Zusammenfassung des Urteils B 2013/72: Verwaltungsgericht
Die X. GmbH wurde vom Kantonalen Steueramt mit einer Geldstrafe von 1.000 CHF belegt und musste Verfahrenskosten in Höhe von 200 CHF tragen. Nachdem die GmbH Einspruch erhob, wurde die Angelegenheit an die Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet. Aufgrund von Verzögerungen und Krankheitsfällen des Rechtsvertreters der GmbH kam es zu Terminproblemen bei der Verhandlung. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Neubeurteilung ab und verhängte Gerichtskosten von 750 CHF. Die Beschwerde der X. GmbH wurde schliesslich gutgeheissen, der vorherige Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2013/72 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 11.03.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Steuerrecht: Art. 268 StG.Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Ansetzung einer Frist von fünf (im Fall der frühestmöglichen Empfangnahme der Vorladung durch die Beschwerdeführerin) bzw. einem Werktag (nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist) ist unangemessen kurz, zumal der Vorladungstermin mit dem im Zeitpunkt der Ansetzung krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgängig abgesprochen worden war. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist hat als zureichender Grund für ein Gesuch um Verschiebung des in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StG angesetzten Vorladungs-Termins zu gelten, ohne dass es überdies der Angabe eines medizinischen Grundes für die Unmöglichkeit des Erscheinens an der Vorladung bedürfte.Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war als Organ der letzteren in eigener Sache tätig, so dass die Entschädigung nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte (sGS 963.75) festzulegen war bzw. diese nur sinngemäss zur Anwendung kommen konnte. Bei der Entschädigungshöhe wurde berücksichtigt, dass konkret eher das anwaltliche Handeln und nicht das unternehmerische Handeln als Organ im Vordergrund stand. Zusprechung einer reduzierten Entschädigung (Verwaltungsgericht, B 2013/72). |
Schlagwörter: | Verhandlung; Vorladung; Vorinstanz; Entscheid; Verschiebung; Vertreter; Recht; Verfahren; Frist; Arztzeugnis; Verwaltungsrekurskommission; Arbeitsunfähigkeit; Termin; Gallen; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Verhandlungstermins; Person; Empfang; Neubeurteilung; Beurteilung; Neuansetzung; Vorladungs-Termin; Angabe; Bühler; Quot; |
Rechtsnorm: | Art. 114 StPO ;Art. 134 ZPO ;Art. 135 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Spühler, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 135 OR ZPO, 2013 |
Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W.
Schmid
In Sachen
X. GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.Z., gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen, Vorinstanz, und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner, betreffend
Verletzung von Verfahrenspflichten (Gesuch um Neubeurteilung)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ Mit Strafbefehl des Kantonalen Steueramtes vom 14. Dezember 2011 wurde die X. GmbH wegen Verletzung von Verfahrenspflichten mit Fr. 1'000.-- gebüsst. Ihr wurden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt (act. G 7/2). Nachdem die X. GmbH, vertreten durch A.Z., hiergegen am 16. Januar 2012 hatte Einsprache erheben lassen, überwies das Steueramt die Angelegenheit der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zur Beurteilung (act. G 7/3, 7/5). Am 12. November 2012 lud die Verwaltungsrekurskommission die Verfahrensbeteiligten zur öffentlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 vor (act. G 7/16f). Mit Schreiben vom 12. Januar 2013 ersuchte
A.Z. unter Beilage eines Arztzeugnisses, welches eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 20. Januar 2013 bescheinigte, um Neuansetzung des Verhandlungstermins, sobald er wieder genesen sei (act. G 7/18-20). Am 14. Januar
2013 setzte die Verwaltungsrekurskommission einen neuen Vorladungs-Termin auf den
22. Januar 2013 an, wobei sie darauf hinwies, dass mit einem weiteren Arztzeugnis ohne nähere Angabe der Arbeitsunfähigkeits-Gründe keine Verschiebung bewirkt werden könne (act. G 7/21f). Im Schreiben vom 21. Januar 2013 ersuchte R.T. im Auftrag von A.Z. um Vertagung der mündlichen Verhandlung. Sobald er wieder genesen sei, werde er sich unaufgefordert zur Vereinbarung eines neuen Verhandlungstermins in Verbindung setzen. Beigelegt war ein Arztzeugnis, wonach A.Z. voraussichtlich vom 21. Januar bis 3. Februar 2013 krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig sein werde (act. G 7/25f).
Nachdem am Vorladungs-Termin (22. Januar 2013) kein Vertreter der X. GmbH zur Verhandlung erschienen war, schrieb die Verwaltungsrekurskommission das Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Entscheid vom 22. Januar 2013 als erledigt ab (act. G 7/28). Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 und Ergänzung vom 19. Februar 2013 ersuchte A.Z. im Namen der X. GmbH um Neubeurteilung (act. G 8/1 und 8/3). Mit Entscheid vom 19. März 2013 wies die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch ab und auferlegte der X. GmbH Gerichtskosten von Fr. 750.-- (act. G 2).
./ Gegen diesen Entscheid erhob A.Z. für die X. GmbH Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Angelegenheit (neu) zu beurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. G 6). Der Beschwerdegegner beantragte in der Eingabe vom 21. Mai 2013 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde (act. G 10).
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
Gemäss Art. 268 StG hat die angeschuldigte Person persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen (Abs. 1). Wird dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen nicht erlassen und erscheint er innert einer halben Stunde nach
der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht zur Verhandlung, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen (Abs. 2). War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er innert zehn Tagen seit der Urteilszustellung eine Neubeurteilung verlangen (Abs. 3). Verschiebungsgesuche sind so früh wie möglich zu stellen, d.h. grundsätzlich sobald der Gesuchsteller den Verschiebungsgrund kennt. Die vorgeladene Person hat zureichende Gründe darzutun, die eine Verschiebung rechtfertigen. Als zureichend gilt zum Beispiel eine Verhinderung infolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist und welche eine Verhandlungsunfähigkeit begründet (vgl. A. Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 8 und 19 zu Art. 135 ZPO). Ganz allgemein sind an das Vorliegen eines zureichenden Grundes dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Termin vorgängig mit den Rechtsvertretern abgesprochen wurde (vgl. A. Bühler, a.a.O., N 15 zu Art. 135 ZPO). Die Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass die beschuldigte Person körperlich und geistig befähigt ist, der Verhandlung zu folgen und von ihren Teilnahmerechten Gebrauch zu machen (M. Engler, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 114 StPO).
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu Recht abwies. Im vorinstanzlichen Verfahren legte der Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem dar, im Januar 2013 habe er "einiges doppelt und verschmiert gesehen, obschon er nicht betrunken" gewesen sei. Seit Monaten habe er trotz Schlafmitteln kaum mehr schlafen können. Gemäss einer medizinischen Aussage sei er nahe an einem Herzinfarkt gewesen. Er habe keine juristischen Arbeiten verrichten, sich auf nichts konzentrieren und kaum einen Text mehr tippen können. Aus diesem Grund habe er nicht gesehen, dass von ihm ein begründetes bzw. detailliertes Arztzeugnis verlangt worden sei. Im Übrigen halte er diese Aufforderung als nicht zulässig. Ferner habe er nicht damit rechnen müssen, dass eine neue Verhandlung ohne vorherige Absprache mit ihm als Rechtsvertreter und so kurzfristig angesetzt werde (act. G 8/3). Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz unter anderem zum Schluss, der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte einen anderen Vertreter beauftragen müssen, wenn er den ganzen Monat Januar 2013 arbeitsunfähig gewesen wäre. Ferner habe er
bis heute kein Arztzeugnis eingereicht, welches seine Ausführungen bestätigen würde (act. G 2 S. 4).
Die Beschwerdeführerin lässt im vorliegenden Verfahren einwenden, die mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ergangene neue Vorladung auf den 22. Januar 2013 sei, entgegen der Usanz und im Gegensatz zur telefonischen Absprache des ersten Verhandlungstermins, nicht abgesprochen gewesen. Die Vorinstanz habe damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin erst am 21. Januar 2013 (sieben Tage nach eingeschriebenem Versand) von der Vorladung auf den 22. Januar 2013 Kenntnis erhalten würde. Die Neuansetzung des Termins sei extrem kurzfristig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein ärztliches Zeugnis für einen Dispens von der Verhandlung nicht hätte ausreichen sollen; dies unabhängig davon, dass von der Vorinstanz in der Regel nicht das medizinische Fachwissen erwartet werden könne, aus einem medizinischen Befund die Fähigkeit abzuleiten, an einem Prozess teilzunehmen. Die Auflage, eine weitere Verschiebung nur unter Angabe detaillierter medizinischer Fakten zu gewähren, erweise sich damit als reine Schikane. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Tag vor der Verhandlung ein erneutes Gesuch um Verschiebung eingegeben. Unter diesen Umständen erscheine schon die Verweigerung einer weiteren Verschiebung nicht gerechtfertigt. Die Verschiebung einer Verhandlung werde regelmässig schon dann bewilligt, wenn vorgebracht werde, es seien für den vorgesehenen Zeitpunkt bereits Ferien gebucht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit höhere Hürden gestellt werden sollten. Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung vom 22. Januar 2013 sei offensichtlich unverschuldet gewesen. A.Z. habe sogar die nötigen Vorkehrungen getroffen, um sich abzumelden, indem er R.T. mit der Abmeldung beauftragt habe (act. G 1).
Im Schreiben vom 14. Januar 2013, mit welchem die Beschwerdeführerin auf den
22. Januar 2013 vorgeladen worden war, wies die Vorinstanz darauf hin, dass mit einem weiteren Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (ihres Vertreters) bescheinigt würde, keine nochmalige Verschiebung bewirkt werden könne. Vielmehr müsste der Arzt in diesem Fall von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, damit er genauere Angaben zum Grund einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit mache könnte. Allein der Hinweis auf "Krankheit" würde
nicht genügen (act. G 7/21). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin bzw. ihr vorerst bis 20. Januar 2013 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschriebener (act. G 7/24) Vertreter A.Z. dieses Schreiben in Empfang nahm; entsprechende Abklärungen der Vorinstanz sind jedenfalls nicht dokumentiert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 14. Januar 2013 vor Ablauf der Siebentagesfrist, nach deren Ablauf rechtsprechungsgemäss eine Empfangnahme unterstellt wird (Zustellfiktion; vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3), von der Beschwerdeführerin bzw. von A.Z. in Empfang genommen worden war. Nach Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, bestimmt sich im Einzelfall nach den konkreten Umständen. Der Betroffene sollte die geforderte Handlung ohne Hast vornehmen können (GVP 2000 Nr. 17). Gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts St. Gallen zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung werden z.B. Vorladungen im Strafprozess mindestens zehn Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt (Richtlinien, a.a.O., Ziff. 2.3); Fristen zur Stellungnahme und Nachfristansetzungen betragen in aller Regel ebenfalls mindestens 10 Tage. Im Weiteren sieht Art. 134 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vor, dass eine Vorladung mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Regelung stellt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Rechtsprechung hat dabei im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen (aus einer verzögerten Zustellung der Vorladung resultierende) Vorbereitungszeiten von einem und sechs Werktagen als Gehörsverletzungen taxiert (A. Bühler, a.a.O., N 9 zu Art. 134 ZPO).
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Frist von fünf (im Fall der frühestmöglichen Empfangnahme der Vorladung durch die Beschwerdeführerin, d.h. am 15. Januar 2013) bzw. (k)einem Werktag (nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist) unangemessen kurz, zumal der Vorladungstermin mit dem im Zeitpunkt der Ansetzung krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgängig abgesprochen worden war. An der Unangemessenheit der Terminansetzung würde sich nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, dass die im Zeitpunkt des Empfangs der Vorladung vom 14. Januar 2013 rund eine Woche (seit 12. Januar 2013; vgl. act. G
7/24 und 7/27) andauernde Arbeitsunfähigkeit die Beschwerdegegnerin bzw. A.Z. dazu
verpflichtet hätte, einen anderen Vertreter zu bestimmen. Hinzu kommt, dass sich A.Z. als Vertreter der Beschwerdeführerin durch R.T. mit Fax-Eingabe vom 21. Januar 2013 (act. G 7/25f) entschuldigen liess. Auch wenn das dieser Eingabe beigelegte Arztzeugnis vom 21. Januar 2013 (act. G 7/27) die Vorgaben des Schreibens der Vorinstanz vom 14. Januar 2013 nicht erfüllte, so kann doch von einem unentschuldigten Erscheinen zur Verhandlung im Sinn von Art. 268 Abs. 2 StG, aufgrund dessen der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen werden könnte, nicht ausgegangen werden. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist hat - wie dies auch bei einer verzögerten Zustellung der Vorladung der Fall wäre (vgl. dazu vorstehender Absatz) - als zureichender Grund für ein Gesuch um Verschiebung des in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StG angesetzten Vorladungs-Termins zu gelten, ohne dass es überdies der Angabe eines medizinischen Grundes für die Unmöglichkeit des Erscheinens an der Vorladung bedürfte.
Bei diesem Sachverhalt lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrecht erhalten. Weitere Ausführungen zur Frage der Anforderungen an den medizinischen Grund für die Verschiebung eines Vorladungs-Termins erübrigen sich damit grundsätzlich. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit nicht in jedem Fall übereinstimmen, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses (vgl. auch A. Bühler, a.a.O., N 19 zu
Art. 135 ZPO). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (vgl. BGer 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2). Dies setzt voraus, dass die körperliche, geistige psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Ersatzvertreters verunmöglichte (vgl. BGer 9C_154/2010 vom 24. Februar 2010).
3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. März 2013 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.-- erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Der Staat hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war jedoch als Organ der letzteren in eigener Sache tätig, so dass die Entschädigung nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte (sGS 963.75) festzulegen ist bzw. diese nur sinngemäss zur Anwendung kommen kann (vgl. GVP 1990 Nr. 71). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass konkret eher das anwaltliche Handeln und nicht das unternehmerische Handeln als Organ im Vordergrund stand (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 200 Fn. 55). Eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- für das Beschwerdeverfahren erscheint diesen Gegebenheiten angemessen.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. März 2013 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- trägt der Staat; auf deren Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
./ Der Staat entschädigt die Beschwerdeführerin für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer).
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Beda Eugster Dr. Walter Schmid
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