Zusammenfassung des Urteils B 2015/106: Verwaltungsgericht
X.Y. wurde vom Berufsfachschulunterricht ausgeschlossen, nachdem sein Lehrvertrag aufgelöst wurde. Er erhob erfolglos Rekurs und Beschwerde, um wieder zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da X.Y. ohne gültigen Lehrvertrag nicht am Schulunterricht teilnehmen durfte und somit auch nicht das Qualifikationsverfahren abschliessen konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden X.Y. auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2015/106 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 23.09.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, SR 412.10). Die berufliche Grundbildung besteht aus Bildung in beruflicher Praxis, allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung und Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufsbildung dies erfordert. Die berufliche Grundbildung wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt. Der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit seinem Lehrbetrieb wurde per 30. September 2014 aufgelöst. Der Beschwerdeführer will jedoch weiterhin die Berufsfachschule besuchen – auch nachdem die vom Amt für Berufsbildung gewährte achtwöchige Frist zur Suche einer neuen Lehrstelle längst verstrichen ist. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt jedoch zwingend (auch) die Bildung in beruflicher Praxis voraus. Der Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht ist demnach zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2015/106). Entscheid vom 23. September 2015 |
Schlagwörter: | Bildung; Verordnung; Lehrvertrag; Grundbildung; Berufsbildung; Praxis; Qualifikationsverfahren; Berufsfachschulunterricht; Lehrbetrieb; Entscheid; Verfahren; Gallen; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Kleinmotorrad; Fahrradmechaniker; SBFI-Verordnung; SBFIVerordnung; Bildungsgang; Verfahrens; Verwaltungsrekurskommission; Beschwerdegegner; Begründung; Ausbildung; Kanton; Berufsfachschule; Woche; Voraussetzungen |
Rechtsnorm: | Art. 14 BBG;Art. 16 BBG;Art. 32 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Wehrle
Verfahrensbeteiligte
X.Y.,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Amt für Berufsbildung, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Ausschluss vom Berufsfachschulunterricht
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
X.Y. (1995) schloss mit der A. GmbH Velos-Motos per 7. August 2013 einen Lehrvertrag für eine dreijährige Lehre zum Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker EFZ ab (vi-act. 12-1). Zuvor – am 13. August 2012 – war ein entsprechendes Lehvertragsverhältnis mit der Einzelfirma Zweirad-Haus B. aufgelöst worden mit der Begründung, die Leistungen von X.Y. seien ungenügend (vgl. vi.act. 18-3). Das kantonale Amt für Berufsbildung genehmigte den neuen Vertrag am 4. Oktober 2013
(vi-act. 12-1). Am 4. November 2013 stimmte es einer zwischen Lehrling und Lehrbetrieb vereinbarten Verlängerung der Probezeit zu (vi-act. 12-2 f.). Anfang Mai 2014 wandte sich der Vater von X.Y. an das Amt für Berufsbildung und bemängelte die
Ausbildung seines Sohnes in verschiedener Hinsicht (vi.act. 18-1). Am 16. Mai 2014 liess sich X.Y. von der zuständigen Ausbildungsberaterin des Amts für Berufsbildung persönlich beraten (Protokoll in vi.act. 18-2). Ein weiteres Gespräch, an der neben der Ausbildungsberaterin und X.Y. auch dessen Vater, der Berufsbildner (Lehrmeister), zwei Berufsschullehrer und der Leiter Lehraufsicht teilnahmen, fand am 11. September 2014 statt. Der Lehrmeister äusserte dabei u.a., er sehe keine Möglichkeit, mit X.Y. das Lehrziel zu erreichen (vgl. vi-act. 12-8). In der Folge löste er den Lehrvertrag per Ende September 2014 auf, was das Amt für Berufsbildung mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 bestätigte.
X.Y. besuchte dessen ungeachtet weiterhin den Berufsfachschulunterricht im Gewerblichen Bildungszentrum Z. Am 22. Januar 2015 schloss ihn der dortige Prorektor von der weiteren Teilnahme aus, weil er keinen Lehrvertrag mehr habe (vi.act. 12-11). Das Amt für Berufsbildung erliess am 4. Februar 2015 eine entsprechende Verfügung mit der Begründung, der Schulbesuch sei ohne gültigen Lehrvertrag grundsätzlich nicht möglich. Im Kanton St. Gallen bestehe jedoch die Weisung, dass die Berufsfachschule nach Lehrabbrüchen für weitere acht Wochen auch ohne Lehrvertrag besucht werden könne. Diese Frist sei längst abgelaufen (vi- act. 12-14).
Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, er sei per sofort wieder zum Berufsfachschulunterricht zuzulassen. Mit Entscheid vom 21. Mai 2015 wies diese das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setze die Bildung in beruflicher Praxis voraus. Der Schulbesuch sei deshalb ohne gültigen Lehrvertrag grundsätzlich nicht möglich.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 erhob X.Y. (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte mit Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2015 letztlich sinngemäss, den angefochtenen Entscheid und damit das Verbot, den Berufsfachschulunterricht weiterhin zu besuchen, aufzuheben; unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 und 4). Die Vorinstanz und das Amt für Berufsbildung (Beschwerdegegner) beantragten Abweisung der Beschwerde (act. 6
und 9); sie verwiesen zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. (…).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht vom Berufsfachschulunterricht ausgeschlossen worden.
Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10, BBG) regelt insbesondere die berufliche Grundbildung (inkl. Berufsmaturität) und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und d BBG). Die berufliche Grundbildung besteht gemäss Art. 16 Abs. 1 BBG aus Bildung in beruflicher Praxis (lit. a), allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung (lit. b) und Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (lit. c). Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis, in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung sowie in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung statt (Art. 16 Abs. 2 lit. a-c BBG). Die Anteile der Bildung gemäss Abs. 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt (Art. 16 Abs. 3 BBG).
Das heutige Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erliess am 5. September 2011 die Verordnung über die berufliche Grundbildung Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin / Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis EFZ (SBFI-Verordnung, SR 412.101.221.71, www.sbfi.admin.ch [der Verordnungstext wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht]). In Art. 7 SBFI-Verordnung werden die Anteile der Lernorte wie folgt
definiert: Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ¾ Tagen pro Woche (Abs. 1). Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1260 Lektionen (vgl. Abs. 2). Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 28 und höchstens 32 Tage zu 8 Stunden (Abs. 3). Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 BBG).
Das Fähigkeitszeugnis EFZ – und damit die Berechtigung, den gesetzlich geschützten Titel «Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker /-in EFZ» zu führen – erhält, wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 22 Abs. 1 SBFI- Verordnung). Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung nach den Bestimmungen der SBFI-Verordnung bzw. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution im sog. «Qualifikationsverfahren ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs» (Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung [SR 412.101, BBV]) erworben hat (vgl. Art. 16 Ingress und lit. a-c SBFI- Verordnung).
Laut eigener Aussage möchte der Beschwerdeführer «die Freiheit haben, mich auf die Lehrabschlussprüfung in einem Jahr vorzubereiten, dazu die Freiheit haben, in jedem Zweiradbetrieb Arbeit annehmen zu dürfen, der mich gerade brauchen kann, auch wenn es kein Lehrbetrieb ist, und 2016 mit meiner Klasse die Lehrzeit erfolgreich beenden» (act. 1, S. 5). Er verkennt, dass er die innerhalb des gemäss der SBFI- Verordnung geregelten Bildungsganges geltenden Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nicht mehr erfüllt, seit sein Lehrvertrag mit der A. GmbH Velos-Motos per 30. September 2014 aufgelöst worden ist. Die in Art. 7 SBFI- Verordnung aufgezählten Voraussetzungen sind nämlich kumulativ zu erfüllen, d.h. es darf an keiner fehlen, um die berufliche Grundbildung im geregelten Bildungsgang abschliessen zu können. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt daher zwingend die Bildung in beruflicher Praxis in einem Lehrbetrieb und mit Lehrvertrag voraus, wo der Lernende über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung an durchschnittlich 3 ¾ Tagen pro Woche praktisch arbeitet bzw. angeleitet wird. Im heutigen Zustand, d.h. ohne gültigen Lehrvertrag und nach Ablauf der vom Beschwerdegegner für die Suche einer neuen Lehrstelle gewährten 8-wöchigen Übergangsfrist, kann der Beschwerdeführer deshalb nicht weiterhin den
Berufsfachschulunterricht in Anspruch nehmen. Erst recht nicht kann er zum ordentlichen Qualifikationsverfahren zugelassen werden und auf diesem Weg im Sommer 2016 das Fähigkeitszeugnis erlangen.
Ausnahme würde lediglich das Qualifikationsverfahren ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs nach Art. 32 BBV bzw. Art. 16 Ingress und lit. c SBFI-Verordnung bilden. Ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist derzeit – soweit bekannt – Gegenstand eines bei den Vorinstanzen hängigen Verfahrens (vgl. vi.act. 23), weshalb sich Bemerkungen hierzu erübrigen. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, in jenem Verfahren eine vorsorgliche Massnahme in dem Sinne zu beantragen, dass er die Berufsfachschule während der Dauer des Verfahrens weiterhin besuchen dürfe.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Umstände halber wird auf die Erhebung ausnahmsweise verzichtet (Art. 97 VRP). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Wehrle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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