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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2016/105)

Zusammenfassung des Urteils B 2016/105: Verwaltungsgericht

Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entscheidet über die Unterstellung einer Stiftung unter staatliche Aufsicht. Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde muss den Anforderungen des Verwaltungsverfahrensrechts entsprechen. Die beschwerdeführende Stiftung wird trotz ursprünglicher kirchlicher Zwecksetzung als klassische Stiftung qualifiziert und unter staatliche Aufsicht gestellt. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil nicht ein. Der Richter Eugster und die Richterin Reiter waren am Verfahren beteiligt. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die unterlegene Partei war die Stiftung X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Rohner. Die Gewinnerin ist die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2016/105

Kanton:SG
Fallnummer:B 2016/105
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2016/105 vom 22.03.2018 (SG)
Datum:22.03.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018).
Schlagwörter: Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
Rechtsnorm: Art. 110 BGG ;Art. 15 BV ;Art. 253 OR ;Art. 259 OR ;Art. 260 OR ;Art. 29 BV ;Art. 5 BV ;Art. 52 ZGB ;Art. 60 ZGB ;Art. 75 ZGB ;Art. 81 ZGB ;Art. 83 ZGB ;Art. 84 ZGB ;Art. 86 ZGB ;Art. 86b ZGB ;Art. 87 ZGB ;Art. 88 ZGB ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:103 Ib 161; 106 II 106; 106 II 114; 107 II 385; 108 II 352; 108 II 393; 108 II 497; 111 II 97; 112 II 97; 120 II 374; 120 II 75; 122 III 249; 129 III 641; 130 I 337; 132 II 257; 133 I 201; 133 III 167; 137 III 32; 140 I 99; 140 II 255; 141 III 433; 142 II 154; 142 II 20; 143 III 395; 40 I 245; 50 II 415; 75 II 81; 81 II 577; 90 II 376; 93 II 439; 96 I 406; 96 II 273;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/105

Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.

Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).

Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).

Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).

Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung,

Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018).

Entscheid vom 22. März 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte Stiftung X., Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Rohner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

gegen

Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

sowie

D.Z.,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Rohner, Pestalozzi Rechtsanwälte,

Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,

und

Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St.

Gallen,

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI),Inselgasse 1, 3003 Bern,

Beschwerdebeteiligte 1 und 2,

Gegenstand

Stiftungsaufsicht

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. Am 2. August 1967 errichtete der 1971 verstorbene K.Z. (auch: C.Z.) die Stiftung X. mit Sitz in Q. (Politische Gemeinde A.). Sie bezweckt gemäss Art. 2 f. der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1967, die ihr vom Stifter gewidmete Liegenschaft Nr. 000 (heute: 000M) ausschliesslich für religiöse Zwecke, d.h. zur Abhaltung von

    christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterweisungen zu verwenden. Am

    16. Dezember 2002 wurde der Verein X. gegründet. Laut Art. 2 Abs. 1 der Statuten ist der Verein eine christliche Gemeinschaft, welche mit dem Verein Christliche Gemeinde B., (…, vom 21. September 1998 bis 31. Dezember 2008, heute: B., …,

    Organisasjonsnummer: 000 000 000), untrennbar verbunden ist (act. 21, S. 11 Rz. 20,

    act. 22/6 f., act. 12.4, www.geoportal.ch, …).

  2. Am 15. März 2003 änderte der Stiftungsrat gestützt auf Empfehlungen der PricewaterhouseCoopers AG, St. Gallen, vom 31. Juli 2002 und 3. März 2003 den Zweck der Stiftung (Art. 2 der Stiftungsurkunde) sowie die Bestimmung zur Vermögensverwendung im Liquidationsfall (Art. 5 der Stiftungsurkunde). Ebenfalls am

    15. März 2003 (revidiert am 16. April 2015) schlossen die Stiftung X. und der Verein X. eine Vereinbarung über die Nutzung der Liegenschaften der Stiftung X. (damals Parzellen Nrn. 001, 000, 002 und 0003, heute: 000, 002 und 0003, vgl. Ziff. 1.1 der Vereinbarung) durch den Verein X. ab. Am 9./16. März 2003 erliess der Stiftungsrat ein Reglement. Im Mai 2013, August 2015 und Juni 2016 wurden die Statuten des Vereins

    X. geändert. In der Folge erliess die Aufsichtskommission des Vereins X. ein undatiertes Reglement (act. 8/34 f., act. 22/8 f., act. 40.1, act. 52/6-8 und 20-22, www.geoportal.c h).

  3. Am 16. Juni 2006 hiess die Verwaltungsrekurskommission (VRK) einen Rekurs der Stiftung X. gut und stellte fest, dass diese von der Staats- und Gemeindesteuer befreit sei (act. 52/9). Mit Entscheid vom 8. April 2013 trat das Kreisgericht Y. auf eine von

D.Z. und dessen Bruder am 10. Dezember 2012 gegen die Stiftung X. erhobene Klage nicht ein (act. 22/3, S. 5 f. N 13, act. 52/8). Am 15. September 2013 sprach der Verein

X. und die Stiftung X. gegen D.Z. und dessen Ehefrau ein Betretungsverbot für die Liegenschaft X. aus (act. 28/41). Am 16. Oktober 2014 erhob D.Z. bei der dem Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) angegliederten Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA), Stiftungsaufsichtsbeschwerde (act. 52/1, www.edi.admin.ch). Am 20. Februar 2015 schrieb das EDI die als Aufsichtsanzeige entgegengenommene Eingabe von D.Z. vom 16. Oktober 2014 mangels Zuständigkeit ab (act. 22/5).

  1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (act. 50/13) beantragte D.Z. durch seinen

    Rechtsvertreter bei der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (OStA) unter

    anderem, die Stiftung X. sei unter die kantonale Stiftungsaufsicht zu stellen (Antrag Ziff. 1). Zur Begründung verwies er auf die beim EDI eingereichten Dokumente, insbesondere auf ein von ihm und seinem Bruder in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) vom 18. Dezember 2013 (act. 22/3, fortan: Gutachten Jakob). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 trat die OStA auf die Eingabe von D.Z. vom 16. Oktober 2015 nicht ein (act. 15/1). Dagegen rekurrierte D.Z. am

    3. November 2015 an das Finanzdepartement (act. 15/2). Mit Rekursantwort vom

    15. Januar 2016 (act. 15/20) reichte die Stiftung X. eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. H.G., LL.M., vom 15. Januar 2016 zur Frage ihrer Kirchlichkeit ein (act. 15/21). Am 4. Februar 2016 liess sich D.Z. und am 1. März 2016 die Stiftung X. nochmals vernehmen (act. 15/27 und 29). Mit Entscheid vom 2. Mai 2016 hiess das Finanzdepartement den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung vom 19. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die OStA zurück (act. 2).

  2. Gegen den Entscheid des Finanzdepartements (Vorinstanz) vom 2. Mai 2016 erhob die Stiftung X. (Beschwerdeführerin), durch ihren Rechtsvertreter am 13. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 27. Juni 2016 und 6. Juli 2016 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid über die Frage, ob sie eine kirchliche Stiftung sei, an die OStA (Beschwerdebeteiligte 1) zurückzuweisen (act. 7.1 und 11). Die Vorinstanz und das EDI (Beschwerdebeteiligte 2) verzichteten ausdrücklich und die Beschwerdebeteiligte 1 stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. 14, 17, 23). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragte D.Z. (Beschwerdegegner) durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 21). Mit Replik vom 14. Dezember 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. 32). Hierzu nahm der Beschwerdegegner am 16. Januar 2017 Stellung (act. 37). Am 1. Februar 2017 liess sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen (act. 39).

    Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2016 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit den Ergänzungen vom 27. Juni 2016 (act. 7.1) und 6. Juli 2016 (act. 11) formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin hat am 2. August 1967 (act. 22/6) wirksam eigene Rechtspersönlichkeit und damit die Partei- und Prozessfähigkeit erlangt, da sie bei ihrer Gründung nach dem Willen des Stifters eine kirchliche Zwecksetzung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) verfolgt hatte[1]. Auch besitzt sie unbesehen der Frage, ob eine effektive kircheninterne Aufsicht über sie ausgeübt wurde, nach wie vor Rechtspersönlichkeit[2]. Daran ändert nichts, dass sie spätestens seit 1. Januar 2016 dem Registerzwang unterlag (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 ZGB) und gleichwohl nicht im Handelsregister eingetragen ist (www.zefix.ch). Eine Eintragung im Handelsregister – bei fehlender Kirchlichkeit nötigenfalls auf Anordnung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Art. 81

      Abs. 2 ZGB) – bis 31. Dezember 2020 vorausgesetzt, behält sie die Persönlichkeit, die sie unter dem bisherigen Recht erlangt hat, unter dem neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätte[3]. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2016[4] gemäss der Auffassung des Beschwerdegegners (act. 21, S. 26 Rz. 53) pauschal auf ihre Rekursantwort vom 15. Januar 2016[5] verwiesen hat[6], ob sie gemäss dem Beschwerdegegner (act. 37, S. 5 f. Rz. 8, S. 7 f. Rz. 10 f.) unzulässige Noven[7] eingereicht hat und die Ausführungen in der Replik vom 14. Dezember 2016[8] verspätet und trölerisch[9] erfolgt sind, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

      Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner unzulässige Noven vorhält[10], kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in Abweichung des in Art. 61 Abs. 3 VRP statuierten Novenverbots echte Noven zu berücksichtigen, falls die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, wie hier, keine richterliche Behörde ist[11]. Unechte Noven dürfen im Verfahren vor Verwaltungsgericht berücksichtigt werden,

      wenn dadurch, wie vorliegend, das im Rekursverfahren abgehandelte Tatsachenfundament nicht abgeändert wird[12].

    2. Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Aufsicht der Beschwerdebeteiligten 1 (vgl. Rekursantrag Ziff. 1 des Beschwerdegegners vom 3. November 2015, act. 15/2, S. 2) zu Recht bejaht hat (vgl. hierzu Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2016, act. 15/28). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdebeteiligte 1 zurückgewiesen. Damit kann offen bleiben, ob die Rekursanträge Ziffer 2 bis 11 (teilweise) verspätet erfolgt sind[13], der Verein X. deswegen (vgl. insbesondere Rekursanträge 6c, 6f, 8 und 11) am Rekursverfahren zu beteiligen und die staatliche Aufsichtsbehörde der Zivilrichter dafür zuständig gewesen wäre[14]. Hinsichtlich der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die staatliche Aufsicht konnte von einer Beteiligung des Vereins abgesehen werden[15].

    3. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweisanträge[16], es seien die Akten der Gespräche zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebeteiligten 1 aus dem Frühjahr 2014 sowie diejenigen der Besprechung vom 26. Mai 2015 zu edieren sowie K.B., Dr. J.D., R.D., E.Z., L.N., M.S., K.S., B.L. und alle bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates und des Vereinsvorstandes als Zeugen und der Beschwerdegegner als Partei zu befragen. Des Weiteren seien ein Rechtsgutachten zum Begriff

      „gemeinnützig“ nach norwegischem Recht und das Originaltagebuch des Stifters bei

      P.Z. einzuholen. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden. Die vorliegend entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten[17]. Insbesondere kann der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kirchliche Stiftung (Art. 87 Abs. 1 ZGB) handelt (vgl. E. 10 hiernach), gestützt auf die vorliegenden Akten auf genügende Weise festgestellt werden. Damit kann offen bleiben, wer hinsichtlich der Frage der Kirchlichkeit objektiv beweisbelastet gewesen wäre[18].

    4. Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt[19], es sei ausschliesslich Sache des Zivilrichters, über ihre Unterstellung unter eine staatliche Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

      1. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden von denjenigen der Instanzen der Zivilrechtspflege ist die Natur des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses massgebend[20]. Das Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde und den Stiftungen gilt als vornehmlich öffentlich-rechtlicher Natur, während die Rechtsbeziehungen zwischen einer Stiftung und ihren Destinatären privatrechtlicher Natur sind[21]. Dies zeigt sich auch daran, dass kirchliche Stiftungen gestützt auf Art. 87 Abs. 1 ZGB gemäss kantonalem öffentlichen Recht der Aufsicht des Gemeinwesens unterstellt werden können, wenngleich der Kanton St. Gallen von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend ist auch der Streit darüber, ob eine Stiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB) untersteht, (materiell) öffentlich-rechtlicher Natur und kann, abgesehen von der vorfrageweisen (Zuständigkeits-)Prüfung[22], nicht Gegenstand eines Zivilstreites bilden, obgleich die Befreiung von der staatlichen Stiftungsaufsicht ihre Grundlage in Art. 87 Abs. 1 ZGB und damit im Bundesprivatrecht hat[23]. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass als Ersatz für die sonst bei klassischen Stiftungen gegebene Aufsicht der Verwaltung (Art. 84 Abs. 1 ZGB) bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 87 Abs. 2 ZGB in streitigen Fällen auf Parteiantrag punktuell der Zivilrichter entscheidet[24] und die Zivilgerichte für die Aufhebung der kirchlichen Stiftungen zuständig sind (vgl. Art. 88 Abs. 2 ZGB, siehe auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, Fusionsgesetz; SR 211.301, FusG).

      2. Nach dem Gesagten war die Beschwerdebeteiligte 1 grundsätzlich sachlich zuständig, über die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die staatliche Aufsicht zu befinden (vgl. Art. 84 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 46 lit. a des Einführungsgesetzes zum ZGB, sGS 911.1, EG-ZGB, und Art. 2 Abs. 1 AVS). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die sachliche Unzuständigkeit der Beschwerdebeteiligten 1 bereits aus den Vorbringen des Beschwerdegegners vom

16. Oktober 2015 (act. 50/13) selbst ergab. In Bezug auf die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit hätte die Beschwerdebeteiligte 1 demnach davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Behauptungen des Beschwerdegegners unter staatliche Aufsicht zu stellen ist. Ob dies tatsächlich zutraf, hätte sie erst in der anschliessend vorzunehmenden materiellen Beurteilung prüfen dürfen[25]. Demzufolge hätte sie ihre sachliche Zuständigkeit bejahen müssen. Im Weiteren gehen die Parteien

mittlerweile darin einig[26], dass die Beschwerdebeteiligte 1 gemäss Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 21 f.) örtlich zuständig war[27]. Die Beschwerdebeteiligte 1 war somit zuständig, über die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die staatliche Aufsicht zu entscheiden. Trotz der Kritik der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz, welche in Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 16 f.) ihre Überlegungen genannt hat, in diesem Zusammenhang überdies keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden[28].

  1. Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür[29], der Beschwerdegegner sei mangels schutzwürdigem Interesse weder zur Rekurserhebung noch zur Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde berechtigt gewesen.

    1. Wie die Vorinstanz in Erwägung 1.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 7) mit Recht ausführte, war der Beschwerdegegner, unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst, berechtigt, die Verfügung der Beschwerdebeteiligten 1 vom 19. Oktober 2015 (act. 15/1), mittels welcher diese auf

      die Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2015 (act. 50/13) mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat, mit Rekurs anzufechten[30]. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdebeteiligte 1 auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Beschwerdegegners mangels Legitimation nicht hätte eintreten dürfen.

      Im Gegensatz zur blossen Anzeige[31] setzt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde[32] ein eigenes Interesse des jeweiligen Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen voraus. Jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung einen andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen, ist zur Beschwerde legitimiert[33]. Nicht umstritten ist vorliegend[34], dass der Beschwerdegegner während über 40 Jahren bis 2013 Destinatär der Beschwerdeführerin war. Seine Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde kann indes nicht schon deswegen bejaht werden. Die Beschwerdebefugnis setzt in diesem Fall voraus, dass er in naher Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Leistungen andere Vorteile der Stiftung beanspruchen könnte[35].

    2. Die vom Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2015 (act. 50/13)

      anbegehrte Unterstellung der Beschwerdeführerin unter staatliche Aufsicht (Antrag Ziff.

      1) könnte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der von ihm behauptete ursprüngliche Zweck der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde in dem Sinne wiederhergestellt werden könnten (Antrag Ziff. 3), als die Liegenschaften der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich vom Verein X. resp. von Personen, welche sich der vom Verein X. gelebten Glaubensüberzeugung zugehörig fühlen, sondern wie ehedem auch vom Beschwerdegegner für Gottesdienste und religiöse Unterweisungen genutzt werden könnte (act. 21, S. 17 Rz. 37). Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdebeteiligte 1 dem Beschwerdegegner ein aktuelles eigenes Interesse an der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die staatliche Aufsicht nicht absprechen, selbst wenn er dies ihr gegenüber „im Frühjahr 2014“ (act. 15/1, S. 4 lit. D) resp. gegenüber der Beschwerdebeteiligten 2 am 16. Oktober 2014 (act. 52/1) und damit über zehn Jahre nach der Zweckänderung im Jahr 2003 erstmals verlangt hatte und seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde unzureichend begründet war (vgl. E. 6.2 hiernach). Abgesehen davon, dass das analog anwendbare VRP, insbesondere in Art. 71f sowie in Art. 80 VRP (vgl. E. 6.1 hiernach), keine besondere Rechtsmittelfrist festschreibt[36], wurde das Zutrittsverbot gegen den Beschwerdegegner erst am 15. September 2013 erlassen (act. 28/41). Demnach ist selbst unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und BK-Riemer Art. 84 N 122) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdebeteiligte 1 dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 15/1) die Legitimation zur Erhebung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht absprach. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdegegner auch wegen seiner Stellung als Enkel des Stifters beschwerdelegitimiert gewesen wäre[37].

  2. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor[38], das Gesuch des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2015 sei prozessual nicht korrekt substantiiert gewesen.

    1. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten[39]. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung in Erwägung 2.2 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 8 f.) lässt sich daraus für das

      kantonale Verwaltungsverfahren ableiten, dass eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde hinsichtlich der Mitwirkungspflicht in Form der Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht nicht einem erstinstanzlichen Gesuch im Verwaltungsverfahren[40] gleichgesetzt werden kann, zumal der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (act. 7.1,

      S. 10 Ziff. III/B/6c/bb), von Anfang an streitiger Charakter zukommt. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und Darstellung des Sachverhalts zu genügen (vgl. Art. 71f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP analog).

    2. An die Qualität und Ausgestaltung der Begründung und der Darstellung des Sachverhalts werden keine grossen Anforderungen gestellt[41]. Der pauschale Verweis des bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners in seiner Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2015 (act. 50/13) auf die Akten des Anzeigeverfahrens vor der Beschwerdebeteiligten 2 (act. 50/14-17 und 52/1), insbesondere auf das Gutachten Jakob, erfüllt die Minimalanforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung und Darstellung des Sachverhalts nach Art. 71f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP analog indessen offenkundig nicht[42], selbst wenn diese Akten der Beschwerdebeteiligten 1 und der Beschwerdeführerin bekannt waren. Die ungenügende Begründung und Darstellung des Sachverhalts kann jedoch nicht nachträglich als Begründung für das Nichteintreten auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde herangezogen werden, da es die Beschwerdebeteiligte 1 vor Erlass der Nichteintretensverfügung unterliess, dem Beschwerdegegner unter Androhung von Säumnisfolgen eine Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen (vgl. Art. 71f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 f. VRP analog). Aus dem erst späteren Feststellen einer ungenügenden Eingabe darf dem Beschwerdegegner kein Nachteil erwachsen[43].

  3. Die Beschwerdeführerin moniert ferner[44], die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Rekursvorbringen zur Kirchlichkeit eingetreten, welche sich auf das Gutachten Jakob gestützt hätten, ohne die entsprechenden Grundlagen offenzulegen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11 f.) zutreffend ausführte, hat der Beschwerdegegner in seiner Rekursschrift vom 3. November 2015[45] hinsichtlich der Frage der Kirchlichkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal auf das

    Gutachten Jakob verwiesen (vgl. hierzu Hinweise in E. 1 FN 6 hiervor, allerdings in Bezug auf die Beschwerdeschrift). Weiter bestand für die Vorinstanz gestützt auf die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VRP) keine Pflicht, den Beschwerdegegner gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin[46] aufzufordern, neben den mit Rekurs eingereichten Akten (act. 22/1-15) die dem Gutachten Jakob zugrunde liegenden (teilweise veralteten[47]) Dokumente (act. 22/3, S. 6 f.) offen zu legen, soweit diese ihr, der Beschwerdeführerin und den Beschwerdebeteiligten nicht ohnehin bekannt waren und einen Bezug zur Frage der Kirchlichkeit aufwiesen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin Letzteres nicht weiter dargetan hat, unterlag dieses Privatgutachten als Parteibehauptung, namentlich mit Blick auf allenfalls fehlende Sachverhaltsgrundlagen resp. in Bezug auf die darin abgehandelten Tatfragen, der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz[48]. Darüber hinaus oblag die Beantwortung der Rechtsfrage nach der Kirchlichkeit der Beschwerdeführerin zwingend der Vorinstanz und nicht dem Gutachter[49], soweit sich diese von der Tatfrage nach dem wirklichen Stifterwillen trennen liess. Vor diesem Hintergrund besteht nach wie vor kein Anlass, das Gutachten Jakob aus dem Recht zu weisen (act. 15/20, S. 3 f. Ziff. I/7, act. 32, S. 5 Ziff. III/B/9).

  4. Sodann ist die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin[50] – an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VRP). Der Rückweisungsentscheid beendet das Verfahren für die in den Erwägungen abschliessend behandelten Fragen[51].

  5. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht[52], die Begründung in

    Erwägung 4.3.3 f. des angefochtenen Entscheids sei unklar und mangelhaft. Sie habe nicht mit der Begründung rechnen müssen, bei Freikirchen genüge ein Verein zur Schaffung einer internen Aufsicht nicht. Weiter sei die Sache zu Unrecht nicht zur Prüfung der Kirchlichkeit an die Beschwerdebeteiligte 1 zurückgewiesen worden, obgleich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei, der Beschwerdegegner seinen Rekurs unzureichend substantiiert und die Vorinstanz im Rekursverfahren dennoch keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe.

    1. Die Vorinstanz kam in Erwägung 4.3.4 des angefochtenen Entscheids (act. 2,

      S. 19-21) in Auslegung der Stiftungsurkunde – in freier Beweiswürdigung – zum Schluss, dass eine besondere Nähe des Stifters zum B., selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, nicht erkennbar sei und es der Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung damit an einer organischen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft mangle. Eine dynamische Weiterentwicklung der Stiftung sei nur so lange möglich, als dass dies innerhalb der reinen Ermessensausübung und im Bereich der dem Stiftungsrat zustehenden Handlungsautonomie geschehe, was eine spätere organisatorische Eingliederung in eine Religionsgemeinschaft grundsätzlich ausschliesse. Aus dieser Begründung ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als klassische Stiftung qualifizierte. Die Beschwerdeführerin vermochte den angefochtenen Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung insoweit hinreichend[53]. Ob die Argumentation der Vorinstanz auch inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden (E. 10 hiernach) zu prüfen. Weiter anerkannte die Vorinstanz in Erwägung 4.3.3 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 19-21) ausdrücklich, dass eine Religionsgemeinschaft, die aus einem einzigen Verein bestehe, bereits genügend Gewähr für eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung der mit ihr organisch verbundenen Stiftung bieten könne (a.M.: Röllin, a.a.O., S. 10, siehe auch dies., S. 13 f.). Folglich bestand für die Vorinstanz kein Anlass, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zur vorgesehenen rechtlichen Begründung des Entscheids zu äussern[54].

    2. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz drängt sich nach Art. 56 Abs. 2 VRP vor allem dann auf, wenn eine wesentliche Ergänzung der Beweisgrundlagen notwendig ist und wenn sonst der Rechtsweg um die einzige, mit vollem Nachprüfungsrecht ausgestattete Instanz verkürzt würde[55]. Ebenfalls kassatorisch zu entscheiden ist, wenn einem Entscheid ein nicht heilbarer Verfahrensmangel anhaftet[56].

      Entgegen anderslautender Darstellung der Beschwerdeführerin und im Unterschied zu dem von ihr zitierten Entscheid BGE 133 I 201 wurde sie als Adressatin der Verfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 15/1) am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Ihr wurde als Person, gegen die sich die Eingabe des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2015 (act. 50/13) richtete, von der Beschwerdebeteiligten 1 jedoch keine Gelegenheit zur

      Stellungnahme gegeben, namentlich zur Frage ihrer Kirchlichkeit. Ungeachtet dessen, ob diese Anhörung für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung gewesen wäre, hat die Beschwerdebeteiligte 1 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör damit in schwerwiegender Weise verletzt[57]. Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin als kirchliche Stiftung zu qualifizieren ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche die Vorinstanz (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP) – wie die Feststellung des Sachverhalts – mit voller Kognition überprüfen konnte[58]. Deshalb durfte die Vorinstanz den festgestellten Verfahrensmangel im Interesse der Verfahrensökonomie ausnahmsweise als heilbar betrachten[59]. Überdies war sie nicht verpflichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen[60]. Es kann nicht gesagt werden, dass die Frage der Kirchlichkeit von der Beschwerdebeteiligten 1 überhaupt nicht untersucht worden wäre. Unter lit. E der Verfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 15/1, S. 4) hielt sie fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kirchliche Stiftung handle, selbst wenn sie dabei fälschlicherweise von einer abgeurteilten Sache ausging (act. 15/1, S. 4 lit. E): Weder die VRK noch das Kreisgericht Y. hatten rechtskräftig über die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die staatliche Aufsicht entschieden[61]. Der Entscheid der VRK vom 15. Juni 2006 (act. 52/9, in: SGE 2006 Nr. 11) bezog sich auf eine Steuerbefreiung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes (sGS 811.1, StG), Art. 23 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) sowie Art. 56 lit. h des

      Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG), wobei Kultuszwecke im Sinne des Steuerrechts[62] im Gegensatz zur Kirchlichkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZGB keine organische Verbindung voraussetzten (vgl. E. 10.1 hiernach). Der Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts Y. vom 8. April 2013 enthält lediglich im Zusammenhang mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen inhaltliche Erwägungen[63], wobei die Nichtunterstellung der Beschwerdeführerin unter die staatliche Aufsicht unbestritten war (act. 32, S. 5 Ziff. III/B/9, act. 52/8). Im Weiteren lagen der Vorinstanz alle zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gültigen, zur Beurteilung der Kirchlichkeit relevanten Akten vor (vgl. act. 22/1-15, act. 50, act. 52/1-32). Eine wesentliche Ergänzung der Beweisgrundlagen war in Bezug auf diese Frage nicht angezeigt. Die angeblich fehlenden Unterlagen (vgl. E. 7 hiervor) hinderten die Beschwerdeführerin nicht daran, sich in ihrer Rekursantwort vom 15. Januar 2016

      (act. 15/20, insbesondere S. 8-10, 16 f., 26-40 und 46) und in der zum integrierenden

      Bestandteil der Rekursantwort erklärten (S. 8 Ziff. II/b/11) Stellungnahme von

      Dr. iur. H.G. vom 15. Januar 2016 (act. 15/21) ausführlich – nicht nur vorsorglich (act. 15/20, S. 19 Ziff. III/b/aa/7a) – zur Frage ihrer Kirchlichkeit zu äussern sowie den Sachverhalt zu präzisieren. Auch liess sie sich am 1. März 2016 (act. 15/29) nochmals vernehmen[64]. Darüber hinaus ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2010 (act. 8/36) hier nicht einschlägig, da er in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 KV und Art. 227 Abs. 3 des alten Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (nGS 42-80) erging. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Sache zur Prüfung der Kirchlichkeit an die Beschwerdebeteiligte 1 zurückzuweisen. Aus denselben Gründen ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin (act. 7.1, S. 2) abzuweisen.

  6. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kirchliche Stiftung handelt[65].

    1. Art. 87 Abs. 1 ZGB enthebt die kirchlichen Stiftungen der staatlichen Stiftungsaufsicht[66]. Kirchlichkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZGB setzt kumulativ eine kirchliche Zwecksetzung und eine sogenannte organische Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft voraus[67]. Der Stiftungszweck ist dann kirchlich, wenn er mittelbar unmittelbar dem Glauben an Gott dient. Kirchlich sind insbesondere Stiftungen, die der kirchlichen Lehre und dem kirchlichen Glauben dienen als Träger von zur Finanzierung zum Unterhalt von Gotteshäusern aller Art, deren Einrichtungs- und Kultgegenständen und Umgeländen auftreten. Sie sind weder auf eine bestimmte Konfession, Religion Glaubensgemeinschaft beschränkt noch ist der rechtliche Status der Kirche von Bedeutung[68]. Organisch ist die Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft nur dann, wenn eine interne, autonome Stiftungsaufsicht, welche an die Stelle der staatlichen Aufsicht tritt, tatsächlich besteht[69]. Auch eine Religionsgemeinschaft, die aus einem einzigen Verein besteht, kann bereits genügend Gewähr für eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung der mit ihr organisch verbundenen Stiftungen bieten. Die Frage der organischen Verbindung einer Stiftung bemisst sich zwar, ist die Stiftung einmal geschaffen, nach objektiv-zwingenden Kriterien, doch hat es der Stifter, aufgrund der Stiftungsfreiheit, bei der Ausgestaltung seiner Urkunde in der Hand, selbst zu bestimmen, ob es zu einer solchen organischen Verbindung kommen solle. Äussert sich der Stifter überhaupt nicht und ist der Zweck einer Stiftung

      kirchlich, so darf vermutet werden, er habe gewollt, dass eine Stiftung zu der Religionsgemeinschaft, deren Tätigkeit sie fördert, auch in organische Verbindung trete und sich in ihrem Rahmen entfalte[70].

      Für die Beurteilung des Charakters der Beschwerdeführerin ist nicht ohne Weiteres entscheidend, dass sie der Stifter in Art. 1 der öffentlichen Urkunde über ihre Errichtung (Art. 81 Abs. 1 ZGB) vom 2. August 1967 (act. 22/6) als (kirchliche) Stiftung im Sinne von Art. 87 ZGB bezeichnet hat. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Sinn der Stiftungsurkunde ihrem ganzen Inhalt nach zukommt. Von Bedeutung sind namentlich die Bestimmungen über den Zweck der Stiftung und darüber, welchen Personen die Stiftung nach ihrem Zweck zugutekommen soll[71]. Stiftungsurkunden sind wie letztwillige Verfügungen primär nach dem Willen des Stifters, wie er sich aus dem Wortlaut der Stiftungsurkunde ergibt, auszulegen[72]. Zur Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden[73].

    2. Zu Recht nicht umstritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich bei ihrer Gründung im Jahr 1967 eine kirchliche Zwecksetzung verfolgt hat. Die Stiftungsurkunde beschränkte sich nicht darauf, in Art. 1 auf Art. 87 ZGB hinzuweisen, sondern erklärte in Art. 2 als Zweck der Stiftung, die ihr vom Stifter gewidmete Liegenschaft ausschliesslich für religiöse Zwecke, d.h. zur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterweisungen zu verwenden. Hinzu kommt, dass die für klassische Stiftungen vorgeschriebene, für kirchliche Stiftungen damals dagegen nicht notwendige Eintragung ins Handelsregister unterblieb[74]. Zu keinem anderen Ergebnis führt die der Vermögensverwendung nach Art. 57 Abs. 1

      ZGB entsprechende damalige Anfallregelung (Art. 5 der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1967), wonach im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen an die politische Gemeinde Q. fallen soll[75]. Im Weiteren setzte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die das Kriterium der organischen Verbindung zur Geltung brachte, erst mit den Entscheiden BGE 106 II 106 E. 3a und BGE 106 II 114 E. 2 aus dem Jahr 1980 ein. Aus diesem Grund kann für die Qualifikation der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 1980 nicht rückwirkend massgebend sein, ob sich die Stiftungsurkunde zu diesem Kriterium äusserte, selbst wenn in der Praxis der Bundesverwaltung, welcher die

      Beschwerdeführerin nicht unterstand (vgl. E. 4.2 hiervor), abweichend von der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung[76] bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung im Jahr 1967 auf dieses Erfordernis abgestellt wurde[77]. Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen ihrer Errichtung im Jahr 1967 und dem Jahr 1980 als kirchliche Stiftung zu qualifizieren.

      Ab 1980 handelte es sich bei der Beschwerdeführerin indessen um eine klassische Stiftung, selbst wenn in Anlehnung an die zitierte Lehrmeinung von Riemer für die Zeit ab 1980 angesichts der ursprünglich kirchlichen Zwecksetzung zu vermuten gewesen wäre, dass es dem hypothetischen Willen des Stifters entsprochen hätte, die Beschwerdeführerin nachträglich zu einer Religionsgemeinschaft, deren Tätigkeit sie fördert, auch in organische Verbindung treten zu lassen, um sie als kirchliche Stiftung zu erhalten. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ab 1980 eine effektive in der Schweiz (kirchen-) rechtswirksame interne, autonome Aufsicht über die Beschwerdeführerin bestand, welche an die Stelle der staatlichen Aufsicht hätte treten können.

    3. Weiter ist nicht erstellt, dass die noch nicht als Verein (Art. 60 ff. ZGB) konstituierte, seit 1961 bestehende religiöse Gemeinschaft Christliche Gemeinde X. vollständig auf den Ende 2002 gegründeten Verein X. (act. 22/7) übergegangen ist (vgl. immerhin act. 52/15, S. 9 ff., allerdings ohne Quellenangaben). Falls dies zu bejahen wäre, wäre zu prüfen, ob der Verein X. als kircheninterne, autonome Aufsicht über die Beschwerdeführerin fungierte. Dies setzte zunächst voraus, dass der Stifter, hätte er von der Gründung des Vereins X. Ende 2002 Kenntnis gehabt, mutmasslich eine entsprechende Verbindung der Beschwerdeführerin zu diesem Verein gewollt hätte[78]. In Art. 2 der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1967, welche den Zweck der Stiftung umschreibt, finden sich keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zur Christlichen Gemeinde X. Da die Zweckbestimmung gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1967 breit angelegt war, d.h. dem Stiftungsrat diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum verblieb[79], kam neben der Zweckbestimmung der Zusammensetzung des Stiftungsrates (Art. 83 ZGB) erhebliche Bedeutung für die Praxis der Stiftung zu[80]. Insofern kann die Zusammensetzung des Stiftungsrates auf den vom Stifter beabsichtigten Destinatärkreis resp. auf eine allfällige Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft hindeuten[81]. In Art. 4 der Stiftungsurkunde setzte der

      Stifter Er.Z., Ch.Z. und H.S. als Stiftungsräte ein. Nach Auffassung des Beschwerdegegners handelte es sich dabei „um drei Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz“ (act. 21 Rz. 11). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, die ersten drei Stiftungsräte seien „spirituell die tragenden schweizerischen Repräsentanten der Norweger Gemeinde“ gewesen (act. 7.1, S. 30 f. Ziff. III/C/c/cc/23, act. 32, S. 12 Ziff. III/D/20d). Wie sich daraus beispielshaft ergibt, lässt die Zusammensetzung des Stiftungsrates mehr als eine Deutung des Stifterwillens zu. Folglich sind diesbezüglich ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen heranzuziehen. In Betracht fallen in erster Linie die Auszüge aus dem Tagebuch des Stifters (act. 52/3 und act. 8/33). Auch ist die bis zum Tod des Stifters im Jahr 1971 gelebte Praxis als weiteres Indiz für den mutmasslichen Stifterwillen zu berücksichtigen[82]. Nach dem Tagebuch nahmen Er.Z., Ch.Z. und H.S. regelmässig an den als „Versammlungen“ „Konferenzen“ bezeichneten Gottesdiensten der Christlichen Gemeinde X. teil. Zudem geht daraus hervor, dass die Christliche Gemeinde X. die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach deren Gründung am 2. August 1967 bis zum Tod des Stifers im Jahr 1971 zusammen mit Vertretern der damals ebenfalls noch nicht als Verein („forening“) organisierten „Norweger Gemeinde“, aus welcher der B. hervorging (vgl. act. 12.4), insbesondere mit D.N., E.A. und S.B. (jeweils als „Br.“ „Bruder“ bezeichnet), für

      die Abhaltung von Gottesdiensten nutzte. Unter diesen Umständen könnte – falls die Christliche Gemeinde X. vollständig auf den Verein X. übergegangen ist – darauf geschlossen werden, dass der Stifter Ende 2002 vernünftigerweise gewollt hätte, dass die Beschwerdeführerin in Verbindung zum Ende 2002 gegründeten Verein X. trat, welcher laut Art. 2 Abs. 1 der Vereinsstatuten vom 16. Dezember 2012 (act. 22/7) eine christliche Gemeinschaft ist, die mit dem B. untrennbar verbunden ist. Ausgehend von der zitierten Lehrmeinung von Riemer, wonach ein Verein dem Grundsatz nach eine genügende Aufsicht bieten kann, wäre weiter zu untersuchen, ob der Verein X., ab Ende 2002 tatsächlich eine wirksame Aufsicht stellte. In Art. 3 und Art. 17 der Vereinsstatuten vom 16. Dezember 2002 (act. 22/7) wurde lediglich die Zuständigkeit des Vereinsvorstand zur Aufsicht über die „dem Verein nahe stehenden“ Stiftungen sowie eine Unvereinbarkeitsregel statuiert. Hingegen wurden darin weder die einzelnen Aufgaben – in erster Linie die Sicherstellung der stiftungszweckmässigen Verwendung und der richtigen Behandlung des Stiftungsvermögens (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZGB analog)

      – und die entsprechenden Aufsichtsmittel des Vorstandes als Aufsichtsbehörde (vgl.

      Art. 83d, Art. 84a bis Art. 86b ZGB analog) verankert noch die Berichtspflichten der nicht bezeichneten, dem Verein X. „nahestehenden“ Stiftungen gegenüber der kircheninternen Aufsichtsbehörde bestimmt[83]. Diese Regelung bot offensichtlich nicht ausreichend Gewähr für eine effektive Aufsicht über die Beschwerdeführerin, welche an die Stelle der staatlichen Aufsicht hätte treten können. Die Gründung des Vereins X. Ende 2002 blieb somit ohne Auswirkungen auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ab 1980 als klassische Stiftung, selbst wenn darauf abgestellt würde, dass die Christliche Gemeinde X. vollständig auf den Verein X. übergegangen ist.

    4. Am 15. März 2003 wurde Art. 2 der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1967 durch den Stiftungsrat wie folgt abgeändert (vgl. act. 52/6 Ingress): „Die Stiftung stellt ihre Liegenschaften dem Verein X. zu dessen zweckkonformer Benützung zur Verfügung. Die Stiftung ist untrennbar verbunden mit der Stiftung B. …, welche ihrerseits folgenden Zweck verfolgt: […]“.Danach wurde Art. 2 der Stiftungsurkunde aus dem

      Jahr 1967 – Nutzung der Liegenschaft Nr. 000 ausschliesslich für religiöse Zwecke, d.h. zur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterweisungen (act. 22/6) – vollständig ausgewechselt. Es kann nicht mehr davon gesprochen werden,

      dass gemäss Art. 86b ZGB am Wesen der Stiftung nichts Grundlegendes geändert wurde[84]. Somit liegt eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks im Sinne von Art. 86 Abs. 1 ZGB vor.

      Das materielle staatliche Stiftungsrecht über die Urkundenänderung[85] als Ausfluss des sogenannten Trennungs- und Erstarrungsprinzips[86] gilt für sämtliche Stiftungen, insbesondere auch für die im Sinne von Art. 87 Abs. 1 ZGB kirchlichen Stiftungen[87]. Zuständige Umwandlungsbehörde ist bei kirchlichen Stiftungen (vgl. für klassische Stiftungen Art. 86 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AVS resp. Art. 3 Abs. 2

      lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern, SR 172.212.1, OV-EDI) in streitigen Fällen der Zivilrichter und in nichtstreitigen Fällen grundsätzlich die autonome kirchliche Aufsicht[88].

      Im konkreten Fall stand die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der – nichtstreitigen – Zweckänderung am 15. März 2003 weder unter einer effektiven kircheninternen Aufsicht (vgl. E. 10.3 hiervor) noch unter einer staatlichen Aufsicht. Die Genehmigung

      durch den Vorstand des Vereins X. vom 16. März 2003 kann deshalb nicht als änderungsverfügung der zuständigen Umwandlungsbehörde angesehen werden. Vielmehr erweist sich dieser Scheinbeschluss als nichtig[89]. Demzufolge ist die vom Stiftungsrat beschlossene Zweckänderung vom 15. März 2003 mangels einer änderungsverfügung der zuständigen Umwandlungsbehörde unwirksam[90]. Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, inwiefern sich die Verhältnisse in Bezug auf die Umsetzung des Stiftungszwecks im Jahr 2003 derart geändert hätten, dass die Stiftung nur mittels einer Zweckänderung sinnvoll hätte weitergeführt werden können. Die der Stiftung gewidmeten Liegenschaften konnten nach wie vor von potentiellen Destinatären vor Ort zweckentsprechend genutzt werden. Unabhängig davon, ob der geänderte Zweck dem bisherigen möglichst nahe kam, waren damit die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt. Die (vermeintliche) Zweckänderung vom 15. März 2003 blieb somit ohne Einfluss auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ab 1980 als klassische Stiftung. Des Weiteren ist die Regelung der Stiftungsaufsicht im Reglement des Stiftungsrates vom 9./16. März 2003 (act. 52/21, Art. 12 f.) unbeachtlich. Der Stifter hatte den Erlass eines solchen Reglements durch den Stiftungsrat in der Stiftungsurkunde nicht vorbehalten[91]. Nicht von Belang ist ferner, ob die Vereinbarung vom 15. März 2003 (act. 22/9) ebenfalls gegen die Kirchlichkeit der Beschwerdeführerin gesprochen hätte.

    5. Die Statuten des Vereins X. vom Mai 2013 (vgl. act. 22/8 Art. 16) entsprechen inhaltlich denjenigen aus dem Jahr 2002 (vgl. E. 10.3 hiervor). Mit Statutenänderung vom August 2015 (act. 52/7) übertrug der Verein X. die Aufsicht über die dem Verein nahe stehende Stiftungen vom Vereinsvorstand auf die Aufsichtskommission (Art. 17bis der Statuen vom August 2015). Entgegen der Regelung aus dem Jahr 2002 resp. 2013 wurde in Art. 17bis Abs. 2 Satz 2 der Statuten vom August 2015 in Bezug auf die einzelnen Aufgaben gegenüber den zu beaufsichtigenden Stiftungen zwar festgehalten, dass die Aufsichtskommission „insbesondere die Rechtskonformität ihrer Geschäftsführung“ überwacht. Wie im Jahr 2002 wurde jedoch unterlassen, die Aufsichtsmittel der Aufsichtsbehörde sowie die Pflichten der zu beaufsichtigenden Stiftungen zu bestimmen. Damit bot auch diese Änderung keine hinreichende Gewähr für eine effektive Aufsicht über die Beschwerdeführerin. Zuletzt ergänzte der Verein X. die Vereinsstatuten im Juni 2016 (act. 8/34). Überdies erliess die Aufsichtskommission des Vereins gestützt auf Art. 17bis Abs. 4 Satz 1 der Statuten vom Juni 2016 ein

      undatiertes Reglement (act. 8/35, fortan: Reglement). In Art. 17 bis Abs. 3 Satz 3 der Statuten vom Juni 2016 wird im Vergleich zum August 2015 neu festgehalten, dass die Aufsichtskommission die notwendigen Weisungen erlässt und nötigenfalls die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nötigen Massnahmen veranlassen kann. Sie orientiert sich sachgemäss an den allgemein anerkannten Standards der Aufsicht über kirchliche Stiftungen dieser Grösse (Satz 4). Art. 17bis Abs. 3 Satz 4 der Statuten vom Juni 2016 wird in Art. 4 Reglement insoweit konkretisiert, als sich die Aufsichtskommission sachgemäss an den AVS zu „orientieren“ hat. Weiter werden in Art. 5 Reglement in Anlehnung an Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 84a bis 86b ZGB die einzelnen Aufgaben der Aufsichtskommission und in Art. 6 Reglement die dafür zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel aufgezählt. Zudem wird in Art. 7 Reglement die Genehmigung von Rechtsgeschäften der Stiftung durch die Aufsichtskommission geregelt und werden in Art. 8 Reglement die Pflichten der Stiftungen gegenüber der Aufsichtskommission normiert. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin unter Art. 1 Reglement ausdrücklich als durch die Aufsichtskommission des Vereins X. zu beaufsichtigende Stiftung bezeichnet. Sodann regelt Art. 9 Reglement die Informationsbeschaffung durch die Aufsichtskommission. Unbesehen davon, dass Art. 17bis Abs. 3 Satz 4 der Statuten und Art. 4 Reglement – „orientiert“ resp. „orientieren“ – unverbindlich formuliert sind und nach Art. 5 Abs. 2 lit. d Reglement für die Aufhebung der Stiftungen in Widerspruch zu Art. 88 Abs. 2 ZGB unzulässigerweise die Aufsichtskommission zuständig sein soll, kann offen gelassen werden, ob diese Neuregelung grundsätzlich geeignet ist, eine effektive Stiftungsaufsicht über die Beschwerdeführerin durch den Verein X. zu gewährleisten. So anders spricht gegen eine taugliche Aufsicht des Vereins über die Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtskommission des Vereins – allenfalls mit einer Ausnahme (vgl. Art. 17bis Abs. 1 Satz 4 der Statuten vom Juni 2016) – mit Vereinsmitgliedern besetzt werden soll, welche Destinatäre der Beschwerdeführerin sind. Die drei bis fünf Mitglieder der Aufsichtskommission, allenfalls mit Ausnahme eines gemeindeexternen Mitglieds, würden damit in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion über die Beschwerdeführerin einem dauerhaften Interessenkonflikt ausgesetzt, selbst wenn sie gemäss Art. 17bis Abs. 2 Satz 2 der Statuten nicht dem Vereinsvorstand angehören und mit dessen Mitgliedern weder verheiratet noch in gerader Linie verwandt sein dürfen. Als problematisch erweist sich zudem die Vereinbarung über die Nutzung der Liegenschaften der

      Beschwerdeführerin durch den Verein X. in der Fassung vom 16. April 2015 (act. 40.1). Diese Vereinbarung kann, wie das von K.Z. und der „Gemeinde“ am 1. Mai 1965 abgeschlossene Rechtsverhältnis (act. 52/4), zwar als Mietvertrag (Art. 253 ff. OR) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein X. qualifiziert werden (vgl. insbesondere Ziff. 1.3, 4, 5.1-5.4), auch wenn sich der Verein als Mieter atypisch verpflichtet hat, für den Unterhalt der Liegenschaft zu sorgen (Ziff. 2, vgl. Art. 256

      Abs. 1 und Art. 259 OR), und Vorbereitung, Projektierung, Ausführung sowie die Bauherreneigenschaft einschliesslich Kostenpflicht bei Bauvorhaben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin „in der Regel“ beim Verein liegen sollen (Ziff. 3.4, vgl. Art. 260 f. OR). Insofern kann im Gegensatz zur Fassung aus dem Jahr 2003

      (act. 22/9) nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Vereinbarung die Beschwerdeführerin direkt der Fremdbestimmung durch den Verein X. aussetzt[92]. Der Umstand, dass der Verein X. Mieter der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist, spricht aber ebenfalls gegen eine taugliche unabhängige Aufsicht über die Zweckerfüllung der Beschwerdeführerin durch den Verein. Der Verein X. kann nicht gleichzeitig als Destinatär, Mieter und Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin fungieren. Bei dieser Ausgangslage erscheint es kaum denkbar, diese Mängel mittels weiterer Statutenänderungen (etwa Änderung der Zusammensetzung der Aufsichtskommission, Auslagerung der Aufsicht an eine vom Verein zu bestimmende externe Revisionsstelle) anderweitiger organisatorischer Anpassungen vollständig beseitigen zu können. Vor diesem Hintergrund ist dem Schluss der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 21), wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine klassische Stiftung handelt, welche unter die staatliche Aufsicht zu stellen ist. Inwiefern eine solche Unterstellung unter die staatliche Aufsicht gemäss der Beschwerdeführerin unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und mit der Religionsfreiheit (Art. 15 BV) unvereinbar wäre in Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) stehen würde, ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.

  7. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 wird angerechnet.

Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren obsiegt, weshalb ihn die Beschwerdeführerin ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 4‘000 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 8%

Mehrwertsteuer – der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat die anwaltlichen Leistungen im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht – ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis und Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 4‘000. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 wird angerechnet.

  3. Die Beschwerdeführerin entschädigt den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 4‘000 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Bischofberger

[1] vgl. E. 10.1 f. hiernach und zur Zulässigkeit der Beurteilung einer zivilrechtlichen

Vorfrage BGE 140 II 255 E. 5.4 mit Hinweisen, in: Pra 103 [2014] Nr. 91, BGer

2C_157/2010; 2C_163/2010 vom 12. Dezember 2010 E. 10.2, in: Matteotti/Felber, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Jahr 2010 zur Gewinnbesteuerung juristischer Personen, ASA 80 Nr. 4, S. 259 ff., S. 260-265, VerwGE B 2014/27 vom 30. Juni 2015

E. 3.4.3 und VerwGE B 2012/184 vom 4. April 2013 E. 4.3 je mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch, sowie K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 1 N 30 ff., und Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG, sowie M. Boog, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 31 N 4 ff.

[2] vgl. A. G. RÖLLIN, Kirchliche Stiftungen, Zürich 2010, S. 377, siehe hierzu auch BGE 120 II 374 E. 4a und BGE 75 II 81 E. 4.

[3] vgl. Art. 6b Abs. 1 bis 2bis SchlT ZGB, HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 1382, und BGE 120 II 374 E. 3a, allerdings in Bezug auf die nachträgliche Aufgabe einer kirchlichen Aufsicht.

[4] act. 7.1, S. 5 Ziff. II/3f, S. 7 Ziff. III/B/3a, S. 9-14 Ziff. III/B/6b, 6c/bb, 7b und Ziff. III/

C/a/10, S. 16 Ziff. III/C/a/11a/b/cc, S. 23-25 Ziff. III/C/c/bb/18.

[5] act. 15/20, insbesondere S. 28-31 Ziff. III/b/cc/aaa/18-21, S. 46 f. Ziff. III/b/cc/bbb/

30d.

[6] vgl. hierzu VerwGE B 2014/105 vom 27. April 2016 E. 6.1 und VerwGE B 2015/71 vom 26. Oktober 2016 E. 1 und VerwGE B 2016/8 vom 22. November 2017 E. 1.2 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe auch act. 32, S. 2 Ziff. II/3.

[7] act. 32, S. 9 f. Ziff. III/D/b/19, S. 14 Ziff. III/D/c/22, act. 38a-d und act. 39 f. [8] act. 32, S. 6 Ziff. III/C/14b, S. 9 Ziff. III/D/18 und S. 10-13 Ziff. III/D/20.

[9] vgl. hierzu Art. 95 Abs. 2 VRP und VerwGE B 2012/21 vom 15. Oktober 2012 E. 7

sowie VerwGE B 2011/235 vom 29. August 2012 je mit Hinweis, www.gerichte.sg.c h.

[10] act. 32, S. 2 Ziff. II/2, S. 4 Ziff. III/A/5, S. 10 Ziff. III/D/b/20, act. 39 Ingress sowie

Ziff. 7 und 11.

[11] vgl. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, und Art. 110 BGG sowie VerwGE B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2013/254 vom

28. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_980/2016 vom 7. März 2017,

www.gerichte.sg.c h.

[12] vgl. hierzu VerwGE B 2016/8 vom 22. November 2017 E. 1.3, VerwGE B 2015/20 vom 23. August 2016 E. 1.2, VerwGE B 2014/55 vom 27. Oktober 2015 E. 4.3, bestätigt mit BGer 1C_643/2015 vom 3. August 2016 E. 2.2.1 ff., VerwGE B 2011/151 vom

20. März 2012 E. 1.2 und VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2 je mit Hinweisen, sowie Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,

  1. Aufl. 2003, Rz. 649, M. Donatsch, in: A. Griffel, a.a.O., § 20a N 20 und § 52 N 36.

    [13] vgl. hierzu R. Baumann Lorant, Der Stiftungsrat, Zürich 2009 [zit. Baumann Lorant Rat], S. 184-189, § 8 Ziff. VI/1b/7 und VI/3 mit Hinweisen, insbesondere auf

    BGE 107 II 385 E. 4, BGE 129 III 641 E. 3.4, BGer 2C.143/2005 vom 2. Februar 2006 E.

    2 und BGer 2A.8/2002 vom 20. August 2002 E. 2.3, sowie ders., Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde [zit. Baumann Lorant Beschwerde], in: SJZ 109 [2013] Nr. 22, S. 517 ff., S. 522 mit Hinweis auf BGer 5A_602/2008 vom 25. November 2008

    E. 2.3.3.

    [14] vgl. Sprecher/von Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999, S. 141

    Frage 160

    [15] vgl. sinngemäss zur Beschwerdelegitimation der Aufsichtsbehörde BGer 5A_484/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.2, besprochen von H. Grüninger, Aktuelles aus dem Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, in: successio 2017, S. 125 ff., S. 140, soweit der Verein X. überhaupt als kircheninterne, autonome Aufsicht angesehen werden kann.

    [16] act. 7.1, S. 4 Ziff. II/3c, S. 5 Ziff. II/3e, S. 23-26 Ziff. III/C/c/bb/18 f., S. 28 Ziff. III/C/ c/bb/21a f., S. 30 Ziff. III/C/c/cc/23, act. 7.2, S. 3 lit. B, act. 12.1, S. 3 lit. B, act. 32, S. 4

    Ziff. III/A/5, S. 9-11 und 13 Ziff. III/D/b/19, 20b und 20d, S. 16 Ziff. III/F/25, act. 33, S. 3

    f., lit. B f.

    [17] vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018

    E. 7.6.2 mit Hinweisen.

    [18] vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 17 f., act. 7.1, S. 16 f. Ziff. III/ C/b/12, act. 32, S. 8 Ziff. III/C/15, act. 21, S. 21 Rz. 44 sowie K. Plüss, a.a.O., § 7 N 157 ff.

    [19] act. 7.1, S. 6 f. Ziff. III/B/3, act. 9, S. 11-13 Rz. 32 ff., act. 32, S. 5 Ziff. III/B/10.

    [20] vgl. BGE 143 III 395 E. 3.3 und BGE 120 II 75 E. 1, in Pra 84 [1995] Nr. 256, je mit

    Hinweisen.

    [21] vgl. BGE 96 I 406 E. 2, BGE 107 II 385 E. 2 und BGE 112 II 97 E. 3 je mit

    Hinweisen, siehe auch H. M. Riemer, Vereins- und Stiftungsrecht, Bern 2012 [zit. Riemer Stiftungsrecht], Art. 84 Rz. 19, BVerwGer B-1854/2011 vom 18. Oktober 2011

    E. 3, besprochen von H. Grüninger, Aktuelles aus dem Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, in: successio 2012, S. 101 ff., S. 108-110 lit. F/2, sowie Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG, und Klett/Escher, in: Niggli/uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 72 N 12.

    [22] vgl. BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.2 bis 3.4 mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 5A_602/2008 vom 25. November 2008 E. 1 mit Hinweisen, in Bezug auf eine Familienstiftung.

    [23] vgl. BGE 106 II 106 E. 3a mit Hinweis auf BGE 40 I 245 E. 4, in: Pra 69 [1980] Nr.

    230, BGer 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3c mit Hinweisen, FZR 2002, p. 151 ff., consid. 1b, ZBl 1983, S. 511 ff., S. 514 E. 1a, O. Arter, Die schweizerische Familienstiftung, in: Kunz/Jörg/ders. [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VII, Bern 2012, S. 107 ff., S. 123 FN 77, A. G. Röllin, a.a.O., S. 13 Ziff. 1.2.4 mit Hinweis auf

    H. M. Riemer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1975/81 [zit. BK-Riemer], ST N 100 und 197, sowie A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 1930, Art. 87 N 3, siehe auch Art. 11 lit. a der

    Verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, sGS 355.11, AVS.

    [24] vgl. die von der Beschwerdeführerin zitierten H. Grüninger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014 (zit. BSK-Grüninger), Art. 87 N 12 ff., und M. Eisenring, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

  2. Aufl. 2016, ZGB 87 N 7-9, siehe auch BK-Riemer, ST N 227 und 121-123.

    [25] vgl. zu den sog. doppelrelevanten Tatsachen VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017 E. 1.2 mit Hinweisen auf BGE 142 II 154 E. 1.1 mit Hinweis auf BGer

    8C_227/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.1, in: Pra 105 (2016) Nr. 98, BGer

    4A_522/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 137 III 32 E. 2.2 f.,

    BGer 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1, BGE 122 III 249 E. 3b/cc sowie GVP 2007 Nr. 69 und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 478, bestätigt mit BGer 8C_649/2017 vom

  3. Januar 2018, www.gerichte.sg.c h.

[26] act. 7.1, S. 32 Ziff. III/C/c/ee/28, act. 14 und 17, act. 21, S. 28 f. Rz. 58.

[27] vgl. hierzu Art. 84 Abs. 1 ZGB, Art. 6 Abs. 2 AVS, BGE 120 II 374 E. 3 mit Hinweisen, kommentiert von B. Schnyder, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1994 – Einleitung und Personenrecht, in: ZBJV 132/1996, S. 211 ff., S. 226 ff., BVerwGer B-1703/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen, besprochen von Jakob/Dardel/Uhl, Verein-Stiftung-Trust-Entwicklungen 2013, in: H. Vogt [Hrsg.], njus.ch, Bern 2014, S. 50 f., und Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 17 N 35.

[28] vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 2.1,

www.gerichte.sg.c h.

[29] act. 7.1, S. 7 f. Ziff. III/B/4, act. 32, S. 5 Ziff. III/B/11, S. 16 f. Ziff. III/F/26 und Ziff.

III/G/27.

[30] vgl. Art. 45 Abs. 1 VRP, VerwGE B 2015/279 vom 28. März 2017 E. 1, www.gerichte.sg.ch, sowie M. Bertschi, in: A. Griffel, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 58.

[31] vgl. hierzu BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, in: SZS 2012 S. 374 ff. mit Kommentar von H. M. Riemer, besprochen von Jakob/Dardel/Uhl, Verein-Stiftung-Trust-Entwicklungen 2012, in: H. Vogt [Hrsg.], njus.ch, Bern 2013, S. 76 f., sowie Sprecher/von Salis-Lütolf, a.a.O., S. 144 Frage 163.

[32] vgl. hierzu BGer 2C_684/2015 vom 24. Februar 2017 E. 6.5.2 und BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 II 385 E. 3 f., sowie BVerwGer B-1854/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.1 f., besprochen von Jakob/Studen/Uhl, Verein-Stiftung-Trust-Entwicklungen 2011, in: H. Vogt [Hrsg.], njus.ch, Bern 2012, S. 74-76.

[33] vgl. BGE 107 II 385 E. 4 und BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 mit Hinweisen, a.a.O., siehe auch BVerwGer C-2805/2013 vom 25. November 2016 E. 8.3, BVerwGer C_1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 2.2 und 5.3 und BVerwGer B-3773/2011 vom 11. September 2012 E. 1.2 je mit Hinweisen, T. Sprecher, Stiftungsrecht,

Zürich 2017, S. 120 ff., D. Jakob, Der Schutz des Stifterwillens, in: Der Stifterwille: Ein Phänomen zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Ewigkeit, Bern 2014, S. 76 f., sowie D. Jakob, Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, in: ZSR 2013 II, S. 185 ff. [fortan: ZSR-Jakob], S. 320 f.

[34] act. 7.1, S. 4 Ziff. 3a, act. 21, S. 12 Rz. 21, S. 17 Rz. 37, act. 32, S. 4 Ziff. III/A/4a,

S. 16 Ziff. III/F/26, act. 37, S. 10 f. Rz. 13.

[35] vgl. Baumann Lorant Beschwerde, S. 520 f. mit Hinweisen.

[36] vgl. dagegen Art. 81 des Personalgesetzes, sGS 143.1, PersG, siehe hierzu auch BGer 5A_439/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 5A_602/2008 vom 25. November 2008 E. 2.3.3, wonach für die zivilrechtliche Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen eine einmonatige Verwirkungsfrist analog Art. 75 ZGB gilt, Baumann Lorant Rat, S. 184, und T. Sprecher, a.a.O., S. 120, sowie sachgemäss Art. 128 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220, OR, Art. 35a Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2 und 3 sowie Art. 56a Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40, BVG.

[37] vgl. hierzu BGer 5A_828/2008 vom 30. März 2009 E. 1.3 f., BGE 96 II 273 E. 1,

BGE 90 II 376 E. 5, BGE 75 II 81 E. 2 und BK-Riemer, Art. 84 N 119.

[38] act. 7.1, S. 5 Ziff. II/3f, S. 8-11 Ziff. III/B/6.

[39] vgl. Baumann Lorant Beschwerde, S. 522, allerdings in Bezug auf Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG.

[40] vgl. hierzu VerwGE B 2013/172 vom 19. August 2014 E. 2.4.1 mit Hinweis,

www.gerichte.sg.c h.

[41] vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1154 sowie 921 und 927.

[42] vgl. Hinweise in E. 1 FN 6 hiervor, allerdings in Bezug auf die Beschwerdeschrift, und demgegenüber die Eingabe des Beschwerdegegners im Anzeigeverfahren vom

16. Oktober 2014, act. 52/1.

[43] vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 108, A. Griffel, a.a.O., § 23 Rz. 37, und Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 33 Rz. 3.

[44] act. 7.1, S. 11 f. Ziff. III/B/7, act. 32, S. 6 Ziff. III/C/13, act. 39 Ziff. 2b.

[45] act. 15/2, S. 12-16 Rz. 17 f., S. 21-23 Rz. 26 f.

[46] vgl. act. 15/20, S. 4 Ziff. I/8, S. 24 f. Ziff. III/b/bb/10b.

[47] vgl. act. 7.1, S. 28 Ziff. III/C/c/21c, act. 32, S. 7 Ziff. III/C/14d.

[48] vgl. Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 VRP, VerwGE B 2015/44 vom

28. Juni 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 433 E. 2.5 f. und VerwGE B 2016/7

vom 28. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, anders VerwGE B 2009/145 vom 16. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h.

[49] vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 337 E. 5.4.1, siehe auch verfahrensleitende Anordnung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015, act. 15/15, S. 2.

[50] act. 7.1, S. 12 f. Ziff. III/B/8, act. 32, S. 5 Ziff. III/B/12.

[51] vgl. VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 6.1, BGer 1C_70/2016 vom

4. August 2016 E. 2.2 und BGer 1C_57/2015 vom 22. Januar 2016 in BGE 142 II 20 nicht publizierte E. 2.2 je mit Hinweisen, siehe auch den vom Beschwerdegegner zitierten Entscheid BGer 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.1 mit Hinweisen.

[52] act. 7.1, S. 13-16 Ziff. III/C/a/9-11, S. 32 Ziff. III/D/29, act. 32, S. 6-8 Ziff. III/C/13 f.,

S. 17 Ziff. III/G/27, act. 39 Ziff. 2a f.

[53] vgl. BGer 8C_606/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2, VerwGE B 2015/309 vom

26. April 2017 E. 2.1, www.gerichte.sg.ch, und BGE 140 I 99 E. 3.4 je mit Hinweisen.

[54] vgl. hierzu BGer 1C_154/2017 vom 1. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen.

[55] vgl. VerwGE B 2014/107; B 2014/111; B 2014/116-120 vom 25. Mai 2016 E. 11.1

mit Hinweis auf GVP 1982 Nr. 78 E. 2a.

[56] vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1033, allerdings in Bezug auf die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht.

[57] vgl. hierzu Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, Art. 15 VRP und BGer 1C_154/2017 vom 1. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen.

[58] vgl. den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGer 2D_15/2013 vom

24. Juli 2013 E. 4.3 mit Hinweis.

[59] vgl. BGer 1C_495/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1, VerwGE B 2013/251 vom

24. März 2015 E. 3.3 und VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.3 je mit

Hinweisen, www.gerichte.sg.c h.

[60] vgl. Art. 53 VRP und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 949 ff., allerdings in Bezug auf das

Verfahren vor Verwaltungsgericht.

[61] vgl. hierzu VerwGE B 2014/60 vom 28. Juni 2016 E. 6.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und die zutreffende E. 4.2.1 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 16.

[62] vgl. hierzu StB 80 Nr. 2 Ziff. 3 und StB 80 Nr. 8 sowie T. Koller, Die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit in der neueren Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: Hüttemann/Rawert/Schmid/Weitemeyer [Hrsg.], Non Profit Law Yearbook 2012/2013, S. 175 ff., S. 181 ff.

[63] vgl. hierzu BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 6 mit Hinweisen, wonach Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nicht in dem Sinne rechtskräftig werden wie im ordentlichen Verfahren.

[64] vgl. hierzu VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 4 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2.4, www.gerichte.sg.c h.

[65] act. 7.1, S. 17-33 Ziff. III/C/c/13-27, Ziff. III/D/31, act. 11, act. 32, S. 8-17 Ziff. III/D-

F/25 und Ziff. III/G/27.

[66] vgl. P. Weibel, Grundriss der Kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz, in: EGV-SZ

2004, S. 309 ff., S. 316 f.

[67] vgl. BGE 106 II 106 E. 3a, a.a.O., und BGE 106 II 114 E. 2, in: Pra 69 [1980] Nr. 231, siehe auch ZBl 91/1990, S. 236 ff. E. 2, ZBl 84/1983, S. 511 ff. E. 2, BK-

Riemer, ST N 196, BSK-Grüninger, Art. 87 N 5, D. Jakob, in: Büchler/ders. [Hrsg.], ZGB Kurzkommentar, 2. Aufl. 2017 [fortan: KUKO-Jakob], Art. 87 Rz. 9, T. Sprecher, a.a.O.,

S. 133, Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, Rz. 1973, Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., Rz. 1376,

Eisenring, a.a.O., ZGB 87 N 2, Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 17 N 2, riemer Stiftungsrecht, Art. 87 N 6, Röllin, a.a.O., S. 7, D. Cavegn, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Zürich 2008, S. 23, H. M. Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, N 754, R. P. De Mortanges, Die kirchlichen Stiftungen nach Art. 87 ZGB, in: Senn/Soliva [Hrsg.], Rechtsgeschichte & Interdisziplinarität, FS Schott, Zürich 2001, S. 327 ff., S. 329 f., A. Zeiter, Die Erbstiftung, Freiburg 2001, Rz. 589 ff., Sprecher/von Salis-Lütolf, a.a.O., S. 202 Frage 256, R. H. Weber, Juristische Personen, in: P. Tercier [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht II/4, Einleitung und Personenrecht, Basel 1998, S. 68, M. Gutzwiller, Schweizerisches Privatrecht II, Basel 1967, S. 599 ff., Egger, a.a.O., Art. 59 N 20 f., und U. Lampert, Die kirchlichen Stiftungen, Anstalten u. Körperschaften, Freiburg 1912, S. 28, 57 und 155, abweichend: BGE 40 I 245 E. 7,

BGE 50 II 415 E. 2, C. Rüegg, Die privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften in der Schweiz, Freiburg 2002, S. 357 ff., und U. P. Cavelti, Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Freiburg 1954, S. 57, welche allein auf den kirchlichen Zweck abstellen.

[68] vgl. BSK-Grüninger, Art. 87 N 6 f.

[69] vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 19.74, und ZBl 91/1990, S. 237.

[70] vgl. BK-Riemer, ST N 197 f.

[71] vgl. BGE 93 II 439 E. 2 mit Hinweis auf BGE 75 II 81 E. 3.

[72] vgl. BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.2 und BGE 108 II 393 E. 6c je mit

Hinweisen.

[73] vgl. BGer 5A_232/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen.

[74] vgl. hierzu Art. 52 Abs. 1 und 2 sowie Art. 81 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, AS 24 233,

und BGE 81 II 577 E. 1.

[75] vgl. hierzu BGE 93 II 439 E. 3b.

[76] vgl. BGE 40 I 245 E. 7 und BGE 50 II 415 E. 2.

[77] vgl. Zusammenstellung in BK-Riemer, ST N 197, siehe hierzu auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Roberto/Grechenig, Rückschaufehler [„Hindsight Bias“] bei Sorgfaltspflichtverletzungen, in: ZSR 2011, S. 5 ff.

[78] vgl. hierzu BK-Riemer, ST N 89, und ZSR-Jakob, S. 302 f.

[79] vgl. hierzu BGE 111 II 97 E. 3b, BGE 108 II 497 E. 5, BGE 108 II 352 E. 5a und BGE

100 Ib 132 E. 3 je mit Hinweisen, siehe auch KUKO-Jakob, Art. 83 Rz. 12 ff.

[80] vgl. hierzu R. E. Aebi-Müller, Die Zweckänderung bei der Stiftung nach der Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004 und nach In-Kraft-Treten des Fusionsgesetzes, in: ZBJV 141/2005, S. 721 ff., S. 726.

[81] vgl. zur Andeutungstheorie KUKO-Jakob, Art. 80 Rz. 22 ff.

[82] vgl. hierzu BK-Riemer, ST N 82.

[83] vgl. hierzu KUKO-Jakob, Art. 84 Rz. 7 ff.

[84] vgl. hierzu BGE 103 Ib 161 E. 2 mit Hinweisen, KUKO-Jakob, Art. 86b Rz. 3, sowie BSK-Grüninger, Art. 86b N 3 f.

[85] vgl. hierzu Art. 86 Abs. 1 ZGB, BGE 133 III 167 E. 3.1 mit Hinweisen, in: Pra 96 [2007] Nr. 103, besprochen von H. Grüninger in: successio 2007, S. 188 ff., KUKO- Jakob, Art. 86 Rz. 2 f., und Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 17 N 27.

[86] vgl. ZSR-Jakob, S. 253 f.

[87] vgl. Röllin, a.a.O., S. 269 f. Ziff. 5.2.3, und BK-Riemer, ST N 125 und 224, anders:

Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers AG, St. Gallen, vom 3. März 2003, act. 52/20, S. 3 f. Ziff. 4.

[88] vgl. BGE 50 II 415 E. 3, BK-Riemer, ST N 225 ff., BSK-Grüninger, Art. 85/86 N 3 und Art. 87 N 14, und Röllin, a.a.O., S. 269 f., abweichend: GVP/ZG 1983/84, S. 90, SJZ 80/1984, S. 147 ff., allerdings in Bezug auf Familienstiftungen, und Sprecher/von

Salis-Lütolf, a.a.O., S. 202 f. Frage 257, gemäss welchen der Zivilrichter auch in

nichtstreitigen Fällen zuständig ist

[89] vgl. hierzu KUKO-Jakob, Art. 75 Rz. 11.

[90] vgl. zur Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen BGE 129 III 641 E. 3.3 f. mit Hinweisen, Baumann Lorant Rat, S. 29 f., 172 und 187 ff., und Sprecher/von Salis- Lütolf, a.a.O., S. 144 f. Frage 164.

[91] vgl. hierzu BK-Riemer, Art. 83 N 34, Art. 85/86 N 81.

[92] vgl. Gutachten Jakob N 77 ff. und zur Stiftungsautonomie ZSR-Jakob, S. 252.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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