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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2016/215
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2016/215 vom 22.02.2018 (SG)
Datum:22.02.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Baurecht, Baubewilligung Unterflurbehälter, Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG, Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 52 BauG.Der Betrieb der
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 5 BV ; Art. 679 ZGB ; Art. 684 ZGB ;
Referenz BGE:123 II 325; 133 I 201; 136 I 229; 136 II 281; 140 I 326; 141 I 60; 143 II 588;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
streitbetroffenen Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen (zwei Unterflurbehälter) in einem Einfamilienhausquartier (Wohnzone WE) verursacht keine störenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge sind nicht angezeigt (E. 7 f.). Die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist gewahrt (E. 9 f.), (Verwaltungsgericht, B 2016/215).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. November 2018 abgewiesen (Verfahren 1C_219/2018).

Baurecht, Baubewilligung Unterflurbehälter, Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG,

Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG, Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5

LRV, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 52 BauG.

Der Betrieb der streitbetroffenen Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen (zwei Unterflurbehälter) in einem Einfamilienhausquartier (Wohnzone WE) verursacht keine störenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge sind nicht angezeigt (E. 7 f.). Die Verkehrs- und Betriebssicherheit ist gewahrt (E. 9 f.), (Verwaltungsgericht,

B 2016/215).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit

Urteil vom 9. November 2018 abgewiesen (Verfahren 1C_219/2018).

Entscheid vom 22. Februar 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

A.Y. und B.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. K.Y., gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, und

Politische Gemeinde X., Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Baubewilligung Unterflurbehälter

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. Die Politische Gemeinde X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 000, Grundbuch X. Gemäss dem Zonen- und dem Gemeindestrassenplan der Politischen Gemeinde X. liegt ein Teil dieses Grundstücks beim nordwestlichsten Grenzpunkt im Halte von

    202 m2 in der Wohnzone WE. Darüber führt der M.-weg, Gemeindeweg erster Klasse,

    zur Parzelle Nr. 0001. Ansonsten ist diese Teilfläche abgesehen von einer öffentlichen Parkbank eine unüberbaute Wiese. Im übrigen ist die Parzelle Nr. 000 keiner Nutzungszone zugewiesen, sondern als hellgraue Fläche mit dem Hinweis "Verkehrsfläche VF" ausgeschieden und als Gemeindestrasse zweiter Klasse (O.- strasse) klassiert. Die angrenzenden Grundstücke sind der Wohnzone WE zugeteilt, darunter die Parzelle Nr. 0002, welche im Miteigentum von A.Y. und B.Y. steht (act. 9/1/13, www.geoportal.c h).

  2. Vom 25. September 2015 bis 8. Oktober 2015 lag ein Baugesuch der Politischen Gemeinde X. für die Aufstellung von Unterflurbehältern für die Kehrichtbereitstellung öffentlich auf. Als Standort war unter anderem die Parzelle Nr. 000 (Höhe Parkbänkli) vorgesehen (act. 2/7 f.). Eine dagegen offenbar am 6. Oktober 2015 erhobene Einsprache von A.Y. und B.Y. schrieb der Gemeinderat X. mit Verfügung vom

    2. Dezember 2015 ab, nachdem er das Baugesuch zurückgezogen hatte (act. 9/1/1/2).

  3. Am 30. November 2015 reichte die Politische Gemeinde X. ein Baugesuch für zwei Unterflurbehälter für die Kehrichtbereitstellung mit Terraingestaltung auf Parzelle Nr. 000 ein. Während der öffentlichen Auflage vom 4. bis 17. Dezember 2015 gingen zwei Einsprachen ein, darunter diejenige von A.Y. und B.Y. Mit Entscheid vom 11. Januar 2016 wies der Gemeinderat X. die Einsprache der Eheleute A.Y. und B.Y. sowohl in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als auch gemäss Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) ab und bewilligte das Bauvorhaben unter Auflagen (act. 9/1/4/1-8).

  4. Dagegen rekurrierten A.Y. und B.Y. am 1. Februar 2016 an das Baudepartement (act. 2/1). Am 2. Mai 2016 verfasste das Tiefbauamt einen Amtsbericht (Beilage zu act. 9/1/8). Am 2. Juni 2016 führte das Baudepartement einen Augenschein durch

    (act. 9/1/13). Am 1. September 2016 überwies das Baudepartement die Sache an das Departement des Innern (act. 9/1). Mit Entscheid vom 29. September 2016 hiess das Departement des Innern den Rekurs teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und verweigerte die Bewilligung für die Ausscheidung des südwestlichen der beiden Parkplätze. Im Übrigen wies es den Rekurs ab (act. 2/2).

  5. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 29. September

2016 erhoben die durch ihren Sohn vertretenen A.Y. und B.Y. (Beschwerdeführer) am

21. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit der Rekurs vom 1. Februar 2016 abgewiesen und nicht darauf eingetreten worden sei. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1, act. 9/1/13). Am

9. November 2016 bestätigte der Sohn der Beschwerdeführer, dass er die

Rechtsvertretung unentgeltlich wahrnehme (act. 5 f.). Mit Vernehmlassung vom

17. November 2016 (act. 8) schloss die Vorinstanz und mit Stellungnahme vom

2. Dezember 2016 (act. 11) die Politische Gemeinde X. (Beschwerdegegnerin) auf

Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bescheinigte am 9. November 2016 die Unentgeltlichkeit der Vertretung, weshalb er ohne Eintrag im Anwaltsregister zur Vertretung berechtigt ist (vgl. Art. 10 des

    Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, und VerwGE B 2005/144 vom 25. Oktober 2005

    E. 1b, www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2016 erfolgte rechtzeitig (act. 1 und 3) und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

    Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer gegen das ohnehin gegenstandslose, vom 25. September 2015 bis 8. Oktober 2015 öffentlich aufgelegte Baugesuch wehren (act. 1, S. 5 lit. B/1 f., S. 6 lit. B/6 in fine, S. 8 lit. B/6). Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015. Weiter trat Gemeindepräsident P.J. anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 11. Januar 2016 in den Ausstand

    (act. 9/1/4/6). Die entsprechende Befangenheitsrüge der Beschwerdeführer (act. 1,

    S. 5-7, lit. A/5a und lit. B/3) ist gegenstandslos (Art. 64 in Verbindung mit Art. 57

    Abs. 1 VRP). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass er gar nicht in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, Art. 7 VRP, BGE 143 II 588 E. 3.2 und VerwGE B 2015/277; B 2015/280 vom 28. März 2017 E. 4.2 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe auch VerwGE B 2013/166 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2 ff. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 140 I 326 E. 6.2 und 7.2, www.gerichte.sg.c h).

  2. Zunächst ziehen die Beschwerdeführer die Unbefangenheit des Bauverwalters N.S. in Zweifel (act. 1, S. 6 lit. B/3). Diesbezüglich verkennen sie, dass für Vertreter der Gemeinde eine Ausstandspflicht zu verneinen ist, wenn es sich um ein Projekt der Gemeinde handelt, weil die Gemeinde öffentliche und nicht private Interessen verfolgt (vgl. Hinweise unter E. 1 Abs. 2 hiervor). Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz den Anschein der Befangenheit des Bauverwalters mit Recht verneint (act. 2/2, S. 9 E. 3.2.3). Dessen ungeachtet blenden die Beschwerdeführer aus, dass N.S. nicht mit der Behandlung ihrer Einsprache betraut war, sondern das Baugesuch vom

30. November 2015 für die Beschwerdegegnerin bearbeitete (act. 9/1/4/1, act. 9/1/13). Soweit ersichtlich instruierte U.T. das Einspracheverfahren und bearbeitete die Einsprache sowie das Baugesuch redaktionell zur Behandlung durch den Gemeinderat (act. 9/1/4/2 f. und 7). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet, dass U.T. für den Zweckverband

Abfallverwertung B. (ZAB) tätig war und die Zuschlagsverfügungen an die oder die Verträge mit der G. AG bzw. H. Strassen- und Tiefbau AG (act. 2/7 und 9 sowie act. 9/1/12/8) redaktionell bearbeitete oder gar unterzeichnete.

  1. Das vorliegend strittige Bauvorhaben ist zu Recht nicht einem strassenrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 39 ff. des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG) unterzogen worden (vgl. hierzu VerwGE B 2013/212; 2013/213 vom 19. Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). An der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin hätte sich dadurch ohnehin nichts geändert. Weiter erging der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2016 (act. 9/1/1/7 f.) und damit vor Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das vorliegend strittige Bauvorhaben bleibt somit das bis 30. September 2017 gültige Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) anwendbar, soweit das PBG für die Baugesuchsteller nicht günstiger ist (Art. 173 PBG). Ist das Bauvorhaben unter dem früheren Baurecht bewilligungsfähig, erübrigt es sich zu prüfen, ob es unter dem neuen bewilligt werden könnte.

  2. Die Beschwerdeführer beanstanden überdies (act. 1, S. 7 f. lit. B/4 f.), die Bauanzeige sei ihnen nicht rechtzeitig zugestellt und das Bauvorhaben mangelhaft visiert worden.

Die in Art. 82 Abs. 3 BauG im ordentlichen Verfahren (Art. 81 f. BauG) vorgeschriebene öffentliche Auflage bildet mit der Visierung (Art. 81 BauG) und der Bauanzeige (Art. 82 Abs. 1 BauG) Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im Baubewilligungsverfahren (vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, und Art. 15 f. VRP sowie VerwGE B 2016/161; 2016/162 vom 15. August 2017 E. 4.2, www.gerichte.sg.ch, siehe auch Art. 138 f. PBG sowie Art. 22 der Verordnung zum PBG, sGS 731.11, PBV). Selbst wenn den Beschwerdeführern die Bauanzeige am 2. Dezember 2015 (act. 9/1/1/2) nach der Praxis des Baudepartments zu spät zugestellt wurde (vgl. hierzu B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 889, mit Hinweis auf Juristische Mitteilungen 2001/I Nr. 6), ist nicht erkennbar und wird von ihnen auch nicht dargetan, inwiefern sie das Rechtsbegehren, die Begründung oder die Darstellung des Sachverhalts in ihrer

Einsprache vom 17. Dezember 2015 (act. 9/1/1/6) deswegen nur unzureichend hätten abfassen können. Damit wurde ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintrat (vgl. BGer 1C_495/2015 vom

1. Februar 2016 E. 4.1, VerwGE B 2013/251 vom 24. März 2015 E. 3.3 und VerwGE

B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.3 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dasselbe gilt, falls die Visierung gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 verspätet – Art. 138 PBG schreibt neu vor, dass die Visiere „vor dem Auflageverfahren“ und nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 BauG vor Einreichung des Baugesuchs aufzustellen sind – erfolgt ist sowie die wesentlichen Abmessungen, insbesondere in Bezug auf die geplanten Parkplätze und Terrainveränderungen, angeblich nicht ersichtlich waren (vgl. VerwGE B 2016/188 vom 30. Januar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGer 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2.1 sowie VerwGE B 2012/238 vom 8. November 2013 E. 2.5.2, www.gerichte.sg.ch, und B. Heer, a.a.O., Rz. 886). Sollten Dritte aufgrund der fehlenden Visierung von der Einsprache abgehalten worden sein, bedeutet dies keinen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren von Belang wäre (vgl. hierzu BGer 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 9 mit Hinweis auf BGer 1C_387/2014 vom

20. Juni 2016 E. 5.4). Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor (vgl. hierzu BGer

1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen, verkennen sie, dass sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und VerwGE B 2015/309 vom

26. April 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).

  1. Die Beschwerdeführer vertreten weiter die Auffassung (act. 1, S. 8 lit. B/7), über ihre Einsprache gemäss Art. 684 ZGB sei nicht in einer gesonderten Verfügung entschieden worden. Diesbezüglich kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss gefestigter Praxis wird Art. 86 Abs. 2 BauG resp. neu Art. 157 Abs. 2 PBG Genüge getan, wenn die zuständige Gemeindebehörde im Dispositiv des Einsprachentscheids gesondert über die Begründetheit der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB befindet und die Entscheidgründe ohne Weiteres den zugehörigen Erwägungen entnommen werden können. Werden diese Formvorschriften eingehalten, ist gewährleistet, dass der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB gesondert

    vollstreckt oder angefochten werden kann (vgl. GVP Nr. 1977 Nr. 5). Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin in Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2016 (act. 9/1/1/7, S. 6) im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BauG gesondert über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB der Beschwerdeführer entschieden.

    Die Beschwerdeführer beanstanden, die Beschwerdegegnerin habe in Erwägung 6 des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2016 (act. 9/1/1/7, S. 6) zu Unrecht gleichzeitig einen Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf Art. 679 ZGB verneint und sie gestützt auf Art. 84 Abs. 3 BauG (siehe auch Art. 155 Abs. 2 PBG) auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Beim Begehren um Schadenersatz wegen Wertminderung handelt es sich nicht um eine privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 84 Abs. 3 BauG, da sie nicht die Unterlassung oder Beseitigung von Eigentumsbeschränkungen zum Gegenstand hat (vgl. B. Heer, a.a.O., Rz. 955). Über eine allfällige Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin für Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführer ist nicht im vorliegenden Verfahren, das den präventiven Immissionsschutz zum Gegenstand hat, zu befinden (vgl. GVP 1992 Nr. 29). Dieser Einwand bleibt indessen ohne Einfluss auf den Ausgang des vorinstanzlichen Rekursverfahrens.

  2. Sodann ist die abstrakte Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 Ingress und lit. a RPG) der geplanten Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen (Art. 3 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle, SR 814.600, TVA) in der Wohnzone gegeben, soweit die Beschwerdeführer diese in Frage stellen (act. 1, S. 8 f. lit. B/8). Derartige Einrichtungen gehören zur Infrastruktur eines Wohnquartiers (vgl. AGVE 1990,

    S. 295 ff., S. 299). Sie weisen einen unmittelbaren, funktionalen Bezug zur Wohnnutzung auf (vgl. VerwGE B 2016/161; 2016/162 vom 15. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen, a.a.O.). Die strittige Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen ist abstrakt betrachtet in der reinen Wohnzone (Art. 11 BauG) zonenkonform.

  3. Die Beschwerdeführer halten überdies dafür (act. 1, S. 15-17), die geplante Sammelstelle führe zu übermässigen Lärmimmissionen.

    1. Die streitige Sammelstelle zur Entsorgung von Siedlungsabfällen stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG) und Art. 2 Abs. 1 der

      Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) dar. Als neue Anlage hat sie den Planungswerten zu genügen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte muss sie ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG, BGer 1C_283/2016 vom 11.

      Januar 2017 E. 6.2, BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6 und BGE 123 II 325

      E. 4d/bb je mit Hinweisen sowie B. Heer, a.a.O., Rz. 788). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. BGer 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11

      Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

    2. Die mit einem Einfamilienhaus überbaute Liegenschaft Nr. 0002 der Beschwerdeführer liegt in ca. 10 m Entfernung zur geplanten Sammelstelle südöstlich auf der gegenüberliegenden Seite der O.-strasse an einem nach Süden abfallenden Hang (act. 9/1/4/1, act. 9/1/13, www.geoportal.ch). Am geplanten Standort sollen zwei Unterflurbehälter (System „Swing-o-Mat“ mit „Baléro“-Einwurfsäulen) installiert werden (vgl. act. 9/1/1/1, act. 9/1/12/8, www. … .com). Die 2.6 m tiefen und 1.95 m breiten Unterflurbehälter bestehen neben der Einwurfsäule und der Plattform aus einem Betonelement und einem Kunststoffsack („Big Bag“). Der Kunststoffsack mit einem Volumen von 5 m3 liegt auf dem Boden der Konstruktion leicht auf. Die Deckel der Einwurfsäulen sind mit einer Bremsautomatik versehen (act. 9/1/1/1, act. 9/1/12/4-7, act. 9/1/13). Laut der Erhebung der Kehrichtzusammensetzung 2012 des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 28. Januar 2014 (S. 20 Abb. 3, www.bafu.admin.ch) setzt sich der Abfall in Kehrichtsäcken überwiegend aus biogenen Abfällen (32.2 %), Papier

      (13.5 %), übrigen Verbundwaren (12.8 %) sowie Kunststoffen (11 %) zusammen. Der

      Anteil von Glas (3.5 %), Nichteisen-Metallen und Eisen (je 1.1 %) sowie Elektronik (0.6

      %) ist gering. Da der Schliessvorgang der Einwurfsäulen aufgrund der Bremsautomatik praktisch geräuschlos erfolgt, ist beim Einwurf der Kehrichtsäcke daher – selbst in der Nacht – nicht mit einer störenden Geräuschentwicklung (Aufeinandertreffen von

      Abfallsäcken im Kunststoffsack, Aufprall auf den Boden oder die Seitenwände des Unterflurbehälters) zu rechnen, selbst wenn die Kehrichtsäcke beim Einwurf beschädigt werden. Weiter sollen die Unterflurbehälter einmal wöchentlich gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer während 10 Minuten geleert werden (vgl. act. 2/15). Dabei wird das Entleeren des Kunststoffsacks aus den bereits genannten Gründen keine störende Geräuschentwicklung verursachen. Auch verursacht der Motorenlärm des Entsorgungsfahrzeugs während 10 Minuten einmal wöchentlich tagsüber an einem Werktag keine störenden Lärmimmissionen. Ebenfalls kaum ins Gewicht fällt die ordentliche jährliche Reinigung der Unterflurbehälter, selbst wenn die Behälter bei starker Verschmutzung öfters gereinigt werden (act. 9/1/13, S. 6). Gemäss dem Baugesuch vom 30. November 2015 (act. 9/1/1/1) soll die Sammelstelle von ca. 65 Haushalten benutzt werden, welche gemäss Votum des Bauverwalters am Augenschein vom 2. Juni 2016 (act. 9/1/13, S. 6) schriftlich benachrichtigt werden (vgl. auch act. 9/1/1/11). Daraus resultieren gemäss den Berechnungen des Bauverwalters unter der Annahme, dass 40 bis 60 Haushalte wöchentlich 80 bis 100 35-Liter Kehrichtsäcke entsorgen (vgl. auch undatiertes Merkblatt zur Nutzung von Unterflurbehältern der Politischen Gemeinde X. [fortan:Merkblatt], S. 3, www. … .ch), wöchentlich rund 80 zusätzliche Fahrzeugbewegungen auf dem unteren Abschnitt der O.-strasse. Grundsätzlich erscheinen diese Berechnungen des Bauverwalters nachvollziehbar und werden von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert bestritten. Hingegen räumte der Bauverwalter am Augenschein selbst ein, dass am strittigen Standort Platzreserven für weitere, nordöstlich entlang der O.-strasse gelegene Haushalte beständen. Obschon in der näheren Umgebung (Parzellen

      Nrn. 0003 resp. 0004, rund 200 m bzw. rund 80 m entfernt, vgl. hierzu BGer 2P. 12/2001 vom 25. Juli 2001 E. 2g, wonach eine „Bringdistanz“ von 350 m zumutbar ist) zwei weitere Unterflurbehälter eingerichtet sind (www.geoportal.ch und Merkblatt, S. 1), ist folglich mit den Beschwerdeführern im schlechtesten Fall davon auszugehen, dass der zweite Unterflurbehälter nochmals rund 80 zusätzliche Fahrzeugbewegungen verursachen kann (vgl. act. 12 und Merkblatt, S. 3, wonach die Einwohnerinnen und Einwohner sämtliche Unterflurbehälter auf dem Gemeindegebiet benutzen dürfen). Damit ist wöchentlich insgesamt mit 160 zusätzlichen Fahrten resp. täglich – die Sammelstelle darf während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr benutzt werden (vgl. Merkblatt, S. 2) – ca. 23 Fahrten zu rechnen. Aber selbst unter dieser Annahme sind

      unter Berücksichtigung des bei der Benützung der Sammelstelle verursachten Lärms (Lautäusserungen der Benutzer, Parkiermanöver, Zuschlagen von Autotüren, Autoradios, Motoren- und Bremsgeräusche) nur geringfügige Lärmimmissionen zu erwarten, zumal erfahrungsgemäss darauf abzustellen ist, dass die Sammelstelle hauptsächlich tagsüber (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) frequentiert werden wird und sich die Benutzer nur für kurze Zeit bei der Sammelstelle aufhalten werden. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass am Vortag der Abfuhr an der Sammelstelle Sperrgut bereitgestellt werden kann (vgl. Merkblatt, S. 2) und der Schall von der geplanten Stützmauer (Blocksteine) nach den Befürchtungen der Beschwerdeführer allenfalls reflektiert werden könnte. Überdies hat der Bauverwalter am Augenschein einen durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) auf dem fraglichen Abschnitt der O.-strasse von 800 Fahrten ermittelt. Dabei ging er von rund 170 über die O.-strasse erschlossenen Wohneinheiten aus. Unter der Annahme von durchschnittlich vier Fahrten pro Haushalt und Tag ist diese Berechnung unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens der Besucher, Zulieferer und öffentlichen Dienste ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei täglich zusätzlich 23 (Personenwagen-)Fahrten ist damit mit einer Steigerung des DTV um rund 2.9 % zu rechnen. Die entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. hierzu BGE 136 II 281 E. 2.3.2, allerdings in Bezug auf die Rechtsmittelbefugnis, welche eine Verkehrszunahme von 10 % voraussetzt). Anlass, eine Lärmprognose einzuholen, bestand nicht (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV, R. Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 N 95, und BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht verlangt. Im Weiteren hat die Vorinstanz in Erwägung 13.6 des angefochtenen Entscheids (act. 2/2, S. 22 f.) überzeugend dargetan, dass im unteren Teil der O.-strasse kein Alternativstandort zur Verfügung steht, welcher über die notwendigen Platzreserven verfügt. Eine Verschiebung der Sammelstelle als Massnahme im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung war bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

  4. Die Beschwerdeführer befürchten zudem lästige Gerüche (act. 1, S. 17).

    1. Die Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Ist für bestimmte

      Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt (vgl. Anhänge 1 bis 4 LRV) oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG; Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1).

    2. Wie die Vorinstanz in Erwägung 14.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2/2, S. 23 f.) nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht der Umstand, dass die Kehrichtsäcke in den zwei abgedichteten, mit Einwurfklappen versehenen Unterflurbehältern im Erdreich lagern, nicht besonnt sind und natürlich gekühlt werden, selbst im Sommer gegen lästige Geruchsimmissionen auf dem etwa 10 m entfernten, hangabwärts anschliessenden Grundstück Nr. 0002 der Beschwerdeführer, zumal die Behälter wöchentlich entleert und bei starker Verschmutzung gereinigt werden. Daran ändert nichts, wenn die Sammelstelle täglich von 23 und nicht von 12 Benutzern frequentiert wird. Selbst die Annahme, dass die wöchentliche Leerung der Unterflurbehälter wegen Kontrollen bisweilen länger als zehn Minuten dauern könnte, lässt keine lästigen Geruchsimmissionen erwarten. Auch räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass die bei Kontrollen aufgefundenen nicht gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 26 des Reglements über die Abfallentsorgung der Politischen Gemeinde X. (AbfallR, www. … .ch) bereitgestellten Kehrichtsäcke (vgl. hierzu auch Art. 31b Abs. 3 USG) durch die Mitarbeiter des ZAB der Beschwerdegegnerin gemeldet werden müssen (act. 2/16). Falls die Inhaber dieser Säcke nicht ermittelt werden können, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, diese Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen (vgl. Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG in Verbindung mit Art. 44 lit. a und e des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1,

      EG-USG, und ABl 2010, S. 2340). Damit ist nicht davon auszugehen, dass solche Säcke über längere Zeit bei der Sammelstelle deponiert bleiben und zu lästigen Gerüchen führen. Ferner ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, zu welchen weiteren Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre.

  5. Die Beschwerdeführer bemängeln des Weiteren die Verkehrssicherheit des strittigen Bauvorhabens (act. 1, S. 9-13 lit. B/9).

    1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenem Land errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 49 Abs. 1 BauG), was eine hinreichende Zufahrt voraussetzt (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes, SR 843, WEG, und Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG, siehe auch Art. 66 ff. PBG). Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Den kantonalen und kommunalen Behörden steht dabei ein erhebliches Ermessen zu. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet (vgl. auch Art. 71 BauG und Art. 100 StrG) und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat. Auf einer Strasse, die einer Mehrzahl von Wohnhäusern zu dienen hat und auf der mit regelmässigem Verkehr zu rechnen ist, müssen Kreuzungsmanöver ohne Gefahr möglich sein. Zudem ist Radfahrern und Fussgängern genügend Raum zu lassen. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) herangezogen werden (vgl. VerwGE B 2015/277; 2015/280 vom 28. März 2017 E. 7.3 und VerwGE B 2015/14 vom

      20. Januar 2017 E. 11.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).

    2. Ausser Frage steht zunächst, dass die O.-strasse für eine hinreichende Erschliessung der strittigen Sammelstelle genügt. Würde anders entschieden, wäre auch das Grundstück Nr. 0002 der Beschwerdeführer nicht hinreichend erschlossen. Nach dem Amtsbericht des Tiefbauamtes vom 2. Mai 2016 und dem Votum des Vertreters des Tiefbauamtes am Augenschein vom 2. Juni 2016 (Beilage zu act. 9/1/8, act. 9/1/13, S. 6 f.) genügt die Sammelstelle sodann den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, namentlich auch im Winter. Die O.-strasse sei derart breit dimensioniert, dass Ausweichmanöver verträglich abgehandelt werden könnten. Sie weise kein hohes Verkehrsaufkommen auf. Die Situation sei insgesamt übersichtlich,

vorausgesetzt es werde auf die Ausscheidung des südwestlich gelegenen Parkplatzes verzichtet. Bei der Leerung – oder Reinigung – müsse der Lastwagen nicht auf der Strasse stehen. Es sei genügend Platz auf dem Vorplatz und Trottoir vorhanden. Der Leerungsvorgang dauere nur kurze Zeit. Das Begleitpersonal könne die Manöver absichern. Im Winter müssten die Verkehrsteilnehmer ohnehin besondere Vorsicht walten lassen. Die geringfügige Verschiebung des Kandelabers verschlechtere die Beleuchtungssituation nicht.

Anhaltspunkte, welche diese Einschätzung des fachkundigen Tiefbauamtes ernsthaft erschüttern könnten, bestehen nicht und werden von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt (vgl. hierzu A. M. Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Zürich 2016, S. 87 f., Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 777, K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 Rz. 60 ff., und Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 974 ff.). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die Liegenschaft der Beschwerdeführer als Wendeplatz missbraucht werden könnte und die Verkehrssicherheit, insbesondere diejenige der Fussgänger resp. Schüler auf dem Trottoir, bei einer Zufahrt von Süden her auf den verbliebenen, nordöstlich gelegenen Parkplatz bei 23 Anlieferungen pro Tag nicht gewahrt ist. Im Winter wird die Gemeinde im Übrigen einen zusätzlichen Winterdienst einführen (act. 9/1/13, S. 5 Ziff. 6). Vor diesem Hintergrund ist eine sichere und flüssige Verkehrsabwicklung im Sinne von Art. 71 BauG gewährleistet. Die Erschliessung ist hinreichend. Der Vorinstanz kann – abgesehen vom Benutzerkreis der Sammelstelle – keine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden (vgl. hierzu VerwGE B 2015/309 E. 3.1 vom 26. April 2017, www.gerichte.sg.ch). Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern die VSS-Normen SN 640 045 und SN 640 201, auf welche sich der Amtsbericht des Tiefbauamtes vom

2. Mai 2016 in Bezug auf den Ausbaustandard der O.-strasse stützte, von der Vorinstanz am 21. Juni 2016 zugestellt (act. 9/1/16). Auf den Beizug und die Zustellung von weiteren, von den Beschwerdeführern im Rekursverfahren am 4. Juli 2016 (act. 9/1/18) zur Edition beantragten VSS-Normen durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. hierzu BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 und Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 88, sowie

G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 48). Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, sowie Art. 15 und Art. 16 VRP) liegt nicht vor.

  1. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer (act. 1, S. 13 lit. B/10), für Kinder bestehe die Gefahr, in die Unterflurbehälter zu fallen.

    Art. 52 BauG (siehe auch Art. 101 PBG) beschränkt sich darauf, die Bauherrschaft auf die – bereits gestützt auf das Privat- und Strafrecht geltenden – Regeln der Baukunde zu verweisen (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 9 mit Hinweisen, a.a.O.). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die strittigen Unterflurbehälter beim Entsorgen der Kehrichtsäcke genügend sicher sind, d.h. niemand in den Auffangbehälter stürzen kann. Wie die Vorinstanz in Erwägung 10 des angefochtenen Entscheids (act. 2/2, S. 18) unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2008.00030 vom 23. April 2008 überzeugend dargetan hat, können kleinere Kinder sodann bei einer Höhe der Einwurfsäule von 0.88 m kaum den Verschlussdeckel öffnen und in die Einwurfsäule einsteigen. Schulkindern kann überdies von den Erziehungsverantwortlichen klar gemacht werden, dass sie in der Einwurfsäule nichts zu suchen haben. Eine solche Instruktion der Kinder liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, welche den Schulweg vor dem Schulanfang in aller Regel gemeinsam mit ihren Kindern besichtigen.

  2. Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt (act. 1, S. 14 lit. B/ 11), die Sammelstelle sei für Menschen mit Behinderungen nicht zugänglich. Aus dem Grundriss und dem Schnitt A-A vom 20. November 2015 (Beilage zu act. 9/1/4/1) ergibt sich, dass die Sammelstelle für Menschen mit Behinderung hindernisfrei zugänglich und benützbar ist. Eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und 2 BauG liegt nicht vor (vgl. siehe auch Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3, BehiG, und Art. 102 PBG).

  3. Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verunstaltungsverbot (Art. 93 BauG und Art. 99 PBG) und die positive ästhetikklausel von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 AbfallR – systematisch betrachtet kann sich dieses Einordnungsgebot nur auf Unterflurbehälter bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäuser nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 AbfallR beziehen – rügen (act. 16, S. 10 Ziff. II/14), wird von ihnen nicht weiter dargetan und ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz in Erwägung 12.3 des angefochtenen Entscheides (act. 2/2, S. 19), die geplante Sammelstelle, insbesondere die projektierte Stützmauer, passe in das vorliegende Quartier und verunstalte dieses nicht, rechtsfehlerhaft (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP) sein

    sollte (vgl. Juristische Mitteilungen des Baudepartements des Kantons St. Gallen 2008/ I/5, S. 25 ff., 2002/44, S. 32 ff., und B. Heer, a.a.O., Rz. 1024 ff.). Bei der Wiese auf Parzelle Nr. 000 handelt es sich nicht um ein geschütztes Natur- oder Landschaftsobjekt (vgl. Anhang I lit. B der Schutzverordnung der Politischen Gemeinde X., www.geoportal.c h).

  4. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre gesetzliche Aufgabe, geeignete Unterflurbehälter zu erstellen (vgl. Art. 10 Abs. 1 AbfallR), mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 2 KV) im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte (act. 1, S. 18 lit. B/16). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die geplanten baulichen Massnahmen auf Parzelle Nr. 000 – neben der Beschaffung der Unterflurbehälter – nicht mit dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln vereinbar wären, zumal im unteren Teil der O.-strasse kein Alternativstandort zur Verfügung steht (vgl. E.

    7.2 in fine hiervor).

  5. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend (act. 1, S. 18 lit. B/15), die Vorinstanz habe bei der Beurteilung nach Art. 684 ZGB die ideellen Immissionen ausser Acht gelassen. Statt einer malerischen Magerwiese in natürlichem Gelände läge neu eine Kehrichtanlage auf einem verunstalteten, zerteilten Grundstück direkt in ihrem Blickfeld. Sie würden in ihrer Lebensqualität und ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt.

    Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter

    sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet (vgl. VerwGE B 2015/277; 2015/280 vom 28. März 2017 E. 8 mit Hinweis auf BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 und 4.3 mit Hinweisen, a.a.O.).

    Die geplante Sammelstelle wird hauptsächlich unterirdisch erstellt. An der Oberfläche sichtbar sind neben der Stützmauer die Einwurfsäulen, die Plattform und der Parkplatz (act. 9/1/4/1). Solche Anlagen lösen bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit kein erhebliches Unbehagen aus. Ferner behaupten die Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Sammelstelle für Siedlungsabfälle (täglich im Durchschnitt 23 Anlieferungen, Leerung einmal wöchentlich, Reinigung einmal jährlich und bei Bedarf) zu einem ständig fühlbaren Unbehagen führt. Unter diesen Umständen ist der Beschluss der Vorinstanz in Erwägung 15.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2.2, S. 24 f.), übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB seien nicht zu erwarten, nicht zu beanstanden.

  6. Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren (act. 1, S. 18 lit. B/17), die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der amtlichen Kosten für das Rekursverfahren von insgesamt CHF 3‘000 sei angesichts der Höhe des erhobenen Kostenvorschusses von CHF 1‘000 unverhältnismässig. Dabei lassen sie ausser Acht, dass der Kostenvorschuss (Art. 96 Abs. 1 VRP) zwar in aller Regel den mutmasslichen Verfahrenskosten entsprechen sollte (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG, analog, Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 810, und R. Hirt, die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 133), er aber für die Behörde nicht bindend ist (vgl. T. Geiser, in: Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 62 N 11, sowie K. Plüss, a.a.O., § 15 N 46). Im Übrigen beanstanden die Beschwerdeführer die Kostenverlegung (Art. 95 Abs. 1 VRP) und die Bemessung der amtlichen Kosten (vgl. hierzu Art. 3 und Art. 11 ff. der

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, sowie Nrn. 10.01 und 10.05 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5, GebT, in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung, siehe auch Art. 4 Abs. 2 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV) angesichts der Art ihrer Prozessführung und des dadurch verursachten Zeit- und Arbeitsaufwands der Vorinstanz zu Recht nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (siehe zum Ermessenspielraum der Vorinstanz VerwGE B 2015/44 vom 28. Juni 2016 und VerwGE B 2013/178 vom

12. Februar 2014 je E. 2.2 mit Hinweis sowie VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011

E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und zur Kognition des Verwaltungsgerichts Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP).

16. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von

CHF 3‘500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 GKV). Sie wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz

(Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 825 ff.). Beide haben auch keinen

entsprechenden Antrag gestellt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos ist.

  2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von CHF 3‘500 unter

Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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