Zusammenfassung des Urteils B 2015/6: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und einige Entscheidungen der Vorinstanz aufgehoben. Es ging um den Entzug von Anwaltspatenten und Berufsverboten. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Berufsregeln diszipliniert. Das Gericht hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Berufsausübungsverbots im Amtsblatt gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2015/6 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 23.08.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 2 BGFA, Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 39 AnwG. Angesichts der Tatschwere, der mehrfachen Deliktsbegehung und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers kann seine Pflichtverletzung nicht mehr nur mit Busse geahndet werden. Die Verhängung eines befristeten Berufsausübungsverbots für die Dauer von einem Jahr erscheint gesamthaft betrachtet am obersten Rand dessen, was bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung noch zulässig ist, aber noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 5.3). Es bestehen begründete Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Sanktion unterziehen wird, da er nach wie vor dazu neigt, sein Fehlverhalten zu beschönigen, und sich nicht einsichtig zeigt. Eine Publikation erscheint daher als erforderlich (E. 5.4), (Verwaltungsgericht, B 2015/6). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom |
Schlagwörter: | Anwalt; Recht; Anwalts; Beruf; Berufs; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsagent; Rechtsagenten; Berufsausübung; Berufsausübungsverbot; Entscheide; Interesse; Garage; Register; Publikation; Löschung; Anwaltsregister; Verbindung; Urteil; Rechtsagentenpatent; Verfahren; Entzug; Beschwerdeführers; Notar; Verfahren; Rechtsanwalt; Notare |
Rechtsnorm: | Art. 25 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 29a BV ;Art. 314 StGB ; |
Referenz BGE: | 101 IV 407; 106 Ia 100; 109 IV 168; 128 I 346; 130 II 270; 131 I 467; 134 I 140; 137 II 425; |
Kommentar: | Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 17, 2011 |
August 2016
Besetzung
Vizepräsident Linder; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder; Ersatzrichter Gmünder, Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte
A.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St.
Gallen, gegen
Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Löschung im Anwaltsregister und im Register der Notare / Entzug des Rechtsagenten- und Rechtsanwaltspatents / Berufsverbot
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. hat am (…) das st. gallische Rechtsagentenpatent und am (…) das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen erworben. Seit dem (…) ist er im st. gallischen Anwaltsregister und seit dem (…) im Register der Notare eingetragen (act. 8.1/3). überdies ist er Mitglied der P. Mit Urteil SK.2012.38 vom 12. Juni 2013 erkannte ihn das Bundesstrafgericht der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 in Verbindung mit Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 180 und zu einer Busse von CHF 7500, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 42 Tagen (act. 8/4, S. 158). Mit Urteil 6B_138/2014 vom 23. September 2014 (act. 8/1) wies das Bundesgericht eine dagegen von A. erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 14./17. Oktober 2014 eröffnete die Anwaltskammer gegen A. einerseits ein Verfahren zur Löschung des Registereintrags sowie zum Entzug des Anwalts- resp. des Rechtsagentenpatents und andererseits ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Berufsregeln (act. 8/2 und act. 8.1/4). Mit Entscheiden Nrn. AW.2014.63-AWK und AW. 2014.78-AWK je vom 1. Dezember 2014 (act. 3/1 und 2) entzog die Anwaltskammer A. das st. gallische Anwalts- und Rechtsagentenpatent (je Ziff. 1). Gleichzeitig stellte sie fest, dass er sich der Verletzung von Berufsregeln schuldig gemacht habe und fällte ein befristetes Berufsverbot von einem Jahr aus (je Ziff. 2). Weiter verfügte sie die Löschung seines Eintrags im kantonalen Anwaltsregister und im Register der Notare (AW.2014.63-AWK Ziff. 3). Ferner ordnete sie an, den Patententzug und das befristete Berufsausübungsverbot mit Vollstreckbarkeit der Entscheide im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den st. gallischen Monopolbehörden resp. den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone (nur Anwaltspatententzug) mitzuteilen (Ziff. 4 bzw. 3). Sodann verfügte sie, mit Vollstreckbarkeit der Entscheide die Löschung aus dem Anwaltsregister dem St. Galler Anwaltsverband (AW.2014.63-AWK Ziff. 5) und den Entzug des Rechtsagentenpatents der Prüfungskommission für Rechtsagenten (AW. 2014.78-AWK Ziff. 4) mitzuteilen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6 bzw. 5). Am 15. Dezember 2014 beantragte A., er sei persönlich anzuhören und diese Anhörung sei ohne öffentliche Verhandlung durchzuführen (act. 8/11). Am 17. Dezember 2014 eröffnete ihm die Anwaltskammer ihre Entscheide vom 1. Dezember 2014 (act. 1 Ziff. II/1).
Gegen die Entscheide der Anwaltskammer (Vorinstanz) vom 1. Dezember 2014 liess
(Beschwerdeführer) am 15. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtenen Entscheide betreffend Entzug des Anwaltspatents und des Rechtsagentenpatents seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventuell seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und es sei beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen (act. 7). Mit Verfügung vom 21. Februar 2015
hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut (act. 14). Mit Replik vom 25. Februar 2015 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. 15). Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Hauptantrag fest und verzichtete auf eine Duplik (act. 17). Am 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vom 26. Juli 2016 nach (act. 21.1 f.).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; SR 935.61, BGFA] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, AnwG]). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2015 erfolgte rechtzeitig und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA, Art. 41 AnwG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Eine sichtlich ungewollte unbeholfene Wortwahl schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Aus der Begründung der Beschwerde vom 15. Januar 2015 geht hervor, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – „betreffend Entzug des Anwaltspatents und des Rechtsagentenpatents“ – in dem Sinne zu verstehen ist, dass damit die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Entscheide (betreffend Disziplinarverfahren gegen Anwälte und Entzug des Anwaltspatents bzw. betreffend Entzug des Rechtsagentenpatents) und nicht lediglich die Aufhebung hinsichtlich des Patententzugs verlangt wird. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 VRP). Sein Anfechtungsinteresse muss aktuell sein, d.h. seine rechtliche tatsächliche
Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Ändert sich der Sachverhalt während des Rechtsmittelverfahrens, stellt sich zunächst die Frage, ob das aktuelle Interesse bestehen bleibt ob es dahingefallen ist; nur im letzteren Fall ist zu prüfen, ob deshalb auch das Rechtsschutzinteresse weggefallen ob ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten ist (vgl. VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).
Falls der Beschwerdeführer die Probezeit erfolgreich bestanden hat, erscheint die gegen ihn am 12. Juni 2013 erfolgte Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren nach Art. 371 Abs. 3bis StGB seit 11. Juni 2015 nicht mehr im Strafregisterauszug (Privatauszug, act. 8/9). Der in Anwendung von Art. 9 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA im Anwaltsregister gelöschte Beschwerdeführer könnte aus diesem Grund um seine Wiedereintragung (Art. 6 BGFA) ersuchen (vgl. hierzu Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 9 N 17 ff.). Dasselbe gilt, soweit er im Register der Notare gelöscht wurde (vgl. Art. 18ter AnwG) und ihm gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 13 lit. b und Art. 36 Abs. 1 AnwG das Rechtsanwalts- und Rechtsagentenpatent entzogen wurde (vgl. zur Wiedererteilung: Art. 36 Abs. 2 AnwG). Eine Wiedereintragung resp. -erteilung erfolgt indessen nicht automatisch. Sie setzt voraus, dass der betroffene Anwalt ein Gesuch in diesem Sinne gestellt hat und dass die zuständige kantonale Behörde dieses Gesuch gutheisst, nachdem sie geprüft hat, ob die für die Wiedereintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 137 II 425 E. 1.2). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Schritte ausgeführt wurden, ist das aktuelle Interesse am materiellen Entscheid neben dem befristeten Berufsverbot auch hinsichtlich der Löschung im Anwaltsregister und dem Register der Notare sowie dem Entzug des Rechtsanwalts- und Rechtsagentenpatents gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerden seien zu vereinigen (act. 1, S. 2 f. Ziff. I/3 und II/4), ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht und von der Vorinstanz auch nicht beantragt wurde, die gegen die zwei angefochtenen Entscheide erhobene Beschwerde vorliegend in zwei Verfahren aufzuteilen.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe am 15. Dezember 2014 vor dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt, er sei persönlich anzuhören (act. 1, S. 7, act. 15, S. 2 f.).
Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK, vgl. zum Anwendungsbereich der Konvention: BGE 131 I 467 E. 2.5 ff. mit Hinweisen) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt und im kantonalen Verfahrensrecht garantiert (vgl. Art. 15 VRP). Er umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt allerdings einen klaren Parteiantrag vor-aus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat am 15. Dezember 2014 (act. 8/11) keinen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrags ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat daher im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung.
Das Recht der betroffenen Person auf Äusserung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGer 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Sachverhalt ist umfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Anhörung gewonnen werden könnten. Folglich durfte die Vorinstanz in
willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Beweiserhebung verzichten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführers zu spät erfolgt ist.
Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Löschung im Anwaltsregister und den Entzug des Anwalts- und Rechtsagentenpatents sowie gegen die damit einhergehende Publikation und Mitteilung an die st. gallischen Monopolbehörden, die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone, den St. Galler Anwaltsverband und die Prüfungskommission für Rechtsagenten.
Art. 8 BGFA listet die persönlichen Voraussetzungen kumulativ auf, die der Anwalt erfüllen muss, um im kantonalen Register eingetragen zu werden (vgl. Staehelin/ Oetiker, a.a.O., Art. 8 N 2). Darunter fällt das Erfordernis, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Abs. 1 lit. b). Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind. Bussen wegen einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Vermögensdelikten eine in Ausübung einer öffentlichen Funktion begangene Urkundenfälschung. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf verfügt die Aufsichtsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers über einen grossen Beurteilungsspielraum. Die Behörde hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrags bzw. für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Liegt eine Verurteilung wegen mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren Taten vor, muss die zuständige Behörde die – zeitlich unbeschränkte – Löschung gemäss Art. 9 BGFA vornehmen. In dieser Hinsicht verbleibt ihr – anders als bei der Frage der Vereinbarkeit – kein Ermessenspielraum (vgl. BGer 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2, 2.5 und 3). Überdies muss sie dem Anwalt
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 15, S. 9 Ziff. 3.2.3) – das Anwalts-
und Rechtsagentenpatent – ebenfalls zeitlich nicht limitiert – entziehen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 13 lit. b in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 AnwG, vgl. zur Vereinbarkeit des kantonalrechtlichen Patententzugs mit dem BGFA: Entscheid des Kantonsgerichts BR.
2009.1 vom 19. Januar 2010 E. 3.1 ff. mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, vom Bundesgericht mit Entscheid BGer 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3 bestätigt) und den Eintrag im Register der Notare löschen (Art. 18ter Ingress in Verbindung mit Art.
18quater AnwG, vgl. VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2,
www.gerichte.sg.c h).
Art. 61 Abs. 3 VRP regelt das sogenannte Novenverbot. Ausdruck des Novenverbots ist, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind (echte Noven), grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Da seine Kognition auf die Rechtskontrolle beschränkt ist, ist das Verwaltungsgericht an das bestimmte, sich aus den Rechtsbegehren ergebende tatsächliche Fundament gebunden. Das Novenverbot wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, hat das Verwaltungsgericht auch echte Noven zu berücksichtigen. Die jederzeitige Berücksichtigung von Parteivorbringen zum Sachverhalt ergibt sich sodann aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen ist. Nur so ist das Recht auf eine Sachverhaltskontrolle durch eine kantonale Gerichtsinstanz gewährleistet (vgl. VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 4.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).
Bei der Vorinstanz handelt es sich nicht um eine richterliche Behörde (vgl. hierzu BGer 2C_187/2011 vom 28. Juli 2011, in BGE 137 II 425 nicht publizierte E. 3.1 sowie BGE 128 I 346 E. 2.2 und Art. 4 AnwG). Folglich ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Strafregisterauszugs vom 26. Juli 2016 (act. 21.2) ist erstellt, dass die
gegen den Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 erfolgte Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB nicht mehr im Strafregisterauszug (Privatauszug) erscheint. Obschon diese Verurteilung wegen Handlungen erfolgte, die mit dem Anwaltsberuf offensichtlich nicht zu vereinbaren sind (vgl. E. 5.2 hiernach) und
die Vorinstanz die Löschung in den Registern und den Entzug der Patente damit grundsätzlich zu Recht verfügte, erfüllt der Beschwerdeführer demzufolge mittlerweile wieder die persönliche Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA. Aufgrund dieser Änderung des Sachverhalts während des Beschwerdeverfahrens ist die Grundlage für die Löschung im Anwaltsregister und im Register der Notare sowie für den Entzug des Rechtsanwalts- und Rechtsagentenpatents weggefallen. Damit erübrigt sich auch die entsprechende Publikation und Mitteilung an die st. gallischen Monopolbehörden, die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone, den St. Galler Anwaltsverband und die Prüfungskommission für Rechtsagenten. Daran vermag das von der Vorinstanz angeordnete befristete Berufsverbot nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erwägung II.5d des angefochtenen Entscheids (act. 3/1, S. 9) führt selbst ein dauerndes Berufsausübungsverbot nicht zur Löschung aus dem Anwaltsregister und dem Register der Notare. Die Löschung im Anwaltsregister bzw. im Register der Notare und der Patententzug müssen vom befristeten Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA unterschieden werden (vgl. hierzu bereits die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2015 E. 3.1, act. 14, S. 4 f.). Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig. Ein Anwalt, gegen den ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen worden ist, wird nicht im Register gelöscht, wenn er die Bedingungen der Art. 7 und 8 BGFA noch erfüllt, das Berufsverbot wird jedoch im Register eingetragen (vgl. BGE 137 II 425 E. 7.2 mit Hinweisen und Art. 20 Abs. 2 BGFA e contrario). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Löschung im Anwaltsregister einer Disziplinarmassnahme gleichkommt (act. 15, S. 9 Ziff. 3.2.3).
Im Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen das auf ein Jahr befristete Berufsausübungsverbot sowie gegen dessen Publikation im kantonalen Amtsblatt. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das Strafurteil stelle seine Zutrauenswürdigkeit anwaltsrechtlich nicht in Frage. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ihr Ermessen nicht ausgeschöpft. Er sei anhand der herrschenden Strafrechtslehre und
–praxis der Meinung gewesen, dass an der Gründung und am Betrieb der Garage H. GmbH nichts Strafbares sei, wenn die Beamten nicht in den Vergabeprozess involviert seien. Er habe damals grundsätzlich auf die Angaben seiner Mandanten abstellen und davon ausgehen dürfen, dass keiner der Beamten „bei einem Rechtsgeschäft“ mitwirke. Vor dem Entscheid des Bundesgerichts vom 23. September 2014 sei noch nie eine Interessenkollision allein als genügend angesehen worden, um das
Tatbestandsmerkmal „bei einem Rechtsgeschäft“ gemäss Art. 314 StGB zu erfüllen. Dies führe zum Ergebnis, dass der Tatbestand von Art. 314 StGB neu auch durch Unterlassung erfüllt werden könne. Ihm könne allenfalls vorgeworfen werden, er habe nicht vom Projekt abgeraten, weil es problematisch allenfalls in einem Grenzbereich zu situieren gewesen sei. Aber es überzeuge anwaltsrechtlich nicht, wenn ihm unterstellt werde, er hätte zu einem Handeln geraten, dessen Strafbarkeit vor dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Juni 2013 klar voraussehbar gewesen sei, wie dies etwa bei einer Urkundenfälschung der Fall gewesen wäre. Das ex post angeordnete befristete Berufsausübungsverbot sei sowohl hinsichtlich seiner Anwalts- als auch seiner Rechtsagententätigkeit unverhältnismässig. Es hätte aufgrund seines beruflichen und bürgerlichen Vorlebens ausgereicht, ihn zur Einhaltung der Berufsregeln anzuhalten. Ihm brauche kein befristetes Berufsausübungsverbot auferlegt zu werden, damit er sich an Art. 12 lit. a BGFA halte. Ein Berufsausübungsverbot sei nur im Wiederholungsfall angezeigt. Er habe seine Berufspflichten nicht vorsätzlich grob fährlässig verletzt. Die von der Vorinstanz verfügte Disziplinarmassnahme und deren Publikation würden ihn als des Patents offensichtlich unwürdigen Anwalt und Rechtsagenten hinstellen. Das schiesse angesichts der angeführten Umstände weit über den Zweck von anwaltsrechtlichen Sanktionen hinaus. Das vorangegangene lange Strafverfahren müsse sich auch im Disziplinarverfahren wesentlich mildernd auf die Sanktion auswirken. Im Übrigen sei ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Publikation des Berufsausübungsverbots nicht gegeben. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz unterlassen, im konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Jeder vernünftige Anwalt, der nach Ablauf der bestimmten Dauer des Berufsausübungsverbots wieder als Anwalt tätig sein wolle, werde sich aus freien Stücken an das Verbot halten, weil er ansonsten gegen Art. 2 Abs. 1 BGFA verstiesse. Das Publikum könne das befristete Berufsausübungsverbot so missverstehen, als ob er überhaupt nicht mehr konsultiert werden und keine Rechtsberatung mehr anbieten dürfe.
Nicht jede Gesetzesverletzung nach Art. 17 Abs. 1 BGFA rechtfertigt eine Disziplinarmassnahme, sondern nur diejenigen, die berufsrelevante Pflichten betreffen. Eine Disziplinarmassnahme setzt die schuldhafte (Vorsatz zumindest Fahrlässigkeit) Verletzung einer Berufspflicht voraus. Liess der Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt vermissen, die in guten Treuen verlangt werden darf und
muss, so rechtfertigt dies eine Disziplinierung. Verlangt wird eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Verhältnis zum Klienten weiter gehen kann als die Sorgfalts- und Treuepflichten des Auftragsrechts (vgl. Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220, OR). Die Beweislast obliegt der Disziplinarbehörde (vgl. T. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 17 N 16 und 18). Zur allgemeinen Berufspflicht des Anwalts gehört gemäss Art. 12 lit. a BGFA, dass der Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt wird (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 12 BGFA: Rauber/Nater, Anwaltstätigkeit im Sinne des BGFA, in: SJZ 110/2014 S. 556 ff.). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Rechtsanwalt genügt der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA nur, wenn er sich bei seinem Handeln in jeder Beziehung an die Schranken der Rechtsordnung hält (vgl. BGer 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.9). Er ist zur Wahrung der Standeswürde verpflichtet und hat insoweit die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln zu beachten, die im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das Vertrauen in seine Person und die Anwaltschaft insgesamt gewährleisten sollen (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 6b). Die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht für Anwälte gelten auch für Rechtsagenten (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 AnwG).
Mit Urteil vom 12. Juni 2013 erkannte das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 in Verbindung mit Art. 25 StGB) für schuldig (act. 8/4, S. 158 f.). Gemäss dem Bundesstrafgericht (act. 8/4, S. 97-105 und S. 139-142) half er drei leitenden Angestellten des K. bzw. der L. mit Stammanteilen ihrer Frauen die Garage H. GmbH zu gründen. Diese Gründung erfolgte einzig mit dem Zweck, Aufträge der L. zu erhalten. Dabei sollte der Umstand ausgenutzt werden, dass das K. mit Personal unterbesetzt war und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) einen Auftrag zum Outsourcing von Unterhalts- und Reparaturarbeiten an handelsüblichen Militärfahrzeugen erteilt hatte. In der Folge wurde zwischen August 2008 und Mai 2009 die Auftragsvergabe an die Garage H. GmbH veranlasst und diese
gegenüber anderen Betrieben bevorzugt. Die Arbeiten wurden in den Räumlichkeiten der L. unter unentgeltlicher Verwendung der dort vorhandenen Infrastruktur erledigt. Dabei wurde der L. ein überhöhter Stundenansatz in Rechnung gestellt. Die Aufgabe des Beschwerdeführers war es, für die Garage H. GmbH als Gründer und Geschäftsführer nach aussen aufzutreten, damit keine Verbindung zu den daran beteiligten leitenden Angestellten des K. hergestellt werden konnte. Zu diesem Zweck verfasste er für die Frauen der beteiligten leitenden Angestellten des K. Treuhandverträge mit einer Anonymitätsklausel und unterzeichnete diese als Treunehmer. Er hätte zudem die Buchhaltungsabschlüsse machen sollen. Auch arbeitete er einen Entwurf für eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung aus und stellte die von einem der Haupttäter vermittelten Mechaniker der Garage H. GmbH an. Damit hat er die Haupttat objektiv gefördert. Auch ist sein Gehilfenvorsatz gegeben: Ihm war bekannt, dass die Garage H. GmbH ausschliesslich mit dem Ziel gegründet wurde, Aufträge des K. zu erhalten. Er kannte die Abläufe der Auftragsvergabe im K. an die Garage H. GmbH, d.h. die Behandlung der Garage H. GmbH-Mitarbeiter wie K.- Mitarbeiter und die ständige/regelmässige Auftragsvergabe an diese durch die Gruppenchefs. Damit musste ihm auch klar sein, dass zur Auftragsvergabe Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden mussten. Er wusste auch, dass seinen Auftraggebern als leitenden Angestellten des K. die durch ihre Untergebenen im Rahmen von deren Kompetenzen vorgenommenen Handlungen zugerechnet würden. Ihm war auch klar, dass der von der Garage H. GmbH verrechnete Stundenansatz zu hoch war und zur finanziellen Schädigung der L. führen musste. Ausserdem wusste er, dass die der Garage H. GmbH im K. gewährten Privilegien unüblich waren und sich die Haupttäter aufgrund ihrer Beteiligung an der Garage H. GmbH in einer Interessenkollision befanden, die zur Missachtung der von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen der L. führen musste. Er hat in Kauf genommen, dass die beiden Haupttäter und K.-Angestellten durch ihr Handeln das Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung von Bewerbern und damit die öffentlichen Interessen verletzten.
Wie die Vorinstanz in Erwägung 5a der angefochtenen Entscheide (vgl. act. 3/1 und 2, je S. 7 f.) mit Recht festgehalten hat, sind die Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Garage H. GmbH, welche er in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Notar beging, mit dem Ansehen und Vertrauen in den Anwaltsstand
und dem Beruf des Rechtsagenten nicht zu vereinbaren. Selbst wenn er in guten Treuen davon hätte ausgehen können, dass der Straftatbestand von Art. 314 StGB nicht erfüllt sei, wäre er gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet gewesen, von der Gründung und dem Betrieb der Garage H. GmbH abzuraten und nicht dazu beizutragen. Da er dies jedoch unterliess, verletzte er in anwaltsrechtlicher Hinsicht vorsätzlich seine aus Art. 12 lit. a BGFA fliessende Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Er räumt denn auch selbst ein, ihm könne allenfalls vorgeworfen werden, er habe nicht vom strafverfahrensauslösenden Projekt abgeraten (act. 1, S. 14). Sein Vorgehen rechtfertigt eine Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Der Vorinstanz kann in dieser Hinsicht keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden.
Bei der Wahl der geeigneten Sanktionen aus dem Katalog von Art. 17 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat grundsätzlich einen administrativen Charakter und dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft resp. der Rechtsagenten (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2 mit Hinweisen und Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14 f.). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion steht der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt ist (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 2). Die disziplinarische Einstellung in der Berufsausübung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d und e BGFA ist eine der schwersten Sanktionen, welche sich nur bei schweren Widerhandlungen gegen die Berufsregeln rechtfertigen lässt. Auch ein befristetes Verbot ist grundsätzlich nur im Wiederholungsfall gerechtfertigt (vgl. BGer 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1, BGer 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 5.1). Eine erstmalige Verfehlung vermag diese Massnahme nur dann zu rechtfertigen, wenn sie eine Mentalität aufzeigt, die mit der Eigenschaft des Anwalts schlechthin unvereinbar ist, und wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der bisherigen Berufstätigkeit der Anwältin des Anwalts eine andere Sanktion als ungenügend erscheint, um für die Zukunft ein korrektes Verhalten zu gewährleisten (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999, BBl S. 6013 ff., S. 6060, mit Hinweis auf BGE 106 Ia 100 E. 7c).
Das unter Erwägung 6.2 hiervor geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb der Garage H. GmbH stellt eine schwerwiegende Verletzung der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA dar. Ein solches Verhalten ist eines Rechtsanwalts resp. Rechtsagenten unwürdig. Er hat in seiner Funktion als Anwalt und Notar vorsätzlich dazu beigetragen, die staatlichen Behörden über die wahren Eigentümerverhältnisse der Garage H. GmbH zu täuschen und die von den leitenden Angestellten der K. zu wahrenden öffentlichen Interessen zu missachten, damit sich diese einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen konnten, wodurch dem Staat ein finanzieller und ideeller Schaden entstanden ist. Damit hat er das Vertrauen in die Anwalt- bzw. Rechtsagentenschaft stark geschädigt. Sein Verschulden wiegt schwer. Sein Einwand, vor seiner Verurteilung sei die Strafbarkeit seines Handels nicht voraussehbar gewesen, vermag nicht zu überzeugen, kannte er doch gemäss dem Urteil des Bundesstrafgerichts die wesentlichen Merkmale des von den Haupttätern verwirklichten strafbaren Tuns (act. 8/4, S. 105). Insbesondere musste ihm bekannt sein, dass die Vergabe von Aufträgen durch eine Bundesstelle an eine private Garage unter das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 314 StGB fällt (vgl. BGE 101 IV 407 E. 2 f.) und unmassgeblich ist, in welchem Stadium des Vergabeverfahrens die Tathandlung stattfindet (vgl. BGE 109 IV 168 E. 4). Weiter wusste er – entgegen seinen Beteuerungen (act. 1, S. 12 f. lit. bb und dd, sowie act. 15, S. 4 Ziff. 2/2.1) –, dass den zwei Haupttätern kraft ihrer Funktion und Stellung als Chef Instandhaltung des K. bzw. Leiter des K. die Kompetenz zur Auftragsvergabe zukam. Dementsprechend wies der Chef Instandhaltung des K., welchem die formelle Entscheidungskompetenz zukam, Reparaturaufträge an Garagen zu vergeben, die ihm unterstellten Mitarbeiter des K. an, Aufträge in erster Linie an die Mitarbeiter der Garage H. GmbH zu vergeben (act. 8/4,
S. 79 f.). Entgegen anderslautender Meinung des Beschwerdeführers (act. 1, S. 12 lit. bb) beruhte das „System Garage H. GmbH“ (vgl. act. 8/4 S. 101 f.) somit nicht auf einer blossen Unterlassung. Insofern war der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Bundesstrafgericht klar voraussehbar. Dessen Urteil vom 12. Juni 2013 enthält denn auch keine Ausdehnung des Tatbestandsmerkmals „bei einem Rechtsgeschäft“. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er während seiner langjährigen Berufstätigkeit bisher offenbar nicht disziplinarisch belangt werden musste und es sich um seine erste Massregelung handelt. Soweit er sein Vorgehen nach wie vor als nicht einfach abwegig völlig unhaltbar (act. 1, S. 12 lit. bb) hält, da die Strafbarkeit
angeblich nicht klar vor-aussehbar gewesen sei, grenzt seine Argumentation indessen an eine Beschönigung bzw. Bagatellisierung seiner Verfehlung. Diese Haltung lässt ernsthaft daran zweifeln, dass er das Gewicht seiner Verfehlung richtig erfasst hat, zumal er keine plausible Erklärung dafür geben konnte, warum er die
„Verschleierungsmassnahmen“ selbst dann noch unterstützte, nachdem der Chef der
L. gegen den Chef Instandhaltung des K. am 2. Februar 2009 ein Disziplinarverfahren eröffnet hatte (act. 8/4, S. 103). Die Anordnung einer Verwarnung eines Verweises nach Art. 17 Abs. 1 lit. a und b BGFA, welche für leichtere Pflichtverletzungen bestimmt sind, fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Angesichts der Tatschwere, der mehrfachen Deliktsbegehung und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers kann seine Pflichtverletzung auch nicht mehr nur mit Busse geahndet werden. Diesbezüglich tut im Übrigen die Dauer des vorangegangenen Strafverfahrens nichts zur Sache. Durch das auf ein Jahr befristete Berufsausübungsverbot dürfte der Beschwerdeführer hart getroffen werden. Er kann aber während der Dauer des Berufsausübungsverbotes als Rechtsberater wirken, soweit er sich dabei nicht als Rechtsanwalt –agent bezeichnet (vgl. hierzu die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Januar 2015, act. 7, Ziff. 3, und Art. 1 Abs. 3 AnwG), und sich bei einer Betätigung im Monopolbereich vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verhängung eines befristeten Berufsausübungsverbots für die Dauer von einem Jahr gesamthaft betrachtet zwar am obersten Rand dessen, was bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung noch zulässig ist, aber noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens.
Gemäss Art. 1 Abs. 3 AnwG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BGFA wird ein Berufsausübungsverbot den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt. Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Anwaltsregister gelöscht (Art. 20 Abs. 2 BGFA). Neben dem Eintrag im Anwaltsregister veröffentlicht die Anwaltskammer nach Art. 39 AnwG eine Mitteilung über eine Disziplinarmassnahme eine Massnahme gegen Dritte im kantonalen Amtsblatt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert (Abs. 1). Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird in der Regel veröffentlicht (Abs. 2). Befristete Berufsverbote sind nur dann zu publizieren, wenn sich dies aufgrund einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall rechtfertigt. Zweck der Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt ist, die Öffentlichkeit in ihrem mit der Titelbezeichnung verbundenen Vertrauen auf das Vorhandensein der für
die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie die Geltung der für die Ausübung des Berufs anwendbaren Normen zu schützen und die Gefahr von Irreführung und Täuschung zu vermeiden (vgl. hierzu Entscheid des Kantonsgerichts BR.2009.1 vom 19. Januar 2010 E. 5.3, allerdings in Bezug auf einen Patententzug, www.gerichte.sg.ch). Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung eines Anwalts Rechtsagenten einer weiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich ein Anwalt Rechtsagent während der Dauer des Berufsausübungsverbots nicht an dieses halten wird.
Im konkreten Fall ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen, insofern nachvollziehbar, als sich die Vorinstanz in Erwägung 6a der angefochtenen Entscheide (act. 3/1, S. 10, act. 3/2,
S. 9 f.) in erster Linie in allgemeiner Weise zur Publikation äusserte und lediglich beiläufig auf den konkreten Einzelfall einging. Es kann aber nicht gesagt werden, sie hätte gar keine Interessenabwägung vorgenommen, begründete sie die angeordnete Veröffentlichung des Berufsausübungsverbots im konkreten Fall doch damit, dass mit der Veröffentlichung einer Täuschung der Mandantschaft und der Behörden vorgebeugt werde, welche ohne Kenntnis der Disziplinarmassnahme davon ausgingen, dass der bisher zur Berufsausübung zugelassene Beschwerdeführer weiterhin über die Bewilligung verfüge. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Publikation im Amtsblatt in seinen wirtschaftlichen Interessen und seiner Persönlichkeit getroffen werde, überwiege das Interesse der Öffentlichkeit und der Behörden an einer Publikation. Darüber hinaus bestehen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor dazu neigt, sein Fehlverhalten zu beschönigen, und sich nicht einsichtig zeigt (act. 1, S. 12 lit. bb, vgl. bereits E. 5.3 hiervor), begründete Zweifel, dass er sich der Sanktion unterziehen wird. Trotz seiner Beteuerung, er werde sich an das Verbot halten, erscheint eine Publikation deshalb als erforderlich. Zudem kann aufgrund seiner langjährigen, aufgrund der Verfügung vom 21. Februar 2015 (act. 14) bis dato zu Recht ausgeübten Tätigkeit und der zulässigerweise verwendeten Berufsbezeichnung als Anwalt bzw. als Rechtsagent nicht davon ausgegangen werden, dass er einen in seinem beruflichen Umfeld hinsichtlich des Berufsausübungsverbots bestehenden falschen Eindruck selber aktiv beseitigt. Daran ändert der Verzicht auf die Berufsausübung im Monopolbereich und die Titelverwendung nichts Wesentliches. Es
kann nur eine Publikation Abhilfe verschaffen. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, das Publikum könne das befristete Berufsausübungsverbot so missverstehen, als ob er überhaupt nicht mehr konsultiert werden und keine Rechtsberatung mehr anbieten dürfe, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Übrigen hätte er sich allfällige Missverständnisse selbst zuzurechnen. Die Publikation und Mitteilung des befristeten Berufsausübungsverbots ist verhältnismässig.
Im Ergebnis ist die Beschwerde infolge der Änderung des Sachverhalts während des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Löschung im Anwaltsregister und im Register der Notare sowie des Entzugs des Rechtsanwalts- und Rechtsagentenpatents sowie der entsprechenden Publikation und Mitteilung an die st. gallischen Monopolbehörden, die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone, den St. Galler Anwaltsverband und die Prüfungskommission für Rechtsagenten teilweise gutzuheissen. Ziff. 1, 3, 5 und 7 des angefochtenen Entscheids Nr. AW.2014.63-AWK sowie Ziff. 1, 4 und 6 des angefochtenen Entscheids Nr. AW.2014.78-AWK sind aufzuheben. Ziff. 4 bzw. 3 der angefochtenen Entscheide sind aufzuheben, soweit damit die Publikation des Patententzugs im kantonalen Amtsblatt und dessen Mitteilung an die st. gallischen Monopolbehörden resp. die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone (nur Anwaltspatententzug) angeordnet wurde. Die Streitsache ist hinsichtlich der Patententzüge und der Registereinträge zu neuen Entscheiden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sämtliche persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt. Demgegenüber ist die Beschwerde bezüglich des von der Vorinstanz verfügten Berufsausübungsverbots sowohl hinsichtlich der Anwalts- als auch der Rechtsagententätigkeit für die Dauer von einem Jahr und die entsprechende Publikation und Mitteilung abzuweisen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht diesbezüglich kein Anlass, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und (eventuell) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP). Ein geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen wird bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt (vgl. VerwGE B 2013/28 vom 12. Februar 2014 E. 7, www.gerichte.sg.ch). Da die Vorinstanz die Löschung im Anwaltsregister und im
Register der Notare sowie den Entzug des Rechtsanwalts- und Rechtsagentenpatents sowie die entsprechende Publikation und Mitteilung an die st. gallischen Monopolbehörden, die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone, den St. Galler Anwaltsverband und die Prüfungskommission für Rechtsagenten grundsätzlich zu Recht anordnete (vgl. E. 4.3) und die diesbezügliche teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig wegen der Änderung des Sachverhalts während des Beschwerdeverfahrens erfolgte, gehen die amtlichen Kosten dieses Entscheids in der Sache selbst vollständig zulasten des Beschwerdeführers. Hingegen sind die Kosten der Verfügung vom 21. Februar 2015 (act. 14), mit welcher die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiedererteilt wurde, der Vorinstanz aufzuerlegen. Für den Endentscheid ist eine Gebühr von CHF 2500 und für die Verfügung vom 21. Februar 2015 eine solche von CHF 500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 2500 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz von CHF 500 wird verzichtet (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 VRP).
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht mehrheitlich durchgedrungen ist, hat er im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verfahren wird nicht gewährt (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 3 VRP, vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 155 ff.)
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1, 3, 5 und 7 des angefochtenen Entscheids Nr. AW.2014.63-AWK und Ziff. 1, 4 und 6 des angefochtenen Entscheids Nr. AW.2014.78-AWK werden aufgehoben. Ziff. 4 bzw. 3 der angefochtenen Entscheide werden aufgehoben, soweit damit die Publikation des Patententzugs im kantonalen Amtsblatt und dessen Mitteilung an die st. gallischen Monopolbehörden resp. die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone angeordnet wurde. Die Streitsache
wird im Sinne der Erwägungen zu neuen Entscheiden an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die amtlichen Kosten dieses Entscheids von CHF 2500 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. Die Kosten der Verfügung vom 21. Februar 2015 von CHF 500 werden der Vorinstanz auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Linder Bischofberger
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