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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/81
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/81 vom 19.07.2016 (SG)
Datum:19.07.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG. Nachdem der Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging, weder Einsicht noch Reue zeigte und sich nicht davon abhalten liess, selbst während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter zu delinquieren, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig. An der Rechtmässigkeit des Widerrufs ändern die lange Anwesenheitsdauer und die familiäre Situation nichts (Verwaltungsgericht, B 2015/81). Entscheid vom 19. Juli 2016
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 121a BV ; Art. 13 BV ;
Referenz BGE:129 II 201; 130 II 281; 137 II 233; 139 I 16; 139 I 31;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichterin Gmünder; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

X.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte

AG, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

X.Y., geboren 1971, ist kroatischer Staatsangehöriger (Vorakten Migrationsamt [fortan: Dossier], S. 358-360). Am 16. Mai 1988 reiste er im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Dossier, S. 5, 51, 55, 57, 59 und 275). Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. In den Jahren 2002, 2009 und 2013 wurde er wie folgt strafrechtlich verurteilt (Dossier, S. 26, 45 f., 276-292):

  • Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksamt Laufenburg wegen

    grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.--.

  • Mit Strafverfügung vom 12. Januar 2009 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft

    Solothurn wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 260.--.

  • Mit Entscheid vom 4. April 2013 verurteilte ihn das Kreisgericht See-Gaster wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon waren 12 Monate unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 163 Tagen vollziehbar. Bei 24 Monaten wurde der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Ab dem 27. Dezember 2012 war er arbeitslos (Dossier, S. 335). Am 12. August 2013

trat er die mit Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 4. April 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Saxerriet in Form der Halbgefangenschaft an (Dossier,

S. 323-329). Am 6. November 2013 musste er vom Amt für Justizvollzug verwarnt werden, da er einen Arbeitseinsatz frühzeitig beendet hatte, ohne die Strafanstalt oder die Vollzugsbehörde zu informieren (Dossier, S. 347-350).

B.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug an (Dossier, S. 341-346). Nachdem diese Verfügung nicht rechtsgenüglich zugestellt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 25. Februar 2014 und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 10. Mai 2014 an (Dossier, S. 382-387).

C.

Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Februar 2014 rekurrierte X.Y. am

11. März 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 15/1). Mit Entscheid vom 27. April 2015 wies das Departement den Rekurs ab und forderte das Migrationsamt auf, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Rekursinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege. Die mildere Massnahme der Verwarnung sei nicht angezeigt. Das Verschulden von X.Y. wiege angesichts der verhängten Strafe und der Art der Delikte (Kokainhandel über einen längeren Zeitraum) schwer. Obwohl er selber nicht drogenabhängig gewesen sei und über ein festes Arbeitseinkommen verfügte habe, habe er ohne Not wissentlich und willentlich sowie aus rein finanziellen Motiven die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten gefährdet. Sein Geständnis habe er erst zu einem sehr späten Zeitpunkt abgelegt. Er zeige weder Einsicht noch Reue. Das Strafgericht habe den vollziehbaren Teil der Strafe nicht auf das gesetzliche Minimum beschränkt. Die längerdauernde Beteiligung am Kokainhandel im Alter von 40

Jahren spreche gegen eine gelungene Integration, auch wenn sich X.Y. seit über 25 Jahren in der Schweiz aufhalte. Weder die Eltern noch seine Brüder und Freunde hätten ihn von seiner Delinquenz abzuhalten vermocht. Nachdem er den Drogenhandel mindestens teilweise zusammen mit Landleuten beging, sei davon auszugehen, dass er sich vorwiegend im Kreis von Landleuten aufhalte. Von jeder Person könne erwartet werden, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Sozialhilfe beziehe und die Schulden ratenweise bezahle. Auch wenn X.Y. seine Kindheit und Jugendzeit nicht in Kroatien, sondern in Bosnien und Herzegowina verbracht habe, stehe dies einer Wegweisung nicht entgegen, zumal seine Mutter in Kroatien lebe und eine Rückkehr unabhängig davon zumutbar sei. Den Kontakt zu seinen Verwandten und Freunden in der Schweiz könne er von Kroatien aus pflegen.

D.

Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 27. April 2015 liess X.Y. (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren erheben, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen (act. 1). Am 17. August 2015 ergänzte er seine Beschwerde mit einer Begründung (act. 12). Mit Vernehmlassung vom 24. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). Mit Strafbefehl vom 27. August 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Beschwerdeführer wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung und fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 400.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen (act. 21.2). Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen mehrfachen Diebstahls unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 89 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1400.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der durch

die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 27. August 2015 angeordneten Geldstrafe

an (act. 23.3).

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…).

2.

Zunächst anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich (act. 12, S. 4 Ziff. IV/1), dass er mit seiner Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) erfüllt hat. Hingegen behauptet er, sein ausländerrechtliches Verschulden wiege nicht schwer, weshalb der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei. Eine ausländerrechtliche Verwarnung reiche vollkommen aus. Er habe während seines 25-jährigen Aufenthalts in der Schweiz lediglich ein einziges Mal mit Betäubungsmitteln gehandelt. Es handle sich dabei aufgrund der von ihm gehandelten Menge Kokain nicht um ein schweres Drogendelikt. Die Tatsache, dass er vom Strafgericht nicht als drogenabhängiger Händler qualifiziert worden sei, vermöge ein schweres ausländerrechtliches Verschulden nicht zu begründen. Er habe nicht aus Profitstreben mit Kokain gehandelt. Vielmehr habe er seinem Bruder in Not helfen wollen, welcher sich bei russischen Kreditgebern verschuldet habe und deswegen an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Im Weiteren habe er seit seiner Verhaftung keinen Anlass zu Klagen gegeben und nie mehr mit Betäubungsmitteln gehandelt. Er habe von sich aus mit dem Drogenhandel aufgehört, weil er eingesehen habe, dass er einen Fehler gemacht habe. Er sei bereits im Strafverfahren reuig und geständig gewesen. Das Risiko eines Rückfalls sei zu verneinen. Er habe sich noch in Halbgefangenschaft am

1. November 2013 mit einem Imbissstand in M. selbständig gemacht. Inzwischen habe

er diesen Imbissstand seinem Bruder verkauft. Er bestreite seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seines Bruders. Er arbeite viel und habe in seiner Freizeit Kontakt zu seinem Bruder und seinen Neffen sowie zu seinem Schweizer Freund und Tennispartner A.B. Seine lange Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache, dass in Kroatien nur seine 70-jährige Mutter lebe, ständen einer Wegweisung nach Kroatien entgegen. Ihm sei eine Rückkehr weder nach Kroatien noch nach Bosnien und Herzegowina zumutbar. Er habe eine letzte Chance verdient.

2.1.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie jedes staatliche Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) entsprechen, was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AuG und BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV beruft, hat er es in Verletzung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG unterlassen, entsprechend besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich zu belegen (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und Zünd / Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 35 ff. mit Hinweisen). Dafür reicht die blosse Behauptung, er habe einen Schweizer Freund und Tennispartner (act. 12, S. 6), nicht aus. Aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer seinem angeblichen Schweizer Freund A.B. zwischen August und Dezember 2011 insgesamt

12 Portionen Kokain à 0.7 Gramm zum Preis von Fr. 80.-- oder Fr. 100.-- veräussert hat (vgl. unbestrittene Darstellung der Staatsanwaltschaft in Erwägung II/1a des Entscheides des Kreisgerichts See-Gaster vom 4. April 2013, Dossier, S. 278). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich demnach im konkreten Fall nur aus dem internen Recht und nicht aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Dessen ungeachtet beurteilt sich die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Landesrecht

grundsätzlich nach denselben Kriterien wie im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das seitherige Verhalten des Ausländers, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGer 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 2015 E. 3.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. BGer 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2.

Gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 4. April 2013 (Dossier, S. 276-292) verkaufte der Beschwerdeführer als nichtsüchtiger Händler im Zeitraum vom Juli 2011 bis 9. Juli 2012 aus rein finanziellen Beweggründen insgesamt rund 420 bis 500 Gramm Kokain an verschiedene Drittabnehmer. Er war nicht Gelegenheitsdealer, sondern erledigte eine grössere Anzahl von Einzelgeschäften. Das Gericht erkannte darin eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121, BetmG) und damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 12, S. 5) – auf einen sogenannten „schweren Fall“, da er dadurch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

gebracht hatte (Dossier, S. 284). Zu einem Geständnis war er erst zu einem sehr späten Zeitpunkt bereit. Zudem zeigte er – entgegen seiner Darstellung (act. 12, S. 5) – weder Einsicht noch Reue. Wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat (vgl. E. 4a/bb des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 7), wiegt das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 36 Monaten schwer. Negativ ins Gewicht fällt überdies, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste und auch nicht das letzte Strafurteil gegen den Beschwerdeführer darstellt. Er liess sich ab 2002 von den Vorstrafen mit warnendem Charakter (Bussen) nicht vom Drogenhandel abhalten, sondern steigerte seine Delinquenz – im Gegenteil – drastisch. Erschwerend kommt hinzu, dass er sämtliche Verurteilungen im Erwachsenenalter erwirkt hat. Sodann wurde er während des laufenden Beschwerdeverfahrens gleich mehrfach erneut straffällig. Auch musste er während des Strafvollzugs verwarnt werden. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers deuten auf eine hohe kriminelle Energie hin. Auch kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass er sich künftig wohlverhalten und Verantwortung für sein Handeln übernehmen wird. Vielmehr kann ihm keine gute Prognose mehr gestellt werden (vgl. zum Unterschied zwischen fremdenpolizeilichem und strafrechtlichem Beurteilungsmassstab: BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Soweit er unter diesen Umständen glauben machen will, er habe lediglich ein einziges Mal mit Betäubungsmitteln gehandelt, die Gesamtmenge von 420 bis 500 Gramm Kokain zeuge keineswegs von erheblicher krimineller Energie und sein Verschulden wiege nicht schwer, grenzt seine Argumentation an eine grobe Verharmlosung der von ihm begangenen Delikte. Sein Verhalten zeugt von Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er im Beschwerdeverfahren weiterhin auf dem vom Kreisgericht See-Gaster als Schutzbehauptung entlarvten Motiv beharrt, er habe die Schulden seines Bruders zurückzahlen wollen. Dafür spricht auch sein von einer Gemeindeangestellten geschildertes Gebaren gegenüber der Stadtverwaltung M. am 29. Januar 2015

während des laufenden Rekursverfahrens (act. 15/9a). Im Weiteren handelt es sich

beim verfahrensauslösenden Delikt um eine Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3

lit. a BV. Obwohl die genannte Bestimmung nicht direkt Anwendung findet, ist der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies nicht zu einem

Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3). Im Übrigen bilden Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss dem neuen Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (AS 2016 2329 ff.), welcher vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wird (www.ejpd.admin.ch), Grundlage für eine obligatorische Landesverweisung. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Kroatien nach wie vor nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) berufen, da die Ratifikation des Protokolls III zum FZA erst erfolgen wird, wenn eine FZA-kompatible Umsetzung von Art. 121a BV vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Juni 2016 über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zum FZA betreffend die Ausdehnung auf die Republik Kroatien, BBl 2016 S. 4999, Botschaft des Bundesrates zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien vom 4. März 2016, BBl 2016 S. 2223 ff., S. 2233, siehe auch Protokoll zum FZA im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, BBl 2016 S. 2275 ff., sowie parlamentarische Beratungen vom 26. April bis 17. Juni 2016, www.parlament.ch). Bei der vorliegenden Interessenabwägung dürfen daher generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3 mit Hinweisen). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden kann, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen einen Widerruf sprechen.

2.3.

Der Beschwerdeführer reiste am 16. Mai 1988 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich mithin seit über 28 Jahren und damit den grössten Teil seines Lebens hierzulande auf, weshalb er ein gesteigertes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz hat. Als in der Schweiz besonders gut integriert oder gar verwurzelt kann er aber nicht betrachtet werden. Trotz des langen Aufenthalts hat er es nicht geschafft, sich der herrschenden Rechtsordnung anzupassen. Die ihm gebotenen Chancen wusste er nicht zu nutzen. Ein Jahr lang hat er ohne Not (er war bis Ende 2012 erwerbstätig) und trotz seiner familiären Verankerung (sein Bruder und seine

Neffen leben offenbar in der Schweiz) als nichtsüchtiger Händler mit Kokain gehandelt. Dass er sozialhilfeunabhängig geblieben ist, entspricht üblichen Integrationserwartungen und stellt keine besondere Leistung dar. Weiter finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass er sich nennenswert in die Schweizer Gesellschaft eingebracht hätte. Insbesondere sind darin keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis oder etwa eine Mitgliedschaft in einem Tennisclub enthalten (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu seinem angeblichen Freund A.B. in E.

2.1 hiervor). Selbst wenn er gemäss eigener Darstellung in Bosnien und Herzegowina und nicht in Kroatien aufwuchs – bis 1991 waren beide Staaten Teil der kommunistischen föderativen Volksrepublik Jugoslawien (www.hls.dhs.dss.ch) –, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan, dass er keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland Kroatien unterhielte und ihm die dortigen Verhältnisse nicht vertraut wären. Es kann nicht gesagt werden, dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit Kroatien verbinde (vgl. BGer 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Offensichtlich beherrscht er die dortige Amtssprache. Auch lebt seine Mutter in Kroatien, weshalb er seinem Heimatland sozial verbunden ist. Überdies hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er sich im Jahr 2015 mehrheitlich in Kroatien aufgehalten habe (vgl. act. 17.2, Fragen 4 und 5 sowie Frage 8). Sein in der Schweiz erworbenes Wissen wird es ihm erlauben, in der Heimat Fuss zu fassen. Er wird in seiner Heimat nicht auf unüberwindbare Integrationsschwierigkeiten stossen. Durch die Anwesenheitsbeendigung wird keine objektiv feststellbare positive Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt. Seine verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz kann er über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die Neuen Medien pflegen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Entfernung auch unter Berücksichtigung seiner langen Anwesenheit sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land. Nachdem er während des laufenden Beschwerdeverfahrens erneut straffällig wurde, fällt im Übrigen eine Verwarnung, welche zumindest bei Vorliegen einer schweren Delinquenz einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen muss (vgl. BGer 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), als mildere Massnahme ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Bischofberger

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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