), unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben (act. 1 und 3). Am 2. Dezember 2016, ergänzt am 17. März 2017 und
16. Oktober 2017, ersuchte A. (Beschwerdegegnerin) durch Rechtsanwalt lic. iur.
Armin Linder um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 6, 21 und 35-36.2). Am 2. Februar 2017 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit einer Begründung (act. 12). Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 15). Mit Verfügungen vom
10. November 2017 wies das AFBZ die Anerkennung der Kindesverhältnisse zwischen B. sel. und den Söhnen der Beschwerdegegnerin für den schweizerischen Rechtsbereich ab, welche am 21. Mai 2013 in Serbien mittels Kindesanerkennungen begründet worden waren (act. 42.1-42.2). Diese Verfügungen erwuchsen nach Angaben der Beschwerdegegnerin unangefochten in Rechtskraft (act. 48, S. 6 f. Ziff. III/ B/5b). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 gewährte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder zu deren unentgeltlichem Rechtsbeistand (act. 43). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 48). Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Juli 2018 wies der Abteilungspräsident das Gesuch der Beschwerdeführer
vom 28. Mai 2018 / 12. Juni 2018 um Beiladung der Zentralen Ausgleichskasse ZAS sowie der Fondation Collective Trianon, beide Genf, ab (act. 50, 53 und 56, www.zefix.ch, www.zas.admin.ch). Am 25. September 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine Honorarnote ein (act. 57 f.). Hierzu nahmen die Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 Stellung (act. 60), worauf sich die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2018 abschliessend vernehmen liess (act. 62).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (vgl. Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung; SR 211.112.2, ZStV, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP, BGer 5A_637/2016 vom
2. November 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen und VerwGE B 2013/158 vom 19. August 2014 E. 1, www.gerichte.sg.ch, siehe auch Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; sGS 911.1, EG-ZGB,
e contrario). Die Beschwerdeeingabe vom 28. November 2016 erfolgte – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 6) – rechtzeitig (act. 1 und 3, siehe auch act. 12, S. 1 f. Ziff. II/1) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 2. Februar 2017
(act. 12) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführer sind als gesetzliche Erben von B. sel. (Art. 457 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB, Stand am 1. Januar 2018, vgl. act. 16/37/1, 16/44, 16/69.1/1.1, 42.1 f.) zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, Art. 76 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, sowie BGer 5A_625/2010 vom 11. Januar 2011 E. 1.2, allerdings in Bezug auf Art. 43 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Anerkennung der in Serbien am 2013 zwischen der Beschwerdegegnerin und B. sel. geschlossenen Ehe sowie deren Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister. Die verfahrensauslösende Verfügung des AFBZ vom 15. Mai 2014 wurde mit dem Vermerk versehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Dokumente nicht gleichzeitig mit der Registrierung ihrer Ehe mit B. sel. in das Personenstandsregister aufgenommen werde (act. 16/9/11). Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Aufnahme der Beschwerdegegnerin in das Personenstandsregister wehren (act. 12, S. 8 Ziff. IV/2.3 in fine). Im übrigen ist der Zivilrichter zuständig, über streitige Angaben über den Personenstand der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (vgl. Art. 42 ZGB und Art. 17 Abs. 3 ZStV, sowie Urteil des Zürcher Obergerichts LF170007 vom 24. März 2017
E. 4.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 5A_549/2015 vom 11. Januar 2016 E.
3.3 mit Hinweisen, www.gerichte-zh.ch). Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ins Personenstandsregister aufgenommen worden wäre (act. 16/88). Im Weiteren wurde von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren – anders als im vorinstanzlichen Rekursverfahren (vgl. act. 16/17,
S. 2 f. Ziff. II/3 f., siehe auch act. 16/54, S. 1, act. 16/84 Ziff. 1) – die Frage nicht mehr aufgeworfen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur vorliegend strittigen Beurkundung ihrer am
2013 in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu Art. 39
ZGB, Art. 32 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht; SR 291, IPRG,
Art. 15 Abs. 2 und Art. 15a Abs. 2 ZStV, BGer 5A_644/2013 vom 7. November 2013 E.
2.1 ff. mit Hinweisen, Urteile des Kantonsgerichts Genf ATA/1045/2016 vom
13. Dezember 2016 E. 3 und ATA/366/2015 vom 21. April 2015 E. 4c ff. je mit Hinweisen, http://ge.ch/justice/donnees/tdb/Decis/TA/ata.tdb, Cora/Siegenthaler, in: Amstutz/ Breitschmid/Furrer/Girsberger/Huguenin/Jungo/Müller-Chen/Roberto/ Schnyder/ Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 39 Rz. 6, Art. 41 Rz. 1 sowie Art. 42 Rz. 3, Kren Kostkiewicz, IPRG/Lugü
Kommentar, Zürich 2015, Art. 32 IPRG Rz. 3, F. Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 40 Rz. 3, T. Siegenthaler, Das Personenstandsregister, Bern 2013, Rz. 69 und 86, Weisungen EAZW Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008, Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister, Personenaufnahme, Stand: 1. Januar 2011, S. 5 ff., www.bj.admin.ch, und Y. Meier, Zwangsheirat – Rechtslage in der Schweiz, Bern 2010, S. 144).
Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des AFBZ vom 15. Mai 2014 beantragen (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGer 4C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen, und act. 48, S. 3 Ziff. II/3). Soweit die Beschwerdeführer Zweifel an der rechtswirksamen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder anbringen (act. 12, S. 3 f. Ziff. II/5, act. 41 Ziff. 2), ist die Beschwerde gegenstandslos, nachdem dieser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin bestimmt wurde (act. 16/28 und act. 43). Anders als der gewillkürte Vertreter steht der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellte Anwalt in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (vgl. Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 11 Rz. 8, mit Hinweis auf BGE 132 V 200 E. 5.1.4 mit Hinweisen).
Von vornherein nicht einzutreten ist ferner auf den gleichsam als Anschlussbeschwerde formulierten (Eventual-)Antrag der Beschwerdegegnerin (act. 9, siehe auch act. 6 und act. 48, S. 3 Ziff. II/4, S. 9), es sei die Parteientschädigung neu festzulegen bzw. die Sache zur Neuregelung der ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der Kostenspruch hinsichtlich der Entschädigung
zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung unvollständig sei. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über die Begehren in der Beschwerde hinauszugehen (Art. 63 VRP). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdegegnerin in der Begründung einzelne, von den Beschwerdeführern nicht angefochtene Punkte beanstanden (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor (act. 12, S. 2 Ziff. II/2), der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Nicht umstritten ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101; EMRK,
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV, Art. 15 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP sowie Art. 32 Abs. 3 IPRG und Däppen/Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, Art. 32 Rz. 3) verletzt wurde, da die Verfügung des AFBZ nicht begründet und den Beschwerdeführern keine Gelegenheit eingeräumt worden war, Stellung und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. E. 2.1-2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 16 f., siehe allerdings Stellungnahme von B. sel. vom 6. November 2013, act. 16/9/3). Streitig ist die Heilung dieser Gehörsverletzung durch die Vorinstanz.
Vorweg lässt sich aus Erwägung 2.4 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2,
S. 17 f.) im Kern mit genügender Klarheit ableiten, weshalb die Vorinstanz die Gehörsverletzung als geheilt betrachtete. Die Beschwerdeführer vermochten diesen Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insoweit hinreichend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in dieser Hinsicht nicht vor (vgl. BGer 2C_961/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1, BGer 1C_353/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2, BGer 8C_606/2017 vom 7. November 2017
E. 3.2 und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 2.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 des angefochtenen Entscheids sodann im Ergebnis nachvollziehbar ausgeführt hat, war die festgestellte
Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren einer Heilung im vorinstanzlichen Rekursverfahren zugänglich: Die Vorinstanz hat mit umfassender Kognition entschieden (Art. 46 Abs. 1 VRP). Überdies erhielten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Akteneinsicht (act. 16/10, 12 und 64) und konnten sich zur nachträglich vorgebrachten Begründung des AFBZ (act. 16/9, 19, 54, 88, 92 und 104) äussern (act. 16/12, 20, 64, 89, 93 und 105). Eine Rückweisung zur Gehörseinräumung hätte unter den gegebenen Umständen offensichtlich einen formalistischen Leerlauf bedeutet (vgl. dazu BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017
E. 2.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer halten weiter dafür (act. 12, S. 2 f. Ziff. II/3), ihr Ausstandsbegehren gegen die Rekurssachbearbeiterin sei nicht von der zuständige Stelle behandelt worden.
Die Zwischenverfügung einer Rekursinstanz, mit welcher ein Ausstandsbegehren abgewiesen wird, ist selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. VerwGE B 2012/179 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2 mit Hinweisen, in: GVP 2012 Nr. 6, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings aufgehoben mit BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013, siehe auch den hier noch nicht anwendbaren, seit 1. Juni 2017 gültigen Art. 7bis Abs. 3 VRP, nGS 2017-032 [vgl. zum übergangsrecht VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017 E. 1.1; www.gerichte.sg.ch, bestätigt mit BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 4, allerdings in Bezug auf Art. Art. 78 Abs. 1 der Personalgesetzes, in der bis 31. Mai 2017 gültigen Fassung, nGS 47-31, aPersG], sowie Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Zwischenverfügung der Leiterin Rechtsdienst vom 24. März 2016 (act. 16/103), mit welcher sie das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer vom 7. und 24. März 2016 (act. 16/96 und 102) gegen die Rekurssachbearbeiterin L. abwies, wurde innert der 14-tägigen Frist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten. Diese gesetzliche Frist hat mangels einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge (vgl. Art. 30bis VRP, siehe auch BGer 5A_703/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweis, allerdings in Bezug auf Art. 92 Abs. 2 BGG). Daran ändert nichts, dass die Zwischenverfügung vom 24. März 2016 keine Rechtsmittelbelehrung (Art. 24 Abs. 1 lit. d VRP) enthielt. Eine anwaltlich vertretene
Partei muss den Verfügungscharakter eines Schreibens grundsätzlich erkennen und innert Rechtsmittelfrist handeln (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 10 Rz. 52). Zu untersuchen bleibt, ob die Zwischenverfügung vom 24. März 2016 nichtig ist.
3.2. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch die Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. VerwGE B 2017/152; B 2017/153 vom 23. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen eine Person, welche zwar massgeblich im Rahmen der Vorbereitung der Ausfertigung des Verwaltungsaktes Verantwortung übernimmt, nicht aber die Entscheidungsverantwortung mitträgt bei der Entscheidfällung mitwirkt, wie etwa gegen (juristische) Sachbearbeiter, ist es sachgerecht und verfahrensökonomisch, einen Vorgesetzten als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 7bis Abs. 1 Ingress und lit. e VRP über den streitigen Ausstand befinden zu lassen (vgl. VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/81 vom 15. Oktober/
5. November 2007 E. 2.1 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf den bis
31. Dezember 2009 gültigen Art. 7 Abs. 3 VRP, Neudruck April 2007; nGS 42-56).
Der Vorsteher des Departements des Innern wäre zweifellos befugt gewesen, als
„Aufsichtsinstanz“ über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen die Rekurssachbearbeiterin zu entscheiden (vgl. VerwGE B 2013/155 vom 17. Januar 2014
E. 2.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Ob dies für die Leiterin Rechtsdienst auch gilt, erscheint mit Blick auf das kantonale Recht nicht als offensichtlich leicht erkennbar (vgl. Art. 24 und Art. 28 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes; sGS 140.1, StVG, Art. 43bis Abs. 2 VRP, Art. 2 der Ermächtigungsverordnung; sGS 141.41, ErmV).
Eine allenfalls fehlende Zuständigkeit der Leiterin Rechtsdienst (vgl. hierzu Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 Rz. 115, R. Kiener, in: A. Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 5a Rz. 52, Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 439,
B. Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 205, und Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 Rz. 25) führt deshalb nicht zur Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 24. März 2016. Im übrigen fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für eine Befangenheit von L. (vgl. dazu Art. 7 lit. b f. VRP und VerwGE B 2017/93 vom 28. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).
4. Ins Leere stösst zudem der Einwand der Beschwerdeführer (act. 12, S. 3 Ziff. II/4), das AFBZ sei gemäss Art. 35ter Abs. 1 lit. a EG-ZGB e contrario nicht zuständig gewesen, Fotokopien von verschiedenen Originaldokumenten der Beschwerdegegnerin zu beglaubigen (act. 16/92/52.1.2-9, vgl. hierzu Art. 18a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 ZStV, allerdings nur in Bezug auf die Unterschrift einer Person, sowie BGE 143 III 453 E. 3.6, in Bezug auf Art. 180 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 270, ZPO). In den Akten liegen die für
die Beurteilung in der Sache erforderlichen Originaldokumente (act. 16/9/1-1.1, Beilagen zu act. 16/104).
Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt (act. 12, S. 5-8 Ziff. IV/1.2-2.3), die am 2013 in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und B. sel. dürfe in der Schweiz nicht anerkannt und ins Personenstandsregister eingetragen werden. Es müssten alle Machenschaften im Zusammenhang mit den beiden von B. sel. in Serbien geschlossenen Ehen sowie den beiden in der Schweiz nicht anerkannten Kindesanerkennungen in Serbien umfassend gewürdigt werden. B. sel. sei im Zeitpunkt der beiden Trauungen in
Serbien urteilsunfähig gewesen. Seitens der Frauen, welche bei Eheschluss 19- resp. 30-jährig gewesen und von U. vermittelt worden seien, habe nie die Absicht bestanden, eine funktionierende Ehe mit dem damals 66- bzw. 69-jährigen B. sel. einzugehen. Der Ehewille sei vorgegaukelt worden, um B. sel. mit seinen Schwächen finanziell auszunehmen. Nach dessen Tod solle der Angriff auf die staatlichen Sozialversicherungen, die Pensionskasse und den Nachlass ausgedehnt werden. Dies
stehe in scharfem Gegensatz zu hiesigen Wertvorstellungen. Die Beschwerdegegnerin spreche kein Deutsch und B. sel. habe kein Serbisch gesprochen. Dies werfe unweigerlich die Frage auf, was an der Trauung ge- und versprochen und was verstanden wurde sowie was in der Ehe hätte abgehandelt werden können. Trotz formeller Echtheitsbestätigung bestünden nach wie vor begründete Zweifel an der Heirats- und Geburtsurkunde, der Zivilstands- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung sowie der Wohnsitzbestätigung. Die Wohnsitzbestätigung äussere sich zum Wohnsitz im Zeitpunkt der Abgabe der Bescheinigung. Von Interesse sei indes, seit wann dieser Wohnsitz bestanden habe.
Das auf Art. 39 ZGB (vgl. hierzu die Änderung des ZGB vom 15. Dezember 2017, Referendumsvorlage, BBl 2017 7899, Referendumsfrist am 9. April 2018 ungenutzt abgelaufen, www.admin.ch) sowie Art. 6a Abs. 2 und Art. 7 ZStV basierende Personenstandsregister dient der Beurkundung der Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie der Erfassung der Gemeindebürgerrechte (vgl. BGE 141 III 328 E. 4.2, besprochen von R. Aebi-Müller, in: ZBJV 152/2016, S. 648 ff.). Für die Registereintragung im internationalen Verhältnis ist das IPRG massgebend (Art. 1
Abs. 1 Ingress und lit. c IPRG). Die Aufsichtsbehörde, hier das AFBZ (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV in Verbindung mit Art. 4 der kantonalen Zivilstandsverordnung; sGS 912.1, ZStV SG) prüft gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG das ausländische Dokument in formeller (registertechnischer) und materieller Hinsicht auf seine Eintragbarkeit. Materiell wird die Eintragung einer ausländischen Entscheidung Urkunde über den Zivilstand von der kantonalen Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 25 ff. IPRG sowie die Anerkennungsbestimmungen des besonderen Teils des IPRG (hier: Art. 45 IPRG) erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG, vgl. BGE 141 III 312 E. 3.1, besprochen von S. Hotz, in: AJP 2015, S. 1325 ff., und
T. Geiser, in: AJP 2015, S. 1724, BGer 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2, TVR 2000
Nr. 16 E. 2a-c und Pra 86/1997 Nr. 11 E. 2b teilweise mit Hinweisen).
Sowohl die Schweiz als auch Serbien haben das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4; Apostille- Übereinkommen) sowie das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern (SR 0.211.112.112; CIEC Nr. 16) ratifiziert (www.hcch.net). Gemäss Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen darf für die Echtheit der
Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als einzige Formalität die Apostille verlangt werden, welche durch die zuständige Behörde des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde (vgl. hierzu BGer 6B_1176/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2.4 in fine). Laut Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16 sind Heiratsurkunden (Formular B) ohne Legalisation (Apostille), Beglaubigung gleichwertiger Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen (siehe hierzu auch BGE 143 III 284 E. 4.2 mit Hinweisen).
Materiell setzt die Anerkennung voraus, dass die Zuständigkeit der Gerichte Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war und gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann sie endgültig ist (Art. 25 Ingress sowie lit. a und b IPRG). Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist nach Art. 26 Ingress und lit. a erster Satzteil IPRG unter anderem begründet, wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht (indirekte Zuständigkeit, vgl. J. Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht,
2. Aufl. 2018, Rz. 139 f. mit Hinweis auf BGer 4A_8/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2). Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 25 Ingress und lit. c in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IPRG). Ein Verstoss gegen den Ordre public liegt vor, wenn fundamentale
Rechtsgrundsätze verletzt sind, der fragliche Akt mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGE 131 III 182 E. 4.1 mit Hinweisen, GVP 1999 Nr. 100 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 122 III 344 E. 4a und BGE 119 II 264 E. 3a f., J. Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz. 1157 ff., Büchler/Latif, Islamisches Eheschliessungs- und Scheidungsrecht im Kontext des Internationalen Privatrechts der Schweiz, in: Achermann/Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 141 ff., S. 156 ff., P. Volken, in: Girsberger/ Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Derselbe [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, Art. 27 Rz. 45 ff., und K. Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 24 ff.). Lässt sich der Ordre-public-Verstoss nicht zweifelsfrei auf einfache Weise im Anerkennungsverfahren feststellen, ist die im Ausland gültig geschlossene Ehe mit entsprechendem Vermerk im Zivilstandsregister in der Schweiz anzuerkennen und hat die Anerkennungsbehörde der zuständigen kantonalen Behörde
den Fall zur Prüfung weiterzuleiten, ob eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe im Sinne von Art. 45a IPRG zu erheben sei (vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 1003a). Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG anerkannt (siehe auch Art. 14 BV, Art. 12 EMRK und BGer 5A_364/2015 vom 13. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.5). Nicht anzuerkennen ist eine solche Ehe, wenn im Zeitpunkt der Beurteilung des Anerkennungsgesuchs entweder eine formelle, in der Schweiz anzuerkennende Ungültigkeitserklärung (nach erfolgreichem Ungültigkeitsprozess) vorliegt (vgl. Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB) wenn eine Ehe nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für nichtig erklärt werden müsste (vgl. M. Courvoisier, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Berti [Hrsg.], a.a.O. Art. 45 Rz. 7 ff., und D. Girsberger, Internationales Privatrecht, Basel 2018, Rz. 227 f.). Sind Braut Bräutigam Schweizer Bürger haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt
worden ist, Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts (Art. 105 ZGB) zu umgehen (vgl. Art. 45 Abs. 2 IPRG und M. Courvoisier, a.a.O., Art. 45 Rz. 34 ff.).
5.2. Die serbische Heiratsurkunde vom 2013 liegt im Original vor (act. 16/9/1.1). Sie entspricht den Anforderungen des CIEC Nr. 16 (Formular B) und ist damit formell nicht zu beanstanden, selbst wenn an der Trauung offenbar nur eine volljährige Zeugin zugegen war (act. 16/9/3, vgl. hierzu Art. 102 Abs. 1 ZGB). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Übersetzung der von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichten Heiratsurkunde Nr. IV/01-202-1/801-2015 vom
4. November 2015 datiere auf den 10. Juni 2015 und trage die Nummer IV/
01-202-1/387-2015 sowie die Seriennummer 0 2304321, können sie deshalb von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beilagen zu act. 16/104). Diese Abweichungen sind im Übrigen darauf zurückzuführen, dass auf eine Übersetzung der Heiratsurkunde vom 4. November 2015 – kein CIEC-Dokument (Formular B), aber mit Apostille – verzichtet wurde (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 22, und act. 16/81 f.) resp. die Beschwerdegegnerin der Heiratsurkunde vom
4. November 2015 eigenmächtig die Übersetzung einer dem AFBZ bereits Ende
Juni 2015 eingereichte Heiratsurkunde vom 10. Juni 2015 – kein CIEC-Dokument, ohne Apostille – beilegte (act. 16/52 bis 55 und 57).
Die indirekte internationale Zuständigkeit der serbischen Behörden ist – unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Heirat Wohnsitz (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG) in V. , Serbien, hatte – gegeben (Art. 25 Ingress und lit. a, Art. 26 Ingress
und lit. a erster Satzteil sowie Art. 45 Abs. 1 IPRG). Weiter ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan, dass die Heirat vom 2013 in Serbien noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 25 Rz. 31 ff.). Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, welche für die (unbefristete) Ungültigkeit der Ehe (vgl. Art. 104 ff. ZGB, insbesondere Art. 105 Ziff. 1 f. und 5), für einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27
Abs. 1 IPRG) für eine offenbare Umgehungsabsicht im Sinn von Art. 45 Abs. 2 IPRG sprechen würden: Zunächst verfangen die Einwände der Beschwerdeführer (act. 12, S. 5 f. Ziff. IV/1.2) gegen die Echtheit der
Zivilstandsbescheinigung vom 12. November 2015 – mit Apostille versehen – nicht (Beilage zu act. 16/104). Die Übersetzung des Geburtsscheins vom 4. November 2015
– ebenfalls mit Apostille versehen – weicht zwar bezüglich des Ledignamens der Mutter der am 8. Oktober 1983 geborenen Beschwerdegegnerin von der Übersetzung der Zivilstandsbescheinigung ab. Auf den Originalen der Geburtsurkunde und der Zivilstandsbescheinigung in kyrillischer Schrift ist der Ledigname der Mutter der Beschwerdegegnerin indes identisch. Eine der Übersetzungen weist somit offenkundig eine falsche Bezeichnung des Ledignamens der Mutter der Beschwerdegegnerin – I. resp. J. – auf. Ferner enthält die Übersetzung der Zivilstandsbescheinigung einen Verschrieb – 1963 – hinsichtlich des Geburtsdatums der Beschwerdegegnerin. Trotz dieser Ungereimtheiten ist mit der Zivilstandsbescheinigung vom 12. November 2015 erstellt, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrer Heirat mit B. sel. am 2013 ledig war (vgl. Art. 105 Ziff. 1 ZGB). Des Weiteren mag es zwar zutreffen, dass B. sel. einer Gruppe um U. bereits anlässlich der Eheschliessung mit N. am 2010 knapp
CHF 200'000 bezahlt hat und ihm von dieser Gruppe möglicherweise Bargeld, Schmuck und eine Fotoausrüstung im Gesamtbetrag von CHF 8'246 gestohlen wurde (act. 28 f.). Ferner sind die Überweisungen im Jahr 2013 an die Beschwerdegegnerin im Betrag von insgesamt CHF 5'710 nachgewiesen (act. 29/10). Überdies haben die Beschwerdeführer nachvollziehbar dargetan, dass sich B. sel. und die Beschwerdegegnerin wegen sprachlicher Schwierigkeiten kaum verstanden haben dürften (act. 12, S. 6 Ziff. IV/2.1). Aus den geschilderten Umständen kann aber nicht
darauf geschlossen werden, dass B. sel. am 2013 die Ehe mit der Beschwerdegegnerin in Serbien nicht aus freiem Willen (Art. 105 Ziff. 5 ZGB) geschlossen hat, zumal er davor am 15. Oktober 2010 bereits einmal in Serbien geheiratet hat. Solches wurde von ihm in seiner Stellungnahme vom 6. November 2013 (act. 16/9/3) denn auch nicht behauptet. Danach hat er sich zwar mit Hinweis auf den Altersunterschied von 39 Jahren gegen die Heirat "gewehrt", die Beschwerdegegnerin habe aber "ihren Willen durchgesetzt". Demnach entsprach der Eheschluss gemäss der Darstellung von B. sel. trotz seiner anfänglichen Bedenken sowohl seinem als auch dem Willen der Beschwerdegegnerin, selbst wenn deren Motive beim Eheschluss unlauter gewesen sein mochten (vgl. act. 48, S. 8 Ziff. III/B/9). Im Übrigen lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass B. sel. vor seinem Tod in der Schweiz eine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (vgl. Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 107 ff. ZGB) erhoben hätte. Auch machen die Beschwerdeführer nicht geltend, das AFBZ hätte die Eingabe von B. sel. vom 6. November 2013 als solche Klage zuständigkeitshalber an den Zivilrichter weiterleiten müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass B. sel. innert Frist (vgl. Art. 108 Abs. 1 ZGB) keine solche Klage erhoben hat. Art. 108 Abs. 2 ZGB hält zudem die Höchstpersönlichkeit der Klagelegitimation fest (vgl. S. Keller, in: Amstutz/Breitschmid/Furrer/Girsberger/ Huguenin/Jungo/Müller-Chen/Roberto/Schnyder/Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 108 Rz. 4). Folglich tut nichts zur Sache, ob B. sel. gemäss den Beschwerdeführern wegen Versprechen der jüngeren Frauen, die Heirat einzugehen, vorübergehend nicht urteilsfähig war, ihn die Beschwerdegegnerin nur heiratete, um ihn finanziell auszunehmen, und nach der Trauung am 2013 bis zum Tod von B. sel. am 2014 keine eheliche Gemeinschaft (Art. 159 ZGB) geführt wurde. Abgesehen davon gehört das Heiratsmotiv nicht zu den persönlichen Eigenschaften gemäss Art. 107 Ziff. 3 ZGB (vgl. T. Geiser, in: Honsell/Vogt/derselbe [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 Rz. 11).
Die Beschwerde ist in der Hauptsache unbegründet und abzuweisen.
Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführer die Verlegung der amtlichen Kosten durch die Vorinstanz. Das Rekursverfahren habe sich hauptsächlich um die Beschaffung korrekter Dokumente aus Serbien gedreht. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie für die damit verbundenen Kosten aufkommen sollten, auch nicht für die Barauslagen der Echtheitsprüfung (act. 12, S. 5 Ziff. IV/1.1).
Im Kanton St. Gallen werden die Verfahrenskosten im öffentlich-rechtlichen Verfahren bzw. im Verwaltungsjustizverfahren den Beteiligten grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip auferlegt. In diesem Sinn bestimmt Art. 95 Abs. 1 VRP, dass die amtlichen Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Für die Frage des Obsiegens und Unterliegens ist dabei in erster Linie entscheidend, in welchem Ausmass dem Begehren eines Verfahrensbeteiligten gefolgt wird. Ohne Belang ist hingegen, mit welcher Begründung dieses Ergebnis erreicht wird (vgl. VerwGE B 2016/161; B 2016/162 vom 15. August 2017 E. 7.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 758). Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand sein Vertreter durch Trölerei anderes ungehöriges Verhalten durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 95 Abs. 2 VRP, vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004,
S. 87 ff.). Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid berücksichtigt, dass im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden (vgl. E. 8.2.6, act. 2, S. 30). Bei der Verlegung der amtlichen Kosten (vgl. E. 7, act. 2, S. 26 f.) liess sie diesen Aspekt indessen ausser Acht. Zudem setzte sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdegegnerin diverse Dokumente – insbesondere die entscheidwesentliche Zivilstandsbescheinigung vom
12. November 2015 – erst nachträglich während des laufenden Rekursverfahrens (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP) eingereicht hat (act. 16/52, und 54 f., act. 16/81 f., Beilagen zu act. 16/104). Vor diesen Hintergrund lässt sich die vorinstanzliche Verlegung der amtlichen Kosten nicht halten. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende weitreichende Ermessen in dieser Hinsicht missbräuchlich ausgeübt. Daran ändert nichts, dass die
Vorinstanz die Rekursgebühr nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sehr mässig bemessen hat (act. 48, S. 5 Ziff. III/A/3). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids daher aufzuheben und die Sache zur Neuverlegung der amtlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der amtlichen Kosten die Barauslagen für die von den Beschwerdeführern am 8. Februar 2016 und 7. März 2016 (act. 16/90 und 96) beantragte und von der Vorinstanz veranlasste (act. 16/97) Echtheitsprüfung der Dokumente der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 379.95 (Beilagen zu act. 16/104) zu Recht mitberücksichtigte.
7. Ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen - wie es hier vorliegt - wird bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt (vgl. VerwGE B 2013/70 vom 8. Juli 2014 E. 6.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit vollumfänglich unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 96bis VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen.
8. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP sowie
Art. 98ter in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 ZPO). Obsiegt die amtlich vertretene Partei,
hat ihr die unterliegende Gegenpartei die vollen Anwaltskosten und nicht lediglich eine (reduzierte) Entschädigung nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70, AnwG) zu entrichten (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat am 25. September 2018 eine Kostennote (act. 57 f.) eingereicht, gemäss welcher die Entschädigungsforderung, berechnet nach dem Zeitaufwand (50 Stunden), CHF 10'400 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt. Im Kanton St. Gallen wird das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege auf der Grundlage einer Honorarpauschale festgesetzt. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis CHF 12'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der
Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Richtschnur ist dabei das gemäss kantonalem Tarif gerechtfertigte Anwaltshonorar, welches durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist die eingereichte Kostennote zu berücksichtigen. Nach der Praxis müssen Gerichte und Verwaltungsbehörden eingehend begründen, wenn sie die Honorarpauschalen nach Art. 22 Abs. 1 HonO unterschreiten wenn sie sich über die Vorbringen, mit denen ein ausserordentlicher Aufwand geltend gemacht wird, hinwegsetzen. Ansonsten müssen die Gründe für Kürzungen der Kostennote nur summarisch dargelegt werden, und der Vertreter braucht nicht vorgängig angehört zu werden. Dies ist namentlich deshalb gerechtfertigt, weil sich die Pauschalentschädigung nicht nur nach dem Umfang der Bemühungen richtet (vgl. VerwGE B 2014/214 vom 27. November 2015
E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: GVP 2015 Nr. 68, sowie BGE 143 IV 453 E. 2.5.2, VerwGE B 2017/221 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 und VerwGE B 2015/36; B 2016/117 vom
28. März 2017 E. 18 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).
Da dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Akten aus dem vorinstanzlichen Rekursverfahren bereits bekannt waren, musste er verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren einen deutlich geringeren Vorbereitungsaufwand betreiben. Zudem musste er mit Ausnahme der Zivilstandsbescheinigung vom
12. November 2015 (Beilage zu act. 16/104) im Hauptverfahren keine weiteren Dokumente in Serbien beschaffen. Ferner wurde ihm der Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren grosszügig mit CHF 10'000 entschädigt, obgleich gemäss der Vorinstanz materiell keine komplexen Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl.
E. 8.2.6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 30) und der im Rekursverfahren geltend gemachte Aufwand für die nachträgliche Beschaffung von Dokumenten der Beschwerdeführerin in Serbien nicht primär den vorliegend strittigen Registereintrag der am 2013 in Serbien geschlossenen Ehe, sondern hauptsächlich den nicht verfahrensgegenständlichen (vgl. E. 1 hiervor) Eintrag der Beschwerdegegnerin ins Personenstandsregister betraf (act. 16/52, und 54 f., act. 16/81 f., Beilagen zu
act. 16/104). Unter Berücksichtigung eines vertretbaren Aufwands im Zwischenverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. hierzu Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 119 Rz. 10, A. Bühler, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 119 Rz. 150 ff., L. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 119 Rz. 30, sowie BGE 139 III 334 E. 4.2) und mit Blick auf die weiteren Bemessungskriterien, insbesondere die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen, erscheint unter diesen Umständen eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘000 zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen (Art. 28bis Abs. 1 HonO) angemessen. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin erbrachten anwaltlichen Leistungen unterliegen sowohl den bisherigen als auch den neu ab 1. Januar 2018 geltenden
Mehrwertsteuersätzen. Da die Leistungen im Hauptverfahren teils vor, mehrheitlich nach dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, ist ein Anteil der ausseramtlichen Entschädigung von CHF 1'000 zuzüglich 4 % Barauslagen mit dem bisherigen Mehrwertsteuersatz von 8 % und ein solcher von CHF 2'000 zuzüglich 4 % Barauslagen mit dem neuen Steuersatz von 7.7 % abzurechnen (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch).
Die Parteientschädigung geht, wenn sie einbringlich ist, dem Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenüber dem Staat vor (vgl. BGer 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nicht zahlungsfähig wären, bestehen nicht. Dementsprechend ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin eine (um einen Fünftel reduzierte) ausseramtliche Entschädigung – auch aus dem Rekursverfahren – vom Staat erst dann zu bezahlen, wenn die obsiegende Beschwerdegegnerin die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zumindest glaubhaft macht (vgl.
Art. 11 HonO bzw. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO und Art. 31 Abs. 3 AnwG, F. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 122 Rz. 13 ff.;
Huber, a.a.O, Art. 122 Rz. 15 ff.; A. Bühler, a.a.O., Art. 122 Rz. 64 ff.; Jent-Sørensen/ Weber, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, in: SJZ 114/2018, S. 465 ff.,
S. 470).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos ist. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die Parteientschädigung für das Rekursverfahren neu festzulegen bzw. die Sache zur Neuregelung der ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird angerechnet.
Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 3‘000 zuzüglich 4 % Barauslagen und Mehrwertsteuer (CHF1'040 zu 8 % und CHF 2'080 zu 7.7 %) unter solidarischer Haftbarkeit.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Bischofberger
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