Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/204 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 22.01.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidEntscheidung, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 |
Zusammenfassung: | Der Text handelt von einem Fall, in dem eine Frau aus Bosnien und Herzegowina in der Schweiz lebt und deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. Es geht um familiäre Angelegenheiten, insbesondere um das Sorgerecht für ihre Kinder und das Besuchsrecht des Vaters. Das Gericht entscheidet, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden. Es wird auch überprüft, ob häusliche Gewalt im Spiel ist, jedoch keine eindeutigen Beweise dafür gefunden. Letztendlich wird die Beschwerde abgewiesen, die Frau muss die Schweiz verlassen, da keine ausreichenden Gründe für einen Verbleib vorliegen. |
Schlagwörter: | Schweiz; Recht; Dossier; Aufenthalt; Vater; Hinweis; Besuch; HKsü; Besuchsrecht; Urteil; Ehemann; Verwaltung; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Bosnien; Mutter; Sorge; Hinweise; Beziehung; Recht; Gewalt; Gemeinde; Hinweisen; Verbindung; Ausländer; Kroatien |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ; Art. 13 BV ; Art. 25 IPRG ; Art. 274 ZGB ; Art. 276 ZPO ; Art. 29 IPRG ; Art. 3 EMRK ; Art. 308 ZGB ; Art. 35 BV ; Art. 65 IPRG ; Art. 8 EMRK ; Art. 85 IPRG ; |
Referenz BGE: | 136 II 113; 137 I 247; 137 II 345; 138 II 229; 139 I 315; |
Kommentar: | - |
2.3.1). Besondere Umstände für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen ihrem Sohn und dessen besuchsberechtigten Vater liegen nicht vor (E. 2.3.2). Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteilen handelt es sich um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz (E. 2.3.3). Aus einer einmaligen Tätlichkeit im Verlauf eines eskalierenden Streits alleine lässt sich nicht auf häusliche Gewalt schliessen (E. 2.4), (Verwaltungsgericht,
B 2014/204). Entscheid vom 22. Januar 2016
Besetzung
Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte
X.Y.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Veronika Hälg-Büchi, hälg & kägi-diener,
St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. X.Y. (ehemals: X.X. bzw. X.Z.), geboren 1972, stammt aus Bosnien und Herzegowina. Am 22. Februar 1992 heiratete sie in L., Bosnien, A.Z. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren 1992, und C., geboren 1999, hervor. Mit Urteil des Gemeindegerichts von L. vom 22. Oktober 2002 wurde die Ehe geschieden und das Sorgerecht für B. und C. der Mutter zugesprochen. Der mittlerweile 16-jährige Sohn C. lebt im Einverständnis mit seiner Mutter seit Januar 2008 bei seinem Vater in L. und die volljährige Tochter B., welche sich offenbar vorübergehend in Deutschland aufhielt, in M., Bosnien (Vorakten Migrationsamt zu X.Y. [nachstehend: Dossier A], S. 216 und 223, Vorakten Migrationsamt zu D.Y. [nachstehend: Dossier B], S. 103, sowie act. 10/16,
act. 1, S. 5 und act. 6.3).
B.
D.Y., geboren 1972, ist kroatischer Staatsangehöriger. Am 7. April 1994 heiratete er in P., Kroatien, E.Y. (ledig: F.). Am 17. Oktober 1994 reiste er im Familiennachzug zu seiner aufenthaltsberechtigten Ehefrau in die Schweiz ein, wo ihm am 21. Oktober 1994 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Gemäss Angaben der Politischen Gemeinde
Q. vom 9. Mai 1995 suchte seine Ehefrau im Januar und März 1995 das Frauenhaus Liechtenstein auf, da sie von D.Y. bedroht und geschlagen worden sei. Im Jahr 1995 wurde ihre gemeinsame Tochter G. geboren. Mit Verfügungen des damaligen Bezirksamtes Werdenberg vom 29. Dezember 1995, 6. Dezember 1996 und 10. Juni 1997 wurde D.Y. wegen Strassenverkehrsdelikten und fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, gebüsst. Seit dem 20. Dezember 1999 verfügt
D.Y. über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Gemeindegerichts R., Kroatien, vom 17. Mai 2000 wurde die Ehe von D.Y. und E.Y. geschieden. Das Sorgerecht für G. wurde der Mutter zugesprochen, welche mittlerweile mit ihrer Tochter in T., Kroatien, lebt (Dossier B, S. 5, 8, 99-102, 156-158, 165 f., 169-173, 175, 178, 181,
184 und act. 6.3).
C.
Am 14. August 2009 heirateten X.Y. und D.Y. in R. Am 26. Juni 2011 reiste X.Y. im Familiennachzug zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt eine bis am 25. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 22. August 2011 schloss sie mit dem Migrationsamt St. Gallen eine Integrationsvereinbarung ab. Im Jahr 2011 wurde der gemeinsame Sohn H.Y. geboren. Er ist kroatischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 19. Januar 2012 wurde D.Y. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt ausgesprochen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 1500.-- verurteilt. Am 12. September 2012 intervenierte die Kantonspolizei St. Gallen bei der Familie X.Y. und
D.Y. im häuslichen Bereich. Mit Entscheid des Bezirksgerichtes Werdenberg- Sarganserland betreffend Eheschutzmassnahmen vom 6. November 2012 wurde festgestellt, dass die Eheleute X.Y. und D.Y. seit dem 12. September 2012 getrennt leben. Der Sohn H.Y. wurde unter die alleinige Obhut von X.Y. gestellt. D.Y. wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Am 28. November 2012 zog X.Y. von S. nach St. Gallen, wo sie zunächst als Haushaltshilfe (Pensum von 50 %) und nebenamtliche
Hauswartin arbeitete und seit dem 6. Januar 2014 als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Pflegeheims (Vollzeit) tätig ist. Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2012 stellte das Untersuchungsamt Altstätten die Strafverfahren gegen D.Y. bzw. X.Y. wegen Tätlichkeiten resp. wegen Drohung im häuslichen Bereich ein. Am 13. Dezember 2012 ersuchte X.Y. um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In der Folge scheiterte offenbar ein Versuch der Eheleute X.Y. und D.Y., ihre eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verweigerte das Migrationsamt X.Y. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens 10. September 2013 zu verlassen (Dossier A, S. 84-91, 114-118, 138-143,
145, 161-191, 197, 211-215, 221, 225-229, Dossier B, S. 9, 11-13, 86-88, 96 f.,
Vorakten Migrationsamt zu H.Y., S. 5, act. 10/1/2 und 3, act. 2/4).
D. Dagegen rekurrierte X.Y. am 11. Juli 2013 durch ihre Rechtsvertreterin beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 10/1). Mit Entscheid vom 26. September 2014 (act. 2/2) wies das Departement den Rekurs ab und forderte das Migrationsamt auf,
X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt erforderlich machten. Der Vorfall vom 12. September 2012, dessen Hergang strittig sei, stelle keine eheliche Gewalt dar. Weiter fehle es an einer intensiven Beziehung zwischen H.Y. und seinem Vater. Auch sei es H.Y. zumutbar, zusammen mit seiner Mutter nach Bosnien und Herzegowina auszureisen. Bei einem Aufenthalt von erst gut drei Jahren in der Schweiz könne bei X.Y. nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Es bestehe keine speziell enge Beziehung zu Schweiz. Sie übe keine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geböte. Das
Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz zu nutzen, könne für die Abwägung nicht entscheidend sein.
E.
Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom
26. September 2014 liess X.Y. (Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren erheben, der Entscheid der Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und deshalb keine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom
10. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (act. 4). Mit Vernehmlassung vom 3. November 2014 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 9). Am 24. Juni 2015 und 23. November 2015 liess sich die Beschwerdeführerin nochmals
vernehmen (act. 16 und 20).
F.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 wies das Gemeindegericht R. eine Scheidungsklage des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2012 mangels Zuständigkeit ab (act. 6.1 und 10/18, Dossier B, S. 24-27). Daraufhin liess dieser am 30. Januar 2014 erneut eine Scheidungsklage einreichen (act. 10/15), welche das Gemeindegericht R. mit Urteil vom 25. September 2014 abwies (act. 6.4). Mit Entscheid vom
23. Februar 2015 hob das Kreisgericht U., Kroatien, das Urteil des Gemeindegerichts
R. auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Gemeindegericht zurück (act. 12.3). In der Folge wurde die am 14. August 2009 geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des Gemeindegerichts U. vom 27. Mai 2015 geschieden und das alleinige Sorgerecht für den Sohn dem Vater übertragen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und sie wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet (act. 14.2 f.). Am 7. Oktober 2015 wies das
Gespanschaftsgericht U. die gegen das Urteil des Gemeindegerichts U. vom 27. Mai
2015 von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung ab (act. 18.2 f.).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2014 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP, vgl. Verfügung vom
10. Oktober 2014, act. 4), fehlt der Beschwerdeführerin bezüglich des Antrags, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ein schutzwürdiges Interesse. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihr sei es nicht zumutbar, weiterhin bei einem Ehemann zu verbleiben, der schon einmal gewalttätig geworden sei, und darauf zu warten, dass ein schlimmerer Vorfall passiere. Ihr Sohn habe das Recht, mit beiden Elternteilen einen regelmässigen und intensiven Kontakt zu pflegen. Eine Übersiedelung nach Bosnien werde einen solchen Kontakt verunmöglichen. Bei einer Ausreise nach Bosnien bestünde überdies die Gefahr, dass ihr Sohn, welcher seit seiner Geburt von ihr betreut werde, zivilrechtlich seinem Vater zugeteilt werde. Sie werde es sich nicht leisten können, von Bosnien aus ihren Sohn in der Schweiz zu besuchen. Trotz ihrer kurzen Anwesenheit in der Schweiz habe sie sehr gut Deutsch gelernt, habe Arbeit gefunden, die sie sehr gut ausführe, und sei finanziell unabhängig. Ihre Tätigkeit im Pflegebereich sei schwierig mit Schweizer Bürgern zu besetzen. Sie sei ausserordentlich gut integriert und habe eine enge Beziehung zur Schweiz und
ihren Bürgern aufgebaut. Ihre betagte Mutter und ihre 23-jährige Tochter könnten ihr bei der Reintegration in Bosnien nicht behilflich sein. Beide lebten in wirtschaftlich höchst prekären Verhältnissen. Als alleinerziehende Frau mit einem Kleinkind sei die Integration in Bosnien nicht mehr möglich. Die von ihrem Ehemann erwirkten kroatischen Urteile könnten in der Schweiz nicht anerkannt werden und seien deshalb nicht zu beachten. Die kroatischen Gerichte seien für die Regelung der Kinderbelange nicht zuständig, würden hinsichtlich des Wohnsitzes von H.Y. und seinem Vater von einem falschen Sachverhalt ausgehen und hätten keinerlei Abklärungen über die familiären Verhältnisse und das Kindeswohl getätigt.
2.1.
Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen, auf welche, wie vorliegend, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht zur Anwendung gelangt – die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU wurden mit dem EU-Beitritt Kroatiens am
1. Juni 2013 mit Ausnahme des FZA auf Kroatien ausgeweitet (www.eda.admin.ch) –, haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG, siehe auch Art. 2 Abs. 2 AuG). Da die Beschwerdeführerin seit dem 12. September 2012 (Dossier A, S. 117) getrennt von ihrem Ehemann lebt, kommt diese Bestimmung nicht mehr zur Anwendung. Auch liegt kein Anwendungsfall einer Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) vor. Mangels dreijähriger Ehegemeinschaft in der Schweiz bis zur Trennung am 12. September 2012 – die Beschwerdeführerin reiste nach der Heirat am 14. August 2009 erst am 26. Juni 2011 in die Schweiz ein (Dossier A, S. 117 und 197, Dossier B, S. 96) – besteht überdies gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kein Bewilligungsanspruch (vgl. hierzu BGE 136 II 113 E. 3.3.5 und BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 5.1).
2.2.
Zu entscheiden ist, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Solche Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint die Kombination dieser Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 2 AuG wertungsmässig einem nachehelichen Härtefall gleichkommt (vgl. BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015
E. 2.1 mit Hinweisen). Überdies ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG jeweils den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) resp. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.1 sowie BGer 2C_930/2012 vom
10. Januar 2013 E. 4.1 und T. Hugi Yar, von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann/ Amarelle/Caroni/Epiney/Kälin/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 80). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 138 II 229 E.
3.1 mit Hinweis, vgl. zudem Art. 31 VZAE). Dabei ist nicht von Bedeutung, wie stark das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung gewichtet wird, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (vgl. BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
2.3.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von H.Y. und kann sich auf Grund dieser familiären Beziehung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Die EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut. Vielmehr ist in diesem Fall eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, welche auch diejenige nach Art. 96 Abs. 1 AuG umfasst, vorzunehmen. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen). Bei ausländischen Kindern genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den
sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Der nicht sorge- obhutsberechtigte Elternteil hat gestützt auf Art. 8 EMRK ausnahmsweise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die – würde eine Bewilligung verweigert – wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Mit noch grösserer Zurückhaltung ist
auf eine Pflicht zu schliessen, eine Bewilligung zu erteilen, wenn nicht der besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts um die Bewilligung nachsucht, sondern der obhutsberechtigte Elternteil die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (vgl. BGer 2C_942/2014 vom 10. August 2015 E. 4.1, BGer 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 sowie BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 f. je mit Hinweisen).
2.3.1.
Mit Scheidungsurteil des Gemeindegerichts U., Kroatien, vom 27. Mai 2015, bestätigt vom Gespanschaftsgericht U. mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (act. 14.2 f. und 18.2), wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge zugeteilt und der Beschwerdeführerin ein Besuchsrecht einräumt (vgl. hierzu Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Vorfrageweise ist zu prüfen, ob dieses kroatische Urteil – entgegen der in den Stellungnahmen vom
24. Juni 2015 und 23. November 2015 (act. 16 und 20) vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin – in der Schweiz anerkannt werden kann. Da die Entscheidung im Ausland ergangen ist, besteht im Rahmen der Anerkennung Internationalität im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, IPRG). Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der Schweiz richtet sich nach Art. 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 25 ff. IPRG, soweit diesen nicht bilaterale multilaterale staatsvertragliche Regelungen vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Anerkennung der im Heimatstaat des Ehemanns der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Scheidung richtet sich nach Art. 25 ff. in Verbindung mit
Art. 65 IPRG (vgl. I. Schwander, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, in: FamPra.ch 2009, S. 832 ff.). Demgegenüber fällt
die Anerkennung von Sorge- und Besuchsrechtsregelungen im Scheidungsurteil in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, SR 0.211.231.011, HKsü, vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 85 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 3 lit. b HKsü, Art. 4 HKsü e contrario und
Art. 23 HKsü, siehe auch I. Schwander in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, Basel 2013, Art. 85 N 23), welches auch von Kroatien ratifiziert wurde. Die im einen Konventionsstaat angeordnete Zuweisung der elterlichen Sorge resp. Regelung des persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 3 lit. a f. und Art. 1 Abs. 2 HKsü, vgl. auch Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK), wird in jedem anderen Konventionsstaat ohne spezielles Verfahren anerkannt und ihre Wirkungen werden auf das Hoheitsgebiet aller Konventionsstaaten erstreckt (Art. 23 Abs. 1 HKsü sowie I. Schwander, a.a.O, Art. 85 N 74). Die Anerkennung kann jedoch insbesondere dann untersagt werden, wenn die Massnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war (Art. 23 Abs. 2 lit. a HKsü, siehe auch Art. 25 lit. a IPRG). Nach Art. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HKsü sind die Gerichte Verwaltungsbehörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, das Sorgerecht sowie den persönlichen Verkehr zu regeln (vgl. BGer 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2), sofern die Zuständigkeit nicht im Sinne von Art. 8 f. HKsü abgetreten wird und keine konkurrierende Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 HKsü besteht. Eine solche konkurrierende Zuständigkeit setzt indessen unter anderem voraus, dass ein Elternteil zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat hat, in dem das Verfahren auf Scheidung, Trennung Ungültigerklärung der Ehe hängig ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a HKsü). Nach Art. 29 Abs. 3 IPRG kann das Verwaltungsgericht wie jede in der Schweiz angerufene Behörde vorfrageweise, d.h. ohne Verbindlichkeit für die sachkompetente Behörde, selber über die Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung befinden (vgl. R. K. Däppen/R. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, Basel 2013, Art. 29 N 14 für das ausländerrechtliche Verfahren mit Hinweis auf BGer 2A.655/2004 vom 11. April 2005
E. 2.3.1 sowie I. Schwander, Kindes- und Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, in: AJP 2014, S. 1351 ff., S. 1373, vgl. allgemein zur vorfrageweisen Prüfung zivilrechtlicher Fragen durch Behörden der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege VerwGE B 2014/27 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3 und VerwGE B 2012/184 vom 4.
April 2013 E. 4.3 je mit Hinweis sowie K. Plüss in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich 2014, § 1 N 55 ff., und Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG, sowie M. Boog, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Art. 31 N 1 ff., sieht auch BGer 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Der in der Schweiz niedergelassene, vierjährige Sohn der Beschwerdeführerin, welcher über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Nicht aktenkundig ist, dass sein hier niedergelassener Vater gar seine Mutter den Lebensmittelpunkt spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten Scheidungsklage am 30. Januar 2014 nach Kroatien verlegt hat (vgl. zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 5 Abs. 1 HKsü I. Schwander, a.a.O., Art. 85 N 42 f.). Im Urteil des Gespanschaftsgerichts U. vom 7. Oktober 2015 wurde offensichtlich tatsachenwidrig festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin und sein Vater ihren Wohnsitz in Kroatien hätten (act. 18.2, S. 3 oben). Bei dieser Sachlage lässt sich weder gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HKsü noch auf Art. 10 Abs. 1 HKsü eine Zuständigkeit der kroatischen Gerichte zur Zuteilung der elterlichen Sorge und der Regelung des persönlichen Verkehrs ableiten, selbst wenn diese Gerichte – in Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils im Sinne von Art. 283 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) – für die Scheidung und die Regelung der Unterhaltspflichten zuständig wären. Folglich sind die Urteile des Gemeindegerichts resp. des Gespanschaftsgerichts U. vom 27. Mai 2015 resp. 7. Oktober 2015 hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts bzw. des persönlichen Verkehrs bereits aus diesem Grund vorfrageweise nicht anzuerkennen, weshalb sich das Verwaltungsgericht daran nicht gebunden sieht. Ob gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b bis f HKsü weitere Gründe für eine Nichtanerkennung bestehen, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Die Nichtanerkennung der Scheidungsnebenfolgen führt dazu, dass die schweizerischen Gerichte diese zu regeln haben, solange sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hier aufhalten. Da in der Schweiz, soweit ersichtlich, kein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren hängig ist, ist hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Regelung des persönlichen Verkehrs nach wie vor auf den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. November 2012 (Dossier A, S. 114-118) abzustellen (vgl. hierzu Art. 276 Abs. 2 ZPO). Dessen ungeachtet würde die Sorgerechtszuteilung an den Vater resp. das monatliche Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gemäss den kroatischen Urteilen vom 27. Mai und 7. Oktober 2015 am Ergebnis der nachfolgenden Beurteilung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nichts ändern,
da die Beschwerdeführerin gleichermassen wie der Vater ihres Sohnes das Besuchsrecht vom Ausland her ausüben könnte (vgl. Erwägung 2.3.2 hiernach).
2.3.2.
Besondere Umstände im Sinne der hiervor in Erwägung 2.3 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen nicht vor. Dem hier niedergelassenen Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde vom Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland mit Entscheid vom 6. November 2012 (Dossier A, S. 117) das Recht eingeräumt, seinen Sohn jeweils an den Samstagen der ungeraden Kalenderwochen von 9 Uhr bis 17 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Während der Ausübung des Besuchsrechts hat er die Ausweise seines Sohnes nach Weisung des Beistandes zu hinterlegen der Beschwerdeführerin abzugeben. Zur Überwachung und Begleitung des Besuchsrechts wurde die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Angesichts der angeordneten Ausweishinterlegung und Besuchsrechtsüberwachung ist nicht von einem reibungslos ausgeübten gerichtsüblichen, sondern einem eingeschränkten Besuchsrecht auszugehen (vgl. hierzu BGer 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.5 mit Hinweisen sowie BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 139 I 315
E. 2.4 f.). Daran ändert nichts, dass der Vater von H.Y. gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (act. 1, S. 3) das Besuchsrecht mittlerweile einvernehmlich alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend ausübt. Abgesehen vom fehlenden Ferienrecht ist nicht erkennbar, dass die Besuchsrechtsüberwachung die Ausweishinterlegungspflicht damit hinfällig geworden wäre. Dem Vater von H.Y. scheint es denn auch nach wie vor nicht zu gelingen, sein eigenes Verhältnis zur Beschwerdeführerin im Interesse des Sohnes klar von demjenigen zwischen der Beschwerdeführerin und H.Y. zu trennen (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Ansonsten hätte er sich kaum von einem dafür offensichtlich unzuständigen Gericht in Kroatien gegen den Willen der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht zuteilen lassen, nachdem sein Sohn seit dem 6. November 2012 und damit seit über drei Jahren unter der alleinigen Obhut seiner Mutter stand und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies dem Kindeswohl abträglich wäre (vgl. hierzu die Standortbestimmung der Kinderkrippe vom
3. Oktober 2014, act. 2/3, und demgegenüber das Gutachten des Sozialamtes R. vom
13. Dezember 2012, act. 6.3, welches einzig auf einem Gespräch eines örtlichen
Sozialarbeiters mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin basierte, ohne dass H.Y. und dessen Mutter angehört worden wären). Die Vater-Sohn-Beziehung wird, eine entsprechende Abänderung der bestehenden zivilrechtlichen Besuchsrechtsregelung in der Schweiz vorausgesetzt, mittels Besuchen des Vaters in Bosnien und Herzegowina, welches von der Schweiz aus gut erreichbar ist, sowie mittels Telefonaten, Brief- und
E-Mail-Verkehr anderen Formen der elektronischen Kommunikation aufrechterhalten werden können. Mit Blick auf die Vater-Sohn-Beziehung erscheint es somit für den Sohn der Beschwerdeführerin keineswegs unzumutbar, die Schweiz zusammen mit seiner Mutter zu verlassen und die Beziehung zu seinem Vater vom Ausland her zu pflegen, zumal seinem Vater dafür ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen (Nettolohn Fr. 6380.-, vgl. Dossier A, S. 115). Die faktische Beeinträchtigung der Vater-Sohn-Beziehung resultiert aus der Trennung der Eltern und nicht aus der einwanderungsrechtlichen staatlichen Weigerung, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2.3.3.
Die mittlerweile 43-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit viereinhalb Jahren und damit erst seit kürzerer Zeit hierzulande auf. Sie hat bisher keine Sozialhilfe bezogen und sich nichts zuschulden kommen lassen. Das Strafverfahren gegen sie wegen Drohung im häuslichen Bereich stellte das Untersuchungsamt Altstätten mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 ein (Dossier A, S. 138 f.). Eine Integration hat insofern stattgefunden, als sie nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann am 12. September 2012 zunächst als Haushaltshilfe (Pensum von 50 %) und nebenamtliche Hauswartin arbeitete und seit 6. Januar 2014 als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Pflegeheims (Vollzeit) tätig ist. Ihr Arbeitgeber attestiert ihr, über sehr gute Deutschkenntnisse zu verfügen, sich ein gutes Fachwissen angeeignet, sich im Team sehr gut integriert sowie die Arbeiten selbständig, zuverlässig, sauber und sehr gewissenhaft erledigt zu haben. Im persönlichen Umgang verhalte sie sich sehr zuvorkommend, loyal, hilfsbereit und respektvoll (vgl. Empfehlungsschreiben vom 6. Oktober 2014, act. 2/4). Das zitierte Empfehlungsschreiben vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht als unverzichtbare Arbeitskraft zu qualifizieren. Trotz ihrer anzuerkennenden Leistungen im Pflegebereich geht ihre berufliche Eingliederung nicht über das hinaus, was von einer
Ausländerin auch einer schweizerischen Mitarbeiterin erwartet werden darf. Insbesondere genügt es nicht, in genereller Weise auf den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ihr privates Interesse und dasjenige ihres Arbeitsgebers, einem privatrechtlichen Verein an einer Weiterbeschäftigung nicht mit einem gesamtwirtschaftlichen Interesse gleichgesetzt werden. Im Weiteren finden sich keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis. Insgesamt kann nicht von engen Beziehungen zur Schweiz oder, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (act. 1, S. 4 f.), einer ausserordentlich guten Integration gesprochen werden. In Bosnien und Herzegowina hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 39. Lebensjahr und damit den grössten Teil ihres Lebens gelebt, davon sechseinhalb Jahre als alleinerziehende Mutter. Die Sprache und die dortigen Lebensumstände sind ihr bestens vertraut. Auch sozial ist sie ihrer Heimat verbunden. Ihre beiden Kinder aus der ersten Ehe, deren Vater und ihre Mutter leben in Bosnien. Dieses familiäre Beziehungsnetz dürfte ihr die Reintegration erleichtern. Auch werden ihr die hier erworbenen Fähigkeiten, insbesondere ihre sehr guten Deutschkenntnisse, bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Anhaltspunkte, welche für eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG für Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG sprechen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. hierzu BGer 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.3.2). Nach ihrem kürzeren Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Bosnien und Herzegowina mit Schwierigkeiten verbunden ist und die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben weder von ihrer Mutter noch ihrer Tochter finanziell unterstützt wird. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteilen handelt es sich um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin, die Nichtanerkennung der entsprechenden kroatischen Urteile vorausgesetzt, zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen ihren zweiten Ehemann nach Ziff. 7 des Entscheides des Kreisgerichts Werdenberg-Sargangserland vom 6. November 2012 (Dossier A, S. 117), auf welche sie auch in ihrer Heimat
Anspruch hat, auf das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15) stützen, welches sowohl von Bosnien und Herzegowina als auch der Schweiz ratifiziert wurde. Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. November 2012 (Dossier A, S. 117) wurde H.Y. unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin gestellt. Er ist vier Jahre alt und befindet sich somit in einem anpassungsfähigen Alter. Weltweit ziehen viele Kinder in vergleichbarem Alter zusammen mit ihren Eltern in fremde Länder; umso mehr kann H.Y. zugemutet werden, seiner Mutter in deren Heimatland zu folgen (vgl. BGer 2C_272/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.3 zweiter Absatz). Gesamthaft betrachtet überwiegt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.
2.4.
Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher psychischer Natur, ernst zu nehmen. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK, vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Tätlichkeit eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGer 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGer 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3 sowie Art. 77 Abs. 5 f. VZAE). Anders als im Strafrecht, wo ein strengeres Beweismass gilt (Unschuldsvermutung), wird nicht der direkte Beweis für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlangt. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG besteht, muss demnach ausländerrechtlich bis zu einem bestimmten Grad losgelöst von
(eingestellten) Strafverfahren überprüft werden können (vgl. 2C_765/2013 vom 2.
Juni 2014 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde bis dato nie wegen Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt. Das Verfahren gegen ihn wegen Tätlichkeiten anlässlich des Streits mit der Beschwerdeführerin vom 12. September 2012 wurde durch das Untersuchungsamt Altstätten mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 eingestellt (Dossier B, S. 11-13). Der von der Politischen Gemeinde Q. im Schreiben vom 9. Mai 1995 (Dossier B, S. 165) erhobene Vorwurf der häuslichen Gewalt gegen seine erste Ehefrau ist nicht weiter belegt. Auch könnte gestützt darauf keine eheliche Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden. Anlässlich der Einvernahme vom
12. September 2012 (Dossier A, S. 172-175) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ihren Lohn auf das Konto ihres Ehemanns überweisen müsse. Sie habe ihn deshalb um Fr. 10.-- bitten müssen, woraufhin es zum Streit gekommen sei, in dessen Folge ihr Mann mit seinem Kopf gegen ihr Gesicht geschlagen und sie an der Nasenwurzel getroffen habe. Sie sei durch die Wucht des Schlages bewusstlos geworden (vgl. hierzu den ärztlichen Bericht des Spitals Q. vom 12. September 2012, Dossier A, S. 187 f., sowie die ärztliche Bestätigung der Klinik W. vom 12. Juli 2013, Dossier A, S. 32). Selbst wenn der Tathergang der Darstellung der Beschwerdeführerin entspräche, was von ihrem Ehemann bestritten wird (vgl. Dossier A, S. 166-169), vermag diese einmalige Tätlichkeit im Verlauf eines eskalierenden Streites alleine, welche gemäss der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2012 kaum vorsätzlich erfolgte (Dossier B, S. 13), noch keine eheliche Gewalt darzustellen. Es fehlt an einer gewissen Konstanz bzw. Intensität, zumal im Dezember 2012 gemäss den Angaben des Beistands des Sohnes der Beschwerdeführerin eine Wiederannäherung der Eheleute stattfand (Dossier B, S. 9). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Hinweis auf die von ihrem Ehemann ausgehende Gefahr weiterer Gewaltdelikte, lebt sie doch seit dem 12. September 2012 getrennt von ihm (Dossier A, S. 117). Im Übrigen wird eine psychische Druckausübung seitens ihres Ehemannes weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ist eine solche erkennbar.
2.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine spezifischen, auf ihrer Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt weder Art. 50 Abs. 2 AuG noch Art. 8 EMRK Art. 13 Abs. 1 BV. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Überdies ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 bis 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen hätte (vgl. zur Kognition des Verwaltungsgerichts Art. 61 VRP). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
(…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die amtlichen Kosten von Fr. 2000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
3.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Bischofberger
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