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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2015/226 und B 2015/227)

Zusammenfassung des Urteils B 2015/226 und B 2015/227: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdegegner A.Y. und B.Y. haben Kosten für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass diese Kosten beruflich veranlasst waren und zum Abzug zugelassen werden sollten. Die Vorinstanz hatte dies zunächst abgelehnt, aber das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Es wurde festgestellt, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen entstanden waren und daher beruflich bedingt waren. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Kosten primär auf seiner Steuerpflicht in den USA basierten, aber das Gericht entschied, dass die Kosten mit der beruflichen Tätigkeit verbunden waren. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, und die Beschwerdegegner wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2015/226 und B 2015/227

Kanton:SG
Fallnummer:B 2015/226 und B 2015/227
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2015/226 und B 2015/227 vom 07.04.2017 (SG)
Datum:07.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht. Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG.Abzug von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Streitig war, ob die Rekursinstanz zu Recht die in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob.Das Verwaltungsgericht hielt fest, die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Kosten seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners entstanden. Als amerikanischer Staatsbürger habe der Beschwerdegegner damals - trotz Ansässigkeit in der Schweiz - der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterlegen mit der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen gehabt habe. Unbestritten sei, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners für den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbehörden die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten, belege jedoch für sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die professionelle Unterstützung beim Ausfüllen der US-Steuererklärung auch nötig gewesen wäre, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden hätte. Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten habe die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA gebildet. Das Bewerbungsverfahren habe lediglich die Notwendigkeit zutage gebracht, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und für diese Pflichterfüllung einen Experten für US-Steuerrecht zu beauftragen. Aufhebung des Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/226 und B 2015/227).
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Abzug; Bundes; Beruf; Compliance; Zusammenhang; Entscheid; Herstellung; Verwaltungsgericht; Aufwendungen; Berufs; Bundessteuer; Einkommen; Recht; Beschwerdegegners; Vorinstanz; Steuerunterlagen; Steuerpflicht; Schweiz; Deklarationspflicht; Kantons; Einsprache; Gemeinde; Umstände; Verbindung; Verfahren; Richner/Frei/; Kaufmann/Meuter; Auslage
Rechtsnorm: Art. 123 DBG ;Art. 140 DBG ;Art. 144 DBG ;Art. 26 DBG ;Art. 34 DBG ;
Referenz BGE:128 II 139; 130 II 493; 135 II 260;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/226 und B 2015/227

Steuerrecht. Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG.

Abzug von für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Streitig war, ob die Rekursinstanz zu Recht die in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Kosten seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners entstanden. Als amerikanischer Staatsbürger habe der Beschwerdegegner damals - trotz Ansässigkeit in der Schweiz - der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA unterlegen mit der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen gehabt habe. Unbestritten sei, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners für den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US- Steuerbehörden die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten, belege jedoch für sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die professionelle Unterstützung beim Ausfüllen der US-Steuererklärung auch nötig gewesen wäre, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden hätte. Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten habe die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA gebildet. Das Bewerbungsverfahren habe lediglich die Notwendigkeit zutage

gebracht, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und für diese Pflichterfüllung einen Experten für US-Steuerrecht zu beauftragen. Aufhebung des Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/226 und B 2015/227).

Entscheid vom 7. April 2017

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen,

Vorinstanz,

A.Y. und B.Y.,

Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2012) und direkte Bundessteuer (Einkommen 2012)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

  1. A.Y. und B.Y. wohnen in E., Gemeinde F., und sind verheiratet. Im November 2011 bewarb sich A.Y., damals noch amerikanisch-schweizerischer Doppelbürger, als Vorsitzender der Bankleitung der X.-Bank. Am 4. April 2012 bestätigte die X.-Bank Schweiz seine Wählbarkeit für diese Tätigkeit und sah als flankierende Massnahme die Herstellung der Compliance in Bezug auf seine US-Staatsbürgerschaft vor (act. G 5/2). Im August 2012 trat A.Y. die Stelle an. In der Steuererklärung 2012 machte das Ehepaar A.Y. und B.Y. mit Hinweis auf die aus den Compliance-Massnahmen resultierenden Aufwendungen einen Berufskostenabzug von Fr. 10‘318.-- (Fr. 9‘918.-- sowie Pauschale für Fachliteratur von Fr. 400.--) geltend. Die Steuerbehörde veranlagte die Ehegatten am 15. Oktober 2014 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 130‘400.-- sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 115‘100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 107‘000.--. Sie liess lediglich den Pauschalabzug zu, nicht jedoch den Abzug der geltend gemachten weiteren Kosten (act. G 5/8 I/9-I/11).

  2. Die gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Januar 2015 teilweise gut. Die im Zusammenhang mit der Compliance-Herstellung geltend gemachten Kosten liess es jedoch nicht zum Abzug zu (act. G 5/3/1 und 5/3/2). Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess die hiergegen erhobenen Rechtsmittel (Beschwerde: direkte Bundessteuer; Rekurs: Kantons- und Gemeindesteuern) mit Entscheid vom 17. September 2015 teilweise gut, hob die Einspracheentscheide auf und bestätigte eine Veranlagung des Ehepaars A.Y. und B.Y. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 105‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 107‘000.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 120‘700.-- (act. G 2).

B.

  1. Gegen diesen Entscheid erhob das Kantonale Steueramt am 2. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 5. Januar 2015 seien zu bestätigen (act. G 1).

  2. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 4). Mit Eingabe vom 16. November 2015 beantragten die Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde sei aufgrund der Umstände des Einzelfalles auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, und die Kostenvorschüsse seien zurückzuerstatten (act. G 9).

  3. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 10).

  4. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hinsichtlich der Einkünfte und der Abzüge vereinheitlicht sind, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Urteil, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2; VerwGE B 2014/222 und 223 vom 25. Februar 2016, E. 1; www.gerichte.sg.c h).

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, und seine Eingabe vom 2. Oktober 2015 (act. G 1) entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2 StG).

2.

    1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten von Fr. 9‘918.-- für die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den

      Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 9‘777.80 zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob. Nach Art. 26 Abs. 1 DBG und Art. 39 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) abgezogen werden. Näheres regelt die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom

      10. Februar 1993 (VBK, SR 642.118.1; vgl. auch das diesbezügliche Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [KS der EStV] vom 22. September 1995, ASA 64, 692 ff.). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG).

      Für die Berücksichtigung der übrigen notwendigen Berufsauslagen ist ein Pauschalabzug vorgesehen. Vermag dieser im Einzelfall die Berufsauslagen nicht abzudecken, steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (Art. 39 Abs. 2 StG und Art. 21 Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung [StV, sGS 811.11]; Art. 26

      Abs. 2 DBG und Art. 4 und 7 Abs. 1 VBK).

    2. Die Vorinstanz verneinte hinsichtlich der streitigen Auslagen das Vorliegen von Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 39 Abs. 1 lit. d StG (act. G 2 S. 5); diese begründete Feststellung blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Somit steht ausschliesslich die Frage zur Diskussion, ob der Abzug unter dem Titel „übrige Berufskosten“ im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 39 Abs. 1 lit. c StG zuzulassen ist. Diese Frage beantwortet sich nach Massgabe der im Steuerrecht geltenden Beweislastverteilung. Nach dieser trägt die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen mehren, die steuerpflichtige Person für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben mindern (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VI. Rz. 15, VII. Rz. 23). Beweisbelastet für die Abzugsberechtigung sind konkret somit die Beschwerdegegner. Abzugsfähig sind nur die von den Steuerpflichtigen belegten bzw. glaubhaft gemachten und selbst getragenen Aufwendungen (Zigerlig/Oertli/Hofmann,

      a.a.O., S. 39 und 43; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.

      Aufl. 2009, Rz. 10 zu Art. 26 DBG).

      Im Steuerverfahren kommt der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 176 StG). Die Veranlagungsbehörde ist verpflichtet, die für die Besteuerung relevanten Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Rz. 19), wobei sie die steuerpflichtige Person auffordert, die erforderlichen Sachdarstellungen und Beweismittel beizubringen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 123 DBG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 123 DBG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., VII. Rz. 25). Kann von einer Privatperson nach den Umständen eine Handlung eine Äusserung über Umstände, die sie besser kennt als die Behörde, erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (vgl. BGE 130 II 493, E. 3.2, und BGE 128 II 139, E. 2b).

    3. „Erforderlich“ für die berufliche Tätigkeit im Sinn der erwähnten Bestimmungen sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob sie objektiv vermeidbar gewesen wären. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger,

      d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits. Nicht notwendig ist dabei, dass eine rechtliche Pflicht zur Tätigung der Auslage bestand. Es genügt, dass diese als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und dass ihre Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 26 DBG) Als „übrige Berufskosten“ im Sinn der erwähnten Bestimmungen können im Einzelfall auch Aufwendungen abzugsfähig sein, die nicht typischerweise mit der Berufsausübung verbunden sind. Daher ist der Einzelfall zu prüfen. Sind die im Zusammenhang mit dem

      Beruf stehenden Kosten nicht (allein) durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, gehören sie (ganz teilweise) zu den Lebenshaltungskosten und sind deshalb (grundsätzlich) nicht abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Rz. 29 zu Art. 26 DBG mit Hinweis). Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind,

      sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Rz. 3 zu Art. 34 DBG mit Hinweisen). Sind Auslagen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (Mischausgaben), sind sie in einen beruflich bedingten und einen privaten Anteil aufzuteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 34 DBG).

    4. Am 4. April 2012 bestätigte die X.-Bank Schweiz die Wählbarkeit des Beschwerdeführers als Vorsitzender der Geschäftsstellenleitung und sah als flankierende Massnahme die Herstellung der Compliance in Bezug auf seine US- Staatsbürgerschaft vor (act. G 5/2). Unbestritten ist, dass es sich dabei um eine Bedingung für die Wählbarkeit gehandelt hatte und in diesem Sinn erforderlich für die Anstellung war. Die Vorinstanz räumte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid ein, dass aufgrund der Unterlagen nicht ausgewiesen sei, was genau unter „Herstellung der Compliance“ zu verstehen sei. Mit Blick auf den damaligen Steuerkonflikt Schweiz- USA sowie die damit einhergehenden Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtslage sei aber anzunehmen, dass die Herstellung der Compliance die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdeführers voraussetze. Die Aufwendungen für das Bereitstellen bzw. Ausfüllen der US-Steuererklärungen sei wesentlich durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst und nicht durch persönliche Bedürfnisse indiziert worden. Die Aufwendungen seien demzufolge beruflich und nicht primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt gewesen, weshalb sie keine Lebenshaltungskosten darstellten. Der Stellenwechsel sei für die Gewinnung des Einkommens förderlich und durch beruflich begründetes Handeln verursacht gewesen. Zwischen den Aufwendungen für die Bereitstellung der US-Steuerunterlagen und der Einkommenserzielung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Unterstützung der US Tax und Financial Services Sàrl beim Bereitstellen der US-Steuerunterlagen erscheine auch mit Blick auf die damals herrschenden Ungewissheiten geboten gewesen zu sein (act. G 5/10, G 5/11/1-11/7). Angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbehörden, die ein im Ausland wohnender US-Staatsbürger zur Erledigung seiner US-Steuerpflicht zu erfüllen gehabt habe (vgl. 5/11/2), könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Unterstützung aufzuarbeiten. Schliesslich sei die Herstellung der Compliance Bedingung für die Verbesserung der beruflichen Stellung und damit unabdingbar gewesen. Eine Vermeidung der Auslagen wäre nicht zumutbar gewesen.

      Die Auslagen seien beruflich bedingt und würden keine privaten Lebenshaltungskosten darstellen (act. G 2 S. 6 f.).

      Hinsichtlich des Umfangs des Abzugs hielt die Vorinstanz fest, die drei Rechnungen der US Tax and Financial Services Sàrl von 2012 (act. G 5/8 I/21) würden sich auf insgesamt Fr. 9‘675.80 belaufen. Die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Herstellung der Compliance keine zusätzlichen Vergütungen ausgerichtet (act. G 5/8 I/14 f.). Ferner stünden die Fed-Ex-Rechnung vom 26. Juni 2012 von Fr. 73.80 sowie das City-Ticket sowie die Postquittung vom 14. Mai 2012 ebenfalls im Zusammenhang mit der Bereitstellung der US-Steuerunterlagen. Weitere Auslagen seien nicht belegt. Der Abzug für die übrigen Berufskosten sei demnach auf insgesamt Fr. 9‘777.80 festzusetzen (act. G 2 S. 8 f.).

    5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Kosten seien primär in der damaligen Steuerpflicht des Beschwerdegegners in den USA begründet. Die Deklarationspflicht, welcher der Beschwerdegegner im Jahr 2012 nachgekommen sei, habe unabhängig von der Anstellung bei der X.-Bank bestanden. Dass er die Pflicht (womöglich) nur erfüllt habe, weil die X.-Bank Schweiz dies zur Bedingung für den Direktorenposten gemacht habe, ändere nichts daran, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen in erster Linie Folge der Steuerpflicht in den USA seien. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den bei der X.-Bank erzielten Einkünften fehle somit, weshalb die Auslagen nicht als Berufskosten, sondern als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren seien (act. G 1).

3.

    1. Die von der Vorinstanz im Betrag von Fr. 9‘777.80 zum Abzug zugelassenen, im Jahr 2012 von den Beschwerdegegnern bezahlten Kosten entstanden im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners der Jahre 2006 bis 2011 (vgl. act. G 5/8 I/21 Beilagen). Als amerikanischer Staatsbürger unterlag der Beschwerdegegner damals - trotz Ansässigkeit in der Schweiz - der unbeschränkten Steuerpflicht in den USA (Art. 1 Abs. 2 und 4 des Doppelbesteuerungsabkommens [DBA] CH-USA, SR 0.672.933.61; vgl. Zweifel/Beusch/Matteotti, Internationales Steuerrecht, Zürich 2014, S. 383 Rz. 83) mit

      der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig war und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen hatte. Unbestritten ist, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners für den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich war (act. G 5/2). Damit ist jedoch die Frage, ob die Aufforderung der X.- Bank Schweiz auch die eigentliche Ursache für die entstandenen Aufwendungen bildete bzw. ob ein qualifiziert enger bzw. rechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits (vorstehende E. 2.3) bestand, noch nicht beantwortet.

    2. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, angesichts der unübersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbehörden die US- Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten (act. G 9) mag zwar zutreffen, belegt jedoch für sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Aufgrund der Akten und der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die professionelle Unterstützung beim Ausfüllen der US-Steuererklärung auch nötig gewesen wäre, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden hätte (vgl. act. G 5/10 S. 3, G 5/11 1-8 und G 9). Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten bildete die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA. In diesem Sinn brachte das Bewerbungsverfahren lediglich die Notwendigkeit zutage, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und für diese Pflichterfüllung einen Experten für US-Steuerrecht zu beauftragen, bildete jedoch nicht die eigentliche Ursache der Deklarationspflicht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er ohne das Bewerbungsverfahren seine Deklarationspflicht in den USA nicht erfüllt hätte. Er führt sodann zwar aus, dass eine „besonders gründliche, vollständige und abschliessende Bereinigung“ der Steuersituation mit den USA nötig gewesen sei (act. G 9). Mehrkosten im Vergleich zum Ausfüllen der US-Steuerunterlagen im

„Normalfall“ behauptet und belegt er jedoch nicht. In dieser Situation war es nicht Sache des Beschwerdeführers, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach allfälligen (beruflich bedingten) Mehrkosten zu forschen (vgl. dazu vorstehende E. 2.2 zweiter Absatz). Den vorinstanzlichen Akten lassen sich denn auch keine Hinweise entnehmen, dass im Fall der Erfüllung der „blossen“ Deklarationspflicht in den USA (ohne laufendes Bewerbungsverfahren in der Schweiz) geringere Kosten entstanden

wären. Unter diesen Umständen lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten.

4.

    1. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 17. September 2015 demnach aufzuheben. Die in den Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2015 vorgenommene Veranlagung ist zu bestätigen.

    2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Beschwerdegegner werden somit kostenpflichtig. Eine Gebühr von Fr. 1'500.-- erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die amtlichen Kosten der vorinstanzlichen Verfahren (zweimal Fr. 600.--) sind bei diesem Verfahrensausgang neu zu verlegen und ebenfalls den Beschwerdegegnern aufzuerlegen unter Verrechnung mit ihrem dort geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.--. Ein konkreter Grund, aufgrund dessen auf die Kostenerhebung gegenüber den Beschwerdegegnern zu verzichten wäre (act. G 9 S. 2), liegt nicht vor. Die vorliegend zu entscheidende Abgrenzung des beruflichen und privaten Aufwands war, ohne Einführung einer Praxisänderung, aufgrund der allgemeinen steuerlichen Grundsätze zu entscheiden. In diesem Sinn ging es, auch wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vom Verwaltungsgericht zuvor soweit ersichtlich noch nicht beurteilt worden war, nicht um eine erstmals zu entscheidende Rechtsfrage, aufgrund derer sich ein Verzicht auf die Kostenerhebung unter Umständen hätte rechtfertigen lassen.

    3. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021). Die Beschwerdegegner sind unterlegen, und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176); beide haben auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerdeverfahren B 2015/226 und B 2015/227 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird gutgeheissen, der Rekursentscheid vom 17. September 2015 (Dispositiv Ziff. 1, 2, 5 und 6) aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 bestätigt.

  3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2012 wird gutgeheissen, der Beschwerdeentscheid vom 17. September 2015 (Dispositiv Ziff. 3 bis 6) aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 bestätigt.

4.

    1. Die Beschwerdegegner bezahlen für das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten

      von Fr. 1‘500.--.

    2. Die Beschwerdegegner bezahlen für das vorinstanzliche Verfahren amtliche Kosten

von Fr. 1‘200.-- unter Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.--.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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