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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2014/115)

Zusammenfassung des Urteils B 2014/115: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Die Beschwerdeführer haben gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geklagt, die die Auflösung der Ruhegehaltsordnung bestätigte. Die Beschwerdeführer forderten die Auszahlung ihrer Beiträge und Zinsen auf ein Freizügigkeitskonto. Das Gericht entschied im Wesentlichen zugunsten der Beschwerdegegnerin und wies die Klage ab. Es bestätigte die Auflösung der Ruhegehaltsordnung und die Berechnung der Zahlungen gemäss dem Reglement. Die Beschwerdeführer forderten auch Verzugszinsen ab 2013, die im vorinstanzlichen Entscheid nicht behandelt wurden. Das Gericht hob die Entscheidung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur Festlegung der Zinsen an die Vorinstanz zurück. Es entschied über die Kostenverteilung und die Entschädigung der Parteien.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2014/115

Kanton:SG
Fallnummer:B 2014/115
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2014/115 vom 23.08.2016 (SG)
Datum:23.08.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Kapitalzahlung aus Auflösung einer kommunalen Ruhegehaltsordnung. Streitig waren die Kapitalzahlungen, welche die Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Ruhegehaltsordnung
Schlagwörter: Ruhegehaltsordnung; Reglement; Arbeit; Stadt; Recht; Vorsorge; Arbeitgeber; Entscheid; Reglements; Beiträge; Verfahren; Auflösung; Freizügigkeitskonto; Vorinstanz; Aufhebung; Regel; Arbeitgeberbeiträge; Regelung; Stadtrat; Beschwerdeführer; Beschwerdeführern; Ansprüche; Verfahrens; Kapital; Ruhegehaltsreglement; Über; Stadtparlament; Auszahlung
Rechtsnorm: Art. 1 ZG ;Art. 104 OR ;Art. 105 OR ;Art. 15 ZG ;Art. 17 ZG ;Art. 2 ZG ;Art. 4 ZG ;Art. 5 AHVG ;Art. 53c BV ;Art. 73 BV ;Art. 80 BV ;
Referenz BGE:119 V 133; 129 V 450; 134 I 23; 134 I 32;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2014/115

beanspruchen können. Während die Beschwerdeführer das angesparte Kapital vollumfänglich, d.h. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einschliesslich Zinsen, in bar ausbezahlt dem jeweiligen Freizügigkeitskonto zugewiesen haben wollten, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ein Teil der Arbeitgeberbeiträge nicht auszuzahlen sei. Das Verwaltungsgericht schützte, wie die Vorinstanz, den Standpunkt der Beschwerdegegnerin. Es wies unter anderem darauf hin, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, den Destinatären der Ruhegehaltsordnung im Fall der Aufhebung der letzteren höhere Leistungen zukommen zu lassen, als dies bei Eintritt des versicherten Risikos der Fall wäre. Wenn den Beschwerdeführern die von ihnen selbst entrichteten Beiträge sowie eine Verzinsung mit dem

technischen Zinssatz der Pensionskasse zugesprochen worden sei, so stehe dies mit dem Reglement in Einklang. Im Vorgehen, die Aufhebung unmittelbar nach dem entsprechenden Parlamentsbeschluss wirksam werden zu lassen, könne keine Willkür erblickt werden. Vielmehr liesse es sich nicht rechtfertigen, die Auflösung allein zur Erhöhung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführer auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen. Das blosse Interesse der Beschwerdeführer an einer Weitergeltung der bisherigen günstigen Regelung stelle keinen verfassungsrechtlich zwingenden Grund für eine längere Übergangsdauer dar. Teilweise Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht mit Rückweisung zur Festlegung der Verzinsung der ausstehenden Beträge; im Übrigen Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B

2014/115). Entscheid vom 23. August 2016

Besetzung

Vizepräsident Linder; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichterin Gmünder; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

A.A.,

B.B.,

C.C.,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, dipl.

Pensionsversicherungsexperte, Seestrasse 6, 8027 Zürich,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Politische Gemeinde Wil, zuhanden des Stadtrates, Marktgasse 58, Postfach 1372, 9500 Wil,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

Gegenstand

Kapitalleistung aus Auflösung der Ruhegehaltsordnung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

  1. Am 4. Juni 1992 erliess das Gemeindeparlament der Stadt Wil ein Ruhegehaltsreglement, das am 1. Januar 1993 in Kraft trat (act. G 7.1/1.5). Gemäss einem Nachtrag vom 28. August 2008 konnten sich - neben vollamtlichen Mitgliedern des Stadtrates Wil - ab 1. Januar 2009 auch Mitglieder des Stadtrates anschliessen, deren Beschäftigungsgrad mindestens 50 % betrug (act. G 7.1/1.8). Der Fonds der Ruhegehaltsordnung wurde durch Beiträge der Versicherten und der Politischen Gemeinde geäufnet (Art. 2 des Ruhegehaltsreglements). A.A. und B.B. waren seit dem Jahr 2001 vollamtlich als Stadträte tätig und als Destinatäre der Ruhegehaltsordnung angeschlossen. C.C. war seit dem Jahr 2009 zu 60 % als Stadtrat tätig und der Ruhegehaltsordnung angeschlossen. Mit Bericht vom 23. September 2010 beantragte der Stadtrat dem Stadtparlament, das Ruhegehaltsreglement samt Nachtrag rückwirkend auf den 31. Dezember 2009 aufzuheben und das angesparte Kapital vollumfänglich an die Mitglieder des Stadtrates bzw. auf ein Freizügigkeitskonto auszuzahlen (act. G 7.1/1.10).

  2. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) stimmte der Aufhebung mit Schreiben vom 8. Februar 2011 zu, wobei sie festhielt, dass keine vollständige Auszahlung des jeweilig angesparten Kapitals stattfinden könne. Es seien die ganzen Arbeitnehmerbeiträge, jedoch nur ein Teil der Arbeitgeberbeiträge an die (vollamtlich tätigen) Destinatäre auszurichten. Der restliche Teil der Arbeitgeberbeiträge der vollamtlich tätigen Destinatäre und sämtliche Arbeitgeberbeiträge der teilamtlich tätigen Destinatäre seien für die Sanierung der Pensionskasse Wil zu verwenden (act. G 7.1/1.12). Die GPK holte in der Folge eine Stellungnahme von Rechtsanwalt K.L. ein und stellte diese am 21. April 2011 dem Stadtrat zu (act. G 7.1./1.15). Daraufhin veranlasste der Stadtrat ein Rechtsgutachten durch Rechtsanwalt S.T. Dieser äusserte sich am 16. Juni, 30. September und 24. Oktober 2011 zu den gestellten Fragen (act. G 7.1/1.16, 1.17, 1.19). Am 6. September 2011 reichte die GPK eine Motion ein und beantragte, das Ruhegehaltsreglement sei rückwirkend per 31. Dezember 2009

    aufzuheben. Es sei zudem eine Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 3 des Reglements vorzunehmen. Das Stadtparlament Wil erklärte die Motion in der Folge als erheblich (act. G 7.1/1.18, 1.20).

  3. Am 1. Februar 2012 beantragte der Stadtrat, das Reglement sei samt Nachtrag per

31. Dezember 2012 aufzuheben, das angesparte Kapital sei vollumfänglich an die Destinatäre auszurichten und die Motion der GPK sei abzuschreiben (act. G 7.1/1.22). Die vorberatende GPK stellte daraufhin den Antrag, das Reglement sei auf den 8. Juni 2012 aufzuheben und die Sparkapitalien seien nach Art. 3 des Reglements auszurichten. Der Stadtrat passte seine Anträge in der Folge dahingehend an, dass das Reglement entsprechend dem Antrag der GPK per 8. Juni 2012 aufzuheben und die Auszahlung der Sparguthaben gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) vorzunehmen sei. Anlässlich der Sitzung vom 7. Juni 2012 entschied das Stadtparlament, das Reglement per 8. Juni 2012 aufzuheben und die Auszahlung der angesparten Kapitalien gemäss Art. 3 des Reglements vorzunehmen (vgl. Zusammenfassung der Parlamentssitzung vom 07.06.2012; act. G 1.6). Am 18. Dezember 2012 reichten A.A., B.B., C.C. sowie eine weitere Person, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Zürich, gegen die Stadt Wil Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein (act. G 7.1/1). Mit Entscheid vom 22. Mai 2014 wies das Versicherungsgericht die Klage ab (act. G 7.0).

B.

  1. In der Beschwerde vom 17. Juni 2014 stellte Rechtsanwalt Hubatka für A.A. (Beschwerdeführer 1), B.B. (Beschwerdeführerin 2) und C.C. (Beschwerdeführer 3) folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid vom 22. Mai 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 238'000.30 samt Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2013 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto bar zu leisten (Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 238'000.30 samt Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2013 auf ein von ihr bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 3 Fr. 42'707.30 samt Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2013 auf

    ein von ihm bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 3). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 225‘692.25 samt Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2012 sowie Fr. 2‘784.-- samt Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto bar zu leisten (Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 225‘692.25 samt Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2012 sowie Fr. 2‘784.-- samt Zins zu 5% seit dem

    1. Januar 2013 auf ein von ihr bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 3 Fr. 37‘014.90 samt Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2012 sowie Fr. 2‘784.-- samt Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 auf ein von ihm bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis 30. September 2014 für die Führung von Vergleichsverhandlungen (act. G 1). Nach Bewilligung der Sistierung durch das Verwaltungsgericht (act. G 3) und Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, dass die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien (act. G 8), wurde die Sistierung am 30. September 2014 aufgehoben (act. G 9). In der Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2014 begründete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerde und passte die Anträge wie folgt an: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 105‘567.30 samt Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2013 bis 30. November 2014 auf ein von ihm bezeichnetes Konto bar zu leisten (Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 238'000.30 samt Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2013 auf ein von ihr bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 3 Fr. 42'707.30 samt Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2013 auf ein von ihm bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 3). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 93‘259.25 samt Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2014 sowie Zins zu 5% auf Fr. 225‘692.25 seit dem 1. Juli 2012 bis 30. November 2014 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto bar zu leisten (Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 Fr. 225‘692.25

      samt Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2012 auf ein von ihr bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 3 Fr. 37‘014.90 samt Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2012 auf ein von ihm bezeichnetes Freizügigkeitskonto zu leisten (Ziff. 3).

  2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. März 2015, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser, Zürich, die Beschwerdeantwort ein (act. G 21), mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

  3. Mit Stellungnahme (Replik) vom 16. April 2015 bestätigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt (act. G 25). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (act. G 28).

  4. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben dieses Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellte und im angefochtenen Entscheid in der Folge mit Hinweis auf Art. 65 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1; Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördenmitglieder, Beamte und öffentliche Angestellte) bejahte sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts blieb im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestritten (vgl. act. G 21 S. 2). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. Juni 2014 (act. G 1) wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2014 (act. G 14) formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1.

      1. Materiell streitig sind die Kapitalzahlungen, welche die Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Ruhegehaltsordnung durch das Stadtparlament per 8. Juni 2012 (act. G 7.1/1.6) beanspruchen können. Während die Beschwerdeführer das angesparte Kapital vollumfänglich, d.h. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einschliesslich Zinsen, in bar ausbezahlt dem jeweiligen Freizügigkeitskonto zugewiesen haben wollen (act. G 14), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ein Teil der Arbeitgeberbeiträge nicht auszuzahlen sei (act. G 21). Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der Beschluss des Stadtparlaments vom 7. Juni 2012, mit welchem das Ruhegehaltsreglement auf den 8. Juni 2012 aufgehoben und gleichzeitig entschieden wurde, dass die Auszahlung der eigenen Beiträge der Mitglieder des Stadtrats und der Beitragszahlungen der Stadt gemäss Art. 3 des Ruhegehaltsreglements vorzunehmen sei (act. G 7.1/1.6). Eine konkrete betragliche Festlegung der Auszahlungen enthielt der erwähnte Stadtparlamentsbeschluss nicht. Die Beschwerdegegnerin legte in einer separaten Berechnung lediglich das Total der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge einschliesslich Zinsen per 31. Dezember 2012 auf Fr. 238‘000.30 (Beschwerdeführer 1 und 2) bzw. auf Fr. 42‘707.30 (Beschwerdeführer 3) fest (act. G 7.1/1.25). Diese Beträge klagten die Beschwerdeführer vor Versicherungsgericht ein und verlangten darüber hinaus auf diesen Beträgen Zins zu 5% ab 1. Januar 2013 (act. G 7.1).

      2. Die Beschwerdeführer verweisen als Begründung für die (betragliche) Abänderung ihrer Anträge in der Beschwerdeergänzung (vgl. act. G 14 S. 2 f.) auf einen Beschluss des Stadtrats Wil vom 25. November 2014, mit welchem dieser bzw. die Beschwerdegegnerin als Lohn deklarierte Zahlungen an den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 von je Fr. 132‘433.-- und an den Beschwerdeführer 3 von Fr. 13‘997.30 anerkennt (act. G 15/1). Die Beschwerdeführer bestätigen den Eingang dieser Zahlungen mit Valuta vom 1. Dezember 2014. Der Beschwerdeführer 1 reduziert deshalb seine Forderung entsprechend, während die Beschwerdeführer 2 und 3 sich auf den Standpunkt stellen, dass die Zahlung durch die Beschwerdegegnerin auf ein Freizügigkeitskonto zu leisten sei; sie selbst könnten dies nicht tun. Bei der Barzahlung an sie handle es sich um eine „Fehlzahlung“ (act. G 14 S. 4).

Mit Bezug auf die Feststellung im angefochtenen Entscheid der fehlenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsfähigkeit der von den Destinatären

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geleisteten Beiträge (act. G 7.0 S. 6) machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien seit dem Jahr 2013 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nun die von ihnen selbst eingezahlten Beiträge auch noch als Lohn versteuern sollten (act. G 14 S. 7 f. mit Hinweis auf act. G 15/8).

2.2.

      1. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle durch die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom Januar 2010 wurde festgestellt, dass das Ruhegehaltsreglement entgegen den bisherigen Annahmen die Voraussetzungen der gebundenen Vorsorge im Sinn der gesetzlichen beruflichen Vorsorge nicht erfüllt (vgl. act. G 7.1/1.10 S. 3 und Art. 56 lit. e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Die Beiträge unterstanden damit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht und waren steuerlich nicht abzugsfähig. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) - und damit insbesondere Art. 81 dieses Gesetzes betreffend Abzugsfähigkeit der Beiträge - fand dementsprechend keine Anwendung. Die SVA erhob nach Angaben der Beschwerdeführer (act. G 25 S. 7 oben) mit Verfügung vom 6. Januar 2010 nachträglich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.

      2. Art. 2 des aufgehobenen Ruhegehaltsreglements sah als Finanzierungs-Modus eine nichtparitätische Beitragsleistung in dem Sinn vor, dass von den angeschlossenen Versicherten ein Drittel und durch die Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Beiträge zu erbringen waren (act. G 7.1/1.5). - Als (für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen) massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG [SR 831.10]). Nicht zum massgebenden Lohn gehören u.a. reglementarische Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV [SR 831.101] in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG). Die Ausgleichskassen haben sich bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldung zu verlassen und eigene Abklärungen nur dann vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGer 9C/387/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2 und 3.3, unter anderen mit Hinweis auf BGE

134 V 250 E. 3.3 S. 253 f.). Wie dargelegt stufte die SVA die Beitragszahlungen an die Ruhegehaltsordnung als (beitrags- und steuerpflichtigen) massgebenden Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung ein. Die Bindung an die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Qualifikation bewirkt, dass die Beschwerdegegnerin die Guthaben der Beschwerdeführer aus Auflösung der Ruhegehaltsordnung als Lohn auszuzahlen hat. Eine Auszahlung auf ein (steuerbefreites) Freizügigkeitskonto (vgl. Art. 4 Abs. 1 FZG und nachstehende E. 2.4.2 und 3.1) fällt bereits aufgrund der dargelegten Umstände ausser Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Qualifikation der an die Ruhegehaltsordnung geleisteten Beiträge als massgebender Lohn, da nicht Verfahrensgegenstand, nicht zu überprüfen. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang mit einem Verfahrensantrag verlangte Beizug aller Unterlagen zur Austrittsleistung der bisher ausgetretenen Versicherten (act. G 25 S. 7) vermöchte daher nichts zur Klärung der Streitfrage beizutragen, zumal es dabei offenbar ausschliesslich um Austritte vor 2010 bzw. vor dem erwähnten SVA-Entscheid geht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie die von ihnen während Jahren eingebrachten Beiträge nun „nochmals (!)“ (act. G 14 S. 11) als Lohn zu versteuern hätten, ist (am Rand des Verfahrensgegenstands) anzumerken, dass eine nachträgliche Besteuerung lediglich dann zum Zug kommen dürfte, wenn die Beiträge zuvor in den Einzahlungsjahren vom steuerbaren Einkommen abgezogen worden waren.

2.3. Die Ruhegehaltsordnung sah unter anderem eine Leistungsausrichtung an die Versicherten bei Ausscheiden nach Ablauf einer mehrerer Amtsdauern vor. Art. 3 Abs. 1 des Reglements regelte das Ausscheiden eines Versicherten aus der Ruhegehaltsordnung vor Eintritt eines Vorsorgefalles (Invalidität, Tod), wobei die Höhe des mitzugebenden Betrags an die Anzahl Amtsdauern geknüpft war. Dem Grund des Ausscheidens (Nicht-Wiederwahl, Rücktritt Pensionierung) kam für die Leistungshöhe keine Bedeutung zu.

Das FZG regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall (Art. 1 Abs. 1 FZG). Als Freizügigkeitsfall gilt dabei das Verlassen der Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Art. 2 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 FZG sind dessen Bestimmungen anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine

Vorsorgeeinrichtung des privaten öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Bei der Ruhegehaltsordnung handelte es sich

- wie auch die Beschwerdeführer bestätigen (act. G 14 S. 9) - nicht um eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 80 BVG. Eine direkte Anwendbarkeit des FZG fällt somit ausser Betracht. Art. 1 Abs. 3 FZG erklärt das Gesetz hingegen für sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.

2.4.

      1. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, Art. 3 des Reglements enthalte - wie Art. 17 FZG - eine Regelung für den Fall, dass ein Versicherter vor Eintritt des Vorsorgefalls aus der Vorsorgeordnung ausscheide. Durch die Regelung in Art. 3 des Reglements würden die Mindestansprüche gemäss Art. 17 FZG jedoch nicht gewahrt. Da das FZG hingegen nur sinngemäss zur Anwendung gelange und Art. 3 des Reglements eine Spezialregelung enthalte, sei diese für Austrittsleistungen bei Verlassen der Ruhegehaltsordnung vor Eintritt des Vorsorgefalls als massgebend zu betrachten. Die sinngemässe Anwendung des FZG schliesse eine Abweichung von den in Art. 17 FZG geregelten Mindestansprüchen nicht aus. Zudem habe der Anschluss an die Ruhegehaltsordnung auf absoluter Freiwilligkeit beruht und die Beschwerdeführer hätten im Zeitpunkt ihres jeweiligen Anschlusses Kenntnis von dieser Regelung gehabt. Es erscheine deshalb unbillig, bei gesetzlich vorgeschriebener nur sinngemässer Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes von einer Ungültigkeit des Art. 3 des Reglements auszugehen. Im Unterschied zum Entwurf des Bundesrats habe denn auch der Gesetzgeber entschieden, andere analoge Regelungen, die beim Eintreten eines Vorsorgefalls Leistungen gewährten, vom Geltungsbereich des Gesetzes auszuschliessen. Damit habe der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Möglichkeit wahren wollen, individuelle, an den Arbeitsvertrag gebundene Begünstigungen in Abgeltung der Treue des Arbeitnehmers zu gewähren (act. G 7.0, S. 8 f. mit Hinweis auf J.-A. Schneider, in: Schneider/Geiser/Gächter Hrsg., BVG und FZG, Handkommentar, Bern 2010, Rz. 12 zu Art. 1 FZG). Die Bestimmung in Art. 3 des Reglements sei damit nicht bundesrechtswidrig (act. G 7.0 S. 9).

      2. Die Beschwerdeführer halten diesbezüglich fest, dass das FZG gemäss dessen Art. 1 Abs. 3 nicht subsidiär, sondern sinngemäss bzw. analog anzuwenden sei. Bei den Bestimmungen des FZG handle es sich um zwingendes Recht, von denen nicht abgewichen werden könne. Zur Anwendung zu bringen seien insbesondere Art. 15 und 17 FZG. Mit der sinngemässen Anwendung des FZG sei die Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG) ebenfalls zu beachten, womit Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich im Vorsorgekreislauf verbleiben bzw. auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden müssten. Gestützt auf Art. 15 FZG seien den Beschwerdeführern auch die Arbeitgeberbeiträge mitzugeben. Nachdem alle drei Beschwerdeführer drei Amtsperioden vollendet hätten, erscheine es in Anwendung des FZG als offensichtlich, dass die vollen Beiträge sowohl analog Art. 15 FZG als auch gemäss Art. 3 des Reglements zu gewähren seien. Das FZG gelte auch bei einer Liquidation eines Ruhegehaltsfonds (act. G 14 S. 9-11).

Die Beschwerdegegnerin führt unter anderem aus, dass die Beschwerdeführer in einen unauflösbaren Widerspruch geraten würden, wenn sie einerseits die Aufhebung der Ruhegehaltsordnung hinnehmen (müssten), anderseits jedoch zur Fundierung ihrer Ansprüche einen Freizügigkeitsfall konstruieren wollten. Die Beschwerdeführer vermöchten nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Auszahlung der Beiträge nach Art. 3 des Ruhegehaltsreglements unzutreffend erfolgt sei. Es gehe um Lohnzahlungen, nicht um berufsvorsorgliche Ansprüche. Mit der Abrechnung der Ansprüche per Aufhebungsdatum habe die Beschwerdegegnerin die rechtlich und tatsächlich zutreffende Lösung umgesetzt (act. G 21 S. 4-8).

3.

    1. Die Beschwerdeführer waren bis zum 31. Dezember 2012 Mitglieder des Stadtrats. Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren seit 2001, der Beschwerdeführer 3 seit 2009 der Ruhegehaltsordnung angeschlossen (vgl. act. G 14 S. 5). Konkret fehlt es - wie der vorinstanzliche Entscheid zutreffend vermerkt (act. G 7.0 S. 9) - an einem Freizügigkeitsfall im Sinn von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 FZG, indem es nicht um die finanziellen Folgen des Austritts der Beschwerdeführer - sie verblieben nach

      dem 8. Juni 2012 weiterhin im Amt - aus der Ruhegehaltsordnung geht, sondern

      vielmehr ihre Ansprüche infolge Auflösung der Ruhegehaltsordnung zu beurteilen sind.

      Aus demselben Grund fällt auch eine sinngemässe Anwendung des FZG im Sinn von Art. 1 Abs. 3 dieses Gesetzes ausser Betracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 25 S. 3) wurde die Ruhegehaltsordnung von ihnen nicht

      „verlassen“ (im Sinn von Art. 2 Abs. 1 FZG; Hermann Walser, in: Schneider/Geiser/ Gächter, BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 1 zu Art. 2 FZG), sondern sie wurde aufgelöst. Das Reglement selbst enthält keine eigene Regelung betreffend die Auflösung der Ruhegehaltsordnung. Der Verweis in Art. 5 Reglement auf das Reglement der Pensionskasse der Politischen Gemeinde Wil als ergänzende Regelung führt zwar zu Art. 30 jenes Reglements (Teilliquidation). Die Voraussetzungen einer Teilliquidation, insbesondere eine Auflösung einer Anschlussvereinbarung mit der Pensionskasse durch die Arbeitgeberin, lassen sich mit den hier zur Diskussion stehenden Verhältnissen nicht vergleichen, zumal es nicht nur um eine Kündigung einer Anschlussvereinbarung (Vertrag), sondern um die vollständige Auflösung und materielle Liquidierung einer Ruhegehaltsordnung geht. Das BVG und mit ihm die in Art. 53c ff. BVG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung sind auf die vorliegende Streitsache wie dargelegt (E. 2.1) nicht anwendbar; dies bestätigen auch die Beschwerdeführer (act. G 14 S. 13).

      Die Vorinstanz führte hinsichtlich der für die Liquidation der Ruhegehaltsordnung anwendbaren Regelung aus, das Reglement entspreche dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ruhegehaltsordnung bestehenden politischen Konsens und es liessen sich daraus die der Regelung zu Grunde liegenden Absichten ableiten. Sachgemäss sei daher diejenige Lösung, die dem Sinn und Zweck des Reglements am besten entspreche. Neben Art. 3 des Reglements enthalte dieses keine Bestimmungen für den Fall eines Ausscheidens vor Eintritt des Vorsorgefalls. Jedenfalls biete das Reglement keinerlei Grundlage für die Annahme, dass im Falle der Auflösung der Ruhegehaltsordnung den Versicherten das angesparte Kapital vollumfänglich ausbezahlt werden solle. Ebenfalls seien im Reglement keine Bestimmungen enthalten, nach denen die Versicherten ihre sich aus Art. 3 des Reglements ergebenden Anwartschaften verlieren könnten. Es erscheine somit dem Sinn und Zweck des Reglements zu entsprechen, Art. 3 auf alle Fälle anzuwenden, in denen ein Versicherter vor Eintritt des Vorsorgefalls aus der Vorsorgeordnung ausscheide. Die vorliegend zu beurteilende Liquidation der Ruhegehaltsordnung führe ebenfalls zu einem vorzeitigen Ausscheiden der Versicherten. Damit erscheine es als sachgerecht, die Auszahlung der

      Beitragszahlungen anlässlich der Auflösung der Ruhegehaltsordnung gemäss Art. 3 des Reglements vorzunehmen. Der anlässlich der Sitzung des Stadtparlaments vom 7. Juni 2012 angenommene Vorschlag der GPK berücksichtige diese Anwartschaften und sei daher als angemessen zu beurteilen (act. G 7.0 S. 9 f.).

    2. Die Vorinstanz begründete die Anwendung von Art. 3 des Reglements als Grundlage für die Berechnung der Guthaben der Beschwerdeführer einlässlich und überzeugend. Die Beschwerdeführer vermögen keinen nachvollziehbaren Grund darzulegen, welcher eine gegenteilige Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere erschiene es sachlich nicht gerechtfertigt, den Destinatären der Ruhegehaltsordnung im Fall der Aufhebung der letzteren höhere Leistungen zukommen zu lassen, als dies bei Eintritt des versicherten Risikos der Fall wäre. Wenn den Beschwerdeführern 1-3 die von ihnen selbst entrichteten Beiträge, den Beschwerdeführern 1 und 2 die Beiträge der Beschwerdegegnerin bis Ende 2008 sowie den Beschwerdeführern 1-3 eine Verzinsung bis 8. Juni 2012 mit dem technischen Zinssatz der Pensionskasse (vgl. Nachtrag I zum Reglement vom 28. August 2008; act. G 15/3) zugesprochen wurde (act. G 15/1), so steht dies mit dem Reglement in Einklang und lässt sich demgemäss nicht beanstanden. Dem Beschwerdeführer 3 stehen deshalb keine Arbeitgeberbeiträge zu, weil er bis zur Aufhebung der Ruhegehaltsordnung keine volle Amtsdauer absolviert hatte. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben lediglich bis zum Ende der zweiten Amtsdauer (Ende 2008) Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge, weil bei Aufhebung der Ruhegehaltsordnung die dritte Amtsdauer nicht abgelaufen war. Die einschlägige Rechtsprechung betreffend Ansprüche aus beruflicher Vorsorge kann hier insofern nicht zur Anwendung gelangen, als wie dargelegt (vorstehende E. 2.2) Lohnzahlungen zur Diskussion stehen.

3.3.

      1. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Aufhebung per 8. Juni 2012 sei willkürlich erfolgt. Alle drei Beschwerdeführer hätten bis Ende 2012 drei volle Amtsdauern absolviert. Es erscheine unbillig, wenn die Beschwerdegegnerin ohne Übergangsfristen und nur wenige Monate vor Ablauf der Legislatur noch rückwirkend Ansprüche der Beschwerdeführer schmälern könnte. Dieses Vorgehen habe als

        missbräuchlich zu gelten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich, dass gerade in Vorsorgeverhältnissen genügende Übergangsfristen zu gewähren seien. Den Beschwerdeführern seien bis zum Ablauf der dritten Amtsdauer (31. Dezember 2012) monatlich Arbeitnehmerbeiträge gemäss Ruhegehaltsreglement vom Lohn abgezogen worden. Mit der Auflösung des Reglements per 8. Juni 2012 widerspreche sich die Beschwerdegegnerin selbst (act. G 14 S. 10 f. und 13).

        Hinsichtlich des Zeitpunktes der Reglementsaufhebung hielt die Vorinstanz dafür, dass der Stadtrat selbst ursprünglich eine rückwirkende Aufhebung auf den 31. Dezember 2009 beantragt habe (act. G 7.1/1.10). Zudem habe die Aufhebung der Ruhegehaltsordnung seit der Arbeitgeberkontrolle durch die SVA St. Gallen im Januar 2010 zur Diskussion gestanden. Über die Tatsache, dass es zu einer Auflösung der Ruhegehaltsordnung komme, habe von Beginn weg Einigkeit bestanden. Einzig der Umfang der Rückzahlung habe zu Diskussionen Anlass gegeben. Somit sei den Klägern schon lange bewusst gewesen, dass es zu einer Auflösung der Ruhegehaltsordnung kommen werde. Es könne damit nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn das Stadtparlament den Zeitpunkt auf den 8. Juni 2012 festgesetzt habe. Dies umso weniger, als der Stadtrat sich, gemäss den anlässlich der Parlamentssitzung vom 7. Juni 2012 geänderten Anträgen, ebenfalls mit einer Auflösung per 8. Juni 2012 einverstanden erklärt habe. Die durch das Stadtparlament beschlossene (nicht rückwirkende) Aufhebung auf den 8. Juni 2012 sei nicht zu beanstanden (act. G 7.0 S. 10). Obwohl die Auflösung auf den 8. Juni 2012 beschlossen worden sei, habe sich die Beschwerdegegnerin entschlossen, bis Ende 2012 die bisherigen Beiträge weiter zu bezahlen und den Ruhegehaltsfonds vorderhand faktisch nicht zu liquidieren (vgl. Klageantwort vom 10. April 2013, S. 4 f.; act. G 7.9). Somit sei der Fonds bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin mit Beitragszahlungen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geäufnet worden. Da die Ruhegehaltsordnung jedoch gemäss Beschluss des Stadtparlaments auf den 8. Juni 2012 aufgehoben worden sei, seien diese Beitragszahlungen ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Aus diesem Grund würden die nach dem 8. Juni 2012 getätigten Beitragszahlungen wohl zurückzuzahlen sein. Da sich die vorliegende Streitsache hingegen auf die Liquidation der Ruhegehaltsordnung beschränke, seien die nach dem Auflösungszeitpunkt noch getätigten Zahlungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (act. G 7.0 S. 11).

      2. Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen nach der Rechtsprechung auch dann geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können. Dies trifft dann zu, wenn sich Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 134 I 32 E. 7.2 mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein können. Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist zur Anpassung an die geänderte Regelung einzuräumen. Dies gilt auch für die Änderung von besoldungs- pensionsrechtlichen Ansprüchen öffentlicher Angestellter: Eine mit Treu und Glauben begründete Übergangsfrist soll den Betroffenen ermöglichen, ihre Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen anzupassen. Die Rechtsprechung hat allerdings das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ergaben sich die Ansprüche aus der aufgehobenen Ruhegehaltsordnung nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Auch wurden von Seiten der Beschwerdegegnerin keine bestimmten, mit den Anstellungsverhältnissen der Beschwerdeführer verbundene Zusicherungen betreffend die Dauer der Ruhegehaltsordnung abgegeben. Im Gegenteil stand die Aufhebung, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, bereits seit 2010 zur Diskussion. Ein konkreter sachlicher Grund, mit der Aufhebung der Ruhegehaltsordnung noch weiter (über den 8. Juni 2012 hinaus) zuzuwarten bzw. eine noch längere Übergangsfrist einzuräumen, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die Voraussetzungen einer Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsbefreiung der an die Ruhegehaltsordnung geleisteten Beiträge - letztere hatte einen wesentlichen Grund (neben anderen) für die Einführung der Ruhegehaltsordnung im Jahr 2001 gebildet (vgl. dazu act. G 7.1/1.6 S. 1) - nicht

erst seit 2012, sondern spätestens im Jahr 2010 nicht mehr gegeben waren (vgl. vorstehende E. 2.1). Allein der Umstand, dass sich durch eine zeitliche Verschiebung auf das Ende der Amtsperiode die Leistungsansprüche der Beschwerdeführer erhöhen würden, stellt offensichtlich keinen sachlichen Grund für eine Verlängerung bis Ende 2012 dar. Im Vorgehen, die Aufhebung unmittelbar nach dem entsprechenden Parlamentsbeschluss wirksam werden zu lassen, kann insbesondere keine Willkür erblickt werden. Vielmehr liesse es sich nicht rechtfertigen, die Auflösung allein zur Erhöhung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführer auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen. Das blosse Interesse der Beschwerdeführer an einer Weitergeltung der bisherigen günstigen Regelung stellt m.a.W. keinen verfassungsrechtlich zwingenden Grund für eine längere Übergangsdauer dar. Unter diesen Umständen vermöchte auch der von den Beschwerdeführern beantragte Beizug aller im Zusammenhang mit der Auflösung des Ruhegehaltsfonds relevanten Unterlagen (act. G 14 S. 3, G 25 S. 2) zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.

4.

    1. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Vorinstanz nicht beziffert habe, welche konkreten Ansprüche bestehen würden. Dies umso mehr, als die mit Valuta vom

      1. Dezember 2014 geleisteten Zahlungen der Beschwerdegegnerin weit von der Berechnung der Forderung der Beschwerdeführer abwichen. Schon das Parlament habe nie die Ansprüche der Beschwerdeführer beziffert. Diese Frage habe auch die Geschäftsprüfungskommission gemäss Schreiben vom 18. Juni 2012 offengelassen, was letztlich der Auslöser der vorliegenden Streitsache gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin wolle - wohl auch in Missachtung des hier angefochtenen Entscheids - den Beschwerdeführern 1 und 2 lediglich Arbeitgeberbeiträge entrichten, die dem einfachen Arbeitnehmerbeitrag entsprechen würden. Dem Beschwerdeführer 3 wolle sie keine Arbeitgeberbeiträge entrichten. Dieses Vorgehen sei nicht akzeptabel. Die Beschwerdeführer würden davon ausgehen, dass dieses Vorgehen nicht dem vorinstanzlichen Entscheid entspreche. Gänzlich klar sei dies jedoch nicht, da die Vorinstanz von einer konkreten Berechnung abgesehen habe. Aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids sei die Rechtslage somit unsicher. Mit der Beschwerde werde somit gefordert, dass der den Beschwerdeführern zustehende Betrag konkret

      beziffert werde. Sodann bestehe eine Verzugszinspflicht seit 1. Januar 2013 bzw. 1. Juli 2012 (act. G 14 S. 14 f.).

    2. Ist eine vorsorgerechtliche Leistungsklage nicht lediglich dem Grundsatz nach erhoben, sondern auch betraglich beziffert worden, hat der kantonale

      (Versicherungs-)Richter (Art. 73 BVG) nach der Rechtsprechung über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grundsatz bejaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören (BGE 129 V 450 E. 3.3). Auch wenn der vorinstanzliche Entscheid nicht in Anwendung von Art. 73 BVG, sondern auf der Grundlage von Art. 65 lit. e VRP ergangen war (act. G 7.0 S. 6), so handelte es sich dabei - gleich wie bei vorsorgerechtlichen Streitigkeiten nach Art. 73 BVG (vgl. BGE 129 V 450) - um ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (ohne vorgängige Verfügung), in welchem die Beschwerdeführer ihre Anträge konkret beziffert hatten (act. G 7.1). Der vorinstanzliche Entscheid äusserte sich nun im Wesentlichen zur Frage der Zusammensetzung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) und zur Form (Barauszahlung Einzahlung auf Freizügigkeitskonto) der Kapitalzahlung, legte die Beträge jedoch nicht im Einzelnen fest und wies die Klage „in dem den anerkannten Umfang übersteigenden Teil“ ab. Der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Umfang war dabei zwar vom Betrag her nicht definiert. Jedoch war aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids (act. G 7.0 S. 9 f. E. 5.2 mit Hinweis auf Art. 3 des Ruhegehaltsreglements sowie act. G 7.1/1.6) ersichtlich, dass es sich dabei um die von den Beschwerdeführern 1-3 selbst entrichteten Beiträge, die Arbeitgeberbeiträge der Beschwerdeführer 1 und 2 bis Ende 2008 und die Verzinsung mit dem technischen Zinssatz der Pensionskasse handelte. Nachdem die Vorinstanz die über den anerkannten Umfang hinausgehende Forderung der Beschwerdeführer (d.h. die Arbeitgeberbeiträge für die Beschwerdeführer 1-3 bis Ende 2012) auch nicht dem Grundsatz nach bejahte, musste sie sich zu deren Höhe auch nicht äussern.

    3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids gebildet hatte, weshalb auch in diesem Verfahren die Zusammensetzung bzw. die Bestandteile (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Zinsen) und die Form der Kapitalzahlung (Barauszahlung Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto) zu prüfen waren. Diese Prüfung zeigte wie dargelegt, dass der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen ist.

      Nachdem sich diese Bestätigung in dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten Umfang bewegt, ist auf die Beträge im Einzelnen nicht einzugehen. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Umfang nunmehr aus der Berechnung per 30. Juni 2014 (act. G 26) im Detail ergibt. Die Beschwerdeführer lassen die Berechnung des anerkannten Umfangs (d.h. abgesehen von den Arbeitgeberbeiträgen und der Verzinsung) unbeanstandet (vgl. act. G 25 S. 7), und es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte auf eine unkorrekte Berechnung. Während diese Berechnung eine Verzinsung der Ansprüche bis Mitte 2014 beinhaltet, enthält die spätere Auszahlungsberechnung vom November 2014 (act. G 15/1) allerdings lediglich noch Zinsen bis und mit 8. Juni 2012. Dies mit dem Hinweis, dass weitere Zahlungen (insbesondere Zinsen ab 9. Juni 2012) „nicht auszuschliessen“ seien (act. G 15/1 S. 3). Die in der Berechnung vom November 2014 anerkannten Beträge sind gemäss Bestätigung der Beschwerdeführer mit Valuta vom

      1. Dezember 2014 bei ihnen eingegangen (act. G 14 S. 4).

    4. Die Frage der Verzinsung der ausstehenden Beträge ab 1. Januar 2013 (bzw. ab 8. Juni 2012) wurde im vorinstanzlichen Entscheid trotz ausdrücklichem Antrag der Beschwerdeführer (vgl. act. G 7.1) nicht geprüft. Die Rechtsprechung anerkennt die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von reglementarischen Leistungen. Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 Erw. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Diese obligationenrechtlichen Grundsätze haben auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit.

Vorliegend besteht insofern eine abweichende reglementarische Regelung, als Art. 26 Abs. 3 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Wil in Verbindung mit Art. 5 des aufgehobenen Ruhegehaltsreglements eine Verzinsung der Austrittsleistung ab Fälligkeit (= Austrittsdatum) mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz (2012 und 2013 = 1.5%; 2014 = 1.75%) vorsieht. Wenn die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen zur Auszahlung kommt, wird sie laut der erwähnten Reglementsbestimmung ab diesem Zeitpunkt mit dem Verzugszins

gemäss Art. 7 FZV (SR 831.425; Mindestzinssatz + 1 %) verzinst. Die Beschwerdeführer machten die Klage beim Versicherungsgericht am 18. Dezember 2012 (act. G 7/1) anhängig. Nachdem die Kapitalzahlungen unbestritten per 1. Dezember 2014 bei den Beschwerdeführern eingingen, dauerte die Zinspflicht bis 30. November 2014. In diesem Umfang ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festlegung der Zinsen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festlegung der Zinsen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der vorinstanzliche Entscheid die Beschlüsse des Stadtparlaments vom 7. Juni 2012 betreffend Auflösung der Ruhegehaltsordnung (act. G 7.1/1.6) bestätigte, ist er nicht zu beanstanden.

5.2.

      1. Ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen, wie es hier vorliegt, wird bei der Kostenverlegung gar nicht berücksichtigt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 94). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vollständig zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1

        VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); für diese haften die Beschwerdeführer solidarisch (Art. 96bis VRP). Der von den Beschwerdeführern in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird verrechnet.

      2. Mit Blick auf die geschilderten Verhältnisse lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 14 S. 15 f.) - auch die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid nicht beanstanden, nachdem die Vorinstanz lediglich Beträge zugunsten der Beschwerdeführer bestätigte, welche von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt waren. Das geringfügige Obsiegen aufgrund der vorinstanzlich nicht behandelten Verzinsungsfrage hat auch hier nicht zur Folge, dass ein Teil der Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen wäre.

5.3.

      1. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren ergangen war, in welchem praxisgemäss ein Entschädigungsanspruch des Gemeinwesens besteht (vgl. Hirt, a.a.O., S. 177), sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht eine Parteientschädigung zu. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit dem nicht gegebenen Entschädigungsanspruch obsiegender Vorsorgeeinrichtungen (act. G 14 S.

        17) ist insofern nicht einschlägig, als die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht als

        Vorsorgeeinrichtung, sondern als Arbeitgeberin Partei eines Klageverfahrens war.

      2. Bei diesem Verfahrensausgang (kein mehrheitliches Obsiegen) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; vgl. R. Hirt, a.a.O., S. 182 ff.). Die

(mehrheitlich obsiegende) Beschwerdegegnerin hat dementsprechend auch Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung für das an das Klageverfahren anschliessende Beschwerdeverfahren (Art. 98bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Folglich ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (zuzüglich 4% Barauslagen [Fr. 120.--] und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Festlegung der Zinsen im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführer bezahlen amtliche Kosten von Fr. 5‘000.--.

  3. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr.

3‘000.--, zuzüglich Barauslagen (Fr. 120.--) und Mehrwertsteuer.

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Linder Schmid

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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