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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2016/163)

Zusammenfassung des Urteils B 2016/163: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer, der in einen Unfall verwickelt war, bei dem ein Motorradlenker frontal gegen sein Auto prallte, hatte bereits im Strafverfahren Rechtsmittel einlegen müssen. Trotzdem wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen. Er legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entzugsdauer und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2016/163

Kanton:SG
Fallnummer:B 2016/163
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2016/163 vom 18.10.2017 (SG)
Datum:18.10.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017).
Schlagwörter: Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassenverkehr; Polizei; Strassenverkehrs; Radweg; Befehl; Velotöff; Motorfahrrad; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Führerausweisentzug; Gefährdung; Entscheid; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Gefahr; Ingress; Radfahrer; Personen; Unfall; Kollision; Verfahren; Gallen
Rechtsnorm: Art. 34 SVG ;Art. 39 SVG ;Art. 40 VRV ;Art. 42 VRV ;Art. 43 SVG ;Art. 46 SVG ;
Referenz BGE:119 Ib 159; 123 II 97; 127 IV 34; 135 II 138; 141 II 220;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/163

Strassenverkehr, Art. 40 Abs. 5 VRV.

Der Beschwerdeführer, der beim Rechtsabbiegen mit einem Motorfahrrad kollidierte, hätte bereits die Rechtsmittel im Strafverfahren ergreifen müssen, wenn er geltend macht, der Mofalenker habe sich unsichtbar machen können und es sei nie zu einer Kollision gekommen. Es liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die einmonatige Entzugsdauer entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Verwaltungsgericht, B 2016/163).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017).

Zirkulationsentscheid vom 18. Oktober 2017

Besetzung

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Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

A.Y.,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

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  1. A.Y. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit Dezember 1974. Im Administrativmassnahmenregister ist er nicht verzeichnet. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Dezember 2015 lenkte er am 10. Dezember 2015 morgens um 8.20 Uhr seinen Personenwagen R. mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000000 in Q. auf der K.-strasse in Richtung S. Beim Rechtsabbiegen in die L.- strasse in Richtung T. schnitt er F.X., der auf dem rechtsseitigen auch als Radweg dienenden Trottoir der K.-strasse mit dem Motorfahrrad P. mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000001 in Richtung S. unterwegs war, den Weg ab. F.X. prallte mit seinem Mofa frontal gegen den rechten hinteren Kotflügel des Personenwagens. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden in der Höhe von je CHF 1‘000. Die Beteiligten wurden nicht verletzt. Gestützt auf den Polizeirapport büsste das

    Untersuchungsamt Gossau A.Y. mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit CHF 300. Der Strafbefehl wurde unangefochten rechtskräftig.

  2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog A.Y. wegen des Vorfalls vom

    10. Dezember 2015 den Führerausweis mit Verfügung vom 8. März 2016 für die Dauer eines Monats. Die Verwaltungsrekurskommission wies den dagegen erhobenen Rekurs am 4. Juli 2016 ab mit der Begründung, die Vorbringen von A.Y. – der Motorradfahrer habe sich unsichtbar gemacht und es sei zu keiner Kollision gekommen – rührten an den Grundfesten der Strafbarkeit und hätten deshalb im Strafverfahren vorgebracht werden müssen. Deshalb sei auch im Administrativverfahren vom Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt worden sei, auszugehen. A.Y. habe den Mofafahrer konkret gefährdet, so dass nicht mehr von einer bloss geringen Gefährdung auszugehen sei. Deshalb liege eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspreche der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Sie sei zu bestätigen. Die Ausführungen von A.Y. zu seiner Wohnsituation vermöchten daran nichts zu ändern.

  3. A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 5. Juli 2016 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 14. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Verfahren sei ohne Führerausweisentzug einzustellen. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 verwies die Vorinstanz auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und beantragte die Abweisung der

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    Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 16. August 2016 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 941.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Führerausweisentzug die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Seine Vorbringen in der Beschwerde sind zwar geeignet, Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit zu wecken. Indessen zeigen seine Ausführungen und sein Verhalten im Verwaltungs-, im Rekurs- und auch im Beschwerdeverfahren, dass ihm die Bedeutung der Verfahren klar und er in der Lage ist, sie zielgerichtet zu führen. Die Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit sind deshalb für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu vermuten (vgl. BGer 2C_496/2008 vom 3. März 2009 E. 3.4). Die Beschwerde gegen den am 5. Juli 2016 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf

      die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

    2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen wird (Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 Ingress und lit. a SVG) stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt hat (dazu nachfolgend Erwägung 3), die Widerhandlung als mittelschwer zu beurteilen (dazu nachfolgend Erwägung 4) und der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats gerechtfertigt ist (dazu nachfolgend Erwägung 5).

3.

    1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung muss sich der nach rechts abbiegende Fahrzeuglenker grundsätzlich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts vergewissern, ob er das Manöver gefahrlos durchführen kann (vgl. BGer 6S.646/2000 vom 30. November 2000

      E. 2b, 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 5.1, BGE 127 IV 34 E. 2b). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als zwei Metern entlang einer Fahrbahn für Motorfahrzeugverkehr, haben die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren (Art. 40 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11, VRV). Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Art. 43 Abs. 2 SVG; Art. 65 Abs. 8 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, SSV). Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Die Führer von Motorfahrrädern haben die Verkehrsregeln für Radfahrer zu beachten (Art. 42 Abs. 4 VRV; BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3).

    2. Die Administrativbehörde darf – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat – von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung

      zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 119 Ib 159 E. 3c/aa, 124 II 103 E. 1c/aa). Sie ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn sie auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich dann, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa, BGer 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.2, 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1, 1C_539/2016 vom

      20. Februar 2017 E. 2.2, 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2).

      Dem Strafbefehl vom 3. Februar 2016 und dem ihm zugrundeliegenden Polizeirapport ist in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, dass am Morgen des 10. Dezember 2015 in

      Q. der vom Beschwerdeführer gelenkte Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000000 beim Abbiegen von der K.-strasse nach rechts in die L.- strasse mit einem von F.X. gelenkten auf dem rechts an die K.-strasse anliegenden auch als Radweg genutzten Trottoir geradeausfahrenden Motorfahrrad P. mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000001 kollidierte. Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Entzugs- und Rekursverfahren – geltend, F.X., der sich – was bei der St. Galler Kantonspolizei aktenkundig sei – unsichtbar machen könne, und dessen Velotöff hätten sein Auto nachweisbar nie berührt. Er sei kurz vor 08.00 Uhr mit seinem Auto von Q. Richtung S. gefahren. Bevor er rechts Richtung T. abgebogen sei, habe er keinen Velo- Velotöfffahrer und auch keine anderen Verkehrsteilnehmer gesehen. Als er die Rechtskurve beendet gehabt habe, habe er einen Schlag in der Nähe seines

      rechten Hinterrades gehört. Er habe angenommen, dass dies durch einen Stein einen Randstein verursacht worden sei. Als er zirka drei Sekunden nachher in den Rückspiegel geschaut habe, habe er einen Velotöfffahrer ohne Velotöff zirka zehn Meter weiter oben in der Steigung auf der Strasse stehen gesehen. Der Schlag sei weiter unten am Anfang der Steigung geschehen. Er habe sich entschieden, möglichst schnell zur Unfallstelle zurückzufahren, um abzuklären, was hier geschehen sei. Weil er beim Unfallort zuerst angenommen habe, dass er F.X. ungewollt übersehen habe, habe er ihm CHF 100 Schmerzensgeld in die Hand gedrückt. Wie er nachher

      herausgefunden habe, habe eindeutig keine Kollision von F.X. mit seinem Auto stattgefunden. Er habe F.X. und dessen Velotöff nicht gesehen, weil beide auch für einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar gewesen wären. F.X. habe sich mit seinem Velotöff nachweisbar nicht in der Nähe der Kreuzung aufgehalten. Seine Schmerzen an der Hüfte seien nachweisbar schon vorher vorhanden gewesen. Sein Velotöff sei nachweisbar schon vorher so defekt gewesen, wie er ihn an diesem Donnerstagmorgen um zirka 08.03 Uhr vorgefunden habe.

      Der Beschwerdeführer musste angesichts der Schwere des Vorwurfes – er soll als Lenker eines Personenwagens beim Rechtsabbiegen einen vortrittsberechtigten Motorfahrradfahrer übersehen und eine Kollision verursacht haben – davon ausgehen, dass gegen ihn auch ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde. Dies gilt umso mehr, als er von der Polizei anlässlich der Unfallaufnahme auf die Berichtgabe an das Strassenverkehrsamt St. Gallen in Kenntnis gesetzt worden war und der Strafbefehl vom 3. Februar 2016 den Hinweis enthielt, nach unbenützter Rechtsmittelfrist werde er dem Beschwerdegegner mitgeteilt. Abgesehen davon sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Anschluss an das Ereignis gegenüber der Polizei den Tatbestand anerkannte und angab, das Mofa übersehen zu haben, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Verkehrsteilnehmer habe sich unsichtbar gemacht, geeignet, Zweifel an seiner psychischen Gesundheit und an seiner Fahreignung zu wecken. Dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ergriff, weil ihm der zuständige Sachbearbeiter nicht geglaubt habe, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre es unter den dargelegten Umständen wohl nahe gelegen, die Angelegenheit und insbesondere den Unglauben des Sachbearbeiters einem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten. Es liegt somit keine Konstellation vor, in

      der die Administrativbehörde vom Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt worden ist, abweichen könnte.

    3. Dementsprechend ist zusammen mit den Strafbehörden in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 10. Dezember 2015 in

Q. als Lenker eines Personenwagens beim Rechtsabbiegen von der K.-strasse in die L.-strasse einen auf dem anliegenden auch als Radweg dienenden Trottoir fahrenden Motorfahrradlenker übersehen und eine Kollision verursacht hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sind zwar geeignet, Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu wecken. Indessen sind dem Polizeirapport keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Unfallaufnahme entsprechende Gedanken geäussert hätte. Auch aus dem Strafbefehl wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem zuständigen Sachbearbeiter gegenüber

geltend gemacht hätte, der Motorfahrradlenker habe sich unsichtbar gemacht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten schuldhaft Art. 34 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 5 VRV verletzt hat.

  1. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt eine vom Lenker verschuldete, konkrete jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte ein abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wurde. Eine abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung naheliegt (vgl. BGer 2C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Für den vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Radstreifen überquerte und dem daherkommenden Radfahrer im Sinn von Art. 40 Abs. 5 VRV den Vortritt verwehrte. Der Polizeirapport enthält zwar keine Angaben zum Verkehrsaufkommen. Indessen war im Zeitpunkt des Unfallereignisses ohne weiteres mit Verkehrsteilnehmern, welche das auch als Radweg dienende Trottoir nutzten, zu rechnen. Mit der Widerhandlung gegen die genannten Vorschriften hat der Beschwerdeführer damit nicht nur eine abstrakte, sondern eine erhöhte abstrakte

    Gefahr geschaffen. Die Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fussgängern und Radfahrern vorbehaltenen Strassenfläche lag nahe. Es ist denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen, bei welchem es glücklicherweise bei blossem Sachschaden geblieben ist. Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer nur geringen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a Abs. 1 Ingress und lit. a SVG aus. Vielmehr ist durch die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss Art. 16b Abs. 1 Ingress und lit. a SVG geschaffen worden. Ob das Verschulden des Beschwerdeführers noch leicht im Sinn von Art. 16a Abs. 1 Ingress und lit. a SVG wiegt, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

  2. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3, 135 II 334 E. 2.2, 138 E. 2.4, 132 II 234 E. 2). Die Vorbringen

des Beschwerdeführers – wegen der Hetze in den Medien gegen ihn sei das Risiko gross, dass er als Velofahrer über den Haufen gefahren werde, es sei für ihn lebensgefährlich, an seinem Wohnort einzukaufen, in seiner Wohnung hielten sich, wenn er nicht dort sei, Menschen auf, die ihm uferlos böse und vor allem sein über 3‘000 A4-seitiges Datenmaterial, das unverfälscht erhalten bleiben sollte, weil er weltweit bekannt sei, torpedieren und übersteuern wollten – sind deshalb von vornherein nicht geeignet, an der vom Beschwerdegegner verfügten und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandeten Entzugsdauer von einem Monat etwas zu ändern.

6. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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