Zusammenfassung des Urteils B 2016/106: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer X.Y. wurde wegen einer Verkehrsregelverletzung beim Befahren eines Kreisels entgegen der Fahrtrichtung belangt. Er hatte zuvor schon eine Verwarnung erhalten. Trotz der Abwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen. X.Y. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2016/106 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 28.09.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidStrassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 4 |
Schlagwörter: | Verkehr; Verkehrs; Kreis; Strasse; Gefahr; Verkehrsregel; Signal; Administrativmassnahme; Widerhandlung; Gefährdung; Ordnungsbusse; Lenker; Verkehrsteilnehmer; Führer; Strassenverkehrs; Führerausweis; Richtung; Fahrt; Verkehrsregelverletzung; Recht; Fahrtrichtung; Entscheid; Vorinstanz; Verschulden; Erwägung; Kreisverkehrsplatz; Beschwerdeführers; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 2 OBG ;Art. 27 SVG ; |
Referenz BGE: | 114 IV 63; 138 IV 258; 141 II 220; |
Kommentar: | - |
Das Befahren eines Kreisels entgegen der gebotenen Fahrtrichtung ist grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gefahr für entgegen kommende Verkehrsteilnehmer zu schaffen. An einem Sonntagabend muss im Ortszentrum von Arbon mit Verkehr, insbesondere auch mit Rad-, Motorfahrrad- und Motorradfahrern und Fussgängern gerechnet werden. Auch wenn sich im konkreten Fall keine anderen Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich aufhielten, schliesst dies deshalb die Anordnung einer Administrativmassnahme nicht aus. Der Beschwerdeführer hat nicht mehr bloss eine abstrakte, sondern zumindest eine leicht erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (Verwaltungsgericht, B 2016/106).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit
Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen (Verfahren 1C_608/2017).
Entscheid vom 28. September 2017
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
X.Y.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
X.Y. besitzt den Führerausweis seit 1968. Am 26. Juli 2013 wurde er wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 22 km/h verwarnt.
Am Sonntag, 15. Juni 2014, lenkte X.Y. um 19.45 Uhr einen Personenwagen auf der Rosengartenstrasse in Arbon in Richtung Bahnhof. Bei der Einfahrt in den Webschiffkreisel bog er nach links ab und befuhr den Kreisverkehrsplatz im Uhrzeigersinn entgegen der gebotenen Fahrtrichtung. Er bog danach vom Kreisel nach links in die St. Gallerstrasse ein, passierte den Bahnübergang und setzte die Fahrt auf der Bahnhofstrasse in Richtung Horn fort. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell büsste ihn deswegen am 13. April 2015 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit
CHF 900. Nach Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache wurde der Strafbefehl am
15. Mai 2015 rechtskräftig.
Wegen des Vorfalls vom 15. Juni 2014 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 15. Oktober 2015 gegen X.Y. ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog ihm am 5. November 2015 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den dagegen erhobenen Rekurs am 28. April 2016 teilweise gut. Sie beurteilte die – unbestrittene – Verkehrsregelverletzung als leichte
Widerhandlung. Die mangelnde Aufmerksamkeit und das Fehlverhalten des – ortsunkundigen – Lenkers stufte sie noch als leichtes Verschulden und die verursachte Gefährdung – mangels anderer Angaben ging sie davon aus, im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe kein Verkehrsaufkommen geherrscht und sei kein Fussgänger zugegen gewesen, und X.Y. sei langsam und nur einen kurzen Streckenabschnitt in die falsche Richtung gefahren – als gering ein. Da X.Y. am 26. Juli 2013 verwarnt worden sei und er die neuerliche Widerhandlung vor Ablauf von zwei Jahren begangen habe, sei der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Dies entspreche der Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden dürfe.
X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 28. April 2016 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid, soweit ihm damit der Führerausweis wegen leichter Widerhandlung für einen Monat entzogen wird, aufzuheben. Der Entzug des Führerausweises sei aufzuheben, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 13. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung.
Auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 941.1, VRP). Der Beschwerdeführer,
dessen Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Führerausweisentzug die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid lediglich teilweise gutgeheissen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 28. April 2016 wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Bei Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) zu beurteilen sind, werden keine Administrativmassnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Alle anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen Administrativmassnahmen nach sich ziehen (BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.1). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des „besonders leichten Falles“ im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 können Motorfahrzeugführer wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Kreisverkehrsplatz“ bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03, OBG, in Verbindung mit Ziff. 304.15 des Anhangs 1 zu Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung, SR 741.031, OBV). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine Verkehrsregel verletzt (dazu nachfolgend Erwägung 3) und dadurch zumindest eine leichte Widerhandlung begangen hat (dazu nachfolgend
Erwägung 4) und welche Administrativmassnahme gegebenenfalls gerechtfertigt ist (dazu nachfolgend Erwägung 5).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Das Signal
„Kreisverkehrsplatz“ (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung – Gegenuhrzeigersinn – an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal „Kein Vortritt (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal „Kreisverkehrsplatz“ zeigt das Signal „Kein Vortritt“ dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss (Art. 24 Abs. 4 der Signalisationsverordnung; SR 741.21, SSV). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Sonntagabend,
15. Juni 2014, in Arbon den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen
SG 00000 von der Rosengartenstrasse her kommend auf dem Webschiffkreisel im Uhrzeigersinn, also entgegen der gebotenen Fahrtrichtung lenkte. Damit hat er Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 SSV verletzt.
Auf eine Administrativmassnahme ist zu verzichten, wenn den Lenker ein besonders leichtes Verschulden trifft (dazu nachfolgend Erwägung 4.1) und er durch die Verletzung der Verkehrsregel nur eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat (dazu nachfolgend Erwägung 4.2).
Der Beschwerdeführer erachtet sein Verschulden als besonders leicht. Der
„Kreisel“ sei insbesondere für einen erstmaligen Passanten optisch nicht als Kreis wahrnehmbar, weil er aus zwei mit 120 Meter langen Geraden verbundenen Halbkreisen bestehe. Die Verkehrsführung sei für die Erfassung der Gesamtsituation sehr unglücklich. Bei der Anfahrt südwärts mache die Strasse erst am Ende eines langen Gebäudes einen „Knick“ nach rechts hin zum „Kreisverkehr“. Das entsprechende Signal am rechten Strassenrand sei deshalb lange überhaupt nicht sichtbar und stehe vor einem Fussgängerstreifen. Auf der linken Seite befänden sich sechs, für den südwärts anfahrenden Lenker „blinde“ Wegweiser. Es entstehe der Eindruck, der Lenker solle nicht in Richtung halbrechts, also südwärts korrekt in den
„Kreisverkehr“ einfahren. Insbesondere der ortsunkundige Lenker könne sich auch nicht an einem auf der „Insel“ stehenden Kreisverkehrssignal neu orientieren, wenn er die „Haifischzähne“ an der Einfahrt erreicht habe, zumal es vorschriftswidrig dort kein
solches Signal gebe. Die Signalisation dieser ungewöhnlichen Verkehrssituation sein ungenügend.
Die Verkehrssituation mag dem ortsunkundigen Beschwerdeführer als nicht standardmässig erschienen sein. Dieser Umstand hätte ihn aber zu erhöhter Aufmerksamkeit führen müssen. Dass der Lenker in einen – wenn auch gestreckten – Kreis einfährt, ist mit der Tafel 2.41.1 „Kreisverkehrsplatz“ unterhalb der Tafel 3.02
„Kein Vortritt“ klar signalisiert (vgl. www.streetview.ch). Die Strasse, in welche der südwärts fahrende Lenker einbiegt, verläuft in einem Halbkreis, wie er sich bei jeder Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz zeigt. Die Strassenfläche, auf welche der Lenker einbiegt, ist nicht – wie dies bei verschiedenen Fahrtrichtungen auf derselben Fahrbahn der Fall ist – mittels Leit- und Sicherheitslinien in entsprechende Fahrstreifen unterteilt (vgl. Art. 74 Abs. 1 SSV). Dass sämtliche links der Zufahrt stehenden sechs Wegweiser für den südwärts anfahrenden Lenker „blind“ sind, zeigt ihm offenkundig an, dass er unabhängig von seinem Fahrziel hinsichtlich der einzuschlagenden Richtung keine Wahl hat. Der Strassenverlauf mit dem „Knick“ nach rechts vor der Einfahrt weist
darauf hin, dass die einzuschlagende Richtung nach rechts – und nicht nach links, was in der Tat eine „Spitzkehre“ voraussetzen würde – verläuft. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit wird auch dem ortsunkundigen Lenker klar, welche Richtung er bei der Einfahrt in die vortrittsberechtigte Strasse einzuschlagen hat. Anweisungen des Navigationsgeräts entbinden ihn nicht davon, sich selbst ein eigenes Bild der Regelung des Verkehrs zu machen. Sie dürfen nicht dazu führen, dass – wie der Beschwerdeführer schildert (vgl. act. 9/9 Seite 20) – der Lenker, der „an eine solche Situation komme“ „unbewusst“ den Anweisungen des Navigationsgerätes folgt. Solche Anweisungen können Art. 27 Abs. 1 SVG selbstredend nicht ausser Kraft zu setzen.
Unter den dargelegten Umständen erscheint das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Missachtung der Signale 2.41.1 und 3.02 nicht mehr als besonders leicht. Dass die Verkehrsregelung mit der Wiederholung des Signals 2.41.1 „Kreisverkehrsplatz“ mit einem zusätzlichen Signal – beispielsweise im Kreisel mit dem Signal
„Fahrtrichtung rechts“ (2.32, Art. 24 Abs. 1 Ingress und lit. a der Signalisationsverordnung, SR 741.21) – trotz der rechtmässigen und ausreichenden bestehenden Signalisation zufolge ungenügender Aufmerksamkeit aufkommenden Zweifeln begegnen könnte, ändert nichts daran.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten habe mangels anderer Verkehrsteilnehmer zu keinerlei Gefährdung geführt. Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerdeführers auf seine Aussagen abgestellt, wonach zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens kein Verkehrsaufkommen herrschte und kein Fussgänger zugegen war. Die Abwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern vermöge indessen nicht auszuschliessen, dass sein Verhalten für diese eine erhöhte – diesfalls abstrakte – Gefahr darstelle (mit Hinweis auf BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.6). Es treffe nicht zu, dass niemand von seinem Fehlverhalten hätte betroffen werden können. Wer einen Verkehrskreisel in die entgegen gesetzte Fahrtrichtung befahre, schaffe jedenfalls eine abstrakte Gefahr. Die Konkretisierung und Verwirklichung dieser Gefahr sei vorliegend möglich gewesen, habe doch nicht ausgeschlossen werden können, dass von der Bahnhofstrasse her ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Webschiffkreisel einfahren werde, welcher nicht mit dem in verbotener Richtung fahrenden Beschwerdeführer habe rechnen müssen. In diesem Fall wäre eine Kollision nicht unwahrscheinlich gewesen. Mangels anderer Angaben müsse zugunsten des Beschwerdeführers aber auch angenommen werden, dass er langsam und nur einen kurzen Streckenabschnitt in die falsche Fahrtrichtung des Webschiffkreisel gefahren sei. Jedoch sei ihm die Verursachung einer geringen Gefährdung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorzuhalten.
Verstösse gegen Verkehrsregeln stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar. Im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten enthalten sie die Gefahr nicht als Deliktsmerkmal, sondern bedrohen ein Verhalten vielmehr wegen seiner typischen Gefährlichkeit mit einer Sanktion. Es ist damit grundsätzlich unmassgeblich, ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsgut gefährdet wurde. Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung gefolgert, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinn von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) gibt, es sei denn jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes, vorliegend einer Verkehrsregelverletzung doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258
E. 3.1.2; R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrechts 2003, St. Gallen 2003, S. 161 ff., Rz. 44).
Entsprechend Art. 16 Abs. 2 SVG ziehen Verkehrsregelverletzungen, welche im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden können, unabhängig vom Ausmass des Verschuldens keine Administrativmassnahme nach sich. Verkehrsregelverletzungen im Geltungsbereich des Ordnungsbussengesetzes können strafrechtlich gemäss Art. 2 Ingress und lit. a OBG nur dann im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, wenn der Täter dadurch keine Personen gefährdet verletzt hat. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist das Ordnungsbussenverfahren nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung von Personen ausgeschlossen (BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 114 IV 63 E. 3). Ordnungsbussenverfahren finden nur auf Widerhandlungen Anwendung, die objektiv höchstens eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen haben. Für die Anordnung einer Administrativmassnahme genügt die schuldhafte Verkehrsregelverletzung für sich allein nicht. Vielmehr setzt insbesondere die Anordnung eines Warnungsentzugs eine vom Lenker verschuldete, konkrete jedenfalls zumindest leicht erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung naheliegt (vgl. beispielsweise BGer 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 2, 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2; vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 3 zu Art. 2 OBG, N 6 der Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG). Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2, 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010 E. 4 mit Hinweisen).
Das Befahren eines Kreisels entgegen der gebotenen Fahrtrichtung ist grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gefahr für entgegen kommende Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zwang ihn zudem, beim Einbiegen nach links in die St. Galler-Strasse, eine Sperrfläche zu überfahren (vgl. www.geo.tg.ch). An einem Sonntagabend muss im Zentrum von Arbon mit Verkehr, insbesondere auch mit Rad-, Motorfahrrad- und Motorradfahrern und Fussgängern gerechnet werden. Wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass sich keine anderen Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich befanden, schliesst dies deshalb die Anordnung einer Administrativmassnahme nicht aus. So ist auch bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 16 km/h eine
besonders leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu verneinen und ein zwingender Verwarnungstatbestand zu bejahen (BGer 1C_22/2009 vom 17. September 2009 E. 2.2, 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zumindest eine leicht erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom 13. April 2015, mit welchem er im ordentlichen Verfahren mit CHF 900 gebüsst worden war, unangefochten rechtskräftig werden lassen. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Widerhandlung hätte im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden müssen, weil die Voraussetzungen für dessen Ausschluss gemäss Art. 2 Ingress und lit. a OBG nicht erfüllt gewesen seien.
Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht lediglich eine bloss abstrakte Gefahr, welche die Anordnung einer Administrativmassnahme ausschliessen würde, verursacht hat. Ob sie noch als besonders gering im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG erscheint, kann angesichts des nicht mehr besonders leichten Verschuldens des Beschwerdeführers offen bleiben.
Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Am 26. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 22 km/h verwarnt. Die neuerliche Widerhandlung beging er am
15. Juni 2014, mithin vor Ablauf zweier Jahre nach dieser Verwarnung. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats entzogen. Dabei handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine sehr hohe berufliche Fahrleistung, seine besondere Sanktionsempfindlichkeit und seinen abgesehen von der Verwarnung seit mehr als 40 Jahren einwandfreien automobilistischen Leumund sind deshalb unbehelflich (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3, 135 II 334 E. 2.2, 138 E. 2.4, 132 II 234 E. 2).
6. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer
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